641.203.3
Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des für die IV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den IV-Ausgleichsfonds
vom 3. November 2010 (Stand am 1. Dezember 2018)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 13. Juni 20081 über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze, auf den Bundesbeschluss vom 12. Juni 20092 über die Änderung des Bundesbeschlusses über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze, auf die Artikel 48 Absatz 2 und 63 Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom7. Oktober 20053, auf Artikel 107 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20094 (MWSTG) sowie in Ausführung der Artikel 35, 71 und 86 MWSTG, verordnet:
Art. 1 Berechnung des Ertragsanteils für die IV
4,99 Prozent der gesamten Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer werden zweckgebunden für die Invalidenversicherung (IV) verwendet.
Art. 2 Überweisungen
Der für die IV bestimmte Ertragsanteil wird in Form von Akontozahlungen jeweils am 28. Februar, 31. Mai, 31. August sowie in Form einer Restzahlung im Januar des Folgejahres dem IV-Ausgleichsfonds überwiesen.
Die Akontozahlungen entsprechen je einem Viertel des im Voranschlag des Bundes budgetierten Ertragsanteils an den Jahreseinnahmen.
Die Restzahlung wird aufgrund der im Rechnungsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen ermittelt.
Art. 3 Überweisungen für das Jahr 2011
Im Rechnungsjahr 2011 beträgt der für die IV bestimmte Ertragsanteil3,98 Prozent der gesamten Einnahmen aus der Mehrwertsteuer. Der Bundesrat kann den Anteil anpassen, wenn das definitive Jahresergebnis 2011 vorliegt.
Die Akontozahlungen des Jahres 2011 erfolgen am 31. März und 31. August. Sie entsprechen je einem Drittel des im Voranschlag des Bundes budgetierten Ertragsanteils an den Jahreseinnahmen. Die Restzahlung wird im Januar 2012 überwiesen.
Art. 4 Überweisungen für das Jahr 2017
Im Rechnungsjahr 2018 beträgt der für die IV bestimmte Ertragsanteil1,079 Prozent der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer zuzüglich der Bussen und Verzugszinsen abzüglich der Vergütungszinsen aus der Mehrwertsteuer. Der Bundesrat kann den Anteil anpassen, wenn das definitive Jahresergebnis 2018 vorliegt.5
Die Akontozahlung des Jahres 2018 erfolgt am 28. Februar. Sie entspricht drei Vierteln des im Voranschlag des Bundes budgetierten Ertragsanteils an den Jahreseinnahmen. Die Restzahlung wird im Januar 2019 überwiesen.
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts
…6
Art. 67
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hebt diese Verordnung nach Überweisung der Restzahlung für das Jahr 2018 auf.
Die Änderung kann unter AS 2010 5409 konsultiert werden.