916.20
Verordnung über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)
vom 27. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2015)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, die Artikel 26 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes vom4. Oktober 19912,
Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19833,
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes vom21. März 20034,
in Ausführung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom6. Dezember 19515 sowie des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
den Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen sowie mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind;
die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind;
die Überwachung und Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen;
den Umgang mit besonders gefährlichen Unkräutern sowie deren Überwachung und Bekämpfung.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung sind:
AS 2010 6167
Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände wie Verpackungs- und Produktionsmaterial sowie Transportmittel;
besonders gefährliche Unkräuter: gebietsfremde Pflanzen, die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, in Sömmerungsgebieten und im produzierenden Gartenbau wirtschaftliche und ökologische Schäden verursachen können und aufgrund ihrer besonders gefährlichen Eigenschaften bekämpft werden müssen;
Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschliesslich der Samen;
lebende Teile von Pflanzen:
1. Früchte – im botanischen Sinne –, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, 2. Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, 3. Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke, 4. Schnittblumen, 5. Äste mit Laub beziehungsweise Nadeln, 6. gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln, 7. Blätter, Blattwerk, 8. pflanzliche Gewebekulturen, 9. bestäubungsfähiger Pollen, 10. Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser, 11. Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;
Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
Waldbäume und Waldsträucher: Baum- und Straucharten, die der Erfüllung von Waldfunktionen dienen können, namentlich Vertreter der Gattungen nach Anhang 11;
Schutzgebiet: Gebiet, in dem:
1. ein oder mehrere besonders gefährliche Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen des Landes angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind, oder 2. aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Organismen in der Schweiz weder endemisch noch angesiedelt sind;
Befallszone: Zone, in der die Verbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus so weit fortgeschritten ist, dass auf eine Tilgungsstrategie verzichtet wird;
Einzelherd: einzelne befallene Pflanzen mit ihrer Umgebung ausserhalb der Befallszone;
Schutzobjekte: wertvolle Bestände an Wirtspflanzen von besonders gefährlichen Schadorganismen einschliesslich deren Umgebung in einem festgelegten Umkreis, die geschützt werden, obwohl sie in einer Befallszone stehen;
Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung;
Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz: Verpackungsmaterialien wie Kisten, Verschläge, Trommeln, Flachpaletten, Ladungsträger, Palettenaufsatzwände, Stauholz und Zubehör;
7 Drittstaaten: alle Staaten ausser der Schweiz, dem Fürstentum Lichtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittstaaten;
Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, oder mit besonders gefährlichen Unkräutern: jede Tätigkeit mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, oder mit besonders gefährlichen Unkräutern, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten;
Einfuhr: das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) und der Zollanschlussgebiete (Fürstentum Lichtenstein, Büsingen und Campione);
Pflanzenpass: Dokument für den Handel innerhalb der Schweiz oder mit der EU mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A), das die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschriften nachweist;
Pflanzenschutzzeugnis: amtliches Dokument für den Handel mit Drittstaaten mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil B), das die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschriften nachweist.
Art. 3 Besonders gefährliche Schadorganismen und besonders gefährliche Unkräuter
Die besonders gefährlichen Schadorganismen sind in den Anhängen1 und 2 aufgeführt.
Die besonders gefährlichen Unkräuter sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 4 Schutzgebiete
Die Schutzgebiete sind in Anhang 12 aufgeführt.
2. Kapitel Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die
potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, und mit besonders gefährlichen Unkräutern
1. Abschnitt Halten, Vermehren und Verbreiten
Art. 5 Verbote
Ausserhalb eines geschlossenen Systems ist das Halten, Vermehren und Verbreiten folgender Organismen verboten:
besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A in allen ihren Formen und Stadien sowie davon befallener Pflanzen oder Pflanzenteile;
besonders gefährlicher Unkräuter nach Anhang 6; und
besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil B und 2 Teil B in allen ihren Formen und Stadien sowie davon befallener Pflanzen oder Pflanzenteile in den entsprechenden Schutzgebieten.
Das zuständige Departement kann den Anbau und das Inverkehrbringen von Pflanzen und Pflanzenteilen verbieten, die für einen besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind oder dessen Verbreitung offensichtlich begünstigen.
Kann die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter ausgeschlossen werden, so kann das zuständige Bundesamt für das Halten und Vermehren dieser Organismen ausserhalb eines geschlossenen Systems Ausnahmen bewilligen:
zu Forschungszwecken;
zu Diagnosezwecken;
für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft.
Art. 6 Handlungs- und Meldepflicht
Wer mit Waren umgeht, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 befallen werden können, oder solche Waren produziert, muss alle Massnahmen treffen, die erforderlich sind, um einen solchen Befall zu verhindern.
Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass besonders gefährliche Schadorganismen an Waren oder in Kulturen auftreten, muss dies dem zuständigen kantonalen Dienst melden.
Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass besonders gefährliche Unkräuter in landwirtschaftlichen Kulturen oder im produzierenden Gartenbau auftreten, muss dies dem zuständigen kantonalen Dienst melden.
Das zuständige Bundesamt kann in einer Befallszone die Pflicht, den betreffenden Organismus zu melden, aufheben; ausgenommen sind die nach Artikel 29 und 30 zugelassenen Betriebe.
2. Abschnitt Einfuhr
Art. 7 Einfuhrverbote
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist, sind in Anhang 1 Teil A aufgeführt.
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr bei Befall bestimmter Waren verboten ist, sind in Anhang 2 Teil A aufgeführt.
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sind in Anhang 1 Teil B aufgeführt.
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete bei Befall bestimmter Waren verboten ist, sind in Anhang 2 Teil B aufgeführt.
Waren, deren Einfuhr verboten ist, sind in Anhang 3 Teil A aufgeführt.
Waren, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sind in Anhang 3 Teil B aufgeführt.
Art. 8 Voraussetzungen für die Einfuhr aus Mitgliedstaaten der EU
Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt I), dürfen aus den EU-Mitgliedstaaten nur eingeführt werden, wenn sie:
von einem Pflanzenpass nach Anhang 9 begleitet sind;
die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen.
Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt II), dürfen nur in ein Schutzgebiet eingeführt werden, wenn sie:
von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» nach Anhang 9 begleitet sind;
die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II und Teil B erfüllen.
Art. 9 Voraussetzungen für die Einfuhr aus Drittstaaten
Waren nach Anhang 5 Teil B aus Drittstaaten dürfen nur eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllen und begleitet sind von einem:
Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7;
phytosanitären Transportdokument nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG8; oder
9 Pflanzenschutzzeugnis oder alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein, das mit einem «Sichtvermerk» nach Artikel 13c Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG10 versehen ist.
Verpackungsmaterialaus unverarbeitetem Holz muss die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllen und nach Anhang 10 behandelt und gekennzeichnet sein.
Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, die für Schutzgebiete von Belang sind (Anhang5, Teil B, Abschnitt II), dürfen nur in ein Schutzgebiet eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B und nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c erfüllen.
Waren nach den Absätzen 1–3 dürfen nur von zugelassenen Betrieben eingeführt werden. Das zuständige Bundesamt lässt einen Betrieb zu und erteilt ihm eine Zulassungsnummer. Ein zugelassener Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden.
Art. 10 Einfuhr von in Drittstaaten aufgeteilten, gelagerten oder neu verpackten Waren
Wurden Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil B), in einem Drittstaat in Partien aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so müssen sie bei der Einfuhr von einem Pflanzenschutzzeugnis für die Wie-
Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom7. Okt. 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrolle und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, ABl. L 313 vom 12.10.2004, S.16
Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S.1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/1/EU, ABl. L7 vom12.1.2010, S.17.
derausfuhr nach Anhang 8 und vom Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungslandes oder einer beglaubigten Kopie davon begleitet sein.
Art. 11 Pflanzenschutzzeugnis
Das Pflanzenschutzzeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein.
Wird das Pflanzenschutzzeugnis nicht in einer dieser Sprachen vorgelegt, so kann der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD; Art. 54) eine von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.
Das Pflanzenschutzzeugnis darf nicht mehr als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden sein, an dem die Pflanzen das Versandland verlassen haben.
Bei Ausnahmebewilligungen und besonderen phytosanitären Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I und Teil B kann der EPSD verlangen, dass das Pflanzenschutzzeugnis mit einer zusätzlichen Erklärung nach dem internationalen Pflanzenschutzübereinkommen vom6. Dezember 1951 versehen wird, die bestätigt, dass die Ware, ihre Verpackung sowie ihr Ursprungsort und dessen Umgebung frei von bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen sind.
Die zugelassenen Betriebe müssen eine Kopie des mit einem «Sichtvermerk» versehenen Pflanzenschutzzeugnisses oder, falls der «Sichtvermerk» auf einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein angebracht wurde, eine Kopie dieses alternativen Dokuments während mindestens 3 Jahren aufbewahren.
Art. 12 Ausnahmen für die Einfuhr von Waren
DasBundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann Waren, deren Einfuhr nach Anhang 3 Teil A verboten ist, vorübergehend vom Einfuhrverbot ausnehmen, wenn:
sie in der EU vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen sind; und
die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.
Soweit das BLW für den Vollzug dieser Verordnung zuständig ist, kann es Erleichterungen festlegen für:
im Reiseverkehr eingeführte Waren;
Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut.
Art. 1311 Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke
Das zuständige Bundesamt kann die Einfuhr von besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren nach Anhang 3 sowie von Waren, die die Voraussetzungen nach Artikel 8 und 9 nicht erfüllen, bewilligen, wenn:
a. die Einfuhr der Forschung, Zucht, Vermehrung oder Diagnosedienst; und
b. eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter ausgeschlossen ist.
Es kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen für den Transport des eingeführten Schadorganismus oder der eingeführten Ware und den Umgang damit am Bestimmungsort knüpfen. Insbesondere kann es für die eingeführte Ware ein Pflanzenschutzzeugnis verlangen und anordnen, dass diese unter Quarantäne gestellt wird.
Art. 14 Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen
Das zuständige Departement kann festlegen, dass die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II und Teil B unter bestimmten Bedingungen nicht gelten, namentlich wenn die Pflanzen:
nicht zum Anpflanzen bestimmt sind; und
nur geringfügig von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 1 Teil A oder Anhang 2 Teil A befallen sind.
Sind Pflanzen zur Anpflanzung bestimmt, so kann es die Ausnahme aufgrund einer Schadorganismus-Risikoanalyse festlegen, wenn gleichzeitig Toleranzwerte für Schadorganismen nach Anhang 2 Teil A Abschnitt II festgelegt werden.
Als Pflanzen, die zur Anpflanzung bestimmt sind, gelten Pflanzen, die:
bereits angepflanzt sind und nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen; oder
erst nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt werden sollen.
Art. 15 Kontrollpflicht und Kontrollstelle
Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind (Anhang 5 Teil B), müssen vor der Einfuhr vom EPSD kontrolliert und freigegeben werden, wenn sie:12
keinen «Sichtvermerk» auf dem Pflanzenschutzzeugnis oder einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein aufweisen; oder
13 von einem Transportdokument nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG14 begleitet sind, in dessen Rubriken7, 8 und 9 nicht mit je einem Sichtvermerk bestätigt wird, dass die Waren einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden 2 Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass für zu kontrollierende Waren die phytosanitäre Kontrolle mit verminderter Häufigkeit durchgeführt wird, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Material desselben Ursprungs
Siehe Fussnote zu Art. 9 Abs. 1 Bst. b.
davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittstaaten in EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
Das BLW kann für Waren nach Anhang 5 Teil A aus EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen Holz, Waldbäume und -sträucher, die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann für Holz, Waldbäume und -sträucher nach Anhang 5 Teil A aus EU-Mitgliedstaaten die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.
Das BLW veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Pflanzenschutz- Kontrollstellen und deren Öffnungszeiten.
Der EPSD kann im Einvernehmen mit dem Zoll die Kontrolle an einem anderen geeigneten Ort vornehmen.
Art. 16 Anmeldung zu kontrollierender Waren
Die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom18. März 200515 muss zu kontrollierende Waren mindestens einen Werktag vor der Einfuhr beim EPSD anmelden.
Die Post sowie andere Kurierdienste haben Sendungen, die der phytosanitären Kontrolle unterliegen, dem EPSD vorzulegen, bevor sie die Zollanmeldung im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens einreichen. Die Pflicht zur Voranmeldung nach Absatz 1 entfällt in diesem Fall.
Art. 17 Durchführung der Kontrolle
Der EPSD überprüft, ob die zu kontrollierende Ware die Voraussetzungen für die Einfuhr nach den Artikeln 8 und 9 erfüllt.
Er kann bei den übrigen Warensendungen stichprobenweise kontrollieren, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung und das Transportmittel erstrecken.
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so versieht der EPSD das Pflanzenschutzzeugnis mit einem «Sichtvermerk».
Art. 18 Weiterführende Untersuchungen
Der EPSD kann bei Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus Proben entnehmen. Die Proben kann er selber untersuchen oder untersuchen lassen.
Bei der Durchführung solcher Untersuchungen sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforderlichen Handreichungen Sache der Warenführerin oder des Warenführers.
Dauert die Untersuchung länger und ist eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten, so muss die anmeldepflichtige Person die Sendung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses an einem geeigneten Standort lagern. Die Transport- und Lagerungskosten gehen zulasten der Warenführerin oder des Warenführers.
Art. 19 Massnahmen
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllt oder besteht ein Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus, so kann der EPSD namentlich die Ware zurückweisen oder folgende Massnahmen anordnen:
Entfernung der befallenen Ware aus der Sendung;
Vernichtung der Ware;
Quarantäne;
Desinfektion der Ware;
Weist der EPSD die Ware zurück oder ordnet er eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a oder b an, so erklärt er das Pflanzenschutzzeugnis oder alternative Dokumente wie Frachtbrief oder Transitschein als ungültig.
Wird die Anmeldepflicht nach Artikel 16 nicht erfüllt, so kann der EPSD eine Verwarnung oder eine Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken verfügen.
Der EPSD zieht herrenlose Waren ein und verwertet oder vernichtet sie.
3. Abschnitt Ausfuhr
Art. 20 Ausstellung der Pflanzenschutzzeugnisse
Wer für Waren, die ausgeführt werden sollen, ein Pflanzenschutzzeugnis benötigt, stellt beim EPSD ein entsprechendes Gesuch.
Wer Waren wiederausführen will, die mit einem Pflanzenschutzzeugnis eingeführt und im Inland gelagert, in Partien aufgeteilt oder neu verpackt wurden, stellt ein Gesuch um Ausstellung eines Wiederausfuhrzeugnisses.
Der EPSD stellt das Pflanzenschutzzeugnis oder das Wiederausfuhrzeugnis aus, wenn die Ware den phytosanitären Anforderungen des Bestimmungslandes genügt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller setzt den EPSD über diese Anforderungen in Kenntnis.
Falls die Ware, insbesondere importierte Ware, nicht vollständig von der gesuchstellenden Person produziert wurde, muss diese Belege liefern, anhand derer sich die Herkunft der Ware bestimmen lässt.
Art. 21 Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz für die Ausfuhr
Die Exporteurin oder der Exporteur hat, wo es der grenzüberschreitende Warenverkehr erfordert, Verpackungsmaterialien aus unbearbeitetem Holz gemäss den Anforderungen in Anhang 10 zu behandeln und zu kennzeichnen.
4. Abschnitt Durchfuhr
Art. 22 Zu kontrollierende Ware
Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittstaat in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen EU-Mitgliedstaat weitertransportiert werden, müssen vom EPSD kontrolliert werden, sofern die Schweiz mit dem Bestimmungsland keine anderen Vereinbarungen abgeschlossen hat.
Art. 23 Anmeldung zu kontrollierender Ware
Dienstleistungsbetriebe, die den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellen (Abfertigungsunternehmen), müssen die zu kontrollierende Ware beim EPSD anmelden.
Sie müssen dem EPSD die Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, die Luftfrachtbriefe, die phytosanitären Begleitdokumente und weitere Dokumente in Papierform oder elektronisch zustellen.
Art. 24 Massnahmen bei Verschleppungsgefahr
Besteht die Gefahr, dass bei der Durchfuhr von Waren besonders gefährliche Schadorganismen verschleppt werden, so kann der EPSD Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausschliessen.
Er verbietet die Durchfuhr, wenn die Ausbreitung besonders gefährlicher Organismen nicht ausgeschlossen werden kann.
5. Abschnitt Inverkehrbringen und Standortwechsel
Art. 25 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und den Standortwechsel
Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt I), dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
von einem Pflanzenpass nach Anhang 9 begleitet sind;
die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen;
nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A befallen sind.
Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt II), dürfen in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden, oder ihr Standort darf in ein Schutzgebiet verlagert werden, wenn sie:
von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» entsprechend Anhang 9 begleitet sind;
die Anforderungen nach Anhang 4 Teile A und B erfüllen;
nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teile A und B und 2 Teile A und B befallen sind.
Es wird kein Pflanzenpass verlangt, wenn Waren:
den Standort wegen Umzug einer Privatperson oder infolge einer Erbschaft einer Privatperson wechseln;
den Standort innerhalb eines Betriebs wechseln, insbesondere vom Produktions- zum Verpackungs- oder Aufbereitungsort, ausser wenn sie dabei in ein Schutzgebiet gelangen;
durch Betriebe im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a in Verkehr gebracht werden.
Art. 2616 Eigenverantwortung
Personen, die gewerbsmässig Pflanzen produzieren, anbauen oder mit ihnen handeln, müssen dafür sorgen, dass die von ihnen erworbenen Pflanzen von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Vorschriften entspricht.
Art. 27 Ausnahmen
Kann die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen werden, so kann das zuständige Bundesamt das Inverkehrbringen und den Standortwechsel besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 sowie von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht erfüllen, bewilligen:
für Forschungszwecke;
für Diagnosezwecke;
für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft;
innerhalb einer Befallszone.
Art. 28 Massnahmen
Sind die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder den Standortwechsel von Waren nicht gegeben oder besteht ein Verdacht auf Befall durch besonders gefährliche Schadorganismen, so kann der EPSD namentlich:
eine Verwarnung aussprechen;
die Waren beschlagnahmen;
eine geeignete Behandlung der Waren anordnen;
die Quarantäne anordnen;
die Waren unter amtlicher Kontrolle in ein Gebiet verbringen lassen, in dem sie keine zusätzliche Ausbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus bewirken;
die Waren unter amtlicher Kontrolle zur Verarbeitung verbringen lassen, sofern die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist;
die Waren unter amtlicher Kontrolle vernichten lassen;
der betreffenden Person die Zulassung nach Artikel 30 entziehen.
3. Kapitel Pflanzenproduktion und Pflanzenpass
1. Abschnitt Zulassung und Pflichten der Betriebe
Art. 29 Zulassungspflicht
Eine Zulassung brauchen Betriebe, die Waren nach Anhang 5 Teil A produzieren oder in Verkehr bringen.
Keine Zulassung brauchen:
Betriebe, deren Gesamtproduktion für den Verkauf auf dem Lokalmarkt an Endverbraucherinnen und die Endverbraucher bestimmt ist, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind;
Produzentinnen und Produzenten, die Waren zum Eigenverbrauch produzieren und diese im eigenen Betrieb verwenden.
Das zuständige Bundesamt kann die Zulassungspflicht für Betriebe nach Absatz 2 anordnen, wenn das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist.
Art. 30 Zulassungsgesuch und Erteilung der Zulassung
Der Gesuchsteller muss beim zuständigen Bundesamt ein Gesuch um Zulassung einreichen und alle Waren nach Artikel 29 Absatz 1 anmelden, die er produziert oder in Verkehr bringt.
Das zuständige Bundesamt lässt einen Betrieb zu und erteilt ihm eine Zulassungsnummer, wenn er gewährleisten kann, dass:
er die Pflichten nach den Artikeln 31 und 32 erfüllt; und
seine Ware die Voraussetzungen nach Artikel 25 erfüllen.
Die Zulassung bezieht sich auf jede einzelne Ware.
Art. 31 Buchführungspflichten
Ein zugelassener Betrieb muss über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder den Weiterverkauf passpflichtiger Waren Buch führen.
