641.310
Verordnung über die Änderung des Steuertarifs für Zigaretten
vom 24. September 2010 (Stand am 1. Oktober 2010)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19691, verordnet:
Art. 1
Der Steuertarif nach Anhang I des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 1969 wird wie folgt geändert: …2
Art. 2
Hersteller und Importeure von Zigaretten dürfen Zigaretten des alten Preises bis zum 31. Dezember 2010 nach dem Steuertarif versteuern, der bis zum 30. September 2010 in Kraft ist.
Die Menge der im Kalenderjahr 2010 von den Herstellern und Importeuren für das Inland versteuerten Zigaretten des alten Preises darf die Menge der im Kalenderjahr 2009 im Inland verkauften Zigaretten nicht übersteigen.
Zigaretten des neuen Preises, die bis zum 31. Dezember 2010 versteuert werden, werden nach dem neuen Steuertarif besteuert.
Zigaretten, die für die Ausfuhr bestimmt sind, werden bis zum 31. Dezember 2010 nach dem Steuertarif besteuert, der bis zum 30. September 2010 in Kraft ist.
Art. 3
Die Verordnung vom 24. September 20043 über die Änderung des Steuertarifs für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier wird aufgehoben.
Art. 4
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2010 in Kraft.
Die Änderungen können unter AS 2010 4279 konsultiert werden.
[AS 2004 4351, 2008 5733]