818.101.26
Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage)
vom 19. Juni 2020 (Stand am 31. Mai 2021)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
vom 28. September 20121 (EpG),
verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.
Art. 2 Zuständigkeit der Kantone
Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten.
2. Abschnitt Massnahmen gegenüber Personen
Art. 3 Grundsatz2
Jede Person beachtet die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie3.
Art. 3a4 Reisende im öffentlichen Verkehr
Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:
Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
5Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20066 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 20117 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.
Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Absatz 1 gelten:
8Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 7 oder 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20099;
Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194810, die im Linien- oder Charterverkehr eingesetzt werden.
Art. 3b11 Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs
Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.12
Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen:
Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
13Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe gilt Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b;
Personen in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske die Betreuung wesentlich erschwert;
14Gäste von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, wenn sie an ihrem Tisch sitzen;
Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner, sowie Sportlerinnen und Sportler und Künstlerinnen und Künstler nach den Artikeln 6e und 6f.
Badeanstalten einschliesslich Thermalbäder können in ihren Schutzkonzepten Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 für die Aussenbereiche vorsehen.15
Sozialmedizinische Institutionen können nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde in ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass in den öffentlich zugänglichen Bereichen von dieser Pflicht ausgenommen sind:
Bewohnerinnen und Bewohner, die gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer;
Bewohnerinnen und Bewohner, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer.16
Welche Personen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a als geimpft gelten, wird in Anhang 2 geregelt.17
Art. 3c18 Massnahmen im öffentlichen Raum19
...20
Jede Person muss im öffentlichen Raum in folgenden Bereichen eine Gesichtsmaske tragen:
21in belebten Fussgängerbereichen von urbanen Zentren und Dorfkernen;
in weiteren Bereichen des öffentlichen Raums, sobald es zu einer Konzentration von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann.22
Auf die Pflicht nach Absatz 2 sind die Ausnahmen nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b anwendbar.23
2a. Abschnitt24 Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung
Art. 3d Anordnung der Kontaktquarantäne
Die zuständige kantonale Behörde stellt Personen unter Kontaktquarantäne, die in einem der folgenden Zeiträume engen Kontakt hatten mit:
einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 10 Tage danach;
einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person.
Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen:
die nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer;
die nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 2 festgelegte Dauer;
die eine Tätigkeit ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht: während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg.25
Welche Personen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a als geimpft gelten, wird in Anhang 2 geregelt.26
Von der Kontaktquarantäne während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg ausgenommen sind Personen, die in Betrieben tätig sind, die über ein Testkonzept verfügen, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
Das Konzept gewährleistet den Mitarbeitenden einen einfachen Zugang zu Tests und sieht vor, dass sie regelmässig über die Vorteile der Tests informiert werden.
Die Mitarbeitenden müssen sich mindestens einmal pro Woche testen lassen können.
Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Tests durch den Bund nach Anhang 6 Ziffern 3.1 und 3.2 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202027 sind erfüllt.28
Die Personen nach Absatz 3 müssen sich ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs an die Kontaktquarantäne halten.29
Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen für bestimmte Personen oder Kategorien von Personen:
weitere Ausnahmen von der Kontaktquarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren;
30in anderen Fällen als nach Absatz 1 oder auch wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind, eine Kontaktquarantäne vorsehen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.31
Sie informiert das BAG über Massnahmen gegenüber Kategorien von Personen nach Absatz 4.32
Art. 3e Dauer und vorzeitige Beendigung der Kontaktquarantäne
Die Kontaktquarantäne dauert 10 Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Artikel 3d Absatz 1.
Personen in Kontaktquarantäne können die Quarantäne vorzeitig beenden, wenn:
33sie der zuständigen kantonalen Behörde das negative Resultat einer der folgenden Analysen vorlegen, wobei die Analyse frühestens am siebten Tag der Quarantäne durchgeführt worden sein darf:
molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2,
Sars-CoV-2-Schnelltest gemäss diagnostischem Standard; und
die zuständige kantonale Behörde der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zustimmt.
Personen ab 12 Jahren, die nach Absatz 2 die Kontaktquarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne gedauert hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.34
Art. 3f Absonderung
Die zuständige kantonale Behörde ordnet bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Absonderung von 10 Tagen an.
Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen.
Die Absonderungsdauer beginnt zu laufen:
am Tag des Auftretens von Symptomen;
sofern die an Covid-19 erkrankte oder mit Sars-CoV-2 angesteckte Person asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests.
Die zuständige kantonale Behörde hebt die Absonderung frühestens nach 10 Tagen auf, wenn die abgesonderte Person:
seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder
zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.
3. Abschnitt Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen
Art. 4 Schutzkonzept
Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.
Für das Schutzkonzept gelten folgende Vorgaben:
Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen.
Es muss Massnahmen vorsehen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 3b gewährleisten.
Es muss Massnahmen vorsehen, die den Zugang zur Einrichtung, zum Betrieb oder zur Veranstaltung so weit beschränken, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird. Dies gilt nicht für den Zugang zu Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs.
Sind Personen anwesend, die nach Artikel 3b Absatz 2 oder nach Artikel 6e oder 6f von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske ausgenommen sind, so muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder es müssen andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen geeigneter Abschrankungen ergriffen werden. Ist dies aufgrund der Art der Aktivität oder wegen örtlicher Gegebenheiten nicht möglich, so muss die Erhebung von Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 5 vorgesehen werden.35
Die Vorgaben nach Absatz 2 werden in Anhang 1 näher ausgeführt.36
Im Schutzkonzept muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnet werden.
Art. 5 Erhebung von Kontaktdaten
Werden Kontaktdaten gemäss Anhang 1 Ziffer 4 erhoben, so müssen die betroffenen Personen über die Erhebung und über deren Verwendungszweck informiert werden. Liegen die Kontaktdaten bereits vor, namentlich bei Bildungseinrichtungen oder bei privaten Anlässen, so muss über den Verwendungszweck informiert werden.
Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.37
Die erhobenen Kontaktdaten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.
Art. 5a38 Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale
Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.
Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, gilt Folgendes:
Zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden.
Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
Die Grösse der Gästegruppen darf in Innenbereichen höchstens 4 Personen und in Aussenbereichen höchstens 6 Personen betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern.
Die Betreiber müssen die Kontaktdaten von allen Gästen erheben; davon ausgenommen ist die Erhebung der Kontaktdaten von Kindern, die mit ihren Eltern anwesend sind.
Von den Bestimmungen nach Absatz 2 ausgenommen sind Betriebskantinen sowie Mensen und Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen. Für sie gilt Folgendes:
Betriebskantinen:
für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt eine Sitzpflicht,
der erforderliche Abstand zwischen allen Gästen muss eingehalten werden,
es dürfen ausschliesslich die im betreffenden Betrieb arbeitenden Personen verköstigt werden;
Mensen und Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen: es dürfen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule oder Struktur verköstigt werden.
Art. 5abis39
Art. 5b und 5c40
Art. 5d41 Besondere Bestimmungen für Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport
Öffentlich zugängliche Innenbereiche von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport dürfen für das Publikum nur geöffnet werden, wenn die Maskenpflicht nach Artikel 3b umgesetzt und der erforderliche Abstand eingehalten werden kann. Davon ausgenommen sind:
die Nutzung für Aktivitäten in den Bereichen Bildung, Sport und Kultur sowie in der Kinder- und Jugendarbeit, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske oder die Einhaltung des erforderlichen Abstands nach den Artikeln 6e–6g nicht erforderlich ist;
Thermalbäder und Wellnesseinrichtungen, sofern die betreffenden Aktivitäten nicht mit einer Gesichtsmaske ausgeübt werden können; dabei gilt Folgendes:
die Kapazitätsgrenzen nach Anhang 1 Ziffer 3.1bis Buchstabe e müssen eingehalten werden, und
das Schutzkonzept muss mittels spezifischer Massnahmen gewährleisten, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird.
Innenbereiche von nach Absatz 1 geschlossenen Einrichtungen und Betrieben, die für die Nutzung von deren Aussenbereichen notwendig sind, namentlich Eingangs-bereiche, Sanitäranlagen und Garderoben, dürfen offen gehalten werden.
Art. 5e und 5f42
Art. 643 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen sowie für Messen
Die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist verboten. Diese Einschränkung gilt nicht für:44
Veranstaltungen nach Artikel 6c;
45Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung; diese dürfen in Innenräumen mit bis zu 100 Personen durchgeführt werden, im Freien mit bis zu 300 Personen;
46...
47religiöse Veranstaltungen; diese dürfen in Innenräumen mit bis zu 100 Personen durchgeführt werden, im Freien mit bis zu 300 Personen;
48...
Veranstaltungen im Bildungsbereich, die nach Artikel 6d erlaubt sind;
49Veranstaltungen in den Bereichen Sport und Kultur nach den Artikeln 6e Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 6f Absätze 2 und 3 Buchstabe a;
50Veranstaltungen im Rahmen von zulässigen Aktivitäten nach Artikel 6g;
51Veranstaltungen vor Publikum nach Absatz 1bis;
52Grossveranstaltungen nach Artikel 6a sowie Pilotprojekte für Grossveranstaltungen nach Artikel 6bquater.
Für Veranstaltungen vor Publikum gilt, ausser Grossveranstaltungen nach Artikel 6a und Pilotprojekten für Grossveranstaltungen nach Artikel 6bquater, Folgendes:
Bei Veranstaltungen in Innenräumen sind höchstens 100 Personen als Publikum (Besucherinnen und Besucher) erlaubt, bei Veranstaltungen in Aussenbereichen höchstens 300.
Die für die Besucherinnen und Besucher verfügbaren Sitzplätze dürfen höchstens zur Hälfte besetzt werden.
Für die Besucherinnen und Besucher gilt eine Sitzpflicht.
Bei Veranstaltungen im Aussenbereich in den Bereichen Sport und Kultur von Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger gilt in Abweichung von Buchstabe c keine Sitzpflicht für Besucherinnen und Besucher.
Erlaubt der Organisator die Konsumation von Speisen und Getränken auf den Sitzplätzen des Publikumsbereichs, so muss er die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher erheben.
Wird die Veranstaltung in einem Restaurationsbetrieb durchgeführt, so gelten einzig die Vorgaben nach Buchstabe a sowie nach Artikel 5a Absatz 2.53
Die Durchführung von Tanzveranstaltungen ist verboten.54
An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen in Innenräumen höchstens 30 Personen und in Aussenräumen höchstens 50 Personen teilnehmen. Es gilt einzig Artikel 3; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.55
Die Durchführung von Messen in Innenräumen ist verboten. Ausgenommen sind Fach- und Publikumsmessen nach Artikel 6bquinquies.56
Art. 6a57 Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen: Bewilligung
Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende (Grossveranstaltungen), sind ab dem 1. Juli 2021 zulässig, wenn die zuständige kantonale Behörde dem Organisator für die Durchführung eine Bewilligung erteilt.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
davon auszugehen ist, dass die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung erlauben wird;
davon auszugehen ist, dass der Kanton zur Zeit der Durchführung der Veranstaltung über die notwendigen Kapazitäten in den folgenden Bereichen verfügen wird:
58Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG,
Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung, um sowohl Covid-19-Patientinnen und -Patienten als auch andere Patientinnen und Patienten uneingeschränkt versorgen zu können; dies schliesst namentlich ein, dass auch medizinisch nicht dringende Eingriffe durchgeführt werden können;
der Organisator ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorlegt, das, basierend auf einer Analyse der Risiken der entsprechenden Grossveranstaltung, die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 6b und 6bbis beziehungsweise 6bter vorsieht.