Er muss die erhaltenen Pflanzenpässe während mindestens drei Jahren aufbewahren und diese zusammen mit den verzeichneten Informationen dem EPSD auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Die zuständigen Departemente erlassen Vorschriften für die Ausführung der Buchführungspflicht.
Art. 32 Meldepflichten
Der zugelassene Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden, insbesondere die neuen Waren, die er einzuführen, zu produzieren oder in Verkehr zu bringen gedenkt.
Dem zuständigen kantonalen Dienst und dem EPSD muss er umgehend melden, wenn besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 im Betrieb oder in der näheren Umgebung auftreten.
Art. 33 Widerruf und Auflagen
Das zuständige Bundesamt widerruft die Betriebszulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn:
der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt;
der Betrieb Anordnungen nach den Artikeln28 oder 42 nicht befolgt; oder
die Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses nicht mehr gegeben sind.
2. Abschnitt Pflanzenpass
Art. 34 Pflanzenpass für in der Schweiz produzierte Waren
Ein Pflanzenpass darf ausgestellt werden, wenn der EPSD festgestellt hat, dass:
der Betrieb zugelassen ist;
der Betrieb die Produktionsparzellen vorgängig als solche angemeldet hat;
die Kulturen und die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist (Anhänge 1 Teil A und 2 Teil A);
die Waren oder die Bedingungen, unter denen sie produziert wurden, die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen.
Für Waren, die für das Inverkehrbringen in einem Schutzgebiet bestimmt sind, prüft der EPSD zusätzlich, ob sie:
nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, deren Einschleppung und Ausbreitung im betreffenden Schutzgebiet verboten ist (Anhänge 1 Teil B und 2 Teil B); und
die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B erfüllen.
Das zuständige Bundesamt kann:
bei Wirtspflanzen bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen auch in unmittelbarer Umgebung der Kulturen die Durchführung der Kontrollen nach den Absätzen1 und 2 anordnen;
für Waren nach Artikel 25 Absatz 2 spezielle Kontrollen vorschreiben, wenn nur damit die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossenen werden kann.
Das zuständige Bundesamt kann Weisungen für die nach den Absätzen1 und 2 vorgesehenen Kontrollen erlassen.
Art. 35 Pflanzenpass für Waren aus Drittstaaten
Für Waren, die aus Drittstaaten eingeführt werden oder nach Artikel 22 bei der Durchfuhr zu kontrollieren sind, wird ein Pflanzenpass ausgestellt, wenn anlässlich der Kontrolle nach den Artikeln17 und 18 festgestellt wird, dass die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllt sind.
Sind Waren für das Inverkehrbringen in einem Schutzgebiet bestimmt, so wird der spezielle Pflanzenpass für Schutzgebiete nur ausgestellt, sofern die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B erfüllt sind.
Art. 36 Ausstellung eines Austauschpasses
Der Pflanzenpass wird durch einen oder mehrere Austauschpässe mit dem Vermerk «RP» gemäss Anhang 9 ersetzt, wenn:
eine Warensendung aufgeteilt wird;
mehrere Warensendungen oder Waren aus mehreren Sendungen zusammengestellt werden; oder
der phytosanitäre Status einer Ware zu ändern ist.
Der Austauschpass wird nur ausgestellt, wenn die Identität der Ware gewährleistet ist und kein Risiko besteht, dass die Ware von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 befallen ist.
4. Kapitel Zulassung für die Behandlung und Kennzeichnung von
Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz
Art. 37 Zulassung
Wer Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz behandelt und kennzeichnet, braucht eine Zulassung.
Das zuständige Bundesamt erteilt dem Betrieb die Zulassung und die entsprechende Zulassungsnummer, wenn er die Anforderungen in Anhang 10 erfüllt.
Der zugelassene Betrieb muss bei der Herstellung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz zugekaufte Ware gemäss den Anforderungen in Anhang 10 behandeln oder behandelte Ware von einem zugelassenen Betrieb beziehen.
Er muss eine Person bezeichnen, die für die Einhaltung der Anforderungen in Anhang 10 verantwortlich ist.
Art. 38 Buchführungspflichten
Der zugelassene Betrieb muss über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder den Weiterverkauf von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Anhang 10 Buch führen.
Er muss die diesbezüglichen Lieferscheine und Rechnungen während mindestens zwei Jahren aufbewahren.
Art. 39 Melde- und Auskunftspflicht
Der zugelassene Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden.
Er muss dem zuständigen Bundesamt die technischen Unterlagen über die Anlagen zur Behandlung nach Anhang 10 für Kontrollen zur Verfügung stellen.
Art. 40 Widerruf und Auflagen
Das zuständige Bundesamt widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt.
5. Kapitel Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen
Art. 41 Gebietsüberwachung
Die kantonalen Dienste sind mit der phytosanitären Gebietsüberwachung beauftragt.
Sie organisieren einen Beobachtungsdienst, der gewährleistet, dass das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter entdeckt werden; sie melden ihre Beobachtungen dem zuständigen Bundesamt.
Sie unterhalten einen Informationsdienst, der Interessierten Auskunft gibt über die Entwicklung und die Bedeutung solcher Organismen sowie über geeignete Bekämpfungsmassnahmen; dabei halten sie sich an die Weisungen des zuständigen Bundesamtes.
Zur Abklärung der Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter kann das zuständige Bundesamt mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren.
Art. 42 Bekämpfungsmassnahmen der kantonalen Dienste
Werden im Inland besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A oder besonders gefährliche Unkräuter nach Anhang 6 festgestellt, so muss der zuständige kantonale Dienst die vom zuständigen Bundesamt angewiesenen Massnahmen ergreifen, die zur Tilgung von Einzelherden geeignet sind. Ausgenommen sind kurzfristige Massnahmen in Parzellen, auf denen Waren, die den Bestimmungen über den Pflanzenpass unterliegen, produziert werden; diese werden vom EPSD durchgeführt.
Ist eine Tilgung nicht möglich, so hat der zuständige kantonale Dienst Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen.
Werden in einem Schutzgebiet für dieses Gebiet besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil B und 2 Teil B festgestellt, so muss er die Massnahmen nach den Absätzen1 und 2 treffen .
Die Kantone können beim Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen oder bei Verdacht auf Befall mit solchen Organismen insbesondere:
Kulturen oder Waren, die befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, bis zur Abklärung des definitiven phytosanitären Status der Quarantäne unterstellen;
Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, sowie damit in Berührung gekommenes Material beschlagnahmen;
die Verwertung befallener oder des Befalls verdächtigter Waren anordnen, die geeignet ist, die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen auszuschliessen;
den Anbau oder das Anpflanzen von Wirtspflanzen in einer von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder seinem Vektor befallenen Parzelle so lange verbieten, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht;
den Anbau oder das Anpflanzen von Pflanzen verbieten, die für einen besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind;
das Entfernen solcher Pflanzen in der Umgebung von anfälligen Kulturen anordnen;
Massnahmen gegen Vektoren besonders gefährlicher Schadorganismen anordnen, die deren Ausbreitung verhindern;
die Vernichtung befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen.
Die Kantone können beim Auftreten besonders gefährlicher Unkräuter insbesondere anordnen:
Massnahmen, die deren Verbreitung verhindern;
die Vernichtung dieser Pflanzen sowie von Saat- und Erntegut, das mit deren Samen verunreinigt ist.
Die Verwertung und die Vernichtung nach den Absätzen 4 Buchstaben c und h und 5 Buchstabe b müssen amtlich kontrolliert werden.
Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen kantonalen Dienste Richtlinien erlassen die gewährleisten, dass die Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter einheitlich und sachgerecht durchgeführt werden.
Art. 43 Bekämpfungsmassnahmen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Parzellen oder Pflanzen, die von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder besonders gefährlichen Unkräutern befallen sind, oder, falls diese Parzellen und Pflanzen nicht bewirtschaftet werden, deren Eigentümerinnen oder Eigentümer müssen die Massnahmen treffen, die geeignet sind, die Einzelherde zu vernichten.
Sie können verpflichtet werden, die Massnahmen nach Artikel 42 unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen.
Art. 44 Beschlagnahmte Gegenstände
Der zuständige kantonale Dienst muss nach Artikel 42 Absatz 4 Buchstabe b beschlagnahmte Gegenstände kennzeichnen.
Er muss ein genaues Verzeichnis dieser Gegenstände erstellen und der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Kopie dieses Verzeichnisses übermitteln.
Art. 45 Befallszonen
Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der zuständigen Dienste der betroffenen Kantone für einen besonders gefährlichen Schadorganismus nach Anhang 1 oder Anhang 2 Befallszonen ausscheiden.
Es hat die Befallszonen im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf eine andere geeignete Weise zu veröffentlichen.
In Befallszonen werden keine Massnahmen nach Artikel 42 angeordnet; vorbehalten bleiben Massnahmen, die das Bundesamt wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr anordnen kann.
Art. 46 Ausscheidung von Schutzobjekten
Die Kantone können in der Befallszone Schutzobjekte ausscheiden; sie legen das Verfahren für die Ausscheidung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesamt fest.17
Für Schutzobjekte wird die Gebietsüberwachung sichergestellt, und es werden geeignete Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt.
Art. 46a18 Sicherheitszonen
Das zuständige Bundesamt scheidet die Sicherheitszonen nach Anhang 4 Teil B Ziffer 21 Buchstabe a nach Anhörung der zuständigen kantonalen Dienststelle aus.
6. Kapitel Finanzielle Förderung
1. Abschnitt Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden
Gartenbau
Art. 47 Abfindungen für durch Massnahmen des Bundes verursachte Schäden
Für Schäden, die der Landwirtschaft und dem produzierenden Gartenbau aufgrund der Massnahmen entstehen, die der EPSD im Rahmen dieser Verordnung getroffen hat, wird in Härtefällen eine Entschädigung geleistet.
Keine Entschädigung wird gewährt, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat; die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195819 bleiben vorbehalten.
Begehren um Entschädigung sind sofort nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, dem BLW einzureichen und zu begründen.
Art. 48 Beiträge an Kantone
Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen oder den Gemeinden aus der Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter entstanden sind, einschliesslich der Vorbeugemassnahmen. Er richtet den Gemeinden keine direkten Beiträge an ihre Kosten aus.
Der Bund vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten beim erstmaligen Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter, wenn die Verbreitungsgefahr besonders hoch, die Tilgung in den betreffenden Situationen aber noch aussichtsreich ist.
Er bezahlt den Kantonen keine Beiträge:
wenn die anerkannten Kosten eines Kantons jährlich weniger als 2000 Franken betragen;
an Abfindungen der Verluste durch die Vernichtung von Pflanzen in öffentlichen Grünzonen und auf Privatgrundstücken, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden;
an Abfindungen, die an Betriebe der Kantone und Gemeinden bezahlt worden sind;
für Bekämpfungsmassnahmen, die weiter gehen als es die vom zuständigen Bundesamt erlassenen Richtlinien nach Artikel 42 Absatz 7 vorschreiben;
an die Kosten der von den Kantonen getroffenen Bekämpfungsmassnahmen in Befallszonen, wie die Vernichtung und Entsorgung befallener Pflanzen und Pflanzenteile; ausgenommen davon sind:
1. Kosten der Eindämmungsmassnahmen, die das Bundesamt wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr anordnet, 2.20 Kosten für Bekämpfungsmassnahmen in Sicherheitszonen nach Anhang 4 Teil B Ziffer 21 Buchstabe a, 3. Kosten für Bekämpfungsmassnahmen in Schutzobjekten;
wenn Pflanzen oder andere Gegenstände vernichtet werden mussten, weil sich die oder der Geschädigte oder die Verursacherin oder der Verursacher nicht an die Vorschriften dieser Verordnung oder an darauf gestützte Anordnungen der zuständigen Behörde gehalten hat;
wenn Begehren für Abfindungen mehr als ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen eingereicht werden.
Die Kantone haben dem Gesuch um Beiträge Unterlagen beizulegen, aus denen die Berechnung der Abfindungen sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahmen Anerkannte Kosten
Als anerkannte Kosten gelten die nachstehenden Aufwendungen für Massnahmen, die sich auf die Artikel 41 und 42 stützen, inklusive die Aufwendungen für Massnahmen gegen neue besonders gefährliche Schadorganismen nach Artikel 52
21 Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Reisekosten der Hilfskräfte, welche die Kantone mit der Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen beauftragen;
weitere Kosten der Durchführung von Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen;
Abfindungen an Eigentümerinnen und Eigentümer für den Betrag, der 1000 Franken überschreitet, sofern diese gewährt wurden für: 1. wirtschaftliche Schäden aus der Vernichtung von Pflanzen und keine weniger schädigende Massnahmen möglich waren, 2. finanzielle Einbussen infolge einer Sperre des Verkaufs von Wirtspflanzen.
Die Höchstansätze pro Stunde betragen:
für Hilfskräfte: 25 Franken;
für Spezialistinnen und Spezialisten: 43 Franken.22 2bis Ist die Berechnung der Entschädigung von Hilfskräften und Spezialistinnen und Spezialisten mit grossem Aufwand verbunden, so kann das BLW für eine Massnahme anstelle der Entschädigung nach Zeitaufwand einen Pauschalbetrag ausrichten.23 3 Für Abfindungen nach Absatz 1 Buchstabe c werden für Obstbäume höchstens die Abfindungsansätze berücksichtigt, die sich aufgrund der Berechnungsmethoden nach der Flugschrift Nr. 61 der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil «Bewertung der Obstkultur»,5. Auflage 201224, ergeben.25
2. Abschnitt Bestimmung für den Wald
Art. 50
Die Förderung forstlicher Pflanzenschutzmassnahmen richtet sich nach Artikel 40 der Waldverordnung vom 30. November 199226.
Dieser Text kann im Internet bei Agroscope abgerufen werden unter www.obstbau.agroscope.ch > Publikationen > Betriebswirtschaft > Bewertung der Obstkulturen (Flugschrift 61),5. Auflage.
7. Kapitel Zuständigkeiten und Vollzug
Art. 51 Zuständigkeit der Eidgenössischen Departemente
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)27 ist für die Bereiche landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.
Das UVEK ist für die Bereiche Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie für gefährdete, wildlebende Pflanzen zuständig.
Das WBF und das UVEK passen je nach Zuständigkeit gemäss den Absätzen 1 und 2 die Anhänge 1–12 an, um:
zu verhindern, dass ein neuer Schadorganismus, der für Pflanzen in der Schweiz besonders gefährlich ist, eingeschleppt wird oder sich ausbreitet;
der Änderung internationaler Pflanzenschutznormen Rechnung zu tragen;
den Stand der Technik der Quarantänemethoden zu berücksichtigen;
der Entwicklung der Pflanzenschutzlage in der Schweiz Rechnung zu tragen;
zu verhindern, dass sich ein neues besonders gefährliches Unkraut verbreitet.
Sindfür die nach Absatz 3 notwendigen Anpassungen sowohl das WBF als auch das UVEK zuständig, so passt das WBF mit Zustimmung des UVEK die Anhänge 1–12 an.
Das WBF und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser Verordnung.
Art. 52 Zuständigkeit der Bundesämter
Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften in den Bereichen landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften für Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie für gefährdete, wildlebende Pflanzen zuständig.
Das BLW entscheidet mit Zustimmung des BAFU, wenn:
die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen1 und 2 betroffen sind;
in den Bereichen nach Absatz 1 ein Gesuch für die Einfuhr besonders gefährlicher Schadorganismen nach Artikel 13 vorliegt.
Es gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzenschutzbereich auf internationaler Ebene.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Das BLW und das BAFU arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
Taucht ein neuer, potenziell besonders gefährlicher Schadorganismus auf, der weder in in Anhang 1 noch in Anhang 2 aufgeführt ist, oder verschlechtert sich die phytosanitäre Situation in einem Land wegen eines besonders gefährlichen Schadorganismus und birgt die Einfuhr bestimmter Waren aus diesem Land für einen Teil der Schweiz oder für die ganze Schweiz deshalb ein phytosanitäres Risiko, so kann das zuständige Bundesamt, bis der mögliche Schaden durch den betreffenden Schadorganismus endgültig abgeklärt ist, für diesen Organismus und für die entsprechenden Waren folgende Massnahmen anordnen:
Verbote nach den Artikeln5 und 7;
Einfuhrvoraussetzungen nach den Artikeln 8 und 9;
Massnahmen nach den Artikeln19, 28, 41 und 42;
Ausscheidungen von Befallszonen nach Artikel 45 und Standortwechsel innerhalb von Befallszonen nach Artikel 27 Buchstabe d.28
Art. 53 Aufgaben der Bundesämter
Die zuständigen Bundesämter erfüllen folgende Aufgaben:
Sie bestimmen die gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter im Inland zu treffenden Schutzmassnahmen und beaufsichtigen ihre Ausführung.
Sie registrieren die zulassungspflichtigen Betriebe und erteilen die Befugnis zur Ausstellung von Pflanzenpässen.
Sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen Pflanzenschutzmassnahmen um.
Sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter, stellen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung und bilden Sachverständige aus.
Sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.
Das BLW ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des Pflanzenschutzes im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau zuständig.
Produziert ein Betrieb gleichzeitig landwirtschaftliche Pflanzen und Zier- oder Waldpflanzen, so vermeiden die Bundesämter Doppelkontrollen.
Art. 54 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst
Das BLW und das BAFU bezeichnen gemeinsam den EPSD. Sie legen fest:
seine Geschäftsordnung;
die Aufgaben, die sie diesem Dienst übertragen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.
Der EPSD setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des BAFU zusammen.
Art. 55 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des forstlichen Pflanzenschutzes zuständig.
Art. 56 Kantone
Die kantonalen Dienste sind für das Ergreifen der in dieser Verordnung beschriebenen Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen und besonders gefährliche Unkräuter im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht den zuständigen Bundesämtern obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen.
Daneben haben die kantonalen Dienste folgende Aufgaben:
Sie informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldungen nach Artikel 6 und die Ergebnisse der Gebietsüberwachung nach Artikel 41.
Sie beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situation eines bestimmten Organismus.
Sie beteiligen sich an vorbeugenden Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 6.
Sie sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu meldenden besonders gefährlichen Schadorganismen und besonders gefährlichen Unkräuter.
Sie klären die Produzentinnen und Produzenten und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter auf.
Sie sorgen mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen dafür, dass in Frage kommende Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden. Dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen.
Für Schadorganismen, die landwirtschaftliche Kulturen oder Kulturen des produzierenden Gartenbaus bedrohen und die weder als besonders gefährliche Schadorganismen in den Anhängen1 und 2 aufgeführt sind, noch nach Artikel 52 Absatz 6 geregelt sind, können die Kantone Vorschriften zur Überwachung, Information und Bekämpfung erlassen.
Art. 57 Andere Stellen
Die zuständigen Bundesämter können folgende Aufgaben, für die sie zuständig sind, folgenden Dienststellen oder unabhängigen Organisationen übertragen:
der Eidgenössische Zollverwaltung im gegenseitigen Einvernehmen: die Kontrollen bei der Einfuhr nach Artikel 17;
den zuständigen kantonalen Diensten: das Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen nach Artikel 20;
den unabhängigen Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 beziehungsweise Artikel 32 des Waldgesetzes vom4. Oktober 1991: die Kontrollen der Produktionsparzellen, das Ausstellen von Pflanzenpässen nach Artikel 34 und die Kontrollen der Betriebe nach Artikel 37.
DieKontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebühren verfügen.
Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der Zoll-, Post-, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Art. 58 Erhebungen und Kontrollmassnahmen
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.
Zu diesem Zweck sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.
Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind auch berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen über den Pflanzenschutz eingehalten sind bei Betrieben und Personen, die:
in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben, die in den Anhängen1 und 2 aufgeführt sind oder für die vorsorgliche Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 6 angeordnet worden sind;
gewerblich mit Waren umgehen, die solche Organismen enthalten können;
in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Unkräutern zu tun haben, die in Anhang 6 aufgeführt sind.
8. Kapitel Einspracheverfahren
Art. 59
Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 52 Absätze1 oder 3 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.
9. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. die Pflanzenschutzverordnung vom28. Februar 200129; 2. die Verordnung des EVD vom12. November 200830 über Bundesbeiträge an Kantone für Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen im Landesinnern.
Art. 61 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …31
Art. 62 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
[AS 2001 1191, 2002 945, 2003 548 1858 4925, 2004 1435 2201, 2005 1103 1443 2603
Art. 8 Ziff. 2, 2006 2531, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 55 2369 4477 Ziff. IV 69 4723 5823 13. 14. 15. 15.1 16. d. Viren 1. 2. 3. 4. 5. 6. 14. Tatter leaf virus 15. Witches' broom (MLO) (*) (**) Abschnitt II von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen 1. Aphelenchoides besseyi Christie 2. Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) 3. Ditylenchus destructor Thorne 4. Ditylenchus dipsaci (Kühn)6.2 Helicoverpa armigera (Hübner) 8. Liriomyza huidobrensis1.5 Gegebenenfalls in den HS-Codes von4.1 6. 7.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von7.3 Lose Rinde von Nadelbäumen (Coni- 8. … 8.1 Pflanzen von Nadelbäumen 8.2 Pflanzen von Nadelbäumen 9. Pflanzen von Pinus L., zum 10. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill.,11.3 Pflanzen von Corylus L., zum Ziff. I20, 2008 4377 Anhang 5 Ziff. 13 5865, 2009 2593 5435, 2010 1057]
[AS 2008 5869]
Die Änderungen können unter AS 2010 6167 konsultiert werden.
Anhang 132 (Art.3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends von Belang sind 1. Acleris spp. (aussereuropäische Arten) 1.1 Agrilus anxius Gory 1.2 Agrilus planipennis Fairmaire 1.3 Anthonomus eugenii Cano 2. Amauromyza maculosa (Malloch) 3. Anomala orientalis Waterhouse 4. Anoplophora chinensis (Forster) 4.1 Anoplophora glabripennis (Motschulsky) 6. Arrhenodes minutus Drury 7. Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen), als Vektor folgender Viren:
Bean golden mosaic virus
Cowpea mild mottle virus
Lettuce infectious yellows virus
Pepper mild tigré virus
Squash leaf curl virus
Euphorbia mosaic virus
Florida tomato virus 7.1 Bursaphelenchus xylophilus (Steiner and Bührer) Nickle et al.
8. Cicadellidae (aussereuropäische Arten), bekanntlich Vektor für Pierce’s disease (verursacht durch Xylella fastidiosa [Well & Raju]), wie:
Carneocephala fulgida Nottingham
Draeculacephala minerva Ball
Graphocephala atropunctata (Signoret) 9. Choristoneura spp. (aussereuropäische Arten) 10. Conotrachelus nenuphar (Herbst)
Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385) und Ziff. I der V des 10.0 Dendrolimus sibiricus Tschetverikov 10.1 Diabrotica barberi Smith & Lawrence 10.2 Diabrotica undecimpunctata howardi Barber 10.3 Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim 10.4 Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith 10.5 Diaphorina citri Kuway 11. Heliothis zea (Boddie) 11.1 Hirschmanniella spp., ausser Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey 12. Liriomyza sativae Blanchard 13. Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen 13.1 Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) 14. Monochamus spp. (aussereuropäische Arten) 15. Myndus crudus Van Duzee 16. Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen 16.1 Naupactus leucoloma Boheman 16.2 Popillia japonica Newman 17. Premnotrypes spp. (aussereuropäische Arten) 18. Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann) 19. Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff) 19.1 Rhynchophorus palmarum (L.) 20. Scaphoideus luteolus (Van Duzee) 21. Spodoptera eridania (Cramer) 22. Spodoptera frugiperda (Smith) 23. Spodoptera litura (Fabricius) 24. Thrips palmi Karny 25. Tephritidae (aussereuropäische Arten) wie:
Anastrepha fraterculus (Wiedemann)
Anastrepha ludens (Loew)
Anastrepha obliqua Macquart
Anastrepha suspensa (Loew)
Dacus ciliatus Loew
Dacus cucurbitae Coquillet
Dacus dorsalis Hendel
Dacus tryoni (Froggatt)
Dacus tsuneonis Miyake
Dacus zonatus Saund
Epochra canadensis (Loew)
Pardalaspis cyanescens Bezzi
Pardalaspis quinaria Bezzi
Pterandrus rosa (Karsch)
Rhacochlaena japonica Ito
Rhagoletis cingulata (Loew)
Rhagoletis indifferens Curran
Rhagoletis fausta (Osten-Sacken)
…
Rhagoletis mendax Curran
Rhagoletis pomonella (Walsh)
Rhagoletis ribicola Doane
Rhagoletis suavis (Loew) 25.1 Trioza erytreae Del Guercio 26. Xiphinema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen) 27. Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo 0.1 Candidatus Liberibacter spp., Erreger der Huanglongbing-Krankheit (Citrus greening) 1. Xylella fastidiosa (Well & Raju) 1.1 Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al.
1.2 Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
1. Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt 2. Chrysomyxa arctostaphyli Dietel 3. Cronartium spp. (aussereuropäische Arten) 4. Endocronartium spp. (aussereuropäische Arten) 5. Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto & Ito 6. Gymnosporangium spp. (aussereuropäische Arten) 7. Inonotus weirii (Murrill) Kotlaba & Pouzar 7.1 Leptographium wagneri 8. Melampsora farlowii (Arthur) Davis 8.1 Melampsora medusae Thümen 9. … 10. Mycosphaerella larici-leptolepis Ito et al. 11. Mycosphaerella populorum G.E. Thompson 12. Phoma andina Turkensteen Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. Septoria lycopersici Speg. var. malagutii Ciccarone & Boerema Thecaphora solani Barrus Tilletia indica Mitra Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers und virusähnliche Krankheitserreger Elm phloem necrosis mycoplasm Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie:
Andean potato latent virus
Andean potato mottle virus
Arracacha virus B, oca strain
Potato black ringspot virus
Potato spindle tuber viroid
Potato virus T
aussereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus Tobacco ringspot virus Tomato ringspot virus Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. wie:
Blueberry leaf mottle virus
Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger)
Peach mosaic virus (amerikanischer Erreger)
Peach phony rickettsia
Peach rosette mosaic virus
Peach rosette mycoplasm
Peach X-disease mycoplasm
Peach yellows mycoplasm
Plum line pattern virus (amerikanischer Erreger)
Raspberry leaf curl virus (amerikanischer Erreger)
Strawberry latent «C» virus
Strawberry vein banding virus
Strawberry witches’ broom mycoplasm
aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.
Durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren, wie:
Bean golden mosaic virus
Cowpea mild mottle virus
Lettuce infectious yellows virus
Pepper mild tigré virus
Squash leaf curl virus
Euphorbia mosaic virus
Florida tomato virus
e. Parasitäre Pflanzen 1. Arceuthobium spp. (aussereuropäische Arten)
Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der
Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang 0.1 Diabrotica virgifera virgifera Le Conte 1. Globodera pallida (Stone) Behrens 2. Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens 6.1 … 6.2 Meloidogyne fallax Karssen 7. Opogona sacchari (Bojer) 8.a Rhagoletis completa Cresson 8.b … 8.1 Rhizoecus hibisci Kawai & Tagaki 9. Spodoptera littoralis (Boisduval)
…
1.1 Monilinia fructicola (Winter) Honey 2. Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival
1. Apple proliferation mycoplasm 2. Apricot chlorotic leafroll mycoplasm 3. Pear decline mycoplasm
Ausbreitung in bestimmten Schutzgebieten verboten ist Art Schutzgebiete
…
Anhang 233 (Art.3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends von Belang sind
1. Aculops fuchsiae Keifer Pflanzen von Fuchsia L., 2. Aleurocanthus spp. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 3. Anthonomus bisignifer (Schen- Pflanzen von Fragaria L., kling) zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 4. Anthonomus signatus (Say) Pflanzen von Fragaria L., 5. Aonidiella citrina Coquillet Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., oder ihren Hybriden, ausser Samen und 6. Aphelenchoïdes besseyi Chris- Samen von Oryza spp. tie(*) 7. Aschistonyx eppoi Inouye Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen 8. … 9. Carposina niponensis Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. Walsingham und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in 9.1 Circulifer haematoceps Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 9.2 Circulifer tenellus Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 10. … 11. Enarmonia packardi (Zeller) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in
33 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385) und Ziff. I der V des
12. Enarmonia prunivora Walsh Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, und Früchte von Malus Mill. und Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 13. Eotetranychus lewisi McGregor Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 14. Eutetranychus orientalis Klein Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 15. Grapholita inopinata Heinrich Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in 16. Hishimonus phycitis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 17. Leucaspis japonica Ckll. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten 18. Listronotus bonariensis Saatgut von Cruciferae, Gramineae und Trifolium (Kuschel) spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay 19. Margarodes, aussereuropäische Pflanzen von Vitis L., ausser Früchte und Samen Arten, wie: a. Margarodes vitis (Phillipi) b. Margarodes vredendalensis de Klerk c. Margarodes prieskaensis Jakubski 20. Numonia pyrivorella Pflanzen von Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung (Matsumura) in aussereuropäischen Ländern 21.
Oligonychus perditus Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Pritchard & Baker Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen 21.0 Parasaissetia nigra (Nietner) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und deren Hybriden, ausser Früchte und Samen 21.1 Paysandisia archon (Burmeister) Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über5 cm aufweist und die zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. 22. Pissodes spp. Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser (aussereuropäische Arten) Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
Art Befallsgegenstand
23. Radopholus citrophilus Huettel Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- Dickson et Kaplan rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten, und Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat 23.1 Radopholus similis (Cobb) Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Thorne Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat 25. Scirtothrips aurantii Faure Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen 26. Scirtothrips dorsalis Hood Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 27. Scirtothrips citri (Moultex) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen 28. Scolytidae spp. Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales) von mehr (aussereuropäische Arten) als3 m Höhe, ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 28.1 Scrobipalpopsis solanivora Knollen von Solanum tuberosum L. Povolny 29. Tachypterellus quadrigibbus Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. Say und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in 30. Toxoptera citricida Kirk. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 31. … 32. Unaspis citri Comstock Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und
(*) Aphelenchoïdes besseyi Christie tritt in der Schweiz bei Oryza spp. nicht auf
Art Befallsgegenstand
1. … 2. Citrus variegated chlorosis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 3. Erwinia stewartii (Smith) Dye Samen von Zea mays L. 3.1 Pseudomonas syringae pv. Pflanzen von Prunus persica (L.) Batsch und Prunus persicae (Prunier et al.) Young persica var. nectarina (Ait.) Maxim, zum Anpflan- et al. zen bestimmt, ausser Samen 4. Xanthomonas campestris (alle für Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- Citrus pathogenen Stämme) rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen
5. Xanthomonas campestris pv. Samen von Oryza spp. oryzae (Ishiyama) Dye und pv. oryzicola (Fang. et al.) Dye 5.1 Xylophilus ampelinus Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte (Panagopoulos) Willems et al.
1. Alternaria alternata (Fr.) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill. und Pyrus Keissler (aussereuropäische L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, pathogene Isolate) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 1.1 Anisogramma anomala (Peck) Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen E. Müller bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Kanada und den USA. 2. Apiosporina morbosa Pflanzen von Prunus L., (Schwein.) v. Arx zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3. Atropellis spp. Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, lose Rinde und Holz von Pinus L. 4. Ceratocystis virescens Pflanzen von Acer saccharum Marsh., ausser Samen (Davidson) Moreau und Früchten, mit Ursprung in den USA und Kanada, Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada 5. Cercoseptoria pini-densiflorae Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, (Hori & Nambu) Deighton und Holz von Pinus L. 6. Cercospora angolensis Carv. et Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- Mendes rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen 8. Diaporthe vaccinii Shaer Pflanzen von Vaccinium spp., 9. Elsinoe spp. Bitanc. et Jenk. Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf und Mendes deren Hybriden, ausser Samen und Früchten, sowie Pflanzen von Citrus L. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten, ausgenommen Früchte von Citrus reticulata Blanco und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Südamerika 10. Fusarium oxysporum f. sp. albedi- Pflanzen von Phoenix spp., ausser Samen und nis (Kilian et Maire) Gordon Früchten 11. Guignardia citricarpa Kiely (alle Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncifür Citrus pathogenen Stämme) rus Raf.
oder ihren Hybriden, ausser Samen 12. Guignardia piricola (Nosa) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. Yamamoto und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in 12.1 Phoma tracheiphila (Petri) Kan- Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncichaveli et Gikashvili rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen 13. Puccinia pittieriana Hennings Pflanzen von Solanaceae, ausser Samen und Früchte
14.1 Stegophora ulmea (Schweinitz: Pflanzen von Ulmus L. und Zelkova L., zum An- Fries) Sydow & Sydow pflanzen bestimmt, ausser Samen 15. Venturia nashicola Tanaka & Pflanzen von Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, Yamamoto ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen
1. Beet curly top virus (ausser- Pflanzen von Beta vulgaris L., europäische Isolate) zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2. Black raspberry latent virus Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 3. Brand und brandähnliche Erreger Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 4. Cadang-Cadang viroid Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen 5. Cherry leaf roll virus (*) Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 5.1 Chrysanthemum stem necrosis Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und virus Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 6. Citrus mosaic virus Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 7. Citrus tristeza virus (alle Isolate) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 8. Leprosis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 9. Little cherry pathogen (ausser- Pflanzen von Prunus cerasus L., Prunus avium L., europäische Isolate) Prunus incisa Thunb., Prunus sargentii Rehd., Prunus serrula Franch., Prunus serrulata Lindl., Prunus speciosa (Koidz.) Ingram, Prunus subhirtella Miq., Prunus yedoensis Matsum sowie ihre Hybriden und Zuchtsorten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 10. Naturally spreading psorosis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 11. Palm lethal yellowing Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, mycoplasm ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen 12. Prunus necrotic ringspot virus (**) Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 13.
Satsuma dwarf virus Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und 13.1 Spiroplasma citri Saglio et al. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci-
rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und
Cherry leaf roll virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf. Prunus necrotic ringspot virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten
Entwicklungsstadien
Pflanzen von Fragaria L., Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte Blumenzwiebeln und Kormi von Crocus L., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L. wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Tigridia Juss., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt und Kartoffelknollen (Solanum tuberosum L.), zum Anpflanzen bestimmt Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L,. Filipjev Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt, Zwiebeln und Kormi von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne, Hyacinthus L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt, und Samen von Medicago sativa L. Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul, Dianthus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait. und der Familie Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens (Blanchard) L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser – Zwiebeln,
– Kormi, – Pflanzen der Familie Gramineae, – Rhizomen, – Samen. 9. Liriomyza trifolii (Burgess) Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser – Zwiebeln, – Kormi, – Pflanzen der Familie Gramineae, – Rhizomen, – Samen.
1. Clavibacter michiganensis ssp. in- Samen von Medicago sativa L. sidiosus (McCulloch) Davis et al. 2. Clavibacter michiganensis ssp. Pflanzen von Solanum lycopersicum L., zum Anmichiganensis (Smith) Davis et al. pflanzen bestimmt 3. Erwinia amylovora (Burr.) Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Winsl. et al. Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, 4. Erwinia chrysanthemi pv. Pflanzen von Dianthus L., dianthicola (Hellmers) Dickey zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
5. Pseudomonas caryophylli Pflanzen von Dianthus L., (Burkholder) Starr & Burkholder zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 6. … 7. Xanthomonas campestris pv. Samen von Phaseolus L. phaseoli (Smith) Dye 8. Xanthomonas campestris pv. Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, pruni (Smith) Dye ausser Samen 9. Xanthomonas campestris pv. Pflanzen von Solanum lycopersicum L. vesicatoria (Doidge) Dye zum Anpflanzen bestimmt 10. Xanthomonas fragariae Pflanzen von Fragaria L., Kennedy & King zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
1. Ceratocystis fimbriata f. sp. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen platani Walter bestimmt, ausser Samen und Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung 3. Cryphonectria parasitica Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., (Murrill) Barr zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
4. Didymella ligulicola Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., (Baker, Dimock & Davis) v. Arx zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5. Phialophora cinerescens Pflanzen von Dianthus L., (Wollenweber) van Beyma zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7. Phytophthora fragariae Hickman Pflanzen von Fragaria L., var. fragariae zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 8. Plasmopara halstedii (Farlow) Samen von Helianthus annuus L. Berl. & de Toni 9. Puccinia horiana Hennings Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., 9.1 Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers Pflanzen von Pinus L., ausser Früchte und Samen 10. Scirrhia pini Funk & Parker Pflanzen von Pinus L., 11. Verticillium albo-atrum Pflanzen von Humulus lupulus L., Reinke & Berthold zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 12. Verticillium dahliae Klebahn Pflanzen von Humulus lupulus L.,
1. Arabis mosaic virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., 2. Beet leaf curl virus Pflanzen von Beta vulgaris L., 3. Chrysanthemum stunt viroid Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., 6. Grapevine flavescence dorée Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte MLO 7. Plum pox virus (Sharka) Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, 8. Potato stolbur mycoplasm Pflanzen von Solanaceae, 9. Raspberry ringspot virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., 11. Strawberry crinkle virus Pflanzen von Fragaria L., 12. Strawberry latent ringspot virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., 13. Strawberry mild yellow edge Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., virus zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 14. Tomato black ring virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., 15. Tomato spotted wilt virus Pflanzen von Apium graveolens L. Capsicum annuum L., Cucumis melo L., Dendranthema (DC.) Des Moul., alle Sorten neuguineischer Hybriden von Impatiens L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersi-
cum L., Nicotiana tabacum L., sofern sie offenkundig zur Abgabe an gewerbliche Tabakpflanzer bestimmt sind, Solanum melongena L., Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 16. Tomato yellow leaf curl virus Pflanzen von Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Ausbreitung in bestimmten Schutzgebieten bei Befall bestimmter Waren verboten ist
…
2. Erwinia amylovora Pflanzenteile, ausser Früchte, Samen und Kanton VS (Burr.) Winsl. et al. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, jedoch einschliesslich lebendem Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
2. Grapevine flavescence Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Alle Kantone dorée MLO Früchte ausser TI und das Misox Tal (Kanton GR)
Anhang 334 (Art.7, 12 und 13 )
Waren, deren Einfuhr verboten ist
Bezeichnung Ursprungsland
1. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Aussereuropäische Länder Chamaecyparis Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte 2. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., Aussereuropäische Länder mit Blättern, ausser Samen und Früchte 3. Pflanzen von Populus L., mit Blättern, Länder Nordamerikas ausser Samen und Früchte 5. Lose Rinde von Castanea Mill. Alle Länder 6. Lose Rinde von Quercus L., ausser Quercus Länder Nordamerikas suber L. 7. Lose Rinde von Acer saccharum Marsh. Länder Nordamerikas 8. Lose Rinde von Populus L. Länder des amerikanischen Kontinents 9. Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Cydonia Aussereuropäische Länder Mill., Crataegus L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte 9.1 Pflanzen von Photinia Lindl., ausgenommen Vereinigte Staaten von Amerika, Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, zum China, Japan, Republik Korea und Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Demokratische Volksrepublik Korea Keimruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte 9.2 Pflanzen von Cotoneaster Ehrh. und Photinia Alle Länder davidiana (Dcne.) Cardot 10. Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanz- Drittstaaten kartoffeln 11. Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Drittstaaten Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Anhang 3 Teil A Ziffer 10 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. 12. Knollen von Arten von Solanum L.
und Unbeschadet der besonderen Anfordeihren Hybriden, ausser den in Anhang 3 Teil rungen, die für die Kartoffelknollen A Ziffern 10 und 11 genannten Knollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I gelten, alle Drittländer, mit Ausnahme – von Algerien, Israel, Marokko, Tunesien und der Türkei, – der europäischen Länder, die
34 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385) und Ziff. I der V des
Bezeichnung Ursprungsland
entweder vom BLW als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. anerkannt worden sind, oder in denen Bestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. eingehalten worden sind, die vom BLW anerkannt sind. 13. Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen Alle Länder, ausgenommen eurobestimmt, ausser Samen und den unter päische Länder und Länder des Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 oder 12 Mittelmeerraums fallenden Waren 14. Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz Türkei, Belarus, Georgien, Moldau, oder teilweise aus Erde oder festen organi- Russland, Ukraine und Länder ausserschen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, halb Kontinentaleuropas, mit Aus- Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, nahme von Ägypten, Israel, Libyen, aber nicht nur aus Torf besteht Marokko und Tunesien 15. Pflanzen von Vitis L., ausser Früchten Drittstaaten 16. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Drittstaaten Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchte 17. Pflanzen von Phoenix spp. ausser Samen und Algerien, Marokko Früchte 18. Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Unbeschadet des Verbots bezüglich der Prunus L., Pyrus L. und ihre Hybriden und Pflanzen des Anhangs3, Teil A, Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, Nummer9, gegebenenfalls ausserausser Samen europäische Länder, ausgenommen Länder des Mittelmeerraums, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika 19.
