916.350.3
Verordnung für den Übergang zur neuen Milchmarktordnung (Übergangsverordnung Milch)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 20. März 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 177 und 187 Absätze 2, 3, 5, und 14 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:
1. Kapitel Massnahmen für die vor dem1. Mai 1999 vermarktete Milch
Art. 1 Vermarktung von Unionskäse durch die Käseunion
Die Schweizerische Käseunion AG (Käseunion) nimmt ab dem1. Mai 1999 noch folgende Aufgaben nach bisherigem Recht wahr:
Sie übernimmt den Unionskäse, der aus vor dem1. Mai 1999 vermarkteter Milch hergestellt worden ist.
Sie affiniert und taxiert den übernommenen Käse.
Sie lagert den übernommenen Käse bis zur Übernahme durch die Mitgliedfirmen oder bis zum Verkauf durch sie selbst.
Sie verkauft den von den Mitgliedfirmen nicht übernommenen Käse nach Anhörung der Handelsfirmen im In- und Ausland.
Sie richtet die Exportsubventionen für den übernommenen Käse aus, der exportiert worden ist.
Die Käseunion muss am 31. Dezember 1999 die Tätigkeiten nach Absatz 1 abgeschlossen und ihre Guthaben eingefordert haben.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) übernimmt sämtliche Rechte an den von der Käseunion aufgebauten Marken und den auf Absatzmärkten erworbenen Importquoten. Es kann diese zur Nutzung mit einem Lizenzvertrag an Dritte übertragen oder unter Wahrung des Wettbewerbs veräussern.
Art. 2 Vermarktung von Butter durch die BUTYRA
Die Schweizerische Zentralstelle für Butterversorgung (BUTYRA), nimmt ab dem 1. Mai 1999 noch folgende Aufgaben nach bisherigem Recht wahr:
AS 1999 1197
Sie übernimmt die freihändig nicht verkäufliche Butter, die aus vor dem 1. Mai 1999 vermarkteter Verkehrsmilch hergestellt worden ist.
Sie arbeitet die übernommene Butter um.
Sie lagert die übernommene Butter bis zum Verkauf.
Sie verkauft die übernommene Butter sowie den eigenen Lagerbestand vom 30. April 1999.
Sie zahlt die Verbilligungsbeiträge bis zum 30. Juni 1999 aus.
Sie muss am 31. Dezember 1999 die Tätigkeiten nach Absatz 1 abgeschlossen, ihre Guthaben eingefordert und die vor dem1. Mai 1999 erhobene Abgabe auf Importbutter abgerechnet haben.
Art. 3 Auflösung der BUTYRA
Die Genossenschaft BUTYRA ist aufzulösen.
Das EVD übernimmt sämtliche Rechte an den von der BUTYRA aufgebauten und geschützten Marken. Es kann diese zur Nutzung und Verwaltung mit einem Lizenzvertrag an Dritte übertragen.
Art. 4 Kosten und Erträge aus der Liquidation von Käseunion und BUTYRA
Kosten und Erträge aus der Liquidation von Käseunion und Butyra werden getrennt von den Kosten und Erträgen aus der ordentlichen Tätigkeit erfasst und abgerechnet.
Unter die Liquidationskosten fallen namentlich die Kosten:
von Sozialplänen und «Durchhalteteams»;
der organisatorischen und administrativen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rücknahme der Beleihung;
der Verwertung von Aktiven und Passiven (inkl. Verluste aus der Verwertung von Restlagerbeständen an Käse);
der Auflösung von Tochtergesellschaften;
der Verbilligung der Käse aus der ordentlichen Eigentumsübernahme nach Käsekaufvertrag, die sich am 31. Juli 1999 in Lagern der Mitgliedfirmen befinden.
