916.443.107
Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
vom 18. Dezember 2017 (Stand am 7. Dezember 2019)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19662 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.4
Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:5
Tiere der Familie der Schweineartigen (Suidae), einschliesslich Wildschweinen;
Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine (Tayassuidae);
folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b: 1. Sperma, Eizellen und Embryonen, 2. frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, 3. Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 20166 über das Schlachten und die Fleischkontrolle, 4. ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und 5. tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
AS 2017 7647
Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Island und nach Norwegen.7
Art. 28 Verbot der Einfuhr
Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
9 aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU10 geregelten Gebieten mit erhöhtem Risiko betreffend die Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest;
aus den gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG11 festgelegten Seuchengebieten, Schutzzonen und Überwachungszonen.
Die Einfuhr von lebenden Wildschweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen ist verboten.12
Art. 313 Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Die betroffenen Mitgliedstaaten sind im Anhang festgelegt. Im Anhang werden zudem die Verweise auf die EU-Erlasse aufgeführt, in denen die Gebiete nach
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegt sind.
Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1994, ABl. L 308 vom 29.11.2019, S. 112.
Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.
Art. 4 Einfuhr aus im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU14 geregelten Gebieten
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelten Gebieten erlaubt, wenn:15
die Bedingungen nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und
die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
Art. 516 Einfuhr aus Seuchengebieten
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Seuchengebieten, die ausserhalb der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU17 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie das Seuchengebiet nach der Richtlinie 2002/60/EG18 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
Art. 619 Einfuhr aus Schutzzonen und Überwachungszonen
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Schutzzonen und Überwachungszonen, die ausserhalb der im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU20 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Schutzzone oder die Überwachungszone nach der Richtlinie 2002/60/EG21 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
Art. 6a22 Durchfuhr und Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen
Die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen ist verboten.
Die Ausfuhr von freilebenden Wildschweinen in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen ist verboten.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLV vom 21. Oktober 201423 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2017 in Kraft.
[AS 2014 3355, 20167, 2017 5257] Anhang24 (Art. 3–6) Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Nach dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU geregelte Gebiete Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Gebiete mit erhöhtem Risiko betreffend Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 2014/709/EU 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU, ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1994, ABl. L 308 vom 29.11.2019, S. 112.
Im Anhang des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden vier Teile eingeteilt:
Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen
Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht. Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation. Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation, bei instabiler epidemiologischer Lage. Teil IV Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation, bei endemischer Situation.
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil I des Belgien Estland Griechenland
Lettland Ungarn
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil II des Belgien Bulgarien Estland Lettland Ungarn
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil III des Bulgarien
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil IV In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang Teil IV des Italien
2 Seuchengebiete Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Seuchengebieten nach der Richtlinie 2002/60/EG25, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.
3 Schutzzonen und Überwachungszonen Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Schutzzonen und Überwachungszonen nach der Richtlinie 2002/60/EG26, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.
25 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b. 26 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.