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Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

814.011 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Fassung vom 1. März 2000

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/814-011/de/verordnung-uber-die-umweltvertraglichkeitsprufung

Abgerufen am 5. Sept. 2026

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  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Diese Fassung ist seit dem 1. Feb. 2005 nicht mehr in Kraft.

Vernehmlassungen: Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) (31.10.2014)

814.011

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV)

vom 19. Oktober 1988 (Stand am 28. März 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9, 39 Absatz 1 und 46 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 814.01

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Gegenstand und Inhalt der Prüfung

Art. 1 Errichtung neuer Anlagen

Projekte für Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, unterliegen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 9 des USG (Prüfung).

Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen

Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:

  1. die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und

  2. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).

Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:

  1. die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und

  2. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).

Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung

Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vor- AS 1988 1931 schriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd und die Fischerei betreffen.

Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21).

Art. 4 Übrige Anlagen

Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, werden die Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) angewendet, ohne dass ein Bericht nach Artikel 7 erstellt wird.

2. Abschnitt Verfahrensgrundsätze

Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren

Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).

Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.2

Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.

Art. 6 Mehrstufige Prüfung

Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen.

Satz eingefügt durch Ziff. II7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Footnotes

  1. [7] SR 172.010

2. Kapitel Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt

Art. 7 Pflicht zur Erstellung des Berichts

Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt erstellen.

Art. 8 Voruntersuchung

Der Gesuchsteller klärt zuerst in einer Voruntersuchung nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstelle (Art. 10) ab, welche Auswirkungen seiner Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können.

Sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, so muss er im Bericht nur die Ergebnisse der Voruntersuchung schriftlich festhalten.

Sind erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, so legt der Gesuchsteller der zuständigen Behörde (Art. 14) ein Pflichtenheft für die Erstellung des Berichts vor. Diese leitet das Pflichtenheft an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät.

Das Pflichtenheft bezeichnet die Auswirkungen, die untersucht werden müssen, und legt den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen fest.

Für Projekte, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Pflichtenheft Stellung nimmt.3

Bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden oder zu denen nach dem Anhang das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) anzuhören ist, nimmt dieses innert zwei Monaten zum Pflichtenheft Stellung.4

Footnotes

  1. [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).
  2. [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

Art. 9 Inhalt des Berichts

Der Bericht muss Artikel 9 Absätze 2 und 4 USG entsprechen.

Er muss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können.

Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten.

Er muss auch die Abklärungen berücksichtigen, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt wurden und die den Schutz der Umwelt betreffen.

Art. 10 Richtlinien der Umweltschutzfachstellen

Für den Bericht sind die Richtlinien des Bundesamtes massgebend, wenn:5

  1. die Prüfung von einer Bundesbehörde durchgeführt wird;

  2. der Bericht eine Anlage betrifft, bei deren Prüfung das Bundesamt anzuhören ist (Anhang), oder

  3. die kantonale Umweltschutzfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat.

In den übrigen Fällen gelten für die Erstellung des Berichts die Richtlinien der kantonalen Umweltschutzfachstelle.

Art. 11 Einreichung des Berichts

Der Gesuchsteller muss den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen.

3. Kapitel Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstellen

Art. 12 Zuständigkeit

Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Berichte zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. Das kantonale Recht legt die Frist für die Beurteilung fest.6

Das Bundesamt beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme (Art. 14 Abs. 2) verbleiben dem Bundesamt noch mindestens zwei Monate zur Beurteilung. Ist die zuständige Behörde mit der Beurteilung des Bundesamtes nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19977.89

...10

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).
  2. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).
  3. [10] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

Art. 13 Gegenstand der Beurteilung

Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind.

Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen.

Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. Sie teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

Satz eingefügt durch Ziff. II7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

Art. 13a11 Anhörung des Bundesamtes

Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das Bundesamt anzuhören ist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass das Bundesamt über den Bericht sowie über die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle oder einen bereinigten Entwurf der Beurteilung verfügt.

Das Bundesamt beurteilt innert drei Monaten summarisch, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.

Footnotes

  1. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

4. Kapitel Aufgaben der zuständigen Behörde

1. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung

Art. 14 Koordination

Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Vorarbeiten, insbesondere der Aufgaben von Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle.

Sie sorgt dafür, dass die Umweltschutzfachstelle über den Bericht des Gesuchstellers sowie über die weiteren Grundlagen des massgeblichen Verfahrens verfügt, welche dazu dienen, dass die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt beurteilt werden können. Bei einem Projekt, das von einer Bundesbehörde geprüft wird, gehören dazu auch Stellungnahmen, welche die Kantone im massgeblichen Verfahren abgeben.12

Die Kantone können die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 und 2 einer andern Behörde übertragen.

