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Tierschutzverordnung

455.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Fassung vom 1. Sept. 2001

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/455-1/de/tierschutzverordnung

Abgerufen am 3. Sept. 2026

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  2. Bund
  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Diese Fassung ist seit dem 2. Mai 2006 nicht mehr in Kraft.

Erlassen mit: Tierschutzverordnung (AS 2008 2985)

Fassung gemäss: Tierschutzverordnung (AS 2001 2063),

Vernehmlassungen: Revision von Verordnungen im Tierschutzbereich (27.11.2023),

455.1

Tierschutzverordnung
(TSchV)

vom 27. Mai 1981 (Stand am 4. September 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19781 (Gesetz),2 verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Tierhaltungsvorschriften

Art. 1 Tiergerechte Haltung

Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.

Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften sind ausnahmsweise zulässig, solange sie erforderlich sind, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen.

Art. 2 Fütterung

Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muss der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.

Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes, mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.

Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden; das Wildtier muss das Beutetier wie in freier Wildbahn fangen und töten können.

Art. 3 Pflege

Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist.

AS 1981 572

Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere sowie die Einrichtungen genügend oft überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten.

Art. 4 Unterkunft

Für Tiere, die sich den klimatischen Verhältnissen nicht anpassen können, muss der Tierhalter für Unterkunft sorgen.

Unterkünfte müssen leicht zugänglich und so geräumig sein, dass die Tiere normal stehen und liegen können; sie müssen so gebaut sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.

Art. 5 Gehege

Als Gehege gelten umgrenzte Flächen und Räume, in denen Tiere gehalten werden, einschliesslich Käfigen, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen, jedoch nicht Transportbehälter.

Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist und die Tiere nicht entweichen können.

Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so gross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.

Werden Gehege mit mehreren Tieren besetzt, so muss der Tierhalter dem Verhalten in der Gruppe Rechnung tragen. Werden mehrere Tierarten im selben Gehege gehalten, müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Für Tiere, die überwiegend oder zeitweilig einzeln leben, und für unverträgliche Tiere müssen Absperrgehege vorhanden sein.

Gehege müssen im übrigen für Tiere, die in den Anhängen 1–3 aufgeführt sind, den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Art. 6 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen

Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass die Tiere artgemäss abliegen, ruhen und aufstehen können. Anbindevorrichtungen dürfen nicht zu Verletzungen führen. Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermassen der Tiere anzupassen.

Art. 7 Klima

Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und gelüftet werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird.

Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.

2. Kapitel Tierpfleger

Art. 83 Ausbildung

Der Tierpfleger erwirbt in der Ausbildung Grundkenntnisse über die Haltung und Pflege von Tieren sowie vertiefte Kenntnisse in einer bestimmten Fachrichtung.

Die Ausbildung erfolgt in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb.

Die Ausbildungsbetriebe organisieren Ausbildungskurse und fördern das Selbststudium.

Art. 94 Prüfung

Zur Prüfung zugelassen werden Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, sich über zwölf Monate Praktikum in einem Ausbildungsbetrieb ausweisen können und einen von den Kantonen durchgeführten Vorbereitungskurs besucht haben.

Die Kantone führen die Prüfungen zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zusammen mit den Ausbildungsbetrieben und unter Aufsicht des Bundesamtes für Veterinärwesen (Bundesamt) durch.

Die kantonale Behörde, welche die Prüfung durchführt, erteilt den Fähigkeitsausweis auf dem Formular des Bundesamtes. Der Ausweis ist für die ganze Schweiz gültig.

Die Kantone können eine Prüfungsgebühr erheben.

Art 105 Prüfungsvorschriften

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) regelt den Erwerb des Fähigkeitsausweises.

Art. 11 Einsatz von Tierpflegern

In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln, in Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen sowie in Tierheimen, Tierkliniken und Betrieben, die gewerbsmässig Heimtiere züchten und halten, müssen die Tiere grundsätzlich durch Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis oder unter deren unmittelbaren Aufsicht betreut werden. Die Anzahl der Tierpfleger richtet sich nach der Art und Zahl der Tiere.6

Keine Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis sind notwendig für Tiere, die nach Wissenschaft und Erfahrung einfach zu halten sind und durch Personen ohne die besonderen Fachkenntnisse betreut werden können.

Die kantonale Behörde kann ausnahmsweise bewilligen, dass eine Person, deren Beruf vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, an Stelle eines Tierpflegers mit Fähigkeitsausweis tätig ist.

Tierkliniken sind tierärztlich geleitete Betriebe, in denen kranke oder verletzte Tiere stationär behandelt werden.7

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  2. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

3. Kapitel Haustiere

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Begriff

Als Haustiere gelten die domestizierten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen die der exotischen Arten, sowie Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen und Hausgeflügel (Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse, Hausenten und Haustauben).

Art. 13 Stallböden

Stallböden müssen leicht gleitsicher und trocken zu halten sein. Sie müssen im Liegebereich dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.

Spalten-, Loch- und Gitterböden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Spaltenböden müssen plan und die einzelnen Balken unverschiebbar verlegt sein.

Art. 14 Beleuchtung

Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.

Ställe, in denen sich die Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen wenn möglich durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere muss tagsüber mindestens 15 Lux, für Hausgeflügel mindestens

Lux betragen.

Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden.

Art. 15 Steuervorrichtungen in Ställen

Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Zulässig sind auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel für Rindvieh und, vorübergehend, elektrische Abschrankungen in Laufställen.

2. Abschnitt Rindvieh

Art. 16 Fütterung der Kälber

Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.

Kälber, die mehr als drei Wochen alt sind, müssen Stroh, Heu oder ähnliches Futter zur freien Aufnahme erhalten.

Maulkörbe dürfen Kälbern nicht angelegt werden.

Art. 16a8 Haltung der Kälber

Die Anbindehaltung ist für Kälber bis zum Alter von vier Monaten verboten, ausgenommen kurzfristig bei Aufzuchtkälbern und beim Tränken.9

Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppenhaltungssystemen gehalten werden. Ausgenommen sind Kälber, die in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.10

Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

Footnotes

  1. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Art. 1711 Liegebereich

Für Kälber bis vier Monate, für Kühe und hochträchtige Rinder sowie für Zuchtstiere muss der Liegebereich mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen werden.12

Für übriges Rindvieh muss bei Neu- und Umbauten ein Liegebereich eingerichtet werden, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu oder einem weichen, verformbaren Material versehen ist.

Footnotes

  1. [11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Art. 1813 Anbindehaltung

Rindvieh, das angebunden gehalten wird, muss sich regelmässig, mindestens jedoch an 90 Tagen pro Jahr ausserhalb des Stalls bewegen können.

Siehe auch die SchlB Änd.14. 5. 1997 hiernach.

Siehe auch die SchlB Änd.14. 5. 1997 hiernach.

Siehe auch die SchlB Änd.14. 5. 1997 hiernach.

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  2. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Art. 19 Laufställe

In Laufställen für Rindvieh müssen die Laufgänge in der Liegehalle so angelegt sein, dass die Tiere einander ausweichen können.

In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind.

Für kalbende und kranke Tiere muss ein besonderes Abteil vorhanden sein.

3. Abschnitt Schweine

Art. 20 Beschäftigung

Schweine müssen sich über längere Zeit mit Stroh, Rauhfutter oder andern geeigneten Gegenständen beschäftigen können.

Art. 2114 Stallböden und Liegeflächen

Einzelstände für Sauen und Buchten für Zuchteber dürfen nur zur Hälfte, Ferkelaufzuchtbuchten nur zu zwei Dritteln mit Spalten- oder Lochböden versehen sein.

Für Schweine in Gruppenhaltung muss bei Neu- und Umbauten ein Liegebereich auf nichtperforiertem Boden eingerichtet werden.

Art. 22 Einzelhaltung

Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Einzelständen gehalten werden. Ausgenommen sind einzelne Mastschweine, die in der Entwicklung zurückgeblieben sind und ausgemästet werden.

Kastenstände für Galtsauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden.15 16

Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden.17 18

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  2. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Art. 22a19 Gruppenhaltung

In Gruppen gehaltene Sauen dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Fressliegeboxen fixiert werden.

Siehe auch die SchlB Änd.14. 5. 1997 hiernach.

Siehe auch die SchlB Änd.14. 5. 1997 hiernach.

Bei Systemen mit Fressliegeboxen müssen die Gänge so breit sein, dass sich die Tiere ungehindert drehen und einander ausweichen können.20

Footnotes

  1. [19] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Art. 2321 Abferkelbuchten

Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Muttersau frei drehen kann. Während der Geburtsphase kann im Ausnahmefall die Sau fixiert werden.22

Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben.

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Art. 24 Ferkelkäfige

Ferkel dürfen nicht in zwei oder mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein.

3a. Abschnitt:23 Hauskaninchen

Art. 24a Beschäftigung und Gruppenhaltung

Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.

Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen in der Regel nicht einzeln gehalten

Art. 24b Gehege, Käfige und Einrichtungen

Käfige müssen:

  1. eine Bodenfläche gemäss Anhang 1 Tabellen 141 und 142 Ziffer 11 aufweisen oder, wenn die Bodenfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf welcher die Tiere ausgestreckt liegen

  2. mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen

  3. mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können.

Käfige ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden.

Siehe auch die SchlB Änd.14. 5. 1997 hiernach.

Siehe auch die SchlB Änd.14. 5. 1997 hiernach.

Gehege oder Käfige für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.

4. Abschnitt Hausgeflügel

Art. 25 Einrichtungen

Es müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen vorhanden sein sowie:

  1. für Zucht- und Legetiere aller Hausgeflügelarten: geschützte, abgedunkelte Legenester mit Einstreu oder weicher Unterlage;

  2. für Zucht- und Legetiere des Haus-, Trut- und Perlhuhns sowie für Tauben: Sitzstangen oder geeignete Lattenroste;

  3. für Enten: eine Badegelegenheit.

Diese Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein.

Art. 26 Schnabelkürzen, Töten von Küken

Schnäbel dürfen nicht so stark gekürzt werden, dass die Tiere nicht mehr normal fressen können.

Küken, die getötet werden, dürfen nicht aufeinandergeschichtet werden, solange sie noch leben.

5. Abschnitt Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen

Art. 27 Bewilligungspflicht

Eine Bewilligung nach Artikel 5 des Gesetzes ist notwendig für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel.

Bewilligt werden müssen Stalleinrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen, wie:

  1. Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen;

  2. Bodenbeläge und Kotroste;

  3. Abschrankungen und Steuervorrichtungen;

  4. Anbindevorrichtungen;

  5. Legenester.

Aufstallungssysteme (Käfige, Boxen, Stände, Ställe usw.) müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind.

Art. 28 Bewilligungsverfahren

Der inländische Hersteller oder der Importeur richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das Bundesamt für Veterinärwesen.

Ist eine praktische Prüfung notwendig, so wird sie an der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik oder bei einer andern geeigneten Stelle durchgeführt. Das Bundesamt unterbreitet dem Gesuchsteller einen Kostenvoranschlag.

Der Gesuchsteller hat die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die Prüfung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er kann verpflichtet werden, für die Kosten des Verfahrens einen Vorschuss zu leisten.

Das Bundesamt erteilt die Bewilligung. Es kann sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen für die Verwendung verbinden.

Art. 29 Kommission für Stalleinrichtungen

Das Departement wählt eine beratende Kommission. Diese zählt höchstens 15 Mitglieder und setzt sich namentlich aus Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Wissenschaftern und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau zusammen.

Das Departement bestimmt den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie stellt eine Geschäftsordnung auf. Das Bundesamt führt das Sekretariat.

Das Bundesamt kann die Kommission in allen mit der Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen beiziehen. Die Kommission nimmt Stellung zu den Gesuchen und Ergebnissen der praktischen Prüfungen, die das Bundesamt ihr vorlegt.

Art. 30 Kennzeichnung und Veröffentlichung

Der Hersteller oder Importeur muss bewilligte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen mit der Bewilligungsnummer versehen und die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen dem Tierhalter mit einer Gebrauchsanweisung bekanntgeben.

Das Bundesamt veröffentlicht die Bewilligungen und die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen in den «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen».

6. Abschnitt Hunde

Art. 31 Hundehaltung

Hunde, die in Räumen gehalten werden, müssen sich täglich entsprechend ihrem Bedürfnis bewegen können. Wenn möglich sollen sie Auslauf im Freien haben.

Hunde, die angebunden gehalten werden, müssen sich in einem Bereich von wenigstens 20 m2 bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Würgehalsband angebunden werden.

Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss eine Unterkunft vorhanden sein.

Art. 32 Zughunde

Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere.

Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.

Art. 33 Ausbildung von Jagdhunden

Bodenhunde dürfen nur an einem Kunstbau abgerichtet und geprüft werden, der von der kantonalen Behörde bewilligt worden ist.

Der Kunstbau wird bewilligt, wenn

  1. die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind;

  2. die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen;

  3. das Schiebersystem so angelegt ist und bedient werden kann, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen ist.

Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die ständige Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Baue und der Veranstaltungen begrenzen.

Art. 3424 Umgang mit Hunden

Beim Umgang mit Hunden sind übermässige Härte und Strafschüsse sowie die Verwendung von Stachelhalsbändern verboten.

Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in schwere Angst versetzt wird.

Der Einsatz von Geräten, die elektrisieren oder akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten; ausgenommen sind Dressurpfeifen und der fachgerechte Einsatz von Umzäunungssystemen.

Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten nach Absatz 3 ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen.

3a. Kapitel:25 Tierheime und Heimtiere

Art. 34a Begriffe

Tierheime sind Betriebe, in denen Tiere in Pension gehalten oder herrenlose Tiere betreut werden.

Als Heimtiere gelten Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind.

Art. 34b Meldung von Tierheimen und von gewerbsmässigen Zuchten und Haltungen von Heimtieren

Wer ein Tierheim betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies der kantonalen Behörde melden.26

Wer gewerbsmässig die Zucht oder die Haltung von Heimtieren betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies der kantonalen Behörde melden.27

Anzugeben sind:

  1. die verantwortliche Person;

  2. Art und maximale Anzahl der Tiere;

  3. Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten;

  4. Bestand und Ausbildung des Personals für die Tierpflege.

4. Kapitel Wildtiere

1. Abschnitt Allgemeines

Art. 35 Begriff

Als Wildtiere gelten alle Tiere ausser den Haustieren (Art. 12) und den besonders für Tierversuche gezüchteten Labornagetieren.

