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Kommentar 2015

SSK 28 K 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch/ssk-csi/ssk-28-k-2015/de/kommentar-2015

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Kommentar 2015

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ Kommentar zu KS 28

Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer

Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008

Kommentar 2015

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ Kommentar zu KS 28

A. Allgemeines 1 Diese Wegleitung bezweckt im Rahmen der Vermögenssteuer eine in der Schweiz einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen. Im System der einjährigen Gegenwartsbemessung bemisst sich das Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Art. 66 Abs. 1 StHG ). Für die natürlichen Personen gilt das Kalenderjahr als Steuerperiode (Art. 63 Abs. 2 StHG ) und für die juristischen Personen das Geschäftsjahr (Art. 31 Abs. 2 StHG). Das Vermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet (Art. 14 Abs. 1 StHG). Als Verkehrswert gilt der Preis, der für einen Vermögensgegenstand unter normalen Verhältnissen erzielt werden kann. Für die Vermögenssteuer der Steuerperiode (n) ist grundsätzlich der Verkehrswert des Wertpapiers per 31. Dezember (n) massgebend

PRAXIS

Bedeutung einer gesamtschweizerisch einheitlichen Bewertungsmethode

Das Ziel einer in der Schweiz einheitlichen Bewertung ist von grundlegender Bedeutung. Um eine rechtsungleiche Behandlung von Steuerpflichtigen über die Kantonsgrenzen hinaus zu vermeiden, ist eine einheitliche Bewertungsmethode (z.B. die Verwendung identischer Kapitalisierungssätze) zwingend. Der Unternehmenswert darf nicht davon abhängen ob die Gesellschaft ihren Sitz im Kanton A oder B hat.

Geltungsbereich der Wegleitung

Die Bestimmungen der Wegleitung gelten grundsätzlich für die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer.

Für die Erhebung von anderen Steuern ist die anzuwendende Bewertungsmethode Sache der veranlagenden Behörde.

RECHTSPRECHUNG

Anwendbarkeit der Wegleitung

Muss der Verkehrswert geschätzt werden, dann sind die Schätzungsgrundlagen so zu wählen, dass das Ergebnis der wirtschaftlichen Wirklichkeit möglichst nahe kommt. Die „Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer“ enthält solche Richtlinien. [BGr vom 8.10.1996 in ASA 66 484]. Aus Gründen der Rechtsgleichheit kann von dieser Wegleitung grundsätzlich nur dann abgewichen werden, wenn sich deren Anwendung als gesetzwidrig erweisen würde [VGr AR (01-75-I) vom 3.7.2002], bzw. wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts dies gebietet [VGr ZH (SB.2007.00097) vom 14.5.2008].

Neu: Art. 17 Abs. 1 StHG, in Kraft seit 1. Januar 2014. Neu: Art. 15 Abs. 1 StHG, in Kraft seit 1. Januar 2014.

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Wird die Bewertung aufgrund der Wegleitung vorgenommen, so greift die Vermutung, die Bewertung gebe den Verkehrswert richtig wieder, sodass der vom Fiskus für diesen Wert zu leistende Nachweis als erbracht gilt. Vertritt ein Steuerpflichtiger die gegenteilige Auffassung, dann obliegt es ihm, diesen Gegenbeweis zu erbringen [StRK ZH (1 ST.2014.46) vom 22.4.2015].

DCF-Methode ist für Steuerzwecke ungeeignet

Weil die „Discounted-Cash-Flow-Methode“ auf zukünftige Ergebnisse ausgerichtet ist und auf weitgehend subjektiven und deshalb nur schwer überprüfbaren Einschätzungen basiert, erweist sich dieses Bewertungsverfahren als für Steuerzwecke unbrauchbar [VRK SG (I/2-2012/54) vom 26.8.2013, ebenso StRK ZH (1 ST 2015.43) vom 29.5.2015].

Bewertung des Vermögens / Bestimmung des Verkehrswerts

Massgeblich für die Bestimmung des Verkehrswerts ist eine „technisch-„ bzw. „rechtlichobjektive“ und nicht eine „subjektiv-wirtschaftliche“ Betrachtungsweise. Es darf mithin nicht darauf ankommen, welcher Wert einem Vermögensrecht für die betreffende steuerpflichtige Person aufgrund der individuellen Umstände (z.B. infolge Vorliegens eines Aktionärbindungsvertrags) zukommt [StRK ZH (1 ST.2015.35) vom 21.10.2015, mit weiteren Hinweisen].

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2 Bei kotierten Wertpapieren gilt als Verkehrswert der Schlusskurs des letzten Börsentages der entsprechenden Steuerperiode. Die Kurse von in der Schweiz kotierten Wertpapieren per Stichtag 31. Dezember werden jährlich in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung publiziert. Bei nichtkotierten Wertpapieren, die regelmässig ausserbörslich gehandelt werden, gilt als Verkehrswert der letzte verfügbare Kurs der entsprechenden Steuerperiode. In der Regel werden diese Kurse per Stichtag 31. Dezember jährlich in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung publiziert. Bei nichtkotierten Wertpapieren von Gesellschaften, deren Kapital sich aus verschiedenen Titelkategorien zusammensetzt, wovon eine oder mehrere haupt- oder ausserbörslich gehandelt werden, gilt als Verkehrswert der von der gehandelten Titelkategorie abgeleitete Kurs. Bei nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, entspricht der Verkehrswert dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln der vorliegenden Wegleitung in der Regel als Fortführungswert berechnet. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind für die Bewertung unbeachtlich. Hat für Titel gemäss Absatz 4 eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis. Dieser Wert wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat. Gleiches gilt für Preise, welche von Investoren anlässlich von Finanzierungsrunden bzw. Kapitalerhöhungen bezahlt wurden.

PRAXIS

Begriff der massgeblichen Handänderung

Der Begriff „massgeblich“ wird im Steuerrecht nicht einheitlich verwendet. Der Sinn und Zweck dieses Begriffs in dieser Wegleitung besteht darin zu unterstreichen, dass ein erzielter Handänderungspreis nur dann zu berücksichtigen ist, wenn sich daraus ein vertretbarer, plausibler Verkehrswert herleiten lässt. Das bedeutet nichts anderes, als dass ein Handänderungspreis einzelfallbezogen beurteilt werden muss. Aus diesem Grunde wird auch bewusst darauf verzichtet, den Begriff „massgeblich“ prozentual zu quantifizieren. Im Sinne einer Faustregel kann in quantitativer Hinsicht aber davon ausgegangen werden, dass ein Transaktionsvolumen von 10 % p.a. als massgeblich betrachtet werden kann.

Wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage (RZ 2 Abs. 5)

Massgebende Indizien für die Beurteilung einer Veränderung der wirtschaftlichen Lage einer Unternehmung, bilden insbesondere die Faktoren Gewinn, Umsatz, Eigenkapital und Beteiligungsverhältnisse. Als wesentlich gilt in der Regel eine Umsatzveränderung von 20 %, eine nicht aus dem ordentlichen Gewinn erzielte Kapitalveränderung von 10 % bzw. eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse im Umfang von 10 %. Ist eines dieser Indizien erfüllt, ist die Bewertung im Sinne von RZ 5 mit der Gesellschaft neu zu bestimmen.

RECHTSPRECHUNG

Begriff des regelmässigen Handels

Ein Handel mit nichtkotierten Wertpapieren gilt als „regelmässig“, wenn zuverlässige Geld- oder Briefkurse bekannt sind. In quantitativer Hinsicht setzt ein regelmässiger Handel eine gewisse Mindestzahl von Transaktionen voraus. Als regelmässig ist ein Wertpapierhandel jedenfalls dann einzustufen, wenn er im Durchschnitt knapp einen Abschluss pro Kalenderwoche umfasst

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Begriff der massgeblichen Handänderung

Bei einem KMU-Betrieb mit 11 Aktionären stellt der Verkauf einer Beteiligung von 13.30 % – was dem zweitgrössten Aktienpaket entspricht – eine massgebliche Handänderung dar [StRK BE (RKE 100 09 9641 + 100 09 9642) vom 15.9.2009].

Handänderung unter unabhängigen Dritten

Nicht jeder Veräusserungspreis geht einer Formelbewertung vor. Voraussetzung einer steuerlich relevanten Preisbildung ist, dass tatsächlich ein Marktpreis gebildet wird und nicht andere Umstände die freie Preisbildung beeinflussen [VGr ZH (SB.2007.00097) vom 14.5.2008].

Ein Aktienverkauf vom Vater an den Sohn kann nicht als unter unabhängigen Dritten erfolgt betrachtet werden. Es darf jedoch vermutet werden, dass der Vater seinem bereits im Geschäft tätigen Sohn die Aktien nicht zu einem überhöhten Preis verkaufen würde. Aus diesem Grunde kann auch eine solche Handänderung durchaus für die Ermittlung des steuerlich massgebenden Verkehrswerts berücksichtigt werden [StRK TG (StRE 26/2008) vom 25.2.2008]. Die gleiche Überlegung ist bei Aktienverkäufen anzustellen, die im Rahmen einer familieninternen Nachfolgeplanung erfolgen [StRK TG (StRE 49/2009) vom 20.2.2009, bestätigt in VGr TG (VG.2009.53)

Handänderungen zwischen Aktionären und/oder Partnern gelten als nicht unter unabhängigen Dritten erfolgt. [StRK BE (RKE 100 09 9641 + 100 09 9642) vom 15.9.2009, StGr BL (510 14 47) vom 7.11.2014, sowie StRK BE (RKE 100 12 126) vom 22.9.2015]. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Preisbildung nicht transparent und nicht nach einer wirtschaftlich anerkannten Methode zustande gekommen ist [VGr LU (A 06 281) vom 24.1.2008]. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn bei einer operativ tätigen Betriebsgesellschaft die Handänderung aufgrund eines Aktionärbindungsvertrags bloss zum Substanzwert erfolgt [StRK ZH (1 ST.2015.35) vom 21.10.2015].

Zwei einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte, die über die VR-Tätigkeit hinaus miteinander geschäftlich verbunden sind, gelten nicht als „unabhängige Dritte“ [VGr AR (01-75-I) vom 3. 7.2002].

Berücksichtigung eines Transaktionspreises vor oder nach dem Stichtag

Ein sieben Monate nach dem Stichtag erzielter Verkaufspreis kann als massgebender Verkehrswert herangezogen werden, wenn der Verkaufspreis als massgeblich zu betrachten ist. Bei Aktienverkäufen an Schlüsselmitarbeiter kann davon ausgegangen werden, dass die Aktien jedenfalls nicht zu einem überhöhten Preis verkauft wurden [OGE SH (66/(2003/31) vom 11. 2.2005].

Ein Verkauf oder ein öffentliches Übernahmeangebot ist bei der Ermittlung des Verkehrswerts zu berücksichtigen, selbst wenn dieses erst sieben Monate nach dem massgebenden Bewertungsstichtag gemacht wird. Voraussetzung bildet lediglich, dass sich der technisch- bzw. rechtlich objektive Wert der Unternehmung zwischen dem Bewertungsstichtag und dem preisbildenden Ereignis nicht massgeblich verändert hat [StRK ZH (1 ST.2014.9) vom 7.4.2014, BGr

Ein fünf Monate nach dem Stichtag erzielter Verkaufspreis kann als massgebender Vermögenssteuerwert herangezogen werden, wenn dieser Preis als massgeblich zu betrachten ist. Das ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Kaufvertrag rückwirkend per 1. Januar vollzogen wird. Dies bedeutet nämlich nichts anderes, als dass die Vertragsparteien davon ausgingen, dass der Aktienwert per 1. Januar und damit auch am 31.12. dem Kaufpreis entspreche. [VGr TG (VG.2009.53) vom 8.7.2009, bestätigt in BGr (2C.504/2009) vom 15.4.2010].

