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Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen

420.231 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Fassung vom 1. Jan. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/420-231/de/verordnung-des-verwaltungsrats-der-innosuisse-uber-ihre-fordermassnahmen

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Diese Fassung ist seit dem 15. Apr. 2022 nicht mehr in Kraft.

Erlassen mit: Verordnung des Verwaltungsrats der Innosuisse über ihre Fördermassnahmen (AS 2022 701),

420.231

Verordnung
der Schweizerischen Agentur
für Innovationsförderung über ihre Förderbeiträge
und anderen Unterstützungsmassnahmen
(Beitragsverordnung Innosuisse)

vom 20. September 2017 (Stand am 1. Januar 2018)

Präambel

Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e und 23 des Innosuisse-Gesetzes
vom 17. Juni 20161 (SAFIG),
auf Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122
über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
und auf Artikel 38 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
vom 29. November 20133 (V-FIFG),

Footnotes

  1. [1] SR 420.2
  2. [2] SR 420.1
  3. [3] SR 420.11

verordnet:

1. Kapitel Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die folgenden Fördermassnahmen der Innosuisse:

  1. die Förderung von Innovationsprojekten (Art. 19 FIFG);

  2. die Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums einschliesslich der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen (Art. 20 Abs. 1 und 2 FIFG);

  3. die Förderung der Verwertung des Wissens und des Wissens- und Technologietransfers (Art. 20 Abs. 3 FIFG);

  4. die Förderung der Information über Fördermöglichkeiten und über die Einreichung von Gesuchen (Informationsvermittlung) (Art. 3 Abs. 4 SAFIG);

  5. die Förderung des Nachwuchses im Bereich der Innovation (Art. 22 FIFG);

  6. Förderleistungen im Rahmen der Aufträge des Bundesrates zur Durchführung themenorientierter Förderprogramme (Art. 7 Abs. 3 FIFG);

  7. Förderleistungen im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen oder Förderstellen (Art. 4 Abs. 1 SAFIG).

2. Kapitel Förderung von Innovationsprojekten

1. Abschnitt Instrumente

Art. 2

Die Innosuisse fördert Innovationsprojekte mit folgenden Förderinstrumenten:

  1. Beiträge an Innovationsprojekte mit Umsetzungspartnern;

  2. Beiträge an Innovationsprojekte ohne Umsetzungspartner;

  3. Gutschriften für Vorstudien (Innovationsschecks).

2. Abschnitt Beiträge an Innovationsprojekte mit Umsetzungspartnern

(Art. 19 Abs. 2 FIFG; Art. 29, 30 und 38 V-FIFG)

Art. 3 Gesuchseinreichung und Voraussetzungen für die Gesuchstellenden

Das Gesuch um Beiträge an Innovationsprojekte mit Umsetzungspartnern wird der Innosuisse gemeinsam von mindestens einem Forschungspartner und mindestens einem Umsetzungspartner eingereicht.

Forschungspartner können sein:

  1. Hochschulforschungsstätten nach Artikel 4 Buchstabe c FIFG;

  2. nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs nach Artikel 5 FIFG;

  3. Institutionen der Ressortforschung nach Artikel 16 Absatz 3 FIFG, die zur zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Forschungsprojekte durchführen müssen;

  4. bundeseigene Forschungsanstalten nach Artikel 17 FIFG.

Umsetzungspartner sind private oder öffentliche Einrichtungen oder Unternehmen, die für die Verwertung sorgen.

Die Forschungs- und die Umsetzungspartner müssen in finanzieller und personeller Hinsicht voneinander unabhängig sein. Die Vollzugsbestimmungen des Innovationsrats (Vollzugsbestimmungen) legen die Kriterien fest, nach denen die Unabhängigkeit beurteilt wird.

Art. 4 Beurteilungskriterien

Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind:

  1. der Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Forschung sowie an der Konkurrenzsituation am Markt;

  2. die Qualität der Projektablaufplanung, die quantitativen Ziele und die Umsetzungsplanung zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzens;

  3. die Kompetenzen der Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter zur Durchführung des Projekts;

  4. der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung.

Art. 5 Bemessung der Projektbeiträge

Für die Bemessung der Projektbeiträge der Innosuisse sind von den budgetierten Projektkosten anrechenbar:

  1. die Personalkosten nach Artikel 6;

  2. die Sachkosten, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind, nicht die Grundausstattung einer Forschungsstätte betreffen und nicht durch die finanziellen Leistungen der Umsetzungspartner an die Forschungspartner nach Artikel 7 Absatz 4 gedeckt sind; darunter können Kosten für Apparate, Verbrauchsmaterial, Drittleistungen und Reisen fallen; die Sachkosten können als Investition oder als Nutzung geltend gemacht werden.

Art. 6 Personalkosten zur Bemessung der Projektbeiträge

Anrechenbar sind die effektiv bezahlten Bruttolöhne der Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter für den Zeitaufwand im Projekt.

