196.127.67
Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine (Ukraine-Verordnung)
vom 25. Mai 2016 (Stand am 28. Februar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 30 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20151 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG), beschliesst:
Art. 1 Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit
Die Vermögenswerte der im Anhang aufgeführten ausländischen politisch exponierten Personen und ihnen nahestehenden Personen sind gesperrt.
Art. 2 Vollzugsmodalitäten
Wenn der Vollzug der Sperrung Massnahmen bedarf wie etwa einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch oder der Beschlagnahmung oder Sicherstellung von Luxusgütern kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die zuständigen Behörden ersuchen, diese zu treffen.
Art. 3 Zusammenarbeit unter schweizerischen Behörden
Die mit Rechtshilfeverfahren in Strafsachen befassten Behörden informieren das EDA unaufgefordert über die Einreichung eines Rechtshilfegesuchs, über die Anordnung vorläufiger Massnahmen sowie über Eintretensverfügungen und Schlussverfügungen in Zusammenhang mit gesperrten Vermögenswerten von ausländischen politisch exponierten Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss Anhang.
Die Bundesanwaltschaft oder die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung von Untersuchungen, die Anordnung und Aufhebung einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten, die Einstellung von Verfahren und die Erhebung von Anklagen in Zusammenhang mit Strafuntersuchungen gegen ausländische politisch exponierte Personen oder ihnen nahestehenden Personen gemäss Anhang.
AS 2016 1827
Das Eidgenössische Finanzdepartement informiert das EDA unaufgefordert über die Eröffnung und die Einstellung eines Verfahrens, über die Verhängung von Sanktionen sowie über Überweisungen an das zuständige Gericht nach den Artikeln 25–29 SRVG.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 27. Februar 2017.
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2018 verlängert.2
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2019 verlängert.3
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 27. Februar 2020 verlängert.4 Anhang5 (Art. 1) Ausländische politisch exponierte Personen und ihnen nahestehende Personen, deren Vermögenswerte nach Artikel 1 gesperrt sind Mykola (Nikolai) Yanovych AZAROV (geboren als Nikolai Yanovich Pakhlo), geboren am 17. Dezember 1947, Premierminister bis Januar 2014 Yuriy IVANYUSHCHENKO, geboren am 21. Februar 1959, Mitglied des Parlaments, enger Vertrauter von Viktor Yanukovych Oleksander Viktorovych KLYMENKO, geboren am 16. November 1980, ehemaliger Minister für Einnahmen und Steuern Andriy (Andrey) Petrovych KLYUYEV (KLUEV/KLYUEV), geboren am 12. August 1964, ehemaliger Chef der Präsidialabteilung Serhiy Petrovych KLYUYEV (KLUEV/KLYUEV), geboren am 19. August 1969, Geschäftsmann, Bruder von Andriy Klyuyev Olena Leonidivna LUKASH, geboren am 12. November 1976, ehemalige Justizministerin Viktor Pavlovych PSHONKA, geboren am 6. Februar 1954, ehemaliger Generalstaatsanwalt Eduard Anatoliyovych STAVYTSKY, geboren am4. Oktober 1972, ehemaliger Minister für Energiewirtschaft und Kohleindustrie Oleksandr (Aleksandr) Viktorovych YANUKOVYCH, geboren am 10. Juli 1973, Sohn des ehemaligen Präsidenten, Geschäftsmann Viktor Fedorovych YANUKOVYCH, geboren am 9. Juli 1950, ehemaliger Präsident Oleksandr (Aleksandr) Serhiyovych YEFREMOV, geboren am 22. August 1954, Fraktionschef der Partei der Regionen Vitaliy Yuriyovych ZAKHARCHENKO, geboren am 20. Januar 1963, ehemaliger Innenminister Oleksii Mykolayovych AZAROV, Sohn des ehemaligen Premierministers Azarov Serhiy Vitaliyovych KURCHENKO, geboren am 21. September 1985, Geschäftsmann Artem Viktorovych PSHONKA, geboren am 19. März 1976, Sohn des ehemaligen Generalstaatsanwalts, stellvertretender Fraktionschef der Partei der Regionen im Werchowna Rada (ukrainisches Parlament)
Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDA vom 27. Juli 2016 (AS 2016 2929), der Berichtigung vom 22. Nov. 2016 (AS 2016 4141), Ziff. I der V des EDA vom 21. Dez. 2016 (AS 2017 603), vom 16. Jan. 2018 (AS 2018 565) und vom 12. Febr. 2019, in Kraft seit 28. Febr. 2019 (AS 2019 623).
Viktor Ivanovych RATUSHNIAK, geboren am 16. Oktober 1959, ehemaliger stellvertretender Innenminister Dmytro Volodymyrovych TABACHNYK, geboren am 28. November 1963, ehemaliger Minister für Bildung und Wissenschaft