923.31
Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee
vom 9. Oktober 1997 (Stand am 28. Dezember 2001)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation1, gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom24. November 19932 zum Bundesgesetz über die Fischerei, verordnet:
1. Kapitel Berechtigung zur Ausübung der Fischerei
Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
Bodensee: der Bodensee-Obersee (einschliesslich des Überlinger Sees) bis zur alten Konstanzer Rheinbrücke;
Halde: der an das Ufer anschliessende Teil des Bodensees, dessen Wassertiefe25 m nicht übersteigt;
Hoher See: der ausserhalb der Halde gelegene Teil des Bodensees.
Art. 2 Berufsfischerei
Zur Ausübung der Berufsfischerei im Gebiete der schweizerischen Halde ist berechtigt, wer ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Haldenpatent besitzt.
Zur Ausübung der Berufsfischerei im Gebiet des Hohen Sees ist berechtigt, wer zusätzlich zu einem Haldenpatent ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Hochseepatent besitzt.
Zur Ausübung der Berufsfischerei in Begleitung eines Patentinhabers oder einer Patentinhaberin nach den Absätzen 1 bzw. 1 und 2 sind Personen berechtigt, die ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Gehilfenpatent besitzen. Sie dürfen nur tätig werden, wenn gleichzeitig der Patentinhaber oder die Patentinhaberin anwesend ist.
Die Kantone St. Gallen und Thurgau legen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Höchstzahl der von ihnen abzugebenden Patente nach den Absätzen 1 und 2 fest.
AS 1997 2417
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Aug. 1999 (AS 1999 2221). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Die Kantone St. Gallen und Thurgau bestimmen je für die von ihnen abgegebenen Patente insbesondere:
die von den Antragstellenden zu erfüllenden Voraussetzungen für die Abgabe eines Patentes nach den Absätzen 1 und 2;
die Gebiete der Halde, für die ihre Haldenpatente zur Ausübung der Fischerei berechtigen;
die für jede der beiden Patentarten zugelassenen, nach dieser Verordnung erlaubten Fanggeräte und Fangarten;
die Gebühren und Entgelte für die Abgabe der beiden Patente;
die Möglichkeiten der Übertragung eines Patentes auf eine stellvertretende Person;
3 die gesetzlichen Sonn- und Feiertage, an denen diese Verordnung die Berufsfischerei einschränkt.
Art. 3 Angelfischerei
Zur Ausübung der Angelfischerei im Gebiet der schweizerischen Halde und auf dem Hohen See ist berechtigt, wer ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Angelfischereipatent besitzt.
Die Kantone St. Gallen und Thurgau bestimmen je für die von ihnen abgegebenen Patente insbesondere:
die von den Antragstellenden zu erfüllenden Voraussetzungen für die Abgabe eines Angelfischereipatentes;
die Gebiete der Halde, für die ihre Angelfischereipatente zur Ausübung der Fischerei berechtigen;
die Gebühren und Entgelte für die Abgabe von Angelfischereipatenten.
Art. 4 Sonderfänge
Die Kantone St. Gallen und Thurgau können Sonderfänge durchführen oder erlauben:
für wissenschaftliche Zwecke;
für die Erhaltung eines artenreichen Fischbestandes;
in aussergewöhnlichen Situationen bei der fischereilichen Nutzung, wenn die Internationale Bevollmächtigtenkonferenz einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, der längstens drei Monate gültig ist und wegen Dringlichkeit nicht anders umgesetzt werden kann;
zum Laichfischfang für die künstliche Fischzucht.4
In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind die Kantone St. Gallen und Thurgau unter Vorbehalt der Artikel 22–24 nicht an die Bestimmungen über die erlaubten Fanggeräte, Fangarten und Fangzeiten (Art. 10–21), die Fangmindestmasse (Art. 27) und die Schonzeiten (Art. 27) gebunden.5
Die Sonderbewilligung nach Absatz 1 Buchstabe d wird nur an Personen abgegeben, die ein vom Kanton St. Gallen oder Thurgau ausgestelltes Berufsfischereipatent besitzen. Der Kanton erteilt unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine solche Sonderbewilligung nur unter der Auflage, dass:6
die gewonnenen Fortpflanzungsprodukte zur Erbrütung an die durch die zuständige Fischereiaufsicht bezeichnete Fischbrutanlage abgeliefert werden;
mit dem Laichfischfang erst nach besonderer Weisung begonnen werden darf;
der Laichfischfang auf besondere Weisung hin sofort einzustellen ist;
der Laichfischfang auf Blaufelchen und Gangfische möglichst nicht am gleichen Tag ausgeübt wird.
