837.022
Verordnung über die Senkung der Beitragssätze für die Arbeitslosenversicherung im Jahr 2003
vom 29. November 2002 (Stand am 24. Dezember 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Absatz 3 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 20021 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822 verordnet:
Art. 1 Beitragssatz
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt:
2,5 Prozent bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung;
1 Prozent für den Teil zwischen dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes und dem Zweieinhalbfachen dieses Betrages.
Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.