520.17
Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung)
vom 20. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom4. Oktober 20021, auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19952, auf die Artikel 19 Absätze1 und 3, 20 Absatz 2 und 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19913, auf Artikel 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19704 auf Artikel 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19665, sowie auf die Artikel 10 Absatz 2 und 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19836 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Organisation von Einsätzen des Bundes zur Bewältigung von Ereignissen von nationaler Tragweite, die Bevölkerung, Tiere und Umwelt durch erhöhte Radioaktivität, durch biologische oder chemische Schadenereignisse sowie durch Naturereignisse (ABCN-Ereignisse) gefährden oder beeinträchtigen.
Sie regelt zusätzlich die Koordination zwischen Bund und Kantonen.
Art. 2 Organisation
Für die Zusammenarbeit bei ABCN-Ereignissen und die Koordination der Einsätze wird ein Bundesstab (BST ABCN) eingesetzt.
Der BST ABCN verfügt über einen Ausschuss und eine permanente Stabsstelle (ABCN-Stabsstelle).
AS 2010 5395
Art. 3 Zusammenarbeit
Bund, Kantone und Betreiber von Anlagen mit Gefährdungspotenzial arbeiten bei der Vorbeugung und der Bewältigung von ABCN-Ereignissen zusammen.
Die Zusammenarbeit mit privaten Partnern regeln die zuständigen Bundesstellen.
Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt seinen Einsatz zugunsten des BST ABCN in einer Verordnung.
Die Kantone bezeichnen gegenüber dem BST ABCN eine Kontaktstelle für die Vorbereitung sowie eine Alarmmeldestelle für den Einsatz.
2. Abschnitt Organisatorische Bestimmungen
Art. 4 Zusammensetzung des Bundesstabs
Dem BST ABCN gehören als Mitglieder an:
der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Gesundheit (BAG);
der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS);
der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET);
der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Energie (BFE);
der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Umwelt (BAFU);
der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin;
der Chef oder die Chefin des Stabs Sicherheitsausschuss des Bundesrates (Stab SiA);
der Direktor oder die Direktorin der Direktion für Völkerrecht (DV);
der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz);
der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Polizei (fedpol);
der Chef oder die Chefin des Führungsstabs der Armee (FST A);
der Oberzolldirektor oder die Oberzolldirektorin (OZD);
der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW);
der Delegierte oder die Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (WL);
der Präsident oder die Präsidentin des Leitungsorgans Koordinierter Verkehr (KOVE);
der Direktor oder die Direktorin des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI);
der Direktor oder die Direktorin der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL);
der oder die Beauftragte des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst;
je ein Vertreter oder eine Vertreterin der zuständigen Regierungskonferenzen.
Die Mitglieder des BST ABCN haben folgende Aufgaben:
Sie bezeichnen je einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
Sie treffen in ihrem Zuständigkeitsbereich die notwendigen Vorbereitungen zur Bewältigung von ABCN-Ereignissen.
Sie stellen ihre Erreichbarkeit sicher.
Wenn sich ein ABCN-Ereignis abzeichnet, so informieren sie unverzüglich die ABCN-Stabsstelle und teilen ihr mit, welche Massnahmen getroffen wurden.
Im Ereignisfall können die Generalsekretäre oder Generalsekretärinnen der betroffenen Departemente sowie die Vertreter oder Vertreterinnen der betroffenen Kantone hinzugezogen werden.
Art. 5 Aufgaben und Mittel des Bundesstabs
Der BST ABCN hat folgende Aufgaben:
Er stellt Szenarien für die vorsorgliche Planung zur Verfügung.
Er koordiniert die vorsorgliche Planung zur Bewältigung von ABCN- Ereignissen.
Er koordiniert die Ausbildungen zur Bewältigung von ABCN-Ereignissen und überprüft die Einsatzbereitschaft durch regelmässige Übungen.
Im Ereignisfall übernimmt er zusätzlich folgende Aufgaben:
Er beurteilt die Gesamtlage.
Er beantragt dem Bundesrat die Massnahmen zur Bewältigung eines ABCN- Ereignisses.