Die Vollzugsbestimmungen sehen Höchstbeträge für die anrechenbaren Bruttolöhne vor. Die Höchstbeträge dürfen nur überschritten werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Mitarbeit der höher entlöhnten Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter für die erfolgreiche Durchführung des Projekts unerlässlich ist.

Zuzüglich zu den Bruttolöhnen sind die effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträge nach AHVG / IVG / EOG, BVG, AVIG und UVG anrechenbar.

Die Vollzugsbestimmungen legen fest, wie die Lohnkosten nach Absatz 1 sowie die Arbeitgeberbeiträge nach Absatz 3 ausgewiesen und abgerechnet werden. Dabei wird namentlich den Besonderheiten der verschiedenen Typen von Forschungsstätten Rechnung getragen.

Für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, deren Anstellung durch die öffentliche Hand oder andere Drittmittel bereits voll finanziert ist, können keine Personalkosten geltend gemacht werden.

Art. 7 Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten

Die Umsetzungspartner beteiligen sich gesamthaft an den Projektkosten in mindestens der Höhe der Projektbeiträge der Innosuisse. Vorbehalten bleibt eine geringere Beteiligung der Umsetzungspartner nach Artikel 30 V-FIFG.

Die Beteiligung jedes Umsetzungspartners setzt sich aus einer Eigenleistung und einer finanziellen Leistung an die Forschungspartner zusammen.

Als Eigenleistung anrechenbar sind die effektiven Personal- und Sachkosten der Umsetzungspartner, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen. Übersteigen die effektiven Personalkosten die gemäss Artikel 6 Absatz 2 in den Vollzugsbestimmungen festgelegten Höchstbeträge, so gelten Letztere.

Die finanzielle Leistung an die Forschungspartner muss gesamthaft mindestens 10 Prozent des Projektbeitrags nach Artikel 5 ausmachen. Eine höhere finanzielle Leistung wird an die Beteiligung nach Absatz 1 angerechnet, soweit sie nachweislich zur Deckung von Projektkosten im Sinne der Artikel 5 und 6 dient.

Die Innosuisse kann im Einzelfall einen Anteil unter 10 Prozent zulassen oder gänzlich auf die finanzielle Leistung der Umsetzungspartner an die Forschungspartner verzichten, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Umsetzungspartner nicht ausreicht. Dabei berücksichtigt sie das Innovationspotenzial des Projekts, die mit dem Projekt verbundenen Risiken und die Tragbarkeit der mit der Projektdurchführung verbundenen finanziellen Belastung.

Beteiligen sich mehrere Umsetzungspartner an einem Projekt, so einigen sie sich untereinander über ihre jeweiligen Anteile und informieren die Innosuisse über diese Aufteilung.

Art. 8 Overheadbeiträge

Der Overheadbeitrag bemisst sich in Prozenten der Personalkosten nach Artikel 6.

Der anwendbare Prozentsatz wird jeweils für das folgende Kalenderjahr festgelegt und auf der Website der Innosuisse4 veröffentlicht.

Footnotes

  1. [4] www.innosuisse.ch

Anwendbar ist der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltende Prozentsatz.

Der Overheadbeitrag wird zusammen mit den Beitragstranchen für die direkten Projektkosten und prozentual gleich aufgeteilt wie die Letzteren entrichtet.

Art. 9 Beitragsverwaltung

Beteiligen sich mehrere Forschungspartner an einem Projekt, so sind die ausbezahlten Beiträge durch eine beitragsverwaltende Stelle zu verwalten.

Die Forschungspartner sind verpflichtet, der beitragsverwaltenden Stelle alle vertraglich geforderten Meldungen zu machen sowie alle Unterlagen und Belege einzureichen. Sie sind dafür verantwortlich, einzig gemäss den Vorschriften der Innosuisse zulässige Ausgaben zur Abrechnung einzugeben.

Die beitragsverwaltende Stelle hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. Verwaltung der Beiträge;

  2. finanzielle Berichterstattung;

  3. unverzügliche Information der betroffenen Forschungspartner bei festgestellten Unregelmässigkeiten oder Verstössen gegen die Vorschriften sowie Einforderung der entsprechenden Korrekturen;

  4. unverzügliche Information der Innosuisse bei Konflikten und schweren Verstössen gegen die Vorschriften der Beitragsverwendung;

  5. Einholen der Berichterstattung über die Beteiligung der Umsetzungspartner nach Artikel 7.

Die Innosuisse kann die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels durch die Forschungspartner und die beitragsverwaltende Stelle jederzeit vor Ort kontrollieren.

Art. 10 Pflicht zur Auskunft über die Verwertung

Die Umsetzungspartner sind verpflichtet, innert fünf Jahren nach Projektabschluss der Innosuisse auf deren Verlangen über die Verwertung der Projektergebnisse Auskunft zu geben.

