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Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

817.042 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Fassung vom 1. Dez. 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/817-042/de/verordnung-uber-den-vollzug-der-lebensmittelgesetzgebung

Abgerufen am 5. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Diese Fassung ist seit dem 1. Mai 2017 nicht mehr in Kraft.

Aufgehoben durch: Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (AS 2020 2465),

Erlassen mit: Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (AS 2020 2465),

Vernehmlassungen: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts (30.09.2022)

817.042

Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung der mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betrauten Personen (Verordnung über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich, VVPLM)
(VVPLM)

vom 9. November 2011 (Stand am 1. Dezember 2015)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 41 Absatz 1 und 41a Absätze1 und 3 des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19921, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 817.0
  2. [9] SR 817.02

1. Kapitel Gegenstand und Grundsatz

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung der Personen, die mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betraut sind.

Art. 2 Voraussetzung für eine amtliche Tätigkeit

Wer eine der folgenden Tätigkeiten ausüben will, muss über die entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügen:

  1. Kantonschemikerin oder Kantonschemiker;

  2. Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor;

  3. Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.

2. Kapitel Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom

Art. 3 Grundsätze

Das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom (LMCD) ist Voraussetzung für die Wahl oder die Anstellung als Kantonschemikerin oder Kantonschemiker.

Wer das LMCD erwerben will, muss:

  1. die theoretische Vorbildung nachweisen; und

  2. die erforderliche Ausbildung absolviert haben.

AS 2011 5273

Art. 4 Theoretische Vorbildung

Der Nachweis der theoretischen Vorbildung kann erbracht werden durch:

  1. ein philosophisch-naturwissenschaftliches Masterdiplom in Chemie, Biochemie, Lebensmittelwissenschaften oder in allgemeinen Naturwissenschaften mit Chemie oder Biochemie als Prüfungsfach; oder

  2. ein Diplom gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062.

Das Diplom nach Absatz 1 Buchstabe a muss von einer Hochschule im Sinne von

Footnotes

  1. [2] SR 811.11

Artikel 3 Absatz 1 des Universitätsförderungsgesetzes vom8. Oktober 19993 oder

von einer staatlich anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule stammen.

In Ausnahmefällen kann der Nachweis der theoretischen Vorbildung auch durch andere Studienabschlüsse erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet die Prüfungskommission für das LMCD (PK-LMCD).

Footnotes

  1. [8] SR 817.02

Art. 5 Ausbildung

Die Bewerberin oder der Bewerber für das LMCD muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 erbringen:

  1. Lebensmitteltechnologie;

  2. Lebensmittelmikrobiologie;

  3. Lebensmittelchemie sowie Warenkunde in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

  4. Analytik von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

  5. Lebensmittelhygiene und HACCP-Konzept (Hazard Analysis Critical Control Point);

  6. Toxikologie in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

  7. Grundlagen der Ernährung;

  8. in der Schweiz und international anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 oder einer anderen Institution erbringen:

  1. Trinkwasserversorgung;

  2. Risikoanalyse;

[AS 2000 948, 2003 187 Anhang Ziff. II 3, 2004 2013, 2007 5779 Ziff. II5, 2008 307 3437 Ziff. II 18, 2012 3655 Ziff. I10, 2011 5871. AS 2014 4103 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. Sept. 2011 (SR 414.20).

  1. Organisation und Verfahren der Lebensmittelkontrolle in der Schweiz;

  2. Epidemiologie;

  3. Betriebslehre;

  4. Qualitätsmanagement;

  5. Kommunikation.

Von der Bewerberin oder dem Bewerber sind nachzuweisen:

  1. insgesamt mindestens 375 besuchte Lektionen;

  2. für jedes einzelne Fachgebiet mindestens 20 besuchte Lektionen.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Betrieb der Lebensmittelherstellung, der Lebensmitteluntersuchung oder des Vollzugs der Lebensmittelgesetzgebung vorweisen.

In Ausnahmefällen kann der Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung anders erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet die PK-LMCD.

Footnotes

  1. [5] SR 817.02
  2. [10] SR 817.02

Art. 6 Diplom

Zum Erwerb des LMCD muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 und 5 erfüllt.

Sie oder er muss sämtliche relevanten Unterlagen beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)4 einreichen.

Die Kosten für die Ausstellung des Diploms richten sich nach Anhang 1 Buchstabe C Ziffer 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20055 (LGV).

Art. 7 Prüfungskommission für das Lebensmittelchemikerdiplom

Die PK-LMCD vollzieht die Bestimmungen des1. Abschnitts.