Art. 5 Auszahlungen von Zulagen und Beiträgen durch den Zentralverband oder die Nachfolgeorganisation
Der Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten (Zentralverband) zahlt grundsätzlich nach bisherigem Recht bis zum 31. Juli 1999 aus:
die Zulagen für verkäste Milch, die Zulagen und Beiträge zur Sicherstellung der Käseproduktion in der Silozone, die Zulage bei Zusammenlegung der Käseproduktion sowie die Siloverbotszulage nach der Verordnung19. Oktober 19832 über die Zonenzuteilung und Förderung der Käseproduktion;
die Verbilligungsbeiträge für Käse nach der Verordnung vom17. Mai 19953 über die Einfuhr von Milch und Milchprodukten sowie von Speiseölen und Speisefetten;
die Verbilligungs- und Exportbeiträge für Käse nach der Verordnung vom 26. April 19934 zu Milchbeschluss, Käsemarktordnung und Milchwirtschaftsbeschluss 1988;
die Verbilligungsbeiträge für Dauermilchwaren und Jogurt der Verordnung zu Milchbeschluss, Käsemarktordnung und Milchwirtschaftsbeschluss 1988;
die Sonderzulage für örtliche Zentrifugierstellen, den Kostenbeitrag für die Rohzigerfabrikanten und die Rückerstattung für Magermilch nach der Verordnung zu Milchbeschluss, Käsemarktordnung und Milchwirtschaftsbeschluss 1988.
die Qualitäts- und Absatzförderungsbeiträge nach der Alpkäseverordnung vom 20. April 19885.
Art. 6 Einforderung zweckgebundener Einnahmen durch den Zentralverband oder die Nachfolgeorganisation
Der Zentralverband fordert grundsätzlich nach bisherigem Recht bis zum 31. August 1999 folgende Abgaben ein:
die generelle und die zusätzliche Abgabe nach dem Milchwirtschaftsbeschluss 19886 auf der vor dem1. Mai 1999 vermarkteten Milch;
die Abgabe auf Konsumrahm und Konsummilch nach dem Milchbeschluss7 für die Periode vom1. November 1998 bis zum 30. April 1999;
die Abgabe auf teilentrahmter Konsummilch nach dem Milchwirtschaftsbeschluss 1988 für die Periode vom1. November 1998 bis zum 30. April 1999.
Für die Einforderung der zweckgebundenen Abgaben werden die Entschädigung nach der Verordnung vom 26. November 19828 über die Entschädigung für den Einzug der Konsummilch- und Konsumrahmabgabe und die Entschädigung nach der
[AS 1983 1424, 1993 2892, 1995 1222, 1996 783, 1997 1226, 1998 2311. AS 1999 295 Art. 2 Bst. n]
[AS 1995 2079 4932 Art. 3 Ziff. 17, 1996 1723, 1997 1452, 199812. AS 1999 295 Art. 2 Bst. k]
[AS 1993 1669 3038, 1994 420 2716, 1995 3092, 1996 779, 1997 733 1224, 1998 9. AS 1999 295 Art. 2 Bst. f]
[AS 1988 734, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 38. AS 1999 295 Art. 2 Bst. o]
[AS 1989 504, 1991 857 Anhang Ziff. 31, 1992 288 Anhang Ziff. 55, 1993 325 Ziff. I14, 1994 1634 Ziff. I 4, 1995 2077. AS 1998 3033 Anhang Bst. m]
[AS 1953 1109, 1957 571 Ziff. II Abs.2, 1969 1052, 1971 1597, 1974 1857 Anhang Ziff. 29, 1979 1414, 1985 154, 1987 2326, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1992 288 Anhang Ziff. 54, 1994 1648, 1995 2075. AS 1998 3033 Anhang Bst. l]
[AS 1982 2230. AS 1999 410 Art. 2 Bst. e Verordnung vom 20. Dezember 19899 über Fettgehaltsstufen und Abgaben für entrahmte Milch und Milchprodukte pro rata temporis ausgerichtet.
Art. 7 Milchersatzfuttermittel
Stellt das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) fest, dass die in der Kontrollperiode vom1. April 1998 bis 30. April 1999 hergestellten Milchersatzfuttermittel zu wenig Magermilchpulver aufweisen, so kann es einen allfälligen Überschuss aus der Produktion der zwölf Monate vor der Kontrollperiode anrechnen. Eine Anrechnung ist jedoch nur zulässig, wenn in der Kontrollperiode der Magermilchpulveranteil von 53 Prozent nicht unterschritten wurde.