3. Abschnitt Beiträge an Innovationsprojekte ohne Umsetzungspartner

(Art. 7 Abs. 3 und 19 Abs. 3 FIFG)

Art. 11 Gesuchseinreichung und Voraussetzungen für die Gesuchstellenden

Das Gesuch um Beiträge an Innovationsprojekte ohne Umsetzungspartner wird der Innosuisse von einem oder mehreren Forschungspartnern nach Artikel 3 Absatz 2 eingereicht.

Art. 12 Art der Projekte undBeurteilungskriterien

Förderbeiträge für Projekte ohne Umsetzungspartner können für Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen sowie im Rahmen der Aufträge des Bundesrates zur Durchführung themenorientierter Förderprogramme gesprochen werden.

Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind:

  1. das überdurchschnittlich hohe Innovationspotenzial;

  2. die Höhe der Risiken für die Umsetzung der Innovation am Markt beim aktuellen Stand der Forschung;

  3. die Aussichten, potenzielle Umsetzungspartner von der Attraktivität einer wirtschaftlichen Nutzung der Forschungsresultate zu überzeugen;

  4. die Kompetenzen der Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter zur Durchführung des Projekts;

  5. der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung.

Art. 13 Bemessung der Beiträge, Beitragsdauer

Für die Bemessung der Projektbeiträge gelten die Artikel 5 und 6.

Für die Bemessung der Overheadbeiträge gilt Artikel 8.

Die Innosuisse kann Projekte ohne Umsetzungspartner höchstens 18 Monate lang unterstützen.

Die Vollzugsbestimmungen für Projekte im Rahmen der Aufträge des Bundesrates zur Durchführung themenorientierter Förderprogramme können abweichende Bestimmungen enthalten.

4. Abschnitt Gutschriften für Vorstudien (Innovationsschecks)

(Art. 19 Abs. 4 FIFG)

Art. 14 Zweck und Inhalt

Vorstudien dienen zur Abklärung der wirkungsvollen Umsetzbarkeit von Innovationsprojekten der Unternehmen. Es handelt sich dabei insbesondere um:

  1. Ideenstudien und Konzeptentwicklungen;

  2. Analysen zum Innovations- und Marktpotenzial von Prozessen, Produkten, Dienstleistungen oder Technologien.

Art. 15 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden

Zur Einreichung eines Gesuchs um Gutschriften für Vorstudien berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Art. 16 Beurteilungskriterien

Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind:

  1. der Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Forschung sowie an der Konkurrenzsituation am Markt;

  2. der potenzielle Nutzen, der für das Unternehmen aus der Vorstudie resultiert.

Art. 17 Gutschrift

Wird ein Gesuch gutgeheissen, so stellt die Innosuisse dem Unternehmen eine Gutschrift aus.

Die Gutschrift beträgt höchstens 15 000 Franken.

Das Unternehmen kann die Gutschrift bei einem Forschungspartner nach Artikel 3 Absatz 2 einlösen.

Ein Unternehmen kann höchstens alle zwei Jahre eine Gutschrift erhalten.

3. Kapitel Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums

1. Abschnitt Instrumente

Art. 18

Die Innosuisse fördert das wissenschaftsbasierte Unternehmertum mit folgenden Förderinstrumenten:

  1. Sensibilisierungs- und Schulungsmassnahmen;

  2. Gutschriften für Coaching;

  3. Informations- und Beratungsangebote.

2. Abschnitt Sensibilisierungs- und Schulungsmassnahmen

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a FIFG)

Art. 19 Sensibilisierungsmassnahmen

Die Innosuisse bietet Sensibilisierungsmassnahmen in Form von Veranstaltungen, Workshops, Vorträgen oder Publikationen für die Unternehmensgründung an.

Die Sensibilisierungsmassnahmen richten sich an Personen, die vorhaben, ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zu gründen.

Die Innosuisse kann geeignete Institutionen mit der Durchführung der Sensibilisierungsmassnahmen beauftragen.

Art. 20 Schulungsmassnahmen

Die Innosuisse bietet Schulungsmassnahmen in Form von Kursen, Veranstaltungen, Workshops, Vorträgen, Lehrmitteln oder Publikationen für die Gründung und Führung eines Unternehmens sowie für die Unternehmensnachfolge an.

Die Schulungsmassnahmen richten sich an:

  1. Personen mit einer innovativen Geschäftsidee, die ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gründen wollen oder neu gegründet haben; oder

  2. Personen, die eine Nachfolge in einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz durch teilweise oder vollständige Übernahme des finanziellen Risikos antreten wollen.

Der Innovationsrat kann die Teilnahme auf einen engeren Adressatenkreis beschränken.

Die Innosuisse kann geeignete Institutionen mit der Durchführung der Schulungsmassnahmen beauftragen.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer geben am Ende der Schulungsmassnahme eine Qualitätsbeurteilung ab. Sofern gemäss Absatz 4 eine Institution mit der Durchführung der Schulungsmassnahmen beauftragt wurde, erstattet sie der Innosuisse nach deren Vorgaben Bericht über die Kursevaluation.