Die zuständige Fischereiaufsicht gibt den Berechtigten Beginn und Ende sowie Art und Umfang des Laichfischfanges bekannt.
2. Kapitel Fanggeräte, Fangarten und Fangzeiten
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Zulässige Fanggeräte für die Berufsfischerei
Die Berufsfischerei darf nur mit den nachstehenden Fanggeräten ausgeübt werden:
auf der Halde mit: 1. Spannsätzen (Art. 12), 2. Sandfelchensätzen (Art. 23 Abs. 2), 3. Bodennetzen (Art. 14), 4. Trappnetzen (Art. 15), 5. Reusen (Art. 16), 6. Legschnüren (Art. 17), 7. den für die Angelfischerei zugelassenen Geräten (Art. 6);
auf dem Hohen See mit: 1. freitreibenden Schwebsätzen (Art. 10), 2. verankerten Schwebsätzen (Art. 11), 3. Forellensatz (Art. 13), 4. Bodennetzen (Art. 14), 5. Reusen (Art. 16), 6. Legschnüren (Art. 17), 7. den für die Angelfischerei zugelassenen Geräten (Art. 6).
Wird die Anzahl der pro Patent zugelassenen Fanggeräte in dieser Verordnung begrenzt, gelten ein Hochseepatent und das als Voraussetzung zu diesem abgegebene Haldenpatent zusammen als ein Patent.
Die Kantone St. Gallen und Thurgau sind ermächtigt, den Personen, die ein von ihnen ausgestelltes Patent besitzen, hinsichtlich der zulässigen Fanggeräte, Fangarten und Fangzeiten durch Einzelverfügungen weitere Einschränkungen aufzuerlegen, wenn dies der Erhaltung eines wertvollen und artenreichen Fischbestandes dienlich ist.
Art. 6 Zulässige Fanggeräte für die Angelfischerei
Die Angelfischerei darf nur mit den nachstehenden Fanggeräten ausgeübt werden:
Angelgeräte (Art. 18);
Hamen (Senknetz) (Art. 19);
Köderflasche (Art. 20);
Kescher (Feumer, Schöpfbehren) (Art. 21).
Art. 7 Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte
Netze und Reusen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Vorschriften entsprechen und von der zuständigen Fischereiaufsicht plombiert worden sind. Wer ein bereits plombiertes Fanggerät erwirbt, darf dieses nur verwenden, wenn es von der zuständigen Fischereiaufsicht neu plombiert worden ist. Trappnetze sind an der höchsten Stelle des Netzes und Reusen am ersten Reusenbügel mit einer Plombe, alle übrigen Netze an beiden Enden der Oberähre mit je einer Plombe zu versehen. Nach der Plombierung dürfen die Netze und Reusen keinerlei Behandlung unterzogen werden, durch welche die bei den einzelnen Fanggeräten vorgeschriebenen Höchst- oder Mindestmasse über- oder unterschritten werden. Ergibt eine spätere Nachprüfung, dass ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen. Vor dem Anschlagen können Netze nach der Prüfung der Maschenweite, Höhe und Fadenstärke von der staatlichen Fischereiaufsicht vorplombiert werden.
Die Maschenweite ist am nassen Netz zu ermitteln, indem die Fäden von jeweils zehn seitlich nebeneinanderliegenden Maschenreihen über eine Höhe von fünf Maschen zusammengefasst und mit einem Gewicht von 1 kg belastet werden. Die Mindestmaschenweite ist eingehalten, wenn der Durchschnitt der gemessenen Maschenschenkel das Mass der Mindestmaschenweite ergibt oder übersteigt. In nassem Zustand ist ein Netz, wenn es unmittelbar vor der Messung während mindestens zwölf Stunden gewässert wurde.
Die Höhe der Netze berechnet sich nach der Anzahl der Maschen entsprechend der Tabelle im Anhang.