Pflanzen der Familie Gramineae, ausser Alle Länder, ausgenommen euro- Pflanzen mehrjähriger Ziergräser der Unter- päische Länder und Länder des familien Bambusoideae, Panicoideae und der Mittelmeerraums Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Waren, deren Einfuhr in Schutzgebiete verboten ist
Bezeichnung Schutzgebiete
1. Unbeschadet der Verbote, die für Pflanzen in Kanton VS Anhang 3 Teil A Nummern9, 9.1,9.2 und 18 gelten, Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung – in anderen Ländern als solchen, die als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. vom BLW anerkannt worden sind, – in anderen Gebieten als solchen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind, – in anderen Gebieten als jene, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union: – als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., – als «Pufferzone» erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeitpunkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Einfuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassen sind.
Anhang 435 (Art. 8, 9, 11, 14, 25, 34, 35 und 48) Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren Waren aus Drittstaaten
1.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz sachgerechten Verfahren unterzogen wurde: von Nadelbäumen (Coniferales), a. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von ausser Thuja L. und Taxus L., ausser 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Un- Holz in Form von: terbrechung im gesamten Holzquerschnitt – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, (einschliesslich des Holzkerns); dies muss Holzabfällen oder Holzausschuss dadurch nachgewiesen werden, dass die (ganz oder teilweise von diesen Markierung «HT» nach üblichem Handels- Nadelbäumen gewonnen), brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhül- – Verpackungsmaterial aus Holz in lung und in dem Pflanzenschutzzeugnis Form von Kisten, Kistchen, Ver- nach Artikel 11 dieser Verordnung angegeschlägen, Trommeln und ähnlichen ben wird, Verpackungsmitteln, Flachpalet- oder ten, Boxpaletten und anderen La- b. Begasung gemäss einer vom BAFU zugedungsträgern, Palettenaufsatzwän- lassenen Spezifikation; dies muss dadurch den sowie Staumaterial, ob nachgewiesen werden, dass in dem Pflantatsächlich beim Transport von zenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Gegenständen aller Art eingesetzt Verordnung der Wirkstoff, die Mindest- oder nicht, ausgenommen Stauma- temperatur des Holzes, die Dosierung terial zur Stützung von Holzsen- (g/m3 und die Expositionsdauer (h) angedungen, das aus Holz besteht, das geben werden, in Art und Qualität sowie in sei- oder nem phytosanitären Zustand dem c.
Kesseldruckimprägnierung mit einem vom Holz in der Sendung entspricht, BAFU zugelassenen Produkt; dies muss – Holz von Libocedrus decurrens dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Torr., wenn nachgewiesen werden Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 diekann, dass das Holz unter Anwen- ser Verordnung der Wirkstoff, der Druck dung einer Erhitzung auf eine (psi oder kPa) und die Konzentration (%) Mindesttemperatur von 82 °C für angegeben werden, einen Zeitraum von7 bis 8 Tagen und bearbeitet oder zu Bleistiften ver- amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiarbeitet worden ist, ner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, auch Holz ohne seine natürliche das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb Oberflächenrundung mit Ursprung in der Flugzeit des Vektors Monochamus beför- Kanada, China, Japan, der Republik dert wurde, unter Berücksichtigung einer Si- Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, cherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu wo das Auftreten von Bursaphelen- Beginn und am Ende der voraussichtlichen chus xylophilus (Steiner et Bührer) Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung Nickle et al. bekannt ist (ausser im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist.
35 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385) und Ziff. I der V des
1.2 Gegebenenfalls in den SH-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz sachgerechten Verfahren unterzogen wurde: von Nadelbäumen (Coniferales), in a. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von Form von Plättchen, Schnitzeln, 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Un- Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- terbrechung im gesamten Holzquerschnitt ausschuss (ganz oder teilweise von (einschliesslich des Holzkerns); Letzteres diesen Nadelbäumen gewonnen), mit ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Ursprung in Kanada, China, Japan, der Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und oder den USA, wo das Auftreten von b. Begasung gemäss einer vom BAFU zuge- Bursaphelenchus xylophilus (Steiner lassenen Spezifikation; dies muss dadurch et Bührer) Nickle et al. bekannt ist nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (h) angegeben werden, und amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (ausser im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al.
oder seinem Vektor ausgeschlossen ist. 1.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. frei von Rinde ist, von Thuja L. und Taxus L., ausser oder Holz in Form von: b. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger Holzabfällen oder Holzausschuss als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (ganz oder teilweise von diesen (Kiln-drying); dies muss dadurch nachge- Nadelbäumen gewonnen), wiesen werden, dass die Markierung «Kiln- – Verpackungsmaterial aus Holz in dried», «KD» oder eine andere international Form von Kisten, Kistchen, Ver- anerkannte Markierung nach üblichem schlägen, Trommeln und ähnlichen Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Verpackungsmitteln, Flachpalet- Umhüllung angebracht wird, ten, Boxpaletten und anderen La- oder dungsträgern, Palettenaufsatzwän- c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur den sowie Staumaterial, ob von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne tatsächlich beim Transport von Unterbrechung im gesamten Holz- Gegenständen aller Art eingesetzt querschnitt (einschliesslich des Holzkerns) oder nicht, ausgenommen Stauma- erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachterial zur Stützung von Holzsen- gewiesen werden, dass die Markierung dungen, das aus Holz besteht, das «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf in Art und Qualität sowie in sei- dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in nem phytosanitären Zustand dem dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 Holz in der Sendung entspricht, dieser Verordnung angegeben wird, auch Holz ohne seine natürliche oder Oberflächenrundung, mit Ursprung in d. sachgerecht gemäss einer vom BAFU
Kanada, China, Japan, der Republik zugelassenen Spezifikation begast worden Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, ist; dies muss dadurch nachgewiesen werwo das Auftreten von Bursaphelen- den, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis chus xylophilus (Steiner et Bührer) nach Artikel 11 dieser Verordnung der Nickle et al. bekannt ist Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (h) angegeben werden, e. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden. Amtliche Erklärung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. aus Gebieten stammt, die bekanntermassen von Nadelbäumen (Coniferales), frei sind von ausser Holz in Form von: – Monochamus spp. (aussereuropäische – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Populationen), Holzabfällen oder Holzausschuss – Pissodes spp. (aussereuropäische (ganz oder teilweise von diesen Populationen), Nadelbäumen gewonnen), – Scolytidae (aussereuropäische – Verpackungsmaterial aus Holz in Populationen); Form von Kisten, Kistchen, Ver- der Name des Gebiets wird unter der schlägen, Trommeln und ähnlichen Rubrik «Ursprungsort» in dem Pflanzen- Verpackungsmitteln, Flachpalet- schutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verten, Boxpaletten und anderen La- ordnung vermerkt, dungsträgern, Palettenaufsatzwän- oder den sowie Staumaterial, ob b. rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, tatsächlich beim Transport von die von der Gattung Monochamus spp. Gegenständen aller Art eingesetzt (aussereuropäische Populationen) verur- oder nicht, ausgenommen Stauma- sacht werden und zu diesem Zweck als terial zur Stützung von Holzsen- Wurmlöcher mit einem Durchmesser von dungen, das aus Holz besteht, das mehr als3 mm definiert werden, in Art und Qualität sowie in sei- oder nem phytosanitären Zustand dem c.
bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis Holz in der Sendung entspricht, auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger auch Holz ohne seine natürliche als 20 % TS kammergetrocknet worden ist Oberflächenrundung mit Ursprung in (Kiln-drying); dies muss dadurch nachge- Russland, Kasachstan und der Türkei wiesen werden, dass die Markierung «Kilndried», «K.D.» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird, d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dieser Verordnung angegeben wird,
e. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (h) angegeben werden, f. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden. 1.6 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Erklärung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, von Nadelbäumen (Coniferales), die von der Gattung Monochamus spp. ausser Holz in Form von: (aussereuropäische Populationen) verur- – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, sacht werden und zu diesem Zweck als Holzabfällen oder Holzausschuss Wurmlöcher mit einem Durchmesser von (ganz oder teilweise von diesen mehr als3 mm definiert werden, Nadelbäumen gewonnen), oder – Verpackungsmaterial aus Holz in b. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis Form von Kisten, Kistchen, Ver- auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger schlägen, Trommeln und ähnlichen als 20 % TS kammergetrocknet worden ist Verpackungsmitteln, Flachpalet- (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgeten, Boxpaletten und anderen La- wiesen werden, dass die Markierung «Kilndungsträgern, Palettenaufsatzwän- dried», «K.D.» oder eine andere internatioden sowie Staumaterial, ob nal anerkannte Markierung nach üblichem tatsächlich beim Transport von Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Gegenständen aller Art eingesetzt Umhüllung angebracht wird, oder nicht, ausgenommen Stauma- oder terial zur Stützung von Holzsen- c.
sachgerecht gemäss einer vom BAFU dungen, das aus Holz besteht, das zugelassenen Spezifikation begast worden in Art und Qualität sowie in sei- ist; dies muss dadurch nachgewiesen wernem phytosanitären Zustand dem den, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis Holz in der Sendung entspricht, nach Artikel 11 dieser Verordnung der auch Holz ohne seine natürliche Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Hol- Oberflächenrundung, mit Ursprung in zes, die Dosierung (g/m3 und die Expositianderen Drittstaaten als onsdauer (h) angegeben werden, – Russland, Kasachstan und der oder Türkei, d. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelas- – europäischen Drittstaaten, senen Produkt kesseldruckimprägniert wor- – Kanada, China, Japan, der Repub- den ist; dies muss dadurch nachgewiesen lik Korea, Mexiko, Taiwan und werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis den USA, wo das Auftreten von nach Artikel 11 dieser Verordnung der Bursaphelenchus xylophilus (Stei- Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die ner et Bührer) Nickle et al. be- Konzentration (%) angegeben werden, kannt ist oder e. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung
«HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dieser Verordnung angegeben wird. 1.7 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. aus Gebieten stammt, die als frei von Form von Plättchen, Schnitzeln, – Monochamus spp. (aussereuropäische Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- Populationen), ausschuss, das ganz oder teilweise von – Pissodes spp. (aussereuropäische Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen Populationen), wurde, mit Ursprung in: – Scolytidae (aussereuropäische – Russland, Kasachstan und der Populationen); Türkei, bekannt sind. Der Name des Gebiets wird – anderen aussereuropäischen unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem Ländern als Kanada, China, Japan, Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 der Republik Korea, Mexiko, Tai- dieser Verordnung vermerkt, wan und den USA, Ländern, in oder denen das Auftreten von Bursa- b. aus entrindetem Rundholz hergestellt phelenchus xylophilus (Steiner & worden ist, Bührer) Nickle et al. bekannt ist oder c. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist, d. einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (Std.) angegeben e.
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben. 2. Verpackungsmaterial aus Holz in Das Verpackungsmaterial aus Holz muss Form von Kisten, Kistchen, Verschlä- – einer der zugelassenen Behandlungen gen, Trommeln und ähnlichen Verpa- gemäss Anhang I des Internationalen Stanckungsmitteln, Flachpaletten, Boxpa- dards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 letten und anderen Ladungsträgern, der FAO36 «Regelungen für Holzverpa- Palettenaufsatzwänden sowie Stauma- ckungsmaterial im internationalen Handel» terial, ob tatsächlich beim Transport unterzogen worden sein von Gegenständen aller Art eingesetzt und oder nicht, ausgenommen Rohholz – eine Markierung gemäss Anhang II dieses von6 mm Stärke oder weniger, Internationalen Standards aufweisen, aus
36 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden:
verarbeitetes Holz, das unter Verwen- der hervorgeht, dass das Verpackungsdung von Leim, Hitze und Druck oder material aus Holz einer zugelassenen phyeiner Kombination davon hergestellt tosanitären Behandlung im Einklang mit wurde, sowie Staumaterial zur Stüt- diesem Standard unterzogen wurde. zung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem Holz in der Sendung entspricht, mit Ursprung in Drittstaaten 2.1 Holz von Acer saccharum Marsh., Amtliche Feststellung, dass das Holz einer auch ohne seine natürliche Oberflä- künstlichen Trocknung bei geeigneter Tempechenrundung, ausser Holz in Form ratur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsvon gehalt von weniger als 20 % TS unterzogen – Holz zur Furnierherstellung, worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, werden, dass die Markierung «Kiln-dried», Holzabfällen oder Holzausschuss, «KD» oder eine andere international anerkann- – Verpackungsmaterial aus Holz in te Markierung nach üblichem Handelsbrauch Form von Kisten, Kistchen, Ver- auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung schlägen, Trommeln und ähnlichen angebracht wird. Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob Holz in der Sendung entspricht mit Ursprung in den USA und Kanada 2.2 Holz von Acer saccharum Marsh., zur Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Furnierherstellung, mit Ursprung in Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis den USA und Kanada virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierherstellung verwendet zu werden. Amtliche Feststellung, dass das Holz a.
seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde; b. bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde. 2.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet von Fraxinus L., Juglans ailantifolia hat, das vom BAFU als frei von Agrilus Carr., Juglans mandshurica Maxim., planipennis Fairmaire anerkannt ist; der Ulmus davidiana Planch. und Ptero- Name des Gebiets ist in dem Pflanzencarya rhoifolia Siebold & Zucc., schutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verausser Holz in Form von ordnung aufzuführen
Waren Besondere Anforderungen
– Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, oder Holzabfällen oder Holzausschuss b. die Rinde und mindestens2,5 cm des (ganz oder teilweise von diesen äusseren Splintholzes in einer von der nati- Bäumen gewonnen), onalen Pflanzenschutzorganisation zugelas- – Verpackungsmaterial aus Holz in senen und überwachten Einrichtung entfernt Form von Kisten, Kistchen, Ver- wurden, schlägen, Trommeln und ähnlichen oder Verpackungsmitteln, Flachpalet- c. das Holz mit ionisierenden Strahlen behanten, Boxpaletten und anderen La- delt wurde, bis im gesamten Holz eine dungsträgern, Palettenaufsatzwän- Mindestdosis von1 kGy absorbiert war. den sowie Staumaterial, ob Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA 2.4 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Ursprung in einem Gebiet hat, das vom BAFU Form von Plättchen, Schnitzeln, als frei von Agrilus planipennis Fairmaire Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem ausschuss, das ganz oder teilweise aus Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Verordnung aufzuführen. Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA gewonnen wurde 2.5 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass die Rinde ihren Anhang 5 Teil B aufgeführte lose Ursprung in einem Gebiet hat, das vom BAFU Rinde und Gegenstände aus Rinde von als frei von Agrilus planipennis Fairmaire Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., anerkannt ist.
Der Name des Gebiets ist in dem Juglans mandshurica Maxim., Ulmus Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser davidiana Planch. und Pterocarya Verordnung aufzuführen. rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA 3. Holz von Quercus L., ausser Holz in Amtliche Feststellung, dass das Holz Form von: a. bis zur völligen Beseitigung der Rundungen – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, abgeviert wurde
Holzabfällen oder Holzausschuss, oder – Fässern, Trögen, Bottichen, b. rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt Kübeln und anderen Böttcherwa- des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent ren und Teilen davon, einschliess- der Trockenmasse, nicht übersteigt, lich Fassstäben, wenn nachgewie- oder sen werden kann, dass das Holz c. rindenfrei ist und mit Hilfe einer geeigneten unter Anwendung einer Erhitzung Heissluft- oder Heisswasserbehandlung deauf eine Mindesttemperatur von sinfiziertworden ist, 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder oder hergestellt worden ist, d. bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste – Verpackungsmaterial aus Holz in einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Form von Kisten, Kistchen, Ver- Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen schlägen, Trommeln und ähnlichen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % Verpackungsmitteln, Flachpalet- TS unterzogen worden ist; dies muss ten, Boxpaletten und anderen La- dadurch nachgewiesen werden, dass die dungsträgern, Palettenaufsatzwän- Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine den sowie Staumaterial, ob andere international anerkannte Markierung tatsächlich beim Transport von nach üblichem Handelsbrauch auf dem Gegenständen aller Art eingesetzt Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht oder nicht, ausgenommen Stauma- wird. terial zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. die Rinde und mindestens2,5 cm des von Betula L., ausser Holz in Form äusseren Splintholzes in einer von der nativon: onalen Pflanzenschutzorganisation zugelas- – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, senen und überwachten Einrichtung entfernt Holzabfällen oder Holzausschuss wurden, (ganz oder teilweise von diesen oder Bäumen gewonnen), b.
das Holz mit ionisierenden Strahlen behan- – Verpackungsmaterial aus Holz in delt wurde, bis im gesamten Holz eine Form von Kisten, Kistchen, Ver- Mindestdosis von1 kGy absorbiert war. schlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände, mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist
4.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Ursprung in einem Land hat, das bekannter- Form von Plättchen, Schnitzeln, massen frei von Agrilus anxius Gory ist. Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen wurde 4.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Anhang 5 Teil B aufgeführte Rinde Holz ist. und Gegenstände aus Rinde von Betula L., mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist 5. Holz von Platanus L., ausgenommen Amtliche Feststellung, dass das Holz einer in Form von: künstlichen Trocknung bei geeigneter Tempe- – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, ratur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeits- Holzabfällen oder Holzausschuss, gehalt von weniger als 20 % TS unterzogen – Verpackungsmaterial aus Holz in worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen Form von Kisten, Kistchen, Ver- werden, dass die Markierung «Kiln-dried», schlägen, Trommeln und ähnlichen «KD» oder eine andere international aner- Verpackungsmitteln, Flachpalet- kannte Markierung nach üblichem Handelsten, Boxpaletten und anderen La- brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung dungsträgern, Palettenaufsatzwän- angebracht wird. den sowie Staumaterial, ob Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien Holz von Populus L., ausgenommen Amtliche Feststellung, dass das Holz in Form von: – rindenfrei ist – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, oder Holzabfällen oder Holzausschuss, – einer künstlichen Trocknung bei geeigneter – Verpackungsmaterial aus Holz in Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Form von Kisten, Kistchen, Ver- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % schlägen, Trommeln und ähnlichen TS unterzogen worden ist; dies muss Verpackungsmitteln, Flachpalet- dadurch nachgewiesen werden, dass die ten, Boxpaletten und anderen Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine Ladungsträgern, Palettenaufsatz- andere international anerkannte Markierung wänden sowie Staumaterial, ob nach üblichem Handelsbrauch auf
dem tatsächlich beim Transport von Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht Gegenständen aller Art eingesetzt wird. auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents
7.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. aus entrindetem Rundholz hergestellt Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- worden ist, spänen, Holzabfällen oder Holzaus- oder schuss, das ganz oder teilweise von b. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter – Acer saccharum Marsh., mit Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Ursprung in den USA und Kanada, Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % – Platanus L., mit Ursprung in den TS unterzogen worden ist USA oder Armenien, oder – Populus L., mit Ursprung auf dem c. einer sachgerechten Begasung gemäss einer amerikanischen Kontinent gewon- vom BAFU zugelassenen Spezifikation unnen wurde terzogen worden ist; dies muss dadurch Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben. Amtliche Feststellung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen spänen, Holzabfällen oder Holz- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % ausschuss, das ganz oder teilweise von TS unterzogen worden ist, Quercus L. gewonnen wurde, mit oder Ursprung in den USA b. einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (Std.) angegeben c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben. Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde ferales) mit Ursprung in ausser- a. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelaseuropäischen Ländern senen Produkt begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3
und die Expositionsdauer (h) angegeben b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt (einschliesslich des Rindenkerns) Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben, und amtliche Feststellung, dass die Rinde nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist.