Art. 15 Zugänglichkeit des Berichts

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.

Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Publikation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann.

Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kantone den Bericht nach ihrem Recht bekannt. Die zuständige Behörde des Bundes kündigt im Bundesblatt oder in einem andern geeigneten Publikationsorgan an, wo der Bericht eingesehen werden kann.

Der Bericht kann während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

Art. 16 Anordnungen der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind.

Sie entscheidet insbesondere über:

  1. die Anträge der Umweltschutzfachstelle;

  2. die Vornahme ergänzender Abklärungen und den Beizug von Experten;

  3. den Antrag des Gesuchstellers auf Geheimhaltung von Teilen seines Berichts.

Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Geheimhaltung von Teilen seines Berichts, bevor der Bericht öffentlich zugänglich gemacht wird.

2. Abschnitt Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage

Art. 17 Grundlagen für die Prüfung

Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:13

  1. Bericht des Gesuchstellers;

  2. 14 Stellungnahmen der Behörden, die für eine Bewilligung nach Artikel 21 oder für eine Subventionierung nach Artikel 22 zuständig sind;

  3. Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle;

  4. Anträge der Umweltschutzfachstelle;

  5. Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen;

  6. allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen.

Art. 18 Gegenstand der Prüfung

Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.

Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt werden kann.

Art. 19 Berücksichtigung der Prüfergebnisse

Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung bei ihrem Entscheid über das Gesuch im massgeblichen Verfahren.

Art. 20 Zugänglichkeit des Entscheides

Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können.15 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdelegitimierten nach Artikel 55 USG.

Die Unterlagen nach Absatz 1 können während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

5. Kapitel Koordination mit anderen Bewilligungen und mit

Subventionsentscheiden

Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter:

  1. 16 Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom4. Oktober 199117,

  2. Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom1. Juli 196618;

  3. 19 Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom21. Juni 199120 über die Fischerei;

  4. 21 Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom24. Januar 199122;

  5. Deponiebewilligung nach USG.

Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).

Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

Footnotes

  1. [17] SR 921.0
  2. [18] SR 451
  3. [20] SR 923.0
  4. [24] SR 748.01
  5. [22] SR 814.20

Art. 2223 Koordination mit Subventionsentscheiden

Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde ein. Die Subventionsbehörde hört das Bundesamt an und berücksichtigt dessen Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das Bundesamt äussert sich innert drei Monaten.

Behörden, die für Entscheide über Subventionen des Bundes zuständig sind, gewähren bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Subvention erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).

Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Vorraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

Footnotes

  1. [23] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

6. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts

Die Luftfahrtverordnung vom14. November 197324 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

Art. 37 Abs. 2 Bst. c

Aufgehoben

Art. 24 Übergangsbestimmung

Bei Anlagen, deren Gesuch bei Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits hängig, jedoch noch nicht rechtskräftig beurteilt war, gelten die Abklärungen des Sachverhalts als Bericht, sofern sie ausreichen, um das Projekt auf seine Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) prüfen zu können. Dies gilt auch für die einzelnen Verfahrensschritte bei mehrstufigen Prüfungen.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1989 in Kraft.

Anhang25 UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren

Verkehr

Strassenverkehr Massgebliches Verfahren Mehrstufige UVP (*) dritte Stufe) 1. Stufe: Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der allgemeinen Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen (Art.

BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen; SR 725.11) Genehmigung des generellen Projektes durch den Bundesrat (Art. 20 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen; SR 725.11) 3. Stufe: Departement (Art. 26 Abs. 1 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen; SR 725.11; AS hilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Treibstoffzollgesetzes vom22. Durch das kantonale Recht zu März 1985 – SR 725.116.2) bestimmen

Bereinigt gemäss Art. 47 Ziff. 3 der Technischen Verordnung über Abfälle vom10. Dez. 1990 (SR 814.600), Art. 74 der V vom23. Nov. 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (SR 748.131.1), Ziff. I der V vom5. Sept. 1995 (AS 1995 4261), Art. 32 der V vom 25. Sept. 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (SR 510.51), Ziff. II 28 der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 704), Anhang 5 Ziff. 1 der Freisetzungsverordnung vom 25. Aug. 1999 (SR 814.912) und Ziff. II7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Nr. Anlagetypa Massgebliches Verfahren 11.3 Andere Hochleistungs- und Durch das kantonale Recht zu Hauptverkehrsstrassen (HLS und bestimmen HVS) 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr Durch das kantonale Recht zu als 300 Motorwagen bestimmen