3. Abschnitt Gutschriften für Coaching

(Art. 20 Abs. 2 Bst. a FIFG)

Art. 21 Zweck und Inhalt

Das Coaching dient Jungunternehmen:

  1. zur Prüfung und Weiterentwicklung eines Geschäftskonzepts hinsichtlich seiner Umsetzbarkeit und Marktfähigkeit;

  2. zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit, zur Unterstützung bei der Strategieentwicklung und beim Organisationsaufbau, zur Rechtsberatung namentlich betreffend Schutz von Immaterialgütern, Vertragsabschlüssen oder Steuern und zur Unterstützung beim Markteintritt;

  3. zur Umsetzung der Wachstumsstrategie, zur Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten, zur Vernetzung und zum Aufbau einer wachstumsfähigen Prozess- und Organisationsstruktur.

Art. 22 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden

Zur Einreichung eines Gesuchs um Gutschriften für Coaching berechtigt sind Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer, die:

  1. die Gründung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz beabsichtigen;

  2. ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gegründet haben; die Unternehmensgründung darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen; in begründeten Fällen, namentlich bei Jungunternehmen aus dem pharmazeutischen und medizinischen Bereich, kann die Gründung bis zehn Jahre zurückliegen.

Art. 23 Beurteilungskriterien

Massgebende Kriterien für die Gewährung einer Unterstützung sind:

  1. der Innovationsgehalt der Geschäftsidee gemessen am aktuellen Stand der Wissenschaft sowie an der Konkurrenzsituation am Markt;

  2. das Marktpotenzial;

  3. das Potenzial der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Umsetzung der Geschäftsidee.

Bei Gesuchen um Leistungen nach Artikel 21 Buchstabe c werden zusätzlich zu den Kriterien nach Absatz 1 das Wachstumspotenzial sowie der bisherige Leistungsausweis beurteilt.

Art. 24 Gutschrift

Heisst die Innosuisse ein Gesuch gut, so stellt sie den Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern eine Gutschrift aus.

Die Gutschrift beträgt:

  1. für Leistungen nach Artikel 21 Buchstabe a; höchstens 5000 Franken;

  2. für Leistungen nach Artikel 21 Buchstabe b; höchstens 50 000 Franken;

  3. für Leistungen nach Artikel 21 Buchstabe c; höchstens 75 000 Franken.

Die Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer können die Gutschrift bei einem oder mehreren qualifizierten Coaches nach Artikel 51 Absatz 1 einlösen.

Der Wechsel eines Coaches kann nur mit Zustimmung der Innosuisse erfolgen.

4. Abschnitt Informations- und Beratungsangebote

(Art. 20 Abs. 1 Bst. b und 2 Bst. c FIFG)

Art. 25 Informationsangebote

Die Innosuisse bietet Informationen zum Unternehmertum sowie zur Gründung und zum Aufbau von Unternehmen an.

Sie kann geeignete Institutionen mit der Bereitstellung der Informationsangebote beauftragen.

Art. 26 Beratungsangebote für dieInternationalisierung von Jungunternehmen

Die Innosuisse bietet spezifische Beratungsangebote für die Internationalisierung von Jungunternehmen an, namentlich über Internationalisierungsprogramme und über die Ermöglichung von Auftritten an internationalen Messen.

Die Beratungsangebote für die Internationalisierung richten sich an Jungunternehmen:

  1. deren Gesuch um ein Coaching nach Artikel 18 Buchstabe b gutgeheissen wurde;

  2. die zur Erhöhung der Wertschöpfung in der Schweiz internationale Märkte erschliessen wollen; und

  3. von denen eine erfolgreiche Markterschliessung erwartet werden kann.

Massgebende Kriterien für die Gewährung einer Unterstützung sind:

  1. die Qualität der Internationalisierungsstrategie des Jungunternehmens;

  2. das Potenzial zur Erschliessung des jeweiligen Marktes;

  3. das Wertschöpfungspotenzial in der Schweiz.

Die Innosuisse kann geeignete Institutionen mit der Durchführung der Beratungsangebote für die Internationalisierung beauftragen.

Sie kann den Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern eine Gutschrift zum Bezug eines Beratungsangebots bei einer Institution ausstellen, die ein geeignetes Beratungsangebot anbietet. Die Innosuisse veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Institutionen mit einem entsprechenden Leistungsangebot.

Der Gegenwert der Unterstützung, die einer Jungunternehmerin oder einem Jungunternehmer für Internationalisierung erbracht wird, beträgt höchstens 20 000 Franken. Die Innosuisse kann von den Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern verlangen, dass sie für einen Teil der Kosten selbst aufkommen.