(Coniferales), ausser Samen in Anhang 3 Teil A Nummer1 gelten, gegebe- und Früchten, mit Ursprung in nenfalls amtliche Feststellung, dass die aussereuropäischen Ländern Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Pissodes spp. (aussereuropäische Arten) ist. (Coniferales), ausser Samen Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer1 sowie und Früchten, von mehr als3 m Höhe, Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 8.1 mit Ursprung in ausser- gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, europäischen Ländern dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) ist. Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer1 sowie Samen Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1 und 8.2 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden. Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer1 und Carr. und Tsuga Carr., zum Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2 Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und 9 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
11.01 Pflanzen von Quercus L., ausser Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchten und Samen, mit Ursprung in Pflanzen in Anhang 3 Teil A Punkt2 gelten, den USA amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt 11.1 Pflanzen von Castanea Mill. und Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen Quercus L., ausser Früchten und in Anhang 3 Teil A Punkt2 und Anhang 4 Samen, mit Ursprung in ausser- Teil A Abschnitt I Punkt11.01 gelten, amtliche europäischen Ländern Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (aussereuropäische Erreger) festgestellt wurden. 11.2 Pflanzen von Castanea Mill. und Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Quercus L., zum Anpflanzen Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer2 und bestimmt, ausser Samen Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer11.1 haben, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden. Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Anpflanzen bestimmt, ausser Baumschulen angezogen wurden und Samen, mit Ursprung in Kanada a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das und den USA im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt Pflanzenschutzdienst dieses Landes bei amtlichen Kontrollen auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde, in den Zeugnissen gemäss
Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik 16.3 Früchte von Citrus L., Fortunella
«Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde.
11.4 Pflanzen von Fraxinus L., Juglans Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren ailantifolia Carr., Juglans mandshu- Ursprung in einem Gebiet haben, das vom rica Maxim., Ulmus davidiana Planch. BAFU als frei von Agrilus planipennis und Pterocarya rhoifolia Siebold & Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets Zucc., ausgenommen Früchte und ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel Samen, aber einschliesslich abge- 11 dieser Verordnung aufzuführen. schnittener Äste mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA 11.5 Pflanzen von Betula L., ausgenommen Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Früchte und Samen, aber ein- Ursprung in einem Land haben, das bekannterschliesslich abgeschnittener Äste von massen frei von Agrilus anxius Gory ist. Betula L. mit oder ohne Blattwerk 12. Pflanzen von Platanus L., zum Amtliche Feststellung, dass auf der Anbau- Anpflanzen bestimmt, ausser fläche oder in deren unmittelbarer Umgebung Samen, mit Ursprung in den seit Beginn der letzten abgeschlossenen USA oder Armenien Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp.
platani Walter 13.1 Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, in Anhang 3 Teil A Nummer3 gelten, amtliche ausser Samen Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. 13.2 Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausser Samen und Früchte, mit Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 3 Ursprung in Ländern des und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer13.1 amerikanischen Kontinents gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Mycosphaerella populorum G. E. Thompson 14. Pflanzen von Ulmus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I ausser Samen, mit Ursprung Nummer11.4 gelten, amtliche Feststellung, in Ländern Nordamerikas dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Elm phloem necrosis mycoplasm festgestellt wurden. 15. … 16. … 16.1 Früchte von Citrus L., Fortunella Die Früchte müssen frei von Stielen und Laub Swingle, Poncirus Raf. und ihren sein und auf ihrer Verpackung eine geeignete Hybriden Ursprungskennzeichnung tragen.
16.2 Früchte von Citrus L., Fortunella Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Swingle, Poncirus Raf. und ihren Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Hybriden mern16.1,16.3,16.4 und 16.5 gelten, Amtliche Feststellung, dass haben, das bekanntermassen frei von Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist, oder haben, das bekanntermassen frei von Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist, und das Gebiet in den Zeugnissen gemäss Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführt ist, oder
c. entweder – gemäss einer amtlichen Kontroll und Untersuchungsregelung weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen für das Auftreten von Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) festgestellt wurden und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte Anzeichen für das Auftreten von Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) erbracht haben und die Früchte einer geeigneten Behandlung, unterzogen wurden, die in den Zeugnissen gemäss Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführt ist und die Früchte in Betrieben oder Versandstellen verpackt worden sind, die zu diesem Zweck registriert sind oder – einer Bescheinigungsregelung nachgekommen wurde, die als den vorgenannten Vorschriften gleichwertig anerkannt wurde. Swingle, Poncirus Raf. und ihren Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Hybriden mern16.1,16.2,16.4 und 16.5 gelten, amtliche Feststellung, dass haben, das bekanntermassen frei von Cercospora angolensis Carv. & Mendes ist, haben, das bekanntermassen frei von Cercospora angolensis Carv. & Mendes ist, und das Gebiet in den Zeugnissen gemäss
Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführt ist, 16.4 Früchte von Citrus L., Fortunella16.5 Früchte von Citrus L., Fortunella 17. Pflanzen von Amelanchier Med., 18. Pflanzen von Citrus L., Fortunella 24. 25.1 Knollen von Solanum tuberosum L.25.2 Knollen von Solanum tuberosum L.25.4.1 Knollen von Solanum tuberosum L.,25.4.2 Knollen von Solanum tuberosum L.25.5 Pflanzen von Solanaceae, zum25.6 Pflanzen von Solanaceae, zum 26. Pflanzen von Humulus lupulus 27.1 Pflanzen von Dendranthema (DC.) 27.2 Pflanzen von Dendranthema (DC.) 28. Pflanzen von Dendranthema (DC.)28.1 Pflanzen von Dendranthema (DC.) 29. Pflanzen von Dianthus L., zum 30. Zwiebeln von Tulipa L. und 31. Pflanzen von Pelargonium 32.3 Pflanzen von krautigen Arten, zum 33. Im Freiland gezogene, bewurzelte 36.2 Schnittblumen von Orchidaceae und 36.3 Früchte von Capsicum L. mit Ur- 37. Pflanzen von Palmae, zum Anpflan-37.1 Pflanzen von Palmae, zum Anpflan- 38.1 … 38.2 Pflanzen von Fuchsia L., zum 39. Bäume und Sträucher, zum 40. Laubbäume und -sträucher, 44. Krautige mehrjährige Pflanzen, zum 45.1 Pflanzen von krautigen Arten und 45.2 Schnittblumen von Aster spp., 45.3 Pflanzen von Solanum lycopersicum 46. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, 47. Samen von Helianthus 48. Samen von Solanum lycopersicum L. 49.1 Samen von Medicago sativa L. 49.2 Samen von Medicago sativa L., mit 51. Samen von Phaseolus L. 52. Samen von Zea mays L. 53. Samen der Gattungen Triticum, Secale 54. Körner der Gattungen Triticum, Secale Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union 2. Holz von Platanus L., auch ohne seine3.1 …3.2 …3.3 …3.4 … 4. Pflanzen von Pinus L., zum 5. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus 10.1 Pflanzen von Citrus L., Fortunella 14. Pflanzen von Fragaria L., zum 15. Pflanzen von Malus Mill.,18.4 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen18.5 Knollen von Solanum tuberosum L.,18.6 Pflanzen von Solanaceae,18.6.1 Zum Anpflanzen bestimmte bewur-18.7 Pflanzen von Capsicum annuum L., 20. Pflanzen von Dendranthema (DC.)21.2 Pflanzen von Dianthus L., 24. Im Freiland gezogene, bewurzelte 26. Samen von Helianthus annuus L.26.1 Pflanzen von Lycopersicon 27. Samen von Lycopersicon28.1 Samen von Medicago sativa L.28.2 Samen von Medicago sativa L. 29. Samen von Phaseolus L. 30.1 Früchte von Citrus L., Fortunella21.3 Bienenstöcke, vom 2. 2.12.22.32.3.1 1. 2. 2.1 3. 7. a. 8. Abschnitt II 3. Nadelgehölze: Laubgehölze:
c. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen für das Auftreten von Cercospora angolensis Carv. & Mendes festgestellt wurden und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten dieses Schadorganismus erbracht haben. Swingle, Poncirus Raf. und ihren Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Hybriden, ausser Früchte von Citrus mern16.1,16.2,16.3 und 16.5 gelten, amtliche aurantium L. Feststellung, dass haben, das bekanntermassen frei von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist, oder haben, das bekanntermassen frei von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist, und das Gebiet in den Zeugnissen gemäss Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführt ist, oder
weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen für das Auftreten von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) festgestellt wurden und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten dieses Schadorganismus erbracht haben, oder
die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die geeigneten Behandlungen gegen Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) unterzogen wurde, und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten dieses Schadorganismus erbracht haben.
Swingle, Poncirus Raf. und ihren Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Hybriden, mit Ursprung in aussereu- mern16.1,16.2 und 16.3 gelten, amtliche ropäischen Ländern, in denen bei Bescheinigung darüber, dass diesen Früchten bekanntermassen a. die Früchte ihren Ursprung in Gebieten (aussereuropäische) Tephritidae haben, die bekanntermassen frei von den auftreten betreffenden Schadorganismen sind, oder, sofern diese Bedingung nicht erfüllt werden kann,
weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Be- ginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten der betreffenden Schadorganismen festgestellt wurden und keine der am Ort der Erzeugung geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten der betreffenden Schadorganismen erbracht haben oder, sofern auch diese Bedingung nicht erfüllt werden kann,
die Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung repräsentativer Proben sich als frei von den betreffenden Schadorganismen in allen Entwicklungsstadien herausgestellt haben oder, sofern auch diese Bedingung nicht erfüllt werden kann,
die Früchte einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, entweder einer akzeptablen Heissdampfbehandlung, die sich gegen die betreffenden Krankheitserreger als wirksam erwiesen hat und die Frucht nicht schädigt, oder, sofern diese nicht zur Verfügung steht, einer chemischen Behandlung, sofern sie nach dem Schweizerischen Recht zulässig ist.
Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern9, 9.1, Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., 9.2 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer1 oder Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 15 Roem., Pyrus L. gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, und Sorbus L., zum Anpflanzen dass bestimmt, ausser Samen a. die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt
b. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind
c. die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, entfernt Swingle, Poncirus Raf. und ihren in Anhang 3 Teil A Nummer16 gegebenenfalls Hybriden, ausser Samen und Früchten, gelten, amtliche Feststellung, dass: und Pflanzen von Araceae, Maranta- a. die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern ceae, Musaceae, Persea spp. und haben, die als frei von Radopholus citrophi- Strelitziaceae, bewurzelt oder mit lus Huettel et al. und Radopholus similis anhaftendem oder beigefügtem Kul- (Cobb) Thorne bekannt sind, oder tursubstrat b. repräsentative Boden- und Wurzelproben vom Ort der Erzeugung seit Beginn der einem amtlichen nematologischen Test, zumindest auf Radopholus citrophilus Huettel et al. und Radopholus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben. 18.1 Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkil- Ziffern18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellanthus Swingle, Calodendrum lung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Thunb., Choisya Kunth, Clausena einem Land haben, das vom BLW als frei von Burm. f., Limonia L., Microcitrus Candidatus Liberibacter spp., dem Auslöser Swingle, Murraya J. Koenig ex L., der Huanglongbing-Krankheit (Citrus Gree- Pamburus Swingle, Severinia Ten., ning), anerkannt ist. Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., ausgenommen Früchte (aber mit Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittstaaten 18.2 Pflanzen von Casimiroa La Llave, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Clausena Burm.
f., Vepris Comm, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Zanthoxylum L., ausgenommen Ziffern18.1 und 18.3 gelten, amtliche Feststel- Früchte und Samen, mit Ursprung in lung, dass Drittstaaten a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem ein Auftreten von Trioza erytreae Del Guercio nicht bekannt ist,
b. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Trioza erytreae Del Guercio freien Gebiet Massnahmen anerkannt wurde und das in dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist. 18.3 Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Swingle, Afraegle Engl., Amyris P. Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Browne, Atalantia Corrêa, Balsamoci- Ziffern18.1 und 18.2 gelten, amtliche Feststeltrus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis lung, dass: Swingle & Kellerman, Clausena a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land Burm. f., Eremocitrus Swingle, haben, in dem ein Auftreten von Diaphori- Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, na citri Kuway nicht bekannt ist, Limonia L., Merrillia Swingle, Micro- oder citrus Swingle, Murraya J. Koenig ex b. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von L., Naringi Adans., Pamburus Diaphorina citri Kuway freien Gebiet ha- Swingle, Severinia Ten., Swinglea ben, das von der nationalen Pflanzen- Merr., Tetradium Lour., Toddalia schutzorganisation nach den einschlägigen Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Internationalen Standards für phytosanitäre Zanthoxylum L., ausgenommen Massnahmen anerkannt wurde das und in Waren Besondere Anforderungen Früchte und Samen, mit Ursprung in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 Drittstaaten dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist. 19.1 Pflanzen von Crataegus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 ausser Samen, mit Ursprung in und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 Ländern, in denen das Auftreten und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass an von Phyllosticta solitaria Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der Ell. & Ev. bekannt ist letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Phyllossticta solitaria Ell. & Ev.
festgestellt wurden. 19.2 Pflanzen von Cydonia Mill., Fragaria Unbeschadet der Bestimmungen, die für die L., Malus Mill., Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 Prunus L., Pyrus L., Ribes L., und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Rubus L., zum Anpflanzen Nummern15 und 17 gelten, amtliche Festbestimmt, ausser Samen, mit Ursprung stellung, dass auf der Anbaufläche seit Beginn in Ländern, in denen das Auftreten der der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode betreffenden besonders gefährlichen keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt Schadorganismen bei den dies- wurden, die durch die betreffenden besonders bezüglichen Gattungen bekannt ist. gefährlichen Schadorganismen verursacht Die betreffenden besonders wurden. gefährlichen Schadorganismen sind: – bei Fragaria L.: – Phytophthora fragariae Hickman var. Fragariae, – Arabis mosaic virus, – Raspberry ringspot virus, – Strawberry crinkle virus, – Strawberry latent ringspot virus, – Strawberry mild yellow edge virus, – Tomato black ring virus, – Xanthomonas fragariae Kennedy & King; – bei Malus Mill.: – Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; – bei Prunus L.: – Apricot chlorotic leafroll mycoplasm, – Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye; – bei Prunus persica (L.) Batsch: – Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.; – bei Pyrus L.: – Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; – bei Rubus L.: – Arabis mosaic virus – Raspberry ring spot virus – Strawberry latent ring spot virus – Tomato black ring virus; – bei allen Arten:
aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger 20. Pflanzen von Cydonia Mill. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die und Pyrus L., zum Anpflanzen Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 bestimmt, ausser Samen, und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I mit Ursprung in Ländern, Nummern15, 17 und 19.2 gelten, amtliche in denen das Auftreten von Feststellung, dass Pflanzen auf der Anbau- Pear decline mycoplasm bekannt ist fläche und in deren unmittelbarer Umgebung, die im Verdacht standen, mit Pear decline mycoplasm befallen zu sein, während der drei letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden. 21.1 Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 Samen, mit Ursprung in Ländern, in und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer19.2 denen das Auftreten der betreffenden gelten, amtliche Feststellung, dass besonders gefährlichen Schadorga- a. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenismen bekannt ist.
nes Pflanzgut, Die betreffenden besonders – entweder im Rahmen eines Zertifiziegefährlichen Schadorganismen rungssystems amtlich anerkannt wursind: den, das voraussetzt, dass sie in direkter – Strawberry latent «C» virus Linie von Material stammen, das unter – Strawberry vein banding geeigneten Bedingungen gehalten wurde virus und einem amtlichen Test auf zumindest – Strawberry witches’ broom die betreffenden besonders gefährlichen mycoplasm Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat, – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat,
b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.
21.2 Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 Samen, mit Ursprung in Ländern, in und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern denen das Auftreten von Aphelenchoi- 19.2 und 21.1 gelten, amtliche Feststellung, des besseyi Christie bekannt ist dass
entweder an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden
bei Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das den Bedingungen unter Buchstabe a) dieser Nummer entspricht, oder mit Hilfe geeigneter nematologischer Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben.
21.3 Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2,21.1 und 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer (Schenkling) bekannt ist. 22.1 Pflanzen von Malus Mill., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 mit Ursprung in Ländern, in denen und 18, Anhang 3 Teil B Nummer1 und das Auftreten der betreffenden beson- Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern15, 17 ders gefährlichen Schadorganismen und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass an Malus Mill. bekannt ist. a. die Pflanzen Die betreffenden besonders gefähr- – entweder im Rahmen eines Zertifizielichen Schadorganismen sind: rungssystems amtlich anerkannt wur- – Cherry rasp leaf virus den, das voraussetzt, dass sie in direkter (amerikanische Erreger) Linie von Material stammen, das unter – Tomato ringspot virus geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von solchen erwiesen hat, – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei
mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indi- katorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat;
b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden. 22.2 Pflanzen von Malus Mill., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 Samen, mit Ursprung in Ländern, in und 18, Anhang 3 Teil B Nummer1 und denen das Auftreten von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern15, 17, Apple proliferation mycoplasm 19.2 und 22.1 gelten, amtliche Feststellung, bekannt ist dass
die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist,
aa. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut, – entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat, – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat;
an keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden. 23.1 Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 Samen, mit Ursprung in Ländern, in und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I denen das Auftreten des Plum pox virus Nummern15 oder 19.2 gelten, amtliche Festbekannt ist: stellung, dass – Prunus amygdalus Batsch, a. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachse- – Prunus armeniaca L., nes Pflanzgut, – Prunus blireiana André, – entweder im Rahmen eines Zertifizie- – Prunus brigantina Vill., rungssystems amtlich anerkannt wur- – Prunus cerasifera Ehrh., den, das voraussetzt, dass sie in direkter – Prunus cistena Hansen, Linie von Material stammen, das unter – Prunus curdica Fenzl. & Fritsch., Verwendung von geeigneten Indikator- – Prunus domestica ssp. domestica pflanzen oder gleichwertigem Verfahren L., amtlichen Tests, zumindest auf Plum – Prunus domestica ssp. insititia (L.) pox virus, unterzogen wurde und sich C.K. Schneid., dabei als frei von diesem besonders ge- – Prunus domestica ssp. italica fährlichen Schadorganismus erwiesen (Borkh.) Hegi, hat, – Prunus glandulosa Thunb., oder – Prunus holoserica Batal., – in direkter Linie von Material stammen, – Prunus hortulana Bailey, das unter geeigneten Bedingungen – Prunus japonica Thunb., erhalten wurde und mit geeigneten – Prunus mandshurica (Maxim.) Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Koehne, Verfahren während der letzten drei – Prunus maritima Marsh., abgeschlossenen Vegetationsperioden – Prunus mume Sieb.