Findet eine Grossveranstaltung in zwei oder mehr Kantonen statt, so ist von jedem Kanton eine Bewilligung erforderlich. Die Kantone koordinieren die Verfahren untereinander.
Wer in derselben Einrichtung wiederholt gleichartige Veranstaltungen durchführen will, kann dies in einem einzigen Gesuch beantragen.
Der Kanton widerruft eine Bewilligung oder erlässt zusätzliche Einschränkungen, wenn:
sich die epidemiologische Lage so verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr möglich ist, namentlich weil die notwendigen Kapazitäten nach Absatz 2 Buchstabe b nicht mehr sichergestellt werden können; oder
ein Organisator die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen an einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht eingehalten hat und nicht gewährleisten kann, dass die Massnahmen zukünftig eingehalten werden.
Art.
6b59 Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen:
Allgemeine Schutzmassnahmen
Der Zugang zu einer Grossveranstaltung ist ab dem 16. Altersjahr auf folgende Personen beschränkt:
Personen, die nachweisen, dass sie mit einem Impfstoff gemäss Anhang 2 gegen Covid-19 geimpft wurden; die Zeit, die seit der Impfung vergangen sein darf, wird in Anhang 2 festgelegt;
Personen, die nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Zeit, die seit der Genesung vergangen sein darf, wird in Anhang 2 festgelegt;
Personen, die ein negatives Resultat eines der folgenden Covid-19-Tests vorweisen können:
molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2, die nicht mehr als 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung durchgeführt wurde,
Sars-CoV-2-Schnelltest gemäss diagnostischem Standard, der nicht mehr als 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung durchgeführt wurde.
Die Kantone können bei Freiluftveranstaltungen, die auf längeren Wegstrecken oder auf Strecken im freien Gelände stattfinden, örtlich begrenzte Ausnahmen von den Vorgaben nach Absatz 1 erlauben, wenn aufgrund örtlicher Gegebenheiten keine Zugangskontrolle möglich ist.
Der Betrieb von Restaurationsbetrieben richtet sich nach Artikel 5a.
Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske richtet sich nach Artikel 3b. Zusätzlich zu den Ausnahmen nach Artikel 3b Absatz 2 sind bei Veranstaltungen im Freien auch Besucherinnen und Besucher an ihrem Sitzplatz von der Pflicht ausgenommen.
Die zuständige Bewilligungsbehörde kann bei Aktivitäten in den Bereichen Sport nach Artikel 6e Absatz 2 und Kultur nach Artikel 6f Absätze 2 und 3 Ausnahmen von den Einschränkungen vorsehen, wenn das Schutzkonzept spezifische Schutzmassnahmen enthält.60
Die Schutzmassnahmen werden in Anhang 3 näher ausgeführt.
Art. 6bbis61 Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen: Zusätzliche Vorgaben für Veranstaltungen zwischen dem 1. Juli und dem 19. August 2021
Für Grossveranstaltungen, die zwischen dem 1. Juli und dem 19. August 2021 durchgeführt werden, gilt zusätzlich zu den Vorgaben nach Artikel 6b Folgendes:
Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 3000.
Bei Publikumsveranstaltungen im Freien beträgt die maximale Anzahl 5000 Personen, wenn dem Publikum ausschliesslich Sitzplätze zur Verfügung stehen.
Die zuständige Bewilligungsbehörde kann bei Veranstaltungen, die auf längeren Wegstrecken oder auf Strecken im freien Gelände stattfinden, Ausnahmen von der maximalen Personenzahl nach den Buchstaben a und b erlauben, wenn aufgrund örtlicher Gegebenheiten keine Absperrung möglich ist.
Für den Zuschauerbereich gilt eine Sitzpflicht; Ausnahmen sind möglich bei Zuschauerbereichen entlang von Wegstrecken oder im freien Gelände sowie bei Veranstaltungen im Freien, die üblicherweise ohne Sitzplätze durchgeführt werden.
Die zuständige Bewilligungsbehörde legt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des vorliegenden Schutzkonzepts fest, in welchem Umfang die in der Einrichtung verfügbaren Plätze höchstens besetzt werden dürfen. Dieser Wert darf bei Sitzplätzen zwei Drittel und bei Stehplätzen die Hälfte der Kapazität für Besucherinnen und Besucher nicht überschreiten.
Die Konsumation von Speisen und Getränken ausserhalb von Restaurationsbetrieben ist nur am Sitzplatz zulässig.
62das Verbot von Tanzveranstaltungen nach Artikel 6 Absatz 1ter gilt bei Veranstaltungen im Freien nicht.
Es gelten überdies die zusätzlichen Vorgaben nach Anhang 3 Ziffer 2.
Art. 6bter63 Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen: Zusätzliche Vorgaben für Veranstaltungen ab dem 20. August 2021
Für Grossveranstaltungen, die ab dem 20. August 2021 durchgeführt werden, gilt zusätzlich zu den Vorgaben nach Artikel 6b Folgendes:
Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 10 000.
Die zuständige Bewilligungsbehörde kann bei Veranstaltungen, die auf längeren Wegstrecken oder auf Strecken im freien Gelände stattfinden, Ausnahmen von der maximalen Personenzahl nach Buchstabe a erlauben, wenn aufgrund örtlicher Gegebenheiten keine Absperrung möglich ist.
Bei Publikumsveranstaltungen im Freien, bei denen dem Publikum ausschliesslich Sitzplätze zur Verfügung stehen, gilt keine Begrenzung der Personenanzahl.
Das Verbot von Tanzveranstaltungen nach Artikel 6 Absatz 1ter einschliesslich des Verbots des Betriebs der dafür benutzten Diskotheken und Tanzlokale nach Artikel 5a Absatz 1 gilt nicht.64
Art. 6bquater65 Pilotprojekte zur Durchführung von Grossveranstaltungen
Um Modelle für eine sichere und praxistaugliche Durchführung von Grossveranstaltungen zu erproben, kann die zuständige kantonale Behörde die Durchführung entsprechender Pilotprojekte bewilligen, die vom 1. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 durchgeführt werden.