a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft angehört werden

Schienenverkehr Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 12.1 Neue Eisenbahnlinien (Art. 4 BG Mehrstufige UVP vom20. März 1998 über die 1. Stufe: Schweizerischen Bundesbahnen a. SBB und Art. 5 und 6 BG vom20. Dez. Antragstellung durch den 1957 über die Eisenbahnen) Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Beschlussfassung über den Bau neuer Eisenbahnstrecken (Art. 4 Abs. 3 BG vom20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen – SR 742.31)

b. Konzessionierte Bahnunternehmungen Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die Erteilung der Konzession (Art. 6 BG vom20. Dez. 1957 über die Eisenbahnen – SR 742.101) Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde26 (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957; SR 742.101; AS 1999 3071)

Die massgeblichen Verfahren für neue Eisenbahnlinien, die dem Alpentransitbeschluss vom4. Okt. 1991 (SR 742.104) unterstehen, richten sich nach diesem Erlass.

Anlagetyp Massgebliches Verfahren Andere Anlagen, die ganz oder Plangenehmigung durch die überwiegend dem Bahnbetrieb Genehmigungsbehörde (Art. 18 dienen (einschliesslich Ausbau Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom von Eisenbahnlinien) 20. Dez. 1957; SR 742.101; AS 1999 3071) – im Kostenvoranschlag (exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Millionen Franken – die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen Anschlussgleise (Art. 2 BG vom Nutzungsplan- oder Baubewil- 5. Okt. 1990 über die Anschluss- ligungsverfahren (Art.5 und 19 BG gleise – SR 742.141.5) im vom5. Okt. 1990 über die Kostenvoranschlag Anschlussgleise – SR 742.141.5; (exkl. Sicherungsanlagen) von Art. 5, 8 und 9 V vom mehr als 40 Millionen Franken 26. Feb. 1992 über die Anschlussgleise – SR 742.141.51)

Schiffahrt Anlagetyp Massgebliches Verfahren Hafenanlagen für Plangenehmigung durch das Schiffahrtsunternehmungen des Bundesamt für Verkehr (Art. 8 Abs. öffentlichen Verkehrs 1 BG vom3. Okt. 1975 über die Binnenschifffahrt; SR 747.201; AS Industriehafen mit ortsfesten Durch das kantonale Recht zu Lade- und Entlade-Einrichtungen bestimmen Bootshafen mit mehr als 100 Durch das kantonale Recht zu Bootsplätzen bestimmen Schaffung von Wasserstrassen Mehrstufige UVP 1. Stufe: Generelle Projektierung durch den Bundesrat Detailprojektierung

Luftfahrt Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 14.1 Flughäfen Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes [LFG] vom21. Dez. 1948; SR 748.0; AS 1999 Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 14.2 Flugfelder (ausgenommen Heli- Plangenehmigungsverfahren kopterflugfelder) mit mehr als (Art. 37 Abs. 1 des

000 Flugbewegungenb) pro Luftfahrtgesetzes [LFG] vom21. Jahr Dez. 1948; SR 748.0; AS 1999 Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 14.3 Helikopterflugfelder mit mehr als Plangenehmigungsverfahren 1000 Flugbewegungenb) pro Jahr (Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes [LFG] vom21. Dez. 1948; SR 748.0; AS 1999 Betriebsreglementes (Art. 36c Abs.

  1. Erfolgt das Plangenehmigungsverfahren zusammen mit dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes oder wird nur eines der beiden Verfahren durchgeführt, so gilt dies auch für die UVP.

  2. Für den Begriff «Flugbewegungen» vergleiche Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 3 der Lärmschutzverordnung vom15. Dezember 1986 (SR 814.41).

Energie

Erzeugung von Energie Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 21.1 Einrichtungen zur Erzeugung von Mehrstufige UVP Kernenergie sowie Anlagen zur 1. Stufe: Gewinnung von radioaktiven Rahmenbewilligungsverfahren (Art. Kernbrennstoffen 1 BB vom 6. Okt. 1978 zum Atomgesetz – SR 732.01) Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Baubewilligungsverfahren (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BG vom23. Dez. 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz [Atomgesetz] – SR 732.0) 21.2 *) Thermische Anlagen zur Ener- Durch das kantonale Recht zu gieerzeugung mit einer Feuerlei- bestimmen stung von mehr als 100 MWth 21.3 *) Speicher- und Laufkraftwerke Mehrstufige UVP sowie Pumpspeicherwerke mit 1. Stufe: mehr als 3 MW Konzessionsverfahren27 (Art. 38 BG vom22. Dez. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte [WRG] – SR 721.80) Durch das kantonale Recht zu bestimmen28 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erd- Durch das kantonale Recht zu wärme (einschliesslich der Wärme bestimmen von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth 21.5 Gaswerke, Kokereien, Kohlever- Durch das kantonale Recht zu flüssigungsanlagen bestimmen 21.6 *) Erdölraffinerien Durch das kantonale Recht zu 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Durch das kantonale Recht zu Erdöl, Erdgas oder Kohle bestimmen

Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren (Art. 62 Abs. 1 WRG; SR 721.80; AS 1999 3071)

Bei Anlagen an internationalen Gewässern: Bundesverfahren.

