824.014
Verordnung des EVD über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen des Zivildienstes
vom 22. Dezember 2003 (Stand am 1. Mai 2008)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19961 sowie auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom5. Dezember 20032 über die Kommissionen des Zivildienstes (VKZD), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:
1. Abschnitt Entschädigungen der Mitglieder der Zulassungskommission
(Art. 18 Zivildienstgesetz vom6. Okt. 19953
Art. 1 Taggelder
Die Mitglieder erhalten Taggelder:
für die Teilnahme an Anhörungstagen;
für die Teilnahme an Foren sowie an Veranstaltungen, welche der Aus- und Weiterbildung der Kommission dienen;
für die Teilnahme an Besprechungen der Kommission, insbesondere mit der Präsidentin oder dem Präsidenten und mit Verantwortlichen von Regionalgruppen;
für die Teilnahme an Sitzungen des Präsidiums und der Arbeitsgruppen der Kommission sowie des Qualitätsregelkreises;
in Fällen von Artikel 2 Absatz 2.
Das Taggeld beträgt:
350 Franken für unselbständig oder nicht erwerbstätige Mitglieder;
500 Franken für freierwerbende Mitglieder.
Die Vorbereitungen der Anhörungen, Besprechungen, Arbeitsgruppen- und Präsidiumssitzungen, Foren sowie Aus- und Weiterbildungen und die Ausführung aller mit dem Vorsitz eines Ausschusses verbundenen Aufgaben sind im Taggeld inbe- AS 2003 5263 griffen; davon ausgenommen sind die Vorbereitungen von Personen, welche die Veranstaltungen und Sitzungen leiten, sowie der Referentinnen und Referenten.
Art. 2 Entschädigungen im Stundenansatz
Folgende Arbeiten werden im Stundenansatz entschädigt:
Arbeiten von Mitgliedern im Auftrag der Kommission (insbesondere spezielles Aktenstudium, das Vorbereiten und Halten von Referaten, das Verfassen von Berichten und Protokollen und Aussprachen mit Mitgliedern des Präsidiums);
4 die Erfüllung der Aufgaben als für eine Regionalgruppe verantwortliche Person und als Vertreterin oder Vertreter der Kommission im Qualitätsregelkreis.
Wer an einem Tag mehr als sieben Stunden Arbeiten gemäss Absatz 1 verrichtet hat, erhält ein Taggeld nach Artikel 1.
Der Stundenansatz beträgt:
50 Franken für unselbständig oder nicht erwerbstätige Mitglieder;
70 Franken für freierwerbende Mitglieder.
Die Mitglieder erhalten pro Stellungnahme zur Frage, ob von der persönlichen Anhörung einer gesuchstellenden Person abgesehen werden könne (Art. 18a Abs. 2 Zivildienstgesetz vom6. Okt. 19955, eine Entschädigung im Umfang eines halben Stundenansatzes.
Für die Vorbereitung der Anhörung eines Gesuchstellers, der bereits einmal angehört wurde, erhalten sie eine Entschädigung im Umfang von zwei Stundenansätzen.
Art. 3 Entschädigungen für die Mitwirkung in Beschwerdeverfahren
Die Mitglieder des Ausschusses, welcher die angefochtene Verfügung erlassen hat, erhalten pro Stellungnahme, zu der sie im Beschwerdeverfahren eingeladen werden, eine Entschädigung von 100 Franken. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses erhält 200 Franken.
Art. 4 Weitere Entschädigungen
Die Mitglieder erhalten pro Kalenderjahr für die Benützung der privaten EDV- Infrastruktur, welche sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, eine Pauschalentschädigung von 150 Franken.
Die Mitglieder des Präsidiums, ausgenommen die Präsidentin oder der Präsident, erhalten zusätzlich pro Kalenderjahr eine Pauschalentschädigung von 500 Franken.6
Für Mitglieder, die auf Grund der Kommissionsarbeit besondere, mit zusätzlichem finanziellem Aufwand verbundene organisatorische Vorkehren für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr oder von pflegebedürftigen nahen Angehörigen treffen müssen, erhöht sich das Taggeld nach Artikel 1 um den nachgewiesenen finanziellen Mehraufwand, höchstens jedoch um 70 Franken je betreute Person.7
Art. 4a8 Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten
Die Präsidentin oder der Präsident erhält für die Erfüllung der Aufgabe eine Entschädigung von 80 000 Franken pro Kalenderjahr.
Zusätzlich entschädigt werden:
die Teilnahme an Anhörungstagen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a);
die Stellungnahme zur Frage, ob von der persönlichen Anhörung einer gesuchstellenden Person abgesehen werden könne (Art. 2 Abs. 4);
die Vorbereitung der Anhörung einer gesuchstellenden Person, die bereits einmal angehört wurde (Art. 2 Abs. 5);
die Mitwirkung im Beschwerdeverfahren (Art. 3).
Art. 5 Abrechnungen
Die Mitglieder reichen die Abrechnungen monatlich bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle) ein, soweit die Vollzugsstelle sie nicht selbst erstellt.
Folgende Stellen visieren die Abrechnungen vor der Auszahlung:
Die Regionalzentren des Zivildienstes visieren die Abrechnungen im Zusammenhang mit persönlichen Anhörungen und Stellungnahmen zu Beschwerden.
Die Verantwortlichen der Regionalgruppen visieren die Abrechnungen betreffend weitere Aufträge, welche durch Mitglieder ihrer Regionalgruppen erfüllt wurden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a).
Die Präsidentin oder der Präsident visiert die Abrechnungen der Mitglieder des Präsidiums.
2. Abschnitt:9 ...
Art. 6 −8
...
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Art. 9 Halbe Taggelder
Für halbtägige Anhörungstage, Sitzungen und Veranstaltungen wird das halbe Taggeld entrichtet.
Art. 10 Anreise am Vorabend
Erwerbstätige Mitglieder, die am Tag vor einer Sitzung oder Veranstaltung anreisen müssen, erhalten eine Entschädigung von 100 Franken.
Art. 11 Entschädigungen der Präsidentin oder des Präsidenten
Die Entschädigungen der Präsidentin oder des Präsidenten jeder Kommission entsprechen den für freierwerbende Mitglieder geltenden Ansätzen.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Juni 199610 über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen des Zivildienstes wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
[AS 1996 2114, 1998 2632, 1999 1107]