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Keine Berücksichtigung von Aktionärbindungsverträgen

Aktionärbindungsverträge haben auf den inneren Wert der Gesellschaft als Ganzes und damit auch auf den Vermögenssteuerwert keinen Einfluss. Das gilt auch dann, wenn erwiesenermassen über Jahre hinweg die Aktien unter Partnern nur zu diesem, im ABV festgelegten Wert gehandelt wurden [StGr BL (510 14 47) vom 7.11.2014, sowie StRK BE (RKE 100 14 126) vom 22.9.2015]. Schliesslich können ABV auch jederzeit durch eine entsprechende Vereinbarung wieder aufgelöst werden [StRK ZH (1 ST.2014.9) vom 7.4.2014, StRK AG (RV.92.50024/K2330) vom 19.10.1994]. Damit erweist sich die Bestimmung in Randziffer 2 Absatz 4 der Wegleitung über die Nichtbeachtung von Aktionärbindungsverträgen als gesetzmässig [StRK ZH (1 ST.2015.35) vom 21.10.2015].

Freiwillig eingegangene Verpflichtungen sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht zu berücksichtigen [VGr ZH (SR.96.00019) vom 3.7.1996].

Vergleich mit kotierten Aktien

"... die vom Pflichtigen angeführte Kursentwicklung anderer Aktien (Ciba Geigy und Juvena) ist für die Berechnung des Steuerwertes der Aktien und Genussscheine der H. AG ohne jede Bedeutung ..." [StRK ZH (Nr. 285) vom 19.9.1980].

Verkaufsverhandlungen mit unabhängigen Dritten

Verkaufsverhandlungen mit Dritten deuten zwar auf eine mögliche Kaufabsicht hin, sie liefern aber keine gesicherten Erkenntnisse. Insofern kann nicht auf die in den jeweiligen Angeboten vorgeschlagenen Kaufpreise abgestellt werden. Notwendige Basis für eine von der Wegleitung abweichenden Bewertung wäre bloss ein gültiger Kaufvertrag [StGer BL vom 10.8.2012 = BStPra 5/2013].

Wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage

Für die Beurteilung der Frage, ob sich die wirtschaftliche Lage einer Gesellschaft im Nachgang zu einer massgeblichen Handänderung unter unabhängigen Dritten wesentlich verändert hat, können Umsatz und Reingewinn bestimmende Grössen bilden. Eine Umsatzsteigerung von 8% bei gleichzeitiger Steigerung des Reingewinns um 107% bedeutet eine wesentliche Veränderung, weshalb nicht mehr auf den Handänderungspreis abgestellt werden kann, der vor mehr als zwei Jahren unter unabhängigen Dritten bezahlt wurde [VGr GR (A 12 28) vom 23.10.2012].

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3 Die Berechnung des Verkehrswerts von nichtkotierten Wertpapieren erfolgt in der Regel durch den Sitzkanton der zu bewertenden Gesellschaft.

PRAXIS

In Absprache zwischen den kantonalen Bewertungsstellen kann die Bewertungsaufgabe an einen anderen Kanton übertragen werden.

Anwendungsfälle: Reine Holding mit Sitz im Kt. A und drei Tochtergesellschaften im Kt. B Der Kt. A kann beantragen, dass die Holding zusammen mit den Tochtergesellschaften durch den Kt. B bewertet werden.

Private Holding mit Sitz im Kt. A und Alleinaktionär mit Wohnsitz im Kt. B Der Kt. B kann beantragen, dass die Holding mangels wirtschaftlichem Interesse des Kt. A durch den Kt. B bewertet wird.

RECHTSPRECHUNG

Die Veranlagungsbehörde ist nicht zwingend an die Bewertung der Aktien durch den Sitzkanton gebunden. Vermag sie jedoch keinen triftigen Grund für eine Abweichung erkennen, dann kann sie sich auf die ausserkantonale Bewertung abstützen. [KGr FR vom 5.6.2009 = STE 2010 B 93.4 Nr. 6].

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4 Die Berechnung des Verkehrswerts von nichtkotierten Wertpapieren per Ende Steuerperiode (n) verlangt in der Regel die Jahresrechnung (n) der zu bewertenden Gesellschaft. Im Zeitpunkt der Veranlagung der natürlichen Person ist die notwendige Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft meistens noch ausstehend. Um das Veranlagungsverfahren nicht zu verzögern, kann auf den Verkehrswert für die Steuerperiode (n-1) abgestellt werden, sofern die Gesellschaft im Geschäftsjahr (n) keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat.

PRAXIS

Verwendung des Vorjahreswertes

Grundsätzlich ist der Verkehrswert am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend (Art. 17 Abs. 1 StHG). Die Verwendung des Vorjahreswertes stellt zwar ein praxistaugliches Mittel zur Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens dar, widerspricht jedoch im Grundsatz den gesetzlichen Bestimmungen. Der Entscheid, ob in einem Kanton bei der Veranlagung von natürlichen Personen üblicherweise auf den Vorjahressteuerwert abgestellt wird, ist daher ausschliesslich Sache dieses Kantons.

Auf Antrag einer steuerpflichtigen Person (im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren) sowie in folgenden Fällen ist jedoch immer der Steuerwert per Veranlagungsstichtag zu verwenden:

  • Änderung der Bewertungsart (z.B. Substanzwertbewertung nach Einstellung der Geschäftstätigkeit)

  • Massgebliche Handänderung gemäss RZ 2, Absatz 5

  • Publikationspflichtige Kapitalveränderungen zwischen Bewertungs- und Veranlagungsstichtag

  • Umstrukturierungen wie Fusion, Holdinggründung usw.

Wird in Abweichung zur üblicherweise angewandten kantonalen Praxis auf den Wert per Veranlagungsstichtag abgestellt, ist in der Regel auch in den folgenden Jahren der Wert per Veranlagungsstichtag zu verwenden.

RECHTSPRECHUNG

Verwendung des Vorjahreswertes

Die in der Wegleitung enthaltene Regelung kann nur unter der streng verstandenen Voraussetzung einer fehlenden wesentlichen Veränderung gerade noch als gesetzeskonforme „Praktikerlösung hingenommen werden, ist doch von Gesetzes wegen klarerweise auf den Wert per Ende Steuerperiode und gerade nicht auf Vorjahreswerte abzustellen [StRK ZH (2 ST.2009.10) vom 19.3.2009].

Wurden in den Vorperioden stets die Vorjahressteuerwerte verwendet, dann kann aus Gründen der Kontinuität auch im Rahmen von Rechtsmittelverfahren auf den Vorjahressteuerwert abgestellt werden. Das ist namentlich dann der Fall, wenn der aktuelle Steuerwert höher wäre als der Vorjahressteuerwert [StRK ZH (1 ST.2015.43) vom 29.5.2015].

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5 Die Wegleitung ist anzuwenden, wenn alle für die Bewertung notwendigen Einzelheiten bekannt sind. Wenn die bewertende Behörde über die Verhältnisse einer Gesellschaft auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen (Jahresrechnung, Einschätzungsakten usw.) nicht genügend orientiert ist, empfiehlt es sich, die Bewertung mit der Geschäftsleitung, einem Mitglied des Verwaltungsrates oder einer beauftragten Person zu besprechen.

PRAXIS

Bewertung bei fehlenden Unterlagen

Muss eine natürliche Person trotz Fehlen der für die Bewertung ihrer Beteiligungsrechte notwendigen Unterlagen veranlagt werden, ist der Steuerwert nach Ermessen festzusetzen. Dabei ist es empfehlenswert, mit der für die Veranlagung der Gesellschaft zuständigen Behörde Rücksprache zu nehmen. Der Pauschalabzug gem. RZ 61 ff. ist zu gewähren, sofern die Bedingungen erfüllt sind.

Bewertung einer Gesellschaft mit nicht bzw. schwer veräusserbarem, von der Leistung einer Einzelperson abhängigem Ertragswert

In Ausnahmefällen ist der Ertragswert einer Unternehmung nicht bzw. schwer veräusserbar. Das kann dann der Fall sein, wenn der Ertrag einer Gesellschaft ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich auf der Leistung einer an der Gesellschaft ganz oder mehrheitlich beteiligten Einzelperson (Beteiligung > 50 %, wobei die Quoten von gemeinsam besteuerten Ehegatten bzw. PartnerInnen eingetragener Partnerschaften zusammengerechnet werden) beruht. Wird die Wertschöpfung allein vom Mehrheitsbeteiligten erzielt und wird mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt, dann kann die Bewertungsstelle dies auf Antrag der Unternehmung berücksichtigen, indem der Ertragswert und der Substanzwert je einfach gewichtet werden.

Ein dermassen berechneter Unternehmenswert wird auf alle ausstehenden Titel angewendet, insbesondere auch für Minderheitsaktionäre. Ein allfälliger Pauschalabzug kommt nicht zur Anwendung.

Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine solche Bewertung erfüllt sind, ist durch den Antragsteller jährlich bei dem für die Bewertung zuständigen Kanton zu erbringen und zu dokumentieren.

RECHTSPRECHUNG

Starke Personenbezogenheit

Die starke Personenbezogenheit ist gerade bei KMU nichts Aussergewöhnliches, sondern die Regel und wird daher auch nicht mittels eines Einschlags berücksichtigt [StGer BL vom

Bewertung einer Gesellschaft mit nicht bzw. schwer veräusserbarem, von der Leistung einer Einzelperson abhängigem Ertragswert

Die Praxis, wonach bei einer solchen Gesellschaft auf deren Antrag hin der Ertragswert nur einfach gewichtet wird, erweist sich als grosszügig und damit als rechtsbeständig. Es ist nämlich

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denkbar und sogar wahrscheinlich, dass auch eine Gesellschaft mit nur einem Angestellten im Markt Reputation und Kundenstamm aufbauen kann, die unabhängig von der Persönlichkeit des Mitarbeiters einen Marktwert darstellen. Für einen solchen „Goodwill“ könnte ein potenzieller Käufer sehr wohl bereit sein, einen erheblichen Preis zu zahlen [StRK ZH (1 ST.2014.46) vom 22.4.2015]. Voraussetzung für die bloss einfache Gewichtung des Ertragswerts ist, dass die Wertschöpfung allein vom Allein- oder Mehrheitsaktionär erzielt und mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt wird. Beweispflichtig dafür, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Steuerpflichtige [StRK (1 ST.2015.43) vom 29.5.2015].

