Kreisschreiben 23
SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 23
Steuerausscheidung von Versicherungsgesellschaften
Kreisschreiben 23 - vom 21. November 2006
1 Vorbemerkung
Das vorliegende Kreisschreiben ist das Ergebnis einer von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) eingesetzten, aus Vertretern der Versicherungsbranche, der Sitz-, Betriebsstätte- und Liegenschaftenkantone, sowie der Eidg. Steuerverwaltung bestehenden Projekt-Gruppe.
Es ersetzt das Kreisschreiben Nr. 23 vom 17. Dezember 2003.
Es ist bis auf Widerruf grundsätzlich anwendbar auf Geschäftsjahre, welche im Kalenderjahr 2005 oder später enden.
Im Wesentlichen wurden gegenüber dem Kreisschreiben vom 17.12.2003 folgende Änderungen vorgenommen:
Ziff. 3.1.2. (Internationale Ausscheidung, Methodenfestlegung)
Ziff. 4.2. (Begriff der Betriebsstätte)
Ziff. 4.4.2. (Beteiligungsabzug bei Nicht-Lebensversicherungsgesellschaften)
Lösungsansätze zur Vermeidung von Ausscheidungsverluste (Anh. 5.3.1.)
2 Grundsätzliches zur Steuerausscheidung von Versicherungsgesellschaften
Die Ausscheidung für Kapital und Gewinn erfolgt im interkantonalen Verhältnis nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung, grundsätzlich nach der quotalen indirekten Methode, wobei den branchenspezifischen Besonderheiten der Versicherungsgesellschaften Rechnung getragen wird.
Im internationalen Verhältnis erfolgt die Ausscheidung für Kapital und Gewinn objektmässig, sofern eine entsprechende Gesetzesgrundlage vorhanden ist. Ist im kantonalen Recht eine Steuerausscheidung im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung vorgesehen, ist die internationale Ausscheidung nach quotaler direkter Methode vorzunehmen.
Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz werden für schweizerische Betriebsstätten so besteuert, wie wenn diese ein selbständiges Unternehmen wären. Anwendbar ist infolgedessen die objektmässige Ausscheidungsmethode. Verfügt eine im Ausland ansässige Steuerpflichtige in nicht nur einem Kanton über eine Betriebsstätte, ist der gesamte in der Schweiz erzielte Gewinn bzw. das betreffende Kapital quotenmässig aufzuteilen.
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3 Internationale Ausscheidung
3.1. Versicherungsgesellschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz
3.1.1 Grundlage
Grundlage für die internationale Steuerausscheidung bildet der definitive, handelsrechtskonforme, statutarische Jahresabschluss des gesamten Unternehmens unter Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnkorrekturen. Ausgangspunkt der Ausscheidung (DBSt gemäss Art. 52 DBG) sind die einzelnen, nach den Grundsätzen des schweizerischen Handelsrechts erstellten Betriebsstätte- Abschlüsse unter Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnkorrekturen nach schweizerischem Recht. Falls die ausländischen Betriebsstättebuchhaltungen in Fremdwährungen geführt werden, sind deren Jahresergebnisse zu diesem Zweck in CHF umzurechnen. Allfällige Betriebsstätteverluste sind ebenfalls nach den Bestimmungen des schweizerischen Handelsrechts und unter Berücksichtigung der steuerlichen Gewinnkorrekturen nach schweizerischem Recht zu ermitteln.
3.1.2 Gewinnausscheidung
Vom Gesamtgewinn werden zunächst die Wertzuwachsgewinne auf Liegenschaften weltweit objektmässig zugewiesen. Das verbleibende Ergebnis wird grundsätzlich nach der quotenmässigdirekten Methode im Sinne der Gesamtgewinnzerlegung aufgeteilt. Im ersten Schritt werden die originären Teil- und Gesamtergebnisse bestimmt. Im zweiten Schritt können anhand der positiven originären Teilergebnisse die dem Stammhaus und den Betriebsstätten zurechenbaren Quoten festgelegt werden. Negativen originären Teilergebnissen wird eine Quote von Null % zugewiesen. Schliesslich werden im dritten Schritt die steuer-rechtlichen Teilergebnisse ermittelt, welche den zugewiesenen Quoten entsprechen. Das Präzipuum wird vernachlässigt, da den Betriebsstätten die Gewinne zugeordnet werden, welche sie unter Beachtung der Selbständigkeitsfiktion erzielt hätten. Auf Antrag der Steuerpflichtigen wird im internationalen Verhältnis die Teilverlustverrechnungsmethode angewendet.
