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Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt

414.165.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In Kraft seit 1. Juli 2002

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/414-165-1/de/verordnung-uber-die-organisation-der-eidgenossischen-materialprufungs-und-forschungsanstalt

Abgerufen am 5. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Dieser Erlass ist seit dem 1. Okt. 2004 nicht mehr in Kraft.

Aufgehoben durch: Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (AS 2004 4247)

Erlassen mit: Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (AS 2002 1355)

414.165.1

Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Organisationsverordnung EMPA)

vom 16. Mai 2002 (Stand am 11. Juni 2002)

Der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat), gestützt auf die Artikel 9 Absatz 2 und 10 Absatz 3 der EMPA-Verordnung vom 13. Januar 19931, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 414.165

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gliederung der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) sowie die Aufgaben und Befugnisse der Direktion und ihrer Mitglieder.

Art. 2 Gliederung

Die EMPA besteht aus folgenden Departementen:

  1. Moderne Materialien, ihre Oberflächen und Grenzflächen;

  2. Materialien und Systeme für das Bau- und Ingenieurwesen;

  3. Materialien und Systeme zum Schutz und Wohlbefinden des menschlichen Körpers;

  4. Informations-, Zuverlässigkeits- und Simulationstechnik;

  5. Mobilität und Umwelt;

  6. Logistik, Controlling und Marketing.

Die Departemente sind in Abteilungen unterteilt. Die Direktorin oder der Direktor legt die Gliederung im Einzelnen fest.

Art. 3 Direktion

Die Direktion besteht aus der Direktorin oder dem Direktor, einer stellvertretenden Direktorin oder einem stellvertretenden Direktor sowie den Leiterinnen und Leitern der Departemente.

Die Direktion trifft die Arbeitgeberentscheide für das Personal der EMPA, soweit nicht der ETH-Rat zuständig ist.

AS 2002 1355

Art. 4 Direktorin oder Direktor

Die Direktorin oder der Direktor trägt die oberste Führungsverantwortung für die EMPA.

Sie oder er:

  1. entscheidet über die Planung in Forschung, Entwicklung, Dienstleistung und Lehre;

  2. entscheidet über die jährlichen Leistungsvereinbarungen mit den Abteilungen sowie über die Verteilung der Mittel;

  3. regelt die Organisation und die Aufgabenteilung innerhalb der Direktion;

  4. stellt dem ETH-Rat Antrag auf Anstellung der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors sowie der Leiterinnen und Leiter der Departemente;

  5. erlässt organisatorische Weisungen.

Über wichtige Geschäfte nach Absatz 2 und nach Artikel 2 Absatz 2 entscheidet sie oder er nach Anhörung der Betroffenen und nach Beratung in der Direktion.

Art. 5 Leiterinnen und Leiter der Departemente

Die Leiterinnen und Leiter der Departemente führen ihre Departemente und sind für deren Organisation und Tätigkeiten gegenüber der Direktorin oder dem Direktor verantwortlich.

Sie bereiten zusammen mit den entsprechenden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern die jährlichen Leistungsvereinbarungen sowie die Anträge für die erforderlichen Mittel zu Handen der Direktorin oder des Direktors vor.

Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Weiterentwicklung der in ihrem Departement verfolgten strategischen Kernaktivitäten;

  2. Förderung der disziplinübergreifenden Zusammenarbeit mit den anderen Departementen der EMPA sowie mit externen Forschungsinstitutionen;

  3. Kommunikation und Umsetzung der Forschungsresultate, insbesondere in Lehre, Praxis und Öffentlichkeitsarbeit;

  4. Erbringung der von der EMPA übernommenen Dienstleistungen zu Gunsten Dritter.

Die Leiterin oder der Leiter des Departements Logistik, Controlling und Marketing hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. infrastrukturelle und materielle Versorgung der EMPA;

  2. effiziente und ökologische Bewirtschaftung der EMPA-Ressourcen;

  3. Förderung und Koordination der Aktivitäten in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit und Marketing.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Organisationsverordnung EMPA vom 23. September 19932 wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2002 in Kraft.

[AS 1993 2908, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 5]