Bewertung von Anwaltskanzlei-Aktiengesellschaften

Als juristische Personen organisierte Anwaltskanzleien sind als Dienstleistungsunternehmen zu qualifizieren, bei welchen RZ 34 der Wegleitung den Einbezug des Ertragswerts verlangt. Die eingeschränkte Übertragbarkeit der Beteiligungspapiere ist einzig im Rahmen des Pauschalabzugs gemäss RZ 61 zu beurteilen. Auch eine spezielle Lohn- und Dividendenpolitik vermag an den Bewertungsgrundsätzen nichts zu ändern. Im Übrigen verbieten auch die Standesregeln es den Anwälten nicht, in ihrer Firma einen Goodwill mit Marktwert zu schaffen [StRK (1 ST.2014.46) vom 22.4.2015].

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6 Bei der Bewertung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit einer Gesellschaft massgebend.

RECHTSPRECHUNG

Betriebsgesellschaft ohne operative Tätigkeit

Beschränkt sich die Tätigkeit einer (statutarischen) Betriebsgesellschaft seit zwei Jahren auf das Einfordern von Rechtsansprüchen, die Liquidation von mobilen Sachanlagen sowie die Verwaltung und den Besitz von Liegenschaften und ist die Wiederaufnahme der statutarischen Geschäftstätigkeit nicht absehbar, dann erscheint es sachgerecht, die Unternehmung nach der Methodik für Vermögensverwaltungs- bzw. Immobiliengesellschaften, d.h. zum Substanzwert zu bewerten [BGr (2C.800/2008) vom 12.6.2009].

Stammen die Erträge einer (statutarischen) Betriebsgesellschaft überwiegend aus der Vermietung von Immobilien, dann erweist es sich als sachgerecht, die Aktien nach der Methodik für Immobiliengesellschaften, d.h. zum Substanzwert zu bewerten. Für die Ermittlung des Substanzwerts ist hinsichtlich der Immobilien nicht auf die amtliche Schatzung abzustellen, sondern auf deren kapitalisierten Mietertrag [KGr FR vom 9.6. 2010 = STE 2010 B 93.4 Nr. 6].

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B. Unternehmensbewertung

1 Ertragswert des Unternehmens

7 Grundlage für die Bestimmung des Ertragswertes sind die Jahresrechnungen. Für die Berechnung des Ertragswertes stehen die folgenden zwei Modelle zur Verfügung:

  • Modell 1: Grundlage bilden die Jahresrechnungen (n) und (n-1);

  • Modell 2: Grundlage bilden die Jahresrechnungen (n), (n-1) und (n-2). Jeder Kanton bestimmt eines der beiden Modelle als kantonalen Standard. Die zu bewertende Gesellschaft hat das Recht, bei dem für die Bewertung zuständigen Kanton das andere Modell zu wählen. An das gewählte Modell bleibt die Gesellschaft für die nächsten fünf Bewertungsjahre gebunden.

PRAXIS

Umrechnung bei gebrochenem Geschäftsjahr

Unter- oder überjährige Geschäftsjahre sind auf ein ganzes Jahr umzurechnen.

Wahlmöglichkeit der Bewertungsmodelle

Die Möglichkeit zwischen den zwei Bewertungsmodellen zu wählen, zielt nicht darauf ab im Ergebnis einen höheren oder tieferen Verkehrswert zu ermitteln. Aus diesem Grunde steht die Wahlmöglichkeit nicht dem einzelnen Beteiligten offen. Vielmehr soll die Gesellschaft den für sie nachhaltig sachgerechteren Bewertungsansatz selber wählen können. Macht die Gesellschaft von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch, gilt das kantonale Standardmodell des Sitzkantons als von der Gesellschaft stillschweigend gewählt.

Der einzelne Beteiligte bleibt von einer eigenen Modellwahl solange ausgeschlossen, als er nicht nachweist, dass das verwendete Modell zu einem objektiv unhaltbaren Verkehrswert führt. Gelingt ihm dieser Nachweis, ist die Bewertungsmethode im Sinne von RZ 5 mit der Gesellschaft neu zu bestimmen.

Übersicht über die kantonalen Standardmodelle (Stand 31.12.2015)

Modell 1: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NW, SH, SO, SZ, TI, UR, VS, ZH

Modell 2: GE, NE, OW, SG, TG, VD, ZG

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8 Als Ertragswert ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre heranzuziehen. Dieser Reingewinn wird vermehrt oder vermindert um die nachstehenden Aufrechnungen oder Abzüge (RZ 9). Beim Modell 1 wird der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres doppelt gewichtet. Beim Modell 2 wird der Reingewinn aller drei Geschäftsjahre einfach gewichtet. Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse (z. B. Umstrukturierungen mit nachhaltigen Folgen für den Ertragswert) können bei der Ermittlung des Ertragswertes angemessen berücksichtigt werden.

PRAXIS

Einbezug des Ertragswertes bei Verlust

Resultiert im Ergebnis ein negativer Ertragswert, dann ist dieser in der Grundformel mit Null einzusetzen.

Bewertung der Aktien von Gesellschaften mit Verlustvortrag

Bei der Bewertung der Aktien von Gesellschaften mit Verlustvortrag sind die Normregeln für die Ertragswertermittlung anzuwenden und der Substanzwert, wenn negativ, ist mit Null einzusetzen.

Vorhersehbare zukünftige Verhältnisse

Am Bewertungsstichtag absehbare konjunkturelle Ertragswertschwankungen gelten als nicht nachhaltig und sind nicht speziell zu berücksichtigen.

RECHTSPRECHUNG

Vorhersehbare zukünftige Verhältnisse

Das in einem Alleinvertriebsvertrag liegende Risiko für den künftigen Geschäftsgang reicht für ein Abweichen vom Formelwert nicht aus [StRK ZH (1 ST.2006.296) vom 25.1.2007].

Die Kenntnis betreffend die Erhöhung der Sondergewerbesteuer genügt nicht, um den Ertragswert zu reduzieren. Eine Ausnahmesituation, wie sie die Wegleitung im Auge hat, liegt nicht vor. Vielmehr geschehen kleinere Änderungen kostenwirksamer Rahmenbedingungen in der Wirtschaft fast täglich. Zu denken ist etwa an die schwankenden Wechselkurse, die unsichere Entwicklung des Rohölpreises oder der Zinsen. Dies alles sind Faktoren, die zu weit grösseren Änderungen in der Ertragslage führen können, zu einer Reduktion des Ertragswerts aber nicht genügen [VGr GR (VGU A 02 75) vom 10.1.2003].

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9 Aufzurechnen sind:

a. Die der Erfolgsrechnung belasteten, steuerlich nicht anerkannten Aufwendungen (z.B. Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, zusätzliche Abschreibungen und Rückstellungen für Wiederbeschaffungszwecke (Art. 669 Abs. 2 OR), Einlagen in die Reserven sowie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen); b. Die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge (z.B. Gewinnvorwegnahmen); c. Einmalige und ausserordentliche Aufwendungen (z.B. ausserordentliche Abschreibungen für Kapitalverluste, Bildung von Rückstellungen für ausserordentliche Risiken); d. Vorauszahlungen und andere ausserordentliche Zuwendungen an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie ausserordentliche Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen. Abzuziehen sind: a. Einmalige und ausserordentliche Erträge (z.B. Kapitalgewinne, Auflösung von Reserven sowie Auflösungen von Rückstellungen im Rahmen der bisher in der Bewertung korrigierten, nicht anerkannten Aufwendungen); b. Zuwendungen an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, sofern sie als Kosten der jeweils in Frage stehenden Geschäftsjahre zu betrachten sind.

PRAXIS

Jubiläumsrückstellungen

Jubiläumsrückstellungen sind im Jahr der Bildung beim Jahresergebnis aufzurechnen und bei der in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Auflösung vom Jahresergebnis abzuziehen, sofern der Auflösung kein Aufwand, wie Gratifikationen, Druckkosten usw. gegenüberstehen.

Wertberichtigungen auf Waren

Wertberichtigungen auf Waren zur Bildung der privilegierten Warenreserve gemäss DBG, sind in der Regel nicht aufzurechnen, und zwar auch dann nicht, wenn die Bildung der Warenreserve auf einmal erfolgt. Zu hohe oder zu tiefe Wertberichtigungen beeinflussen das Jahresergebnis der folgenden Jahre und kommen dort zum Ausdruck. Ausserordentliche Verhältnisse können auf dem Verhandlungsweg berücksichtigt werden.

Auflösung stiller Reserven

Bei der Auflösung stiller Reserven ist grundsätzlich eine Gewinnkorrektur vorzunehmen, sofern die Auflösung in der Erfolgsrechnung ersichtlich ist, oder wenn im Revisionsbericht entsprechende zahlenmässige Angaben enthalten sind.

Keine Korrektur ist vorzunehmen, wenn ohne Beweisauflage lediglich erklärt wird, es seien stille Reserven aufgelöst worden. Darunter fallen auch die rein internen, in der Detailertragsrechnung nicht ausgewiesenen Veränderungen der stillen Reserven.

Gewinnkorrektur bei ausserordentlichem Kapitalgewinn

Bei einer Gewinnkorrektur infolge eines Kapitalgewinns ist zu beachten, dass nur der um die darauf anfallenden Steuern gekürzte ausserordentliche Gewinn abzuziehen ist. Die Gewinnkorrektur ist in dem Jahr vorzunehmen, in dem sie in der Erfolgsrechnung ausgewiesen ist.

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RECHTSPRECHUNG

Ausserordentliche Abschreibungen

Eine ausserordentliche Abschreibung infolge von Verlusten auf einer Beteiligung ist für die Ertragswertberechnung auszuscheiden, auch wenn sie geschäftsmässig begründet ist. [VGr ZH

Interimsdividenden aus ausserordentlichen Zwischengewinnen

Im Rahmen einer Stammhausstruktur kann die Ausschüttung von ausserordentlichen Zwischengewinnen in Form von Interimsdividenden durch die Untergesellschaft dazu führen, dass durch den Kumulationseffekt der Dividenden der Ertragswert der Obergesellschaft einmalig übermässig stark ansteigt. Ist dies der Fall, dann müssen die Interimsdividenden als einmalige und ausserordentliche Erträge bei der Ermittlung des Ertragswerts von der Bemessung ausgenommen werden [StGer BL vom 10.8.2012 = BStPra 5/2013].

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10 Der Kapitalisierungssatz setzt sich zusammen aus dem Zinssatz für risikolose Anlagen und einer festen Risikoprämie. Als Zinssatz für risikolose Anlagen gilt der durchschnittliche auf Quartalbasis berechnete und auf ein halbes Prozent aufgerundete 5-Jahres-Swapsatz für Schweizer Franken der Steuerperiode (n). Die Risikoprämie von einheitlich 7.0 % trägt einer gegenüber risikolosen Anlagen angemessenen Überrendite, dem allgemeinen Unternehmensrisiko sowie der eingeschränkten Marktfähigkeit Rechnung. Der massgebende Kapitalisierungssatz wird jährlich in der Kursliste der ESTV publiziert.