Zusätzlich hat sie die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

  1. Sie sorgt für Ausbildungsmöglichkeiten nach Artikel 5.

  2. Sie prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 und 5 erfüllt.

  3. Sie erlässt die Verfügungen betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen und stellt die Diplome aus.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 8 Entschädigung

Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMCD richtet sich nach dem2. Kapitel 1d. Abschnitt (Art. 8l–8t) der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19986 (RVOV).

Footnotes

  1. [6] SR 172.010.1

Art. 9 Sekretariat

Das BLV besorgt das Sekretariat für die PK-LMCD.

3. Kapitel Eidgenössisches Lebensmittelinspektorendiplom

Art. 10 Grundsatz

Das eidgenössische Lebensmittelinspektorendiplom (LMID) ist Voraussetzung für die Wahl oder die Anstellung als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor.

Wer das LMID erwerben will, muss:

  1. die Vorbildung nachweisen;

  2. die theoretische und praktische Ausbildung absolviert haben;

  3. die Diplomprüfung bestehen.

Art. 11 Vorbildung

Der Nachweis der Vorbildung kann erbracht werden durch:

  1. einen Bachelor-Studienabschluss in einem Bereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2; oder

  2. eine abgeschlossene Berufslehre mit fünfjähriger Berufserfahrung: 1. in einem Betrieb der Lebensmittelherstellung, der Lebensmitteluntersuchung oder des Vollzugs der Lebensmittelgesetzgebung, oder 2. im Bereich eines Studienabschlusses nach Artikel 4.

In Ausnahmefällen kann der Nachweis der Vorbildung auch anderweitig erbracht werden.

Art. 12 Theoretische Ausbildung

Die Bewerberin oder der Bewerber für das LMID muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 erbringen:

  1. Lebensmitteltechnologie;

  2. Lebensmittelmikrobiologie;

  1. Warenkunde in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

  2. Lebensmittelhygiene und HACCP-Konzept;

  3. Toxikologie in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

  4. 7 …

  5. in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

  6. Sicherheit in der Lebensmittelkette.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 oder einer anderen Institution erbringen:

  1. Trinkwasserversorgung;

  2. Qualitätssicherung.

Von der Bewerberin oder dem Bewerber sind nachzuweisen:

  1. insgesamt mindestens 250 besuchte Lektionen;

  2. für jedes einzelne Fachgebiet mindestens 20 besuchte Lektionen.

Art. 13 Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung dauert ein Jahr. Sie steht unter der Leitung:

  1. der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers; oder

  2. einer mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beauftragten Bundesbehörde.

Sie besteht aus:

  1. Unterricht über Untersuchungsmethoden im Allgemeinen;

  2. Unterricht über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde;

  3. Einführung in einfache Laboruntersuchungen;

  4. Schulung für den Aussendienst.

Die praktische Ausbildung über die Aufgaben der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren umfasst die folgenden Bereiche:

  1. Sinnenprüfung;

  2. Betriebsinspektionen mit den einschlägigen Amtshandlungen;

  3. Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle;

  4. Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

e. Beurteilung von Bauprojekten für Lebensmittelbetriebe.

Fürdie Schulung für den Aussendienst sind mindestens 40 Tage vorzusehen, davon 5 Tage ausserhalb des eigenen Kantons.

Art. 14 Diplomprüfung

Die Diplomprüfung besteht aus praktischen Prüfungen in den folgenden Bereichen:

  1. Beurteilung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen anhand von praktischen Beispielen;

  2. Beurteilung von Anpreisungen und Kennzeichnungen;

  3. Inspektionstätigkeit.

Die Prüfung dauert:

  1. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe a: eine halbe Stunde;

  2. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe b: eine Stunde;

  3. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe c: anderthalb bis vier Stunden.

Die Kosten für die Diplomprüfung richten sich nach Anhang 1 Buchstabe C Zif-

Art. 15 Anmeldung und Zulassung zur Diplomprüfung

Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich schriftlich beim BLV an.

Der Anmeldung sind beizulegen:

  1. ein Lebenslauf mit Beschreibung von Ausbildung und beruflichem Werdegang;

  2. die Nachweise über die Vorbildung sowie die theoretische und praktische Ausbildung nach den Artikeln11 und 12 sowie eine Bestätigung der Ausbildungsleitung über die praktische Ausbildung nach Artikel 13.

Die Prüfungskommission für das LMID (PK-LMID) verfügt die Zulassung zur Diplomprüfung.

