Kreisschreiben 20
SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 20
Interkantonale und interkommunale Steuerausscheidung bei Telekommunikationsunternehmungen (fix und mobil) mit eigener Netzinfrastruktur Kreisschreiben 20 - vom 17. September 2009
1 Allgemeine Bemerkungen
Die Grundsätze dieses Kreisschreibens sollen für sämtliche Telekommunikationsunternehmungen (fix und mobil) mit eigener Netzinfrastruktur eine einfache, praktikable und flexible Methode für die interkantonale und interkommunale Steuerausscheidung aufstellen. Die Steuerausscheidungsmethode soll auch bei einem Technologiewandel weiter angewendet werden können und ohne vertiefte Kenntnisse der technischen Abläufe bei Telekommunikationsunternehmungen verständlich sein.
Grundlage ist die Finanzbuchhaltung sowie die angrenzenden Hilfsbuchhaltungen (z.B. Anlagebuchhaltung, Lohnbuchhaltung, etc.).
Eine flexible Handhabung dieser Steuerausscheidungsgrundsätze soll verhindern, dass den steuerpflichtigen Telekommunikationsgesellschaften ein unverhältnismässiger Aufwand im Zusammenhang mit der interkantonalen und interkommunalen Steuerpflicht entsteht.
2 Betriebsstätten
Als Betriebsstätten gelten sämtliche ständigen körperlichen Anlagen oder Einrichtungen, in welchen ein quantitativ und qualitativ wesentlicher Teil der betrieblichen Leistung erbracht wird. Darunterfallen
Verwaltungs- und technische Zentren
Shops
Eigene Netzinfrastruktur (über- und unterirdische Leitungen, Mobilfunkantennen, Basisstationen für Mobiltelefonie, Ortszentralen, Antennenanlagen, Sendetürme, etc.).
3 Ausscheidungsmethode
Aufgrund des hohen Investitions- und Personalbedarfes der Telekommunikationsbranche wird die Steuerausscheidung nach Erwerbsfaktoren (investiertes Kapital, Miete kapitalisiert mit 6 %, Löhne kapitalisiert mit 10 %) vorgenommen. Dabei fallen jedoch die für die Zwecke der Kapitalausscheidung dem Sitz zugewiesenen Beteiligungen für die Gewinnausscheidung als Erwerbsfaktor ausser Betracht.
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3.1 Verlegung der Aktiven
3.1.1 Lokalisierung der Aktiven
Die Aktiven werden zu Buchwerten nach ihrer Lage zugewiesen. Mobile Konti und immaterielle Werte sind zu 40 Prozent im Verhältnis der lokalisierten Aktiven und zu 60 Prozent an den Hauptsitz zuzuweisen. Beteiligungen und Darlehen an Tochtergesellschaften sind dem Hauptsitz zuzuweisen.
3.1.2 Regelung für nicht zuteilbare Aktiven
Nicht zuteilbare Aktiven sind nach Anzahl Anschlüsse pro Gemeinde bzw. pro Kanton oder nach einer anderen geeigneten Methode (z.B. Anzahl Einwohner, etc.) zuzuordnen.
3.2 Kapitalausscheidung
Die Kapitalausscheidung erfolgt im Verhältnis der zugewiesenen Aktiven, einschliesslich der dem Sitz zugewiesenen Beteiligungen und Darlehen an Tochtergesellschaften.
3.3 Gewinnausscheidung
3.3.1 Grundsatz
Der gesamte Gewinn unter Ausschluss der Netto-Beteiligungserträge wird im Verhältnis der um die Beteiligungen verminderten Erwerbsfaktoren auf die einzelnen Steuerhoheiten verteilt.
3.3.2 Präzipuum
Dem Hauptsitz wird kein Präzipuum zugeordnet.
3.3.3 Beteiligungsertrag
Der Netto-Beteiligungsertrag wird dem Hauptsitz zugewiesen. Dieser gewährt ausschliesslich den Beteiligungsabzug.
Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen fallen ebenso in die Basis für die Steuerausscheidung wie der Ertrag aus Differenz zwischen Gestehungskosten und Gewinnsteuerwert (wiedereingebrachte Abschreibungen) im Falle der Veräusserung qualifizierender Beteiligungen sowie der Ertrag aus Auflösung von Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen bei deren Werterholung im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis letzter Satz StHG.
3.3.4 Behandlung der Verluste
Solange die Gesellschaft Verluste ausweist, wird keine Ausscheidung der Ergebnisse vorgenommen. Erst wenn nach Verrechnung von Verlustvorträgen ein Gesamtgewinn resultiert, wird dieser aufgrund der zu diesem Zeitpunkt massgebenden Erwerbsfaktoren ausgeschieden.
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4 Empfehlung zur interkommunalen Steuerausscheidung
Aus Gründen der Praktikabilität wird empfohlen, die für die interkantonale Steuerausscheidung entwickelten Ausscheidungsschlüssel grundsätzlich auch der interkommunalen Steuerausscheidung zu Grunde zu legen. Von diesem Grundsatz soll nur abgewichen werden, wenn es aufgrund kantonaler Vorschriften erforderlich ist oder besondere lokale Verhältnisse nicht anders berücksichtigt werden können.
5 Empfehlung zur Begrenzung der Anzahl Steuerrechnungen
Aufgrund der hohen Anzahl der Steuerhoheiten auf Gemeindeebene soll den Telekommunikationsunternehmungen Swisscom, Orange, Diax/Sunrise und Telefonica ab dem Jahr 2002 von sämtlichen Kantonen auch für die Gemeindesteuern lediglich eine Sammelrechnung zugestellt werden. Andernfalls erhielte die Telekommunikationsunternehmung mit eigener, schweizweit flächendeckender Netzinfrastruktur mehrere Tausend Steuerrechnungen pro Jahr. Die Verteilung der Steuern auf die Gemeinden soll durch die Kantone erfolgen.
Zur Steigerung der Verfahrensökonomie wird den Kantonen, in denen dies nicht möglich ist, empfohlen, die Anzahl der anspruchsberechtigten Gemeinden auf geeignete Weise zu verringern. Aufgrund der bundesgerichtlich massgebenden Betriebsstättedefinition (Voraussetzung der quantitativen und qualitativen Erheblichkeit) ist dies für die Erhebung der Gemeindesteuern z.B. durch eine Festlegung einer Untergrenze (Steuerbetrag, Investitionsvolumen etc.) gerechtfertigt. Diese Untergrenzen sind von jeder Unternehmung separat mit den betroffenen Kantonen zu verhandeln und festzulegen.
6 Steuererklärungen und Steuerausscheidungen
Für die direkte Bundessteuer umschreibt Art. 124 DBG die Pflichten des Steuerpflichtigen bezüglich Einreichen der Steuererklärung.
Aufgrund von Art. 39 Abs. 2 StHG und Art. 2 der Verordnung des Schweizerischen Bundesrats über die Anwendung des StHG im interkantonalen Verhältnis vom 9. März 2001 ist am Hauptsitzkanton eine vollständige Steuererklärung einzureichen. Die Steuererklärungspflicht in den übrigen Kantonen kann durch Deklaration der anteiligen Steuerfaktoren für den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital sowie der Gesamtfaktoren für die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts und durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Hauptsitzkantones erfüllt werden. Die unterzeichnete Jahresrechnung sowie die separaten Steuerausscheidungstabellen mit dem Ausscheidungsergebnis für die Kantone und Gemeinden gehen an alle kantonalen Steuerverwaltungen. Die Ausscheidungsgrundlagen für die Gemeinden gehen jeweils nur an den betreffenden Kanton.
7 Gültigkeit
Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben vom 28. November 2001 betreffend die interkantonale Steuerausscheidung bei Telekommunikationsunternehmungen. Die neue Steuerausscheidungsmethode ist ab dem 1. Januar 2008 gültig und kommt erstmals für die Steuerperiode 2008 zur Anwendung.