PRAXIS

Ermittlung des Kapitalisierungssatzes nach RZ 10

Beispiel für Steuerperiode 2007:

Zinssatz für risikolose Anlagen: - Quartal 1/2007 2.71 %

  • Quartal 2/2007 2.75 %

  • Quartal 3/2007 3.40 %

  • Quartal 4/2007 3.20 % 3.02 %

Durchschnitt aufgerundet auf ½ % 3.50 % Risikoprämie 7.00 % Massgebender Kapitalisierungssatz 10.50 %

Anwendbare Kapitalisierungssätze

Bewertungsjahr 2011 2012 2013 2014 2015 Swapsatz ungerundet 1.31 % 0.42 % 0.56 % 0.44 % - 0.23 % Swapsatz gerundet 1.50 % 0.50 % 1.00 % 0.50 % 0.00 % Risikoprämie 7.00 % 7.00 % 7.00 % 7.00 % 7.00 % Kap. Satz 8.50 % 7.50 % 8.00 % 7.50 % 7.00 %

Der Kapitalisierungssatz

Zur Herleitung der variablen und festen Komponente wurde an die gängige und bewährte Praxis zur Ermittlung eines Kapitalisierungssatzes abgestellt. Typischerweise wird ausgehend von der risikofreien Rendite mittels Zinszuschlägen dem entsprechenden Risiko einer Investition Rechnung getragen. Die Zinszuschläge entsprechen der Risikoprämie für die entsprechenden Marktrisiken.

Die variable Komponente entspricht dem Zinssatz, mit welchem der risikofreien Rendite Rechnung getragen wird. Üblicherweise entspricht dieser Satz der Rendite von Staatsobligationen.

Im Rahmen der Bewertung von überwiegend einmalverzinslichen Obligationen (EStV Kreisschreiben Nr. 15 "Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelanlagen") wird andererseits als marktgängige Annäherung zur Ermittlung der risikofreien Rendite auf den 5-Jahres-Swapsatz

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abgestellt. Die Schweizerische Bankiervereinigung hält in ihrem Gutachten (Anhang IV zum Kreisschreiben Nr. 15) folgendes fest: "Bei der Swap-Rate handelt es sich um den Zinssatz, der im Rahmen eines Interest-Rate-Swaps von Banken mit einem AA/AAA-Rating auf gesicherter Basis offeriert wird."

Damit entspricht der Swapsatz einer angenäherten mittelfristigen, risikofreien Verzinsung einer Investition. Der Swapsatz wird täglich an Bankwerktagen ermittelt. In Anlehnung an das Konzept im genannten Kreisschreiben wird dabei auf der Basis eines Durchschnitts der ersten Quartalsbankwerktage, der für die Zwecke zur Bewertung von unkotierten Wertschriften gültige Basiszinssatz berechnet. Verwendung finden somit die Tagessätze der ersten Bankwerktage der Monate Januar, April, Juli und Oktober. Dementsprechend kann der Kapitalisierungssatz für ein Bewertungsjahr frühestens im Laufe des Oktobers des gleichen Jahres berechnet werden. Als Publikationsorgan wurde – wie bisher – die Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung gewählt. Die SSK Arbeitsgruppe Bewegliches Vermögen ist für die Berechnung des Satzes verantwortlich.

Für die Herleitung einer Marktprämie oder Überrendite im Verhältnis zum risikofreien Zins stehen im Bereich der Aktienbewertung verschiedene bewährte Konzepte zur Verfügung. Ein sehr bekanntes Modell ist das Capital Asset Pricing Model (CAPM). Soweit entsprechende Zeitreihen von bezahlten Preisen für Aktien vorliegen, kann die entsprechende Marktprämie berechnet werden. Jedoch lassen sich auch bei diesen Methoden unterschiedliche Prämien je nach gewähltem Zeitfenster oder verwendeten Marktdaten (Aktientitel) schätzen. Die Schätzung wird ungenauer, je weniger vollständig die Zeitreihen (Preise) sind. Bei unkotierten Wertpapieren bestehen in der Regel gar keine Daten (Zeitreihen), weshalb man sich mit Ableitungen zu vergleichbaren Instrumenten behelfen muss.

Je kürzer eine Zeitreihe von Preisen gewählt wird, umso mehr zeigt sich darin die dem untersuchten Finanzinstrument eigene Volatilität. Bei Aktien können je nach gewähltem (kurzen) Zeitabschnitt somit positive und negative Marktprämien berechnet werden. Dem Charakter eines unkotierten Wertpapier eigen ist jedoch deren typischerweise langjährige Haltedauer. Es rechtfertigt sich deshalb auf einen langjährigen Durchschnittswert der Aktienmarktprämie abzustellen. Aufgrund von verschiedenen Untersuchungen kann diese mit ca. 4 % eingesetzt werden.

Hingegen ist zu berücksichtigen, dass in der Regel kleinere Gesellschaften noch zusätzlichen Risiken gegenüberstehen. Dies gilt auch für unkotierte Gesellschaften. Bereits in der Wegleitung aus dem Jahre 1995 wurde mit dem 30 % Unternehmensrisikoabzug diesem Umstand Rechnung getragen. Aus diesem Grund wurde die feste Komponente auf 7 % geschätzt. Damit sollen die Risiken im Zusammenhang mit dem Investitionsobjekt und im Verhältnis zu einer risikofreien Anlage abgegolten werden.

Zu erwähnen bleibt, dass die Fremdwährungs- und Inflationsrisiken im risikofreien Zinssatz (Swapsatz) bereits enthalten sind. Deshalb sind für unkotierte Papiere in ausländischen Währungen keine weiteren Marktzuschläge zu berücksichtigen.

Zusammenfassung:

Das Konzept zur Herleitung des Kapitalisierungszinssatzes stellt nicht grundsätzlich etwas Neues zur bisherigen Praxis dar, zeigt aber gewisse Vorteile.

Zu nennen ist die Transparenz, einfache Handhabung und Herleitung der variablen Komponente. Zum anderen ist auch bei tiefen Zinsen mit der höheren festen Komponente (Marktprämie; Sockel von zurzeit 7 %) prima vista keine Korrektur nötig. Gleichzeitig wird nicht auf die bisher bewährte Kombination einer variablen und einer festen Komponente des Kapitalisierungszinssatzes verzichtet. Jedoch werden diese Kapitalisierungszins-Komponenten mit einem risikolosen Zins und einer Marktprämie anders zusammengesetzt und damit an gängige Renditeschätzungskonzepte angeglichen.

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Kapitalisierungssätze bei negativen, durchschnittlichen Swapsätzen

Ergibt sich aus dem berechneten Durchschnitt der quartalsbezogenen Swapsätze, auch nach vorgegebener Rundung auf ein halbes Prozent, ein Minuswert, dann wird dieser negative Wert, als Teil des Kapitalisierungssatzes, auf Null begrenzt.

Somit beträgt der Mindest-Kapitalisierungssatz 7 % (unter Berücksichtigung der Risikoprämie).

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2 Substanzwert des Unternehmens

11 Grundlage für die Bestimmung des Substanzwertes ist die Jahresrechnung (n). Schliesst die zu bewertende Gesellschaft das Geschäftsjahr nicht per Ende Kalenderjahr ab und erfolgt zwischen der Jahresrechnung (n) und dem 31.12.(n) eine Ausschüttung, dann ist sie vom Substanzwert abzuziehen.

RECHTSPRECHUNG

Massgeblichkeit der Bilanz

Es kann nicht Aufgabe der Steuerbehörden und -gerichte sein, zum Zwecke der Ermittlung der Vermögenssteuerwerte von Wertpapieren die Bilanzen der Aktiengesellschaften auf ihre Übereinstimmung mit den obligationenrechtlichen Höchstbewertungsvorschriften zu überprüfen, und allenfalls tiefere als die ausgewiesenen Substanzwerte anzurechnen. Bestehen branchenbedingte oder andere Verlustrisiken (wie z.B. auf Bürgschaftsverpflichtungen), so sind diese von der Gesellschaft selber auf das Datum des Bilanzstichtages zu schätzen und entsprechend in der Bilanz und Erfolgsrechnung auszuweisen (im gleichen Sinne: Revisionshandbuch der Schweiz, 1979, II, Ziff. 2.2.4. T. 3.1) ... [RK AG (Nr. 283) vom 30.10.1980].

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12 Aktiven und Passiven sind vollständig zu erfassen.

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13 Für die Bewertung wird nur das einbezahlte Kapital berücksichtigt.

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14 Die Passiven sind zu unterteilen in Fremd- und Eigenkapital. Als Eigenkapital gelten auch Arbeitsbeschaffungs-, Aufwertungs- und Wiederbeschaffungsreserven sowie Ersatzbeschaffungsrückstellungen, versteuerte stille Reserven sowie Reserven unter Kreditoren.

PRAXIS

Verdecktes Eigenkapital

Wirtschaftlich betrachtet, vermag „verdecktes Eigenkapital“ den Substanzwert der Unternehmung nicht erhöhen. Dementsprechend ist „verdecktes Eigenkapital“ im Rahmen der Ermittlung des Substanzwerts nicht dem Eigenkapital zuzurechnen.

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2.1 Umlaufvermögen

15 Flüssige Mittel wie Kassenbestände, Post- und Bankguthaben sind zum Nennwert einzustellen. Gleiches gilt für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Zweifelhaften Forderungen und allgemeinen Kreditrisiken kann im Rahmen von RZ 30 Rechnung getragen werden.

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16 Kotierte Wertpapiere sind zu den Schlusskursen des letzten Börsentages und Wertpapiere, die regelmässig ausserbörslich gehandelt werden, zu den letzten verfügbaren Kursen der entsprechenden Steuerperiode einzustellen. Für ausländische Wertpapiere gilt RZ 59 sinngemäss.

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17 Nichtkotierte Wertpapiere sind nach der vorliegenden Wegleitung, jedoch mindestens zum Buchwert zu bewerten; in begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden. Für entsprechende ausländische Wertpapiere gilt RZ 60 sinngemäss.

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18 Waren und Vorräte sind zum Gewinnsteuerwert einzustellen (Buchwert zuzüglich nicht zugelassene Wertberichtigungen; die für die direkte Bundessteuer anerkannte Reserve wird nicht aufgerechnet).

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2.2 Anlagevermögen

2.2.1 Sachanlagen

19 Betriebliche unüberbaute und überbaute Grundstücke sind zur amtlichen Schatzung einzustellen, jedoch mindestens zum Buchwert. Gebäude, die auf fremden Boden erstellt wurden, werden zu dem nach Absatz 1 ermittelten Wert eingesetzt. Dabei ist der Dauer des Baurechtsvertrages und der Heimfallentschädigung durch eine Wertberichtigung Rechnung zu tragen. Entspricht die amtliche Schatzung dem Verkehrswert, beträgt der Abzug für latente Steuern 15 %.

PRAXIS

Fehlt eine amtliche Schatzung ist auf den Verkehrswert abzustellen. Basiert eine Bewertung (amtliche Schatzung oder Formelbewertung) auf den kapitalisierten Mieterträgen, gilt diese als Verkehrswert.

Als Grundlage für die Beurteilung, ob die amtliche Schatzung dem Verkehrswert entspricht und somit ein Abzug für latente Steuern gewährt werden kann, dient das KS 22 SSK (Repartitionsfaktoren). Diese Repartitionsfaktoren sind aktuell einheitlich auf 70 % reduziert. So entspricht beispielsweise der Repartitionsfaktor von 70 % einem Verkehrswert (Verkaufspreis) von 100 %. Tiefere amtliche Schatzungen führen entsprechend zu kantonal höheren Repartitionsfaktoren.

