641.711.1
Verordnung über die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen
vom 22. Juni 2005 (Stand am 1. April 2012)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 7 und 15 Absatz 1 des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 19991 (Gesetz), in Ausführung des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 19972 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen auf das Reduktionsziel des Gesetzes.
Art. 2 Begriffe
Als im Ausland erzielte Verminderungen der CO2-Emissionen gelten:
als Zertifikate ausgestellte Bescheinigungen über im Ausland erzielte Emissionsverminderungen nach den Artikeln6 und 12 des Kyoto-Protokolls;
im Ausland ausgestellte Bewilligungen, eine bestimmte Menge CO2 zu emittieren (Emissionsrechte), soweit diese Bewilligungen in Staaten mit vergleichbaren Emissionshandelsregelungen ausgestellt wurden.
Eine Tonne Kohlendioxidäquivalent (tCO2eq) ist eine metrische Tonne Kohlendioxid oder eine Menge eines anderen in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführten Treibhausgases mit gleichwertigem Erderwärmungspotenzial.
Das nationale Register ist das vom Bundesamt für Umwelt (BAFU)3 geführte Verzeichnis über die Ein- und Ausgänge der von der Schweiz anerkannten Bescheinigungen und Bewilligungen über erzielte Emissionsverminderungen; es erfasst alle Inhaber von Emissionsrechten und Zertifikaten sowie sämtliche Transaktionen.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
2. Abschnitt Anrechnung der im Ausland erzielten Emissionsverminderungen
an die Reduktionsziele
Art. 3 Anrechnungsverfahren
Wer im Ausland erzielte Emissionsverminderungen auf das Reduktionsziel nach
Artikel 2 des Gesetzes anrechnen lassen will, muss beim BAFU ein Gesuch einreichen.
Das BAFU prüft das Gesuch und entscheidet über die Anrechnung.
Die angerechneten Emissionsverminderungen werden im nationalen Register eingetragen und dem Staatskonto gutgeschrieben. Das BAFU informiert regelmässig über den Stand des nationalen Registers.
Art. 4 Projekte nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls
Emissionsverminderungen aus Projekten nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls müssen von einer für diese Zwecke akkreditierten privaten Prüfstelle validiert, kontrolliert und bescheinigt werden.
Bei Auf- und Wiederaufforstungsprojekten kann das BAFU im Hinblick darauf, dass das Projekt an Wirkung einbüssen könnte, jederzeit eine angemessene Sicherstellung verlangen.
Von der Anrechnung ausgeschlossen sind Auf- und Wiederaufforstungsprojekte mit gentechnisch verändertem oder fremdartigem Pflanzenmaterial.
Art. 5 Umfang der anrechenbaren Emissionsverminderung
Bei der Emissionsberechnung nach dem Gesetz dürfen im Ausland erzielte Emissionsverminderungen gesamthaft im Durchschnitt der Jahre 2008–2012 bis im Umfang von höchstens 3,0 Mio. tCO2eq pro Jahr auf das Reduktionsziel angerechnet werden.4
Unternehmen, die sich nach Artikel 9 des Gesetzes gegenüber dem Bund zur Emissionsbegrenzung verpflichten, dürfen höchstens 8 Prozent ihres Begrenzungsziels (CO2-Frachtziel) mit im Ausland erzielten Emissionsverminderungen erfüllen. Für Unternehmen nach Artikel 9 der CO2-Verordnung vom 8. Juni 20075 beträgt dieser Anteil höchstens 30 Prozent.6
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 6 Vollzugsbehörde
Das BAFU vollzieht diese Verordnung.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.