Netze und Legschnüre sind mit Bojen oder Bauchen zu kennzeichnen. Bojen sind mit Vor- und Familiennamen, Bauchen mit den Initialen des Patentinhabers oder der Patentinhaberin zu versehen. Sind Verwechslungen möglich, soll eine zusätzliche Kennzeichnung verlangt werden. Die schiffahrtsrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 8 Mitführen und Verwenden von Fanggeräten
Es dürfen am oder auf dem Bodensee nur Fanggeräte fangfertig mitgeführt werden, die nach ihrer Art, Beschaffenheit und Anzahl den Vorschriften entsprechen und deren Verwendung im betreffenden Zeitpunkt zulässig ist. Ein Angelgerät ist fangfertig, wenn die Anbissstellen (Angelhaken) mit der Schnur fest verbunden sind. Zusammengelegte Ruten sowie vollständig aufgewickelte Schnüre mit oder ohne Anbissstellen (Angelhaken) gelten nicht als fangfertige Fanggeräte.
Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei (Art. 5) sowie die Ausübung der Fischerei mit Angelgeräten (Art. 6) sind von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt. Bezugsort für die Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten ist die Wetterstation Konstanz. Vom15. September bis 15. Oktober gilt die Sonnenaufgangszeit vom15. September.7
Der Aalfang vom Ufer aus ist bis 01.00 Uhr gestattet.
Art. 9 Funkpeilgeräte
Funkpeilgeräte sind nur für freitreibende Schwebsätze zugelassen. Wer solche für die Berufsfischerei verwenden will, hat der zuständigen Fischereiaufsicht Angaben über die Geräte und deren Senderfrequenzen zu machen. Die fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die einzelnen Fanggeräte
Art. 10 Freitreibende Schwebsätze
Für das freitreibende Schwebnetz gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmasse:
Netzlänge höchstens 120 m;
Netzhöhe höchstens 7 m.
Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Aug. 1999 (AS 1999 2221).
Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen. Die Anfänge der Netze im Schwebsatz sind als solche zu kennzeichnen.8
Freitreibende Schwebsätze dürfen vom 31. März, 12 Uhr, bis 15. Oktober, 12 Uhr, sowie in den sechs Fangnächten vor Karfreitag verwendet werden. Artikel 25 findet in den sechs Fangnächten vor Karfreitag keine Anwendung.9
Vom 1. Juli,12.00 Uhr, bis 15. September,12.00 Uhr, muss die Schnurlänge mindestens5 m betragen.
Freitreibende Schwebsätze dürfen von Montag bis Donnerstag gesetzt werden; sie dürfen nur während einer Nacht gesetzt bleiben.
Vor dem 1. Juni sowie vom 1. Oktober bis 15. Oktober dürfen die Netze frühestens um15.00 Uhr, vom 1. Juni bis 30. September frühestens um17.00 Uhr gesetzt werden.10
Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens drei Netze verwendet werden, die zu einem Satz zu verbinden sind.11
Vom 31. März, 12 Uhr, bis 15. Oktober, 12 Uhr, sowie in den sechs Fangnächten vor Karfreitag, dürfen ein Netz mit mindestens 44 mm Maschenweite und, in Abweichung von Absatz 1, zwei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite verwendet werden.12
...13
Art. 11 Verankerte Schwebsätze
Für das verankerte Schwebnetz gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmasse:
Netzlänge höchstens 120 m;
Netzhöhe höchstens 7 m.
Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen.
Verankerte Schwebsätze dürfen vom10. Januar, 12 Uhr, bis 31. März, 12 Uhr, verwendet werden; dies gilt nicht für die Zeit, in der freitreibende Schwebsätze nach
Artikel 10 Absatz 3 vor dem 31. März verwendet werden dürfen.14
Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden.
Sie sind an beiden Enden zu verankern; zu anderen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Forellensätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens zwei Netze mit mindestens 44 mm Maschenweite verwendet werden, wobei ab dem10. Februar, in Abweichung von Absatz 1, ein Netz mit mindestens 44 mm Maschenweite durch ein Netz mit mindestens
mm Maschenweite ersetzt werden darf. Die Netze sind zu einem Satz zu verbinden.15
...16
Art. 12 Spannsätze (Ankersätze)
Für die verwendeten Netze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmasse:
Fadenstärke mindestens 0,12 mm
Netzhöhe höchstens2 m.
Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen.