Jeder Kanton darf höchstens fünf Pilotprojekte bewilligen und berücksichtigt dabei die verschiedenen Veranstaltungstypen.
Pilotprojekte müssen mit mindestens 300 und dürfen in Innenräumen mit höchstens 600, im Freien mit höchstens 1000 Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, durchgeführt werden. Im Übrigen gelten die Schutzmassnahmen und Vorgaben nach den Artikeln 6b und 6bbis.
Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn:
die Voraussetzungen nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstaben a und b erfüllt sind;
der Organisator ein Schutzkonzept nach Artikel 4 und Anhang 3 Ziffern 1 und 2 vorlegt, das auf einer Analyse der Risiken der entsprechenden Veranstaltung beruht und Erkenntnisse über die praktische Durchführung von gleichartigen Grossveranstaltungen erwarten lässt;
der Organisator eine Evaluation der Durchführung der Veranstaltung vorsieht.
Die Evaluation muss zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 insbesondere über folgende Punkte Auskunft geben:
Erfahrungen betreffend die Zugangskontrolle, insbesondere betreffend deren Organisation, Testangebote vor Ort und deren Nutzung, die Anzahl Personen, denen der Zugang verwehrt werden musste, und die Gründe hierfür, sowie Verbesserungsmöglichkeiten;
Erfahrungen mit der Umsetzung des Schutzkonzepts, insbesondere betreffend die Lenkung der Personenströme, die Befolgung der Vorgaben durch die Besucherinnen, Besucher und teilnehmenden Personen, die Praxistauglichkeit der Vorgaben, sowie Verbesserungsmöglichkeiten.
Der Organisator legt die Ergebnisse der Evaluation innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss der Veranstaltung der zuständigen Bewilligungsbehörde sowie, unter Beilage der kantonalen Bewilligung und des umgesetzten Schutzkonzepts, dem BAG vor.
Für den Widerruf einer Bewilligung oder den Erlass zusätzlicher Einschränkungen gilt Artikel 6a Absatz 5.
Der Kanton informiert das BAG über die Erteilung und den Widerruf einer Bewilligung.
Art. 6bquinquies66 Besondere Bestimmungen für grosse Fach- und Publikumsmessen
Fach- und Publikumsmessen mit mehr als 1000 Besucherinnen und Besuchern sind ab dem 1. Juli 2021 zulässig, wenn die zuständige kantonale Behörde dem Organisator für ihre Durchführung eine Bewilligung erteilt. Die Bewilligungsvoraussetzungen und die Widerrufsvoraussetzungen nach Artikel 6a Absätze 2, 4 und 5 sind anwendbar.
Für Fach- und Publikumsmessen gilt zudem Folgendes:
Wird der Zugang auf geimpfte und genesene Personen sowie auf Personen mit einem negativen Testresultat nach Artikel 6b Absatz 1 eingeschränkt, so ist die Anzahl anwesender Personen so zu begrenzen, dass für jede Person eine Mindestfläche gemäss Anhang 3 Ziffer 3.2 zur Verfügung steht; für die Durchführung der Kontrolle gilt Anhang 3 Ziffer 3.1.
Steht der Zugang auch Personen offen, welche die Anforderungen nach Artikel 6b Absatz 1 nicht erfüllen, so gilt eine Begrenzung der Anzahl anwesender Personen gemäss Anhang 3 Ziffer 3.3.
Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske richtet sich nach Artikel 3b.
Art. 6c67 Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen
Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:
Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene;
unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
Versammlungen, die für die Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200768 notwendig sind.
Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind die Artikel 4–6 nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b.
Für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Artikel 6a–6bquater nicht anwendbar.69
Art. 6d70 Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen
Für Veranstaltungen in Bildungseinrichtungen gilt Folgendes:
Präsenzveranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind verboten.
71Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltungen stattfinden, dürfen höchstens zur Hälfte ihrer Kapazität gefüllt werden.
Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für:
die obligatorischen Schulen und die Schulen der Sekundarstufe II, einschliesslich der damit verbundenen Prüfungen;
folgende Aktivitäten, sofern für ihre Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist:
Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind,
Prüfungen im Zusammenhang mit Bildungsgängen, im Bereich der höheren Berufsbildung oder zum Erwerb eines amtlichen Ausweises;
72Institutionen des Hochschulbereichs sowie Anbieterinnen und Anbieter der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung, sofern sie über ein Konzept für gezielte und repetitive Tests auf Sars-CoV-2 verfügen, das von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt wurde.
Bei Präsenzveranstaltungen ausserhalb der obligatorischen Schule gilt eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske. Diese Pflicht gilt nicht:
für Personen nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe b;
in Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert.
Art. 6e73 Besondere Bestimmungen für den Sportbereich
Für folgende Personen gelten bei der Ausübung von Sportaktivitäten einschliesslich Wettkämpfen keine Einschränkungen:
Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger;
Leistungssportlerinnen und -sportler, die einen nationalen oder regionalen Leistungssportausweis von Swiss Olympic (Swiss Olympic Card) besitzen oder Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind;
Mitglieder von Teams, die einer Liga mit professionellem oder semiprofessionellem Spielbetrieb oder einer nationalen Nachwuchsliga angehören; ist der Spielbetrieb nur in der Liga eines der beiden Geschlechter professionell oder semiprofessionell, so gilt dies auch für Sportaktivitäten in der entsprechenden Liga des anderen Geschlechts.
Für andere Personen als nach Absatz 1 gilt bei der Ausübung von Sportaktivitäten Folgendes:
Die Aktivitäten dürfen als Einzelperson oder in Gruppen von höchstens 50 Personen ausgeübt werden.
Im Freien muss eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten werden; auf das Tragen einer Gesichtsmaske und die Einhaltung des Abstands kann nur verzichtet werden, wenn die Kontaktdaten erhoben werden.
