514.544.2
Verordnung
über die Mindestanforderungen für
Geschäftsräume von Waffenhandlungen
vom 21. September 1998 (Stand am 1. Januar 1999)
Präambel
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,
gestützt auf Artikel 17 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19971,
verordnet:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen an die Geschäftsräume fest, über die ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung verfügen muss.
Art. 2 Einbruchsicherung
Die Aussenhülle der Geschäftsräume (Wände, Decken und Böden) muss massiv gebaut sein und genügenden mechanischen Schutz gegen Einbruch bieten.
Türen, Fenster und andere Öffnungen müssen genügenden mechanischen Schutz gegen Einbruch bieten. Ist dies nicht der Fall, so müssen zusätzliche mechanische Sicherungsmittel (Gitter, Fensterläden usw.) installiert werden.
Die Geschäftsräume sind mit einer Einbruchmeldeanlage zu einer rund um die Uhr besetzten Einsatzleitstelle auszustatten.
Art. 3 Diebstahlsicherung
Schusswaffen müssen in Verkaufsräumen in verschlossenen Vitrinen aufbewahrt oder durch elektronische oder mechanische Mittel gesichert werden.
Munition ist verschlossen aufzubewahren.
Art. 4 Überfallschutz
Die Geschäftsräume sind mit einer Überfall-Alarmanlage zu einer rund um die Uhr besetzten Einsatzleitstelle auszurüsten.
Art. 5 Ausnahmen
Handelt die gesuchstellende Person weder mit Schusswaffen noch mit Munition oder beschränkt sie sich auf das Vermitteln von Waffen, so können die Kantone auch dann eine Waffenhandelsbewilligung mit entsprechender Auflage erteilen, wenn die Geschäftsräume die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllen.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.