Er koordiniert die Massnahmen nach Buchstabe b und vollzieht sie.
Er gewährleistet die Koordination mit weiteren Stäben des Bundes, mit den kantonalen Führungsorganen und mit den zuständigen Stellen im Ausland.
Er koordiniert die Fachunterstützung der Kantone durch die zuständigen Bundesämter.
Er koordiniert den Einsatz der zusätzlich erforderlichen Ressourcen.
Dem BST ABCN stehen zur Erfüllung dieser Aufgaben insbesondere folgende Mittel zur Verfügung:
Führungs- und Alarmierungseinrichtungen sowie Informations- und Kommunikationstechnologien;
Laboratorien und Fachstellen des Bundes und der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH);
zivile und militärische Einsatzelemente.
Art. 6 Vorsitz
Der Direktor oder die Direktorin des BABS hat den Vorsitz des BST ABCN und des Ausschusses inne. Er oder sie überwacht die Planungs- und Koordinationsarbeiten und erstattet dem Bundesrat bei Bedarf Bericht über die Massnahmen zum Schutz vor einem ABCN-Ereignis.
Im Ereignisfall hat der Direktor oder die Direktorin des zuständigen Bundesamtes den Vorsitz inne. Er oder sie ist für die Koordination verantwortlich. Diese Verantwortung kann an den Generalsekretär oder die Generalsekretärin des betreffenden Departements übergehen.
Sind mehrere Bundesämter zuständig, so entscheidet der Ausschuss des BST ABCN über den Vorsitz.
Art. 7 Ausschuss
Dem Ausschuss gehören an:
der Direktor oder die Direktorin des BAG;
der Direktor oder die Direktorin des BABS;
der Direktor oder die Direktorin des BVET;
der Direktor oder die Direktorin des BFE;
der Direktor oder die Direktorin des BAFU;
der Chef oder die Chefin des FST A.
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
Er zieht bei Bedarf weitere Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie andere Verantwortliche von Fachstellen bei.
Er zieht bei Bedarf Expertinnen und Experten, Fachpersonen sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und der Wirtschaft bei.
Er bereitet die Sitzungen des BST ABCN vor.
Im Ereignisfall entscheidet der Ausschuss aufgrund der aktuellen Lage und deren Entwicklung über die Zusammensetzung und das Aufgebot des BST ABCN sowie über die Entlassung aus diesem.
Ist der Ausschuss aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage, einen Entscheid zu fällen, so entscheidet zunächst der Direktor oder die Direktorin des BABS.
Art. 8 ABCN-Stabsstelle des BST ABCN
Die ABCN-Stabsstelle wird durch die Nationale Alarmzentrale (NAZ) des BABS gestellt.
Sie hat folgende Aufgaben:
Sie ist die permanente Kontaktstelle für die Organe des Bundes und der Kantone, die für ABCN-Ereignisse zuständig sind.
Sie verfolgt und beurteilt, in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Ämtern, laufend die Lage.
Sie betreibt ein nationales Melde- und Lagezentrum, dessen Dienste vom Bund und von den Kantonen in Anspruch genommen werden können.
Sie erarbeitet Einsatzkonzepte für den BST ABCN.
Sie unterstützt den Bund und die Kantone bei den Vorbereitungen auf ein mögliches ABCN-Ereignis.
Sie stellt eine elektronische Lagedarstellung zur Verfügung.
Im Ereignisfall hat sie zusätzliche folgende Aufgaben:
Sie stellt das Aufgebot des BST ABCN sicher.
Sie koordiniert die zur Verfügung stehenden zivilen und militärischen Einsatzelemente bis zur Einsatzbereitschaft des BST ABCN.
Sie erarbeitet Führungsgrundlagen und leistet Führungsunterstützung für den BST ABCN.
Sie erfasst die Bedürfnisse in Zusammenhang mit Massnahmen zum Schutz vor ABCN-Ereignissen und beurteilt, ob zusätzliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen.
Art. 9 Information
Für die Informationsführung im Ereignisfall ist das zuständige Departement oder Bundesamt verantwortlich.