Soweit eine Anrechnung nicht möglich ist, muss der Hersteller das fehlende Magermilchpulver bis am 31. Dezember 1999 der laufenden Produktion zusätzlich beimischen.
Hat eine Nachmischung nicht oder nur teilweise stattgefunden, hat der Hersteller den Differenzwert zwischen den vorgeschriebenen und den tatsächlich erreichten Gehaltsnormen dem Bundesamt zu vergüten.
Für die im April 1999 produzierten Milchersatzfuttermittel gelten die ab1. Mai 1999 gültigen Ansätze, sofern die Milchersatzfuttermittel den Anforderungen nach
Artikel 7 der Milchpreisstützungsverordnung vom 7. Dezember 199810 (MSV) entsprechen. Die Auslieferung der Ware darf nicht vor dem1. Mai 1999 erfolgen.
Art. 8 Nach dem 31. Juli 1999 geltend gemachte Beiträge
Werden Beiträge nach bisherigem Recht nach dem 31. Juli 1999 geltend gemacht, so werden sie nach den Bestimmungen und den Ansätzen des neuen Rechts ausgerichtet.
2. Kapitel Beihilfen für die ab dem1. Mai 1999 vermarktete Milch
1. Abschnitt Beihilfen für Käse
Art. 9 Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes
Den Herstellern von Frisch-, Weich- und Halbhartkäse können bis zum 30. April 2002 Beihilfen ausgerichtet werden.
Das EVD bestimmt die Käsesorten und die Höhe der Beihilfen.
Art. 10 Beihilfen für die Ausfuhr von Käse in Länder der EG
Für die Ausfuhr von Käse in Länder der EG können bis zum 30. April 2002 Beihilfen ausgerichtet werden.
Anspruch auf Ausfuhrbeihilfen haben Personen, Firmen und Organisationen, die:
[AS 1990 90, 1996 789, 1997 736. AS 1999 295 Art. 2 Bst. t]
im schweizerischen Zollgebiet niedergelassen sind; und
die Ausfuhr gewerbsmässig betreiben.
Das EVD bestimmt die Käsesorten und die Höhe der Beihilfen.
Art. 11 Gesuche
Gesuche um Beihilfen zur Förderung des Absatzes von Käse im Inland oder für die Ausfuhr von Käse in Länder der EG sind monatlich der Administrationsstelle nach
Artikel 17 der MSV11 einzureichen.
Dem Gesuch für Ausfuhrbeihilfen ist die Ausfuhrdeklaration der Schweizer Zollbehörden beizulegen.
Art. 11a12 Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs
2. Abschnitt Beihilfen für Butter
Art. 12 Beihilfen für Vorzugsbutter und Buttermischungen
Für Vorzugsbutter und Buttermischungen können bis zum 30. April 2004 Beihilfen ausgerichtet werden.
Die Vorzugsbutter und Buttermischungen müssen im eigenen Betrieb hergestellt und verkauft worden sein.
Butterbeihilfen werden nicht gewährt für Vorzugsbutter und Buttermischungen, die verarbeitet werden zu:
Milchprodukten, die aus Milchbestandteilen hergestellt werden (Rekombinationen);
kalorienverminderter Butter;
Margarine, Speise- und Kochfetten mit einem Milchfettanteil von über 20 Prozent für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten;
13 Sirtenrahmbutter oder Käsereibutter;
14 anderen Brotaufstrichen.
Das EVD legt die Höhe der Beihilfen fest.
Keine Beihilfe wird für Butter ausgerichtet, die gestützt auf eine «Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für Butter für die Nahrungsmittelindustrie» zum Kontingentszollansatz eingeführt wird.15
Art. 13 Vorzugsbutter
Als Vorzugsbutter gilt Butter, die:
aus inländischem Milchrahm hergestellt wird, der thermisch so zu behandeln ist, dass in der Butter ein negativer Phosphatase-Nachweis gewährleistet ist;
im Agglomerationsverfahren in Chargen oder kontinuierlich hergestellt wird;
einen maximalen Kupfergehalt von 25ppb (25µg/kg) aufweist;
die Qualitätsanforderungen nach dem Anhang 1 erfüllt;
gemäss Bewertungsschema im Anhang 2 mit mehr als vier Punkten bewertet wird;
nicht eingelagert oder tiefgefroren wurde.