Spannsätze dürfen vom10. Januar,12.00 Uhr, bis 15. Oktober,12.00 Uhr, verwendet werden. In der Zeit vom 1. Juni,12.00 Uhr, bis 15. Oktober,12.00 Uhr, ist den Inhabern und Inhaberinnen von Hochseepatenten das Setzen von Spannsätzen nicht gestattet. Während der übrigen Zeit ist das gleichzeitige Verwenden von freitreibenden oder verankerten Schwebsätzen und Spannsätzen untersagt.
Spannsätze dürfen:
vom10. Januar,12.00 Uhr, bis 31. März,12.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden;
vom 31. März,12.00 Uhr, bis 15. Oktober,12.00 Uhr, nur von Montag bis Donnerstag gesetzt werden; sie müssen an Freitagen bis spätestens 12.00 Uhr gehoben sein.
Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern. Er ist so zu setzen, dass sich beide Satzenden auf der Halde befinden. Zu Forellensätzen und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens fünf Netze verwendet werden, die zu einem Satz zu verbinden sind.
Art. 13 Forellensatz
Für die verwendeten Netze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmasse:
Maschenweite mindestens 70 mm;
Fadenstärke mindestens 0,20 mm;
Netzhöhe höchstens5 m.
Schwimmfähige Oberähren und monofiles Netzmaterial sind nicht zugelassen.
Forellensätze dürfen in der Zeit vom10. Januar,12.00 Uhr, bis 15. Juli,12.00 Uhr, verwendet werden. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden.
Sie sind an beiden Enden zu verankern; zu anderen Forellensätzen sowie zu Spann- und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens drei Netze verwendet werden, die zu einem Satz zu verbinden sind.
Art. 14 Bodennetze
Für am Boden aufstehende Netze (Bodennetze) gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmasse:
Maschenweite 1. für den Fang von Barschen (Barschnetze): 28–32 mm, 2. für den Fang von Felchen (Felchennetze): 38–44 mm, 3. für den Fang von Hechten und Zandern (Hecht-/Zandernetze): mindestens 50 mm;
Netzhöhe höchstens2 m.
Bodennetze dürfen wie folgt verwendet werden:
Barschnetze: vom10. Januar bis 1. Mai,12.00 Uhr, und vom20. Mai,12.00 Uhr, bis 14. November;
17 Felchennetze: vom10. Januar,12.00 Uhr, bis 1. Mai und vom 20. Mai,12.00 Uhr, bis 15. Oktober,12.00 Uhr;
Hecht-/Zandernetze: vom10. Januar bis 1. April,12.00 Uhr, vom 31. Mai,12.00 Uhr, bis 15. Juli und vom15. September bis 14. November.18
Bei der Verwendung der Bodennetze nach den Absätzen 1 und 2 gelten folgende Einschränkungen:
vom21. Mai bis 30. September müssen sie täglich gehoben werden;
vom21. Mai bis 30. September müssen sie an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens18.00 Uhr gehoben sein;
vom 1. Oktober bis 30. April dürfen sie an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden, ausgenommen ist der Laichfischfang auf Gangfische;
19 vom21. Mai bis 30. September dürfen sie an Sonn- und Feiertagen erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden.
Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens verwendet werden:
sechs Barsch- oder Felchennetze;
20 zwei Hecht-/Zandernetze sowie in der Zeit vom10. Januar bis 1. April, 12.00 Uhr, zwei weitere Hecht-/Zandernetze.
Abweichend von Absatz 2 dürfen vier Felchennetze während der letzten vier Fangnächte vor Weihnachten (letzter Hebetag spätestens23. Dez.) im Hohen See gesetzt werden. Absatz 3 Buchstaben c und d sind anzuwenden.
Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 können vom10. Januar bis 31. März zum gezielten Trüschenfang im Hohen See maximal drei Bodennetze durch die doppelte Anzahl Spiegelnetze (dreiwandige Bodennetze) ersetzt werden. Für die Spiegelnetze gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:
Maschenweite Aussengarn mindestens 180 mm;
Maschenweite Innengarn mindestens 38 mm;
Netzlänge höchstens 50 m;
Netzhöhe höchstens2 m (im eingestellten Zustand).
