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Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung

916.350.4 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Fassung vom 1. Jan. 2005

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/916-350-4/de/verordnung-uber-den-ausstieg-aus-der-milchkontingentierung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Diese Fassung ist seit dem 1. Apr. 2006 nicht mehr in Kraft.

Erlassen mit: Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (AS 2004 4915)

916.350.4

Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung
(VAMK)

vom 10. November 2004 (Stand am 7. Dezember 2004)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 36a Absatz 2 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 910.1

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt insbesondere:

  1. die Voraussetzungen, die eine Organisation nach Artikel 36a LwG erfüllen muss, damit Produzentinnen und Produzenten, die Mitglied dieser Organisation sind, von der Milchkontingentierung ausgenommen werden können;

  2. die Pflichten der Organisationen bis zur Aufhebung der Milchkontingentierung.

Art. 2 Grundsatz

Produzentinnen und Produzenten können von der Milchkontingentierung ausgenommen werden, wenn sie Mitglied einer der folgenden Organisationen sind:

  1. einer Branchenorganisation;

  2. einer Produzentenorganisation;

  3. einer Organisation, in der Produzentinnen und Produzenten mit einem bedeutenden regionalen Milchverwerter zusammengeschlossen sind (Produzenten-Milchverwerter-Organisation).

Produzentinnen und Produzenten können auf1. Mai 2006,1. Mai 2007 oder 1. Mai 2008 von der Milchkontingentierung ausgenommen werden.

AS 2004 4915

2. Abschnitt Anforderungen an die Organisationen

Art. 3 Branchenorganisation

Die Branchenorganisation muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie ist körperschaftlich organisiert.

  2. Sie fällt ihre Beschlüsse über die Reglemente je Stufe mit Zweidrittelmehrheit.

  3. Die Mitglieder produzieren mindestens 75 Prozent der in den Handel gelangenden Milchmenge, die zum betreffenden Produkt oder zur betreffenden Produktgruppe verarbeitet wird.

  4. In den Organen sind je Stufe mindestens 75 Prozent der Vertreterinnen und Vertreter in der Milchproduktion bzw. in der Milchverarbeitung bzw. gegebenenfalls im Handel tätig.

  5. Die Vertreterinnen und Vertreter sind von der Versammlung ihrer Organisation oder von der Gesamtheit der Mitglieder auf ihrer Stufe ernannt worden.

Bildet sich innerhalb einer bereits bestehenden Branchenorganisation eine Gruppe von Produzentinnen und Produzenten, die aus der Milchkontingentierung aussteigen wollen, so gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b–e für diese Gruppe sinngemäss.

Art. 4 Produzentenorganisation

Die Produzentenorganisation muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Sie ist körperschaftlich organisiert.

  2. Sie fällt ihre Beschlüsse über die Reglemente mit Zweidrittelmehrheit.

  3. Die Mitglieder vermarkten je Milchjahr eine Milchmenge von mindestens 50 Millionen Kilogramm.

  4. In den Organen sind mindestens 75 Prozent der Vertreterinnen und Vertreter in der Milchproduktion tätig.

  5. Die Vertreterinnen und Vertreter von Produzentengemeinschaften sind von der Versammlung ihrer Organisation ernannt worden.

Bildet sich innerhalb einer bereits bestehenden Produzentenorganisation eine Gruppe von Produzentinnen und Produzenten, die aus der Milchkontingentierung aussteigen wollen, so gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b–e für diese Gruppe sinngemäss.

Für Produzentenorganisationen mit einer Mehrheit der Mitglieder in den Kantonen Wallis oder Tessin reduziert sich die Mindestmenge nach Absatz 1 Buchstabe c auf

Prozent der im betreffenden Kanton vermarkteten Milchmenge.

Als Produzentenorganisation gilt der Zusammenschluss von:

  1. Produzentinnen und Produzenten;

  2. Produzentengemeinschaften;

  3. Produzentinnen und Produzenten mit Produzentengemeinschaften.

Als Produzentengemeinschaft gilt eine Gruppe von Produzentinnen und Produzenten, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktgruppe herstellt und körperschaftlich organisiert ist.

Art. 5 Produzenten-Milchverwerter-Organisation

Die Produzenten-Milchverwerter-Organisation muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Produzentinnen und Produzenten sind zusammen mit dem Milchverwerter körperschaftlich organisiert.

  2. Sie fällt ihre Beschlüsse über die Reglemente mit Zweidrittelmehrheit.

  3. Die Produzentinnen und Produzenten haben mit dem Milchverwerter einen Vertrag abgeschlossen, der mindestens die Milchmenge, den Milchpreis sowie eine Regelung für die Haftung bei Nichteinhaltung einer Mehrmenge enthält.

  4. Je Milchjahr vermarkten die Produzentinnen und Produzenten bzw. verarbeitet der Milchverwerter eine Milchmenge von mindestens 20 Millionen Kilogramm.