Das EVD kann die Qualitätskontrolle sowie die Butterbewertung nach Anhang 2 einer privaten Organisation übertragen.
Art. 14 Buttermischungen
Als Buttermischungen gelten Mischungen, die:
aus Vorzugsbutter und/oder Importbutter mit Sirtenrahmbutter bestehen; und
die Qualitätsanforderungen und die Vorschriften zum Mischverhältnis nach dem Anhang 1 erfüllen.
Das EVD legt die Mischverfahren fest.
Buttermischungen sind unter der geschützten Marke «Die Butter» und in der vom EVD bewilligten Originalverpackung zu vermarkten.
Das EVD kann die Qualitätskontrolle und die Verwaltung der Marke «Die Butter» einer privaten Organisation übertragen.
Art. 15 Gesuche
Gesuche um Butterbeihilfen sind monatlich der Administrationsstelle einzureichen.
Art. 15a16 Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs
3. Abschnitt Beihilfen für Vollmilchpulver und Milchkondensat
Art. 16 Beihilfen
Für die Verarbeitung von inländischem Vollmilchpulver und inländischem Milchkondensat im eigenen Betrieb können bis zum 30. April 2002 Beihilfen ausgerichtet werden.
Das EVD legt die Beihilfe je Kilo netto für Vollmilchpulver mit einem Milchfettgehalt von 26 Prozent fest. Für Verbraucher, die auf ihr Importanrecht verzichten, kann das EVD eine höhere Beihilfe festlegen.
Das EVD kann die Beihilfe auch Firmen ausrichten, die aus inländischer Milch Vollmilchpulver oder Milchkondensat im eigenen Betrieb herstellen und verarbeiten.
Kondensat aus inländischer Milch wird bei Verarbeitung im eigenen Betrieb dem Vollmilchpulver gleichgestellt.17
Art. 17 Gesuche
Gesuche um Beihilfen für Vollmilchpulver und Milchkondensat sind monatlich der Administrationsstelle einzureichen.
Art. 17a18 Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs
3. Kapitel Zulagen und Kostenbeiträge
Art. 18 Zulage für Fütterung ohne Silage
Die Zulage für Fütterung ohne Silage nach Artikel 3 der MSV19 wird bis zum 30. April 2000 für sämtliche Milch von Kühen ohne Silageverfütterung ausgerichtet, die zu den Käsesorten nach der Verordnung vom19. Oktober 198320 über die Zonenzuteilung und Förderung der Käseproduktion verarbeitet wird.
Gesuche sind monatlich der Administrationsstelle einzureichen.
Art. 19 Zulagen bei Zusammenlegung der Käseproduktion
Zulagen bei Zusammenlegung der Käseproduktion, die nach dem mit der Änderung vom12. April 1995 aufgehobenen Artikel 8 der Verordnung vom19. Oktober 198321 über die Zonenzuteilung und Förderung der Käseproduktion zugesichert worden sind, können bis zum 30. April 2000 ausbezahlt werden.
Gesuche um die Auszahlung der Zulagen sind jeweils im Mai und November der Administrationsstelle einzureichen.
Art. 2022 Kostenbeiträge zur Sicherstellung der Käseproduktion in der Silozone
Den Eigentümern von Käsereien, die nach bisherigem Recht Kostenbeiträge zur Sicherstellung der Käseproduktion in der Silozone erhalten haben, können bis zum 30. April 2002 Kostenbeiträge ausgerichtet werden.
Der Kostenbeitrag beträgt 6 Rappen pro Kilogramm für die im Sommerhalbjahr eingelieferte Milch der eigenen Genossenschaft.
Gesuche um die Ausrichtung der Kostenbeiträge sind im Sommerhalbjahr monatlich der Administrationsstelle einzureichen.
Art. 20a23 Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs
Über die Zulagen und Kostenbeiträge wird für die Periode vom1. November bis 31. Oktober abgerechnet.