Ergänzend zu den Absätzen 1, 2 und 4 können ausserhalb der Halde vom21. Mai bis 31. März sowie auf der Halde vom21. Mai bis 14. November und vom 10. Januar bis 31. März zur Durchführung gezielter Brachsenfänge höchstens vier Bodennetze mit nachstehenden Höchst- und Mindestmassen verwendet werden:
Maschenweite mindestens 80 mm;
Fadenstärke mindestens 0,20 mm;
Höhe höchstens4 m.
Art. 15 Trappnetze
Es dürfen nur Trappnetze verwendet werden, die eine Höhe von höchstens2 m aufweisen. Monofiles Netzmaterial ist nicht zugelassen. Die Maschenweite muss beim Leitgarn, bei den Flügeln und im Herzstück mindestens 32 mm betragen. Der Kasten muss einen rechteckigen und über die ganze Länge gleichbleibenden Querschnitt von mindestens 1×1 m aufweisen.
Trappnetze dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden; sie sind mindestens jeden zweiten Tag zu leeren.
Sie dürfen nur dort verwendet werden, wo die Wassertiefe nicht grösser ist als die Höhe des Netzes.
Pro Patent darf jeweils nur ein Trappnetz verwendet werden.
Art. 16 Reusen
Es dürfen nur Reusen verwendet werden, deren Höhe oder Durchmesser beim ersten Reusenbügel 60 cm nicht überschreitet. Die Maschenweite von Garnreusen muss mindestens10 mm betragen. Die Höchstlänge des Leitgarns beträgt maximal
m, diejenige vorhandener Seitenflügel maximal3 m pro Reuse. Drahtreusen sind nicht zugelassen.
Reusen dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden. Vom 1. Mai bis zum 15. September sind sie täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag zu leeren.
Art. 17 Legschnüre
Legschnüre dürfen während des ganzen Jahres in unbegrenzter Zahl und mit beliebig vielen Anbissstellen (Angelhaken) verwendet werden.
Die Legschnüre sind täglich zu heben.
Art. 18 Angelgeräte
Die Angel (Anbissstelle und Schnur mit oder ohne Rute) darf höchstens zwei Anbissstellen (Angelhaken) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Für die Hegene sind höchstens fünf Anbissstellen (Angelhaken) zulässig.
Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Angeln auslegt werden. Neben der Hegene darf gleichzeitig kein weiteres Angelgerät verwendet werden.
Bei der Schleppangelfischerei dürfen pro Patent und pro Boot insgesamt höchstens acht Anbissstellen (Angelhaken) verwendet werden.21 Vom 1. November, 12.00 Uhr, bis 10. Januar,12.00 Uhr, sowie von einem unter Segel fahrenden Boot aus ist die Schleppangelfischerei untersagt.
Wer Angelgeräte einsetzt, muss sie ständig beaufsichtigen.
Das Reissen (Schlenzen oder Schränzen) sowie das Werfen mit der Hegene sind untersagt.
Bei der Ausübung der Fischerei mit Angelgeräten ist von Netzen, Reusen und Legschnüren ein solcher Abstand einzuhalten, dass diese Geräte nicht beschädigt werden.
Art. 19 Hamen (Senknetz)
Der Hamen darf zum Fang von Köderfischen gemäss Artikel 29 für den eigenen Bedarf verwendet werden.
Der Hamen darf eine Seitenlänge von 1 m nicht überschreiten; die Maschenweite darf höchstens14 mm betragen.
Vom fahrenden Boot aus darf der Hamen nicht verwendet werden.
Art. 20 Köderflasche
Zum Köderfischfang für den eigenen Bedarf dürfen Köderflaschen mit maximal
Liter (10 Kubikdezimeter) verwendet werden; wer eine Köderflasche auslegt, hat diese mit dem Namen zu versehen.
Art. 21 Kescher (Feumer, Schöpfbehren)
Kescher (Feumer, Schöpfbehren) dürfen zur Anlandung der gefangenen Fische verwendet werden.
3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den Laichfischfang
Art. 22 Laichfischfang auf Blaufelchen
Für den Laichfischfang auf Blaufelchen dürfen nur freitreibende Schwebnetze (Art. 10) verwendet werden. Die Schnurlänge der Schwebnetze darf höchstens5 m betragen. An einem Netz müssen mindestens vier Bauchen in gleichen Abständen über das ganze Netz angebracht werden. Abweichungen hinsichtlich Schnurlänge und Netzzahl können von den Kantonen St. Gallen und Thurgau angeordnet werden, wenn die ordnungsgemässe Ausübung des Laichfischfanges dies erfordert.