Die Informationen des Bundesrates werden durch die Bundeskanzlei koordiniert. Ihr stehen Spezialistinnen und Spezialisten, insbesondere aus den im BST ABCN vertretenen Ämtern, zur Verfügung.
Die Information der Bevölkerung erfolgt in Absprache und Koordination mit den Kantonen.
3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Ereignisse mit erhöhter Radioaktivität
Art. 10 Einsatz
Der BST ABCN wird eingesetzt, wenn Bevölkerung, Tiere und Umwelt durch erhöhte Radioaktivität gefährdet sind oder sein könnten.
Art. 11 Aufgaben
Der BST ABCN hat die Aufgabe, bei zu erwartender oder bei bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement dem Bundesrat die notwendigen Massnahmen zu beantragen.
Das BABS hat dabei folgende Aufgaben:
Es trifft die erforderlichen Massnahmen, bis der BST ABCN einsatzbereit ist, und ordnet bei unmittelbarer Gefährdung Sofortmassnahmen zum Schutz der Bevölkerung an. Es stützt sich dabei auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 1.
Es beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und stellt deren Auswertung sicher.
Es warnt die Behörden von Bund und Kantonen sowie ausgewählte Speziallaboratorien.
Es orientiert die Behörden und informiert die Bevölkerung.
Es benachrichtigt die internationalen Organisationen und die Nachbarstaaten gemäss den bestehenden Abkommen.
Im Ereignisfall betreibt das BAG eine nationale Hotline für die Bevölkerung.
Art. 12 Mittel
Im Ereignisfall stehen dem BST ABCN insbesondere folgende Dienste und Mittel zur Verfügung:
MeteoSchweiz für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die Windfeldprognosen;
die Probenahme- und Messorganisation;
die Einsatzelemente des VBS.
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen für biologische Schadenereignisse
Art. 13 Einsatz
Im Ereignisfall kann der BST ABCN auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern, des Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung7 oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Koordination übernehmen.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 14 Aufgaben
Die folgenden Bundesämter betreiben eine nationale Anlauf- und Informationsstelle sowie eine nationale Hotline für die Bevölkerung:
das BAG bei einem Ereignis mit humanpathogenen Organismen;
das BVET bei einem Ereignis mit tierpathogenen Organismen;
das BLW bei einem Ereignis mit pflanzenpathogenen Organismen in der Landwirtschaft;
das BAFU bei einem Ereignis mit allen übrigen Organismen.
Art. 15 Mittel
die Regionallaboratorien, die Laboratorien und Fachstellen des Bundes und die vom Bund bezeichneten nationalen Referenzlaboratorien;
die Einsatzelemente des VBS.
5. Abschnitt Besondere Bestimmungen für chemische Schadenereignisse
Art. 16 Einsatz
Im Ereignisfall kann der BST ABCN im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Koordination und allenfalls auch die Führung übernehmen.
Art. 17 Aufgaben
DerBST ABCN unterstützt die Kantone bei einem Ereignis mit chemischen Kampfstoffen oder bei Verdacht auf ein Ereignis mit solchen Stoffen.
Das BABS hat dabei folgende Aufgaben:
Es benachrichtigt die internationalen Organisationen und die Nachbarstaaten gemäss den bestehenden Abkommen.
Es führt eine Datenbank mit kampfstoffrelevanten Verbindungen.
Es informiert die Bevölkerung bei einem Ereignis mit chemischen Kampfstoffen und betreibt eine nationale Hotline.
Art. 18 Mittel
a. das BABS bei einem Ereignis mit chemischen Kampfstoffen (Referenzlabor);
b. die Einsatzelemente des VBS.
6. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Naturereignisse
Art. 19 Einsatz
Im Ereignisfall kann der BST ABCN im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Koordination und allenfalls auch die Führung übernehmen.
Art. 20 Aufgaben
Die Vertreterinnen und Vertreter des BAFU, des BABS, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, des Schweizerischen Erdbebendienstes und von MeteoSchweiz koordinieren in einem Lenkungsausschuss die Tätigkeiten der zuständigen Fachstellen.