Der Anspruch auf die Zulagen und Kostenbeiträge erlischt, wenn nicht spätestens am15. Dezember ein Gesuch eingereicht wird.
[AS 1983 1424, 1993 2892, 1995 1222, 1996 783, 1997 1226, 1998 2311. AS 1999 295
Art. 2 Bst. n]
[AS 1983 1424, 1993 2892, 1995 1222, 1996 783, 1997 1226, 1998 2311. AS 1999 295
Art. 2 Bst. n]
4. Kapitel Kapitalbeschaffung zur Finanzierung von Käse- und Butterlagern
Art. 21 Finanzierung von Käselagern
Der Bund kann ab1. August 1999 und längstens bis zum 30. April 2004 den Käsehandelsfirmen Darlehen zu marktkonformen Konditionen für die Lagerung von Käse gewähren, der fünf oder mehr Monate Reifezeit erfordert.
Das Bundesamt legt die Darlehensobergrenzen, die jährlich um 20 Prozent reduziert werden, unter Berücksichtigung der künftig tieferen Einstandspreise fest. Die Darlehensobergrenze bemisst sich nach den Guthaben, welche die Käseunion am 1. Mai 1999 bei den Handelsfirmen ausstehend hat. Es gelten folgende Höchstansätze:
für Emmentaler: 70 Prozent der Guthaben;
für Gruyère: 80 Prozent der Guthaben;
für Sbrinz: 250 Prozent der Guthaben.
Gesuche sind an die Eidgenössische Finanzverwaltung, Bundestresorerie, zu richten. Sie müssen insbesondere eine Bankgarantie oder andere gleichwertige Sicherheiten im Ausmass des beantragten Darlehens enthalten.
Die Mitgliedfirmen der Käseunion haben alle ihre finanziellen Verpflichtungen aus Käsekäufen bei der Käseunion bis zum 31. Oktober 1999 zu erfüllen.
Art. 22 Finanzierung von Butterlagern
Der Bund kann den Butterherstellern längstens bis zum 30. April 2004 für die Lagerung von Butter Darlehen zu marktkonformen Konditionen zur Verfügung stellen.
Die Bundestresorerie bemisst den Kapitaleinsatz unter Berücksichtigung saisonaler Schwankungen der künftigen Butterproduktion, tieferen Butterpreisen sowie der von Beginn weg zu erstreckenden Zahlungsfristen. Sie stützt sich dabei auf die Angaben des Bundesamtes.
Gesuche sind an die Eidgenössische Finanzverwaltung, Bundestresorerie, zu richten. Sie müssen insbesondere eine Bankgarantie oder andere gleichwertige Sicherheiten im Ausmass des beantragten Darlehens enthalten.
5. Kapitel Ermittlung des durchschnittlichen Milchpreises
Art. 23 Erhebung
Die an die Produzentinnen und Produzenten ausbezahlten Milchpreise sind monatlich mittels Stichproben bei den Milchverwertern zu erheben. Die Stichprobengrösse richtet sich nach statistischen Methoden.
Der durchschnittlich ausbezahlte Milchpreis ist nach folgenden Kriterien zu erheben:
nach Regionen;
nach Produktionsart (mit und ohne Fütterung von Silage);
nach Verwertungsart;
nach Produktionsmethode (aus biologischer Produktion oder nicht).
Das Bundesamt kann die Erhebung der Administrationsstelle übertragen.
Art. 24 Berechnung und Publikation
Für die Berechnung des durchschnittlich realisierten Milchpreises sind sämtliche Preisangaben nach statistischen Methoden zu berücksichtigen.
Als ausbezahlter Milchpreis gilt der Preis für Milch für den vom Bundesrat festgelegten Gehalt am Erfassungsort (eingeliefert in Sammelstelle oder Hof; vor Abzug der Mehrwertsteuer).
Das Bundesamt bestimmt die zulässigen Zuschläge und Abzüge.
Die durchschnittlich an die Produzentinnen und Produzenten ausbezahlten Milchpreise sind monatlich zu publizieren.