In Innenräumen muss die Kapazitätsgrenze nach Anhang 1 Ziffer 3.1bis Buchstabe f beachtet, eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden; Ausnahmen sind wie folgt zulässig:
auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden, wenn:
– dies zur Ausübung der Aktivität erforderlich ist und
– die räumlichen Verhältnisse erhöhten Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 3.1quater Buchstaben a und b genügen,
auf das Tragen einer Gesichtsmaske und die Einhaltung des erforderlichen Abstands kann verzichtet werden, wenn:
– der Körperkontakt bei der Sportart unumgänglich ist
– die Aktivität stets in beständigen Gruppen von höchstens vier Personen ausgeübt wird und
– die räumlichen Verhältnisse erhöhten Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 3.1quater Buchstabe c genügen,
die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
Aktivitäten nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 in Gruppen bis zu 5 Personen sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.
Art. 6f74 Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich
Für den Betrieb von Museen, Bibliotheken, Archiven und vergleichbaren Kulturinstitutionen gelten einzig die Schutzkonzeptpflicht nach Artikel 4 sowie die Vorgaben nach Artikel 5d Absatz 1.
Für folgende Personen gilt bei der Ausübung von kulturellen Aktivitäten einzig die Einschränkung, dass Auftritte von Chören vor Publikum in Innenräumen verboten sind:
Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger;
professionelle Künstlerinnen und Künstler.
Für andere Personen als nach Absatz 2 gilt bei der Ausübung kultureller Aktivitäten Folgendes:
Die Aktivitäten dürfen als Einzelperson oder in Gruppen von höchstens 50 Personen ausgeübt werden.
Im Freien muss eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten werden; auf das Tragen einer Gesichtsmaske und die Einhaltung des Abstands kann nur dann verzichtet werden, wenn die Kontaktdaten erhoben werden.
In Innenräumen muss die Kapazitätsgrenze nach Anhang 1 Ziffer 3.1bis Buchstabe f beachtet, eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden; Ausnahmen sind wie folgt zulässig:
auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden, wenn:
– dies zur Ausübung der Aktivität erforderlich ist und
– die räumlichen Verhältnisse erhöhten Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 3.1ter Buchstaben a und b genügen,
auf das Tragen einer Gesichtsmaske und die Einhaltung des erforderlichen Abstands kann verzichtet werden, wenn:
– der Körperkontakt bei der Aktivität unumgänglich ist
– die Aktivität stets in beständigen Gruppen von höchstens vier Personen ausgeübt wird und
– die räumlichen Verhältnisse erhöhten Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 3.1ter Buchstabe c genügen,
die Kontaktdaten müssen erhoben werden.
Auftritte von Chören vor Publikum in Innenräumen sind verboten.
Aktivitäten nach Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 in Gruppen bis zu 5 Personen sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.
Art. 6g75 Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit
Aktivitäten von Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sind zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es handelt sich um Aktivitäten für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger.
Eine Fachperson betreut die Aktivitäten der Kinder und Jugendlichen.
Das Schutzkonzept bezeichnet:
die zulässigen Aktivitäten;
die zulässige Höchstzahl anwesender Kinder und Jugendlicher.
Art. 7 Erleichterungen durch die Kantone
Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie nach den Artikeln 6 und 6c–6f bewilligen, wenn:76
a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten;
abis. 77die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies aufgrund der Indikatoren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zulässt; und
b. 78vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.
...79
...80
Art. 881 Zusätzliche Massnahmen der Kantone
Der Kanton trifft zusätzliche Massnahmen nach Artikel 40 EpG, wenn:
die epidemiologische Lage im Kanton oder in einer Region dies erfordert; er beurteilt die Lage namentlich aufgrund folgender Indikatoren und ihrer Entwicklung:
Inzidenz (7-Tage, 14-Tage),
Anzahl Neuinfektionen (pro Tag, pro Woche),
Anteil positiver Tests an der Gesamtzahl durchgeführter Tests (Positivitätsrate),
Anzahl durchgeführter Tests (pro Tag, pro Woche),
Reproduktionszahl,
Kapazitäten im stationären Bereich sowie Anzahl neu hospitalisierter Personen (pro Tag, pro Woche), einschliesslich solcher in der Intensivpflege;
er aufgrund der epidemiologischen Lage nicht mehr die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG bereitstellen kann.
Er gewährleistet dabei namentlich die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Er hört vorgängig das BAG an und informiert dieses über die getroffenen Massnahmen.
Art. 9 Kontrolle und Mitwirkungspflichten
Die Betreiber und Organisatoren müssen:
ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen;
den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren.
Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren regelmässig die Einhaltung der Schutzkonzepte, namentlich in den Restaurationsbetrieben.82
Stellen sie fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht oder nicht vollständig umgesetzt wird, so treffen sie umgehend die geeigneten Massnahmen. Sie können Mahnungen aussprechen, Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder Veranstaltungen verbieten oder auflösen.83
...84
4. Abschnitt Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Art. 10 Präventionsmassnahmen
Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.
In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:85
86...
Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;
87Personen, die nach Artikel 3b Absatz 2 von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, ausgenommen sind.88
Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Gesichtsmasken in Aussenbereichen.89
Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet.90
Arbeitgeber sind in ihrem Betrieb von der Homeofficepflicht nach Absatz 3 befreit, wenn sie ein Testkonzept nach Artikel 3d Absatz 3 eingeführt haben.91
Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zudem Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202092.93
Art. 11 Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten
In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196494 obliegt der Vollzug von Artikel 10 den Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 198195 über die Unfallversicherung.
Die zuständigen Vollzugsbehörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
Die Arbeitgeber müssen den zuständigen Vollzugsbehörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten gewähren.
Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsbehörden bei deren Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.
5. Abschnitt Meldepflicht der Kantone betreffend die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung
Art. 12
Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO);
Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in Spitälern;
maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von Covid-19-Patientinnen und -Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.