Im Ereignisfall betreibt das BAFU eine nationale Hotline für die Bevölkerung.
Art. 21 Mittel
der Fachstab Naturgefahren;
die Fachstellen des Bundes (BAFU, MeteoSchweiz, Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, Schweizerischer Erdbebendienst) für die Grundlagen und Daten zur Ereignisbewältigung;
die gemeinsame Informationsplattform «Naturgefahren»;
die Einsatzelemente des VBS.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
Dosis-Massnahmenkonzept
1. Das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) bildet für das BABS die Grundlage für die Anordnung von Schutzmassnahmen mit dem Ziel, das gesundheitliche Risiko der Bevölkerung bei einem Ereignis mit erhöhter Radioaktivität klein zu halten. 2. Nach Eintritt des Ereignisses werden zuerst einschneidende Massnahmen angeordnet; anschliessend können sie je nach Lage wieder gelockert werden. Die Massnahmen werden im Sinne einer Erfolgskontrolle überprüft, mit den jeweils neusten Dosisbilanzen im Rahmen des DMK korreliert und, wenn nötig und sinnvoll, den neuen Gegebenheiten angepasst. 3. Primäre Grösse für die Anordnung von Schutzmassnahmen ist die ohne Anordnung von Schutzmassnahmen erwartete Dosis, also die effektive Individualdosis oder Schilddrüsendosis der am meisten exponierten Bevölkerung. Weitere wichtige Entscheidungsfaktoren sind insbesondere: – die eingesparte und die verbleibende Dosis; – die verfügbare Zeit; – die Durchführbarkeit der Massnahmen; – die Nebenwirkungen von Massnahmen; – die mögliche weitere Entwicklung der radiologischen Lage; – die Gesamtlage. 4. Für jede der hauptsächlich in Frage kommenden Schutzmassnahmen gilt eine Dosisschwelle. Liegt die erwartete Dosis oberhalb der Dosisschwelle, so ist die betreffende Schutzmassnahme, wenn irgend möglich und sinnvoll, anzuordnen. Die Entscheidungsfaktoren nach Ziffer 3 sind dabei zu berücksichtigen.
Die Dosisschwellen sind:
Schutzmassnahme Dosis* Dosisschwelle Integrationszeit
Für Kinder, Jugendliche und schwangere E 1 mSv 2 Tage Frauen Aufenthalt im Haus Geschützter Aufenthalt E 10 mSv 2 Tage (im Haus, Keller oder Schutzraum) Vorsorgliche Evakuierung oder E 100 mSv 2 Tage geschützter Aufenthalt Einnahme von Jodtabletten HSch, Inh, Jod 50 mSv 2 Tage
* E Effektive Dosis aus externer Bestrahlung und Inhalation im Freien HSch, Inh, Jod Schilddrüsendosis aus der Inhalation von radioaktivem Jod Als Dosis gilt in allen Fällen die Dosis, die durch Exposition oder Inkorporation innerhalb von 2 Tagen nach dem Ereignis ohne die in Betracht gezogene Schutzmassnahme zu erwarten ist.
Für Schutzmassnahmen, die nicht in obiger Tabelle aufgeführt sind, gilt allgemein eine Dosisschwelle von höchstens 100 mSv (effektive Dosis). Ein Ernte- und Weideverbot wird vorsorglich angeordnet für diejenigen Gebiete, für die Massnahmen nach Absatz 5 ergriffen wurden, sowie für Gebiete, die in der Windrichtung liegen, wobei dies nur bis zur Landesgrenze beziehungsweise bis zum Alpenkamm gilt. Die übrigen Massnahmen richten sich nach der Lebensmittelgesetzgebung. In der Akutphase ist das BABS für die Berechnung, Bilanzierung und Überprüfung der Dosen der Bevölkerung verantwortlich. In allen übrigen Fällen liegt die Verantwortung beim BAG.
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Die Verordnung vom 17. Oktober 20078 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…9
8 [AS 2007 4943, 2008 5747 Anhang Ziff. 11] 9 Die Änderungen können unter AS 2010 5395 konsultiert werden.