Den Wildtieren gleichgestellt sind:

  1. die Nachkommen erster Generation aus der Kreuzung zwischen Wild- und Haustieren;

  2. die Nachkommen aus der Kreuzung zwischen Nachkommen nach Buchstabe a untereinander;

  3. die Nachkommen aus der Kreuzung zwischen Nachkommen nach Buchstabe a und Wildtieren.28

Siehe auch die SchlB Änd.14. 5. 1997 hiernach.

Siehe auch die SchlB Änd.14. 5. 1997 hiernach.

Footnotes

  1. [28] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).

Art. 36 Fütterungsverbot

In öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen, ausgenommen Anlagen für Schwimmvögel, ist den Besuchern das unkontrollierte Füttern zu verbieten.

Art. 37 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren

Arzneimittel dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden. Die Tiere sind bis zum Ende der Wirkung zu beobachten.

Werden Tiere, bei denen eine Schreckreaktion zu erwarten ist, in ein neues Gehege eingesetzt, ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe dürfen weitere Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und nachher beobachtet werden.

2. Abschnitt Bewilligung von Wildtierhaltungen

Art. 38 Gewerbsmässige Wildtierhaltung

Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:

  1. zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delphinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien sowie ähnliche Einrichtungen, die 1. gegen Entgelt besichtigt werden können oder 2. ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen (z. B. Gaststätten, Tankstellen, Ladengeschäfte oder Verkehrsbetriebe) oder zur allgemeinen Belebung des Fremdenverkehrs betrieben werden;

  2. Betriebe, in denen Wildtiere für Tierversuche, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten werden;

  3. Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd gezüchtet werden;

  4. befristete Tierschauen, die öffentlich besichtigt werden können.

Ausgenommen sind Fischfarmen, Hälterungsbecken für Speisefische und einzelne Aquarien.

Art. 39 Private Wildtierhaltung

Folgende Wildtiere dürfen auch nichtgewerbsmässig nur mit Bewilligung gehalten werden:

a. 29 Säugetiere, ausgenommen Lamas, Alpakas und deren Kreuzungen, sowie Insektenfresser und Kleinnager;

  1. 30 Straussenvögel, Kiwis, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Taggreife, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel, grosse Aras und Kakadus, Nachtgreife, Nachtschwalben, Kolibris, Trogons, grosse Nashornvögel, Nektarvögel, Paradiesvögel;

  2. 31 Riesen- und Sporenschildkröten, Meeresschildkröten, Krokodile, grosse Leguane, Chamaeleo calyptratus, Grosstejus, Brückenechsen, Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex, Krustenechsen, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor;

  3. Riesensalamander;

  4. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung.

Art. 40 Einschränkungen

Für Tiere, die ausserordentlich schwierig zu halten sind, darf die kantonale Behörde eine Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten eines anerkannten Fachmannes nachweist, dass die tiergerechte Haltung gesichert ist.

Dies gilt insbesondere für:

  1. 32 Schnabeltier, Koala, Riesengleitflieger, Zwergameisenbär, Riesengürteltier, Schuppentiere;

  2. Seetaucher, Lappentaucher, Röhrennasen, Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel, Sekretär, Grosstrappen, Seeschwalben, Alken, Segler (ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten);

  3. 33 Meerechsen, Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus, Python boeleni, Seeschlangen (Hydrophiidae);

  4. Goliathfrosch;

  5. 34 Hochseehaie, Riffhaie.

Art. 41 Bewilligungsverfahren

Der Tierhalter richtet das Gesuch an die Behörde des Kantons, in welchem die Tiere gehalten werden sollen.

Für Zirkusse und fahrende Tierschauen ist der Kanton zuständig, wo sich das Winterquartier oder die festen Einrichtungen für die Tiere befinden. Befinden sie sich im Ausland, erteilt der Kanton, wo der Zirkus oder die fahrende Tierschau erstmals gastieren will, die Bewilligung in Verbindung mit der Einfuhrbewilligung des Bundesamtes.

Das Gesuch muss angeben:

  1. Zweck der Tierhaltung;

  2. Art und Zahl der Tiere;

  3. Grösse und Beschaffenheit der Gehege;

  4. für gewerbsmässige Wildtierhaltungen Bestand und Ausbildung des Personals für die Tierpflege.

Für zoologische Gärten, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a) ist das Formular des Bundesamtes zu benützen.

Art. 42 Voraussetzungen der Bewilligung

Räume, Gehege und Einrichtungen müssen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen. Sie müssen so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können. Gehege für Zirkustiere, die häufig in der Manege arbeiten, und Gehege, in denen Tiere nur kurzfristig gehalten werden, müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen.

Die Tiere müssen, soweit nötig, durch bauliche Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Besucher, Lärm und Abgase geschützt sein.

Die regelmässige tierärztliche Überwachung des Tierbestandes muss gesichert sein; ausgenommen sind zeitlich befristete Tierschauen und kleine private Tierhaltungen.

Sind für eine Wildtierhaltung nicht Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis vorgeschrieben, muss der Gesuchsteller nachweisen, dass der Betreuer über ausreichende Kenntnisse in der Haltung der Tiere verfügt.

Bei befristeten Tierschauen muss der Gesuchsteller nachweisen, dass die Tiere nach Ende der Tierschau anderweitig geeignet untergebracht werden können.

Art. 43 Inhalt der Bewilligung

Die Bewilligung für zoologische Gärten, Zirkusse und ähnliche Einrichtungen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a) wird auf dem Formular des Bundesamtes erteilt. Sie gilt allgemein oder wird auf bestimmte Tierarten beschränkt und legt die Mindestzahl der Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis fest. Sie wird in der Regel nicht befristet.

Die Bewilligung für Wildtierhaltungen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c wird auf bestimmte Tierarten beschränkt. Sie legt die Grösse der Gehege, die zulässige Belegungsdichte, die Mindestzahl der Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis und die Verfahren für das Betäuben und Töten der Tiere fest. Sie wird in der Regel nicht befristet.

Die übrigen Bewilligungen (Art. 38 Abs. 1 Bst. d, Art. 39 und 40) legen Arten und Zahl der Tiere fest. Sie werden auf höchstens zwei Jahre befristet. Für grosse private Wildtierhaltungen kann die kantonale Behörde eine Mindestzahl von Tierpflegern mit Fähigkeitsausweis festlegen.

Die Bewilligungen können Fütterung, Pflege und Unterkunft näher festlegen und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 44 Kontrollen und Meldungen

Der Bewilligungsinhaber muss nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen.

Er muss der kantonalen Behörde wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierbestand im voraus melden. Die Behörde entscheidet, ob eine neue Bewilligung erforderlich ist.

Die Behörde überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann die Behörde die nächste Kontrolle in einem längeren Abstand, spätestens jedoch nach drei Jahren durchführen.35

Footnotes

  1. [35] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).

5. Kapitel Handel und Werbung mit Tieren

Art. 4536 Bewilligungspflicht

Eine Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel und die Werbung mit Tieren (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes) ist auch nötig für Kleintiermärkte und für Tierausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden. Ausgenommen sind lokale Veranstaltungen.

Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199537 gilt das Viehhandelspatent als Bewilligung. Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung ist keine Bewilligung nötig.

Footnotes

  1. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  2. [37] SR 916.401

Art. 46 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind an die kantonale Behörde zu richten. Bewilligungen für Kleintiermärkte und für Tierausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden, sowie für das Verwenden lebender Tiere zur Werbung sind vom Veranstalter zu beantragen.

Bewilligungsgesuche für den Handel mit Tieren müssen angeben:

  1. Art und Umfang des Handels;

  2. Grösse, Beschaffenheit und Einrichtung der Räumlichkeiten;

  3. Bestand und Ausbildung des Personals für die Tierpflege.

Für Tierhandlungen mit angeschlossener Tierschau (Händlerzoos) ist zudem das Formular nach Artikel 41 Absatz 4 auszufüllen.

Bewilligungsgesuche für die Werbung mit Tieren müssen angeben:

  1. Art und Zahl der Tiere;

  2. die näheren Umstände und die Dauer der Verwendung der Tiere.

Art. 47 Voraussetzungen der Bewilligung

Die Bewilligung zum Ausüben des Handels mit Tieren wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:

  1. seinen Wohn- oder einen Geschäftssitz in der Schweiz hat;

  2. über geeignete Räume, Gehege und Einrichtungen verfügt.

Werden Wildtiere nur kurzfristig und nicht zu Schauzwecken gehalten, kann die kantonale Behörde die Bewilligung auch erteilen, wenn die Gehege den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen.

Die Bewilligung für die Werbung mit Tieren wird erteilt, wenn gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen.

Art. 48 Inhalt der Bewilligung

Die kantonale Behörde legt fest, ob und wie viele Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis nötig sind. Die Bewilligung für den Handel mit einer beschränkten Zahl von Tieren kann auch erteilt werden, wenn der Gesuchsteller keinen Fähigkeitsausweis besitzt, jedoch ausreichende Kenntnisse in der Haltung der betreffenden Tiere nachweist.

In Bewilligungen für Kleintiermärkte, für Tierausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden, oder für die Werbung mit Tieren ist durch Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen. Diese Bewilligungen werden befristet.

Die übrigen Bewilligungen für den Handel mit Tieren werden in der Regel nicht befristet.

Art. 49 Kontrollen

Die kantonale Behörde überprüft die bewilligten Tierhandlungen mindestens alle zwei Jahre.

Der Bewilligungsinhaber muss nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen.

Art. 50 Primaten und Raubkatzen

Der Handel mit Affen und Halbaffen sowie mit Raubkatzen (Felidae mit Ausnahme der Hauskatze) ist nur den zoologischen Gärten und Tierparks erlaubt, die von der kantonalen Behörde dafür anerkannt sind.

Für die Anerkennung werden vorausgesetzt:

  1. eine Bewilligung nach Artikel 43 Absatz 1;

  2. die Leitung nach wissenschaftlichen Grundsätzen;

  3. ein haupt- oder nebenamtlich im Betrieb tätiger Tierarzt.

Die Anerkennung ist nicht notwendig für den Verkauf von selbst gezüchteten Affen, Halbaffen und Raubkatzen sowie für das Vermitteln von Tieren, die von Dritten gehalten werden.

Art. 51 Haltebewilligung des Erwerbers

Wer ein Tier abgibt, das nur mit Bewilligung gehalten werden darf, muss sich vergewissern, dass der Erwerber diese Bewilligung besitzt.

Art. 51a38 Altersgrenze für Käufer von Tieren

Tiere dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.

Footnotes

  1. [38] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

6. Kapitel Tiertransporte

Art. 52 Verantwortlichkeit

Der Absender muss die erforderlichen Dokumente vorher besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können. Er muss die notwendigen Anweisungen über die Betreuung während des Transports mitgeben und wo möglich deutlich sichtbar auf den Transportbehältern anbringen.

Der Transporteur muss sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind, und den Transport rasch und schonend durchführen. Er ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich. Er muss die Tiere nach dem Einladen unverzüglich an den Bestimmungsort transportieren und dem Empfänger die Ankunft der Tiere umgehend melden.39

Der Empfänger muss mit dem Transporteur die Tiere unverzüglich ausladen; er muss sie, soweit nötig, unterbringen, tränken, füttern und pflegen, wobei er der vorangegangenen Belastung Rechnung trägt. Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.40

Footnotes

  1. [39] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  2. [40] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Art. 5341 Auswahl, Vorbereitung und Betreuung der Tiere

Tiere dürfen nur befördert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Kranke, verletzte, geschwächte und hochträchtige Tiere sowie von ihren Eltern abhängige Jungtiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.

Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.

Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn der Absender oder der Empfänger sichergestellt hat, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung gestellt wird und sie gepflegt werden.

Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.

Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden. Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.

Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern befördert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden. Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können. Die Rampen müssen mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.42

Pferde, ausgenommen nicht angewöhnte Jungtiere, müssen während des Transports ein Halfter tragen. Strickhalfter sind verboten. Werden die Pferde in Gruppen und nicht angebunden transportiert, sind die Eisen an den Hinterhufen zu entfernen.

Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf das Tragen eines Nasenringes kann verzichtet werden, wenn vor einer Ortsveränderung oder vor der Schlachtung:

  1. die Stiere vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Gruppe gehalten wurden; und

  2. die speziellen Vorkehrungen für einen sicheren Transport und einen sicheren Ein- und Auslad getroffen worden sind.43 8bis Rindvieh darf nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden.44

Siehe auch die SchlB Änd.14. 5. 1997 hiernach.

Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein- und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln.

Die Fahrweise ist den Tieren anzupassen. Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig zu verschieben.

Laderäume und Transportbehälter sind vor dem Transport gründlich zu reinigen.

Footnotes

  1. [41] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  2. [43] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
  3. [44] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).

Art. 54 Transportmittel

Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen:

  1. Alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.

  2. Türen, Fenster und Luken müssen während des Transports sicher fixiert werden können.

  3. 45 Gleitsichere Böden und Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschieben können. Mitgeführte Rampen müssen den Anforderungen von Artikel 53 Absatz 6 genügen.

  4. Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, dass sie bei normaler Belastung während des Transports nicht reissen. Sie müssen so lang sein, dass die Tiere normal stehen, sich legen sowie fressen und trinken können.

  5. 46 Die Tiere müssen genügend Platz haben. Den Nutztieren müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestladeflächen zur Verfügung stehen. Den je nach Art unterschiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen. Wenn die Ladeflächen gross sind oder die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden.

  6. Genügende Frischluftzufuhr sowie Schutz vor schädlicher Witterung und den Abgasen des Transportmittels müssen gesichert sein.

  7. 47 48 Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Nutztiere gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in Quadratmetern, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug eine Kopie des Anhangs 4 mitgeführt werden.

Siehe auch die SchlB Änd.14. 5. 1997 hiernach.

h. 49 50 An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift «Lebende Tiere» gut sichtbar angebracht sein.

Waren, welche die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.

Transportmittel dürfen bei längeren Transportunterbrüchen nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere jeweils über die in den Anhängen aufgeführten Mindestflächen für die Haltung verfügen, jederzeit Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den für die Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.51

Footnotes

  1. [51] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Art. 55 Transportbehälter

Transportbehälter müssen:

  1. aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist;

  2. so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können;

  3. so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können;

  4. so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung befördert werden

  5. genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechselwarmen Tieren muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen;

  6. 52 so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen.

