784.101.21
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen
vom 14. Juni 2002 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Bundesamt für Kommunikation, gestützt auf Artikel 31 Absätze2 und 5 des Fernmeldegesetzes vom30. April 19971 (FMG) und auf die Artikel 3, 7 Absatz 4, 9 Absatz 4, 11 Absatz 3, 16a Absatz 3, 20a, 21 Absatz 4bis und 31 Absatz 1 der Verordnung vom14. Juni 20022 über Fernmeldeanlagen (FAV),3 verordnet:
Art. 1 Grundlegende Anforderungen und Schnittstellen
Die im Sinne von Artikel 7 FAV anwendbaren grundlegenden Anforderungen und die betroffenen Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Die vorgeschriebenen Schnittstellen gemäss Artikel 3 FAV sind in Anhang 2 aufgeführt.
Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 der Verordnung des BAKOM vom9. Dezember 19974 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente aufgeführt.
Art. 1a5 Leitungsgebundene Fernmeldeeinrichtungen mit PLC-Technologie
Die technischen und administrativen Vorschriften zum Erstellen und zum Betreiben von leitungsgebundenen Fernmeldeeinrichtungen mit PLC-Technologie gemäss
Artikel 5a FAV sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 1b6 Störende Fernmeldeanlagen sowie Ortungs- und Überwachungssysteme zur Gewährung der öffentlichen Sicherheit
Um eine Konzession für das Anbieten und Inverkehrbringen von störenden Fernmeldeanlagen sowie von Ortungs- und Überwachungssystemen, die im Interesse der AS 2002 2111 öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden, erwerben zu können, muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine technische Leiterin oder einen technischen Leiter nach Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung vom9. März 20077 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) verfügen. Artikel 39 Absatz 3 FKV gilt sinngemäss.
Art. 2 Notifikation der Funkanlagen
Notifiziert eine Person eine Funkanlage nach Artikel 9 FAV, so gilt die Notifikation für alle Anlagen, die mit der notifizierten Anlage identisch sind, unabhängig von der notifizierenden Person.8
Die Notifikation verleiht der notifizierenden Person kein ausschliessliches Recht.9
Sie enthält insbesondere folgende Informationen:
Name und Adresse der notifizierenden Person;
Name der für die Konformität verantwortlichen Person;
zur Identifikation der Anlage notwendige Angaben;
gegebenenfalls Identifikationsnummer der für die Konformitätsbewertung zuständigen Stelle (Art. 21 Abs. 2 FAV);
Verwendungszweck der Anlage;
die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen angewandten Vorschriften, technischen Normen oder anderen Spezifikationen (Art. 10 Abs. 4 Bst. c FAV);
die von der Anlage genutzten Frequenzen oder Frequenzbänder;
abgestrahlte oder leitergebundene Strahlungsleistung;
Abstand der Kanäle;
Modulationsart;
Übertragungsprotokoll;
Tastverhältnis (duty cycle);
Antennentyp.10 4 Sofern das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM11) nicht über die angewandten Vorschriften, technischen Normen oder anderen Spezifikationen verfügt, hat die notifizierende Person ihm diese vorübergehend unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom6. Nov. 2009, in Kraft seit1. Jan. 2010 (AS 2009 5839). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Die in Artikel 9 Absatz 2 FAV genannte Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die notifizierende Person dem BAKOM alle in den Absätzen3 und 4 aufgeführten Informationen eingereicht hat.
Die Notifikation muss in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.
Art. 3 Benutzerinformationen
Die Fernmeldeanlagen müssen mit Informationen über die bestimmungsgemässe Verwendung versehen sein.