Übertragung und Lagerung von Energie Anlagetyp Massgebliches Verfahren Rohrleitungen im Sinne von Arti- Plangenehmigung durch die kel1 des Rohrleitungsgesetzes Aufsichtsbehörde (Art. 2 Abs. 1 vom4. Okt. 1963 (RLG – SR RLG) 746.1), für die eine Konzession erforderlich ist Hochspannungs-Freileitungen und Plangenehmigung durch die -kabel (erdverlegt), die für 220 kV Genehmigungsbehörde (Art. 16 und höhere Spannungen ausgelegt Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes sind vom24. Juni 1902; SR 734.0; AS 1999 3071) Lager für Gas, Brennstoff und Durch das kantonale Recht zu Treibstoff, die bei Normalbedin- bestimmen gungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten Kohlenlager mit mehr als 50 000 Durch das kantonale Recht zu m3 Lagerkapazität bestimmen

Wasserbau Anlagetyp Massgebliches Verfahren Werke zur Regulierung des Was- Durch das kantonale Recht zu serstandes oder des Abflusses von bestimmen natürlichen Seen von mehr als 0,5 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften Wasserbauliche Massnahmen wie: Durch das kantonale Recht zu Verbauungen, Eindämmungen, bestimmen Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als

Millionen Franken Schüttungen in Seen von mehr als Durch das kantonale Recht zu

000 m3 bestimmen Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und Durch das kantonale Recht zu anderem Material aus Gewässern bestimmen (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)

Entsorgung Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 40.1 Endlager für radioaktive Abfälle Mehrstufige UVP 40.2 Einrichtungen zur Unschädlich- 1. Stufe: machung oder Aufbereitung von Rahmenbewilligungsverfahren Kernbrennstoffen und Rückstän- (Art. 1 BB vom 6. Okt. 1978 zum den Atomgesetz – SR 732.01) Baubewilligungsverfahren (Art. 4 Atom-gesetz vom23. Dez. 1959 – SR 732.0) 40.3 Autoshredder-Anlagen Durch das kantonale Recht zu 40.4 Inertstoffdeponien mit einem Durch das kantonale Recht zu Deponievolumen von mehr als bestimmen 40.5 Reaktordeponien Durch das kantonale Recht zu 40.6 Reststoffdeponien Durch das kantonale Recht zu 40.7 Anlagen zum Sortieren, Behan- Durch das kantonale Recht zu deln, Verwerten oder Verbrennen bestimmen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 40.8 Zwischenlager für mehr als 1000 t Durch das kantonale Recht zu flüssige oder mehr als 5000 t feste bestimmen oder schlammförmige Sonderabfälle 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für Durch das kantonale Recht zu eine Kapazität von mehr als bestimmen

000 Einwohnergleichwerten

Militärische Bauten und Anlagen Massgebliches Verfahren plätze der Armee Eidgenössische Departement für Eidgenössische Departement für Eidgenössische Departement für die einem in diesem Anhang be- Eidgenössische Departement für schriebenen Anlagetyp entspre- Verteidigung, Bevölkerungsschutz chen und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Durch das kantonale Recht zu be-

Scheiben stimmen

Sport, Tourismus und Freizeit Anlagetyp Massgebliches Verfahren Luftseilbahnen und Skilifte: a. Luftseilbahnen – für die touristische Erschlie- Konzessionsverfahren (Art. 2 Luftssung neuer Skigebiete und seilbahnkonzessionsverordnung neuer Geländekammern in vom 8. Nov. 1978 – SR 743.11) bestehenden Skige-bieten b. Skilifte – für den Zusammenschluss von Bewilligungsverfahren (Art. 17 Skigebieten Skiliftverordnung vom22. März 1972 –SR 743.21) Pistenanlagen für motorsportliche Durch das kantonale Recht zu Veranstaltungen bestimmen Skipisten mit Terrainverände- Durch das kantonale Recht zu rungen von mehr als 2000 m2, die bestimmen nicht im Verfahren über Luftseilbahnen oder Skilifte beurteilt worden sind Beschneiungsanlagen, sofern die Durch das kantonale Recht zu beschneite Fläche über5 ha bestimmen beträgt Sportstadien mit ortsfesten Tribü- Durch das kantonale Recht zu nenanlagen für mehr als 20 000 bestimmen Zuschauer Vergnügungsparks mit einer Flä- Durch das kantonale Recht zu che von mehr als 75 000 m2 oder bestimmen für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag Golfplätze mit neun und mehr Durch das kantonale Recht zu Löchern bestimmen