Bei der direkten Bundessteuer (Art. 52 DBG), sowie in Kantonen mit gleicher oder ähnlicher gesetzlicher Grundlage, erfolgt die Ausscheidung nach der objektmässigen Methode. Vom steuerlich massgebenden Gesamtgewinn werden die den einzelnen Betriebsstättestaaten zurechenbaren Gewinne in Abzug gebracht.
Die Schweiz besteuert in der Folge den ihr objektmässig zugewiesenen Gewinn, auf Antrag unter Berücksichtigung der im Ausland angefallenen Verluste. Bei der Übernahme von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten ist die Sicht des schweizerischen Steuerrechts massgebend. Unterschiedliche Regelungen des ausländischen Rechts, insbesondere zum Verlustvortrag bzw. –rücktrag, werden nicht berücksichtigt. Werden im betreffenden Betriebsstättestaat innert der folgenden sieben Geschäftsjahre aus schweizerischer Sicht Gewinne erzielt, so wird der früher übernommene Verlust mit diesen Gewinnen verrechnet. Die Ausscheidung hat für jeden Betriebsstättestaat einzeln zu erfolgen.
3.1.3 Kapitalausscheidung
Die Kapitalanteile werden nach der quotalen direkten Methode weltweit nach Lage der Aktiven zugewiesen. Ist nach kantonalem Recht eine objektmässige Gewinnausscheidung vorgesehen, ist auch die Kapitalausscheidung nach der objektmässigen Methode vorzunehmen.
3.2 Versicherungsgesellschaften mit Sitz oder tatsächlicher Leitung im Ausland
Bei der Bundessteuer (Art. 52 Abs. 2 DBG), sowie in den Kantonen mit gleicher oder ähnlicher gesetzlicher Grundlage, erfolgt die Gewinnausscheidung nach der objektmässigen Methode.
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4 Interkantonale Ausscheidung
4.1 Allgemeines (Versicherungsagenten)
Versicherungen werden in der Regel durch Generalagenten vertrieben. Generalagenten sind entweder selbständig erwerbende oder unselbständig erwerbende Versicherungsvertreter.
Die steuer-, AHV- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Versicherungsvertreter ist nicht Bestandteil dieses Kreisschreibens.
4.2 Begriff der Betriebsstätte
Eine Organisationseinheit mit mehr als drei (Vollzeit-) Mitarbeitern, die unter einem eigenen lokalen administrativen Stützpunkt auftreten, begründet für die interkantonale Ausscheidung eine Betriebsstätte der Versicherungsgesellschaft, unbesehen davon, ob es sich um eine Regie- oder Unternehmer-Agentur handelt. Agenturen mit bis zu drei Mitarbeitern begründen keine Betriebsstätte.
Massgebend für die Verteilung des Betriebsergebnisses ist das auf die Organisationseinheiten entfallende Prämienaufkommen (Basis sind die Bruttoprämien). Dem Sitzkanton steht ein Präzipuum von 30 % zu.
4.3 Lebensversicherungsgesellschaften
4.3.1 Gewinnausscheidung
Von dem nach kantonalem Recht ermittelten, in der Schweiz steuerbaren Reingewinn (d.h. nach erfolgter internationaler Ausscheidung) werden vorweg die Wertzuwachsgewinne (vor Steuern) auf Liegenschaften (ohne Verrechnung mit Verlusten aus Liegenschaftsverkäufen) objektmässig zur ausschliesslichen Besteuerung durch die Liegenschaftenkantone (einschliesslich Sitz- und Betriebsstättekantone) ausgeschieden. Den Liegenschaftenkantonen wird quotenmässig eine pauschal ermittelte Liegenschaftenquote zugewiesen.
Die verbleibende Restquote (Betriebsquote) wird quotenmässig im Verhältnis der lokalisierten Bruttoprämien pro Organisationseinheit gemäss Ziff. 4.2. auf die Kantone verteilt. Dem Hauptsitz wird ein Präzipuum von 30 % zugesprochen.