Versandbehälter müssen ein Tiersymbol oder die Aufschrift «Lebende Tiere» tragen. Auf zwei gegenüberliegenden Wänden muss ein Zeichen «oben» oder «unten» anzeigen. Ausgenommen sind:

  1. allseitig einsehbare Behälter;

  2. Behälter, die in grösserer Zahl als ganze Sendung in speziell bezeichneten Fahrzeugen ohne Umlad transportiert werden.

Siehe auch die SchlB Änd.14. 5. 1997 hiernach.

Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können.

Art. 56 Ausnahmen

Für den Post- und Lufttransport darf von den Transportvorschriften abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tiere dadurch nicht leiden oder Schaden nehmen.

Art. 5753

Footnotes

  1. [53] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).

7. Kapitel Tierversuche

1. Abschnitt:54 Versuchstiere55

Art. 58 Geltungsbereich und Begriff

DieVorschriften über Tierversuche erfassen neben den Wirbeltieren auch die Zehnfusskrebse (Decapoda) und Kopffüssler (Cephalopoda).

Als Versuchstiere gelten alle Tiere nach Absatz 1, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder die zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.

Art. 58a Haltung

Die Tierhaltungsvorschriften gelten auch für Versuchstiere.

Zulässig sind Abweichungen von den Kapiteln 1, 3, 4 und Artikel 59, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind; sie sollen so kurz wie möglich dauern.

Art. 59 Besondere Haltungsvorschriften

Räume, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein.

Räume und Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass Tiere nicht übermässigem oder überraschendem Lärm ausgesetzt sind. Übermässiger und überraschender Lärm muss auch im Umgang mit den Tieren vermieden werden.

Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs an den Kontakt mit Menschen gewöhnt werden.

Primaten, Katzen und Hunde, ausgenommen unverträgliche Tiere, müssen zusammen mit Artgenossen gehalten werden.

Art. 59a Herkunft

Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen in der Regel selbst gezüchtet oder von einer anerkannten Versuchstierzucht oder Versuchstierhandlung bezogen

Tiere, die wild gefangen werden, dürfen in Versuchen eingesetzt werden, wenn sie Arten angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten sind.

Haustiere dürfen in Versuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht besonders hiefür gezüchtet wurden. Ausgenommen sind Katzen, Hunde und Kaninchen.

Art. 59b Anerkannte Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen

Wer Versuchstiere züchtet oder erwirbt und weitergibt, muss dies der kantonalen Behörde mit einem Gesuch um Anerkennung des Betriebs melden. Anzugeben sind namentlich die verantwortliche Person, die Art. und Zahl der Tiere sowie der Umfang des allfälligen Handels.

Ein Betrieb wird anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln11, 58a und 59 sowie für die Tierbestandeskontrolle nach Artikel 63 gegeben sind.56

Footnotes

  1. [56] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Art. 59c Markierung

Primaten, Katzen und Hunde, die als Versuchstiere vorgesehen sind, müssen, in der Regel vor dem Absetzen von der Mutter dauerhaft markiert werden.

Footnotes

  1. [55] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

1a. Abschnitt Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals57

Art. 59d58 Versuchsleiter und Personen, die Tierversuche durchführen

Fachleute, unter deren Leitung Tierversuche durchgeführt werden, müssen:

a. über eine abgeschlossene Hochschulbildung, in der Regel der Fachrichtungen Biologie, Veterinär- oder Humanmedizin, oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen;

  1. eine spezielle Ausbildung absolvieren, welche Kenntnisse über den Tierschutz, die Eigenschaften, Bedürfnisse und Krankheiten der Versuchstiere sowie deren Einsatz in Tierversuchen vermittelt;

  2. über eine dreijährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Tierversuche verfügen;

  3. die fachgerechte Betreuung der Versuchstiere sicherstellen können.

Personen, die unter der Leitung von Fachleuten nach Absatz 1 Tierversuche durchführen, müssen eine spezielle Ausbildung absolvieren, welche die notwendigen Fachkenntnisse und die praktische Ausbildung für die Durchführung von Tierversuchen vermittelt.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen nehmen periodisch an Weiterbildungsveranstaltungen teil, um ihre Kenntnisse über Tierversuche auf den aktuellen Stand zu bringen. Sie erbringen gegenüber der kantonalen Behörde den Nachweis ihrer Weiterbildung.

Die Betriebe, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Kurse für die spezielle Ausbildung sowie Weiterbildungsveranstaltungen.

Footnotes

  1. [58] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991 (AS 1991 2349). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 1121).

Art. 59e59 Inhalt der Aus- und Weiterbildung

Das Bundesamt regelt die spezielle Ausbildung für Versuchsleiter und für Personen, die Tierversuche durchführen, insbesondere den Inhalt und den Umfang des Unterrichtsstoffs sowie die Dauer des Unterrichts, einschliesslich der Praktika, sowie die Weiterbildung.

Footnotes

  1. [59] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Art. 59f60 Kontrolle der Aus- und Weiterbildung

Die kantonale Behörde:

  1. prüft im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Tierversuche die Befähigung der Versuchsleiter und der Personen, die Tierversuche durchführen;

  2. kann einen Versuchsleiter oder eine Person, die Tierversuche durchführt, von einem Teil der speziellen Ausbildung und der Weiterbildungsveranstaltungen dispensieren, wenn eine ausreichende Spezialausbildung nachgewiesen werden kann;

  3. kann in begründeten Fällen einem Versuchsleiter oder einer Person, die Tierversuche durchführt, vorschreiben, sich in einem bestimmten Bereich auszubilden;

  4. kann für einen Versuchsleiter eine kürzere Dauer der praktischen Erfahrung anerkennen, wenn eine ausreichende Spezialausbildung nachgewiesen werden kann.

Gleichwertige ausländische Ausbildungen, Weiterbildungs- und Spezialkurse werden von der kantonalen Behörde anerkannt.

Footnotes

  1. [60] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 1121).

Footnotes

  1. [57] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

2. Abschnitt Bewilligung für Tierversuche

Art. 6061 Bewilligungspflicht

Tierversuche nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes dürfen nur mit einer Bewilligung durchgeführt werden.

Eine Bewilligung ist insbesondere für Tierversuche erforderlich, in deren Rahmen:

  1. chirurgische Eingriffe am Tier vorgenommen werden;

  2. erhebliche physikalische Einwirkungen auf das Tier erfolgen;

  3. Stoffe und Stoffgemische zur Prüfung dem Tier verabreicht oder auf ihm aufgetragen werden, bei denen eine schädigende Wirkung auf das Tier nicht auszuschliessen ist;

  4. pathologische Effekte am Tier erzeugt werden;

  5. Tiere mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert oder sie immunisiert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird, auch wenn es zu diagnostischen Zwecken geschieht;

  6. mit betäubten Tieren gearbeitet wird, auch wenn die Tiere in betäubtem Zustand getötet werden;

  7. mit Tieren gearbeitet wird, bei denen aufgrund ihrer besonderen Erscheinungsformen oder Erbanlagen angenommen werden muss, dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder starke Ängste auftreten können oder das Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigt ist;

  8. mit Keimzellen, Embryonen oder Larven gearbeitet wird und die Versuche über den Geburts- oder Schlüpftermin oder das Larvenstadium hinaus andauern;

  9. Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder isoliert gehalten werden;

  10. die Tiere abweichend von den Haltungsvorschriften nach den Artikeln 58a und 59 gehalten werden.

Footnotes

  1. [61] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

Art. 6162 Bewilligungsvoraussetzungen

Ein Tierversuch nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes darf bewilligt werden, wenn insbesondere:

  1. mit dem Tierversuch ein Zweck nach Artikel 14 des Gesetzes angestrebt wird;

  2. die Methode in Übereinstimmung steht mit Artikel 16 des Gesetzes;

  3. die Methode unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Kenntnisse dazu geeignet ist, das Versuchsziel zu erreichen;

  4. die vorgesehene Tierart nicht durch eine auf niedrigerer Entwicklungsstufe stehende ersetzt werden kann;

  5. die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt wird, wobei die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse zu berücksichtigen sind;

  6. die Anforderungen an die Tierhaltung erfüllt sind;

  7. die Anforderungen über die Herkunft der Tiere erfüllt sind;

  8. der Versuchsleiter und die Personen, die die Versuche durchführen, die Anforderungen bezüglich Aus- und Weiterbildung nach Abschnitt 1a erfüllen.63 2 Tierversuche für die nachgenannten Zwecke dürfen nur unter folgenden weiteren Voraussetzungen bewilligt werden:

  9. für die Lehre an den Hochschulen und die Ausbildung von Fachkräften, wenn keine andere Möglichkeit besteht, um Lebensphänomene in verständlicher Weise zu erklären oder Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die Berufsausübung oder die Durchführung von Tierversuchen notwendig sind;

  10. für die Registrierung von Stoffen und Erzeugnissen in einem andern Staat, wenn die Registrierungsanforderungen internationalen Regelungen entsprechen oder, gemessen an jenen der Schweiz, nicht wesentlich mehr Tierversuche oder Tiere für einen Versuch bedingen und nicht Tierversuche bedingen, welche die Versuchstiere wesentlich mehr belasten.

Ein Tierversuch darf nicht bewilligt werden, wenn:

  1. sein Ziel mit Verfahren ohne Tierversuche erreicht werden kann, die nach dem jeweiligen Stand der Kenntnisse tauglich sind;

  2. er in keinem Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht, er keine neuen Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt und auch nicht dem Schutz der natürlichen Umwelt oder der Verminderung von Leiden dient;

  3. er der Prüfung von Erzeugnissen dient und die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotential ausreichend bekannt ist;

  4. er, gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn oder Ergebnis, dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet.

Footnotes

  1. [62] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
  2. [63] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Art. 61a64 Bewilligung

Die Bewilligung wird auf den Namen des wissenschaftlichen Leiters des Instituts oder Laboratoriums ausgestellt. Dieser ist für das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen verantwortlich.

Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet.65

Allfällige Abweichungen von den Haltungsvorschriften und den Vorschriften über die Herkunft der Tiere werden in der Bewilligung festgehalten. Diese kann Bedingungen und Auflagen enthalten hinsichtlich:

  1. Art und Zahl der Tiere;

  2. der Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere vor, während und nach dem Versuch;

  3. der Methodik zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten beim einzelnen Tier;

  4. der Herkunft der Tiere und ihrer Weiterverwendung nach dem Versuch.

Footnotes

  1. [64] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
  2. [65] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

Art. 6266 Bewilligungsverfahren

Wer Tierversuche durchführen will, hat dies der kantonalen Behörde mitzuteilen. Meldungen und Gesuche sind nach der Formularvorlage des Bundesamtes einzureichen.

Die kantonale Behörde entscheidet vorweg, ob für einen gemeldeten Tierversuch eine Bewilligung erforderlich ist. Nötigenfalls fordert sie ergänzende Unterlagen an.

Die kantonale Behörde überweist die Bewilligungsgesuche zur Prüfung an die Tierversuchskommission und entscheidet aufgrund des Antrags der Kommission. Entscheidet sie gegen den Antrag, begründet sie dies gegenüber der Kommission.

Von einer Bewilligung darf erst Gebrauch gemacht werden, nachdem feststeht, dass kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Footnotes

  1. [66] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

3. Abschnitt Kontrollen und Meldungen

Art. 6367 Kontrollen

Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen führen eine Kontrolle über den Tierbestand, die nach Tierarten Angaben enthalten muss über:

  1. den Zuwachs (Datum; Geburt oder Herkunft; Zahl);

  2. den Abgang (Datum; Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes, wenn bekannt; Zahl);

  3. die allfällige Markierung (Register).

Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.

Die kantonale Behörde beaufsichtigt Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen. Sie überprüft diese jährlich.

Footnotes

  1. [67] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

Art. 63a68 Meldungen

Wer Tierversuche durchführt, muss nach der Formularvorlage des Bundesamtes der kantonalen Behörde melden:

  1. den Abschluss des Versuchs oder der Versuchsreihe innert drei Monaten nach dessen Beendigung;

  2. bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende März die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr.

Die Kantone übermitteln dem Bundesamt:

  1. fortlaufend die Entscheide nach Artikel 62 Absätze 2 und 3 sowie die entsprechenden Meldungen und Gesuche;

  2. jeweils bis Ende April: 1. die Meldungen nach Absatz 1, 2. ein Verzeichnis der anerkannten Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen.

Footnotes

  1. [68] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

4. Abschnitt Eidgenössische Kommission für Tierversuche

Art. 64

Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche zählt höchstens neun Mitglieder. Sie setzt sich namentlich aus mindestens einem Vertreter der Kantone sowie aus Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen zusammen.69

Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie stellt eine Geschäftsordnung auf. Das Bundesamt führt das Sekretariat.

Das Bundesamt kann die Kommission bei allen Fragen betreffend Tierversuche, auch im Zusammenhang mit der Prüfung kantonaler Entscheide nach Artikel 26a des Gesetzes, beiziehen.70

Beanspruchen Kantone die Dienste der Kommission, so werden ihnen die Kosten nach den Ansätzen des Bundes belastet.

Footnotes

  1. [69] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
  2. [70] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

5. Abschnitt:71 Dokumentationsstelle und Statistik

Art. 64a Dokumentationsstelle

Die bei der Dokumentationsstelle für Tierversuche und Alternativmethoden vorhandenen Informationen stehen den Behörden von Bund und Kantonen sowie, soweit nicht Gründe des Schutzes von Personendaten oder von Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen, auch Wissenschaftern und anderen interessierten Privaten zur Verfügung.

Die Dokumentationsstelle informiert die kantonalen Behörden periodisch über neue Kenntnisse und ihren Informationsstand.

Art. 64b Statistik

Das Bundesamt berücksichtigt bei der Ausgestaltung und Veröffentlichung der Statistik internationale Regelungen und Empfehlungen.

7a. Kapitel:72 Schlachten von Tieren

Art. 64c Anlieferung

Die Fleischkontrolleure untersuchen bei der Anlieferung regelmässig mittels Stichproben den Pflege- und Gesundheitszustand der zur Schlachtung bestimmten Tiere; sie kontrollieren regelmässig die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung.

In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel kein Fleischkontrolleur anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle nach Absatz 1 durch eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Person.

Beim Geflügel kann die Untersuchung nach Absatz 1 im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden.

Die mit der Untersuchung und Kontrolle nach den Absätzen 1 und 2 betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung der kantonalen Behörde.

Können die Tiere nach ihrer Ankunft in der Schlachtanlage nicht ohne Verzug ausgeladen werden, sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften.

Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.