Die Informationen, mit denen die Funkanlagen versehen sind, müssen ausserdem angeben:
mindestens auf der Verpackung: 1. dass die Anlage in der Schweiz betrieben werden darf, 2. das Konformitätskennzeichen, gegebenenfalls die Identifikationsnummer und die Identifikation der Anlagenklasse;
gegebenenfalls in der Gebrauchsanweisung, auf der Verpackung oder auf der Anlage einen Hinweis, dass das Betreiben der Anlage verboten ist oder Einschränkungen, einer Konzession oder einer Bewilligung unterliegt.12 2bis Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 findet keine Anwendung, wenn:
die Anlage international harmonisierte Frequenzen nutzt und das Betreiben weder Einschränkungen noch einer Konzessions- oder Bewilligungspflicht unterliegt; das BAKOM bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Anlagen, die nicht mit dieser Information versehen werden müssen, und führt eine Liste dieser Anlagen;
die Anlage nicht in der Schweiz betrieben werden darf.13 3 Die Fernmeldeendeinrichtungen müssen mit hinreichenden Informationen zur Identifizierung der Schnittstellen der Fernmeldenetze versehen sein, an die sie angeschlossen werden können.
Die in den Absätzen1, 2 und 3 genannten Informationen müssen deutlich sichtbar sein.
Sie müssen mindestens in der Amtssprache des Orts abgefasst sein, in dem die Fernmeldeanlagen angeboten oder in Verkehr gebracht werden. In zweisprachigen Orten müssen sie in beiden Amtssprachen abgefasst sein.14
Art. 3a15 Konformitätskennzeichen
Als Konformitätskennzeichen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e FAV zulässig ist:
das in Anhang 4 Ziffer 1 festgelegte schweizerische Konformitätskennzeichen; oder
ein in Anhang 4 Ziffer 2 aufgeführtes ausländisches Konformitätskennzeichen.
Art. 4 Identifikationsnummer
Für die Identifikationsnummer der verantwortlichen Konformitätsbewertungsstelle für das Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen (Anhang III FAV), sofern die wesentlichen Funktestreihen von der Stelle gewählt worden sind, für das Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV FAV) und für das Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V FAV) wird folgende Darstellung benutzt:
für das BAKOM: BAKOM X
für die anderen Konformitätsbewertungsstellen: SAS-aaaa X 2 In den in Absatz 1 aufgeführten Darstellungen haben die Ziffern und Buchstaben folgende Bedeutung:
SAS-aaaa: die durch die schweizerische Akkreditierungsstelle zugeteilte Akkreditierungsnummer;
X: 1. III im Falle des Verfahrens interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen, 2. IV im Falle des Verfahrens Konstruktionsunterlagen, 3. V im Falle des Verfahrens umfassende Qualitätssicherung.
Art. 516 Identifikation der Anlagenklassen
Für die Identifikation der Anlagenklasse (Art. 21 Abs. 1 Bst. d FAV) wird folgende Darstellung benutzt:
Geräte-/Anlagenkategorie Identifikation Funkanlagen, deren Betreiben verboten ist oder einer Einschränkung, Konzession oder Bewilligung unterliegt:
Andere Anlagen: Keine
Die Identifikation der Anlagenklasse muss das Konformitätskennzeichen begleiten und die gleiche Höhe aufweisen.17
Art. 6 Abgabe von Fernmeldeanlagen
Die in Artikel 16 Buchstabe a FAV bezeichneten Fernmeldeanlagen dürfen nur gegen Quittung an militärische Stellen, Zivilschutzorganisationen oder andere in ausserordentlichen Lagen handelnde Organisationen (Art. 31 Abs. 5 FMG) abgegeben werden.
Die im Handel erhältlichen, neuen oder gebrauchten Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk dürfen nur abgegeben werden an:
18 Inhaberinnen und Inhaber einer Amateurfunkkonzession im Sinne von Artikel 30 der Verordnung vom9. März 200719 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen gegen Quittung und Vorweisung dieser Konzession;
Händler gegen Quittung.
Die Quittung muss Anzahl, Marke und Typ der abgegebenen Fernmeldeanlagen sowie Adresse und Unterschrift der Person enthalten, welcher die Fernmeldeanlagen abgegeben wurden; gegebenenfalls ist auch die Nummer der vorgewiesenen Konzession in die Quittung einzutragen. Die Quittung muss nicht unterzeichnet werden, wenn die Anlagen per Post zugestellt werden.
Wer eine der in den Absätzen1 und 2 erwähnten Fernmeldeanlagen abgibt, muss die Quittung zwei Jahre aufbewahren.