Ermittlung des Schlüssels für die Verteilung der pauschalen Liegenschaftenquote:
Diese Quote errechnet sich einerseits als pauschale Grundquote von 15 % des Reingewinns nach Abzug der Wertzuwachsgewinne (vor Steuern) auf Liegenschaften, anderseits nach dem Verhältnis der inländischen Nettoliegenschaftenerträge zu den gesamten auf die Schweiz entfallenden Brutto- Kapitalerträgen (ohne Wertzuwachsgewinne auf Liegenschaften).
Der (inländische) Nettoliegenschaftenertrag (inkl. wiedereingebrachte Abschreibungen aus Aufwertungen und Veräusserungen) errechnet sich wie folgt:
Bruttoliegenschaftenertrag (inkl. Marktmiete für selbstgenutzte Liegenschaften)
Unterhaltskosten
effektive Verwaltungskosten (ohne Steuern)
Abschreibungen (inkl. Veräusserungsverluste) + wieder eingebrachte Abschreibungen (aus Veräusserungen)
= Nettoliegenschaftenertrag
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Der Schlüssel für die Verteilung der vorstehend ermittelten pauschalen Liegenschaftenquote ergibt sich aus dem Verhältnis der so bereinigten Nettoliegenschaftenergebnisse der einzelnen Kantone zum Total dieser Nettoergebnisse. Ein negatives Nettoliegenschaftenergebnis in einem Kanton führt dazu, dass dessen Anteil bei der Verteilung der pauschalen Liegenschaftenquote Null beträgt. Das negative Ergebnis hat im betreffenden Kanton weder einen Verlustvortrag für spätere Steuerperioden zur Folge, noch einen Vortrag des negativen Ergebnisses für die Quotenermittlung in den Folgejahren.
4.3.2. Beteiligungsabzug (Beteiligungen i.S. des ESTV KS Nr. 9 (1998) vom 9.7.1998) Der Beteiligungsabzug ermittelt sich aus dem Verhältnis des schweizerischen Nettobeteiligungsertrages zum in der Schweiz steuerbaren Reingewinn, in Kantonen mit dem monistischen System nach Abzug der Wertzuwachsgewinne auf Liegenschaften, in Kantonen mit dem dualistischen System und für die Bundessteuer vor Abzug der Wertzuwachsgewinne auf Liegenschaften. Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten die eigentlichen Schuldzinsen (Fremdkapitalkosten; Schuldzinsen i.e.S.) sowie die aktuellen technischen Zinsen. Die Aufteilung des Finanzierungsaufwandes erfolgt im Verhältnis der Gewinnsteuerwerte der Beteiligungen per Bilanzstichtag bzw. zum Zeitpunkt des Anfalls des Beteiligungsertrages zu den Gewinnsteuerwerten der gesamten Aktiven am Bilanzstichtag. Auch im Liegenschaftenkanton ohne Betriebsstätte welcher eine Quote des Gesamtgewinnes (pauschale Grundquote gemäss Ziffer 4.3.1) besteuert, ist der Beteiligungsabzug zu gewähren. Kantone, die einen Beteiligungsabzug auch für die Kapitalsteuer kennen, haben diesen im Verhältnis der schweizerischen Gewinnsteuerwerte sämtlicher Beteiligungen zu den schweizerischen Gewinnsteuerwerten sämtlicher Gesamtaktiven, ohne Berücksichtigung des Verlustvortrages, zu berechnen.
4.3.3 Verlustverrechnung
Bei Vorliegen eines steuerlich massgeblichen Gesamtverlustes ist der Verlust gesamthaft vorzutragen. Bei der Ermittlung des in den Folgejahren steuerbaren Reingewinnes ist der verrechenbare Gesamtverlust jeweils vorweg zu berücksichtigen. Im interkantonalen Verhältnis sind Ausscheidungsverluste zuerst quotal mit Einkünften im Sitz- und Betriebsstättekanton und anschliessend mit Einkünften (inkl. Wertzuwachsengewinnen) in Liegenschaftenkantonen zu verrechen. Die Kantone haben die Verluste definitiv zu übernehmen. Es findet in den Folgejahren keine Rückbelastung statt.