Jedes Boot, von dem aus der Laichfischfang ausgeübt wird, muss mit mindestens zwei Personen besetzt sein, die Gewähr für die sachgemässe Durchführung des Laichfischfangs bieten.
Art. 23 Laichfischfang auf andere Felchen
Für den Laichfischfang auf Gangfische dürfen Bodennetze für den Felchenfang (Art. 14 Abs. 1 Bst. a) verwendet werden. Abweichungen hinsichtlich der Netzzahl und der Maschenweite können von den Kantonen St. Gallen und Thurgau angeordnet werden, wenn die ordnungsgemässe Ausübung des Laichfischfanges dies erfordert.
Für den Laichfischfang auf Sandfelchen darf der Sandfelchensatz mit nachstehenden Höchst- und Mindestmassen verwendet werden:
Maschenweite mindestens 50 mm;
Satzlänge höchstens 100 m;
Netzhöhe höchstens5 m.
Das Sandfelchennetz ist an beiden Enden zu verankern, wobei sich das uferseitige Ende in einer Wassertiefe von höchstens10 m befinden muss. Schwimmfähige Oberähren sowie multifiles Netzgarn sind nicht zugelassen.22
Art. 24 Laichfischfang auf Seeforellen
Für den Laichfischfang auf Seeforellen können von den Kantonen St. Gallen und Thurgau Sonderbewilligungen abgegeben werden. Netzzahl und Maschenweite sind so zu wählen, dass die ordnungsgemässe Ausübung des Laichfischfanges gewährleistet ist.
4. Abschnitt Massenfänge und Beifänge
Art. 25 Massenfänge
Als Massenfänge in freitreibenden und verankerten Schwebsätzen gelten Fangerträge von 50 kg und mehr pro Patent und Tag, sofern es sich nicht um ein vereinzeltes, zufälliges Vorkommnis handelt.
Zur Beurteilung der Frage, ob derartige Massenfänge vorliegen und zum Entscheid, welche Massnahmen allenfalls zu ergreifen sind, besteht ein Sonderausschuss, dem Baden-Württemberg, Bayern, Österreich und die Schweiz angehören. Die Kantone St. Gallen und Thurgau entsenden ein gemeinsames Mitglied in diesen Ausschuss.
Die durch den Sonderausschuss einzeln oder in Kombination angeordneten Massnahmen können sich beziehen auf:
Netzzahlreduktion;
zusätzliche Schontage pro Woche;
Festlegung der Schnurlänge;
23 Ersatz der Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite nach den Artikeln 10 Absatz 8 und 11 Absatz 6 durch Netze mit mindestens 44 mm Maschenweite.
Die Massnahmen sind mit einer Geltungsdauer zu versehen; sie sind aufzuheben, sobald die Fangergebnisse auf5 kg/Netz und Tag abgesunken sind.
Das schweizerische Mitglied des Sonderausschusses teilt die beschlossenen Massnahmen unverzüglich den Kantonen St. Gallen und Thurgau mit, welche die Inhaberinnen und Inhaber der von ihnen ausgegebenen Berufsfischereipatente durch Einzelverfügung unterrichten. Den Kantonen St. Gallen und Thurgau bleiben weitere Beschränkungen vorbehalten.
Die Kantone St. Gallen und Thurgau unterrichten die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten des Bundes für die Bodenseefischerei unverzüglich über die angeordneten Massnahmen.
Art. 26 Beifänge
Als Beifänge gelten untermassige Fische sowie während der Schonzeit gefangene Fische. Übersteigt deren Zahl jene der Fische, für die das Netz vorrangig bestimmt ist, werden solche Beifänge als erheblich bezeichnet.
Zur Vermeidung erheblicher Beifänge können die Kantone St. Gallen und Thurgau folgende Massnahmen einzeln oder in Kombination anordnen:
Einstellung der Fischerei im kritischen Bereich (Platzverweisung);
Einschränkung von Netzen mit bestimmten Maschenweiten;
sonstige geeignete Massnahmen.
