916.443.110
Verordnung des BLV
über Massnahmen zum Schutz der Hausgeflügelpopulation vor der Aviären Influenza und zur Verhinderung
der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
vom 9. April 2021 (Stand am 19. April 2021)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absätze 1 und 2
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661
und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza und legt die Gebiete fest, in denen diese Massnahmen gelten (geregelte Gebiete).
Sie regelt die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Bruteiern, Geflügelfleisch, Verarbeitungs- und Konsumeiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel aus der Schweiz.
Art. 2 Geregelte Gebiete
Die geregelten Gebiete sind im Anhang festgelegt.
Art. 3 Massnahmen
In den geregelten Gebieten gelten folgende Massnahmen:
Das Einstallen von neuem Hausgeflügel und das Ausstallen von Hausgeflügel sind verboten.
Es dürfen keine Märkte und Veranstaltungen mit Hausgeflügel durchgeführt werden.
Gülle und Mist von Hausgeflügel dürfen nicht aus den geregelten Gebieten verbracht werden.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gestatten:
das Einstallen von neuen Herden und das Ausstallen von Herden;
das Verbringen von Hausgeflügel zur direkten Schlachtung inner- oder ausserhalb des geregelten Gebietes; wird die Schlachtung in einem anderen Kanton durchgeführt, so ist zudem die Zustimmung der zuständigen Kantonstierärztin oder des zuständigen Kantonstierarztes erforderlich.
Art. 4 Meldungen
In den geregelten Gebieten müssen Geflügelhalterinnen und ‑halter mit 100 Tieren und mehr der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt umgehend Folgendes melden:
einen Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme oder der Legeleistung von mehr als 20 Prozent während drei Tagen;
einen Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche.
In den geregelten Gebieten müssen Geflügelhalterinnen und ‑halter mit weniger als 100 Tieren der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt den Tod von zwei oder mehr Tieren innerhalb eines Tages melden.
Art. 5 Überwachung der Geflügelhaltungen
Auf Anordnung des BLV führt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Geflügelhaltungen in den geregelten Gebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren durch.
Art. 6 und 73
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 10. April 2021 in Kraft und gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 30. April 2021.
Die Artikel 6 und 7 gelten bis zum 18. April 2021.
Geregelte Gebiete
(Art. 2)
Die folgenden Gemeinden sind geregelte Gebiete:
Kanton Aargau
Böttstein
Bözberg
Bözen
Effingen
Eiken
Elfingen
Frick
Full-Reuenthal
Gansingen
Gipf-Oberfrick
Hellikon
Herznach
Hornussen
Kaiseraugst
Kaisten
Laufenburg
Leibstadt
Leuggern
Magden
Mandach
Mettauertal
Möhlin
Mönthal
Mumpf
Münchwilen (AG)
Obermumpf
Oeschgen
Olsberg
Remigen
Rheinfelden
Riniken
Rüfenach
Schupfart
Schwaderloch
Sisseln
Stein (AG)
Ueken
Villigen
Wallbach
Wegenstetten
Wittnau
Wölflinswil
Zeihen
Zeiningen
Zuzgen
Kanton Basel-Landschaft
Anwil
Arisdorf
Böckten
Buus
Hemmiken
Hersberg
Maisprach
Nusshof
Ormalingen
Rickenbach (BL)
Rothenfluh
Sissach
Wintersingen
Kanton Schaffhausen
Bargen
Beggingen
Gächlingen
Hallau
Hemmental (Ortsteil von Schaffhausen)
Merishausen
Oberhallau
Schleitheim
Siblingen