4.3.4 Kapitalausscheidung
Die Kapitalausscheidung erfolgt quotal in zwei Stufen. Die erste Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der Gewinnsteuerwerte der den einzelnen Kantonen zuzuordnenden Liegenschaften zu den der Schweiz zugewiesenen Gewinn-steuerwerten der Gesamtaktiven (Zuordnung nach Lage der Liegenschaften). Der verbleibende Rest wird nach dem auf die Betriebsquote anwendbaren Schlüssel auf den Sitzkanton (ohne Präzipuum) und allfällige übrige Kantone verteilt.
4.4 Nicht-Lebensversicherungsgesellschaften
4.4.1 Gewinnausscheidung
Von dem nach kantonalem Recht ermittelten, in der Schweiz steuerbaren Reingewinn (d.h. nach erfolgter internationaler Ausscheidung) werden vorweg die Wertzuwachsgewinne (vor Steuern) auf Liegenschaften (ohne Verrechnung mit Verlusten aus Liegenschaftsverkäufen) objektmässig zur
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ausschliesslichen Besteuerung durch die Liegenschaftenkantone (einschliesslich Sitz- und Betriebsstättekantone) ausgeschieden. Den Liegenschaftenkantonen wird quotenmässig eine pauschal ermittelte Liegenschaftenquote zugewiesen.
Die verbleibende Restquote (Betriebsquote) wird quotenmässig im Verhältnis der lokalisierten Bruttoprämien pro Organisationseinheit gemäss Ziff. 4.2. auf die Kantone verteilt. Dem Hauptsitz wird ein Präzipuum von 30 % zugesprochen.
Ermittlung des Schlüssels für die Verteilung der pauschalen Liegenschaftenquote:
Vom in der Schweiz steuerbaren Reingewinn abzüglich der Wertzuwachsgewinne (vor Steuern) auf Liegenschaften wird – soweit das Ergebnis nicht bereits Null ist – eine Quote als Liegenschaftenquote festgesetzt. Diese Quote errechnet sich als pauschale Minimalquote von 50 % des Reingewinns nach Abzug der Wertzuwachsgewinne auf Liegenschaften. Sie darf aber nicht grösser sein als 50 % der positiven Nettoliegenschaftenerträge.
Der (inländische) Nettoliegenschaftenertrag (inkl. wiedereingebrachte Abschreibungen aus Aufwertungen und Veräusserungen) errechnet sich wie folgt:
Bruttoliegenschaftenertrag (inkl. Marktmiete von selbstgenutzten Liegenschaften)
Unterhaltskosten
effektive Verwaltungskosten (ohne Steuern)
Abschreibungen (inkl. Veräusserungsverluste) + wieder eingebrachte Abschreibungen (aus Veräusserungen) _____________________________________________________________________________________________________________
= Nettoliegenschaftenertrag
Der Schlüssel für die Verteilung der vorstehend ermittelten pauschalen Liegenschaftenquote ergibt sich aus dem Verhältnis der so bereinigten Nettoliegenschaftenergebnisse der einzelnen Kantone zum Total dieser Nettoergebnisse.
Ein negatives Nettoliegenschaftenergebnis in einem Kanton führt dazu, dass dessen Anteil bei der Verteilung der pauschalen Liegenschaftenquote Null beträgt. Das negative Ergebnis hat im betreffenden Kanton weder einen Verlustvortrag für spätere Steuerperioden zur Folge, noch einen Vortrag des negativen Ergebnisses für die Quotenermittlung in den Folgejahren.
4.4.2. Beteiligungsabzug (Beteiligungen i.S. des ESTV KS Nr. 9 (1998) vom 9.7.1998)
Der Beteiligungsabzug ermittelt sich aus dem Verhältnis des schweizerischen Nettobeteiligungsertrages zum in der Schweiz steuerbaren Reingewinn, in Kantonen mit dem monistischen System nach Abzug der Wertzuwachsgewinne auf Liegenschaften, in Kantonen mit dem dualistischen System und für die Bundessteuer vor Abzug der Wertzuwachsgewinne auf Liegenschaften.
Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten die eigentlichen Schuldzinsen (Fremdkapitalkosten; Schuldzinsen i.e.S.).
Die Aufteilung des Finanzierungsaufwandes erfolgt im Verhältnis der Gewinn- steuerwerte der Beteiligungen per Bilanzstichtag bzw. zum Zeitpunkt des Anfalls des Beteiligungsertrages zu den Gewinnsteuerwerten der gesamten Aktiven am Bilanzstichtag.
