740.115.1
Verordnung des UVEK über die Erteilung der Fahrten-Kontingentsbewilligungen des Bundes
vom 12. Dezember 2000 (Stand am 6. Februar 2001)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 18 der Fahrten-Kontingentsverordnung vom1. November 20001, verordnet:
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Die Verordnung regelt die Erteilung der Fahrten-Kontingentsbewilligungen (Bewilligungen), die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) ausgestellt werden.
Als Strassentransportunternehmungen im Güterverkehr im Sinne der Fahrten- Kontingentsverordnung gelten Halterinnen und Halter von Motorfahrzeugen zum Gütertransport, die in der Schweiz immatrikuliert sind.
Bewilligungen des Bundes für 40 Tonnen-Fahrten im Binnenverkehr werden ausschliesslich Halterinnen und Haltern von Fahrzeugen erteilt, die vom Bund immatrikuliert worden sind.
Art. 2 Aufteilung der Kontingente
Pro Monat steht ein Zwölftel der Jahreskontingente zur Verfügung. Wird der Anteil eines Monats nicht ausgeschöpft, so werden die jeweils noch zur Verfügung stehenden Bewilligungen auf den Folgemonat übertragen. Die Ende Jahr noch zur Verfügung stehenden Bewilligungen können nicht auf das Folgejahr übertragen werden.
In Härtefällen können bis zu 5 Prozent der Kontingente des Folgemonats vorbezogen werden.
Art. 3 Gesuchsarten
Es können Gesuche um eine oder mehrere Bewilligungen gestellt werden.
Für regelmässig durchgeführte Transporte können Abonnemente mit einer maximalen Laufzeit von sechs Monaten beantragt werden. Im Gesuch ist anzugeben, wie viele Bewilligungen pro Monat gewünscht werden. Die Bewilligungen werden monatlich erteilt.
Für Abonnemente stehen 20 Prozent der Monatskontingente zur Verfügung.
Das Gesuch um ein Abonnement wird nur gutgeheissen, wenn:
das Kontingent des laufenden Monats noch nicht ausgeschöpft ist; und
der für die Abonnemente vorreservierbare Teil der Kontingente der Folgemonate für die beantragte Laufzeit noch nicht ausgeschöpft ist.
Art. 4 Einreichung der Gesuche
Die Gesuche um Bewilligungen sind mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu stellen. Das Formular ist vollständig ausgefüllt bei der darauf bezeichneten Stelle einzureichen.
Gesuche gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn sie zwei Werktage vor Transportbeginn bis 12.00 Uhr bei der auf dem Antragsformular bezeichneten Stelle eingetroffen sind. Samstage gelten nicht als Werktage.
Art. 5 Bearbeitung der Gesuche
Massgebend für den Anspruch auf eine Bewilligung ist der Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs.
Als gleichzeitig gestellt gelten alle Gesuche, die bei der Ausgabestelle bis 8.00/ 10.00/12.00/14.00/16.00 Uhr eingetroffen sind.
Das Gesuch wird abgewiesen, wenn:
a es nicht rechtzeitig oder unvollständig eingereicht worden ist;
die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht erfüllt sind; oder
das Kontingent für die beantragte Bewilligung erschöpft ist.
Zur Gewährleistung einer verhältnismässigen Aufteilung kann das ASTRA Gesuchstellerinnen und Geuchstellern nur einen Teil der Bewilligungen erteilen, wenn die beantragte Anzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Fahrzeugbestand der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder zu den noch vorhandenen Bewilligungen steht.
Art. 6 Verwendung der Bewilligung
Die Bewilligung darf nur für Fahrzeugkombinationen verwendet werden, bei denen die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs ist.
Die Angaben auf dem Bewilligungsformular müssen vor Antritt der Fahrt eingetragen werden.
Die Bewilligung ist bei jedem Grenzübertritt vorzuweisen und von den Zollbehörden abstempeln zu lassen.
Art. 7 Zahlungspflicht bei Abonnementen
Bei einem Abonnement wird mit der Ausstellung der ersten Bewilligung die Pflicht zur Zahlung der Abgabe für das ganze Abonnement begründet.
Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.