6. Abschnitt Strafbestimmungen
Art. 1396
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. 97als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a, 5d Absatz 1, 6 Absatz 1bis Buchstaben b–d, 6b Absatz 1, 6bbis Absatz 1 Buchstabe e, 6bquater Absätze 3 und 6, 6bquinquies Absatz 2 Buchstaben a und b und 6d–6g nicht einhält;
b. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig die nach Artikel 5 erhobenen Kontaktdaten entgegen Artikel 5 Absatz 3 zu anderen Zwecken bearbeitet oder länger als 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt;
c. 98...
d. 99vorsätzlich eine Veranstaltung oder eine Fach- oder Publikumsmesse mit mehr Personen durchführt, als nach Artikel 6 Absatz 1, 1bis Buchstabe a
oder 2, 6bbis Absatz 1 Buchstabe a oder b, 6bter Buchstabe a, 6bquater Absatz 3 oder 6bquinquies Absatz 2 Buchstabe a oder b zulässig sind, oder vorsätzlich an einer Veranstaltung nach Artikel 6 Absatz 1, 1bis oder 2 mit mehr Personen, als zulässig sind, teilnimmt;
e. 100vorsätzlich Tanzveranstaltungen oder Messen durchführt, deren Durchführung nach Artikel 6 Absatz 1ter oder 3 verboten ist;
ebis. 101vorsätzlich eine Grossveranstaltung nach Artikel 6a Absatz 1 oder eine Fach- oder Publikumsmesse nach Artikel 6bquinquies Absatz 1 ohne die dafür erforderliche Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt;
eter. 102vorsätzlich an einer Tanzveranstaltung teilnimmt;
f. 103entgegen Artikel 3a oder 3b Absatz 1 in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, Messen und Grossveranstaltungen, in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 3a Absatz 1, 3b Absatz 2 oder 2bis oder 6b Absatz 4 zweiter Satz gegeben ist;
g. 104...
h. 105als Gast eines Restaurations- oder Barbetriebs oder als Besucherin oder Besucher einer Veranstaltung vorsätzlich gegen die Sitzpflicht nach Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe b, 6 Absatz 1bis Buchstabe c oder 6bbis Absatz 1 Buchstabe d verstösst;
i. an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung oder einer Unterschriftensammlung vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 6c Absatz 2 zweiter Satz gegeben ist.
6a. Abschnitt106 Nachführung der Anhänge
Art. 13a
Das Eidgenössische Departement des Innern führt die Anhänge 1–3 gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach.
Es führt Anhang 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung nach, Anhang 2 nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Impffragen.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 14 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
...107
Art. 14a108
Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt von Absatz 2 am 22. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 14 Ziffer 2 treten am 20. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
...109
...110
...111
Vorgaben für Schutzkonzepte
(Art. 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 6e Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 sowie
6f Abs. 3 Bst. c Ziff. 1 und 2)
1 Allgemeines
1.1 Grundsatz
Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann.
1.2 Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19
1 Der Betreiber oder Organisator achtet bei der Wahl der Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 darauf, für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen.
2 Sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben und an Veranstaltungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig, so sind im Schutzkonzept die Massnahmen für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 10 abzustimmen.
3 Um einen wirkungsvollen Schutz nach den Absätzen 1 und 2 zu erreichen, trifft der Betreiber oder Organisator gegebenenfalls differenzierte Massnahmen für einzelne Bereiche der Einrichtung, des Betriebs oder der Veranstaltung, beispielsweise für Sitzplatz- oder Pausenbereiche, oder für einzelne Personengruppen, etwa durch die Bildung beständiger Teams.
1.3 Begründung der Erhebung von Kontaktdaten
Muss im Schutzkonzept gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d die Erhebung von Kontaktdaten vorgesehen werden, so sind die entsprechenden Gründe im Konzept anzugeben.
1.4 Information der anwesenden Personen
Der Betreiber oder Organisator informiert die anwesenden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung geltenden Massnahmen, beispielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske, die Erhebung von Kontaktdaten oder ein Verbot, sich von einem Sektor der Veranstaltung in einen anderen zu begeben.
2 Hygiene
2.1 Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen.
2.2 Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden.
2.3 Es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschentüchern und Gesichtsmasken.
3 Abstand
3.1 Der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, beträgt 1,5 Meter (erforderlicher Abstand).
3.1bis Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben sowie zu Veranstaltungen ist wie folgt zu beschränken:
In Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche bis 40 Quadratmeter dürfen höchstens 3 Kundinnen oder Kunden anwesend sein.
Für Einkaufsläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 40 Quadratmetern gilt Folgendes:
10 Quadratmeter pro Kundin oder Kunde;
zulässig sind aber mindestens 5 Kundinnen oder Kunden.
...
In Einrichtungen, in denen sich mehrere Einkaufsläden befinden, deren gesamte Verkaufsfläche grösser ist als 10 000 Quadratmeter (Einkaufszentren), darf die Gesamtzahl der im Einkaufszentrum anwesenden Kundinnen und Kunden nicht grösser sein als die Summe der zulässigen Anzahl Kundinnen und Kunden der einzelnen offenen Läden.
In Innenbereichen von Thermalbädern und Wellnesseinrichtungen nach Artikel 5d Absatz 1 Buchstabe b müssen für jede Person mindestens 15 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.
In anderen Einrichtungen und Betrieben als Einkaufsläden gilt Folgendes:
Auf Flächen, in denen sich die Personen frei bewegen können, müssen bei mehreren anwesenden Personen für jede dieser Personen mindestens 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen; zulässig sind aber mindestens 5 Personen.
In Einrichtungen und Betrieben mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern gilt eine Mindestfläche von 6 Quadratmetern für jede Person.
Die Vorgaben nach den Ziffer 1 und 2 gelten bei Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger weder in den Bereichen Kultur und Sport noch in Organisationen und Institutionen der offenen Kinder- und Jugendarbeit.