Abzug Verkehrswert Amtliche Verkehrswert Repartitions- Buchwert Stille Reserven Latente Nettowert Nettowert latente (Verkaufspreis) Schatzung in % der wert gemäss tiefst mögliche zum amtlichen Steuern in % des Steuern amtlichen KS 22 in % Abschreibung Wert 15 % der Verkehrs- Schatzung stillen wertes Reserve Ja 1'000’000 1'000’000 100 70 250’000 750’000 112’500 887’500 89 Ja 1'000’000 666’600 150 105 250’000 416’600 62’490 604’110 60 *) Nein 1'000’000 636’900 157 110 250’000 386’900 58’035 578’865 58 Nein 1'000’000 636’900 157 110 250’000 386’900 0 636’900 64

*) Würde hier ein Abzug für latente Steuern gewährt, würde ein Nettowert von unter 60 % des Verkehrswertes resultieren, was nicht gerechtfertigt ist (vgl. dazu auch BGE 128 I 240 Erw. 3.2.3). Der Abzug für latente Steuern wird somit nur bis und mit einem Repartitionsfaktor von 105 % gewährt, weil darüber der Abzug für latente Steuern bereits in der „zu tiefen“ amtlichen Schatzung berücksichtigt ist.

RECHTSPRECHUNG

Unzulässigkeitsgrenze von Vermögenssteuerwerten

Als verfassungs-, harmonisierungs- und gesetzeswidrig erachtete das Bundesgericht die vom Zürcher Regierungsrat erlassene Weisung betreffend die Bewertung von Liegenschaften, die für den Vermögenssteuerwert zwar keine anzustrebenden Prozentzahlen beinhaltete, im Ergebnis aber zu durchschnittlichen Werten für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum von 61 bzw. 59 Prozent des Marktwerts führten [BGE 124 I 193 E. 4c].

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Allgemein kann festgehalten werden, dass es mit dem Grundsatz von Art. 14 Abs. 1 StHG nicht vereinbar wäre, die Vermögensbesteuerung von Grundstücken auf einen bestimmten Prozentsatz des (geschätzten) Steuerwerts zu beschränken oder einen generellen – z.B. rein eigentumspolitisch begründeten – Abschlag auf dem Verkehrswert zu gewähren oder mit einer kantonalen Steuernorm von vornherein eine allgemein deutlich unter dem realen Wert liegende Bewertung anzustreben [BGE 128 I 240 E.3.2.4].

Gewährung des Abzugs für latente Steuern auf dem amtlichen Wert

Entscheidend für die Beurteilung ob ein Abzug für latente Steuern gewährt werden kann, ist, ob die Schätzung zu einem tatsächlichen Verkehrs- bzw. Ertragswert führt [StRK TG (StRE 174/2001) vom 6.2.2002].

Buchwert = Mindestwert - Keine negativen stillen Reserven

Aufgrund der handelsrechtlichen Höchstwertvorschriften liegt der Buchwert in der Regel tiefer als der Verkehrswert. Sollte ausnahmsweise die kantonale Liegenschaftenbewertung zu einem unter dem Buchwert liegenden Wert führen, dann gilt dennoch der Buchwert als Mindestwert; d.h. es gibt keine negative stille Reserve. Es besteht nämlich keine Veranlassung von den in der Handelsbilanz gewählten Wertansätzen abzuweichen, zumal eine Berichtigung von Amtes wegen nur bei offensichtlich handelsrechtswidrigen Wertansätzen in Frage kommt [StRK TG (StRE 294/2007) vom 13.11.2007].

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20 Betriebsfremde unüberbaute und überbaute Grundstücke sind zum Verkehrswert, wenn dieser nicht bekannt ist zur amtlichen Schatzung oder zum kapitalisierten Ertragswert (siehe auch RZ 44), jedoch mindestens zum Buchwert einzustellen. Falls Grundstücke zum Verkehrswert oder zum Ertragswert bewertet werden oder die amtliche Schatzung dem Verkehrswert entspricht, beträgt der Abzug für latente Steuern 15 % (vgl. RZ 31). Gebäude, die auf fremden Boden erstellt wurden, werden zum ermittelten Verkehrswert gemäss vorerwähnten Bewertungsregeln eingesetzt. Dabei ist der Dauer des Baurechtsvertrages und der Heimfallentschädigung durch eine Wertberichtigung Rechnung zu tragen.

PRAXIS

Siehe Kommentar zu RZ 19 in Analogie.

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21 Bewegliches Vermögen wie Maschinen, Betriebs- und Geschäftseinrichtungen sind zu den Anschaffungs- oder zu den Herstellungskosten, unter Abzug der für die direkte Bundessteuer zulässigen Abschreibungen einzustellen, jedoch mindestens zum Buchwert.

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2.2.2 Finanzanlagen

22 Darlehen und andere Forderungen sind zum Nennwert einzustellen.

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23 Kotierte Wertpapiere und Beteiligungen sind zu den Schlusskursen des letzten Börsentages der entsprechenden Steuerperiode einzustellen. Für Wertpapiere und Beteiligungen, die regelmässig ausserbörslich gehandelt werden, gelten die letzten verfügbaren Kurse der entsprechenden Steuerperiode. Für ausländische Wertpapiere und Beteiligungen gilt RZ 59 sinngemäss.

PRAXIS

Schwankungsreserven

Um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen, darf gemäss Art. 960b Abs. 2 OR eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, wenn Aktiven zum Börsenkurs oder zum beobachtbaren Marktpreis am Bilanzstichtag bilanziert werden. Die Schwankungsreserve darf die Differenz zwischen Buchwert und Anschaffungskosten aber nicht überschreiten (vgl. „Analyse des Vorstandes SSK zum neuen Rechnungslegungsrecht“). Soweit diese Schwankungsreserve bei den Gewinnsteuern als geschäftsmässig begründet gilt, ist sie auch im Rahmen der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen.

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24 Nichtkotierte Wertpapiere und Beteiligungen sind nach der vorliegenden Wegleitung, jedoch mindestens zum Buchwert zu bewerten. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden. Für entsprechende ausländische Wertpapiere und Beteiligungen gilt sinngemäss RZ 60.

PRAXIS

Buchwert = Mindestwert - Keine negativen stillen Reserven

Aufgrund der handelsrechtlichen Höchstwertvorschriften liegt der Buchwert in der Regel unter dem Verkehrswert. Sollte ausnahmsweise die Bewertung von nichtkotierten Wertpapieren oder Beteiligungen zu einem unter dem Buchwert liegenden Wert führen, dann gilt dennoch der Buchwert als Mindestwert; d.h. es gibt keine negative stille Reserve. Es besteht nämlich keine Veranlassung von den in der Handelsbilanz gewählten Wertansätzen abzuweichen, solange sich diese nicht als offensichtlich handelsrechtswidrig erweisen.

Diese Praxis entspricht sowohl der Rechtsprechung zu der Frage von negativen stillen Reserven bei Liegenschaften (vgl. Kommentar zu RZ 19) als auch der Rechtsprechung in Bezug auf die grundsätzliche Massgeblichkeit der Buchwerte in der Handelsbilanz (vgl. Kommentar zu RZ 11).

RECHTSPRECHUNG

Handelsrechtskonforme Bewertung einer nichtkotierten Beteiligung

Anders als bei der Vermögenssteuer natürlicher Personen, betrifft die Bewertung von Beteiligungen juristischer Personen die Gewinn- bzw. Kapitalsteuer. Bewertet eine juristische Person ihre Beteiligung handelsrechtskonform anhand einer spezifischeren Methode wie z.B. nach dem international verbreiteten Discounted Cash Flow-Verfahren, und erweist sich diese im Ergebnis als handelsrechtskonform und sachgerecht, lässt sich die Praktikermethode gemäss KS 28 – die tendenziell auf kleinere Unternehmungen zugeschnitten ist – nicht halten. Voraussetzung einer zukunftsorientierten Bewertungsmethode ist die Abschätzung der Aussichten. Eine nicht unwesentliche Rolle spielen dabei die in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungswerte. Fehlen solche, besteht kein Raum für eine zukunftsorientierte Bewertungsmethode [BGer

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25 Eigene Titel sind bei der Bestimmung des Substanzwertes der Unternehmung zum Einstandswert (in der Regel der Buchwert) einzusetzen, wenn sie sich nur vorübergehend im Eigentum der Gesellschaft befinden. Die bilanzierte Reserve in der Höhe des Anschaffungswertes der eigenen Titel ist in den Substanzwert einzubeziehen. Andernfalls sind sie ausser Acht zu lassen, und die Quotenzahl ist entsprechend zu reduzieren; d.h. die Bilanzpositionen aus dieser Transaktion sind entsprechend zu neutralisieren.

PRAXIS

Der Begriff „vorübergehend“

Unter dem Begriff "vorübergehend" sind Fristigkeiten von maximal sechs Jahren zu verstehen.

Eigene Aktien nach neuem Rechnungslegungsrecht

Die Formulierung von RZ 25 bezieht sich auf Art. 659a Abs. 2 und Art. 671a OR. Mit Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts per 1.1.2013 ist auf Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e OR hinzuweisen:

Gemäss dieser Bestimmung sind die eigenen Kapitalanteile als Minusposten im Eigenkapital auszuweisen. Es handelt sich dabei aber ausschliesslich um eine Änderung der Darstellung, welche die steuerrechtliche Praxis nicht ändert. Art. 659a Abs. 2 OR, der die Folgen des Erwerbs eigener Aktien regelt, wurde noch nicht an den neuen Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e OR angepasst. Dieses gesetzgeberische Versehen führt zu einem Widerspruch zwischen dem Aktien- und dem Rechnungslegungsrecht. Die neueren, spezielleren und sachgerechteren Bestimmungen des Rechnungslegungsrechts gehen jedoch denjenigen des geltenden Aktienrechts vor.

Bei den eigenen Aktien handelt es sich sowohl zivil- als auch steuerrechtlich um einen effektiv vorhandenen Vermögenswert. Somit können unrealisierte Wertverluste zwischen dem Verkehrswert und den Anschaffungskosten von den Steuerpflichtigen in der Steuerbilanz gewinnsteuerwirksam geltend gemacht werden, auch wenn diese unter dem neuen Rechnungslegungsrecht handelsrechtlich nicht mehr verbucht werden dürfen. Werterholungen sind bis zu den Anschaffungskosten als Gewinn steuerbar. Effektive Buchgewinne bzw. –verluste sind bei Veräusserung unabhängig von der handelsrechtlichen Verbuchung steuerwirksam (Auszug aus „Analyse des Vorstandes SSK zum neuen Rechnungslegungsrecht“).

Zu Bewertungszwecken bedeutet dies Folgendes: Solange nicht über die eigenen Aktien steuerlich abgerechnet wurde (Teilliquidation), reduziert der Minusposten für eigene Kapitalanteile den Substanzwert nicht. Die bewertungstechnische Handhabung folgt somit der gewinnsteuerlichen Betrachtung.