6. Kapitel Pro-rata-Milchrechnung
Art. 25
Einnahmen und Ausgaben des Bundes ab1. November 1998, die gestützt auf bisheriges Recht entstehen, werden in einer separaten Pro-rata-Milchrechnung verbucht.
7. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 26 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Art. 27 Administration der Beihilfen, Zulagen und Kostenbeiträge
Soweit nichts anderes vermerkt, richtet sich die Administration der Beihilfen, Zulagen und Kostenbeiträge nach Abschnitt 5 der MSV24.
Art. 28 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Mai 1999 in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. April 2004.
Qualitätsanforderungen für Vorzugsbutter und
Buttermischungen Kriterium Anforderungen Anforderungen Vorzugsbutter Buttermischungen
Fettgehalt mind. 820 g pro kg mind. 820 g pro kg Butteranteil aus Sirtenrahm (A) 0 max. 50 g/kg ph-Wert im Butterserum Süssrahmbutter ≥ 6.0 gesäuerte Butter ≤ 5.0 Säure im Fett (B) max. 12 mmol NaOH/kg max. 12 mmol NaOH/kg Fett Fett Kochsalz (gesalzene Butter) 10–20 g pro kg Wasserverteilung Wator-Note max. 3 Wator-Note max. 3 Schnittfestigkeit1 mind. 4 Punkte Sensorik:2 Frischbutter > 4 Punkte > 3 Punkte Bakteriologie: Aerobe, mesophile Keime3 25 000 KBE/g 100 000 KBE/g Phosphatase-Nachweis negativ negativ 1 Messmethode und Bewertung nach JANZ, bei 15 °C 2 gemäss Bewertungsschema im Anhang 2 3 bei gesäuerter Butter sind die Fremdkeime zu bestimmen (A) Anteil Sirtenrahm- oder Käsereibutter (B) LMV: – Vorzugsbutter max. 12 mmol NaOH/kg Fett – Buttermischungen max. 15 mmol NaOH/kg Fett
Bewertungsschema für Butter
Punkte Geruch und Geschmack Konsistenz Aussehen
5 Ausgezeichnete Qualität Rein, feines Aroma, feines WATOR-Note 1 oder 2 Normaler Farbton Käserei- bzw. Sirtenbutter- gleichmässiges Ausaroma (nur gültig für Käserei- sehen und Sirtenrahmbutter) 4 Gute Qualität Leichte Abweichung WATOR-Note 3 Leichte Abweichung Nicht ganz kompakt, nicht ganz kompakte Oberfläche, leicht spröde 3 Fehlerhaft Unrein, Altgeschmack, Koch- WATOR-Note 4 Zweifarbig, streifig geschmack, schimmelig-hefiger Überarbeitet, schmierig, Geruch, und/oder Geschmack krümelig spröde, Ober- Fremdgeruch und/oder Fremd- fläche schlecht bearbeigeschmack, vorreif, erstickt, tet muffig, rächelig, oxydativ 2 Stark fehlerhaft Unrein, leicht ranzig, WATOR-Note 5 Zweifarbig, streifig, mit metallisch, muffig, erstickt, Milchlässig, sandig Fremdpartikeln Fremdgeruch und/oder Fremdgeschmack, schimmelig-hefiger Geruch und/oder Geschmack 1 Schmelzrohbutter Ranzig, leicht fischig, leicht- WATOR-Note 5 Verunreinigt talgig, leicht ölig-fettig Schlecht zusammengearbeitet, zerschlagen, Gefüge und Konsistenz stark fehlerhaft 0 Verdorben Verschimmelt, stark ranzig, Stark verunreinigt fischig, talgig, ölig-tranig
Bemerkungen Die Punktzahl der am schlechtesten bewerteten Position bestimmt grundsätzlich die Qualitätsstufe. Sirtenbutter gilt lebensmittelrechtlich als Zwischenprodukt, das nicht direkt in den Verkehr gebracht werden darf. Qualitätsstufen Vorzugsbutter > 4 Punkte 1. Qualität > 3 Punkte Schmelzrohbutter > 0,5 Punkte Verdorben < 0,5 Punkte