Der Liegenschaftenkanton ohne Betriebsstätte hat keinen Beteiligungsabzug zu gewähren, da ihm keine Quote des Gesamtgewinnes zugewiesen wird. Bei der Berechnung des Beteiligungsabzuges ist folglich für die übrigen Steuerhoheiten der für den Beteiligungsabzug massgebende Gesamtgewinn um die Nettoliegenschaftenerträge der Liegenschaftenkantone ohne Betriebsstätte zu kürzen.
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Kantone, die einen Beteiligungsabzug auch für die Kapitalsteuer kennen, haben diesen im Verhältnis der schweizerischen Gewinnsteuerwerte sämtlicher Beteiligungen zu den schweizerischen Gewinnsteuerwerten sämtlicher Gesamtaktiven, ohne Berücksichtigung des Verlustvortrages, zu berechnen.
4.4.3 Verlustverrechnung
Bei Vorliegen eines steuerlich massgeblichen Gesamtverlustes ist der Verlust gesamthaft vorzutragen. Bei der Ermittlung des in den Folgejahren steuerbaren Reingewinnes ist der Gesamtverlust jeweils vorweg zu berücksichtigen.
Im interkantonalen Verhältnis sind Ausscheidungsverluste zuerst quotal mit Einkünften im Sitz- und Betriebsstättekanton und anschliessend mit Einkünften (inkl. Wertzuwachsengewinnen) in Liegenschaftenkantonen zu verrechen. Die Kantone haben die Verluste definitiv zu übernehmen. Es findet in den Folgejahren keine Rückbelastung statt.
4.4.4 Kapitalausscheidung
Die Kapitalausscheidung erfolgt quotal in zwei Stufen. Die erste Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der Gewinnsteuerwerte der den einzelnen Kantonen zuzuordnenden Liegenschaften zu den der Schweiz zugewiesenen Gewinn-steuerwerten der Gesamtaktiven (Zuordnung nach Lage der Liegenschaften). Der verbleibende Rest wird nach dem auf die Betriebsquote anwendbaren Schlüssel auf den Sitzkanton (ohne Präzipuum) und allfällige übrige Kantone verteilt.
5 Anhang
5.1 Internationale Steuerausscheidung
5.1.1 Lebens- und Nichtlebens-Versicherungsgesellschaften
5.2 Interkantonale Steuerausscheidung
5.2.1 Beispiel einer Nicht-Lebens-Versicherungsgesellschaft
- sämtliche Liegenschaftskantone mit Betriebsstätten
5.2.2 Beispiel einer Nicht-Lebens-Versicherungsgesellschaft
- mit einem Liegenschaftskanton ohne Betriebsstätte
5.2.3 Beispiel einer Lebens-Versicherungsgesellschaft
5.3 Verlustverrechnung
5.3.1. Beispiel der Verlustverrechnung im interkantonalen Verhältnis unter Berücksichtigung der Gesamtverlustverrechnungsmethode
Schweizerische Steuerkonferenz Anhang 5.1.1 Anhang zu KS 23 / Internationale Steuerausscheidung von Versicherungsgesellschaften
Beispiel 5.1.1/1
Versicherungsgesellschaft Total Sitz CH Staat A Staat B Staat C Staat D
Gewinn/Verlust 1'100'000 600'000 -100'000 300'000 200'000 100'000 (Staat B inkl. 200'000 Wertzuwachsgewinn auf Liegenschaften)
Objektmässige Methode:
steuerbarer Gewinn 600'000 prov. Verlustübernahme -100'000 100'000
steuerbarer Reingewinn 1'100'000 500'000 - 300'000 200'000 100'000
Quotal direkte Methode:
Gewinn/Verlust 1'100'000 600'000 -100'000 300'000 200'000 100'000 Wertzuwachsgewinn auf Liegenschaften -200'000 -200'000
positive Teilergebnisse 1'000'000 600'000 - 100'000 200'000 100'000 in % 100% 60% 10% 20% 10%
Wertzuwachsgewinn auf Liegenschaften 200'000 200'000 Betriebsquote 900'000 540'000 90'000 180'000 90'000