Stehen Sitzplätze zur Verfügung, darf nur jeder zweite Sitz oder dürfen nur Sitzplätze mit einem gleichwertigen Abstand zur Verfügung gestellt werden.
3.1ter Für Aktivitäten im Bereich der Kultur in Innenräumen nach Artikel 6f Absatz 3 Buchstabe c ohne Gesichtsmaske gilt Folgendes:
Es muss für jede Person eine Fläche von mindestens 25 Quadratmetern zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen oder es müssen zwischen den einzelnen Personen wirksame Abschrankungen angebracht werden.
Bei einer Aktivität, die weder mit Singen noch mit einer erheblichen körperlichen Anstrengung verbunden ist und bei welcher der zugewiesene Platz nicht verlassen wird, liegt die Mindestfläche bei 10 Quadratmetern pro Person.
Ist bei einer Aktivität der Körperkontakt unumgänglich, so darf sie nur ausgeübt werden, wenn:
beständige Vierergruppen gebildet werden, die die Aktivität immer zusammen ausüben und sich nicht mit anderen Vierergruppen vermischen; und
für jede Vierergruppe jeweils 50 Quadratmeter zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen.
Die Räumlichkeit muss über eine wirksame Lüftung verfügen.
3.1quater Für Sportaktivitäten in Innenräumen nach Artikel 6e Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 ohne Gesichtsmaske gilt Folgendes:
Es muss für jede Person eine Fläche von mindestens 25 Quadratmetern zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen oder es müssen zwischen den einzelnen Personen wirksame Abschrankungen angebracht werden.
Bei einer Sportart, die mit keiner erheblichen körperlichen Anstrengung verbunden ist und bei welcher der zugewiesene Platz nicht verlassen wird, liegt die Mindestfläche zur ausschliesslichen Nutzung bei 10 Quadratmetern pro Person.
Ist bei einer Sportart der Körperkontakt unumgänglich, so darf sie nur ausgeübt werden, wenn:
beständige Vierergruppen gebildet werden, die immer zusammen trainieren und sich nicht mit anderen Vierergruppen vermischen; und
für jede Vierergruppe jeweils 50 Quadratmeter zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen.
In Hallenbädern muss pro Person eine Fläche von 15 Quadratmetern zur Verfügung stehen.
Die Räumlichkeit muss über eine wirksame Lüftung verfügen.
3.2 Im Sitzplatzbereich sind in Abweichung von Ziffer 3.1 die Plätze so anzuordnen oder zu belegen, dass mindestens ein Platz freigehalten oder zwischen den Sitzplätzen ein gleichwertiger Abstand eingehalten wird.
3.3 In Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sind die Gästegruppen an den einzelnen Tischen so zu platzieren, dass der erforderliche Abstand zwischen den einzelnen Gruppen eingehalten wird.
3.4 Der Personenfluss ist so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen allen Personen eingehalten werden kann.
3.5 Von den Vorgaben zum Abstand ausgenommen sind Gruppen von Personen, bei denen die Einhaltung des Abstands unzweckmässig ist, namentlich bei Schulkindern, Familien oder Personen, die im selben Haushalt leben.
4 Erhebung von Kontaktdaten
4.1 Die Kontaktdaten der anwesenden Personen müssen erhoben werden, wenn es während mehr als 15 Minuten zu einer Unterschreitung des erforderlichen Abstands ohne Schutzmassnahmen kommt.
4.2 Der Betreiber oder Organisator hat die anwesenden Personen über folgende Punkte zu informieren:
die voraussichtliche Unterschreitung des erforderlichen Abstands und das damit einhergehende erhöhte Infektionsrisiko;
die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch die zuständige kantonale Stelle und deren Kompetenz, eine Quarantäne anzuordnen, wenn es Kontakte mit an Covid-19 erkrankten Personen gab.
4.3 Kontaktdaten können insbesondere über Reservations- oder Mitgliedersysteme oder mittels Kontaktformular erhoben werden.
4.4 Es sind folgende Daten zu erheben:
Name, Vorname, Wohnort und Telefonnummer;
bei Betrieben, namentlich Restaurationsbetrieben und Kinos, und bei Veranstaltungen mit Sitzplätzen: die entsprechende Sitzplatz- oder Tischnummer.
4.4bis Der Betreiber oder Organisator hat durch geeignete Vorkehren sicherzustellen, dass die Korrektheit der erhobenen Kontaktdaten gewährleistet ist.
4.5 Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen genügt die Erfassung der Kontaktdaten nur einer Person der betreffenden Familie oder Gruppe. Vorbehalten bleibt Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe d über die Erhebung von Kontaktdaten in Restaurationsbetrieben.
4.6 Der Betreiber oder Organisator muss die Vertraulichkeit der Kontaktdaten bei der Erhebung und die Datensicherheit namentlich bei der Aufbewahrung der Daten gewährleisten.
Vorgaben für die Ausnahmen von der Maskenpflicht und von der Kontaktquarantäne für geimpfte und genesene Personen sowie Vorgaben für den Zugang geimpfter und genesener Personen zu Grossveranstaltungen
(Art. 3b Abs. 3 und 4, 3d Abs. 2 und 2bis, 6b Abs. 1 Bst. a und b sowie 13a)
1 Geimpfte Personen
1.1 Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der:
über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlungen des BAG vollständig verimpft wurde;
über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Europäische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
1.2 Die Dauer, während der geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 3b Abs. 3 Bst. a) und geimpfte Personen nach der Impfung von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. a) ausgenommen sind und während der geimpfte Personen Zugang erhalten zu Grossveranstaltungen, beträgt 6 Monate ab vollständig erfolgter Impfung.
2 Genesene Personen
Die Dauer, während der genesene Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskenpflicht (Art. 3b Abs. 3 Bst. b) und genesene Personen von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. b) ausgenommen sind oder Zugang erhalten zu Grossveranstaltungen (Art. 6b Abs. 1 Bst. b), beträgt 6 Monate ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung.