Eigene Aktien und Partizipationsscheine im Mehrheitsverhältnis Mutter-/Tochtergesellschaft nach Art. 659b OR a) "Ist eine Gesellschaft an Tochtergesellschaften mehrheitlich beteiligt, so gelten für den Erwerb ihrer Aktien durch diese Tochtergesellschaften die gleichen Einschränkungen und Folgen wie für den Erwerb eigener Aktien. Erwirbt eine Gesellschaft die Mehrheitsbeteiligung an einer anderen Gesellschaft, die ihrerseits Aktien der Erwerberin hält, so gelten diese Aktien als eigene Aktien der Erwerberin (Art. 659b Abs. 2 OR). Gegebenenfalls hat die Muttergesellschaft entsprechende Reserven für eigene Aktien zu schaffen, da die Reservebildung der Gesellschaft obliegt, welche die Mehrheitsbeteiligung hat. Ferner hat sie die Höchstgrenzen

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gemäss Art. 659 Abs. 1 und 2 OR zu beachten oder, falls durch eine Akquisition die Höchstgrenzen überschritten werden, innert angemessener Frist die überzähligen Anteile zu veräussern." (Auszug Revisionshandbuch der Schweiz 1992, Band I, Seite 181). In solchen Fällen ist die vorerwähnte Handhabung sinngemäss anzuwenden. b) Verschachtelung unabhängiger Gesellschaften: Siehe Kommentar zu RZ 34 und 38 bzw. Beispiele Nr. 2 und 5.

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2.2.3 Immaterielle Anlagen und Rechte des Anlagevermögens

26 Besondere Fabrikationsverfahren, Lizenzen, Marken, Patente, Rezepte, Urheberrechte, Verlagsrechte usw. sind höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu berücksichtigen. Dabei ist in erster Linie der Nutzwert massgebend. Die Nutzungsdauer ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu beurteilen.

PRAXIS

Patent- und Lizenzgesellschaften

Bei immateriellen Anlagen kommt der materielle Wert im Ertragswert zum Ausdruck, deren Einnahmen sind als normaler Ertrag zu betrachten; es ist eine normale Bewertung vorzunehmen, jedoch mindestens zum Substanzwert.

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27 Baurechts-, Miet- und Pachtverträge sind nicht zu berücksichtigen. Baurechte, die bei Einräumung des Baurechts mit Einmalrente des Baurechtsnehmers bezahlt wurden, sind zum Anschaffungswert nach Abzug der notwendigen Abschreibungen in Anrechnung zu bringen. Übrige Nutzungsrechte des privaten und des öffentlichen Rechts sind sinngemäss wie Baurechte zu behandeln.

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2.3 Passiven

28 Schulden aus Lieferungen und Leistungen sowie Darlehen sind zum Nennwert einzustellen.

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29 Rückstellungen (einschliesslich Steuerrückstellungen), die zur Deckung von am Bilanzstichtag bestehenden oder erkennbaren Risiken gebildet wurden, sind anzuerkennen, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.

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30 Wertberichtigungen, insbesondere Delkredere, die zur Deckung von am Bilanzstichtag bekannten Aufwendungen und Verlusten gebildet wurden, sind anzuerkennen soweit sie für die direkte Bundessteuer zugelassen sind.

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2.4 Latente Steuern

31 Die latenten Steuern werden in der Regel durch einen Abzug von 15 % auf den für die Bewertung angerechneten unversteuerten stillen Reserven berücksichtigt. Als latente Steuern gelten Steuern, die auf den in der Substanzwertberechnung berücksichtigten, aber nicht als Ertrag besteuerten stillen Reserven bei deren Realisierung zu bezahlen sind. Für betriebliche und betriebsfremde unüberbaute und überbaute Grundstücke kann der Abzug nur gewährt werden, wenn sie für die Bewertung zum Verkehrswert oder zum Ertragswert eingesetzt wurden. Keine latenten Steuern werden auf Beteiligungen berechnet, welche für einen Beteiligungsabzug bis qualifizieren (Art. 28 Abs. 1 beziehungsweise 1 StHG).

PRAXIS

Das "Gutachten über die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" aus dem Jahre 1975 (Expertenkommission; Schulthess Polygraphischer Verlag; Zürich) äussert sich zu dem Umfang für latente Steuern wie folgt:

"Was die Frage anbelangt, in welchem Umfang dieser Steuersatz für die Substanz-Rechnung zu berücksichtigen ist, so muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Realisierung dieser stillen Reserven erst später – in einem ganz ungewissen Zeitpunkt – erfolgen wird. Die auf diesen Reserven zu bezahlende Ertragssteuer ist während unbestimmter Zeit nur latent. Der volle Schuldbetrag muss deshalb abgezinst (diskontiert) werden. Die Praktiker der Unternehmungsbewertung rechnen in der Regel mit 50 % der mutmasslichen künftigen Steuerschuld. Die Expertenkommission empfiehlt deshalb, die latente Steuerlast mit 20 % der in die Substanz- Rechnung der Unternehmung einbezogenen, noch nicht als Ertrag verteuerten stillen Reserven in Rechnung zu stellen."

Aufgrund der stark sinkenden Gewinnsteuerbelastung wurde der Abzug für latente Steuern auf 15 % reduziert (ab 1.1.2008).

RECHTSPRECHUNG

Voraussetzung für den Abzug bei einer Holdinggesellschaft

Bei einer von der kantonalen Gewinnsteuer befreiten Holdinggesellschaft ist der pauschale Einschlag für latente Steuern nur dann zu gewähren, wenn anlässlich des Statuswechsels vom Steueramt aufgeschobene unversteuerte stille Reserven festgestellt wurden [VGr SG vom

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3 Aktiengesellschaften

3.1 Neugegründete Gesellschaften

32 Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften sind in der Regel für das Gründungsjahr und die Zeit der Aufbauphase nach dem Substanzwert zu bewerten. Sobald repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen, sind die Bewertungsregeln gemäss RZ 34 ff. anzuwenden. Bei Gesellschaften, die rechtlich zwar neu gegründet wurden, jedoch aus einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft hervorgegangen sind und nur die Rechtsform geändert haben, sind die Bewertungsregeln nach RZ 34 ff. sinngemäss anzuwenden. Allfällige Apportmehrwerte sind zu berücksichtigen.

PRAXIS

Neugründung durch Umwandlung – Ermittlung des Reingewinns (n-1)

Als Jahresergebnis (n-1) ist auf den entsprechenden Gewinn/Verlust (evtl. als Durchschnittswert mehrerer Vorperioden) der Einzelfirma bzw. Personengesellschaft (Gewinn/Verlust, Lohn und Zinsanteile) abzustellen und dieser ist um den Unternehmerlohn (n) und – vom so korrigierten Jahresergebnis, falls positiv – um den mit rund 30 %* abgeleiteten, für die Kapitalgesellschaft abzugsfähigen Steueraufwand zu reduzieren. *) abgeleitet aus 15 %-Abzug für latente Steuern

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33 Neugegründete reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften sowie Immobilien-Gesellschaften werden nach RZ 38 bzw. 42 bewertet.

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3.2 Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften

34 Der Unternehmenswert ergibt sich aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswertes und der einmaligen Gewichtung des Substanzwertes zu Fortführungswerten (vgl. Beispiele Nr. 1 und 2).

2 E+S Die Grundformel lautet: U= U = Unternehmenswert E = Ertragswert S = Substanzwert

PRAXIS

Bewertung gegenseitiger Beteiligungen a) Verschachtelung unabhängiger Gesellschaften: Siehe Beispiel Nr. 2 b) Mehrheitsverhältnis Mutter /Tochtergesellschaft nach Art. 659b OR: Siehe Kommentar zu RZ 25 eigene Aktien und Partizipationsscheine.

RECHTSPRECHUNG

Bewertung bei erheblichen Ertragsschwankungen

Selbst erhebliche Ertragsschwankungen rechtfertigen keine Abweichung von der Wegleitung, denn konjunkturell bedingte Schwankungen sind als systemimmanent hinzunehmen und können sich sowohl zu Gunsten des Fiskus als auch des Steuerpflichtigen auswirken [StKE SZ (StKE

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35 Der Ertragswert der Steuerperiode (n) berechnet sich wie folgt:

a. Modell 1:

3 K R = korrigiertes Rechnungsergebnis der Steuerperiode (n) R = korrigiertes Rechnungsergebnis der Steuerperiode (n-1) K = Kapitalisierungssatz (vgl. RZ 10 bzw. 60)

b. Modell 2:

3 K R = korrigiertes Rechnungsergebnis der Steuerperiode (n) R = korrigiertes Rechnungsergebnis der Steuerperiode (n-1) R = korrigiertes Rechnungsergebnis der Steuerperiode (n-2) K = Kapitalisierungssatz (vgl. RZ 10 bzw. 60)

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36 Als Mindestwert gilt der Substanzwert zu Fortführungswerten (vgl. Beispiel Nr. 3).

Die RZ 36 wird auf Beschluss des Vorstands der Schweizerischen Steuerkonferenz nicht umgesetzt. Diese Regelung tritt per 1. Januar 2011 in Kraft.

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3.3 Domizil- und gemischte Gesellschaften

37 Gesellschaften, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, werden wie Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften (RZ 34 – 36) bewertet.

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3.4 Reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften

38 Als Unternehmenswert gilt der Substanzwert (vgl. Beispiele Nr. 4 und 5).

PRAXIS

Bewertung gegenseitiger Beteiligungen

a) Verschachtelung unabhängiger Gesellschaften: Siehe Beispiel Nr. 5 b) Mehrheitsverhältnis Mutter-/Tochtergesellschaft nach Art. 659b OR: Siehe Kommentar zu RZ 25 eigene Aktien und Partizipationsscheine.

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39 Die von der Gesellschaft gehaltenen Wertpapiere und Beteiligungen werden gemäss RZ 23 und 24 bewertet.

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40 Ein Abzug für latente Steuern ist nur insoweit vorzunehmen, als von der Gesellschaft kantonale Gewinnsteuern erhoben werden. Geniesst die Gesellschaft keine Steuerermässigung, so beträgt der Abzug gemäss RZ 31 15 %.

RECHTSPRECHUNG

Voraussetzung für den Abzug bei einer Holdinggesellschaft

Bei einer von der kantonalen Gewinnsteuer befreiten Holdinggesellschaft ist der pauschale Einschlag für latente Steuern zu gewähren, wenn anlässlich des Statuswechsels vom Steueramt aufgeschobene unversteuerte stille Reserven festgestellt wurden, welche noch nicht vom Holdingprivileg erfasst wurden und dementsprechend der Gewinnsteuer unterliegen [VGr SG vom

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41 Hat eine Gesellschaft eine Konzernrechnung erstellt, die von der Revisionsstelle geprüft und von der Generalversammlung genehmigt wurde, so wird der Unternehmenswert gemäss RZ 34 ff. aufgrund der Konzernrechnung ermittelt. Dabei gelten die sich aus den RZ 9 bis 30 ergebenden Korrekturen (bei Obergesellschaft und Beteiligungen) sinngemäss. Für die Bewertung sind von der Gesellschaft, deren Aktien zu bewerten sind, der Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresbericht, Jahresrechnung und Konzernrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) sowie der Bericht der Konzernrechnungsprüfer einzureichen. Die Gesellschaft, deren Aktien zu bewerten sind, kann die Bewertung aufgrund der Konzernrechnung ablehnen und verlangen, dass die Bewertung auf der Basis des Abschlusses der Obergesellschaft und der Einzelbewertungen der Beteiligungen vorgenommen wird. Die Steuerverwaltung kann in von ihr zu begründenden Fällen die Bewertung aufgrund der Konzernrechnung ablehnen und die Unternehmensbewertung gestützt auf die Einzelbewertungen vornehmen. Dies gilt insbesondere bei wesentlichen nichtbetriebsnotwendigen Vermögensteilen in Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften sowie Immobiliengesellschaften, die nach RZ 38 bzw. RZ 42 bewertet werden. Der Abzug für latente Steuern von 15 % wird auf den für die Bewertung angerechneten unversteuerten stillen Reserven berücksichtigt. Auf den stillen Reserven ist ein Abzug nur insoweit vorzunehmen, als von der betreffenden Gesellschaft kantonale Gewinnsteuern erhoben werden (vgl. Beispiel Nr. 6).