steuerbarer Reingewinn 1'100'000 540'000 - 290'000 180'000 90'000
Beispiel 5.1.1/2
Versicherungsgesellschaft Total Sitz CH Staat A Staat B Staat C Staat D
Steuerperiode 2004: Verlust (keine Wertzuwachsgewinne auf -100'000 -300'000 -100'000 400'000 100'000 -200'000 Liegenschaften) Steuerperiode 2005 Gewinn (keine Wertzuwachsgewinne 1'000'000 700'000 100'000 -200'000 300'000 100'000 auf Liegenschaften)
Steuerperiode 2004
Objektmässige Methode:
steuerbarer Gewinn 2004 -300'000 -100'000 400'000 100'000 -200'000 prov. Verlustübernahme -300'000 100'000 200'000
steuerbarer Reingewinn -100'000 -600'000 - 400'000 100'000 -
Quotal direkte Methode (Teilverlustmethode)
negative Teilergebnisse -600'000 -300'000 -100'000 -200'000 in % 100% 50% 17% 33%
Verlustvortrag -100'000 -50'000 -16'667 -33'333
Steuerperiode 2005
Objektmässige Methode:
steuerbarer Gewinn 2005 1'000'000 700'000 100'000 -200'000 300'000 100'000 Vorjahresverlust -600'000 prov. Verlustübernahme -200'000 200'000 Verlustrücktrag 200'000 -100'000 -100'000
steuerbarer Reingewinn 400'000 100'000 - - 300'000 -
Quotal direkte Methode (Teilverlustmethode)
Reingewinn 2005 1'000'000 700'000 100'000 -200'000 300'000 100'000 in % 58.33% 8.33% 0.00% 25.00% 8.33% verteilt nach Quoten 1'000'000 583'333 83'333 - 250'000 83'333 abzüglich Vorjahresverluste -100'000 -50'000 -16'667 -33'333
steuerbarer Reingewinn 900'000 533'333 66'667 - 250'000 50'000
21.11.2006
KS 23 Anhang 5.1.1
Schweizerische Steuerkonferenz Anhang 5.2.1 Anhang zu KS 23 / Interkantonale Steuerausscheidung von Versicherungsgesellschaften
Nicht-Lebens- Total Sitzkanton Kanton A Kanton B Kanton C Ausland Versicherungsgesellschaften
Gesamter steuerbarer Reingewinn 240'000 abzüglich Wertzuwachsgewinne auf Liege -30'000 10'000 2'500 10'000 7'500 - 210'000 Internationale Ausscheidung: quotal/direkt -40'000 40'000 bzw. objektmässig gem. Art. 52 DBG
Interkantonale Ausscheidung:
im Inland quotenmässig zu verteilen 170'000 (davon 50 % pauschale Liegenschaftenquote; max. 50 % der Nettoliegenschaftenerträge) Liegenschaftenquote -50'000 16'000 - 20'000 14'000
Subtotal (= Betriebsquote) 120'000 Vorausanteil 30 % -36'000 36'000 Rest nach Quoten (Bruttoprämien) 84'000 75'540 6'475 1'295 690
steuerbarer Reingewinn 210'000 127'540 6'475 21'295 14'690 40'000 (inkl. Wertzuwachsgewinne) 240'000 137'540 8'975 31'295 22'190 40'000
Berechnung der Liegenschaftenquote:
Nettoerträge Liegenschaften inkl. Eigenmiete 90'000 32'000 -10'000 40'000 28'000 (ohne Negativerträge) 100'000 32'000 - 40'000 28'000 Quoten 100% 32% 0% 40% 28%
max. pauschale Liegenschaftenquote (50 %) 50'000
Hinweis zur Berechnung der Liegenschaftenquote bei insgesamt negativen Nettoerträgen:
Niettoerträge Liegenschaften inkl. Eigenmiete -20'000 50'000 20'000 -100'000 10'000 ohne Negativerträge 80'000 50'000 20'000 - 10'000 Quoten 100% 62% 25% 0% 13% pauschale Liegenschaftenquote (50 %) 40'000 25'000 10'000 - 5'000
Berechnung der Betriebsquote: Bruttoprämien 1'946'000 1'750'000 150'000 30'000 16'000 Betriebsquote 100% 89.93% 7.71% 1.54% 0.82%