Art. 64d Unterbringung

Bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ist in der Schlachtanlage für Abkühlung der Tiere zu sorgen.

Die Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie zu tränken.

Die Tiere, die erst mehrere Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie zu tränken und gegebenenfalls zu füttern.

Tiere, die sich auf Grund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Herkunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden.

Tiere in Laktation müssen grundsätzlich am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie zu melken.

Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht in der Schlachtanlage gehalten, muss ihr Befinden und Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden.

Art. 64e Treiben

Die Tiere sind schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das getriebene Tier ausweichen kann.

Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken.

Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen, gleitsichere Böden aufweisen und geeignet ausgeleuchtet sein. Sie dürfen keine keilförmigen Verengungen und keine Teile aufweisen, an denen sich die Tiere verletzen können.

Einzeltreibgänge müssen so eingerichtet sein, dass die Tiere nicht auf andere aufspringen können und dass sie gegebenenfalls seitlich befreit werden können.

Einzeltreibgänge müssen möglichst kurz und gerade sein und dürfen in der Laufrichtung kein Gefälle aufweisen.

Art. 64f Betäubungsverfahren

Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für:

  1. Tiere der Pferdegattung: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn;

  2. 73 Tiere der Rindergattung: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – pneumatische Schussapparate, bei denen sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht in den Schädel eindringt,

  3. Schweine: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – Elektrizität, – Kohlendioxid-Gas, – Hochdruckflüssigkeitsstrahl;

  4. Schafe und Ziegen: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,

  5. Kaninchen: – Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, – stumpfer, kräftiger Schlag auf Kopf,

  6. Geflügel: – Elektrizität, – stumpfer, kräftiger Schlag auf Kopf, – Bolzenschuss.

Das Bundesamt kann nach Absprache mit der kantonalen Behörde weitere oder modifizierte Betäubungsverfahren bewilligen. Die Bewilligung wird befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 64g Betäubung

Die zur Schlachtung bestimmten Tiere müssen im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden, ausgenommen Geflügel und Kaninchen.

Der Einsatz von Förderanlagen darf nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen.

Geflügel muss bei der Schlachtung vor dem Blutentzug betäubt werden, ausgenommen beim Dekapitieren und beim rituellen Schlachten.

Art. 64h Entblutung

Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben, und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.74

Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.

Footnotes

  1. [74] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).

Art. 64i Ausführungsvorschriften der Kantone

Die Kantone regeln die Aufgaben und Befugnisse der Fleischkontrolleure beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben.

Der Aufwand für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens ist gebührenfrei.

8. Kapitel Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung75

Art. 6576

Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil aus medizinischen Gründen unzweckmässig oder nicht durchführbar erscheint.

Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:

  1. das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter von 7 Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken;

  2. das Kastrieren von männlichen Schweinen bis zum Alter von vierzehn Tagen;

  3. das Absetzen der Afterkrallen bei Welpen, die weniger als fünf Tage alt sind;

  4. das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel;

  1. das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken von Mast- und Legehennenelternlinien;

  2. das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen;

  3. das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln.

Footnotes

  1. [76] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).

Footnotes

  1. [75] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

9. Kapitel Verbotene Handlungen

Art. 66

Neben den Handlungen nach Artikel 22 des Gesetzes sind verboten:

  1. das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes;

  2. das Verabreichen von Arzneimitteln zur Beeinflussung der Leistung von Tieren in sportlichen Wettkämpfen;

  3. das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser beim Geflügel;

  4. das Kürzen der Schwanzrübe bei Pferden oder des Schwanzes bei Tieren der Rindergattung; ausgenommen sind Einzelfälle, in denen es nötig ist, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen;

  5. das Verändern der natürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich bei Pferden;

  6. das Antreiben von Pferden mit elektrisierenden Geräten;

  7. der Einsatz von Pferden in sportlichen Wettkämpfen, wenn ihnen Beinnerven durchtrennt oder unempfindlich gemacht worden sind;

  8. 77 das Coupieren der Rute und operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren bei Hunden;

  9. 78 das Anpreisen, Verkaufen oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern sie den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben oder unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen eingeführt worden sind;

  10. 79 das Vornehmen von operativen Eingriffen zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Krallen- und Zahnresektion. Ausgenommen sind das Entfernen der Afterkrallen bei Hunden und die Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung;

l.80 das Einsetzen von Hilfsmitteln bei Zehnfusskrebsen (Decapoda) unter Verletzung von deren Weichteilen, um die Tiere in ihrer Bewegung einzuschränken.

Die kantonale Behörde kann die Veranstalter von sportlichen Wettkämpfen verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen.

Footnotes

  1. [80] Ursprünglich Bst. i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991 (AS 1991 2349). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

10. Kapitel Forschungsbeiträge

Art. 67

Gesuche um Unterstützung von Forschungsarbeiten auf den Gebieten des Tierschutzes und der Verhaltenskunde sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das Bundesamt zu richten.

Das Bundesamt entscheidet über die Gewährung eines Beitrags und setzt die Bedingungen und Auflagen fest.

Es kann zur Beurteilung der Gesuche Fachleute beiziehen.

11. Kapitel Verwaltungsmassnahmen

Art. 68 Kaution

Die Kantone können Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere. Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die der Kanton nach Artikel 25 des Gesetzes treffen muss.

Art. 69 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen

Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz, den Artenschutz oder die Tierseuchenpolizei wiederholt verletzt hat.

Die Bewilligungsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden.

Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes.

Die Bewilligung für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen wird entzogen, wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen.

12. Kapitel Schlussbestimmungen

1. Abschnitt Vollzug

Art. 70 Aufsicht

Das Bundesamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes und dieser Verordnung durch die Kantone.

Es kann Ausbildungskurse für die kantonalen Vollzugsorgane veranstalten. Die Teilnehmer werden vom Bund nicht entschädigt.

Art. 7181 Technische Ausführungsvorschriften und Formulare

Das Bundesamt kann technische Ausführungsvorschriften erlassen.

Es erstellt die in der Verordnung vorgesehenen Formulare und Formularvorlagen.

Formularvorlagen für Meldungen und Gesuche nach Artikel 62 Absatz 1 müssen Angaben vorschreiben über:

  1. das Versuchsziel;

  2. die Methodik;

  3. die Art, Zahl, Herkunft und Haltung der Tiere, die verwendet werden sollen;

  4. die Dauer des Versuchs und die voraussichtlichen Auswirkungen auf das Befinden der Tiere;

  5. die Begründung für den Versuch und die Methodik;

  6. die verantwortlichen Personen.

Footnotes

  1. [81] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

2. Abschnitt Änderung bisherigen Rechts

Art. 72

1. Die Verordnung vom14. November 197982 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide wird wie folgt geändert:

Art. 1 Ziff. 19

Aufgehoben

Art. 4 Ziff. 32

...

[AS 1979 1953, 1980 1031, 1983 1968 Art. 106 Abs. 1. AS 1984 1350 Art. 6 Abs. 1] 2. Die Verordnung vom13. November 196283 über die Strassenverkehrsregeln wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [83] SR 741.11. Heute: Verkehrsregelnverordnung.

Art. 74

...84 Anhang II (Richtlinien für die Beladung von Motorfahrzeugen mit lebenden Tieren) Aufgehoben 3. Die Verordnung vom 27. August 196985 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt 9....

Art. 47a

...

Art. 64 Abs. 4

...

4. Die Verordnung vom15. Dezember 196786 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen wird wie folgt geändert:

Art. 13 Ziff. 13.11

...

Text eingefügt in der genannten Verordnung.

[AS 1969 821, 1972 1577 1748, 1975 541 Ziff. II 2, 1976 2611, 1979 1922, 1982 495 531 Ziff. II, 1983 627 Art. 88 Ziff. 1, 1984 1338, 1985 608, 1986 1833, 1989 410 Ziff. II

1195, 199178 Ziff. III, 1992 536, 1994 167 Ziff. II 214 Ziff. I, II 816 Ziff. II 3 1326. AS 1995 4425 Anhang 1 Ziff. I Bst. a]

[AS 1967 2042, 1971 371, 1974 840, 1976 1136, 1977 1194 Art. 84 Abs. 1, 1978 325, 1980 1064, 1982 1300, 1984 1039, 1985 1346, 1988 206 800 Art. 89 Ziff. 4, 1990 375, 1991 370 Anhang Ziff. 22 1333, 1993 920 Art. 29 Ziff. 4 3373. AS 1995 3716 Art. 314 Ziff. 1] 5. Der Gebührentarif vom13. Juni 197787 für Verrichtungen des Eidgenössischen Veterinäramtes wird wie folgt geändert:

Titel ...

Footnotes

  1. [78] Ursprünglich Bst. h. Eingefügt durch Art. 89 Ziff. 1 der V vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (SR 916.443.11). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2303).

Art. 1 Abs. 1

...

Abschnitt 6a ...

Art. 14a

...

3. Abschnitt Übergangsbestimmungen

Art. 73 Übergangsfristen

–2 ...88

Die kantonale Behörde kann auf Gesuch des Tierhalters für eine Übergangszeit bewilligen, dass Ställe für Milchvieh, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden und in denen die Standplätze die in Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern17 und 18 in Klammern angeführten Grenzwerte um höchstens 5 Prozent unterschreiten, nicht oder nur teilweise angepasst werden müssen, wenn:

  1. die notwendigen Um- oder Neubauten wegen fehlender Geldmittel kurzfristig nicht ausgeführt werden können; und

  2. Baupläne vorliegen oder zumindest in Bearbeitung sind oder

  3. die Ställe zu Betrieben gehören, welche die Milchviehhaltung bis spätestens Ende 1999 aufgeben werden.89 2ter Tierhalter, welche eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2bis müssen bis zum 30. Juni 1992 ein begründetes Gesuch mit detaillierten Angaben über die Art der Abweichungen von den Vorschriften und über den Stand der Sanierungsplanung an die kantonale Behörde richten. Diese stellt mit der Bewilligung durch Befristung, Bedingungen und Auflagen sicher, dass:

[AS 1977 1230, 1981 1248 Art. 24 Ziff. 2, 1979 2634 Art. 2 Ziff. 7. AS 1985 1727

Footnotes

  1. [88] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).
  2. [89] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).

Art. 25 Ziff. 1]

  1. die Ausnahme nach Absatz 2bis nur solange andauert, als die Gründe gegeben sind;

  2. Verbesserungen an den Standplätzen, die mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit möglich sind, umgehend vorgenommen werden;

  3. die übrigen Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllt sind.90 3 ...91

Footnotes

  1. [90] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
  2. [91] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).

Art. 7492

Art. 7593

Art. 76 Ausnahmen

Nicht angepasst werden müssen:

  1. bestehende Aufstallungssysteme und Einrichtungen für die Haltung von Rindvieh und Schweinen, wenn sie die im Anhang 1 in Klammern angeführten Grenzwerte nicht unterschreiten;

  2. bestehende Gehege für Hauskaninchen, Hauskatzen, Haushunde, Wildtiere oder Labornagetiere wenn sie grösser sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach den Anhängen;

  3. 94 Ställe für Milchvieh, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden und in denen die Standplätze die in Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern17 und 18 in Klammern aufgeführten Grenzwerte nach Buchstabe a um höchstens 5 Prozent unterschreiten, wenn: 1. die Tiere während der Winterfütterung nicht länger als zehn Wochen darin gehalten werden und in der übrigen Zeit in vorschriftsgemässen Ställen untergebracht sind oder 2. die Tiere während der Sömmerung in der Regel während längstens acht Stunden täglich darin gehalten werden; und 3. die übrigen Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllt sind.

Verbesserungen an den Standplätzen, die mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit möglich sind, müssen umgehend vorgenommen werden.95

In begründeten Fällen kann die kantonale Behörde auf Gesuch hin befristete Ausnahmen von der Pflicht zur Gewährung von Auslauf für Rindvieh bewilligen.96

Bei erheblichen Abweichungen von den Tierschutzvorschriften kann die kantonale Behörde anordnen, dass der gesetzliche Zustand innert einer angemessen verkürzten Übergangsfrist hergestellt wird.

Die zusätzlichen Ausbildungsanforderungen nach Artikel 59d Absatz 1 Buchstabe b an Versuchsleiter und Absatz 2 an Personen, die Tierversuche durchführen, gelten nur für die Personen, die am 1. Juli 1999 diese Funktion noch nicht ausüben.97

Footnotes

  1. [95] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
  2. [96] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  3. [97] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).

4. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 77 Anmerkungen 1) 2)

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom23. Oktober 199198

Die bisherigen Bestimmungen gelten für:

  1. bewilligte Tierversuche;

  2. Gesuche für die Bewilligungen von Tierversuchen, die vor dem 1. Dezember 1991 eingereicht wurden.

Für die Anpassung von Kaninchenkäfigen, die am31. Dezember 1991 die Anforderungen gemäss unten aufgeführter Tabelle erfüllen, gilt eine Übergangsfrist von zehn Jahren. Tierart Haltungseinheit Körpergewicht Grundfläche Höhe kg Kaninchen Käfig bis 3 1500 cm2 40 cm 3-5 2000 cm2 40-60 cm je nach Rasse 5-7 2500 cm2 40-60 cm je nach Rasse Zuchtkäfig bis 3 5000 cm2 40 cm (Zibbe mit Wurf) 3–5 7000 cm2 40–60 cm je nach Rasse 5–7 9000 cm2 40–60 cm je nach Rasse.99

AS 1991 2349

...100

Nicht angepasst werden müssen Kaninchenkäfige, die vor dem 1. Dezember 1991 gebaut wurden, wenn sie mehr als 85 Prozent der Bodenfläche nach Tabelle 141 Ziffer 11 aufweisen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom14. Mai 1997101

Bis Ende Juni 1998 sind der kantonalen Behörde die Meldungen einzureichen für am 1. Juli 1997 bestehende:

  1. Tierheime (Art. 34b Abs. 1);

  2. gewerbsmässige Heimtierzuchten und -haltungen (Art. 34b Abs. 2).

Bis Ende Juni 1998 sind auf den am 1. Juli 1997 bestehenden, gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen die Ladefläche in Quadratmetern anzugeben (Art. 54 Abs. 1 Bst. g) sowie die Aufschrift «Lebende Tiere» anzubringen (Art. 54 Abs. 1 Bst. h).

Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 1999 betreffend:

  1. Artikel 53 Absatz 6 (Seitenschutz);

  2. Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 21 (Haltung von bis zu zwei Wochen alten Kälbern in Einzelboxen mit einer Breite von70 cm).

Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2002 betreffend:

  1. Artikel 16a Absatz 1 (Anbindehaltung von Kälbern);

  2. Artikel 16a Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern11, 12 und 22 (Gruppenhaltung von Kälbern);

  3. Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 32 (eingestreuter Liegebereich für Kälber und Zuchtstiere);

  4. Artikel 22 Absatz 3 (Verbot des Anbindens von Sauen); angebundenen Tieren ist während der Galtzeit täglich Auslauf ausserhalb des Standplatzes zu gewähren, ausgenommen während der ersten zehn Tage.

Für die am 1. Juli 1997 bestehenden Tierhaltungen gilt eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2007 betreffend:

  1. Artikel 22 Absatz 2 (Kastenstände für Sauen); Sauen, die während der Galtzeit in Kastenständen gehalten werden, müssen sich täglich ausserhalb der Standplätze bewegen können, ausgenommen während der ersten zehn Tage nach dem Absetzen. Für die tägliche Bewegung muss ausreichend Platz vorhanden sein;

  2. Artikel 22a Absatz 2 (Laufgangbreite);

101 AS 1997 1121

c. Artikel 23 Absatz 1 (Kastenstände, die nicht geöffnet werden können, in Abferkelbuchten); Abferkelbuchten mit Kastenstand müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel auf beiden Seiten der Muttersau ausgestreckt liegen und saugen können.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. Juni 2001102

Die Bewilligungsgesuche für am 1. September 2001 bestehende Haltungen von grossen Aras und Kakadus sowie von grossen Leguanen sind bis Ende August 2002 bei der kantonalen Behörde einzureichen.

Für die am 1. September 2001 bestehenden Wildtierhaltungen gelten folgende Übergangsfristen zur Anpassung an die neuen Mindestanforderungen:

  1. bis Ende August 2002 für bestehende Gehege für grosse Aras und Kakadus sowie für grosse Leguane, wenn die Gehege kleiner sind als 30 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen;

  2. bis Ende August 2004 für bestehende Gehege für grosse Aras und Kakadus sowie für grosse Leguane, wenn die Gehege kleiner sind als 50 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere);

  3. bis Ende August 2006 für bestehende Gehege für grosse Aras und Kakadus sowie für grosse Leguane, wenn die Gehege kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere);

  4. bis Ende August 2011 für die bestehenden Gehege und Bassins für die anderen Wildtierarten, wenn die Gehege oder Bassins kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen.

102 AS 2001 2063 Tierschutzverordnung 455.1 Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren Anhang 1103 (Art. 5 Abs. 5) Vorbemerkungen Die Distanzmasse in Anhang 1 sind lichte Weiten. Die Abmessungen dürfen nur durch Abrunden der Ecken oder durch Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen in den Ecken eingeschränkt werden. Die in Klammern angeführten Masse sind Grenzwerte für Einrichtungen, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden und die nach Artikel 76 nicht angepasst werden müssen.

Rindvieh Standplatz Bodenfläche je Tier in Quadratmetern Breite cm Länge cm vollperforierte Böden Liegefläche mit Einstreu

Anbindehaltung 11104 Kälber bis 3 Wochen 60 120 12105 Kälber von 3 Wochen bis 4 Monate 70 120

Jungtiere bis 200 kg im Kurzstanda) 70 120

Jungtiere bis 300 kg im Kurzstanda) 80 130

Jungtiere bis 400 kg im Kurzstanda) 90 (85) 145 (140)

Jungtiere über 400 kg im Kurzstanda) 100 (95) 155 (150)

Milchvieh im Kurzstanda) b) 110 (105) 165 (160)

Milchvieh im Mittellangstandb) 110 (105) 200 (195)

Boxenhaltung 21106 Kälber bis 2 Wochen 85 130 22107 Kälber von 2 Wochen bis 4 Monate 85 (80) 130 103 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom23. Okt. 1991 (AS 1991 2349) und II Abs. 1 der V vom14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121). 104 Siehe auch die SchlB Änd.14. 5. 1997 hiervor. 105 Siehe auch die SchlB Änd.14. 5. 1997 hiervor. 106 Siehe auch die SchlB Änd.14. 5. 1997 hiervor. 107 Siehe auch die SchlB Änd.14. 5. 1997 hiervor.

Natur- und Heimatschutz 455.1 Standplatz Bodenfläche je Tier in Quadratmetern Breite cm Länge cm vollperforierte Böden Liegefläche mit Einstreu

Gruppenhaltung

Kälber bis 3 Wochen 1,0 32108 Kälber von 3 Wochen bis 4 Monate 1,2–1,5c) 1,2–1,5c)

Jungtiere bis 200 kg 1,8 1,8d)

Jungtiere bis 300 kg 2,0 2,0d)

Jungtiere bis 400 kg 2,3 2,5d)

Jungtiere über 400 kg 2,5 3,0d)

Milchviehb) 4,5

Milchvieh, wandständige Liegeboxeb) 120e) (110) 240 (230)

Milchvieh, gegenständige Liegeboxeb) 120e) (110) 220 (210)f)

  1. Beim Kurzstand muss der Raum über der Krippe den Tieren zum Abliegen, Aufstehen, Ruhen und Fressen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Gestaltung der Krippe muss arteigene Bewegungsabläufe und eine ungehinderte Futteraufnahme ermöglichen.

  2. Die Masse für Milchvieh gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 135 cm ± 5 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden.

  3. Je nach Alter und Grösse der Kälber.

  4. Die Liegefläche darf um höchstens 10 Prozent verkleinert werden, wenn den Tieren zusätzlich ein dauernd zugänglicher Bereich zur Verfügung steht, der mindestens so gross ist wie die Liegefläche.

  5. Bei hinten nicht abgestützten Bügeln ist eine Toleranz von 1 cm zulässig. Bodenfreiheit unter der seitlichen Begrenzung40 cm.

  6. Bodenfreiheit unter der Stirnwand bzw. dem Frontrohr 60–70 cm.

108 Siehe auch die SchlB Änd.14. 5. 1997 hiervor.

Tierschutzverordnung 455.1

Schweine (ausgenommen Minipigs) Ferkel Schweine Schweine Sauen bis 25 kg 25–60 kg 60–110 kg

Fressplatz

Fressplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung 18 cm 27 cm 33 cm 40 cm

Zahl der Fressplätze bei Vorrats-Fütterung 1 pro 5 Tiere

Bodenflächen

Einzelstände/Anbindestandplätze – – 45 cm×130 cm1) 65 cm×190 cm2) (60 cm×180 cm)

Liegefläche pro Tier in Buchten mit separatem Kotplatz 0,25 m2 0,40 m2 0,60 m2 1,10 m2

Bodenfläche pro Tier in Buchten mit Teil- oder Vollspaltenbö- 0,30 m2 0,45 m2 0,65 m2 1,30 m2 den 3)

Nach dem 1. Juli 1997 eingerichtete Abferkelbuchten – – – 4,5 m2 5) Anhang 2109 (Art. 5 Abs. 5) Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren Vorbemerkungen Die Flächen- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässige Gehegegrösse fest. Die Gehege dürfen auch nicht kleiner sein, wenn weniger als die in den Tabellen genannte Zahl von Tieren (n) gehalten wird. Die Tabellen nennen die höchstzulässige Zahl von erwachsenen Tieren im Gehege. Dazu dürfen im selben Gehege die Jungen gehalten werden. Bei der Gruppenzusammenstellung ist – ungeachtet der Zahlen in der Tabelle – die natürliche Sozialstruktur der Art angemessen zu berücksichtigen. Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, welche den Raum in unterschiedlicher Weise nutzen, können in dem für die Art mit dem höchsten Raumanspruch vorgesehenen Volumen die übrigen Arten gehalten werden, ohne dass der Raum vergrössert werden muss. Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, welche den Raum in gleicher Weise nutzen, ist bei der Berechnung von Flächen und/oder Volumen von jener Art auszugehen, die den höheren Grundanspruch hat. Fläche und/oder Volumen für die anderen Arten sind entsprechend den Anforderungen «für jedes weitere Tier» der jeweiligen Art nach dem vorliegenden Anhang dazuzuzählen. Bei Arten, die besondere Ansprüche z.B. an Luftfeuchtigkeit, Temperatur oder Nahrung stellen, sind diese Ansprüche zu berücksichtigen, auch wenn dazu in der Tabelle keine Angaben gemacht werden. Nachtaktive Tiere, die in Aussengehegen gehalten werden, müssen die Möglichkeit haben, auch tagsüber eine Schlafbox aufzusuchen. Bei vorwiegend baumbewohnenden oder flugfähigen Arten sind die Kletter- bzw. Sitzgelegenheiten so anzubringen, dass der Raum gut genutzt werden kann. In Versuchstierhaltungen darf auf ein Aussengehege verzichtet werden. In anderen Tierhaltungen, wo ein Aussengehege vorgeschrieben ist, darf auf ein solches verzichtet werden, wenn durch geöffnete Fenster oder Schiebetüren bzw.

-dächer Sonnenlicht bei geeigneter Aussentemperatur direkt einstrahlen kann sowie die Möglichkeit besteht, die Gehege durch künstliches Licht, das der Qualität des Sonnenlichts entspricht, zu beleuchten. Die Masse der Innengehege müssen in diesem Fall mindestens jenen für Aussengehege entsprechen, oder falls Aussen- und Innengehege vorgeschrieben sind, deren Gesamtfläche.

109 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063). Siehe auch die SchlB dieser Änd. hiervor.

Tierschutzverordnung 455.1

Gehege für Säugetiere Tierarten Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tierb) Besondere Anforderungen Schnabeligel 2 – – 6 – – 2 1) 6) Kuskus, Opossums, Kusus 2 – – 6 12 – 2 2) 3) Grosse und mittlere Gleitbeutler 6 – – 6 12 – 1 2) 3) Kleine Gleitbeutler 6 – – 3 6 – 0,5 2) 3) Wombat, Beutelteufel 2 20 – 6 – – – 1) 3) 4) Baumkängurus 2 16 40 16 40 4 4 2) 5) Kleinkängurus 5 20 – 10 – 4 2 6) 22) Rattenkängurus 2 – – 8 – – 2 6) Felsenkängurus 5 150 – 15 – 15 3 2) 7) 8) Wallabies, Filander 5 200 – 15 – 15 3 7) 8) Grosskängurus 5 300 – 20 – 30 4 7) Kleine Flughunde (z.B.

Nilflughund) 20 – – 20 40 – 1 9) 10) Grosse Flughunde 20 – – 25 75 – 1 9) 10) Fledermäuse 20 – – 10 20 – 0,2 9) 10) Spitzhörnchen, Marmosetten 5 – – 1,5 3 – 0,3 2) 3) 6) 34) Mausmakis 5 – – 1,5 3 – 0,3 2) 3) 6) Loris, Potto, Bärenmaki 5 – – 1,5 3 – 0,3 2) 6) Koboldmaki, kleine Galagos, Halbmakis, Katzenmakis, Tamarine, Springtamarin 5 – – 3 6 – 0,5 2) 3) 6) 34) Natur- und Heimatschutz 455.1 Tierarten Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tierb) Besondere Anforderungen Riesengalago, Nachtaffe, Titis 5 – – 6 12 – 1 2) 3) 6) 34) Saimiri, Zwergmeerkatze 5 6 15 6 15 1,5 1,5 2) 6) Echte Makis, Sakis, Uakaris, Brüllaffen, Kapuziner 5 10 30 10 30 2 2 2) 6) Wollaffen, Klammeraffen, Meerkatzen, Makaken, kleine Languren, Varis 5 15 45 15 45 3 3 2) 6) 11) 12) Varis: 3) Husarenaffen, Mangaben, Paviane, grosse Languren (z.B.

Guereza), Sifakas 5 25 75 25 75 4 4 2) 6) 11) Gibbons 3 25 75 25 75 8 8 2) 6) 11) 12) 34) Schimpansen, Orang Utan 3 35 140 35 140 8 8 2) 6) 11) 14) Gorilla 3 50 200 50 200 10 10 2) 6) 11) 14) Kleine und mittlere Gürteltiere 2 – – 6 – – 1,5 1) 3) Tamandua 2 – – 12 24 – 4 2) 3) 4) 15) Grosser Ameisenbär 2 100 – 12 – 10 6 11) 16) Faultiere 2 – – 10 20 – 1,5 2) Eichhörnchen, kleine Gleithörnchen 2 4 10 4 10 2 2 2) 3) 17) 19) Nutria (Wildform) 2 8 – – – 1 – 3) 18) 19) Riesenhörnchen, Pacarana, grosse Gleithörnchen, Coendu 2 – – 12 30 – 3 2) 3) 15) 17) 19) Stachelschweine 2 20 – 20 – 3 3 1) 3) 17) 19) Biber 5 20 – – – 4 – 3) 18) 19) 34) Präriehund 10 40 – – – 2 – 1) 3) 19) Tierschutzverordnung 455.1 Tierarten Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tierb) Besondere Anforderungen Agutis,

Viscacha, Springhase 5 – – 20 – – 2 1) 3) 6) 19) Murmeltiere 6 100 – – – 10 – 1) 19) 34) Capybara 5 100 – 20 – 10 2 6) 18) 19) Bisamratte 2 4 – – – 1 – 1) 19) Quastenstachler, Pinselstachler 2 – – 5 10 – 2 2) 3) 19) Urson 2 10 30 – – 4 – 2) 19) Pacas 2 – – 8 – – 3 1) 3) 11) 19) Acouchis 5 – – 4 – – 1 1) 3) 6) 19) Greifschwanzferkelratte, grosse Felsenratte, Zaguti, Baumratte 2 – – 5 10 – 1,5 1) 2) 3) 19) Maras 2 20 – – – 4 – 1) 3) 6) 19) Hasenc) 2 20 – – – 4 – 3) 6) Wildkaninchen, Pfeifhasen 5 20 – – – 2 – 1) 6) Fennek 2 10 – 4 – 1 1 1) 3) 20) Mittelgrosse Füchse (z.B.