Industrielle Betriebe Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 70.1 * Aluminiumhütten Durch das kantonale Recht zu 70.2 Stahlwerke Durch das kantonale Recht zu 70.3 Buntmetallwerke Durch das kantonale Recht zu 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Durch das kantonale Recht zu Verhüttung von Schrott und bestimmen Altmetallen 70.5 Anlagen zur Synthese von Durch das kantonale Recht zu chemischen Produkten mit mehr bestimmen als 5000 m2 Betriebsfläche oder mehr als 1000 t pro Jahr 70.6 Anlagen für die Verarbeitung von Durch das kantonale Recht zu chemischen Produkten mit mehr bestimmen als 5000 m2 Betriebsfläche oder mehr als 10 000 t pro Jahr 70.7 Chemikalienlager mit einer Lager- Durch das kantonale Recht zu kapazität von mehr als 1000 t bestimmen 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfa- Durch das kantonale Recht zu briken bestimmen 70.9 Schlächtereien und Durch das kantonale Recht zu fleischverarbeitende Betriebe mit bestimmen mehr als 5000 t im Jahr 70.10 Zementfabriken Durch das kantonale Recht zu 70.11 Glashütten mit einer Produktions- Durch das kantonale Recht zu kapazität von mehr als 30 000 t im bestimmen Jahr 70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit Durch das kantonale Recht zu einer Produktionskapazität von bestimmen mehr als 50 000 t im Jahr 70.13 Betriebe zur Gewinnung und Ver- Durch das kantonale Recht zu arbeitung von Asbest und bestimmen asbesthaltigen Materialien Anlagetyp Massgebliches Verfahren Spanplattenwerke Durch das kantonale Recht zu Weitere Anlagen, deren Durch das kantonale Recht zu Rohgasmassenstrom (bei Ausfall bestimmen der Rauchgasreinigung) im Vollastbetrieb die Emissionbegrenzungen der Luftreinhalte-Verordnung

  1. für Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5 um mehr als das 20fache

  2. für andere Stoffe nach Anhang 1 um mehr als das 100fache überschreitet

Andere Anlagen Anlagetyp Massgebliches Verfahren Gesamtmeliorationen, das heisst Durch das kantonale Recht zu Güterzusammenlegungen von bestimmen mehr als 400 ha oder mit kulturtechnischen Massnahmen, wie Bewässerungen und Entwässerungen von Kulturland von mehr als20 ha oder mit Terrainveränderungen von mehr als5 ha, sowie generelle landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Generelle Durch das kantonale Recht zu Waldzusammenlegungsprojekte bestimmen und forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha (gemäss Perimeter der Vorstudie) Anlagetyp Massgebliches Verfahren Kies- und Sandgruben, Durch das kantonale Recht zu Steinbrüche und andere nicht der bestimmen Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als Anlagen für die Haltung landwirt- Durch das kantonale Recht zu schaftlicher Nutztiere mit mehr als bestimmen – 125 Plätzen für Grossvieh (ausgenommen Alpställe) oder – 100 Plätzen für Mastkälber oder – 75 Plätzen für Mutterschweine – 500 Plätzen für Mastschweine – 6000 Plätzen für Legehennen – 6000 Plätzen für Mastpoulets – 1500 Masttruten Einkaufszentren mit mehr als Durch das kantonale Recht zu 5000 m2 Verkaufsfläche bestimmen Güterumschlagsplätze und Durch das kantonale Recht zu Verteilzentren mit mehr als bestimmen

000 m2 Lager-fläche Ortsfeste Funkanlagen29 (nur Durch das kantonale Recht zu Sendeeinrichtungen) mit 500 kW bestimmen oder mehr Senderleistung Betriebe, in denen mit gentechnisch Durch das kantonale Recht zu veränderten oder pathogenen Orga- bestimmen nismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199930 durchgeführt werden soll

Für die Begriffsbestimmung vergleiche Art. 2 der V vom 6. Okt. 1997 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (SR 784.102.1).

Footnotes

  1. [30] SR 814.912

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).
  2. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).
  3. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).