Wer Anlagen nach Artikel 6 Absatz 4 FAV abgibt, muss die Belege zur Inverkehrbringung, insbesondere Lieferschein und Rechnung, fünf Jahre aufbewahren.20
Art. 6a21 Inbetriebnahme und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen
Gebrauchte Fernmeldeanlagen, für welche die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert haben (Art. 20a FAV), sowie die Vorschriften über ihre Inbetriebnahme und ihr Betreiben sind im Anhang 3 aufgeführt.
Art. 722 Regelung bei Änderung der durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen
(Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG)
Bei Änderung einer bezeichneten technischen Norm bestimmt das BAKOM das Datum, ab welchem die neue Version die Vermutung der Konformität zu den grundlegenden Anforderungen vermittelt und ab welchem Datum die vorangegangene Version die Vermutung der Konformität verliert. Vorbehältlich einer anderen Regelung beträgt die Frist zwischen diesen Daten ein Jahr.
Ab dem Zeitpunkt, ab welchem die bezeichnete technische Norm die Vermutung der Konformität zu den grundlegenden Anforderungen verliert, können Fernmeldeanlagen, die ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäss Anhang III FAV nach dieser Norm durchlaufen haben, nicht mehr angeboten und in Verkehr gebracht werden.
Ab dem Zeitpunkt, ab welchem die bezeichnete technische Norm die Vermutung der Konformität zu den grundlegenden Anforderungen verliert, können Fernmeldeanlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, aber ein Konformitätsbewertungsverfahren nach einer technischen Norm durchlaufen haben, die keine Vermutung der Konformität (Anhang IV FAV) vermittelt, nur noch angeboten und in Verkehr gebracht werden, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Datum, ab welchem die neue Version dieser bezeichneten technischen Norm die Vermutung der Konformität zu den grundlegenden Anforderungen vermittelt, stattgefunden hat.
Für Fernmeldeanlagen, die ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V FAV durchlaufen haben, ist je nach angewendeter technischer Norm Absatz 2 oder 3 anwendbar.
Art. 8 Regelung bei Anwendung von zusätzlichen grundlegenden Anforderungen
Entscheidet das BAKOM, dass zusätzliche grundlegende Anforderungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 FAV zur Anwendung gelangen, so dürfen die betroffenen Fernmeldeanlagen, sofern keine gegenteilige Regelung vorliegt, innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Entscheidung noch angeboten und in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie die neuen grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom9. Dezember 199723 über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2002 in Kraft.
[AS 1998 485, 2000 1077 3017, 2001 968 2881] Anhang 125 (Art. 1 Abs. 1) Im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 FAV anwendbare grundlegende Anforderungen und betroffene Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen Nr. Titel der technischen Anforderung Betroffene Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen/Anwendbare grundlegende Anforderung(en) PTA 01 Technische und administrative Anforderungen Funkanlagen für die Binnen- Ed. 2 betreffend die Funkanlagen, die der regionalen schifffahrt/Art. 7 Abs. 4 Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Bst. e FAV unterliegen. PTA 02 Technische und administrative Anforderungen Funkanlagen für die Hoch- Ed. 3 betreffend die Seefunkanlagen, die für die Aus- seeschifffahrt/Art. 7 Abs. 4 rüstung von nicht dem SOLAS-Übereinkommen26 Bst. e FAV unterliegenden Seeschiffen zwecks Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) bestimmt sind und nicht unter die Richtlinie 96/98/EG27 des Rates über Schiffsausrüstung fallen. PTA 03 Technische und administrative Anforderungen Lawinenverschüttetensuch- Ed. 2 betreffend Lawinenverschüttetensuchgeräte mit geräte/Art. 7 Abs. 4 Bst. e einer Betriebsfrequenz von 457 kHz. FAV PTA 04 Technische und administrative Anforderungen Funkanlagen des automati- Ed. 2 betreffend Funkanlagen des automatischen Schiffs- schen Schiffsidentifizierungsidentifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem systems (AIS)/Art. 7 Abs. 4 SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen Bst. e FAV installiert sind. PTA 05 Technische und administrative Anforderungen Cospas-Sarsat-Ortungsbaken, betreffend die Sicherstellung des Zugangs von Personal Location Beacon Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten. (PLB)/Art. 7 Abs. 4 Bst.
