725.116.244
Verordnung über Beiträge an strassenverkehrsbedingte Massnahmen gemäss Luftreinhalte-Verordnung
vom 25. April 1990 (Stand am 23. November 2004)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 22. März 19851 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer2, verordnet:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bestimmt die Voraussetzungen, die Art und die Höhe der Bundesbeiträge an die Kosten der Kantone für die durch den motorisierten Strassenverkehr verursachten Massnahmen nach den Artikeln 18, 27 Absatz 2, 31 und 33 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19853 (LRV).
Art. 2 Massnahmen
Als Massnahmen im Sinne dieser Verordnung gelten die Ermittlung und die Verhinderung oder Beseitigung übermässiger Immissionen des motorisierten Strassenverkehrs.
Die Massnahmen umfassen:
das Ermitteln des Anteils, den der motorisierte Strassenverkehr an der Luftverunreinigung hat; dazu dienen insbesondere Analogieschlüsse und vergleichende Betrachtungen aufgrund bestehender Erhebungen;
das Abklären der baulichen, betrieblichen, verkehrslenkenden oder verkehrsbeschränkenden Massnahmen, die auf oder an bestehenden Strassen notwendig sind;
das Durchführen der Massnahmen auf, an oder für bestehende Strassen;
das Sicherstellen der Wirksamkeit und Einhaltung der Massnahmen.
Art. 3 Beitragssätze
Der Beitrag an die unter Artikel 2 aufgeführten Massnahmen richtet sich:
a. bei Nationalstrassen nach den Artikeln7 und 10 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer;
AS 1990 695
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 Bst. b der Mineralölsteuerverordnung vom 20. Nov. 1996, in Kraft seit1. Jan. 1977 (SR 641.611). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
bei Hauptstrassen nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer;
...4
Art. 4 Anrechenbare Kosten
Für die Beitragsbemessung sind nur die Kosten anrechenbar, die mit den Massnahmen in direktem Zusammenhang stehen.
Nicht anrechenbar sind Entschädigungen an Behörden und Kommissionen sowie die Kosten für die Beschaffung und die Verzinsung von Krediten.
Unterhalts- und Betriebskosten sind nur bei den Nationalstrassen anrechenbar.
Kosten, an die der Bund aus einem andern Rechtsgrund Beiträge gewährt, sind nicht anrechenbar.
Art. 55
Art. 6 Zuteilung der Kredite6
Die Zahlungskredite für Massnahmen an National- und Hauptstrassen sind in den entsprechenden Kreditverfahren zu berücksichtigen. 2–3 ...7
Art. 7 –108
Art. 119
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 1990 in Kraft.
Luftreinhalte-Verordnung Anhang10