et Zucc., mindestens einmal einem amtlichen – Prunus nigra Ait., Test, auf zumindest Plum pox virus, un- – Prunus persica (L.) Batsch, terzogen wurde und sich dabei als frei – Prunus salicina L., von diesem besonders gefährlichen – Prunus sibirica L., Schadorganismus erwiesen hat; – Prunus simonii Carr., b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an – Prunus spinosa L., an-fälligen Pflanzen in der unmittelbaren – Prunus tomentosa Thunb., mgebung seit Beginn der letzten drei abge- – Prunus triloba Lindl., schlossenen Vegetationsperioden keine An- – andere für Plum pox virus anfälli- zeichen von Krankheiten festgestellt worge Arten von Prunus L. den sind, die durch Plum pox virus verursacht werden,
c. Pflanzen auf der Anbaufläche, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht wurden, gerodet worden sind. 23.2 Pflanzen von Prunus L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebe- Anpflanzen bestimmt, nenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3
mit Ursprung in Ländern, in denen Teil A, Nummern9 und 18 oder Anhang 4 das Auftreten der betreffenden Teil A Abschnitt I Nummern15, 19.2 und 23.1 besonders gefährlichen Schadorga- gelten, amtliche Feststellung, dass nismen an Prunus L. bekannt ist a. die Pflanzen
ausser Samen, mit Ursprung in – entweder im Rahmen eines Zertifizie- Ländern, in denen das Auftreten rungssystems amtlich anerkannt wurder betreffenden besonders gefähr- den, das voraussetzt, dass sie in direkter lichen Schadorganismen bekannt Linie von Material stammen, das unter ist, geeigneten Bedingungen erhalten wurde
ausser Samen, mit Ursprung in und mit geeigneten Indikatorpflanzen - aussereuropäischen Ländern, in oder gleichwertigen Verfahren amtlidenen das Auftreten der chen Tests, zumindest auf die betreffenmassgeblichen besonders gefähr- den besonders gefährlichen lichen Schadorganismen bekannt Schadorganismen, unterzogen wurde ist. und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat, Die betreffenden besonders gefähr- – in direkter Linie von Material stammen, lichen Schadorganismen sind: das unter geeigneten Bedingungen ge- – für den unter Buchstabe a. halten wird und während der letzten drei genannten Fall: abgeschlossenen Vegetationsperioden – Tomato ringspot virus; unter Verwendung von geeigneten Indi- – für den unter Buchstabe b. katorpflanzen oder gleichwertigen Vergenannten Fall: fahren amtlichen Tests, zumindest auf – Cherry rasp leaf virus den betreffenden besonders gefährlichen (amerikanische Erreger), Schadorganismus, unterzogen wurde – Peach mosaic virus und sich dabei als frei von diesem be- (amerikanische Erreger), sonders gefährlichen Schadorganismus – Peach phony rickettsia, erwiesen hat;
– Peach rosette b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an mycoplasm, anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren – Peach yellows Umgebung seit Beginn der letzten drei mycoplasm, abgeschlossenen Vegetationsperioden keine – Plum line pattern virus Anzeichen von Krankheiten festgestellt (amerikanische Erreger), wurden, die durch die betreffenden – Peach X-disease besonders gefährlichen Schadorganismen mycoplasm; verursacht werden. – für den unter Buchstabe c. genannten Fall: – Little cherry pathogen Pflanzen von Rubus L., zum Anpflan- Unbeschadet der Anforderungen, die für die zen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I
mit Ursprung in Ländern, in denen Nummer19.2 gelten, das Auftreten der betreffenden a. sind die Pflanzen frei von Blattläusen besonders gefährlichen Schadorga- einschliesslich ihrer Eier nismen an Rubus L. bekannt ist b. amtliche Feststellung, dass
ausser Samen, mit Ursprung in aa. die Pflanzen Ländern, in denen das Auftreten – entweder im Rahmen eines Zertifider betreffenden besonders gefähr- zierungssystems amtlich anerkannt lichen Schadorganismen bekannt wurden, das voraussetzt, dass sie in ist direkter Linie von Material stam- Die betreffenden besonders men, das unter geeigneten Bedingefährlichen Schadorganismen gungen erhalten wurde und mit gesind: eigneten Indikatorpflanzen oder – für den unter Buchstabe a) gleichwertigen Verfahren amtlichen genannten Fall: Tests, zumindest auf die betreffen- – Tomato ringspot virus den besonders gefährlichen Schad- – Black raspberry latent virus organismen, unterzogen wurde und – Cherry leafroll virus sich dabei als frei von diesen beson- – Prunus necrotic ringspot ders gefährlichen Schadorganismen virus erwiesen hat – für den unter Buchstabe b) oder genannten Fall: – in direkter Linie von Material stam- – Raspberry leaf curl virus men, das unter geeigneten Bedin- (amerikanische Erreger) gungen erhalten wurde und während – Cherry rasp leaf virus der letzten drei abgeschlossenen Ve- (amerikanische Erreger) getationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat; an keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.
Unbeschadet der Verbote, die für die Knollen mit Ursprung in Ländern, in gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und denen das Auftreten von 12 gelten, amtliche Feststellung, dass Synchytrium endobioticum a. die Knollen ihren Ursprung in Gebieten ha- (Schilbersky) Percival bekannt ben, die als frei von Synchytrium endobioist ticum (Schilbersky) Percival (alle Rassen ausser Rasse1, der gewöhnlichen europäischen Rasse) bekannt sind, und seit Beginn eines angemessenen Zeitraums weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittelbarer Umgebung Anzeichen von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival festgestellt wurden
b. im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, vom BLW anerkannt worden sind. Unbeschadet der Bestimmungen, die gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer25.1
die Knollen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. bekannt sind,
im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al.
vom BLW anerkannt worden sind.
25.3 Knollen von Solanum tuberosum L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausser Frühkartoffeln, mit Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern Ursprung in Ländern, in denen 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I das Auftreten von Potato spindle Nummern25.1 und 25.2 gelten, Unterdrückung tuber viroid bekannt ist der Keimfähigkeit. 25.4 Knollen von Solanum tuberosum L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die zum Anpflanzen bestimmt Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern25.1,25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass sie als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt und
die Knollen entweder ihren Ursprung in Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einer Anbaufläche stammen, die infolge der Anwendung eines vom BLW anerkannten Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sich als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen hat oder als frei davon gilt, und
die Knollen entweder ihren Ursprung in Karssen nicht bekannt ist, in Gebieten, in denen das Auftreten von Karssen bekannt ist, – die Knollen entweder von einer Anbaufläche stammen, die sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, – nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht oder Laboruntersuchungen sowie visuellen Inspektionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden.
nicht zum Anpflanzen bestimmt Knollen in Anhang 3 Teil A Nummer12 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist. Knollen in Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern25.1,25.2,25.3,25.4 und 25.4.1
die Knollen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem das Auftreten von Scrobipalpopsis solanivora Povolny nicht bekannt ist; oder
die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet Massnahmen als frei von Scrobipalpopsis solanivora Povolny anerkannt wurde.
Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern mit Ursprung in Ländern, in denen das 10, 11, 12 und 13 und Anhang 4 Teil A Ab- Auftreten von Potato stolbur schnitt I Nummern25.1,25.2,25.3 und 25.4 mycoplasm bekannt ist gelten, amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern von Solanum tuberosum L. und Samen 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I von Solanum lycopersicum L., mit Nummer25.5 gelten, gegebenenfalls amtliche Ursprung in Ländern, in denen das Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Auftreten von Anbaufläche seit Beginn der letzten abge- Potato spindle tuber viroid schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeibekannt ist chen von Potato spindle tuber viroid festgestellt wurden.
25.7 Pflanzen von Capsicum annuum L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Solanum lycopersicum L., Musa L., Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern Nicotiana L. und Solanum melongena 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Nummern25.5 und 25.6 gelten, gegebenenfalls Samen, mit Ursprung in Ländern, in amtliche Feststellung, dass denen das Auftreten von Ralstonia a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. haben, die sich als frei von Ralstonia sobekannt ist lanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen haben, oder
b. an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden. Amtliche Feststellung, dass an Hopfen auf der L., zum Anpflanzen bestimmt, Anbaufläche seit Beginn der letzten ausser Samen abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke und Berthold und Verticillium dahliae Klebahn Des Moul., Dianthus L. und Pelargo- a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von nium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen Helicoverpa armigera (Hübner) und Spobestimmt, ausser Samen doptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Massnahmen anerkannt wurde,
am Erzeugungsort seit Beginn der letzten Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden, Des Moul., Dianthus L. und Pelargo- Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I nium l'Hérit. ex Ait., ausser Samen Ziffer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt
auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten Anzeichen von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith oder Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden, Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I ausser Samen Nummern 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich in virologischen Tests als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat, oder in direkter Linie von Material stammen, von dem sich eine repräsentative Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Untersuchung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat;
die Pflanzen oder Stecklinge – aus Betrieben stammen, die in den drei Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, – einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden;
bei unbewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch an den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch an dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx Des Moul. und Solanum lycopersicum Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer13, L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern25.5, Samen 25.6,25.7, 27.1, 27.2 und 28 gelten, amtliche Feststellung, dass
die Pflanzen ununterbrochen in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysanthemum stem necrosis virus ist,
die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde,
die Pflanzen ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, für den die Freiheit von Chrysanthemum stem necrosis virus festgestellt und dies durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls Testungen überprüft wurde.
Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass – die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder, und Phialophora cinerescens (Wollenw.) Van Beyma erwiesen haben, – keine Anzeichen der vorgenannten an den Pflanzen festgestellt wurden. Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen Narcissus L., ausser denjenigen, bei seit Beginn der letzten abgeschlossenen denen aus der Verpackung oder Vegetationsperiode keine Anzeichen von anderweitig hervorgeht, dass sie zum Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt Direktverkauf an den Endverbraucher wurden. bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt L’Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung Nummern 27.1 und 27.2 gelten, in Ländern, in denen das Auftreten von Tomato ringspot virus bekannt ist
in denen das Auftreten von Xiphi- amtliche Feststellung, dass die Pflanzen nema americanum Cobb sensu lato a. unmittelbar von Anbauflächen stammen, (aussereuropäische Populationen) die als frei von Tomato ringspot virus be- oder anderer Vektoren von Tomato kannt sind, ringspot virus nicht bekannt ist; oder
höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben;
in denen das Auftreten von Xiphi- amtliche Feststellung, dass die Pflanzen nema americanum Cobb sensu lato a. unmittelbar von Anbauflächen stammen, (aussereuropäische Populationen) bei denen Boden und Pflanzen als frei von oder anderer Träger von Tomato Tomato ringspot virus bekannt sind, ringspot virus bekannt ist oder
höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben.
32.1 Pflanzen von krautigen Arten, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I – Zwiebeln, Ziffern 27.1, 27.2,28 und 29 gelten, gegebe- – Kormi, nenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflan- – Pflanzen der Familie zen in Baumschulen angezogen wurden und Gramineae, a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das – Rhizomen, im Ausfuhrland vom nationalen – Samen, Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss – Knollen, den einschlägigen internationalen Normen mit Ursprung in Ländern, in für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von denen das Auftreten von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amau- Liriomyza sativae (Blanchard) romyza maculosa (Malloch) befunden wur- und Amauromyza maculosa de und in den Zeugnissen gemäss Arti- (Malloch) bekannt ist kel11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden
c. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Malloch) unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Malloch) befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen das frei ist von Liriomyza sativae (Malloch), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden.
Waren Besondere Anforderungen 32.2 Schnittblumen von Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen Dendranthema (DC) Des. Moul., und das Blattgemüse Dianthus L., Gypsophila L. und – ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das Solidago L., und Blattgemüse frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und von Apium graveolens L. und Amauromyza maculosa (Malloch) ist, Ocimum L. oder – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Malloch) befunden worden sind. Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I – Zwiebeln, Ziffern 27.1, 27.2,28, 29 und 32.1 gelten, – Kormi, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen – Pflanzen der Familie a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, Gramineae, das als frei von Liriomyza huidobrensis – Rhizomen, (Blanchard) und Liriomyza trifolii – Samen, (Burgess) bekannt ist, – Knollen oder
bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) oder Liriomyza trifolii (Burgess) am Erzeugungsort festgestellt wurden,
die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Liriomyza trifolii (Burgess) ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden.
Pflanzen, eingepflanzt oder zum a. der Erzeugungsort bekanntermassen frei Anpflanzen bestimmt von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival ist und
b. die Pflanzen ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die bekanntermassen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens ist.
34. Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen Amtliche Feststellung, dass anhaftet oder beigefügt ist und ganz a. das Kultursubstrat bei der Einpflanzung oder teilweise aus Erde oder festen – entweder als frei von Erde und organischen Stoffen wie Teilen von organischen Stoffen befunden Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder oder Rinden, oder einem festen – als frei von Schadinsekten und anorganischen Stoff zur Erhaltung der -nematoden befunden und einer Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, geeigneten Prüfung oder Hitzebehandmit Ursprung in: lung oder Begasung unterzogen wurde, – der Türkei, damit gewährleistet ist, dass es frei von – Belarus, Georgien, Moldau, Russ- anderen Schadorganismen ist, land, der Ukraine, oder – anderen aussereuropäischen – einer geeigneten Behandlung unterzo- Ländern als Algerien, Ägypten, gen Israel, Libyen, Marokko, Tunesien wurde, um die Freiheit von Schadorganismen zu gewährleisten und
b. seit der Einpflanzung – entweder geeignete Massnahmen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist – die Pflanzen in den zwei Wochen vor dem Versand von dem Kultursubstrat so freigeschüttelt worden sind, dass nur die für die Erhaltung der Lebensfähigkeit während der Beförderung erforderliche Mindestmenge verblieben ist, und dass, wenn die Pflanzen umgepflanzt wurden, das dafür verwendete Kultursubstrat den Anforderungen unter Buchstabe a entspricht. 35.1 Pflanzen von Beta vulgaris L., Amtliche Feststellung, dass auf der Anbauzum Anpflanzen bestimmt, fläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen ausser Samen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet curly top virus (aussereuropäische Isolate) festgestellt worden sind. 35.2 Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Unbeschadet der Anforderungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I mit Ursprung in Ländern, in denen Nummer 35.1 gelten, amtliche Feststellung, das Auftreten von Beet leaf curl virus dass bekannt ist a. das Auftreten von Beet leaf curl virus im Anbaugebiet nicht bekannt ist, und Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden. 36.1 Pflanzen, zum Anpflanzen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I – Zwiebeln, Ziffern 27.1, 27.2,28, 29, 31, 32.1 und 32.3 – Kormi, gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, – Rhizomen, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen – Samen, worden sind und – Knollen a.
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde,
c. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen, das frei ist von Thrips palmi Karny, in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Thrips palmi Karny ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden. Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen Früchte von Momordica L. und und Früchte Solanum melongena L. – ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Thrips palmi Karny ist, – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden worden sind. Amtliche Feststellung, dass die Früchte sprung in Belize, Costa Rica, der a. ihren Ursprung in einem von Anthonomus Dominikanischen Republik, El Salva- eugenii Cano freien Gebiet haben, das von dor, Guatemala, Honduras, Jamaika, der nationalen Pflanzenschutzorganisation Mexiko, Nicaragua, Panama, Puerto nach den einschlägigen Internationalen Rico, den Vereinigten Staaten und Standards für phytosanitäre Massnahmen Französisch-Polynesien, wo das anerkannt wurde und in dem Pflanzen- Auftreten von Anthonomus eugenii schutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Ver- Cano bekannt ist ordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, haben, der im Ausfuhrland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Landes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich am Erzeugungsort und in dessen unmittelbarer Nachbarschaft durchgeführt wurden, als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde. zen bestimmt, ausser Samen, mit in Anhang 3 Teil A Nummer17 gelten, amtli- Ursprung in aussereuropäischen che Feststellung, dass Ländern a.
die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das als frei von Palm lethal yellowing mycoplasm und Cadang-Cadang viroid bekannt ist, und weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen dafür festgestellt wurden oder
an den Pflanzen seit Beginn der letzten Anzeichen für Palm lethal yellowing mycoplasm und Cadang-Cadang viroid festgestellt wurden, und dass Pflanzen am Ort der Erzeugung, die den Verdacht begründen, dass diese Krankheitserreger eingeschleppt sein könnten, an diesem Ort gerodet wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Myndus crudus Van Duzee unterzogen wurden,
Gewebekulturen von Material stammen, das die Bedingungen gemäss den Buchstaben a und b erfüllt.
zen bestimmt, die an der Basis des in Anhang 3 Teil A Nummer17 gelten, und Stammes einen Durchmesser von über unbeschadet der Anforderungen in Anhang 4
cm aufweisen und zu den folgenden Teil A Abschnitt I Nummer37, amtliche Gattungen gehören: Feststellung, dass die Pflanzen Brahea Mart., Butia Becc., Chamae- a. ununterbrochen in einem Land gestanden rops L., Jubaea Kunth, Livistona R. haben, in dem das Auftreten von Paysan- Br., Phoenix L., Sabal Adans., Sy- disia archon (Burmeister) nicht bekannt ist; agrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., oder Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. b. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden Massnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt wurde;
c. während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, – der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland überwacht wird, und – an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und – an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit – auch unmittelbar vor der Ausfuhr – durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden.
Amtliche Feststellung, dass auf der Anbau- Anpflanzen bestimmt, ausser fläche keine Anzeichen für das Auftreten von Samen, mit Ursprung in den Aculops fuchsiae Keifer festgestellt wurden USA oder Brasilien und dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich als frei von Aculops fuchsiae Keifer erwiesen haben. Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern1, und Pflanzen in Gewebekultur, mit 2, 3, 9, 9.1,13, 15 und 18, Anhang 3 Teil B Ursprung in Ländern ausserhalb Nummer1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Europas und des Mittelmeerraums Nummern 8.1, 8.2,9, 10, 11.1,11.2,12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1,19.2,20, 22.1,22.2, 23.1,23.2, 24, 25.5,25.6,26, 27.1, 27.2,28, 29, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1 und 38.2 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen – sauber (d.h. frei von Pflanzenabfall) und frei von Blüten und Früchten sind – in Baumschulen angezogen wurden – zum geeigneten Zeitpunkt und vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern2, 3, 9, ausser Samen und Pflanzen in 15, 16, 17 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 Gewebekultur, mit Ursprung und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern in Ländern ausserhalb Europas 11.1,11.2,11.3,12, 13.1,13.2, 14, 15, 17, 18, und des Mittelmeerraums 19.1,19.2,20, 22.1,22.2,23.1,23.2, 24, 33, 36.1, 38.1, 38.2,39 und 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind. 41.
Ein- und zweijährige Pflanzen, Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebeausser Gramineae, zum Anpflanzen nenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3 bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung Teil A Nummern11 und 13 und Anhang 4 in Ländern ausserhalb Europas und Teil A Abschnitt I Nummern25.5,25.6, 32.1, des Mittelmeerraums 32.2, 32.3, 33, 34, 35.1 und 35.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen – in Baumschulen angezogen wurden – frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden und – sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben – sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. 42. Pflanzen von Gramineae mehr- Unbeschadet der Anforderungen, die gegebejähriger Ziergräser der Unter- nenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 4 familien Bambusoideae, Panicoideae Teil A Abschnitt I Nummern 33 und 34 gelten, und der Gattungen Buchloe, Bouteloua amtliche Feststellung, dass die Pflanzen Lag., Calamagrostis, Cortaderia – in Baumschulen angezogen wurden Stapf., Glyceria R. Bz., Hakonechloa – frei von Pflanzenresten, Blüten und Mak.
ex Honda, Hystrix, Molinia, Früchten sind Phalaris L., Shibataea, Spartina – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten Schreb., Stipa L., Uniola L., zum untersucht wurden Anpflanzen bestimmt, ausser und Samen, mit Ursprung in Ländern – sich dabei als frei von Anzeichen schädausserhalb Europas und des licher Bakterien, Viren und virus- Mittelmeerraums ähnlicher Organismen erwiesen haben – entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. 43. Auf natürliche oder künstliche Weise Unbeschadet der Anforderungen, die gegebekleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum nenfalls für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Nummern1, 2, 3, 9, 9.1,13, 15, und 18, in mit Ursprung in aussereuropäischen Anhang 3 Teil B Nummer1 sowie in Anhang 4 Ländern Teil A Abschnitt I Nummern 8.1,9, 10, 11.1, 11.2,12, 13.1,13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1,19.2, 20, 22.1,22.2,23.1,23.2, 24, 25.5,25.6,26, 27.1, 27.2,28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1, 38.2,39, 40 und 42 gelten, amtliche Feststellung, dass:
die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen Waren Besondere Anforderungen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einer amtlich überwachten Kontrollregelung unterliegen,
die Pflanzen bei den unter Buchstabe a. genannten Baumschulen aa. mindestens während des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums – in Töpfen eingepflanzt sind, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen, – geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von aussereuropäischen Rostarten sind; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben, – mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in den Anhängen1 und 2 genannten besonders gefährlichen Schadorganis-men untersucht wurden. Diese Untersuchungen, die auch an Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft der unter Buchstabe a. genannten Baumschulen vorzunehmen sind, umfassen mindestens eine visuelle Inspektion jeder Rei-he des Feldes der Baumschule sowie eine visuelle Inspektion aller oberhalb des Kultursubstrates wachsenden Pflanzenteile von Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Zahl der Pflanzen dieser Gattung 3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn es mehr als 3000 Pflanzen dieser Gattung gibt, – bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten besonders gefährlichen Schadorganismen befunden wurden. Befallene Pflanzen sind zu beseitigen.
