916.443.105.1
Verordnung des BVET (1/07) über Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
vom 7. August 2007 (Stand am 16. Dezember 2007)
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:
Art. 13 Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
Zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich sind die Massnahmen gemäss Entscheidung 2007/554/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 9. August 20074 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich in der Fassung nach der Entscheidung 2007/796/EG vom5. Dezember 20075 für die Schweiz anwendbar.
Art. 26
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. August 2007 um 0 Uhr in Kraft.