Sandfuchs, Polarfuchs, Korsak, Kitfuchs), Löffelhund, Marderhund 2 30 – 8 – 4 1 1) 3) 6) 8) Waldhund 4 40 – 12 – 4 1 1) 3) 6) 18) 34) Rotfuchs, Graufuchs, Schakalfüchse 2 60 – – – 10 – 1) 3) 6) Schakale, Kojote, Rothund 4 100 – – – 15 – 3) 6) 34) Mähnenwolf 2 150 – 2 je Tier – 20 2 1) 3) 6) 8) 11) 34) Wolf, Hyänenhund 4 200 – – – 20 – 1) 3) 6) 8) 11) Natur- und Heimatschutz 455.1 Tierarten Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tierb) Besondere Anforderungen Malaienbär 2 100 – – – 20 – 1) 2) 11) 14) 18) 21) Andere Grossbären, Grosser Panda 2 150 – – – 20 – 1) 2) 11) 14) 18) 21) 22) Eisbär 1 120 – 8 – – – 2) 4) 14) 18) Kleiner Panda, Waschbär 2 20 – 8 16 4 2 2) 3) 8) Waschbär: 18) Wickelbär, Katzenfrette 2 – – 8 16 – 2 2) 3) Nasenbären 2 20 50 16 40 4 3 2) 3) Kleine Wiesel 2 5 – – – – – 3) 4) Grosse Wiesel 2 10 – –

– – – 3) 4) Iltis, Wildnerz, Frettchen 2 10 – – – – – 3) 4) 18) Frettchen (als Heimtier mit zeitweiligem Auslauf in der Wohnung) 2 – – 2 1,2 – 0,5 3) 14) 16) Arboricole Marder 2 10 25 10 25 – – 2) 4) 17) 21) Tayra 2 16 40 16 40 4 4 2) 3) 17) Vielfrass 2 120 – – – – – 1) 2) 4) 21) Skunk 2 12 – 12 – 2 2 1) 3) 17) Dachs 2 60 – 30 – 4 4 1) 3) 17) Zwergotter 2 15 – 6 – 3 2 6) 15) 18) Fischotter, Fingerotter 2 25 – – – – – 4) 6) 15) 18) Riesenotter 2 80 – 24 – 10 4 6) 15) 18) Seeotter 2 10 – – – 3 – 6) 18) Tierschutzverordnung 455.1 Tierarten Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tierb) Besondere Anforderungen Zwergmanguste 6 – – 6 – – 0,5 1) 15) Erdmännchen, Zebra-, Fuchsmanguste 6 16 – 16 – 2 1 1) 15) 20) Andere Mangusten 2 12 – 12 – 4

4 1) 15) 17) 20) Sumpfichneumon: 18) Schwarzfusskatze, Bengalkatze, Rostkatze, Manul, arboricole Schleichkatzen 2 10 25 10 25 4 4 2) 4) 6) 11) 15) 17) 21) Fossa, Binturong, Zibethkatze, Wildkatze, Rohrkatze, Jaguarundi 2 16 40 16 40 5 5 2) 4) 6) 11) 15) 17) 21) Fisch-, Flachkopfkatze: 18) Luchs, Serval, Mittelkatzen, Nebelparder 2 30 75 20 50 10 10 2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) Puma, Jaguar, Leopard, Schneeleopard 2 50 150 25 75 15 12 2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) Jaguar: 18) Löwe, Tiger 2 80 240 30 90 20 15 2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) Tiger 18) Gepard 2 200 – – – 20 – 2) 4) 6) 11) 15) 21) Erdwolf 2 100 – 12 – 10 6 1) 11) 21) Hyänen 2 200 – – – 20 – 1) 11) 21) Erdferkel 2 – – 40 – – 5 1) 3) Schliefer 5 10 20 10 20 2 2 2) Elefantenkühe 3 500 – 15 je Tier – 100 – 24) 25) Elefantenbulle

1 150 – 2 x30 je Tier – 100 – 24) 25) Wechselstall Natur- und Heimatschutz 455.1 Tierarten Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tierb) Besondere Anforderungen Grévyzebrastuten, Halbeselstuten 4 500 – 8 je Tier – 80 – 8) 25) 26) Hengst 1 150 – 8 – – 8) 25) 26) Steppenzebra, Wildesel 5 500 – 8 je Tier – 80 – 8) 25) 26) 27) Bergzebra, Wildpferd 5 1000 – 8 je Tier – 100 – 8) 25) 26) 27) Tapire 2 200 – 15 je Tier – 50 – 24) 25) 28) Nashörner 2 500 – 25 je Tier – 150 – 4) Ausnahme Breitmaulnashorn 11) 24) 25) 26) Zwergwildschwein 2 30 – 4 – 10 – 25) 27) 29) Andere Wildschweine 2 100 – 4 je Tier – 20 – 8) 17) 25) 27) 29) Pecaris 4 80 – 3 je Tier – 10 25) 29) Zwergflusspferd 2 100 – 10 je Tier – – – 4) 24) 29) Flusspferd 2 250 – 40 – 50 10 24) Lama, Alpaka 6 250 – – – 30 – 8) Guanako, Vikunja 6 300 – – – 30 – 8) Trampeltier, Dromedar 3 300 –

8 je Tier – 50 – 8) 27) Kantschil 2 – – 6 – – 2 6) Hirschferkel 2 40 – 8 – 12 2 6) 18) Kleinhirsche (Pudu, Wasserreh, Muntjak) 4 100 – 3 je Tier – 15 – 6) 8) 30) Reh 2 400 – – – 100 – 6) 8) 30) Mittelgrosse Hirsche (z.B. Sika, Damhirsch) 8 500 – 4 je Tier – 60 – 8) 27) 29) 30) 31) Sambar: 18) Tierschutzverordnung 455.1 Tierarten Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tierb) Besondere Anforderungen Grosse Hirsche 6 500 – 6 je Tier – 80 – 8) 27) 29) 30) 31) Barashinga, Sumpfhirsch, Rentier, Milu: 18) Elch 3 500 – – – 100 – 8) 18) 28) 31) 32) Okapi 2 300 – 15 je Tier – 100 – 4) 26) Giraffe 4 500 – 25 je Tier – 100 – 33) Bulle: 26) Kleine und mittlere Ducker, Dikdiks, Zwergantilopen, Stenbok, Grysbok, Klipp- 6) Ducker, Dikdiks, springer 2 50 – 3 je Tier – 20 – Zwergantilopen: 4),

Klippspringer: 2) 6) Oribi, Beira 4 100 – 3 je Tier – 15 – 6) Riesenducker 2 100 – 4 je Tier – – – 4) 6) Gazellen (inkl. Springbock, Hirschziegenantilope, Impala) 10 500 – 4 je Tier – 40 – 6) 8) 27) Gerenuk, Dibatag, mittelgrosse Antilopen, Gabelbock, Saiga 6 500 – 5 je Tier – 50 – 6) 8) 27) Gemse, Goral, Serau, Schneeziege, Takin 4 400 – 4 je Tier – 50 – 2) 6) 8) 28) Mufflon 10 400 – – – 40 – 2) 8) Andere Wildschafe, Wildziegen, Bharal, Mähnenspringer 8 400 – – – 40 – 2) 6) 8) 27) Grosse Antilopen, Wildrinder, Moschusochse 5 500 – 8 je Tier – 80 – 8) 25) 26) 27) 31) 32) Natur- und Heimatschutz 455.1

  1. Wenn in Tabelle 23 Mindestabmessungen vorgeschrieben sind, muss diese Fläche zusätzlich zu den in Tabelle21 angegebenen Flächen zur Verfügung gestellt

  2. Wo die Gehegeabmessungen durch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, ist das Volumen im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern.

  3. Diese Masse gelten nur für handaufgezogene Tiere oder Jungtiere aus Gefangenschaftshaltung in vergleichbaren Gehegen. Wildfänge sind für die Haltung nicht geeignet.

1) Grabgelegenheit. 2) Klettermöglichkeiten, je nach Art Äste oder Kletterfelsen. Die Astdicke sollte den Greiforganen der Tiere entsprechen. 3) Schlafboxen. Sie sollten der Art entsprechend auf Bodenhöhe oder erhöht angebracht werden. Bei zeitweise unverträglichen Arten sollte für jedes Tier eine Boxe vorhanden sein. 4) Haltung je nach Art einzeln oder paarweise, Gehege unterteilbar. Für zusätzliche Tiere sind weitere Gehege erforderlich. 5) Für die grösseren, mehr am Boden lebenden Arten (doriani, inustus, lumholtzi) auch Aussengehege. 6) Sichtblenden, Ausweich- und Versteckmöglichkeiten. 7) Innenraum/Stall durch Trennwände gegliedert. 8) Für winterharte Arten Unterstand ausreichend (Lama, Alpaka: 2 m2 pro Tier), für übrige, wärmeliebende Arten Innengehege bzw. Stall wie angegeben. Bei Kameliden sind bei Einzelställen die Masse zu verdoppeln. 9) Haltungsmöglichkeiten an der Decke und im oberen Drittel der Gehege; für Höhlenbewohner vorn offene Schlafkästen. 10) Mehrere Futterplätze, die durch die Tiere auch kletternd erreicht werden können. 11) Trenn- bzw. Absperrmöglichkeit. 12) Für Magot, Tibetmakak und Rotgesichtsmakak sowie für Dschelada ist kein Innengehege nötig; eine isolierte Schutzhütte genügt. Dasselbe gilt für die Freilandhaltung anderer Arten während der Sommerzeit. 13) Unterteilbare Schlafboxen für Gruppen und Einzeltiere. 14) Beschäftigung der Tiere durch Gegenstände, je nach Art z.B. Schwingseile, Stroh, Plastikfässer usw. 15) Je nach Art erhöhte Liegeplätze (z.B. Tamandua, Riesenhörnchen, Katzen) oder Ausguck (Otter, Mangusten usw.). 16) Grab- und Aufbrechmöglichkeit.

Tierschutzverordnung 455.1 17) Innen- oder Aussengehege. Falls für kälteempfindliche Arten Aussengehege vorgesehen sind, ist zusätzlich ein heizbarer Innenraum erforderlich. 18) Badegelegenheit. Falls Bassins mit definierten Mindestabmessungen erforderlich, siehe Tabelle23. 19) Regelmässig frisches Holz für Zahnpflege und Beschäftigung der Tiere. 20) Aussengehege mit Wärmestrahler. 21) Individuelle Box für jedes Tier; Bodenfläche: Kleinraubtiere 0,5–1 m2, Vielfrass, Luchs, Serval, Mittelkatzen, Puma, Nebelparder 1,5 m2, Grosskatzen, Gepard 2,5 m2, Malaienbär, Hyänen, Erdwolf 4 m2, Grossbären, Grosser Panda6 m2. 22) Im Fall naturbelassener Böden: für Kleinkängurus 50 m2, für Bären 1000 m2 oder mehr. 23) Innenraum nur für kälteempfindliche (Unter-)Arten, sonst isolierte Schlafbox für jedes Adulttier oder Innengehege wie angegeben. 24) Ganzjährig benutzbare Bade- oder Duschgelegenheit (für Elefanten und asiatische Nashörner). Für Tapir, Flusspferd und Zwergflusspferd Bassin innen und aussen. Masse für Aussenbassins siehe Tabelle23. 25) Baumstämme oder künstliche Termitenstöcke und Sandbad oder Suhle zur Hautpflege. 26) Einzelbox. Bei sozialen Arten muss zwischen den Einzelboxen Sichtkontakt bestehen. Geheizt bei nicht winterharten Arten. 27) Je nach Art Trennmöglichkeit für Männchen oder Fluchtgänge für Weibchen und Jungtiere. 28) Weicher Boden in Aussenanlage (Rasen, Rindenschnitzel). 29) Suhle. Für Schweine Suhl- und Wühlgelegenheit. 30) Fegebäume, Äste. 31) Fläche gilt für teilweise befestigte Anlagen. Bei Anlagen, die nur über Naturboden verfügen, sind die Masse zu verdreifachen und die Gehege müssen unterteilbar sein. 32) Baumstämme für Moschusochsen zur Beschäftigung. 33) Zusätzlich Veranda oder Innenauslauf von80 m2. 34) Monogames Paar mit tolerierten Nachkommen.

Natur- und Heimatschutz 455.1

Gehege für Vögel Tierarten Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tierd) Innenraum Besondere Anforderungen Afrikanischer Strauss 3 250 – – 50 – 6 1) Nandus 6 250 – – 25 – 3 1) Kasuare 2 125 + 125 – – – – 6 2) Emu 2 200 – – 100 – 4 1) 3) Kiwis 2 15 + 15 – – – – – 2) 3) 4) 5) Grosse Pinguine (ab Eselpinguin) 6 – 16 32 – 2 – 6) 7) Kleine Pinguine und Adéliepinguine 12 60 16 32 3 1 – 6) 7) 17) Pelikane 4 40 – – 10 – 3 7) 8) 12) Kormorane, Schlangenhalsvogel 6 10 20 50 1,5 1,5 – 7) 9) 10) Abu Markub 2 100 – – 50 – 6 7) Sattelstorch, Riesenstorch, Marabu, Goliathreiher 2 100 40 160 25 10 5 7) 12) Mittelgrosse und kleine Störche 2 50 30 90 10 6 1 7) 10) 11) Grosse Reiher (Graureiher) 6 50 30 90 5 3 1 7) 10) 11) Mittelgrosse Reiher (Kuhreiher), Ibis, Löffler 6 – 20 50 – 2 0,5 7) 10) 11) Rohrdommel, Hammerkopf 2 – 20 50 – 2 2 4) 7) 8) 10)

11) Kleine Reiher (Zwergrohrdommel) 2 – 6 12 – – – 4) 7) 9) 10) Tierschutzverordnung 455.1 Tierarten Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tierd) Innenraum Besondere Anforderungen Flamingos 10 100 – – 5 – 0,5 7) 8) 12) Grosse Adler und Geier 2 – 30 120 – 10 3 10) 11) 13) 14) 15) Kleine Adler (Zwergadler), Fischadler, grosse Habichte, Bussarde, Milane, kleine Geier, Weihen 2 – 20 60 – 8 2 10) 11) 13) 14) 15) Grosse Falken (Wander-, Gerfalke) 2 – 10 25 – 4 2 4) 10) 11) 13) 14) 15) Mittelgrosse Falken (Baumfalke), kleine Habichte (Sperber) 2 – 6 15 – 2 1 4) 10) 11) 13) 14) 15) Zwergfalken 2 – 2 4 – 0,5 – 4) 9) 10) 13) 14) 15) Grosse Eulen (Uhu) 2 – 20 50 – 6 3 4) 10) 11) 13) 14) 15) Mittelgrosse Eulen (Schleiereule) 2 – 10 25 – 3 2 4) 10) 11) 13) 14) 15) Kleine Eulen (Steinkauz) 2 – 4 10 – 1 1 4) 9) 10) 13) 14) 15) Grosse Kraniche (Grau-) 2 250 – – 100 – 6 11) 12) 14) Kleine Kraniche (Jungfern-) 2 100 – – 50 – 2 11) 12) 14) Grosspapageien (grosse Aras und Kakadus)e)

2 – 4 8 – 1 – 5) 14) 16) 18) Sumpf- und Strandvögel 8 – 12 30 – 1 0,5 7) 11) Raubmöwen, grosse Möwen 6 30 30 90 2 2 – 7) Kleine Möwen 10 – 30 90 – 1 – 7) Nachtschwalben, Ziegenmelker 2 – 10 20 – 1 – 4) 9) 10) Natur- und Heimatschutz 455.1 Tierarten Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tierd) Innenraum Besondere Anforderungen Kolibris, Nektarvögel 2 – 2 3 – 1 – 4) 10) 14) 16) Quetzal, Trogons 2 – 10 30 – 4 – 10) 14) Grosse Nashornvögel 2 – 20 60 – – – 10) 14) Paradiesvögel 2 – 10 25 – 4 – 4) 10) 14)

  1. Wenn in Tabelle 24 Mindestabmessungen für Bassins vorgeschrieben sind, muss diese Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 22 angegebenen Flächen zur Verfügung gestellt werden.