Die Prüfungsgebühr nach Anhang 1 LGV9 muss vor der Prüfung bezahlt werden.

Footnotes

  1. [11] SR 172.010.1

Art. 16 Bewertung der Leistungen

Die Leistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:

= genügend

= ungenügend

= schlecht

= sehr schlecht

Halbe Noten sind zulässig.

Art. 17 Ergebnis der Diplomprüfung

Für jede praktische Prüfung gibt es eine Fachnote.

Aus den einzelnen Fachnoten wird eine Durchschnittsnote errechnet.

Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn:

  1. ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird;

  2. nicht mehr als eine Note unter 4 erteilt wird; und

  3. keine Note unter 3 erteilt wird.

Die PK-LMID teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung schriftlich mit.

Art. 18 Unlauterkeit

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt oder bei der Diplomprüfung unzulässige Mittel verwendet, so kann die PK-LMID die Diplomprüfung als nicht bestanden erklären.

Art. 19 Wiederholung

Wer die Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.

Art. 20 Diplom

Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt die PK-LMID das Diplom aus.

Die Urkunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der PK-LMID unterzeichnet.

Die Kosten für die Ausstellung des Diploms richten sich nach Anhang 1 Buchstabe C Ziffer 2 LGV10.

Art. 21 Prüfungskommission für das Lebensmittelinspektorendiplom

Die PK-LMID vollzieht die Bestimmungen des1. Abschnitts.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Sie bereitet die Prüfungen vor und legt die Prüfungsaufgaben fest.

  2. Sie nimmt die Prüfungen ab.

  3. Sie prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen nach den Artikeln 11–13 erfüllt.

  4. Sie entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger inländischer und ausländischer Ausbildungen.

Art. 22 Entschädigung

Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMID richtet sich nach dem2. Kapi-

Art. 23 Sekretariat

Das BLV besorgt das Sekretariat für die PK-LMID.

4. Kapitel Eidgenössisches Lebensmittelkontrolleurendiplom

Art. 24 Grundsatz

Wer das eidgenössische Lebensmittelkontrolleurendiplom (LMKD) erwerben will, muss:

  1. die Vorbildung nachweisen;

  2. die Ausbildung absolviert haben;

  3. die Diplomprüfung bestehen.

Art. 25 Vorbildung

Die Vorbildung besteht aus einer abgeschlossenen Berufsausbildung in Produktion, Verarbeitung oder Handel von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen und mindestens drei Jahren entsprechender Berufserfahrung oder abgeschlossener Meisterprüfung.

Die Vorbildung gilt auch als genügend, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung als Lebensmittelinspektor oder Lebensmittelinspektorin erfüllt sind.

Die Prüfungskommission für das LMKD (PK-LMKD) entscheidet über die Anerkennung weiterer Bildungsgänge und praktischer Betätigungen.

Art. 26 Ausbildung

Die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur dauert mindestens drei Monate. Sie steht unter der Leitung der zuständigen Kantonschemikerin oder des zuständigen Kantonschemikers.

Sie umfasst folgende Bereiche:

  1. in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

  2. Warenkunde und Lebensmitteltechnologie;

  3. Lebensmittelmikrobiologie;

  4. Lebensmittel- und Betriebshygiene;

  5. Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

  6. Beurteilung der Selbstkontrolle unter Einschluss der Guten Verfahrens- und Herstellungspraxis (GHP) sowie der HACCP-Konzepte gemäss Codex Alimentarius;

  7. Betriebsinspektion und entsprechende Amtshandlungen;

  8. Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle;

  9. amtliche Probenerhebung;

  10. Kenntnisse über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde.

Art. 27 Theoretischer Teil der Diplomprüfung

Der theoretische Teil der Diplomprüfung wird von der PK-LMKD abgenommen.

Er erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a–f.

Er erfolgt schriftlich.

Die Kosten für die Diplomprüfung richten sich nach Anhang 1 Buchstabe C Zif-

Art. 28 Praktischer Teil der Diplomprüfung

Der praktische Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben f–i und dauert mindestens zwei Stunden.

Er besteht aus der Inspektion eines Lebensmittelbetriebs und amtlichen Probenerhebungen.

Er wird von der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker durchgeführt, die oder der für die Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers verantwortlich ist. Dabei sind allfällige Weisungen der PK-LMKD zu befolgen. Ein Mitglied der PK-LMKD kann die Prüfung begleiten.

Art. 29 Anmeldung und Zulassung zur Diplomprüfung

Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich schriftlich beim BLV an.