4. Kapitel Förderung der Verwertung des Wissens und des Wissens- und Technologietransfers

(Art. 20 Abs. 3 FIFG)

1. Abschnitt Instrumente

Art. 27

Die Innosuisse fördert die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Technologietransfer namentlich zwischen den Forschungsstätten und der Wirtschaft mit folgenden Förderinstrumenten:

  1. Gutschriften für Innovationsmentoring;

  2. Beiträge an nationale thematische Netzwerke;

  3. Beiträge an thematische Fachveranstaltungen.

2. Abschnitt Gutschriften für Innovationsmentoring

Art. 28 Zweck undInhalt

Das Innovationsmentoring dient dazu, Unternehmen bei der Ausschöpfung ihres Innovationspotenzials zu unterstützen. Es handelt sich dabei insbesondere um:

  1. die Analyse eines Innovationsvorhabens;

  2. die Unterstützung beim Aufbau von Projektpartnerschaften, namentlich bei der Identifikation und Vermittlung geeigneter Forschungspartner zur Realisierung des Innovationsvorhabens;

  3. die Unterstützung bei der Definition von Inhalt und Stossrichtung eines konkreten Innovationsvorhabens;

  4. die Unterstützung bei der Optimierung und Fokussierung eines konkreten Innovationsvorhabens.

Art. 29 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden

Zur Einreichung eines Gesuchs um Gutschriften für Innovationsmentoring berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Art. 30 Gutschrift

Unternehmen, die ihren Mentoringbedarf ausweisen, wird eine Gutschrift ausgestellt. Diese beträgt:

  1. für Leistungen nach Artikel 28 Buchstabe a: höchstens 2000 Franken;

  2. für alle übrigen Leistungen nach Artikel 28: höchstens 5000 Franken.

Leistungen nach Artikel 28 Buchstaben a‒c können kumuliert werden.

Das Unternehmen kann die Gutschrift bei einer qualifizierten Mentorin oder einem qualifizierten Mentor nach Artikel 53 einlösen.

3. Abschnitt Beiträge an nationale thematische Netzwerke

Art. 31 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden

Zur Einreichung eines Gesuchs um Beiträge an nationale thematische Netzwerke berechtigt sind nichtgewinnorientierte Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in der Schweiz.

Art. 32 Beurteilungskriterien

Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind:

  1. das Zukunftspotenzial des vom Netzwerk vertretenen Innovationsthemas für die Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft;

  2. die Bedeutsamkeit des Innovationsthemas für die anwendungsorientierte Forschung sowie die Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft;

  3. die Methoden und Mechanismen zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers zwischen der Forschung, der Wirtschaft und der Gesellschaft;

  4. das Potenzial, ein Innovationsthema von internationaler Bedeutung in nationaler Abdeckung zu bearbeiten;

  5. das Budget, namentlich die Plausibilität der geltend gemachten Kosten, das Kosten-Nutzen-Verhältnis, der Eigenfinanzierungsgrad und die Drittmittelzuwendungen.

Art. 33 Dauer und Bemessung der Beiträge

Die Zusprache von Förderbeiträgen erfolgt für die Dauer von vier Jahren.

Die Beiträge werden jährlich gemäss Absatz 3 bemessen und freigegeben. Verfehlt ein Netzwerk die Zielerreichung deutlich, so kann die Förderung abgebrochen werden.

Der jährliche Beitrag pro Netzwerk beträgt höchstens 500 000 Franken. Er gliedert sich in drei Beitragskomponenten:

  1. einen Sockelbeitrag, der zum Aufbau und zur Sicherstellung des Grundbetriebs des Netzwerks dient;

  2. eine Leistungskomponente, namentlich abhängig von den generierten Projektpartnerschaften und den daraus erfolgten Gesuchen um Beiträge für ein Innovationsprojekt mit Umsetzungspartner;

  3. eine Komponente abhängig davon, inwieweit das Netzwerk Drittmittel einbringen kann.

Eine Unterstützung kann einmalig um höchstens vier Jahre verlängert werden. Vor einer allfälligen Verlängerung wird die Beitragsberechtigung nach den Kriterien von Artikel 32 überprüft.

4. Abschnitt Beiträge an thematische Fachveranstaltungen

Art. 34 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden

Zur Einreichung eines Gesuchs um Beiträge an thematische Fachveranstaltungen berechtigt sind nichtgewinnorientierte Organisationen.

Art. 35 Beurteilungskriterien

Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind:

  1. die Bedeutsamkeit des von der Fachveranstaltung vertretenen Innovationsthemas für die Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft sowie die Fokussierung und Abgrenzung des Themas gegenüber anderen Aktivitäten;

  2. die Eignung der von der Fachveranstaltung dargelegten Methoden und Mechanismen zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers zwischen der Forschung, der Wirtschaft und der Gesellschaft;

  3. die Qualität des Konzepts der Fachveranstaltung;

  4. das Budget, namentlich die Plausibilität der geltend gemachten Kosten, das Kosten-Nutzen-Verhältnis, der Eigenfinanzierungsgrad und die Drittmittelzuwendungen.

Art. 36 Bemessung der Beiträge

Die Beiträge der Innosuisse betragen höchstens die Hälfte der ausgewiesenen Aufwendungen.

Die anrechenbaren Kosten werden in den Vollzugsbestimmungen festgelegt.