  2. Das Volumen der Voliere ist im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern.

  3. Alle Ställe müssen mindestens 4 m2 Bodenfläche aufweisen.

  4. Wenn keine Angaben in der Kolonne «Für jedes weitere Tier» stehen, bedeutet dies, dass grundsätzlich nicht mehr als n Tiere gehalten werden dürfen.

e) Grosse Aras: Anodorhynchus glaucus, Anodorhynchus hyacinthinus, Anodorhynchus leari, Ara ambigua, Ara ararauna, Ara caninde, Ara chloroptera, Ara macao, Ara militaris, Ara rubrogenys, Cyanopsitta spixii. Grosse Kakadus: Cacatua alba, Cacatua galerita, Cacatua moluccensis, Cacatua ophthalmica, Calyptorhynchus funereus, Calyptorhynchus lathami, Calyptorhynchus magnificus, Probosciger aterrimus. 1) Sandbad. 2) Gehege müssen miteinander verbunden werden können. 3) Im Gehege muss ein Unterstand vorhanden sein. 4) Der Art entsprechende Versteckmöglichkeiten – Schilf, Büsche, Boden- oder Baumhöhlen usw.

Tierschutzverordnung 455.1 5) Innengehege; Aussengehege fakultativ. 6) Für die Haltung antarktischer und subantarktischer Arten müssen die Räume klimatisiert werden. Bei grösseren Arten im Winter: Zugang zu Aussengehege oder Spaziergänge («Pinguinparade»). 7) Falls Bassins mit definierten Mindestabmessungen erforderlich, siehe Tabelle 24. Auch für nicht in der Tabelle 24 aufgeführte Arten ist ein angemessenes Bassin erforderlich. 8) Badegelegenheit auch im Innengehege. 9) Je nach der Art handelt es sich um Aussen- oder Innengehege. 10) Aufbaummöglichkeit. 11) Für kälteempfindliche Arten muss ein Innenraum vorhanden sein. 12) Innengehege muss an Aussengehege anschliessen. 13) Tag- und Nachtgreife dürfen nur in nicht öffentlich zugänglichen Tierhaltungen an der Fessel gehalten werden. Sie müssen regelmässig Gelegenheit zum Freiflug haben. 14) Badegelegenheit. 15) Volieren sind so anzulegen, dass die Vögel nicht durch das Publikum beunruhigt werden. 16) Werden zwei Vögel gehalten, muss das Gehege bei Bedarf unterteilt werden können. 17) Möglichkeit zur frostfreien Haltung für kleine Pinguine in der kalten Jahreszeit. 18) Reichlich Naturäste als Nage- und Klettermöglichkeit.

Natur- und Heimatschutz 455.1

Bassins für Säugetiere Tierarten Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen Nerz (Wildform), Iltis 2 1 0,2 0,2 – Nutria 2 2 0,5 1 – Biber 5 30 0,8 24 – Capybara 5 6 0,5 3 1 Zwergotter 2 10 0,5 5 2 Fingerotter, Fischotter 2 20 0,8 16 – Riesenotter 2 60 1,5 90 8 Seeotter 2 60 2 120 25 Grossbären, ausgenommen Malaienbären 2 10 1 10 2 Eisbär 1 80 2 160 20 Asiatische Nashörner 2 10 1 10 5 Zwergflusspferd 2 20 0,8 16 – Flusspferd 2 30 1,5 45 8 Tapire 2 10 0,8 8 – Seekühe 2 80 2 160 20 Seehunde 2 60 1,5 90 10 1) Seelöwen, Seebären 5 100 2 200 15 1) See-Elefanten, Walross 3 200 3 600 40 1) Delphine, Tümmler 5 450 3,5 1575 50 2) 3) 4) Asiatische Flussdelphine 4 100 2 200 25 2) 5) Tierschutzverordnung 455.1 Tierarten Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere

Anforderungen Südamerikanische Flussdelphine 4 200 2,5 500 30 2) 5) Schwertwal, Beluga, Grindwal 2 400 4 1600 150 2) 4) 5) Anmerkung

a) Wo die Bassinsabmessungen durch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt werden, ist das Volumen im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern.

1) Die angegebenen Masse gelten nur für die Bassins. Zusätzlich ist ein angemessener Landteil nötig. Mindestmasse pro Tier: Seehund 5 m2, Seelöwe, Seebär, Walross, See-Elefant: 10 m2. 2) Filterleistung: Umwälzung des Gesamtvolumens in höchstens 4 Stunden. 3) Einschliesslich Nebenbecken von 150 m2 und 3,5 m Tiefe mit der Möglichkeit zu unabhängiger Wasserversorgung und Abtrennbecken. 4) Salzwasser. 5) Einschliesslich Nebenbecken und Abtrennbecken; mindestens 1 Abtrennbecken mit der Möglichkeit zu unabhängiger Wasserversorgung.

Natur- und Heimatschutz 455.1

Bassins für Vögel Tierarten Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Besondere Anforderungen Grosse Pinguine (ab Eselpinguin) 6 12 2 24 1 1) Adéliepinguine 12 12 2 24 1 1) Kleine Pinguine 12 10 1 10 0,5 Pelikane 4 30 0,75 22 5 Kormorane, Schlangenhalsvogel 6 10 1,25 12,5 1 Flamingos 10 10 – 3 0,5 2) Anmerkung

a) Das Volumen des Bassins ist im gleichen Verhältnis wie die Oberfläche zu vergrössern.

1) Bassin mit Steilufer und Ausstiegen. 2) Tiefe variabel mit Wattbereich.

Tierschutzverordnung 455.1

Reptilien und Amphibien Tierarten Für Gruppen bis zu n Tierena) b) Für jedes weitere Tier Besondere Anzahl Landteil Bassin Gehegehöhec) Landteil Bassin (n) Fläche Fläche Volumen Fläche Fläche Riesenschildkröten 2 30 – – – 5 – 1) 2) 3) 5) 8) Sporenschildkröte 2 12 – – – 3 – 1) 2) 3) 8) Meeresschildkröten 2 – 16 32 – – 8 3) 4) Nilkrokodil, Leistenkrokodil, Gavial 2 10 10 5 2 5 5 3) 5) Mississippi-Alligator, Mohrenkaiman, andere grosse Krokodilarten 2 8 8 4 2 4 4 3) 5) Brillenkaiman, Breitschnauzenkaiman, China-Alligator 1 4 4 1,6 1,5 2 2 3) 5) Glattstirnkaimane, Stumpfkrokodil 1 3 3 1,2 1,5 2 2 3) 5) Brückenechsen 2 10 – – – – – 6) Chamaeleo calyptratus 1 0,6 – – 1 0,15 – 3) 7) 9) 17) Grüne Leguane (Iguana iguana, Iguana delicatissima) 2 2 – – 2 0,5 – 2) 3) 7) 17) Galapagos-Landleguane (Conolophus sp.), Wirtelschwanzleguane (Cyclura sp.) 1 6 – – 2 4 – 3) 7) 8) 9) 10) 16) 17) Schwarze Leguane (Ctenosaurus acanthura, Ctenosaurus similis) 2 3 – – 2 0,5 – 3) 7) 8) 9) 16) 17) Grosstejus (Tupinambis sp.) 2 3 – – 1,5 1

– 3) 7) 9) 16) 17) Krokodiltejus (Dracaena sp.) 2 3 1 0,2 1,5 1 0,25 2) 3) 7) 9) 15) 17 Natur- und Heimatschutz 455.1 Tierarten Für Gruppen bis zu n Tierena) b) Für jedes weitere Tier Besondere Anzahl Landteil Bassin Gehegehöhec) Landteil Bassin (n) Fläche Fläche Volumen Fläche Fläche Riesenwarane (Gesamtlänge über 2 m) Komodowaran 2 24 2 0,6 2 10 0,5 2) 3) 5) 7) 10) 11) 13) 17) Papuawaran 2 10 – – 2,5 4 – 2) 3) 5) 7)13 17 18) Bindenwaran 2 8 1 0,3 2 3 0,25 2) 3) 5) 7) 13) 16) 17) Grosswarane (Gesamtlänge bis 2 m) Varanus albigularis, Varanus bengalensis, Varanus flavirufus, Varanus giganteus, Varanus gouldii 2 6 – – 1,5 2 – 3) 5) 7) 8) 9) 16) 17) Varanus niloticus (inkl.

Varanus ornatus) 2 6 1 0,2 2 2 0,2 2) 3) 5) 7) 8) 9) 16) 17) Varanus olivaceus 2 6 – – 2 2 – 3) 5) 7) 9) 17) 18) Varanus rudicollis 2 6 1 0,2 1,5 2 0,2 2) 3) 5) 7) 9) 12) 16) 17) Varanus varius 2 6 – – 1,5 2 – 3) 5) 7) 8) 9) 17) Mittelwarane (Gesamtlänge bis 1,4 m) Varanus caerulivirens, Varanus cerambonensis, Varanus doreanus, Varanus dumerilii 2 3 1 0,2 1,5 1 0,1 2) 3) 5) 7) 9) 17) 18) Varanus exanthematicus 2 3 – – 1 1 – 3) 5) 7) 8) 9) 16) 17) Varanus flavescens 2 3 1 0,2 1 1 0,1 2) 3) 5) 7) 8) 9) 17) Tierschutzverordnung 455.1 Tierarten Für Gruppen bis zu n Tierena) b) Für jedes weitere Tier Besondere Anzahl Landteil Bassin Gehegehöhec) Landteil Bassin (n) Fläche Fläche Volumen Fläche Fläche Varanus glebopalma 2 3 – – 1 1 – 3) 5) 7) 9) 16 17) Varanus griseus 2 3 – – 1 1 – 3) 5) 7) 8) 9) 16) 17) Varanus jobiensis, Varanus indicus (inkl. V.

spinulosus), Varanus melinus 2 3 1 0,2 1,5 1 0,1 2) 3) 5) 7) 9) 17) 18) Varanus mertensi 2 3 2 0,4 1 1 0,1 2) 3) 5) 7) 9) 17) Varanus rosenbergi, Varanus spenceri, Varanus yemenensis 2 3 – – 1 1 – 3) 5) 7) 8) 9) 16) 17) Varanus yuwonoi 2 3 1 0,2 1,5 1 0,1 2) 3) 5) 7) 9) 17) 18) Kleinwarane mit besonderen Anforderungen Varanus mitchelli 2 1,5 0,5 0,1 1,5 0,5 0,1 2) 3) 5) 7) 9) 17) Varanus semiremex 2 1,5 1 0,2 1,2 1 0,1 2) 3) 5) 7) 9) 12) 17) 18) Krustenechsen Heloderma horridum 2 3 – – 1,5 0,5 – 2) 3) 7) 8) 9) 17) Heloderma suspectum 2 2 – – 1 0,5 – 2) 3) 7) 8) 9) 17) Riesenschlangen: Python molurus, Python sebae (inkl. P. natalensis) 2 2/3 x 1/2 Ge- – – ½ Gesamtlänge, 1/7 Grundflä- – 2) 3) 7) 10) 16) samtlänge max.

2,2 m che Natur- und Heimatschutz 455.1 Tierarten Für Gruppen bis zu n Tierena) b) Für jedes weitere Tier Besondere Anzahl Landteil Bassin Gehegehöhec) Landteil Bassin (n) Fläche Fläche Volumen Fläche Fläche Python reticulatus 2 2/3 x 1/2 Ge- – – ½ Gesamtlänge, 1/7 Grundflä- – 2) 3) 7) 10) 16) samtlänge max. 2,2 m che Eunectes sp. 2 2/3 x 1/2 Ge- 1/4 x 1/4 Ge- Bassinfläche ½ Gesamtlänge, 1/7 Grundflä- 0,2 2) 3) 7) 10) 16) samtlänge samtlänge, x 0,1 Ge- max. 2,2 m che mind. 1 m2 samtlänge Epicrates angulifer, Morelia amethistina (synonym: Liasis amethistinus), Morelia olivacea, Morelia papuana, Morelia oenpelliensis 2 2/3 x 1/3 Ge- – – 1/2 Gesamtlänge, 1/7 Grundflä- – 2) 3) 7) 9) samtlänge max. 2,2 m che Giftschlangen: Ophiophagus hannah 2 2/3 x 2/3 Ge- – – 1/2 Gesamtlänge, – – 3) 14) 15) samtlänge max. 2,2 m Dendroaspis polylepis, Oxyuranus sp. 2/3 x 1/2 Ge-

samtlänge – – 1/2 Gesamtlänge – – 7) 14) Dendroaspis angusticeps, Dendroaspis jamesoni, Dendroaspis viridis, Dispholidus typus, Pseudohaje sp. 2/3 x 1/3 Ge- 1/7 Grundflä-

samtlänge – – 1/2 Gesamtlänge che – 7) 14) Übrige Elapiden über 1 m Gesamt- 2/3 x 1/2 Ge- 1/7 Grundflälänge 2 samtlänge – – 1/2 Gesamtlänge che – 2) 13) Grosse Viperiden und Crotaliden 2 1 x 1/2 Ge- 1/7 Grund- (über 1,2 m Gesamtlänge) samtlänge – – 1/2 Gesamtlänge fläche – 13) Übrige Giftschlangen: Arboricole 2 2/3 x 1/2 Ge- – – 2/3 Gesamtlänge 1/7 Grundflä- – 7) Arten samtlänge che Tierschutzverordnung 455.1 Tierarten Für Gruppen bis zu n Tierena) b) Für jedes weitere Tier Besondere Anzahl Landteil Bassin Gehegehöhec) Landteil Bassin (n) Fläche Fläche Volumen Fläche Fläche Übrige Giftschlangen: Terrestrische 2 2/3 x 1/2 Ge-– – 1/2 Gesamtlänge 1/7 Grundflä- – 2) 8) 13) Arten samtlänge che jedoch Mindestgehegegrösse: 0,4 m Länge, 0,3 m Breite, 0,3 m Höhe Riesensalamander 1 – 1 – – 0,33 m3 3) 4)

  1. Tiere können vorübergehend für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung bzw. zu Zucht und Aufzucht in kleineren, strukturierten Gehegen gehalten werden.