PRAXIS

Alle Gesellschaften, welche eine geprüfte und von der Generalversammlung genehmigte Konzernrechnung einreichen, können nach RZ 41 bewertet werden.

Für konsolidierte Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften, deren überwiegende Tätigkeit in der Verwaltung von Vermögen liegt, gilt der Substanzwert als Unternehmenswert.

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3.5 Immobilien-Gesellschaften

42 Als Unternehmenswert gilt der Substanzwert (vgl. Beispiel Nr. 7).

RECHTSPRECHUNG

Qualifikation als Immobiliengesellschaft

Als Immobiliengesellschaft gilt eine juristische Person, die sich nach dem statutarischen Zweck und/oder nach ihrem tatsächlichen Geschäftsgebaren ausschliesslich oder überwiegend mit der Nutzbarmachung der Wertsteigerung ihres Grundbesitzes oder dessen Verwendung als sichere und nutzbringende Kapitalanlage (Veräusserung, Vermietung, Verpachtung, Überbauung) befasst [VGr SG vom 31.10.1995 = SGE 1995 Nr. 17].

Abgrenzung der Immobiliengesellschaft von der Betriebsgesellschaft

Beim Entscheid, ob eine Immobiliengesellschaft oder eine Betriebsgesellschaft vorliegt, ist in erster Linie der Gesellschaftszweck zu beachten, alsdann bildet auch die tatsächliche Tätigkeit der Gesellschaft ein Qualifikationsindiz. Setzt sich der Rohertrag einer Gesellschaft zur Hauptsache aus Erträgnissen des unbeweglichen Geschäftsvermögens zusammen und bestehen die Aktiven zur Hauptsache aus Grundbesitz, liegt eine Immobiliengesellschaft vor [VGr SG vom

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43 Unüberbaute und überbaute Grundstücke von Immobilien-Gesellschaften werden zum Verkehrswert bewertet; wenn dieser nicht bekannt ist zur amtlichen Schatzung oder zum kapitalisierten Ertragswert, jedoch mindestens zum Buchwert. Falls Grundstücke zum Verkehrswert oder zum Ertragswert bewertet werden oder die amtliche Schatzung dem Verkehrswert entspricht, beträgt der Abzug für latente Steuern 15 % (vgl. RZ 31). Gebäude, die auf fremdem Boden erstellt wurden, werden zum ermittelten Verkehrswert gemäss vorerwähnten Bewertungsregeln eingesetzt. Dabei ist der Dauer des Baurechtsvertrages und der Heimfallentschädigung durch eine Wertberichtigung Rechnung zu tragen.

PRAXIS

Erfolgt die amtliche Schatzung wie z.B. in BL oder GE aufgrund der kapitalisierten Mieterträge, dann gilt das Grundstück als zum Verkehrswert bewertet und qualifiziert dementsprechend zum Abzug.

Erfolgt die amtliche Schatzung aufgrund einer anderen Methode, ist für die Gewährung des Abzugs das KS 22 SSK ausschlaggebend (vgl. auch Kommentar zu RZ 19).

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44 Als Kapitalisierungssatz für Mietzinserträge gilt - vorbehältlich kantonaler Regelungen - der um 1 Prozentpunkt erhöhte Zinssatz für Althypotheken im 1. Rang am Ende der für die Bewertung massgebenden Steuerperiode.

PRAXIS

Grundlage für die Bewertung der Immobilien zur Festsetzung der stillen Reserven (massgebend für die Kapitalisierung sind die verbuchten Mieterträge)

Seit 10.9.2008 wird neu der Referenzzinssatz verwendet. Der von der Nationalbank ermittelte Referenzzinssatz stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen volumengewichteten Durchschnittszinssatz der auf Schweizer Franken lautenden inländischen Hypothekarforderungen der Banken in der Schweiz. Er wird in Viertelprozenten publiziert.

Dieser Zinssatz wird um 1 Prozentpunkt erhöht und beträgt gemäss RZ 44 (31.12.; Jahr n; inkl.

1 Prozenterhöhung):

Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 Satz 3.50 % 3.25 % 3.00 % 3.00 % 2.75 %

Soweit ein Kanton eine abweichende Regelung bzw. Kapitalisierung bestimmt, hat diese Vorrang (siehe untenstehende Tabelle). Bei Bewertungen von ausserkantonalen Liegenschaften kann alternativ die amtliche Schatzung (falls der Bewertungsstelle bekannt) oder der mit dem kantonalen Satz gemäss nachfolgender Tabelle (siehe Belegenheitskanton) kapitalisierte verbuchte Mietertrag eingesetzt werden.

Kanton Amtliche Abweichende Regelung 2011 2012 2013 2014 2015 Schatzung (Steuerperiode 2015) CH % CH % CH % CH % CH % AG - Individuelle, objektbezo- - 6.00 - 6.00 - 6.00 - 6.00 - 6.00 gene, variable Kapitalisierung (6 % -8 %) der Mieterträge / Wenn keine Mieterträge, dann 50 % des Brandversicherungswertes. AI Ja - - - - - - - - - - - AR Ja Kapitalisierung der Mieter- - - - - - - - - - - träge BE Ja - - - - - - - - - - - BL Ja = kap. Wenn keine Mieterträge, - 6.50 - 6.50 - 6.50 - 6.50 - 6.50 Mieterträge dann 50 % des Brandversicherungswertes. BS - - - 7.00 - 7.00 - 6.50 - 6.50 - 6.50

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Kanton Amtliche Abweichende Regelung 2011 2012 2013 2014 2015 Schatzung (Steuerperiode 2015) CH % CH % CH % CH % CH % FR - 80 % der - 8.50 - 8.50 - 8.50 - 8.50 - 8.50 Investitionskosten 4 5 6 7 8 GE Ja = kap. - - 4.96 - 5.29 - 5.07 - 5.17 - 5.41 Mieterträge GL - - - 7.50 - 7.50 - 7.50 - 7.50 - 7.50 GR Ja - - - - - - - - - - - JU Ja - - - - - - - - - - - LU Ja Kapitalisierung der Mieter- - - - - - - - - - - träge NE Ja Kapitalisierung der Mieter- - - - - - - - - - - träge mit 9 % NW Ja Individuelle, objektbezo- - - - - - - - - - - gene, variable Kapitalisierung (5.50 % - 8 %) der Mieterträge OW Ja - - - - - - - - - - - SG Ja Kapitalisierung der Mieter- - - - - - - - - - - träge SH Ja - - - - - - - - - - - SO Ja Individuelle, objektbezo- - - - - - - - - - - gene Kapitalisierung (7.50 % – 10.00 %) der Mieterträge SZ Ja Kapitalisierung der Mieter- - 6.00 - 6.00 - 6.00 - 6.00 - 6.00 träge TG Ja Kapitalisierung der Mieter- - - - - - - - - - - träge mit 6.05 % (Basiszins + 2.75 %) TI Ja - 3.50 - 3.25 - 3.00 - 3.00 - - - UR - - - 6.50 - 6.50 - 6.50 - 6.50 - 6.50 VD Ja Kapitalisierung der Mieter- - - - - - - - - - - träge mit 7.50 % VS Ja Individuelle, objekt- - - - - - - - - - - bezogene Kapitalisierung (8.50 %) der Mieterträge ZG Ja = Kap. Hypothekenwert, falls - 7.00 - 7.00 - 7.00 - 7.00 - 7.00 Mieterträge dieser > Buchwert ZH - - - 7.05 - 7.05 - 7.05 - 7.05 - 7.05

Liegenschaften jünger als 20 Jahre = 4.96 %, 20 Jahre und älter = 6.01 %, Liegenschaften HBM, HLM, HCM und HM = 7.00 %, Geschäftsliegenschaften und andere Mietobjekte in den Zonen 1 und 2 = 4.45 %, in anderen Zonen = 5.90 %. Liegenschaften jünger als 20 Jahre = 5.29 %, 20 Jahre und älter = 5.73 %, Liegenschaften HBM, HLM, HCM und HM = 6.50 %, Geschäftsliegenschaften und andere Mietobjekte in den Zonen 1 und 2 = 3.76 %, in anderen Zonen = 5.50 %. Liegenschaften jünger als 20 Jahre = 5.07 %, 20 Jahre und älter = 5.47 %, Liegenschaften HBM, HLM, HCM und HM = 6.50 %, Geschäftsliegenschaften und andere Mietobjekte in den Zonen 1 = 3.19 % und 2 = 4.37 %, in anderen Zonen = 5.19 %. Liegenschaften (Wohnbauten) = 5.17 %, Liegenschaften HBM, HLM, HCM und HM = 6.50 %, Geschäftsliegenschaften und andere Mietobjekte in den Zonen 1 = 3.30 % und 2 = 4.10 %, in anderen Zonen = 5.26 %. Liegenschaften (Wohnbauten) = 5.41 %, Liegenschaften HBM, HLM, HCM und HM = 6.50 %, Geschäftsliegenschaften und andere Mietobjekte in den Zonen 1 = 3.26 % und 2 = 4.02 %, in anderen Zonen = 5.29 %. Falls eine aktuelle Schatzung vorliegt. 2008 = 6.56 %, 2009 = 6.68 %, 2010 = 6.61 %, 2011 = 6.46 %, 2012 = 6.12 %, 2013 = 6.05 %, 2014 = 6.05 %.

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45 Unüberbaute und überbaute Grundstücke einer Immobiliengesellschaft, die von ihrer Schwester- oder Muttergesellschaft für eigene Zwecke betrieblich genutzt werden, sind gemäss RZ 19 zu bewerten.

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46 Sind die Miet- und Pachtzinseinnahmen in erheblichem Umfang vom Gewerbe des Mieters gewinn- oder umsatzabhängig, so gilt als Unternehmenswert der Durchschnitt zwischen dem einfachen Ertragswert und dem zweifachen Substanzwert. Für die Ermittlung des Ertragswerts wird der gemäss RZ 10 ermittelte Kapitalisierungssatz um 30 % reduziert (vermindertes Unternehmensrisiko) und dieser reduzierte Satz auf ein halbes Prozent aufgerundet (vgl. Beispiel Nr. 8).