5. Kapitel Förderung der Information über Fördermöglichkeiten (Informationsvermittlung)

(Art. 3 Abs. 4 SAFIG)

Art. 37 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden

Zur Einreichung eines Gesuchs um Beiträge zur Förderung der Information über Fördermöglichkeiten berechtigt sind nichtgewinnorientierte Organisationen.

Art. 38 Beurteilungskriterien

Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderbeiträgen sind:

  1. der Umfang und die Positionierung der Information über das Förderangebot der Innosuisse innerhalb der Veranstaltung oder der Publikation;

  2. die Qualität der Information über das Förderangebot der Innosuisse;

  3. die Definition und Ansprache der Zielgruppe;

  4. die Bedeutsamkeit der Veranstaltung oder der Publikation für die angesprochene Zielgruppe.

Art. 39 Bemessung der Beiträge

Die Beiträge der Innosuisse betragen höchstens 25 Prozent der ausgewiesenen Aufwendungen.

Die anrechenbaren Kosten werden in den Vollzugsbestimmungen festgelegt.

6. Kapitel Förderung des Nachwuchses

(Art. 22 FIFG)

Art. 40 Stipendium und zinsloses Darlehen

Das Stipendium der Innosuisse dient der Bestreitung der Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts in einer Gastinstitution nach Artikel 22 Absatz 2 FIFG.

Das zinslose Darlehen der Innosuisse ist ein Beitrag an den Lebensunterhalt während des Aufenthalts in einer Gastinstitution mit Rückzahlungspflicht.

Art. 41 Voraussetzungen für die Gesuchstellenden

Zur Einreichung eines Gesuchs um Förderung des Nachwuchses berechtigt sind Personen, die über einen Hochschulabschluss verfügen und wie folgt bei einer der folgenden arbeitgebenden Institutionen angestellt sind:

  1. seit mindestens einem Jahr an einer Forschungsstätte nach Artikel 4 Buchstabe c oder Artikel 5 FIFG als Forschende;

  2. seit mindestens drei Jahren in einem öffentlichen oder privaten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz in der Forschung und Entwicklung.

Art. 42 Beurteilungskriterien

Massgebende Kriterien für die Zusprache eines Stipendiums oder zinslosen Darlehens sind:

  1. der bisherige Leistungsausweis der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

  2. das voraussichtliche Mass der Kompetenzerweiterung in der wissenschaftsbasierten Innovation;

  3. das Innovationspotenzial des Vorhabens;

  4. die inhaltliche und die methodische Qualität des Vorhabens;

  5. der Mehrwert des Gastaufenthalts für die Gastinstitution und gegebenenfalls für die arbeitgebende Institution.

Art. 43 Dauer, Bemessung und Verwaltung der Beiträge

Die Dauer des Gastaufenthalts muss mindestens sechs Monate betragen und darf drei Jahre nicht übersteigen.

Die Höhe des Stipendiums bemisst sich nach der Höhe des bisherigen Salärs der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, beträgt jedoch höchstens 120 000 Franken pro Jahr für ein Vollpensum.

Ist die arbeitgebende Institution eine Forschungsstätte nach Artikel 4 Buchstabe c oder Artikel 5 FIFG, so entrichtet die Innosuisse zuzüglich zum Stipendium die effektiven Arbeitgeberbeiträge nach AHVG / IVG / EOG, BVG, AVIG und UVG. Ist die arbeitgebende Institution ein privates oder öffentliches Unternehmen, so trägt dieses die Arbeitgeberbeiträge selbst.

Die Höhe des zinslosen Darlehens darf 180 000 Franken pro Jahr nicht übersteigen. Mit dem Darlehensbetrag sind sämtliche Zusatzaufwände wie Material- oder Apparatekosten sowie allfällige Versicherungsleistungen und Sozialabgaben zu decken.

Die Beiträge werden auf ein Bankkonto in der Schweiz ausbezahlt, das auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers lautet. Wird der Beitrag in Form eines Stipendiums entrichtet, so trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Verantwortung für die ordnungsgemässe Begleichung der Sozialversicherungsabgaben.

Art. 44 Finanzielle Beteiligung der Unternehmen

Ist die arbeitgebende Institution der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ein privates oder öffentliches Unternehmen, so beteiligt sich dieses zusätzlich zu den Arbeitgeberbeiträgen nach Artikel 43 Absatz 3 zweiter Satz zu mindestens 50 Prozent, höchstens jedoch bis zu einem jährlichen Betrag von 50 000 Franken, an den direkten Sachkosten, die der Gastinstitution durch die Durchführung des Vorhabens entstehen. Die Einzelheiten sind in einer Vereinbarung zwischen der Gastinstitution und dem arbeitgebenden Unternehmen zu regeln.

Nimmt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Stipendium in Anspruch, so trägt die Gastinstitution die direkten und die indirekten Sachkosten, die sich aus der Durchführung des Vorhabens ergeben, sofern es sich um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a FIFG handelt.

Nimmt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein zinsloses Darlehen in Anspruch, so ist das gastgebende Unternehmen nicht verpflichtet, weitere Projektkosten zu tragen.

