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Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik

823.114 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In Kraft seit 1. Jan. 2007

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/823-114/de/verordnung-uber-das-informationssystem-fur-die-arbeitsvermittlung-und-die-arbeitsmarktstatistik

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Dieser Erlass ist seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr in Kraft.

Aufgehoben durch: AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung für die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung betriebenen Informationssysteme (AS 2021 337),

Erlassen mit: Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AS 2006 4547)

823.114

Verordnung
über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik
(AVAM-Verordnung)

vom 1. November 2006 (Stand am 4. Februar 2020)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 96c Absatz 3 und 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19821 (AVIG)
und Artikel 35 Absatz 5 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19892 (AVG),

Footnotes

  1. [1] SR 837.0
  2. [2] SR 823.11

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) sowie dessen Subsysteme.

Art. 2 Struktur des Informationssystems

Das Informationssystem setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen:

  1. zentrale Datenbank «AVAM»; darin werden Daten und Informationen über stellensuchende Personen, Stellenmeldungen, Unternehmen sowie arbeitsmarktliche Massnahmen bearbeitet;

  2. «AVAM-ODS»; darin werden die im AVAM erfassten Daten administrativ und statistisch ausgewertet;

  3. «AVAM-DMS»; darin werden Dossiers stellensuchender Personen sowie von Unternehmen bearbeitet;

  4. «AVAM-eGovernment»; darin werden nicht personenbezogene Daten aus AVAM veröffentlicht sowie Stellenmeldungen und Anmeldungen von stellensuchenden Personen entgegengenommen.

Art. 3 Zweck des Informationssystems

Das Informationssystem dient:

  1. der Durchführung sowie der Beaufsichtigung und Kontrolle der Durchführung der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung;

  2. der Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitslosenversicherung, der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der Berufsberatung;

  3. der Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit den privaten Arbeitsvermittlern und den Arbeitgebern;

  4. 3der Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit der Konsularischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (KD) für die Erfüllung der in Artikel 25 AVG vorgesehenen Aufgaben;

  5. der Koordination und der interinstitutionellen Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit den Sozialversicherungen;

  6. der Arbeitsmarktbeobachtung und der Arbeitsmarktstatistik.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

2. Abschnitt Berechtigte Stellen

Art. 4

Folgende Stellen können im Informationssystem Daten bearbeiten:

  1. die kantonalen Arbeitsämter;

  2. die regionalen Arbeitsvermittlungszentren;

  3. die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

Die KD kann mittels Abrufverfahren auf AVAM zugreifen, um im Rahmen ihres Beratungsdienstes die Stelleninserate zu bewirtschaften.

Folgende Stellen können auf Gesuch im Einzelfall mittels Abrufverfahren auf das Informationssystem zugreifen:

  1. die Organe der Sozialhilfe für Informationen, die der beruflichen Wiedereingliederung von sozialhilfebeziehenden arbeitslosen Personen dienen;

  2. die Organe der Invalidenversicherung zur Koordination ihrer Aktivitäten mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung bei der Beratung und Vermittlung von Menschen mit Behinderungen.

Die von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20055 können mittels Abrufverfahren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf das Informationssystem zugreifen.6

Footnotes

  1. [5] SR 142.20
  2. [6] Eingefügt durch Anhang der V vom 26. Febr. 2020 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht, in Kraft vom 1. Jan. 2020 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2020 815).

Die Ausgleichsstelle überprüft die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Erteilung des Zugriffs an die im Absatz 3 erwähnten Stellen.

3. Abschnitt Inhalt des Informationssystems und Datenbearbeitung

Art. 5 Inhalt des Informationssystems

Die Daten, die im Informationssystem bearbeitet werden können, sind im Anhang festgelegt.

Die berechtigten Stellen dürfen nur diejenigen Daten bearbeiten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Diese sind für jede Stelle individuell im Anhang gekennzeichnet.7

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

Art. 68 Datenverkehr mit anderen Systemen der Arbeitslosenversicherung

Mit dem Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ASAL) können Daten gemäss Anhang ausgetauscht werden.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

Dem Informationssystem des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für die Analyse von Arbeitsmarktdaten (LAMDA) können Daten gemäss Anhang geliefert werden.

Art. 6a9 Meldung von Daten an das Bundesamt für Statistik

Das Informationssystem kann dem Bundesamt für Statistik neue Unternehmen und Mutationen für das UID-Register melden.

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).

Art. 6b10 Datenverkehr mit anderen Stellen

Mit dem Bundesamt für Statistik können Daten des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) ausgetauscht werden.

Footnotes

  1. [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

Vom System der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) können Daten gemäss Anhang übernommen werden.

Art. 6c11 Lieferung von Daten an die kantonalen Migrationsämter

Die Ausgleichstelle kann gemäss Artikel 82 Absätze 6 und 7 der Verordnung vom 24. Oktober 200712 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit den kantonalen Migrationsämtern personenbezogene Daten aus AVAM liefern.

Footnotes

  1. [11] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).
  2. [12] SR 142.201

Art. 7 Aufbewahrung und Vernichtung

Akten dürfen auf digitale Datenträger übertragen werden. Sie müssen originalgetreu wiedergegeben werden können.