Vorgaben für Grossveranstaltungen und grosse Fach- und Publikumsmessen
(Art. 6b Abs. 6, 6bbis Abs. 2, 6bquater Abs. 4 Bst. b und
6bquinquies Abs. 2 Bst. a und b)
1 Generelle Vorgaben für Grossveranstaltungen
1.1 Der Organisator muss die Zutrittsberechtigung nach Artikel 6b Absatz 1 anhand eines Covid-19-Zertifikats nach Artikel 6a des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020112 kontrollieren.
1.2 Wurde noch kein Zertifikat nach Ziffer 1.1 eingeführt, so ist die Zutrittsberechtigung anhand eines hinreichenden Nachweises zu kontrollieren. Dieser muss einer aktuell üblichen Nachweisform entsprechen und hinsichtlich seiner Echtheit überprüft werden. Er muss neben dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum der betreffenden Person folgende Angaben enthalten:
beim Nachweis einer Impfung:
– Datum der Impfung,
– verwendeter Impfstoff,
– Bezeichnung und Adresse der Impfstelle;
beim Nachweis einer früheren Ansteckung und Genesung:
– Bestätigung der Ansteckung einschliesslich Name und Adresse der bestätigenden Stelle (Teststelle, Ärztin oder Arzt, Apotheke, Spital), oder
– Bestätigung der Aufhebung der Absonderung oder ärztliche Bestätigung der Genesung;
beim Nachweis eines negativen Testergebnisses:
– Datum und Zeit der Probeentnahme
– Art der Testung,
– Testergebnis selber,
– Bezeichnung und Adresse der Teststelle.
1.3 Der Organisator muss beim Zutritt die Identität der Personen anhand eines amtlichen Ausweises oder eines anderen geeigneten amtlichen Dokuments überprüfen.
1.4 Er darf im Rahmen der Zugangskontrolle nach den Ziffern 1.1–1.3 nur dann Personendaten bearbeiten, wenn dies zur Umsetzung der Kontrolle erforderlich ist. Dabei gilt Folgendes:
Der Organisator muss die betroffenen Personen frühzeitig über die Datenbearbeitung informieren.
Die Daten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden.
Sie dürfen nur dann aufbewahrt werden, wenn dies zur Sicherstellung der Zugangskontrolle erforderlich ist. Diesfalls müssen sie spätestens zwölf Stunden nach Abschluss der Veranstaltungen vernichtet werden.
1.5 Das Schutzkonzept enthält Massnahmen, die den in der Risikoanalyse aufgezeigten Gefährdungen der Grossveranstaltung wirksam begegnen, namentlich in Bezug auf:
die Art der Veranstaltung;
die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten des Veranstaltungsorts;
die geordnete und lückenlose Durchführung der Zugangskontrolle, einschliesslich der Schulung des Personals;
die Gewährleistung der Einhaltung und die Kontrolle des Tragens von Gesichtsmasken in Zugangs-, Pausen- und Sanitärbereichen am Veranstaltungsort sowie im Zuschauerbereich;
das Vorgehen beim Auftreten von Verdachts- und Infektionsfällen bei Besucherinnen und Besuchern, bei Teilnehmenden sowie beim Personal, das mit dem Publikum Kontakt hat;
die Hygiene, insbesondere die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, periodische Reinigungen, Lüftung;
die Information der Besucherinnen und Besucher sowie der Teilnehmenden über geltende Hygiene- und Verhaltensmassnahmen, insbesondere über das Vorgehen bei einer nach der Veranstaltung bekannt werdenden Infektion;
die Schulung des Personals betreffend die geltenden Massnahmen, die Erkennung von Covid-19-Symptomen und das Vorgehen bei einem Verdacht auf einen Infektionsfall im Publikum;
das Vorgehen bei Widerhandlungen von Besucherinnen und Besuchern und Teilnehmenden gegen die Vorgaben des Schutzkonzepts.
1.6 Im Übrigen gelten die Vorgaben nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2.
2 Zusätzliche Vorgaben für Grossveranstaltungen vom 1. Juli bis zum 19. August 2021
2.1 Allgemeine Vorgaben
Die Personenflüsse im Zugangsbereich vor dem Veranstaltungsort oder der Veranstaltungseinrichtung müssen in Absprache mit den örtlichen Sicherheitskräften und Verkehrsbetrieben geregelt werden.
Die Personenflüsse, namentlich in Zugangs-, Pausen- und Sanitärbereichen, müssen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht so gestaltet werden, dass der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten wird.
Die Sitz- und Stehplatzbereiche sind so zu besetzen, dass der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten wird.
2.2 Das Schutzkonzept muss in Ergänzung zu Ziffer 1.5 weitere Massnahmen enthalten in Bezug auf:
die typischen Verhaltensweisen der Besucherinnen und Besucher und der Teilnehmenden;
die Bereiche, in denen der Abstand voraussichtlich nicht eingehalten werden kann oder Menschenansammlungen zu erwarten sind;
die An- und Abreise von Besucherinnen und Besuchern und Teilnehmenden (öffentlicher Verkehr, private Verkehrsmittel, typischerweise vor oder nach der Veranstaltung besuchte Restaurationsbetriebe);
die Steuerung des Verhaltens der Teilnehmenden.
3 Vorgaben für grosse Fach- und Publikumsmessen nach Artikel 6bquinquies
3.1 Für die Zugangskontrolle gelten die Ziffern 1.1–1.4.
3.2 Bei Fach- und Publikumsmessen mit einer Zugangsbeschränkung nach Artikel 6bquinquies Absatz 2 Buchstabe a ist der Zugang so zu beschränken, dass für jede Person mindestens 4 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.
3.3 Bei Fach- und Publikumsmessen nach Artikel 6bquinquies Absatz 2 Buchstabe b ist der Zugang so zu beschränken, dass für jede Person mindestens 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.