e FAV Anhang 228 (Art. 1 Abs. 2) Vorgeschriebene Schnittstellen gemäss Artikel 3 Absatz 1 FAV29 Nr. Titel der technischen Anforderung Ausgabe RIR0000 Technische Schnittstellenanforderungen: Basisdokument 5 RIR0101 Flugfunk 5 RIR0102 Flugnavigation 4 RIR0103 Überwachungssysteme Luftverkehr 4 RIR0104 Alarmsysteme Luftverkehr 1 RIR0201 Terrestrische Rundfunksender 8 RIR0203 Zusatzanlagen für Rundfunksender (ENG/OB und SAP/SAB) 13 RIR0501 Digitale zellulare Telefonie 10 RIR0503 Drahtlose Telefone 5 RIR0504 Funkanlagen für Notfalldienste 5 RIR0506 Personensuchanlagen (Pager) 5 RIR0510 Intelligente Transportsysteme (ITS) 3 RIR0601 Endgeräte für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem 6 RIR0603 Maritime Kommunikation 6 RIR0604 Maritime Navigation 6 RIR0702 Wettersonden 3 RIR0703 Wetterradar 4 RIR0705 Wind-Profiler 3 RIR0806 Terrestrische stationäre Satellitenfunkanlagen (FSS) 7 RIR0808 Terrestrische bewegliche Satellitenfunkanlagen (MSS) 9 RIR0809 Satellitennavigationssysteme (RNSS) 1 RIR1001 Alarmanlagen 7 RIR1002 Eisenbahnanwendungen 7 RIR1003 Suchen, Verfolgen und Erfassen von Daten
6
Die vorgeschriebenen Schnittstellen können beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, oder unter www.bakom.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Geräte & Anlagen > Technische Schnittstellenanforderungen (RIR) bezogen werden.
Nr. Titel der technischen Anforderung Ausgabe RIR1004 Funkortung 11 RIR1005 Induktive Anwendungen 9 RIR1006 Drahtlose Anwendungen im Gesundheitswesen 10 RIR1007 Modell-Fernsteuerungen 5 RIR1008 Allgemeiner Kurzstreckenfunk 11 RIR1009 Drahtlose Mikrofonanlagen 15 RIR1010 Breitband-Datenübertragungssysteme 11 RIR1011 Hochfrequenz-Identifikationsanlagen (RFID) 7 RIR1012 Strassentransport- und Verkehrstelematik 6 RIR1013 Drahtlose Audioanlagen 10 RIR1021 Fernsteuern, Fernmessen und Datenübertragung mit höheren Leistungen 8 RIR1101 Amateurfunkanlagen 8 RIR1108 Funkortung (zivil) 3 Anhang 330 Inbetriebnahme und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen nach Artikel 20a FAV Anlage/Anlagetypen Vorschrift UHF PMR25 kHz-Kanalraster Unter Vorbehalt einer entsprechenden Konzession ist das Betreiben spätestens am31. Dezember 2007 einzustellen.
Anhang 431 Konformitätskennzeichen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e FAV
Schweizerisches Konformitätskennzeichen Für die Angabe des schweizerischen Konformitätskennzeichens gilt folgende Darstellung:
TD Das Kennzeichen muss eine Mindesthöhe von5 mm aufweisen. Es muss in jeder Grösse die abgebildeten Proportionen beibehalten.
Ausländische Konformitätskennzeichen Das folgende Konformitätskennzeichen wird in Anhang VII der Richtlinie 99/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom9. März 199932 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität festgelegt. Die Abbildung dient nur der Information.
Anhang 533 Verschiedene technische und administrative Vorschriften Nr. Dokumenttitel34 TAV5.1 Technische und administrative Vorschriften zu den leitungsgebundenen Fern- (Art. 1a) meldeeinrichtungen mit Powerline Communication (PLC)-Technologie im Rahmen von Fernmeldediensten und Privatnetzen, die sich über mehrere nicht aneinander angrenzende Gebäude erstrecken
Diese technischen und administrativen Vorschriften können bezogen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel. Siehe auch unter: www.bakom.ch («Das BAKOM», dann «Rechtliche Grundlagen», dann «Vollzugspraxis», dann «Geräte und Anlagen», dann «Technische und administrative Anforderungen»).