Akten und Daten sind nach Abschluss des Falles während drei Jahren aufzubewahren. Danach sind sie, soweit sie Personendaten enthalten, zu vernichten. Artikel 8 bleibt vorbehalten.

Art. 8 Archivierung der Daten

Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen an das Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199813.

Footnotes

  1. [13] SR 152.1

4. Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit

Art. 9 Verantwortung für den Datenschutz

Die angeschlossenen Stellen sind bezüglich der Daten, die sie bearbeiten, verantwortlich für die Einhaltung der massgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung gewährt die Bearbeitungs- und Zugriffsrechte auf AVAM und überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.14

Footnotes

  1. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

Der Zugriff auf das Informationssystem muss mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern gesichert werden.

Art. 1015 Datensicherheit

Die berechtigten Stellen treffen die notwendigen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.

Footnotes

  1. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung trifft die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der Daten und Programme des Informationssystems nach Entwendung, Verlust oder unbeabsichtigter Zerstörung.

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung legt in einem Bearbeitungsreglement seine interne Organisation, das Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie die einzelnen Sicherheitsmassnahmen fest.

Art. 11 Rechte der betroffenen Person

Die Rechte der betroffenen Person, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten, richten sich nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 199216.

Footnotes

  1. [16] SR 235.1

Macht eine betroffene Person ihr Recht geltend, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Stelle einzureichen, die die Daten bearbeitet hat. Das Gesuch kann auch bei der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung oder beim SECO eingereicht werden.

Entspricht die Stelle, bei der das Gesuch eingereicht wurde, dem Gesuch nicht oder nur teilweise, so teilt sie dies der betroffenen Person in einer anfechtbaren Verfügung mit.

Eine Berichtigung, Ergänzung oder Vernichtung von Daten ist denjenigen Stellen mitzuteilen, die Zugriff auf diese Daten haben, sowie weiteren Stellen, wenn es die betroffene Person wünscht.

5. Abschnitt Betrieb und Finanzierung17

Art. 1218 Betrieb des Informationssystems

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist verantwortlich für die Entwicklung und den Betrieb des Informationssystems.

Footnotes

  1. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).
  2. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 177).

Art. 13 Finanzierung des Informationssystems

Die Kosten für Entwicklung und Betrieb des Informationssystems werden aus Mitteln des Bundes und des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.

Die Kosten der zur Durchführung der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung benötigten Datenverarbeitungsanlagen und -leitungen der kantonalen Durchführungsorgane werden nach Massgabe von Artikel 92 Absatz 7 AVIG aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 14. Dezember 199219 über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistik wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [19] [AS 1993 242, 2000 187 Art. 22 Abs. 1 Ziff. 14 1227 Anhang Ziff. II 15]

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(Art. 5, 6 und 6b)

Abkürzungen:

KAST Kantonale Amtsstellen

A Alles

RAV Regionale Arbeitsvermittlungszentren

E Eigene Fälle (Zuständigkeit)

LAM Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen

KD Konsularische Direktion des EDA

SH Sozialhilfe

IV Invalidenversicherung

KB Für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht eingesetzte Behörde

Zugriff aufgrund von Bearbeitungsrechten

Zugriff mittels Abrufverfahren

KAST

RAV

LAM

KD

SH

IV

Stellensuchende

Name, Vorname, Adresse(n), Tel.-Nr., Fax, E-Mail, Geburtsdatum,
Geschlecht, Zivilstand, Nationalität, AHV-Nummer/
Sozialversicherungsnummer, Personennummer, Aufenthaltsstatus und
-berechtigung

A

A

A

A

E

E

Anmeldedatum und Anmeldeort, Zuweisungsstopp, Erwerbsstatus und
Erwerbssituation, Leistungsbezug/Kantonale Arbeitslosenhilfe, Zuständige Amtsstellen und -personen

A

A

A

A

E

E

Berufliche Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen, Lebenslauf, Sprachkenntnisse

A

A

A

A

E

E

Art und Ausmass der gesuchten Tätigkeit (Verfügbarkeit), Mobilität,
Führerausweis, Arbeitsregion, letzter Arbeitgeber und dessen Branche

A

A

A

A

E

E

Gewünschte Datenfreigabe

A

A

A

A

E

E

Beginn, Dauer und Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen, Rahmenfrist, Beschäftigungsgrade, Langzeitarbeitslosigkeit, ALK/Zahlstelle und deren zuständige Sachbearbeiterin oder zuständiger Sachbearbeiter, Kontrollperiode

E

E

E

E

–

–

Kontroll- und Beratungstermine (Datum, Zeit, Durchführungsort),
Beratungsprotokolle

E

E

E

E

E

Vermittelbarkeit, Qualifizierungsbedarf, für Wiedereingliederung notwendige ASAL-Daten, Wiedereingliederungsziele, Wiedereingliederungsaktionen