Die übrigen Pflanzen sind gegebenenfalls wirksam zu behandeln und ausserdem für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen frei sind, – entweder in unbenutztem künstlichem Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und bei einer anschliessenden Untersuchung als frei von Schadorganismen befunden wurde; – unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat weiterhin von Schadorganismen frei bleibt; ausserdem wurden sie innerhalb von zwei Wochen vor dem Versand – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann in Kultursubstrat wieder angepflanzt, das den Bedingungen unter Buchstabe aa.
fünfter Gedankenstrich entspricht, – geeigneten Behandlungen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» anzugeben, bb. in verschlossenen Behältern verpackt werden, die amtlich verplombt und mit der Registriernummer der eingetragenen Baumschule versehen werden; diese Nummer ist unter der Rubrik «zusätzliche Erklärung» auch in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben, damit die Sendung identifiziert werden kann. Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Pflanzen gegebenenfalls gemäss Anhang 4 der Familien Caryophyllaceae Teil A Abschnitt I Nummern 32.1, 32.2, 32.3, (ausser Dianthus L.), Compositae 33 und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass (ausser Dendranthema [DC.] die Pflanzen Des Moul.), Cruciferae, – in Baumschulen angezogen wurden, Leguminosae und Rosaceae – frei von Pflanzenresten, Blüten und (ausser Fragaria L.), mit Ursprung Früchten sind, in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden und – sich dabei als frei von Anzeichen besonders gefährlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben – sich entweder als frei von Anzeichen besonders gefährlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. Pflanzen von Ficus L. und Hibiscus Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Ziffern 27.1, 27.2,28, 29, 32.1, 32.3 und 36.1 Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen und Knollen, mit Ursprung in aus- a.
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das sereuropäischen Ländern im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens einmal alle 3 Wochen monatlich durchgeführt wurden, als frei von Populationen) befunden wurde,
c. in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Pflanzen an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschliessend bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) durchgeführt worden sind. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen, das frei ist von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden. Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen Eryngium L., Gypsophila L., und das Blattgemüse Hypericum L., Lisianthus L., – ihren Ursprung in einem Land haben, das Rosa L., Solidago L., frei von Bemisia tabaci Genn. (ausser Trachelium L. und Blattgemüse von europäische Populationen) ist, Ocimum L., mit Ursprung oder in aussereuropäischen Ländern – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Bemisia tabaci Genn. (ausser-europäische Populationen) befunden worden sind. Unbeschadet der Anforderungen, die gegebe- L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser nenfalls für Pflanzen in Anhang 3 Teil A Samen, mit Ursprung in Ländern, in Nummer13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I denen das Auftreten des Tomato Leaf Nummer25.5,25.6 und 25.7 gelten, Curl Virus bekannt ist
wo das Auftreten von amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen Bemisia tabaci Genn. keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl nicht bekannt ist Virus beobachtet wurden;
wo das Auftreten von amtliche Feststellung, dass Bemisia tabaci Genn. a. keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf bekannt ist Curl Virus an den Pflanzen beobachtet wurden und aa. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, bb. die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest allmonatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde,
b. die Anbaufläche keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet. ausser Samen, Zwiebeln, Knollen, Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 13 Kormi und Rhizome, mit Ursprung in und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern Ländern, in denen das Auftreten der 25.5,25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2, 44, 45, betreffenden besonders gefährlichen 45.1, 45.2 und 45.3 gegebenenfalls gelten, Schadorganismen bekannt ist; Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind: – Bean golden mosaic virus, – Cowpea mild mottle virus, – Lettuce infectious yellows – Pepper mild tigré virus, – Squash leaf curl virus, – andere durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren;
Länder, in denen das Aufreten von amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen Bemisia tabaci Genn. während der gesamten Vegetationsperiode (aussereuropäische Populationen) keine Anzeichen der betreffenden besonders oder anderer Vektoren der betref- gefährlichen Schadorganismen festgestellt fenden Erreger nicht bekannt ist wurden;
Länder, in denen das Auftreten von amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen Bemisia tabaci Genn. (aussereuro- während eines angemessenen Zeitraumes keine päische Populationen) oder anderer Anzeichen der betreffenden besonders gefähr- Vektoren der betreffenden lichen Schadorganismen festgestellt wurden Erreger bekannt ist und
die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die bekanntermassen als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind,
die Anbaufläche bei den zu geeigneter Zeit durchgeführten amtlichen Kontrollen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren war, zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn.
unterzogen wurden. annuus L. a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind,
b. die Samen, ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni unterzogen wurden. Amtliche Feststellung dass die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode, die vom BLW anerkannt ist, gewonnen wurden und
entweder die Samen ihren Ursprung in Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al., Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye und Potato spindle tuber viroid nicht bekannt
an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen für durch diese besonders gefährlichen Schadorganismen verursachte Krankheiten festgestellt wurden,
die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese besonders gefährlichen Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden un-terzogen wurden und sich dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat.
auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass bei Labortests an repräsentativen Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde,
vor der Ausfuhr eine Entseuchung erfolgte,
die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer repräsentativen Probe nicht festgestellt wurde.
Ursprung in Ländern, in Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I denen das Auftreten von Clavibacter Nummer 49.1 gelten, amtliche Feststellung, michiganensis ssp. insidiosus Davis dass et al. bekannt ist a. das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde
und entweder – die Kultur zu einer Sorte gehört, die als Waren Besondere Anforderungen hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, – sie zum Erntezeitpunkt noch nicht ihre vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte – der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz 0,1% nicht übersteigt;
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls der letzten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. keine Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden;
auf der Anbaufläche der Kultur während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde.
die Samen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.
haben, die als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye bekannt sind, Erwinia stewartii (Smith) Dye erwiesen hat. Amtliche Feststellung, dass die Samen aus und X Triticosecale aus Afghanistan, einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, dass Tilletia indica Mitra nicht auftritt. Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist. und X Triticosecale aus Afghanistan, a. die Körner aus einem Gebiet stammen, von Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, dem bekannt ist, dass Tilletia indica Mitra Pakistan, Südafrika und den USA, wo nicht auftritt das Auftreten von Tilletia indica Mitra oder bekannt ist. b. an den Pflanzen auf ihrer Anbaufläche während ihrer letzten abgeschlossenen Ve- getationsperiode keine Anzeichen für Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Körnerproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand entnommen und untersucht wurden, sich bei diesen Untersuchungen als frei von Tilletia indica Mitra erwiesen haben.
Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen natürliche Oberflächenrundung Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter bekannt sind,
durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, wird nachgewiesen, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeignetem Temperatur/Zeit-Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.
Amtliche Feststellung, dass auf der Anbau- Anpflanzen bestimmt, ausser fläche oder in deren unmittelbarer Umgebung Samen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden. Unbeschadet der Anforderungen, die gegebe- Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Abschnitt II Nummer4 gelten, amtliche Fest- Tsuga Carr., ausser Samen stellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
6. Pflanzen von Populus L., Amtliche Feststellung, dass auf der Anbauzum Anpflanzen bestimmt, fläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung ausser Samen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt 7. Pflanzen von Castanea Mill. Amtliche Feststellung, dass und Quercus L., a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten zum Anpflanzen bestimmt, haben, die als frei von Cryphonectria paraausser Samen sitica (Murrill) Barr bekannt sind, ab geschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden. 8. Pflanzen von Platanus L., Amtliche Feststellung, dass zum Anpflanzen bestimmt, a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem ausser Samen Gebiet haben, das als frei von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter bekannt ist, Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter festgestellt wurden. 9.1. Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Crataegus L., Cydonia Mill., Eri- Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei obotrya Lindl., Malus Mill., Prunus von Monilinia fructicola (Winter) Honey gilt, L., Pyrus L., zum Anpflanzen be- und auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten stimmt, ausser Samen abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Monilinia fructicola (Winter) Honey festgestellt wurden. 9. Pflanzen von Amelanchier Med., Amtliche Feststellung, dass Chaenomeles Lindl., Crataegus L., a.
die Pflanzen aus Gebieten stammen, die Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., nach den Bestimmungen gemäss Anhang 4 Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Teil B Nummer21 als frei von Erwinia Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt Anpflanzen bestimmt, ausser Samen sind,
b. die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, entfernt wurden. 10. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Amtliche Feststellung, dass Swingle, Poncirus Raf. und ihren a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die Hybriden, ausser Samen und Früchten bekanntermassen frei sind von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme),
die Pflanzen im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das vo- raussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäss internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht worden ist, und ununterbrochen in einem insektengeschützten Gewächshaus oder in einem Isolierkäfig gezogen wurden, wo keine Anzeichen von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme) zu beobachten waren,
die Pflanzen – im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäss internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht wurde, und sich bei diesen Tests als frei von Citrus tristeza virus (europäische Stämme) erwiesen hat, und dass ihnen bescheinigt wurde, dass sie bei amtlichen Untersuchungen gemäss den in diesem Gedankenstrich genannten Methoden mindestens frei waren von Citrus tristeza virus (europäische Stämme), und – untersucht wurden und dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus festgestellt Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Swingle, Poncirus Raf. und ihren Ursprung in einem von Trioza erytreae Del Hybriden sowie Casimiroa La Llave, Guercio freien Gebiet haben, das von der Clausena Burm f., Vepris Comm., nationalen Pflanzenschutzorganisation nach Zanthoxylum L., ausser Samen und den einschlägigen Internationalen Standards für Früchten phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde.
11. Pflanzen von Araceae, Amtliche Feststellung, dass Marantaceae, Musaceae, a. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten Persea spp. und Strelitziaceae, abgeschlossenen Vegetationsperiode kein bewurzelt oder mit anhaftendem oder Befall mit Radopholus similis (Cobb) beigefügtem Nährsubstrat Thorne festgestellt wurde
b. Boden und Wurzeln verdächtiger Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test, zumindest auf Radopholus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen haben. 12. Pflanzen von Fragaria L., Amtliche Feststellung, dass Prunus L. und Rubus L., zum a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten Anpflanzen bestimmt, ausser Samen haben, die als frei von den betreffenden Die betreffenden besonders besonders gefährlichen Schadorganismen gefährlichen Schadorganismen sind: bekannt sind, – bei Fragaria L.: oder – Phytophthora fragariae Hick- b. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten man var. fragariae, abgeschlossenen Vegetationsperiode keine – Arabis mosaic virus, Anzeichen von Krankheiten festgestellt – Raspberry ringspot virus, worden sind, die durch die betreffenden – Strawberry crinkle virus, besonders gefährlichen Schadorganismen – Strawberry latent ringspot vi- verursacht wurden. rus, – Strawberry mild yellow edge – Tomato black ring virus, – Xanthomonas fragariae Kennedy & King; – bei Prunus L.: – Apricot chlorotic leafroll mycoplasm, – Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye; – bei Prunus persica (L.) Batsch: – Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.; – bei Rubus L.: – Arabis mosaic virus, – Raspberry ring spot virus, – Strawberry latent ringspot – Tomato black ring virus 13. Pflanzen von Cydonia Mill. und Pyrus Unbeschadet der Anforderungen, die für die L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Samen Nummer9 gelten, amtliche Feststellung, dass haben, die als frei von Pear decline
b. die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen aufgewiesen haben, nach denen sie des Befalls mit Pear decline mycoplasm verdächtig sind, während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden. Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer12 gelten, amtliche Feststellung, dass haben, die als frei von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt sind,
an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden,
bei Pflanzen in Gewebekultur diese von Pflanzen stammen, die den Bedingungen unter Buchstabe b) dieser Nummer entsprechen oder anhand geeigneter nematologischer Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben.
zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II ausser Samen Nummer9 gelten, amtliche Feststellung, dass haben, die als frei von Apple proliferation
b. aa. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenem Pflanzgut, – entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat; an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden. 16. Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, Unbeschadet der Anforderungen, die für die zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Samen: Nummer12 gelten, amtliche Feststellung, dass – Prunus amygdalus Batsch a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten – Prunus armeniaca L. haben, die als frei von Plum pox virus – Prunus blireiana André bekannt sind, – Prunus brigantina Vill. oder – Prunus cerasifera Ehrh. b. aa. die Pflanzen, ausser aus Samen erwach- – Prunus cistena Hansen senes Pflanzgut, – Prunus curdica Fenzl. und Fritsch – entweder im Rahmen eines Zertifi- – Prunus domestica ssp. Domestica zierungssystems amtlich anerkannt L. wurden, das voraussetzt, dass sie in – Prunus domestica ssp. direkter Linie von Material staminsititia (L.) C.K. Schneid. men, das unter geeigneten Bedin- – Prunus domestica ssp. italica gungen gehalten wurde und einem (Borkh.) Hegi.
amtlichen Test auf zumindest Plum – Prunus glandulosa Thunb. Pox virus unter Verwendung von – Prunus holoserica Batal. geeigneten Indikatorpflanzen oder – Prunus hortulana Bailey gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, – Prunus japonica Thunb. – in direkter Linie von Material stam- – Prunus mandshurica men, das unter geeigneten Bedin- (Maxim.) Koehne gungen gehalten wird und während – Prunus maritima Marsh. der letzten drei abgeschlossenen Ve- – Prunus mume Sieb. et Zucc. getationsperioden mindestens einmal – Prunus nigra Ait. einem amtlichen Test auf zumindest – Prunus persica (L.) Batsch Plum pox virus unter Verwendung – Prunus salicina L. von – Prunus sibirica L. geeigneten Indikatorpflanzen oder – Prunus simonii Carr. gleichwertigen Verfahren unterzo- – Prunus spinosa L. gen wurde und sich dabei als frei – Prunus tomentosa Thunb. von diesem Schadorganismus erwie- – Prunus triloba Lindl. sen hat; – andere Arten von Prunus L., die bb. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder für Plum pox virus an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaanfällig sind ren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Plum pox virus verursacht werden; cc. Pflanzen am Ort der Erzeugung, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht werden, gerodet wurden. 17.
Pflanzen von Vitis L., Amtliche Feststellung, dass an den Mutterreben ausser Samen und Früchten auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Grapevine Flavescense dorée MLO und Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al. festgestellt wurden. 18.1. Knollen von Solanum tuberosum L., Amtliche Feststellung, dass zum Anpflanzen bestimmt a. die Bestimmungen des BLW oder gegebenensfalls die Bestimmungen der EU zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden, und
die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermassen frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. ist, oder die Bestimmungen der EU zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sependonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. eingehalten wurden und
die Bestimmungen des BLW oder gegebenensfalls die Bestimmungen der EU zur Bekämpfung von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens et Globodera pallida (Stone) Behrens, eingehalten wurden, und
aa. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Waren Besondere Anforderungen Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, oder bb. die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einem Erzeugungsort stammen, der frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. ist oder infolge der Anwendung eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. als frei davon gilt, und
die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, von denen bekannt ist, dass Karssen dort nicht auftreten, oder in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, – die Knollen entweder von einem Erzeugungsort stammen, der sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von den am Erzeugungsort wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder – nach der Ernte Stichproben von den Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht wurden oder Laboruntersuchungen und visuellen Inspektionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu geeigneten Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen gemäss den Bestimmungen über das Verschliessen in der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 199837 unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen 18.2 Knollen von Solanum tuberosum L., Unbeschadet der besonderen Anforderungen, zum Anpflanzen bestimmt, die für die Knollen gemäss Anhang 4 Teil A ausser Knollen der Sorten, die amtlich Abschnitt II Nummer18.1 gelten, amtliche zugelassen wurden Feststellung, dass die Knollen – aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen, wobei diese Feststellung in geeigneter Weise auf dem Begleitdokument der Knollen zu erfolgen hat, – in der Schweiz erzeugt wurden und – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und nach geeigneten Methoden einem amtlichen Quarantänetest unterzogen wurde und sich dabei als frei von besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat.
18.3 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen a. Die Pflanzen wurden unter Quarantänebildenden Arten der Gattung Solanum bedingungen gehalten und haben sich bei L. oder ihren Hybriden, zum Anpflan- Quarantänetests als frei von jeglichen zen bestimmt, ausser den in Anhang 4 besonders gefährlichen Schadorganismen Teil A Abschnitt II Nummern18.1 erwiesen. oder 18.2 genannten Knollen von b. Die Quarantänetests gemäss Buchstabe a. Solanum tuberosum L. sowie Erhal- werden tungszüchtungsmaterial in Genbanken aa. überwacht vom BLW und durchgeführt oder Genmaterialsammlungen von wissenschaftlich ausgebildetem Personal dieser Stelle oder einer amtlich anerkannten Stelle; bb. durchgeführt an einem Ort, der mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet ist, die bei dem Schutz vor besonders gefährlichen Schadorganismen und der Aufbewahrung des Materials eine ausreichende Sicherung gegen die Gefahr der Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen bieten; cc.
durchgeführt an jeder Materialpartie durch – Beschau in regelmässigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode, unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms, auf Anzeichen für den Befall mit besonders gefährlichen Schadorganismen, – Tests nach geeigneten, vom BLW anerkannten Methoden – bei allem Kartoffelzuchtmaterial auf zumindest – Andean potato latent virus – Arracacha virus B (oca strain) – Potato black ringspot virus – Potato spindle tuber viroid – Potato virus T – Andean potato mottle virus – Viren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus – Clavibacter michiganensis ssp. Sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., – Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. – bei echtem Kartoffelsamen zumindest auf Viren und Viroide gemäss Buchstaben aa. bis cc.; dd.
geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestellten Anzeichen zur Identifizierung der besonders gefährlichen Schadorganismen, die sie verursacht haben.
Material, das sich bei der Untersuchung nicht als frei von den besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss Buchstabe
erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des bzw. der unterzogen.
Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber.
Jede Organisation oder Forschungsstelle, die bildenden Arten von Solanum L. oder solches Material besitzt, unterrichtet das BLW ihren Hybriden, zum Anpflanzen be- darüber. stimmt, die in Genbanken oder Genmaterialsammlungen gehalten werden Anhand einer Zulassungsnummer auf der ausser den in Anhang 4 Teil A Ab- Verpackung oder bei in loser Schüttung beförschnitt II Ziffern18.1,18.1.1,18.2, derten Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel 18.3 oder 18.4 genannten Knollen ist nachzuweisen, dass die Kartoffeln von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen. Ferner ist anzugeben, dass die Knollen frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sind und gegebenefalls die Bestimmungen des BLW oder der EU zur Bekämpfung von
Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival l,
Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. et
Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden.
Unbeschadet der Anforderungen, die gegebezum Anpflanzen bestimmt, nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A ausser Samen und den in Abschnitt II Nummern18.1,18.2 oder 18.3 Anhang 4 Teil A Abschnitt II gelten, amtliche Feststellung, dass Nummern18.4 und 18.5 a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten genannten Pflanzen haben, die als frei von Potato stolbur
b. auf den Pflanzen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden. zelte Pflanzen von Capsicum spp., So- Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II lanum lycopersicum L. und Solanum Ziffer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass melongena L. die Bestimmungen des BLW oder gegebenenfalls die Bestimmungen der EU zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden. Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebe- Solanum lycopersicum L., Musa L., nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Nicotiana L. und Solanum melongena Abschnitt II Ziffer 18.6 gelten, amtliche L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Feststellung, dass Samen a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen haben
b. auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden.