  2. Bei der Gesamtlänge handelt es sich jeweils um den Mittelwert für erwachsene Tiere.

  3. Angegeben ist die durchschnittliche Höhe der Gehege; diese dürfen an einzelnen Stellen höher oder niedriger sein.

1) Zusätzlicher Auslauf im Freien, solange es die Wetterverhältnisse erlauben, jedoch Heizung im Aussengehege erforderlich. 2) Gewisse Arten müssen in einem heizbaren Bassin oder Becken ausreichender Grösse baden können, inkl. im Abtrenngehege. 3) Soziale Struktur beachten; Einzelhaltung nicht auszuschliessen. 4) Geeignete Filteranlage. Riesensalamander: Die Hälfte des Volumens muss pro Stunde umgewälzt werden. 5) Für alle Riesenschildkröten, Crocodylia und Warane: Werden mehrere Tiere im gleichen Gehege gehalten, müssen die Gehege bei Bedarf unterteilt werden können oder es müssen andere geeignete Abtrenngehege vorhanden sein. 6) Kühlanlage notwendig (Klimaanlage mit Thermostat), Haltetemperaturen 16° bis max. 20°, Wasserbecken oder Wasserlauf mit gleichen Temperaturen, pro Tier muss eine Erdhöhle vorhanden sein. Bei aus dem Ursprungsland eingeführten Tieren sind die Ausfuhrbedingungen der staatlichen Behörden verbindlich. 7) In allen Gehegen müssen, entsprechend der Art, horizontale und/oder vertikale Klettermöglichkeiten auf Bäumen, körperdicken Ästen, feinen Zweigen, bzw. auf Kork- oder Felswänden vorhanden sein.

Natur- und Heimatschutz 455.1 8) Grabmöglichkeiten müssen vorhanden sein. 9) Versteckmöglichkeiten müssen vorhanden sein. 10) Solide Gehegekonstruktion (Terrarium). 11) Stabile Abtrennboxen (Transportkisten) auch bei Einzelhaltung erforderlich. 12) Gelegentlich Salz ins Bassin geben (10 g pro Liter); mit separatem Tränkegeschirr bzw. regelmässig sprühen. 13) Einsehbare Versteckmöglichkeiten, wie Boden- oder Baumhöhlen, Schlupfkästen oder Korkröhren, müssen vorhanden sein. 14) Von aussen bedienbarer Schlupfkasten muss vorhanden sein, auch bei Einzelhaltung. 15) Der Nachweis muss erbracht werden, dass ausreichend Futtertiere beschafft werden können. 16) Erhöhte Liegeflächen. 17) Für jedes Tier muss eine Wärmelampe vorhanden sein, damit es sich individuell deren Strahlen aussetzen kann. 18) Berieselungs- bzw. Benebelungsanlage erforderlich.

Footnotes

  1. [23] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
  2. [31] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
  3. [99] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  4. [100] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).
  5. [30] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).

Footnotes

  1. [1] SR 455
  2. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
  3. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1408).
  4. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1408).
  5. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986 (AS 1986 1408).
  6. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  7. [25] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  8. [29] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
  9. [32] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
  10. [33] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
  11. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
  12. [45] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  13. [46] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  14. [47] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  15. [49] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  16. [52] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  17. [54] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
  18. [71] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
  19. [72] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  20. [73] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).
  21. [77] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  22. [79] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
  23. [92] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001 (AS 2001 2063).
  24. [93] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997 (AS 1997 1121).
  25. [94] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
  26. [24] Am 1. Juli 1997 bestehende Abferkelbuchten – – – 3,5 m2 4)
  27. [1] Die Haltung in Einzelständen ist nur in der durch Artikel 22 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme zulässig.
  28. [2] Höchstens ein Drittel der Stände oder Standplätze für Galtsauen darf auf 60 cm×180 cm (55 cm×170 cm) verkleinert sein. Falls die Stände in Abferkelbuchten in der Breite und der Länge nicht verstellbar sind, müssen sie 65 cm×190 cm aufweisen.
  29. [3] Gleiches gilt für Lochböden; werden Tiere in Ställen mit Einstreu gehalten, ist die Bodenfläche je Tier angemessen zu erhöhen.
  30. [4] Davon müssen mindestens 1,6 m2 fester Boden im Liegebereich von Muttersau und Ferkeln sein.
  31. [5] Davon muss mindestens die Hälfte fester Boden im Liegebereich von Muttersau und Ferkeln sein. Natur- und Heimatschutz 455.1 13 Haushühner Legehennen Masttiere Kücken von Zuchttiere Legerassen bis 10 Wochen alt 1 Stalleinrichtungen 11 Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen 111 Fressplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung 16. cm je Tier 3 cm je Tier 112 Fressplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer Fütterung 8 cm je Tier 3 cm je Tier 3 cm je Tier 113 Futterrinne am Rundautomaten 3 cm je Tier 2 cm je Tier 2 cm je Tier 114 Trinknippel 1 je 15 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit 115 Tränkrinnenseite 2,5 cm je Tier 2,5 cm je Tier 1 cm je Tier 116 Tränkrinne an der Rundtränke 1,5 cm je Tier 1,5 cm je Tier 1 cm je Tier 12 Sitzstangen (ausser bei Lattenrostboden) 121 Sitzstangenlänge 14 cm je Tier 122 horizontaler Sitzstangenabstand 30 cm 13 Eiablageplatz 131 Einzelnester 1 je 5 Tiere 132 Gemeinschaftsnester, Tunnelnester 1 m2 je 100 Tiere 14 Gitterboden 141 maximale Neigung 12 % 0 0 142 minimale Drahtstärke 2 mm 1 min 1 mm Tierschutzverordnung 455.1 Legehennen Masttiere Kücken von Zuchttiere Legerassen bis 10 Wochen alt 2 Bodenfläche je Tier1) 21 in Ställen mit Kotgrube und Tiefstreu Rassen bis 2 kg: 1 m2 je 7 Tiere 1 m2 je (Bodenhaltung) Rassen über 2 kg: 1 m2 je 6 Tiere 14 Tiere 22 in Ställen mit Gitterböden oder Mast-Elterntiere 1400 cm2 je Tier Haltungseinheiten mit 500 cm2 in Käfigen2) Legetiere in Haltungseinheiten je Tier mit bis zu 10 Tieren 1400 cm2 je Tier bis zu 20 Tieren 1 m2 je 15 kg 11–20 Tieren 1200 cm2 je Tier 21–40 Tieren 1 m2 je 20 kg 21–40 Tieren 1000 cm2 je Tier 41–80 Tieren 1 m2 je 25 kg über 40 Tieren 800 cm2 je Tier über 80 Tieren 1 m2 je 30 kg Werden in der Höhe auf mehreren Etagen Sitzstangen oder andere geeignete Einrichtungen angebracht, die das Platzangebot vergrössern, so kann die Bodenfläche angemessen verkleinert werden. Käfige müssen mindestens 0,6 m2 Bodenfläche und 50 cm Höhe aufweisen Natur- und Heimatschutz 455.1 14 Hauskaninchen Zwergrassen Kleine Rassen Mittlere Rassen Grosse Rassen 2) bis 2 kg 2–3,5 kg 3,5–5 kg 5–7 kg 1 Käfige ohne erhöhte Flächen 11 Bodenfläche3) 3400 cm2 4800 cm2 7200 cm2 9300 cm2 12 Höhe4) 40 cm 50 cm 60 cm 60 cm 2 Käfige mit erhöhten Flächen: 21 Gesamtfläche3) 2800 cm2 4000 cm2 6000 cm2 7800 cm2 (Bodenfläche und erhöhte Fläche) 22 davon Bodenfläche minimal 2000 cm2 2800 cm2 4200 cm2 5400 cm2 23 Höhe4) 40 cm 50 cm 60 cm 60 cm 3 Zusätzliche Fläche für Nestkammer 800 cm2 1000 cm2 1000 cm2 1200 cm2 Anmerkungen
  32. [1] Zibbe mit Jungen bis etwa zum 30. Alterstag, Rammler, Zibben ohne Junge.
  33. [2] Für schwere Tiere sind die Masse angemessen zu vergrössern.
  34. [3] Auf dieser Fläche dürfen ein oder zwei verträgliche, ausgewachsene Tiere ohne Junge gehalten werden.
  35. [4] Diese Höhe muss auf mindestens 35 Prozent der Gesamtfläche vorhanden sein. a) Siehe auch die SchlB Änd. 23. Okt. 1991 hiervor. Tierschutzverordnung 455.1 142 Jungtiere1) Körpergewicht bis 1,5 kg über 1,5 kg 1 Käfige ohne erhöhte Flächen: 11 Bodenfläche 6000 cm2 6000 cm2 12 Höhe2) 50 cm 50 cm 2 Käfige mit erhöhten Flächen: 21 Gesamtfläche 5000 cm2 5000 cm2 (Bodenfläche und erhöhte Fläche) 22 davon Bodenfläche minimal 3500 cm2 3500 cm2 23 Höhe2) 50 cm 50 cm 3 Fläche pro Tier3) bei – bis zu 40 Tieren 1000 cm2 1500 cm2 – mehr als 40 Tieren 800 cm2 1200 cm2 Anmerkungen
  36. [1] Tiere bis zur Geschlechtsreife.
  37. [2] Diese Höhe muss auf mindestens 35 Prozent der Gesamtfläche vorhanden sein.
  38. [3] Bei Gruppen von mehr als fünf Tieren muss der Bereich für den Rückzug der Tiere von mehreren Seiten zugänglich sein, und bei Gruppen von mehr als zehn Tieren muss dieser unterteilt werden. Natur- und Heimatschutz 455.1 15 Hauskatzen und Haushunde 151 Einzelhaltung Tierart Haltungseinheit Körpergewicht kg Grundfläche Höhe Katze Käfig bis 4 3000 cm2 50 cm Hund Boxe1) bis 16 2,0 m2 180 cm Zwinger bis 24 6,0 m2 Anmerkungen
  39. [1] Die Hunde müssen sich täglich entsprechend ihrem Bedürfnis ausserhalb der Boxe bewegen können (Art. 31). Tierschutzverordnung 455.1 152 Gruppenhaltung Tierart Haltungseinheit Grundfläche bei Grundfläche bei Grundfläche bei Körpergewicht Körpergewicht Körpergewicht bis 16 kg 16 bis 28 kg über 28 kg Hund (Anzahl) Boxe1) (Höhe 180 cm) 2 2,5 3,5 6,4 3 3,3 4,6 4 4,0 5,6 5 4,7 6,5 6 5,3 7 5,9 Zwinger 2 7,5 10,0 13,0 3 10,0 13,0 17,0 4 12,0 15,0 20,0 5 14,0 18,0 24,0 6 16,0 20,0 27,0 7 17,5 22,0 29,0 8 19,5 24,0 32,0 9 21,0 26,0 35,0 10 23,0 28,0 37,0 Anmerkungen
  40. [1] Die Hunde müssen sich täglich entsprechend ihrem Bedürfnis ausserhalb der Boxe bewegen können (Art. 31). Natur- und Heimatschutz 455.1

Mindestanforderungen für das Halten von Labornagetieren

Vorbemerkung Die Flächen- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässige Gehegegrösse fest. Die Gehege dürfen auch nicht kleiner sein, wenn darin weniger als die in den Tabellen genannte Zahl von Tieren (n) gehalten wird.

Tierarten, Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes Käfighöhe weitere Tier

Gewicht Anzahl Fläche Fläche

Maus bis 30 g 4 200 40 12 über 30 g 2 200 75 12 Ratte bis 100 g 2 350 100 12 100–250 g 1 350 150 12 250–500 g 11) 600 250 14 über 500 g 11) 800 300 14 Goldhamster bis 80 g 2 200 75 12 über 80 g 1 200 150 12 Meerschweinchen bis 200 g 1 350 150 11 200–400 g 1 600 200 14 über 400 g 1 800 500 14

Anmerkung 1) Handelt es sich um Ratten verträglicher Stämme, darf ein Käfig dieser Grösse mit zwei Tieren besetzt werden.

Anhang 4110 (Art. 54 Bst. e)

Mindestladeflächen für die Beförderung von Nutztieren Minimaler durchschnittlicher Platzbedarf111 je Tier in Quadratmeter:

Pferde Schweine Fohlen 0,85 15– 25 kg 0,12 Leichte Pferde 1,40 25– 50 kg 0,18 Mittlere Pferde 1,60 50– 75 kg 0,30 Schwere Pferde 1,90 75– 90 kg 0,35 90–110 kg 0,43 Rinder 110–125 kg 0,51 40– 80 kg 0,30 125–150 kg 0,56 80–140 kg 0,40 150–200 kg 0,69 140–160 kg 0,55 über 200 kg 0,82 160–200 kg 0,70 200–300 kg 0,90 Geschorene Schafe 300–400 kg 1,10 30–45 kg 0,20 400–500 kg 1,30 über 45 kg 0,30 500–600 kg 1,45 600–700 kg 1,60 Nicht geschorene Schafe über 700 kg 1,80 unter 30 kg 0,20 30–45 kg 0,25 Ziegen über 45 kg 0,35 unter 35 kg 0,20 35–55 kg 0,30 Auen in fortgeschritteüber 55 kg 0,50 nem Trächtigkeitsstadium und Zuchtwidder 0,50

111 Es kann notwendig sein, aufgrund der Transportdauer, des Zustandes der Tiere und der Witterung die Mindestflächen angemessen zu vergrössern.

Footnotes

  1. [110] Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2303).