E

E

E

E

E

E

Zugewiesene Fachberatung

E

E

E

E

E

E

Zuweisungen zu Stellenangeboten, Kontaktperson, Zuweisungsresultat

A

A

A

A

E

E

Matchingresultate

A

A

A

A

–

E

Art, Dauer und Höhe eines Zwischenverdienstes; Kontaktangaben zum
Arbeitgeber während des Zwischenverdienstes

E

E

E

E

–

E

Art, Dauer, Durchführungsort und Kosten einer arbeitsmarktlichen
Massnahme (Titel der Massnahme, Anbieter, Beginn und Ende,
Anwesenheitspflicht, Verantwortlicher LAM, Zielgruppen,
Mindestvoraussetzungen, Durchführungsort, verantwortliche Person), für
AMM notwendige Daten Stellensuchender, für AMM notwendige ASAL-Daten

E

E

E

E

E

E

Leistungsexporte

E

E

E-

–

E-

E

Arbeitsbemühungen (Kontrollperiode, Personalberater/in), Nachweisbefreiung,

E

E

E

–

E

E

Grund, Beginn und Dauer von Sanktionen, Vermittlungsfähigkeit

E

E

E

–

E

Abmeldedatum und Abmeldegrund, Arbeitsbeginn, neuer Arbeitgeber, neuer Arbeitskanton, Branche und gefundener Beruf

E

E

E

E

E

E

Zugriff aufgrund von Bearbeitungsrechten

Zugriff mittels Abrufverfahren

KAST

RAV

LAM

KD

SH

IV

KB

Unternehmen

Name, Adresse, Tel.-Nr., Fax, E-Mail, Webadresse, Branche,
Unternehmensstatus, Verweiser-Nr.

A

A

A

A

E

A

A

BUR-Daten (BUR-Nummer, Adresse, Telefon, Rechtsform, Betriebsgrösse, Wirtschaftsstatus, Arbeitssprache), Handelsregisterdaten

A

A

A

A

E

A

–

Kontaktpersonen (Funktion, Stellung, Sprache, Adresse, Tel.-Nr., Fax,
E-Mail)

A

A

A

A

E

A

A

Vereinbarung zur Zusammenarbeit, Geschäftstätigkeit, Erreichbarkeit

A

A

A

A

E

A

–

Beschäftigte Berufsgruppen

A

A

A

A

E

A

A

Geschäftsgang (Zeitraum, Stellen, durch RAV besetzte Stellen,
Kurzarbeitsentschädigung, Schlechtwetterentschädigung, Anzahl
beschäftigte Stellensuchende, Zuschüsse)

A

A

A

A

E

A

–

Ausgeschriebene Stellen, Zuweisungen, Stellenmeldung, Stellenabmeldung (Grund, Datum), Stellenbezeichnung, Arbeitsbedingungen (Antritt, Dauer, Beschäftigungsgrad, Lohn, Örtlichkeit), Tätigkeit, Stellenanforderungen (Qualifikation, Erfahrungen, Ausbildungsniveau, Abschluss), erforderliche Sprachkenntnisse, Kontaktperson, Zuweisungen

A

A

A

A

E

A

A

Matchingresultate

A

A

A

A

–

A

–

Beginn, Dauer und Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen,
Zuständige Amtsstellen und -personen, Betriebsabteilung, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

A

A

A

–

–

–

–

Automatische Datenbekanntgabe an andere Systeme

Auszahlungssysteme der Arbeitslosenversicherung (ASAL)

Personendaten: Name; Vorname; Adresse(n); Tel.-Nr.; Fax; E-Mail; Geburtsdatum; Geschlecht; Zivilstand; Personennummer; Nationalität; AHV-Nummer/ Sozialversicherungsnummer; Aufenthaltsstatus und -berechtigung; Anmeldedatum und Anmeldeort; Erwerbsstatus und Erwerbssituation; Zuständige Amtsstellen und ‑personen; Berufliche Qualifikationen; Fähigkeiten und Erfahrungen; Art und Ausmass der gesuchten Tätigkeit (Verfügbarkeit); Beginn, Dauer und Höhe des Anspruchs auf Taggelder; Sprachkenntnisse; Kontroll- und Beratungstermine; Art, Dauer und Höhe eines Zwischenverdienstes; Kontaktangaben zum Arbeitgeber während des Zwischenverdienstes; Art, Dauer, Durchführungsort und Kosten einer arbeitsmarktlichen Massnahme; Grund, Beginn und Dauer von Sanktionen; Abmeldedatum und Abmeldegrund

Unternehmensdaten: Name; Adresse; Webadresse; Kontaktpersonen (Funktion, Stellung, Sprache, Adresse, Tel.-Nr., Fax, E-Mail); BUR-Nummer; Beginn, Dauer und Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen; Zuständige Amtsstellen und -personen; Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und -nehmer; Betriebsabteilung

Betriebsunternehmensregister (BUR)

Unternehmensdaten: BUR-Nummer, Rechtsform, Betriebsgrösse, Wirtschaftsstatus

Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS)

Personendaten: Name, Vorname, Adresse(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand, Staatsangehörigkeit, AHV-Nummer/Sozialversicherungsnummer