Art. 45 Rückzahlung eines zinslosen Darlehens

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller legt zusammen mit dem Gesuch um ein zinsloses Darlehen einen Rückzahlungsplan vor.

Eine erste Rückzahlungsrate in der Höhe von mindestens zehn Prozent des Darlehens muss spätestens zwölf Monate nach Abschluss des Gastaufenthalts erfolgen.

Die Rückzahlung muss spätestens zehn Jahre nach Abschluss des Gastaufenthalts vollumfänglich erfolgt sein.

7. Kapitel Förderung im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen oder Förderstellen

(Art. 4 Abs. 1 SAFIG)

Art. 46

Die Einzelheiten der Durchführung von Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen oder Förderstellen werden in Vereinbarungen zwischen der Innosuisse und den Partnerorganisationen festgelegt.

Gewährt die Innosuisse mit ihrem Beitrag für eine Kooperation einen Teilbeitrag für Projektarbeiten eines ausländischen Forschungspartners, so regelt eine Vereinbarung zwischen dem schweizerischen und dem ausländischen Forschungspartner den Leistungsanteil des Letzteren.

Die Bemessung der Beiträge richtet sich sinngemäss nach dieser Verordnung. Für den mit der Zusammenarbeit anfallenden Koordinations- und Reiseaufwand können zusätzliche Beiträge gesprochen werden, sofern diese für die erfolgreiche Durchführung des grenzüberschreitenden Vorhabens unentbehrlich sind.

8. Kapitel Auswahlverfahren für Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren

(Art. 21 FIFG)

1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren

Art. 47 Gewinnung von Leistungserbringerinnen und -erbringern

Die Innosuisse macht die Möglichkeit zur Teilnahme am Auswahlverfahren für Coaches und für Mentorinnen und Mentoren öffentlich bekannt. Sie kann Personen, die sich als Coaches oder als Mentorinnen und Mentoren eignen könnten, auch direkt ansprechen und zur Einreichung einer Bewerbung einladen.

Sie stellt bei der Auswahl sicher, dass unter den qualifizierten Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren die für die wissenschaftsbasierte Innovation besonders bedeutsamen Fachrichtungen, die verschiedenen Landesgegenden und Sprachregionen sowie Frauen und Männer angemessen vertreten sind.

Ein Rechtsanspruch, in die Liste der qualifizierten Leistungserbringerinnen und ‑erbringer (Art. 21 Abs. 2 FIFG) aufgenommen zu werden, besteht nicht.

Aus der Qualifikation als Coach oder als Mentorin oder Mentor entsteht kein Anspruch auf eine Beschäftigung in dieser Funktion.

Art. 48 Übernahme von Pflichten der Leistungserbringerinnen und ‑erbringer

Wer sich um die Wahl als Coach oder als Mentorin oder Mentor bewirbt, verpflichtet sich, bei der Ausübung der Tätigkeit für die Innosuisse die folgenden Pflichten zu erfüllen:

  1. Veröffentlichung des persönlichen Coaching- oder Mentoringprofils nach den Vorschriften der Innosuisse;

  2. Wahrung der Vertraulichkeit der im Rahmen der Coaching- oder Mentoringtätigkeit erhaltenen Informationen;

  3. Wahrung der Unabhängigkeit;

  4. Offenlegung von Interessenbindungen;

  5. Rechenschaftsablage;

  6. aktive Teilnahme an Weiterbildungs- und Vernetzungsmassnahmen;

  7. Mitwirkung bei der Qualitätsüberprüfung der Coaching- oder Mentoringleistung.

Art. 49 Überprüfung und Befristung der Qualifikation

Die Coaches und die Mentorinnen und Mentoren werden von Expertinnen und Experten der Innosuisse in ihrer Tätigkeit begleitet. Die Expertinnen und Experten sind berechtigt, in den Verlauf eines Coachings oder eines Mentorings Einsicht zu nehmen und Ratschläge zu erteilen.

Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer, die Coachingleistungen der Innosuisse in Anspruch nehmen, und Unternehmen, die Mentoringleistungen der Innosuisse in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Qualität dieser Leistungen gemäss den Vorgaben der Innosuisse zu bewerten. Die Jungunternehmerinnen und ‑unternehmer sind überdies verpflichtet, während fünf Jahren nach Abschluss des Coachings über die Entwicklung des Unternehmens Auskunft zu geben.

Die Leistungserbringerinnen und -erbringer haben sich mindestens alle zwei Jahre einem ausführlichen Assessment der Innosuisse zu stellen. Erfüllen sie die von der Innosuisse definierten Qualitätsanforderungen nicht mehr, so werden sie von der Liste der qualifizierten Coaches nach Artikel 21 Absatz 2 FIFG gestrichen.

Eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer kann höchstens zwölf Jahre auf der Liste geführt werden.

Art. 50 Ausschluss der finanziellen Beteiligung

Coaches dürfen sich während des Coachings und ein Jahr nach dessen Abschluss weder direkt noch indirekt am gecoachten Jungunternehmen finanziell beteiligen.