Beteiligungsabzug (im monistischen System): Schweizerische Nettobeteiligungserträge 20'000 Beteiligungsabzug: (20'000/170'000x100) 11.764% (auf drei Stellen rechnen, ohne Rundung)
Beteiligungsabzug (im dualistischen System): Schweizerische Nettobeteiligungserträge 20'000 Beteiligungsabzug: (20'000/200'000x100) 10.000% (auf drei Stellen rechnen, ohne Rundung)
Beteiligungsabzug (Direkte Bundessteuer): Schweizerische Nettobeteiligungserträge 20'000 Beteiligungsabzug: (20'000/200'000x100) 10.000% (auf drei Stellen rechnen, ohne Rundung)
KS 23 Anghang 5.2.1 21.11.2006
Schweizerische Steuerkonferenz Anhang 5.2.2 Anhang zu KS 23 / Interkantonale Steuerausscheidung von Versicherungsgesellschaften
Nicht-Lebens- Total Sitzkanton Kanton A Kanton B Kanton C * Ausland Versicherungsgesellschaften (* Kanton C ist Liegenschaftskanton ohne Betriebsstätte)
steuerbarer Reingewinn, Gesamt 240'000 abzüglich Wertzuwachsgewinne auf Liegenschaften -30'000 10'000 2'500 10'000 7'500 - 210'000 Internationale Ausscheidung: quotal/direkt -40'000 40'000 bzw. objektmässig gem. Art. 52 DBG
Interkantonale Ausscheidung:
im Inland quotenmässig zu verteilen 170'000 (davon 50 % pauschale Liegenschaftenquote; max. 50 % der Nettoliegenschaftenerträge) Liegenschaftenquote -50'000 16'000 - 20'000 14'000
Subtotal (= Betriebsquote) 120'000 Vorausanteil 30 % -36'000 36'000 Rest nach Quoten (Bruttoprämien) 84'000 75'540 6'475 1'985 -
steuerbarer Reingewinn 210'000 127'540 6'475 21'985 14'000 40'000 (inkl. Wertzuwachsgewinne auf Liegenschaften) 240'000 137'540 8'975 31'985 21'500 40'000
Berechnung der Liegenschaftenquote:
Nettoerträge Liegenschaften inkl. Eigenmiete 90'000 32'000 -10'000 40'000 28'000 (ohne Negativerträge) 100'000 32'000 - 40'000 28'000 Quoten 100% 32% 0% 40% 28%
max. pauschale Liegenschaftenquote (50 %) 50'000
Berechnung der Betriebsquote: Bruttoprämien 1'946'000 1'750'000 150'000 46'000 - Betriebsquote 100% 89.93% 7.71% 2.36% -
Beteiligungsabzug (im monistischen System): Schweizerische Nettobeteiligungserträge 20'000 Beteiligungsabzug: (20'000/(170'000-14'000)x100) 12.820% (auf drei Stellen rechnen, ohne Rundung)
Beteiligungsabzug (im dualistischen System): Schweizerische Nettobeteiligungserträge 20'000 Beteiligungsabzug: (20'000/(200'000-14'000)x100) 10.752% (auf drei Stellen rechnen, ohne Rundung)
Beteiligungsabzug (Direkte Bundessteuer): Schweizerische Nettobeteiligungserträge 20'000 Beteiligungsabzug: (20'000/200'000x100) 10.000% (auf drei Stellen rechnen, ohne Rundung)
KS 23 Anhang 5.2.2 21.11.2006
Schweizerische Steuerkonferenz Anhang 5.2.3 KS 23 / Steuerausscheidung von Versicherungsgesellschaften
Lebens- Total Sitzkanton Kanton A Kanton B Kanton C Ausland Versicherungsgesellschaften
Gesamter steuerbarer Reingewinn 2'800'000 abzüglich Wertzuwachsgewinne auf Liegenschaften -616'000 15'000 225'000 220'000 56'000 100'000 2'184'000 Internationale Ausscheidung: quotal/direkt -800'000 800'000 bzw. objektmässig gem. Art. 52 DBG
Interkantonale Ausscheidung:
im Inland quotenmässig zu verteilen 1'384'000
davon quotenmässig pauschale Liegenschaftenquote (19.69%) -272'510 100'172 57'626 114'713 -
Subtotal (= Betriebsquote) 1'111'490 Vorausanteil 30 % -333'447 333'447 Rest nach Quoten (Bruttoprämien) 778'043 699'694 59'987 11'982 6'380