Auch Produzentinnen und Produzenten von Organisationen, welche die Mindestmenge nach Absatz 1 Buchstabe d nicht erreichen, können von der Milchkontingentierung ausgenommen werden, wenn die Milch in der Region verarbeitet wird und diese Verarbeitung für die betreffende Region von Bedeutung ist.

3. Abschnitt Milchmenge

Art. 6 Basismenge

Als Basismenge gilt die Summe der Kontingente, welche den Produzentinnen und Produzenten im letzten Milchjahr vor dem Ausstieg zugeteilt waren. Die Zusatzkontingente nach Artikel 11 der Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 19982 (MKV) werden dabei nicht angerechnet.

Die Basismenge erhöht oder vermindert sich durch Anpassungen nach den Artikeln 7–10.

Footnotes

  1. [2] SR 916.350.1

Art. 7 Anpassung bei Zukauf zusatzkontingentsberechtigter Tiere

Bei einem Tierzukauf, der die Voraussetzungen nach Artikel 11 MKV3 erfüllt, erhöht sich die Basismenge der Organisation um 2000 Kilogramm je Tier für das dem Datum der Gesuchstellung folgende Milchjahr.

Footnotes

  1. [3] SR 916.350.1

Art. 8 Anpassung bei Kontingentsübertragung

Werden Kontingente nach den Artikeln3, 4 oder 5 MKV4 von Produzentinnen oder Produzenten übernommen oder auf sie zurückübertragen, so erhöht sich die Basismenge der Organisation im Ausmass der übernommenen Kontingente.

Footnotes

  1. [4] SR 916.350.1

Art. 9 Anpassung beim Ablauf eines Aufzuchtvertrages

Wird einer Produzentin oder einem Produzenten im Berggebiet nach Ablauf eines Aufzuchtvertrages nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b MKV5 ein Kontingent zurückübertragen, so verringert sich die Basismenge der Organisation im gleichen Ausmass.

Sind beide betroffenen Produzentinnen oder Produzenten von der Kontingentierung ausgenommen, so werden die Basismengen der beteiligten Organisationen entsprechend angepasst.

Footnotes

  1. [5] SR 916.350.1

Art. 10 Anpassung bei Austritt oder Ausschluss aus der Organisation

Wechselt eine Produzentin oder ein Produzent in eine Organisation, deren Mitglieder ebenfalls von der Milchkontingentierung ausgenommen sind, so überträgt sich der Anteil der Produzentin oder des Produzenten an der Basismenge auf die neue Organisation.

Tritt eine Produzentin oder ein Produzent aus der Organisation aus und wechselt nicht in eine Organisation, deren Mitglieder von der Milchkontingentierung ausgenommen sind, so wird die Basismenge nicht gekürzt.

Schliesst die Organisation eine Produzentin oder einen Produzenten aus, so wird deren oder dessen Anteil an der Basismenge der neuen Organisation oder der Produzentin oder dem Produzenten als Kontingent zugeteilt.

Art. 11 Auflösung einer Organisation

Wird eine Organisation aufgelöst und wechseln die Produzentinnen und Produzenten nicht nach Artikel 10 Absatz 1 in eine andere Organisation, so teilt das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) den betroffenen Produzentinnen und Produzenten je ein Kontingent entsprechend ihrem Anteil an der Basismenge zu.

Art. 12 Mehrmenge

Die Organisation kann mit Zustimmung des Bundesamtes eine zusätzliche Milchmenge (Mehrmenge) vermarkten.

Das Bundesamt erteilt die Zustimmung, wenn die Organisation den Bedarf für die Mehrmenge ausweisen kann. Die Zustimmung gilt für ein Milchjahr.

4. Abschnitt Mengenaufteilung und Aufgaben der Organisationen

Art. 13 Mengenregelung

Die Mengenregelung nach Artikel 36a Absatz 2 Buchstabe a LwG muss mindestens enthalten:

  1. die Kriterien für die Aufteilung der Basis- und der Mehrmenge auf die Mitglieder der Organisation;

  2. Bestimmungen zur Übertragung und Anpassung von Anteilen an der Basis- und der Mehrmenge innerhalb der Organisation.

Die Mengenregelung muss in einem Reglement enthalten sein.

Hat eine Produzentenorganisation Mitglieder, die gleichzeitig auch Mitglied einer Branchenorganisation sind, so muss sie in der Mengenregelung vorsehen, wie Mengenbeschlüsse dieser Branchenorganisation berücksichtigt werden.

Art. 14 Administration

Die Organisation teilt die Basis- und die Mehrmenge auf ihre Mitglieder auf und nimmt die Anpassungen vor.

Zusätzlich obliegen ihr folgende Aufgaben:

  1. Erfassen, Kontrollieren, Weiterleiten und Archivieren der Daten über die vermarktete Milch der Mitglieder;

  2. Nachführen der Basismenge nach den im Laufe eines Milchjahres vorgenommenen Anpassungen;

  3. Bereitstellen der Unterlagen je Quartal für das Controlling der Mehrmenge;

  4. Erfassen, Nachführen und Weiterleiten von Vertragsmenge und -dauer der Mitglieder, mit denen die Organisation Milchkaufverträge abgeschlossen hat.