Der Anmeldung sind beizulegen:

  1. ein Lebenslauf mit Beschreibung von Ausbildung und beruflichem Werdegang;

  2. die Nachweise über die Vor- und Ausbildung nach den Artikeln 25 und 26.

Die PK-LMKD entscheidet über die Zulassung zur Diplomprüfung.

Die Prüfungsgebühr nach Anhang 1 LGV13 muss vor der Prüfung entrichtet werden.

Footnotes

  1. [13] SR 817.02

Art. 30 Ergebnis der Diplomprüfung

Für jeden Prüfungsbereich nach den Artikeln 27 und 28 gibt es eine Fachnote.

Aus den Fachnoten wird für den theoretischen und für den praktischen Teil je eine Durchschnittsnote berechnet.

Es gilt die Notenskala nach Artikel 16.

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker, die oder der den praktischen Teil der Prüfung durchführt, meldet die einzelnen Fachnoten umgehend der PK-LMKD.

Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn:

  1. im theoretischen und im praktischen Teil je ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird; und

  2. keine Fachnote unter 3 erteilt wird.

Die PK-LMKD teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer Verfügung schriftlich mit.

Art. 31 Unlauterkeit

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt oder bei der Diplomprüfung unzulässige Mittel verwendet, so kann die PK-LMKD die Diplomprüfung für nicht bestanden erklären.

Art. 32 Wiederholung

Wer den theoretischen oder den praktischen Teil der Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann ihn je einmal wiederholen.

Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.

Art. 33 Diplom

Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt die PK-LMKD das Diplom aus.

Die Urkunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der PK-LMKD unterzeichnet.

Die Kosten für die Ausstellung des Diploms richten sich nach Anhang 1 Buchstabe C Ziffer 3 LGV14.

Footnotes

  1. [14] SR 817.02

Art. 34 Prüfungskommission für das Lebensmittelkontrolleurendiplom

Die PK-LMKD vollzieht die Bestimmungen des1. Abschnitts.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Sie legt die Lernziele und -inhalte der Fächer nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a–i fest.

  2. Sie bereitet die Prüfungen vor und erlässt Weisungen über deren Durchführung.

  3. Sie legt die Prüfungsaufgaben fest.

  4. Sie nimmt die theoretischen Prüfungen ab.

  5. Sie übt die Aufsicht über die praktischen Prüfungen aus und sorgt für deren einheitliche Durchführung.

  6. Sie prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen nach den Artikeln 25 und 26 erfüllt.

  7. Sie entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger inländischer und ausländischer Ausbildungen.

Art. 35 Entschädigung

Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMKD richtet sich nach dem2. Kapi-

Art. 36 Sekretariat

Das BLV besorgt das Sekretariat für die PK-LMKD.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 37 Änderung bisherigen Rechts

…16

Die Änderung kann unter AS 2011 5273 konsultiert werden.

Art. 38 Ausbildungen nach bisherigem Recht

Wer die Ausbildung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker vor dem1. Mai 2002 begonnen hat, kann sie nach dem Recht fortsetzen, das bis zur Änderung vom 27. März 200217 der Verordnung vom 17. April 199118 über das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom gegolten hat.

Die Kantone können Ortsexpertinnen und Ortsexperten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom1. März 199519 über die Mindestanforderungen an Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure nach altem Recht ausgebildet worden sind, als Lebensmittelkontrolleurinnen oder als Lebensmittelkontrolleure anerkennen, wenn sie sich Kenntnisse in der neuen Lebensmittelgesetzgebung angeeignet und eine entsprechende Prüfung bestanden haben.

Die Prüfungsinhalte der Prüfungen der Kandidatinnen und Kandidaten, welche sich vor dem1. November 2010 zu Ergänzungsprüfungen oder zur Diplomprüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker oder zur Prüfung als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor angemeldet haben, richten sich nach dem Recht, das bis zu diesem Zeitpunkt gegolten hat. Die Prüfungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2014 abgelegt sein.

Diplome nach bisherigem Recht sind Diplomen nach neuem Recht gleichgestellt.

Das kantonale Lebensmittelkontrolleurendiplom kann bis spätestens zum 31. Dezember 2014 in ein eidgenössisches Diplom umgewandelt werden.

Art. 39 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

AS 2002 681

AS 1991 1096, 1995 1765

AS 1995 1756

Footnotes

  1. [7] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4249).
  2. [12] SR 817.02
  3. [15] SR 172.010.1