steuerbarer Reingewinn 2'184'000 1'133'313 117'613 126'694 6'380 800'000 (inkl. Wertzuwachsgewinne auf Liegenschaften) 2'800'000 1'148'313 342'613 346'694 62'380 900'000
Berechnung der Liegenschaftenquote:
Nettoerträge Liegenschaften inkl. Eigenmiete 493'000 188'000 120'000 210'000 -25'000 (nach Unterhalts- und eff. Verwaltungskosten; ohne Wertzuwachsgewinne) wieder eingebrachte Abschreibungen 41'000 13'000 10'000 18'000 - vorgenommene Abschreibungen -65'000 -15'000 -23'000 -15'000 -12'000 Nettoliegenschaftenerträge Schweiz (1) 469'000 Ausgleich negative Liegenschaftenrechnung 37'000 37'000 Nettoliegenschaftenerträge Schweiz bereinigt 506'000 186'000 107'000 213'000 - Quoten (zur Verteilung der Liegenschaftenquote) 100.00% 36.76% 21.15% 42.09% 0%
Kapitalerträge Schweiz 10'000'000 Nettoliegenschaftenerträge (1) im Verhältnis zu Kapitalerträgen 4.69% zuzüglich Grundquote 15.00%
pauschale Liegenschaftenquote 19.69%
Berechnung der Betriebsquote: Bruttoprämien 1'946'000 1'750'000 150'000 30'000 16'000 Betriebsquote 100% 89.93% 7.71% 1.54% 0.82%
Beteiligungsabzug (im monistischen System): Schweizerische Nettobeteiligungserträge 100'000 Beteiligungsabzug: (100'000/1'384'000x100) 7.225% (auf drei Stellen rechnen, ohne Rundung)
Beteiligungsabzug (im dualistischen System): Schweizerische Nettobeteiligungserträge 100'000 Beteiligungsabzug: (100'000/1'900'000x100) 5.263% (auf drei Stellen rechnen, ohne Rundung)
Beteiligungsabzug (Direkte Bundessteuer): Schweizerische Nettobeteiligungserträge 100'000 Beteiligungsabzug: (100'000/1'900'000x100) 5.263% (auf drei Stellen rechnen, ohne Rundung)
KS 23 Anhang 5.2.3 21.11.2006
Schweizerische Steuerkonferenz Anhang 5.3.1 KS 23 / Steuerausscheidung von Versicherungsgesellschaften
Verlustverrechnung im interkantonalen Verhältnis (Gesamtverlustverrechnungsmethode)
Steuerperiode 2004 Total Sitzkanton Kanton A Kanton B Kanton C Kanton D Quote aufgrund des Prämienschlüssels 100% 45% 5% 10% 25% 15%
Gewinn 2004 gemäss ER 50'000 davon: Wertzuwachsgewinne Liegenschaften 60'000 10'000 30'000 20'000 Veräusserungsverluste Liegenschaften -10'000 -5'000 -2'000 -3'000 (nur Sitzkanton monistisches System)
Steuerperiode 2005 Total Sitzkanton Kanton A Kanton B Kanton C Kanton D Quote aufgrund des Prämienschlüssels 100% 47% 7% 11% 22% 13%
Verlust 2005 gemäss ER -20'000 davon: Wertzuwachsgewinne Liegenschaften 50'000 20'000 - - 30'000 - Veräusserungsverluste Liegenschaften -20'000 -15'000 -5'000
Veranlagung 2004 Total Sitzkanton Kanton A Kanton B Kanton C Kanton D
Quote (aufgrund Prämienschlüssel) 100% 45% 5% 10% 25% 15%
Gewinn 2004 gemäss ER 50'000 Steuerpflichtiger Wertzuwachsgewinn (objektmässig) -60'000 10'000 30'000 - 20'000 - (ohne Veräusserungsverluste) 10'000 30'000 - 20'000 - (in %) -17% -50% -33% Betriebsverlust (verteilt nach pos. Anteilen) -10'000 -1'700 -5'000 - -3'300
steuerbarer Reingewinn 50'000 8'300 25'000 - 16'700 -
Veranlagung 2005 Total Sitzkanton Kanton A Kanton B Kanton C Kanton D
Quote (aufgrund Prämienschlüssel) 100% 47% 7% 11% 22% 13%
Verlust 2005 gemäss ER -20'000 Verlustvortrag per 1.1.2006 -20'000
KS 23 Anhang 5.3.1 21.11.2006