Mentorinnen und Mentoren dürfen sich während des Mentorings weder direkt noch indirekt am begleiteten Unternehmen finanziell beteiligen.

2. Abschnitt Qualifikation von Coaches

Art. 51 Coachingtypen

Die Innosuisse unterscheidet zwischen folgenden Typen von Coaches:

  1. Coaches, die Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer mit Leistungen nach Artikel 21 Buchstaben a und b begleiten;

  2. Coaches, die Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer mit Leistungen nach Artikel 21 Buchstabe c begleiten;

  3. Spezialcoaches, die Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern mit Spezialwissen in den Bereichen von Artikel 21 Buchstaben b und c, namentlich in regulatorischen Fragen sowie in Fragen der Immaterialgüterrechtsstrategie, des Organisationsaufbaus, des Finanzierungsmodells, des Steuerrechts oder der Investorensuche, punktuell beratend zur Verfügung stehen.

Sie kommuniziert jeweils im Rahmen ihrer Auswahlverfahren die Anzahl der zu qualifizierenden Coaches pro Typus.

Art. 52 Qualifikationskriterien

Coaches nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b müssen über einschlägige Praxiserfahrung als Gründerin oder Gründer eines Jungunternehmens im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation verfügen.

Bei ihnen kommen bei der Auswahl überdies folgende Kriterien zur Anwendung:

  1. Erfahrung in Unternehmens- und Personalführung auf höchster Managementstufe, namentlich auch in Aufbau- und Turnaroundsituationen von kleinen und mittleren Unternehmen;

  2. einschlägige Erfahrung in der Strategie- und Organisationsentwicklung;

  3. einschlägige theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung in der Geschäftsmodellentwicklung, im Innovationsmanagement, in der Produktentwicklung, in Marketing und Verkauf;

  4. Erfahrung in Finanzmanagement und in Finanzierungsfragen;

  5. gute Kenntnisse des nationalen und internationalen Marktes in einer oder mehreren Branchen;

  6. Möglichkeit zur Vermittlung von Kontakten zu potenziellen Investoren oder Geschäftspartnern im In- und Ausland;

  7. ausgewiesene, erfolgreiche Beratungs- und Unterstützungstätigkeit in vergleichbarem Umfeld und ausgewiesene Methodenkompetenz;

  8. gute Vernetzung im schweizerischen und vorzugsweise auch im internationalen Startup-Ökosystem.

Coaches nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b müssen sich zudem durch Erfahrung mit Wachstumsprozessen von Jungunternehmen ausweisen.

Spezialcoaches nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c müssen sich anstelle der unter den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien durch eine erfolgreiche Schulungs- oder Beratungstätigkeit in ihrem eigenen Fachgebiet ausweisen.

Coaches können sich für unterschiedliche Coachingtypen gleichzeitig qualifizieren.

3. Abschnitt Qualifikation von Mentorinnen und Mentoren

Art. 53

Bei der Auswahl von Mentorinnen und Mentoren kommen folgende Kriterien zur Anwendung:

  1. einschlägige Erfahrung in der Forschung, in der Entwicklung oder im Produktmanagement;

  2. Erfahrung in der Definition und Implementierung von Produkte-, Dienstleistungs- und Prozessentwicklungsstrategien;

  3. Erfahrung auf höchster Managementstufe;

  4. sehr gute Vernetzung in der schweizerischen Forschungslandschaft;

  5. gute Kontakte zu und Erfahrungen mit kantonalen und regionalen Wirtschaftsförderstellen, Branchen- und Industrieverbänden;

  6. sehr gute Kenntnisse des nationalen und des internationalen Wissens- und Technologietransfers.

9. Kapitel Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis

(Art. 12 Abs. 3 FIFG)

Art. 54 Grundsatz undAuskunftspflicht

Die Innosuisse tritt auf Gesuche, die gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität oder der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen, nicht ein.

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, gegenüber der Innosuisse Auskünfte zu erteilen zu:

  1. hängigen Verfahren wegen Verdachts auf Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität oder die gute wissenschaftliche Praxis, die gegen sie eröffnet wurden;

  2. laufenden Sanktionsmassnahmen, die gegen sie wegen Verstössen nach Buchstabe a ausgesprochen wurden.

Art. 55 Sanktionen

Die Innosuisse ahndet Verstösse gegen die wissenschaftliche Integrität und die gute wissenschaftliche Praxis mit folgenden Sanktionen:

  1. schriftlicher Verweis;

  2. schriftliche Verwarnung;

  3. Kürzung, Sperre oder Rückforderung der Beiträge;

  4. befristeter Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung.

Die Innosuisse kann die Sanktionen einzeln oder kumulativ verhängen.

10. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 56 Aufhebung eines anderen Erlasses

Das Beitragsreglement der Kommission für Technologie und Innovation vom 13. November 20135 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [5] [AS 2013 4627, 2016 4255]

Art. 57 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.