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Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

916.443.107 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Fassung vom 7. Dez. 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/916-443-107/de/verordnung-des-blv-uber-massnahmen-gegen-die-verschleppung-der-afrikanischen-schweinepest-im-verkehr-mit-den-mitgliedstaaten-der-europaischen-union-island-und-norwegen

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  2. Bund
  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Diese Fassung ist seit dem 14. Dez. 2019 nicht mehr in Kraft.

Aufgehoben durch: Verordnung des BLV über die Aufhebung von Verordnungen über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen (AS 2024 273)

Erlassen mit: AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen (AS 2021 474),

916.443.107

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

vom 18. Dezember 2017 (Stand am 7. Dezember 2019)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19662 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Footnotes

  1. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 13. Juni 2018, in Kraft seit 15. Juni 2018 (AS 2018 2327).
  2. [2] SR 916.40
  3. [3] SR 916.443.11

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.4

Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:5

  1. Tiere der Familie der Schweineartigen (Suidae), einschliesslich Wildschweinen;

  2. Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine (Tayassuidae);

  3. folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b: 1. Sperma, Eizellen und Embryonen, 2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, 3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 20166 über das Schlachten und die Fleischkontrolle, 4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und 5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.

AS 2017 7647

Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Island und nach Norwegen.7

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 13. Juni 2018, in Kraft seit 15. Juni 2018 (AS 2018 2327).
  2. [6] SR 817.190
  3. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 13. Juni 2018, in Kraft seit 15. Juni 2018 (AS 2018 2327).

Art. 28 Verbot der Einfuhr

Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:

  1. 9 aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU10 geregelten Gebieten mit erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest;

  2. aus den gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG11 festgelegten Seuchengebieten, Schutzzonen und Überwachungszonen.

Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.12

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455).
  2. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 5. Nov. 2018, in Kraft seit 7. Nov. 2018 (AS 2018 3901).

Art. 313 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455).

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.

Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1994, ABl. L 308 vom 29.11.2019, S. 112.

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 5. Dez. 2019, in Kraft seit 7. Dez. 2019 (AS 2019 4095).

Art. 4 Einfuhr aus im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU14 geregelten Gebieten

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebieten erlaubt, wenn:15

  1. die Bedingungen nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und

  2. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.

Art. 516 Einfuhr aus Seuchengebieten

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Seuchengebieten, die ausserhalb der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU17 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie das Seuchengebiet nach der Richtlinie 2002/60/EG18 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455).

Art. 619 Einfuhr aus Schutzzonen und Überwachungszonen

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Schutzzonen und Überwachungszonen, die ausserhalb der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU20 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Schutzzone oder die Überwachungszone nach der Richtlinie 2002/60/EG21 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.

Footnotes

  1. [19] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455).

Art. 6a22 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen

Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.

Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.

Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.

Footnotes

  1. [22] Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 13. Juni 2018, in Kraft seit 15. Juni 2018 (AS 2018 2327).

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLV vom 21. Oktober 201423 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2017 in Kraft.

[AS 2014 3355, 20167, 2017 5257] Anhang24 (Art. 3–6) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelte Gebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 2014/709/EU 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1994, ABl. L 308 vom 29.11.2019, S. 112.

Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden vier Teile eingeteilt:

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Ziff. II der V des BLV vom 27. Aug. 2019 (AS 2019 2665). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des BLV vom 5. Dez. 2019, in Kraft seit 7. Dez. 2019 (AS 2019 4095).

Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen

Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation, bei instabiler epidemiologischer Lage. Teil IV Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation, bei endemischer Situation.

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I des Belgien Estland Griechenland

Lettland Ungarn

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II des Belgien Bulgarien Estland Lettland Ungarn

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III des Bulgarien

Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil IV In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil IV des Italien

2 Seuchengebiete Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Seuchengebieten nach der Richtlinie 2002/60/EG25, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.

3 Schutzzonen und Überwachungszonen Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Schutzzonen und Überwachungszonen nach der Richtlinie 2002/60/EG26, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.

25 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b. 26 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455).
  2. [15] Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 19. Okt. 2018 (AS 2018 3455).