Art. 15 Sanktionen

Die Sanktionen müssen in einem Reglement enthalten sein.

Zur Durchsetzung ihrer Bestimmungen muss die Organisation die von ihr beschlossenen Sanktionen ergreifen.

Art. 16 Meldepflicht

Der Milchverwerter meldet der vom Bundesamt beauftragten Stelle:

  1. zu Beginn eines Milchjahres die mit den Organisationen oder mit den Produzentinnen und Produzenten vereinbarten Mengen sowie die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge;

  2. die im Laufe des Milchjahres vereinbarten Änderungen und die neuen Milchkaufverträge.

Die Organisation meldet der vom Bundesamt beauftragten Stelle:

  1. bis zum 10. Tag des folgenden Monats die in einem Monat vermarktete Milch je Produzentin und Produzent;

  2. zu Beginn eines Milchjahres die mit den Produzentinnen und Produzenten vereinbarten Mengen sowie die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge;

  3. die im Laufe des Milchjahres vereinbarten Änderungen und die neuen Milchkaufverträge.

Beauftragt die Organisation eine andere Stelle mit der Administration, so muss sie dies dem Bundesamt melden.

5. Abschnitt Verfahren

Gesuche 1 Gesuche um Ausstieg aus der Milchkontingentierung sind dem Bundesamt einzureichen. Die Organisation reicht das Gesuch für die ihr angeschlossenen Produzentinnen und Produzenten ein. 2 Sie müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

a. Nachweis, dass es sich um eine Organisation nach Artikel 2 handelt; b. Name, Adresse, Betriebsidentifikation und Lieferanten-Nummer jedes Mitglieds der Organisation, das aus der Milchkontingentierung aussteigen will; c. Mengenanteile der Mitglieder, die ihre Milch Milchverwertern verschiedener Organisationen verkaufen; d. Reglement zur Verteilung der Basismenge auf die Mitglieder; e. Sanktionskatalog; f. Protokoll der Versammlung, mit dem nachgewiesen wird, dass die Beschlüsse (Gesuchstellung, Mengenregelung, Sanktionen, Administration) mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen sind; g. Nachweis, dass die Administration sichergestellt ist.

Art. 18 Gesuchsfrist

Gesuche um Ausstieg aus der Milchkontingentierung sind mindestens sechs Monate vor dem Beginn des Milchjahres (1. Mai) einzureichen, ab dem die Produzentinnen und Produzenten von der Milchkontingentierung ausgenommen werden sollen.

Art. 19 Entscheid

Das Bundesamt entscheidet darüber, welche Produzentinnen und Produzenten von der Milchkontingentierung ausgenommen werden. Die Administrationsstellen Milchkontingentierung stellen den Entscheid den Produzentinnen und Produzenten zu.

Das Bundesamt stellt gegenüber der Organisation fest, dass ihre Produzentinnen und Produzenten von der Milchkontingentierung ausgenommen sind und sie dieser Verordnung untersteht.

Art. 20 Unterlagen für die Vermarktung einer Mehrmenge

Zur Vermarktung einer Mehrmenge nach Artikel 12 müssen dem Bundesamt insbesondere folgende Unterlagen und Nachweise eingereicht werden:

  1. Nachweis, dass die verlangte Mehrmenge das Wachstum des Mengenbedarfs nicht übersteigt;

  2. Mengenbudget für zumindest das erste Milchjahr nach dem Ausstieg aus der Milchkontingentierung;

  3. Reglement zur Verteilung der Mehrmenge auf die Mitglieder;

  4. Vorschlag für ein gemeinsam mit dem Bundesamt durchzuführendes Controlling;

  5. Nachweis, dass und wie der Milchverwerter für die Festsetzung und Kontrolle der Milchmenge Verantwortung trägt.

6. Abschnitt Kontrollen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 21

Das Bundesamt vereinbart mit den Organisationen die Einzelheiten über eine gemeinsame periodische Beurteilung ihrer Produktions- und Absatzsituation.

Verstösse der Organisation gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Verwaltungsmassnahmen geahndet.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzug

Das Bundesamt und die Organisationen vollziehen diese Verordnung im Rahmen ihrer Kompetenzen.

Das Bundesamt teilt der Organisation monatlich mit, um welche Menge sich die Basismenge der Organisation nach Artikel 7 erhöht, sowie Namen und Adressen der Produzentinnen und Produzenten, die eine Erhöhung ausgelöst haben.

Die Administrationsstellen Milchkontingentierung teilen der Organisation, deren Mitglieder von der Milchkontingentierung ausgenommen wurden, mit:

  1. die ihr im nächstfolgenden Milchjahr zur Verfügung stehende Basismenge;

  2. die Anpassungen der Basismenge.

Die Organisationen unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes.

Art. 23 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis 30. April 2009.