916.443.107
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus Polen
vom 26. Februar 2014 (Stand am 21. März 2014)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung soll die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in die Schweiz verhindern.
Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten solcher Tiere aus Polen.
Art. 2 Einfuhrverbot
Die Einfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus Polen ist verboten:
Tiere der Schweinegattung;
Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung;
Tierkörper, Teile davon und Tierprodukte von Wildschweinen.
In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a und b kann das BLV die Einfuhr von Tieren der Schweinegattung und von Tierprodukten solcher Tiere bewilligen, wenn sie nicht aus den im Anhang genannten infizierten Gebieten stammen. Ein entsprechendes Gesuch ist beim BLV mindestens zehn Tage vor der geplanten Einfuhr schriftlich einzureichen.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 27. Februar 2014 in Kraft.
AS 2014 569 Anhang3 (Art. 2 Abs. 2) Infizierte Gebiete in Polen Folgende Gebiete in Polen gelten nach dem Durchführungsbeschluss 2014/134/EU4 als infiziert: – in der Woiwodschaft Podlachien: der Landkreis Sejneński; im Landkreis Augustowski die Gemeinden Płaska, Lipsk und Sztabin; der Landkreis Sokólski; im Landkreis Białostocki die Gemeinden Czarna Białostocka, Supraśl, Zabłudów, Michałowo und Gródek und die Landkreise Hajnowski, Bielski und Siemiatycki; – in der Woiwodschaft Masowien: der Landkreis Łosicki; – in der Woiwodschaft Lublin: die Landkreise Bialski, Biala Podlaska und Włodawski.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 19. März 2014, in Kraft seit 21. März 2014 (AS 2014 735).
Durchführungsbeschluss 2014/134/EU der Kommission vom 12. März 2014 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen, Fassung gemäss ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 63.