19. Pflanzen von Humulus Amtliche Feststellung, dass auf dem Hopfen lupulus L., zum Anpflanzen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgebestimmt, ausser Samen schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold und Verticillium dahliae Klebahn 19.1 Pflanzen von Palmae, zum Anpflan- Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen zen bestimmt, die an der Basis des a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden Stammes einen Durchmesser von über haben, das von der nationalen Pflanzen-
cm aufweisen und zu den folgenden schutzorganisation nach den einschlägigen Gattungen gehören: Brahea Mart., Internationalen Standards für phytosanitäre Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Massnahmen als frei von Paysandisia Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., archon (Burmeister) anerkannt wurde; Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachy- oder carpus H. Wendl., Trithrinax Mart., b. während eines Zeitraums von mindestens Washingtonia Raf. zwei Jahren vor der Verbringung an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, – der eingetragen ist und von der zuständigen amtlichen Stelle im Ursprungs- Mitgliedstaat überwacht wird, und – an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und – an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden. Des Moul., Dianthus L. und Pelargo- a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von nium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen Helicoverpa armigera (Hübner) und Spobestimmt, ausser Samen doptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Massnahmen anerkannt wurde,
am Erzeugungsort seit Beginn der letzten Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden, Waren Besondere Anforderungen 21.1 Pflanzen von Dendranthema Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebe- (DC) Des Moul., zum nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Anpflanzen bestimmt, Abschnitt II Nummer20 gelten, amtliche ausser Samen Feststellung, dass
die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich bei Tests auf Chrysanthemum stunt viroid als frei von diesem Virus erwiesen hat, oder unmittelbar von Material abstammen, das sich bei einer repräsentativen Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Prüfung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat;
die Pflanzen oder Stecklinge – aus Betrieben stammen, die in den drei ersten Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, – einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden;
bei nicht bewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II ausser Samen Nummer20 gelten, amtliche Feststellung, dass – die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv.
dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder und Phialophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma erwiesen haben, – keine Anzeichen der vorgenannten Schadorganismen auf den Pflanzen festgestellt 22. Zwiebeln von Tulipa L. und Amtliche Feststellung, dass auf den Pflanzen Narcissus L., ausser solchen, bei seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegedenen aus der Verpackung oder tationsperiode keine Anzeichen von Ditylenanderweitig hervorgeht, dass sie zum chus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt Direktverkauf an den Endverbraucher wurden. bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt 23. Pflanzen von krautigen Arten, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II ausser Ziffern20, 21.1 oder 21.2 gelten, amtliche – Zwiebeln, Feststellung, dass die Pflanzen – Kormi, a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das – Pflanzen der Familie Gramineae, als frei von Liriomyza huidobrensis (Blan- – Rhizomen, chard) und Liriomyza trifolii (Burgess) – Samen, bekannt ist, – Knollen oder
bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt wurden,
die Pflanzen unmittelbar vor der Vermarktung amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Liriomyza trifolii (Burgess) ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden.
Der Erzeugungsort muss nachweislich als frei Pflanzen, eingepflanzt oder zum von Clavibacter michiganensis ssp. sepedoni- Anpflanzen bestimmt cus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt sein.
24.1 Im Freiland gezogene, bewurzelte Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen von Allium porrum L., Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Asparagus officinalis L., Beta vulgaris Ziffer 24 gelten, ist ein Nachweis erforderlich, L., Brassica spp. und Fragaria L., dass die Bestimmungen des BLW zur Bekämpzum Anpflanzen bestimmt, sowie im fung von Globodera pallida (Stone) Behrens Freiland gezogene Zwiebeln, Knollen und Globodera rostochiensis (Wollenweber) und Rhizome von Allium ascalonicum Behrens eingehalten wurden. L., Allium cepa L., Dahlia spp., Gladiolus Tourn. ex L., Hyacinthus spp., Iris spp., Lilium spp., Narcissus L. und Tulipa L. 25. Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Amtliche Feststellung, dass Anpflanzen bestimmt, a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten ausser Samen haben, die als frei von Beet leaf curl virus bekannt sind,
b. das Auftreten von Beet leaf curl virus auf der Anbaufläche nicht bekannt ist und auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden. haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind,
b. die Samen, ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni unterzogen wurden. Unbeschadet der Anforderungen, die gegebelycopersicum (L.) Karsten ex nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Farw., zum Anpflanzen Abschnitt II Nummern18.6 und 23 gelten, bestimmt, ausser Samen amtliche Feststellung, dass haben, die als frei von Tomato Yellow Leaf Curl Virus bekannt sind,
b. an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden und aa. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, bb. die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde;
Waren Besondere Anforderungen
c. die Anbaufläche keine Symptome von Tomato Yellow Leaf Curl Virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet. Amtliche Feststellung, dass die Samen durch lycopersicum (L.) Karsten eine geeignete Säureextraktionsmethode oder ex Farw. eine vom BLW genehmigte gleichwertige Methode gewonnen wurden und
die Samen entweder ihren Ursprung in Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. oder Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye nicht bekannt ist,
an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für die durch diese Schadorganismen verursachten Krankheiten festgestellt wurden
die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.
auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass nach Labortests anhand repräsentativer Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde,
dass vor der Vermarktung eine Entseuchung vorgenommen wurde,
die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer repräsentativen Probe nicht festgestellt wurde.
Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer28.1 gelten, amtliche Feststellung, dass haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis spp. insidiosus Davis et al. nicht bekannt ist, Waren Besondere Anforderungen
b. aa. das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde und – es sich bei dem Material um eine Sorte handelt, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, – das Material zum Erntezeitpunkt noch nicht seine vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte – der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von Saatgut gelten, 0,1 % nicht übersteigt, bb. während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls den letzten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden, cc. auf der betreffenden Anbaufläche während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde. haben, die als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt sind, Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.
Die Verpackung muss eine geeignete Ur- Swingle, Poncirus Raf. und ihren sprungskennzeichnung tragen. Hybriden Besondere Anforderungen für das Inverkehrbringen von Waren in und innerhalb von Schutzgebieten Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete 21. Pflanzen und lebender Kanton VS Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Früchte und Samen
mit Ursprung in der Unbeschadet des Verbotes, das für die Schweiz Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil B Nummer1 gegebenenfalls gilt, amtliche Feststellung, dass
die Pflanzen aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. stammen
die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone während eines Zeitraums von mindestens sieben Monaten, einschliesslich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden, aa. die mindestens1 km innerhalb der Grenze einer amtlich bezeichneten Sicherheitszone von mindestens 50 km2 liegt, in der die Wirtspflanzen einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das spätestens vor Beginn der vollständigen Vegetationsperiode, die der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vorausgeht, mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren.
Die Angaben zur Beschreibung dieser Sicherheitszone sind dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst zu übermitteln. Sobald die Sicherheitszone eingerichtet ist, sind in der Zone ausserhalb der Fläche und deren Umkreis von 500 m Breite mindestens einmal seit Beginn der letzten vollständigen Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete Vegetationsperiode zum geeignetsten Zeitpunkt amtliche Inspektionen durchzuführen und alle Wirtspflanzen mit Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. unverzüglich zu beseitigen. Die Ergebnisse dieser Inspektionen sind dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst jährlich zu übermitteln; und bb. die ebenso wie die Sicherheitszone vor Beginn der vollständigen Vegetationsperiode, die der letzten voll ständigen Vegetationsperiode vorausgeht, für den Anbau von Pflanzen nach Massgabe dieser Nummer amtlich zugelassen wurde, und cc. die ebenso wie der Umkreis von mindestens 500 m Breite seit Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode bei amtlichen Inspektionen, die wie folgt durchgeführt wurden, als frei von Erwinia amylovora (Burr) Winsl. et al. befunden wurde: – zweimal zum geeignetsten Zeitpunkt auf der Fläche selbst, d.h. einmal in der Zeit von Juni bis August und einmal in der Zeit von August bis Oktober, und – einmal zum geeignetsten Zeitpunkt im genannten Umkreis,
h. in der Zeit von August bis Oktober, und dd. von der Pflanzen anhand von amtlichen Proben, die zu den geeignetsten Zeitpunkten genommen wurden, nach einer geeigneten Labormethode amtlich auf latente Infektionen untersucht wurden.
mit ausländischem Unbeschadet der Verbote, die für die Ursprung Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern9, 9.1,9.2 und 18 und Anhang 3 Teil B Nummer1 gegebenenfalls gelten, – Mitgliedstaaten der Amtliche Feststellung, dass europäischen Uni- – in Gebieten, die in den Mitgliedstaaten on der Europäischen Union als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al amtlich erklärt sind., – die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone während eines Zeit- Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete raums von mindestens sieben Monaten, einschliesslich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden, die als «Pufferzone» von mindestens 50 km2 erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeitpunkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Einfuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassen sind;
– andere Länder Amtliche Feststellung, dass
a. die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind,
die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten und vom BLW entsprechend anerkannt worden Es muss schriftlich nachgewiesen sein, Kanton VS 15. März bis 30. Juni dass die Bienenstöcke
aus Ländern stammen, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind,
aus einem Gebiet stammen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bezüglich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. amtlich als Schutzgebiet erklärt ist
aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten stammen
vor der Verbringung einer geeigneten Quarantänemassnahme unterzogen Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete 32. Pflanzen von Vitis L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für Alle Kantone ausser Früchten und die in Anhang 3 Teil A Ziffer 15, Anhang ausser TI und Samen 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 17 und das Misox-Tal Anhang 4 Teil B Ziffer 21.1 aufgeführten (Kanton GR) Pflanzen gelten, amtliche Feststellung, dass
die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Land stammen und dort aufgezogen wurden, in dem Grapevine flavescence dorée MLO nicht auftritt,
die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Gebiet stammen und dort aufgezogen wurden, das frei ist von Grapevine flavescence dorée MLO und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Standards anerkannt
die Pflanzen entweder aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten oder aus den in der Europäischen Union anerkannten Schutzgebieten der Tschechischen Republik, Frankreich (Elsass, Champagne- Ardenne, Picardie (Département Aisne), Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur- Marne) und Lothringen) oder Italien (Apulien, Basilicata und Sardinien) stammen und dort aufgezogen wurden,
die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen und dort aufgezogen wurden, an dem aa. seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Mutterpflanzen beobachtet wurden und bb. entweder
keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Pflanzen am Erzeugungsort festgestellt wurden ii. die Pflanzen mit mindestens 50 °C warmem Wasser 45 Minuten lang behandelt wurden, um das Vorhandensein von Grapevine flavescence dorée MLO auszuschliessen.
Anhang 538 (Art.2, 8–10,15, 25, 29 und 32) Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen 1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. 1.1 Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, von Amelanchier Med., Mill., Mespilus L., Prunus L., ausser Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. 1.2 Pflanzen von Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen. 1.3 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt. 1.4 Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen 1.5 Unbeschadet der Nummer1.6, Pflanzen von Citrus L. und deren Hybriden, ausgenommen Früchte und Samen 1.6 Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Stielen und Blättern. 1.7 Holz, das
ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, und
einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: HS-Code Warenbezeichnung 4401.10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.22 00 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln ex 4401.39 00 Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
Bereinigt gemäss Ziff. Anhang 3 Ziff. 17 der V vom22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2011 3331), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385) und Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit1. Jan. 2015 (AS 2014 4009).
HS-Code Warenbezeichnung 4403.10 00 Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4403.99 Holz von anderen als Nadelbäumen ausser von den in der Unterpositions-Anmerkung1 zu Kapitel 44 des Zolltarifs39 genannten tropischen Hölzern und anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) und Buche (Fagus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404.20 00 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt ex 4407.99 Holz von anderen als Nadelbäumen ausser von den in der Unterpositions-Anmerkung1 zu Kapitel 44 des Zolltarifs genannten tropischen Hölzern und anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) und Buche (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit Pflanzen von Erzeugern mit Genehmigung für die Erzeugung für und den Verkauf an Personen, die sich mit gewerblicher Pflanzenerzeugung befassen, ausser für den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, sofern sicher gestellt ist, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Asparagus officinalis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neuguinea-Hybriden von Impatiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait., Picea A.
Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen Pflanzen von Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer1.3 genannten, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen. Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. 2.4 – Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt. – Samen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L. und Phaseolus L. 3. Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln, Kormi, Knollen und Rhizome, die von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, erzeugt werden, ausgenommen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitet und verkaufsfertig gemacht werden und bei denen die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Dahlia spp., Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii hort., sowie von Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Lilium spp., Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tigridia Juss. und Tulipa L.
getrennt ist
Abschnitt II Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders
gefährlichen Schadorganismen sind und beim Inverkehrbringen in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpass versehen sein müssen Unbeschadet der in Abschnitt I dieses Teils und in Anhang 3 Teile A und B genannten Waren: 1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1.3 Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. und Vitis L. ausser Samen und Früchte. 1.4 Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med.,
Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay, den Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und deren Hybriden, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mais L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von: – Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae – Nadelbäumen (Coniferales) – Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada – Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, – Blattgemüse von Apium graveolens L., Ocimum L., Limnophila L. und Eryngium L. – Blättern von Manihot esculenta Crantz – abgeschnittenen Ästen von Betula L., mit oder ohne Blattwerk – abgeschnittenen Ästen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA – Amiris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kellerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zanthoxylum L. Pflanzenteile, ausser Früchten, aber einschliesslich Samen, von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm.
f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour und Vepris Comm. Früchte von:
– Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden, Momordica L. und Solanum melongena L. – Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Syzygium Gaertn. und Vaccinium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Capsicum L. 4. Knollen von Solanum tuberosum L. 5. Lose Rinde von: – Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L. – Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA – Betula L. mit Ursprung in Kanada und den USA 6. Holz a. ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 4 Teil A Kapitel I Ziffer 2: – Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code 4416.00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist, – Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Armenien, – Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, – Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada, – Nadelbäume (Coniferales), auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei, – Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch.
und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA, – Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada und den USA und b. einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:
HS-Code Warenbezeichnung
4401.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.21 Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln 4401.22 Anderes Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln ex 4401.39 Sägespäne, Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Briketts, Pellets, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst 4403.10 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4403.20 Nadelholz, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt 4403.91 Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4403.99 Rohholz, anderes als Nadelholz, [ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer und andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.)], auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404 Holzpfähle, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt 4406 Bahnschwellen aus Holz 4407.10 Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4407.91 Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als6 mm ex 4407.93 Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit 4407.95 Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als6 mm
HS-Code Warenbezeichnung
ex 4407.99 Holz, anderes als Nadelholz, [ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer und andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.), Ahornholz (Acer spp.), Kirschbaumholz (Prunus spp.) oder Eschenholz (Fraxinus spp.)], in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit 4408.10 Furnierblätter aus Nadelholz (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von6 mm oder weniger 4416.00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe 9406.0010 Vorgefertigte Gebäude aus Holz
Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen, wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht. b. Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in – der Türkei, – Belarus, Georgien, Moldau, Russland, der Ukraine, – anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA.
Waren, die die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für Schutzgebiete von Belang sind
Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Waren:
Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med.,
4. Teile von Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Amelanchier Med.,
Besonders gefährliche Unkräuter
1. Ambrosia artemisiifolia L.
Muster für Pflanzenschutzzeugnis
(gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1997) 1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzenschutzzeugnis
Nr.
3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von
an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von
5 Ursprungsort
6 Angegebene(s) Transportmittel
7 Angegebene Eingangsstelle
8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen
10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände: – nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet wurden und – für frei von Quarantäneorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befunden wurden und dass sie die geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschliesslich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäneorganismen entsprechen. Die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände gelten als praktisch frei von anderen Schadorganismen. 11 Zusätzliche Erklärung
BEHANDLUNG ZUR 18 Ausstellungsort ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION 12 Datum 13 Behandlung
14 Mittel (Wirkstoff) Datum Name des Kontrollorgans 15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration
17 Zusätzliche Informationen
(Unterschrift) (Amtssiegel)
Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.
Muster für Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr
(gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1997) 1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr Nr. 3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von
an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von
5 Ursprungsort
6 Angegebene(s) Transportmittel
7 Angegebene Eingangsstelle
8 Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen
10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus ………………………………………………………………….. (Ursprungsvertragspartei) nach ……………………………………………………………......… (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzenschutzzeugnis Nr. …………………., – dessen (*) Original ο beglaubigte Kopie ο in der Anlage vorliegt, beigefügt war – dass sie (*) verpackt ο umgepackt ο in den ursprünglichen ο neuen ο Behältern sind und – dass sie (*) aufgrund des ursprünglichen Pflanzenschutzzeugnisses ο und einer zusätzlichen Überprüfung ο als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei konform befunden wurden und – dass die Sendung während der Lagerung in ……………………………...........… (wiederausführende Vertragspartei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war. (*) Zutreffendes ankreuzen 11 Zusätzliche Erklärung
BEHANDLUNG ZUR 18 Ausstellungsort ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION 12 Datum 13 Behandlung
14 Mittel (Wirkstoff) Datum Name des Kontrollorgans 15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration
17 Zusätzliche Informationen
(Unterschrift) (Amtssiegel)
Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.
Pflanzenpass
Erforderliche Angaben: 1. «Schweizerischer Pflanzenpass» oder «EG-Pflanzenpass» 2. «CH» oder Code eines Mitgliedstaates der Europäischen Union 3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle 4. Zulassungsnummer des Betriebes 5. Serie-, Wochen- oder Lot-Nummer 6. Botanischer Name 7. Menge 8. Das Kennzeichen «ZP» für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und gegebenenfalls der Name des oder der Schutzgebiete, in die die Ware verbracht werden darf 9. Bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung «RP» und gegebenenfalls die Registriernummer des ursprünglich zugelassenen Betriebes 10. Bei ausländischen Waren mit Herkunft aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, Name des Ursprungs- oder des Absenderlandes
Anforderungen an die Behandlung und Kennzeichnung
von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz
(gemäss Internationalem Standard für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO40)
1 Behandlung 1.1 Damit Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Ziffer 2 gekennzeichnet werden können, müssen sie einer Hitzebehandlung unterzogen worden sein. 1.2 Die Hitzebehandlung muss sicherstellen, dass das Holz auf eine Kerntemperatur von 56 °C während mindestens 30 Minuten erwärmt wird (Heat Treat- 1.3 Die zur Hitzebehandlung verwendete Behandlungskammer muss: a. die minimale Behandlungstemperatur von 65 °C erreichen und während der Behandlungsdauer halten können; b. ein Messgerät enthalten, mit dem die Behandlungstemperatur der Behandlungskammer oder die Behandlungstemperatur im Holz gemessen und elektronisch aufgezeichnet wird.
2 Kennzeichnung 2.1 Die Kennzeichnung muss einen Rahmen aufweisen und folgende Angaben enthalten: a. IPPC-Logo; b. Zulassungsnummer des Betriebes (mit ISO-Code des Landes); c. Kennzeichen HT (Heat Treatment); 2.2 Sie ist deutlich sichtbar anzubringen. 2.3 Als Farben dürfen weder Rot noch Orange verwendet werden. 2.4 Gestaltungen der Kennzeichnung:
40 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden:
Die gebräuchlichste Kennzeichnung in der Schweiz:
CH - 000 HT
Weitere Optionen: Option 1:
XX - 000 YY
Option 2:
XX - 000 YY
Option 3:
XX - 000 - YY
Option 4:
XX - 000 YY
Option 5:
XX - 000 YY
Option 6:
XX – 000 - YY
Waldbäume und Waldsträucher
Zu den Waldbäumen werden Vertreter folgender Gattungen gezählt:
Botanischer Name Deutsche Bezeichnung
Abies Tannen Larix Lärchen Picea Fichten Pinus Kiefern Pseudotsuga Douglasien Taxus Eiben
Acer Ahorn Alnus Erlen Betula Birken Carpinus Hainbuche Castanea Edelkastanien Fagus Buchen Fraxinus Eschen Ostrya Hopfenbuchen Populus Pappeln Quercus Eichen Robinia Robinien Salix Weiden Sorbus Ebereschen, Elsbeeren, Speierling, Vogelbeeren Tilia Linden Ulmus Ulmen
Zu den Waldbäumen und Waldsträuchern werden folgende Gattungen und Arten gezählt, sofern sie im Wald gepflanzt werden:
Botanischer Name Deutsche Bezeichnung
Juglans regia Walnuss Juglans nigra Schwarznuss Prunus Kirschbäume
Gebiete, die hinsichtlich der unten genannten Schadorganismen
in der Schweiz als Schutzgebiete gelten Typ Schadorganismus Schutzgebiet
… 2. b. Bakterien Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. Kanton VS … 4. d. Viren und virusähnliche Grapevine flavescence dorée MLO Alle Kantone Organismen ausser TI und das Misox Tal (Kanton GR)