Für die Beurteilung des Felchenbeifangs in Barschnetzen im Zeitraum vom 10. Januar bis 30. April kommt das Verfahren für die Beurteilung von Massenfängen durch den Sonderausschuss (Art. 25 Abs. 2) sinngemäss zur Anwendung. Wird die Beifangzahl von durchschnittlich 50 Felchen pro Patent und Tag überschritten, sind die Barschnetze durch Felchennetze (Art. 14 Abs. 1) zu ersetzen; sie sind wieder zuzulassen, sobald die Beifangsituation es erlaubt.24
3. Kapitel Schonbestimmungen
Art. 27 Schonzeiten, Schonmasse und andere Schonbestimmungen
Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Fangmindestmasse: Fischart Schonzeit Fangmindestmass
Blaufelchen 15. Oktober–10. Januar 35 cm
andere Felchen 15. Oktober–10. Januar 30 cm
Aesche 1. Februar–30. April 30 cm Fischart Schonzeit Fangmindestmass
Forellen 15. Juli–15. September und 50 cm 1. November–10. Januar
Regenbogenforellen – –
Seesaibling (Rötel) 1. November–31. Dezember 25 cm
Hecht 1. April–20. Mai 50 cm
Zander 1. April–31. Mai 40 cm
Barsch 1. Mai–20. Mai –
Karpfen – 25 cm
Schleie – 20 cm
Aal – 40 cm.
Die Schonzeiten beginnen und enden an den angegebenen Tagen jeweils um 12.00 Uhr.
Als Fangmindestmass gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse.
Mit Angelgeräten, Reusen und Trappnetzen gefangene untermassige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind sofort und mit aller Sorgfalt in das Wasser zurückzuversetzen. Vorbehalten bleiben die Absätze5 und 8 zweiter Satz.
Gefangene Weissfische, für die weder Fangmindestmass noch Schonzeit festgesetzt sind, sowie Kaulbarsche sind anzulanden.
Gefangene laichreife oder kurz vor der Laichreife stehende Hechte, in der Schonzeit gefangene laichreife Forellen sowie die Laichprodukte der während der Schonzeit gefangenen Blaufelchen, Gangfische und Sandfelchen sind der zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen. Diese Fische werden nach der Gewinnung der Laichprodukte zurückgegeben.
Beim Fischfang müssen geeignete Hilfsmittel zur genauen Feststellung der Fangmindestmasse mitgeführt werden.
Jede Fischerin und jeder Fischer darf mit Angelgeräten pro Tag höchstens
Barsche fangen. In der Zeit vom20. Mai bis 15. Oktober sind gefangene Barsche über13 cm Länge, in der übrigen Zeit alle gefangenen Barsche anzulanden.25
Art. 28 Schongebiete
Die Kantone St. Gallen und Thurgau können auf ihrer Halde Gebiete ausscheiden, deren Fischbestände aus fischereibiologischen Gründen geschont werden müssen. Zu diesem Zwecke kann in diesen Gebieten das Fischen während einer bestimmten Zeitdauer oder während des ganzen Jahres eingeschränkt oder untersagt werden.
Die Kantone St. Gallen und Thurgau können mit Zustimmung der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz Schongebiete auch auf dem Hohen See ausscheiden.26
Art. 29 Verwendung von Köderfischen
Als Köderfische dürfen nur Kaulbarsche und Weissfische verwendet werden, die aus dem Bodensee stammen und für die weder Fangmindestmass noch Schonzeit festgesetzt sind.
Lebende Köderfische dürfen nur am Maul angehängt werden.
4. Kapitel Vollzug
Art. 30 Fischereiaufsicht
Die beim Fischfang oder die auf oder am Bodensee mit Fanggeräten angetroffenen Personen haben auf Verlangen der zuständigen Fischereiaufsichtsorgane jederzeit:
die Personalien anzugeben;
die Erlaubnis zur Ausübung der Fischerei zur Prüfung auszuhändigen;
die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
Wer ein Wasserfahrzeug führt, von dem aus Fischfang getrieben wird oder wurde, hat auf Anruf der Fischereiaufsichtsorgane anzuhalten.
Ungenügend oder nicht richtig gekennzeichnete Fanggeräte können, unerlaubte oder ordnungswidrig benutzte oder unerlaubt mitgeführte Fanggeräte und sonstige Fangmittel sowie der damit erzielte Fang müssen durch die Fischereiaufsicht an Ort und Stelle sichergestellt werden. Der Wert des damit erzielten Fanges ist zu schätzen. Aus mehreren Teilen bestehende Geräte gelten als ein Gerät. Diese Massnahme ist auch gegenüber Fischerinnen und Fischern fremder Staatszugehörigkeit zu treffen. In diesem Fall sind die sichergestellten Gegenstände sowie der damit erzielte Fang unverzüglich der Fischereiaufsicht desjenigen Staates auszuhändigen, dem die oder der Fischende angehört.
Die Inhaber und Inhaberinnen von Fischhandlungen und Restaurationsbetrieben sind verpflichtet, der Fischereiaufsicht die Kontrolle gefangener Fische zu gestatten, Auskünfte über die Herkunft der Fische zu erteilen und entsprechende Belege vorzuweisen.
Art. 31 Besatz- und Fangstatistik
Die während eines Kalenderjahres durchgeführten Fischeinsätze sind, aufgeteilt nach Fischarten und Altersklassen, durch die zuständigen kantonalen Behörden bis 31. Januar des folgenden Jahres dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen.
Berufsfischerinnen und Berufsfischer sind verpflichtet, die Fänge nach Art und Gewicht jeweils am gleichen Tag in das dafür vorgesehene Formular einzutragen und dieses jeweils bis zum fünften Tag des folgenden Monats der zuständigen Fischereiaufsicht abzuliefern. Die zuständige Fischereiaufsicht fasst die Monatsergebnisse aus der Berufsfischerei ihres Aufsichtskreises vierteljährlich auf dem dafür vorgesehenen Formular zusammen und überweist dieses bis am10. Tag des auf das Quartal folgenden Monats der zuständigen kantonalen Behörde. Diese leitet die vierteljährliche Fangstatistik bis am15. Tag des auf das Quartal folgenden Monats an das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft weiter.
Wer mit der Angel fischt, führt eine Fangstatistik nach den Vorschriften der zuständigen kantonalen Behörde. Diese übermittelt die Zusammenstellung bis am 31. Januar dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft.
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft erstellt jährlich einen Bericht über die Gesamtfangstatistik der schweizerischen Berufs- und Angelfischerei und stellt diesen den Kantonen St. Gallen und Thurgau sowie allen Bevollmächtigten für die Bodenseefischerei zur Verfügung.
Art. 32 Anzeigepflichten
Fischerinnen und Fischer haben Beobachtungen über Fischsterben unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Marken an gefangenen Fischen sind sorgfältig zu lösen und mit einer kurzen Mitteilung über Art, Länge und Gewicht des Fisches sowie Fangtag und Fangort an die Fischereiaufsicht abzuliefern.
5. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 33 Übergangsbestimmung
Bodennetze mit einer Netzhöhe von höchstens2 m, einer Maschenweite von 42 mm und einer Maschenzahl von 28 (vgl. Anhang), welche vor dem26. Juni 1996 plombiert wurden, dürfen weiter verwendet werden.
Art. 33a27 Sondermassnahmen für den Fang von Hechten
Bis 31. Dezember 2003 gelten für den Fang von Hechten folgende Sondermassnahmen:
a. abweichend von Artikel 14 Absätze 2 Buchstabe c, 4 Buchstabe b und 7 dürfen vom 1. April,12.00 Uhr, bis 31. Mai,12.00 Uhr, auf der Halde pro Patent vier Hecht-/Zandernetze und vier Brachsennetze verwendet werden. Die Kantone St. Gallen und Thurgau sorgen dafür, dass dadurch Zanderlaichplätze nicht gefährdet werden;
die Schonzeit und das Schonmass für den Hecht nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe g gelten nicht;
abweichend von Artikel 27 Absatz 4 sind gefangene Hechte anzulanden;
abweichend von Artikel 27 Absatz 6 müssen laichreife oder kurz vor der Laichreife stehende Hechte der zuständigen Stelle nicht zur Verfügung gestellt werden.
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am15. November 1997 in Kraft.
Anhang28 Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl der Maschen Netzhöhe höchstens Maschenweite in mm Anzahl der Maschen
34
31
28
26
26
25
23
22
21
20
19
18
17
16
15
14
13
12
11 100 22 110 20 120 18
49
46
42
39
36
34
85
81
78
Bereinigt gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 30. Aug. 1999 (AS 1999 2221).