PRAXIS

Herleitung des reduzierten Kapitalisierungssatzes gemäss RZ 46 Abs. 2

Bewertungsjahr 2011 2012 2013 2014 2015 Kapitalisierungssatz gem. RZ 10 8.50 % 7.50 % 8.00 % 7.50 % 7.00 % Reduktion Unternehmensrisiko 30 % 2.55 % 2.25 % 2.40 % 2.25 % 2.10 % Reduzierter Kap.-Satz ungerundet 5.95 % 5.25 % 5.60 % 5.25 % 4.90 % Reduzierter Kap.-Satz gerundet 6.00 % 5.50 % 6.00 % 5.50 % 5.00 %

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3.6 In Liquidation stehende Gesellschaften

47 Eine Gesellschaft steht im Sinne dieser Bewertungsvorschriften in Liquidation, wenn sie am Bewertungsstichtag den statutarischen Gesellschaftszweck nicht mehr verfolgt, sondern - mit oder ohne Eintrag im Handelsregister - die Verwertung der Aktiven und die Erfüllung der Verbindlichkeiten anstrebt.

RECHTSPRECHUNG

Voraussetzung

Eine Gesellschaft ist nur dann nach den Grundsätzen einer Liquidationsbilanz zu bewerten, wenn eine Liquidation in nächster Zukunft durchgeführt wird. Ist dies nicht der Fall, hat die Bewertung nach den Grundsätzen auszugehen, die bei einer Fortführung der Gesellschaft massgebend sind [VGer ZH (SB.2007.00097) vom 14.5.2008].

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48 Der Wert von in Liquidation stehenden Gesellschaften richtet sich nach dem mutmasslichen Liquidationsergebnis; die Aktiven sind zu Liquidationswerten (Veräusserungswerte, die bei der Auflösung der Gesellschaft erzielt werden), die echten Passiven, einschliesslich anfallender Liquidationssteuern und Liquidationskosten der Gesellschaft, zum Nennwert einzusetzen.

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4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)

49 Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) werden nach den gleichen Grundsätzen wie Aktiengesellschaften bewertet.

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5 Genossenschaften

50 Genossenschaften werden, unter Vorbehalt von RZ 51, nicht bewertet. Für die Bewertung der Anteile gilt RZ 65.

PRAXIS

Präzisierung zum Wegleitungstext

Diese Bestimmung gilt für Selbsthilfegenossenschaften. Die entsprechenden Anteilscheine werden nach RZ 65 bewertet.

Die Qualifikation einer Selbsthilfegenossenschaft setzt formal voraus, dass die Mitglieder im Falle einer Liquidation keinen Anspruch am Liquidationsergebnis erhalten (Art. 913 Abs. 4 OR).

RECHTSPRECHUNG

Begriff der Selbsthilfegenossenschaft

Der typische Zweck einer Selbsthilfegenossenschaft liegt in der Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe. Werden die Wohnungen einer Wohnbaugenossenschaft ausschliesslich von Nicht-Genossenschaftern gemietet, dann liegt offensichtlich keine Selbsthilfegenossenschaft vor [VGer FR (607 2009-34) vom 25.7.2011].

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51 Erwerbsgenossenschaften werden nach den gleichen Grundsätzen wie Aktiengesellschaften bewertet. Als Erwerbsgenossenschaften gelten Genossenschaften, die Anspruch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis gemäss Art. 913 Abs. 2 OR verleihen.

PRAXIS

Präzisierung zum Wegleitungstext

Qualifiziert eine Genossenschaft nicht als Selbsthilfegenossenschaft, dann gilt sie im Sinne der Bewertungsrichtlinien als Erwerbsgenossenschaft.

Sehen die Statuten einer Erwerbsgenossenschaft die Rücknahme der Anteilscheine zum Nennwert vor (Art. 864 OR), werden sie nach RZ 66 bewertet.

RECHTSPRECHUNG

Begriff der Erwerbsgenossenschaft

Gewährt eine Genossenschaft ihren Mitgliedern Anspruch auf den Liquidationsüberschuss, handelt es sich um eine Erwerbsgenossenschaft [VGer BE (VGE 19933) vom 18.4.1997 = BVR 1997 S. 481 ff.].

Zentrales Abgrenzungskriterium zwischen Erwerbs- und Selbsthilfegenossenschaft ist die Frage der Vermögensverteilung im Falle einer Liquidation. Wird ein Liquidationsüberschuss nicht zu genossenschaftlichen Zwecken oder zur Förderung gemeinnütziger Bestrebungen verwendet, dann liegt eine Erwerbsgenossenschaft vor. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ausscheidende Mitglieder nur Anspruch auf die Rückzahlung der von ihnen einbezahlten Genossenschaftsanteile (höchstens zum Nennwert), jedoch keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen haben [VGer FR (607 2009-34) vom 25.7.2011].

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C. Bewertung der Wertpapiere

1 Quotaler Unternehmungswert

52 Bei Unternehmen mit nur einer Titelkategorie entspricht der Steuerwert eines Titels dem Unternehmenswert (U), dividiert durch die Anzahl Titel. Bei Unternehmen mit Titeln verschiedener Kategorien oder nicht voll einbezahltem Kapital wird ein quotaler Unternehmenswert errechnet, indem der Unternehmenswert (U) durch 1 % des einbezahlten Kapitals dividiert wird. Der einbezahlte Nennwert des Titels, multipliziert mit dem prozentualen quotalen Unternehmenswert, ergibt den Steuerwert.

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53 Bei gleichzeitigem Bestehen von Stamm- und Vorzugstitel bemisst sich deren quotaler Unternehmenswert nach dem in den Statuten umschriebenen Anspruch am Bilanzgewinn (Ertragswert) bzw. am Liquidationsergebnis (Substanzwert) (vgl. Beispiel Nr. 9).

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2 Genussscheine

54 Genussscheine die nur Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn verleihen oder deren Vermögensrechte im Umfang oder auf kurze Zeit begrenzt sind, werden ausschliesslich auf Grund der Ausschüttungen bewertet. Massgebend sind die Ausschüttungen der Jahre, die für die Ermittlung des Ertragswertes der Unternehmung herangezogen werden (vgl. RZ 7): Modell 1: Jahresrechnungen (n) und (n-1); Modell 2: Jahresrechnungen (n), (n-1) und (n-2). Bei der Berechnung des Ertragswertes der Genussscheine ist der Kapitalisierungssatz gemäss RZ 10 um 1 Prozent-Punkt zu erhöhen. Von diesem kapitalisierten Ertragswert ist ein Abzug von 10 % vorzunehmen. In allen Fällen, in denen Genussscheine ausgegeben wurden, ist für die Bewertung der Beteiligungsrechte von einem um die Ausschüttung auf Genussscheinen verminderten Gewinn auszugehen (vgl. Beispiel Nr. 10).

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55 Genussscheine, die sowohl Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn als auch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis verleihen und deren Rechte weder zeitlich noch quantitativ begrenzt sind, werden nach dem quotalen Unternehmenswert bewertet, wobei der Substanzwert und der Ertragswert aufgrund des in den Statuten umschriebenen Anspruchs am Liquidationsergebnis bzw. am Bilanzgewinn festgelegt werden; die den Unternehmenstypen entsprechenden Bewertungsregeln sind sinngemäss anwendbar. 2 Vom quotalen Unternehmenswert ist stets ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Der so ermittelte Wert bildet die Ausgangslage zur Beurteilung, ob der Pauschalabzug gemäss RZ 61 ff. gewährt werden kann (vgl. Beispiele Nr. 11 und 12).

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56 Genussscheine, die nur gemeinsam mit anderen Titeln übertragen werden können, sind zusammen mit den anderen Titeln zu bewerten.

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3 Partizipationsscheine

57 Der Steuerwert von Partizipationsscheinen wird nach den gleichen Grundsätzen wie derjenige von Aktien ermittelt. 2 Vom quotalen Unternehmenswert ist stets ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Der so ermittelte Wert bildet die Ausgangslage zur Beurteilung, ob der Pauschalabzug gemäss RZ 61 ff. gewährt werden kann.

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58 Hat eine Gesellschaft Partizipationsscheine ausgegeben, so gilt als Wert der Partizipationsscheine derjenige Teil des Unternehmenswertes, der dem Verhältnis des Nennwertes zur Summe von Grund- und Partizipationsscheinkapital entspricht.

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4 Ausländische Wertpapiere und Beteiligungen

59 Kotierte ausländische Wertpapiere sind zu den Schlusskursen des letzten Börsentages und Wertpapiere, die regelmässig ausserbörslich gehandelt werden, zu den letzten verfügbaren Kursen der entsprechenden Steuerperiode einzustellen. Zur Umrechnung in Schweizer Franken ist der Devisenkurs am Ende der Steuerperiode massgebend. Die Devisenkurse per Stichtag 31. Dezember werden jeweils in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung publiziert.

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60 Nichtkotierte ausländische Wertpapiere und Beteiligungen sind nach der vorliegenden Wegleitung zu bewerten. Der anwendbare Kapitalisierungssatz entspricht der Risikoprämie von einheitlich 7.0 % zuzüglich des durchschnittlichen auf Quartalbasis berechneten auf ein halbes Prozent aufgerundeten 5-Jahres- Swapsatzes für die entsprechende ausländische Währung der Steuerperiode (n). Zur Umrechnung in Schweizer Franken ist der Devisenkurs am Ende der Steuerperiode massgebend. Die Devisenkurse per Stichtag 31. Dezember sind in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung publiziert.

PRAXIS

Massgebliche Swapsätze ausländischer Währungen

Land Valor Währung 2011 2012 2013 2014 2015 Australien 2349649 AUD Dollar 5.50 % 4.00 % 4.00 % 4.00 % 3.00 % Brasilien 24207530 BRL Real 11.00 % China 19127736 CNY Yuan - 4.00 % 4.50 % 5.00 % 4.00 % China (Offshore) 19090349 CNH Yuan 4.50 % 5.00 % 4.00 % Dänemark 2349675 DKK Krone 3.00 % 1.50 % 1.50 % 1.50 % 1.00 % Europ. Währungsunion 2349755 EUR Euro 3.00 % 1.50 % 1.50 % 1.00 % 0.50 % Grossbritannien 2349944 GBP Pfund 2.50 % 1.50 % 1.50 % 2.50 % 1.50 % Hongkong 2419024 HKD Dollar 2.00 % 1.00 % 1.50 % 2.00 % 2.00 % Indien 19123570 INR Rupie - 6.50 % 7.00 % 8.00 % 7.00 % Indonesien 19118958 IDR Rupiah 8.00 % Israel 10866166 ILS Schekel 2.50 % 2.00 % 1.50 % Japan 211351 JPY Yen 1.00 % 0.50 % 0.50 % 0.50 % 0.50 % Kanada 2330394 CAD Dollar 2.50 % 2.00 % 2.00 % 2.50 % 1.50 % Korea (Süd) 2436455 KRW Won 4.00 % 3.50 % 3.00 % 3.00 % 2.00 % Kroatien 10391810 HRK Kuna 4.50 % 3.50 % 3.00 % 2.50 % 2.50 % Malaysia 10360240 MYR Ringgit 4.00 % 3.50 % 4.00 % 4.00 % 4.00 % Mexico 2350183 MXN Peso 5.50 % 5.50 % 5.50 % Neuseeland 1033115 NZD Dollar 4.50 % 3.50 % 4.50 % 5.00 % 4.00 % Norwegen 2350215 NOK Krone 4.00 % 3.00 % 3.00 % 2.50 % 1.50 % Polen 2350250 PLN Zloty 5.50 % 5.00 % 4.00 % 3.50 % 2.50 % Russland (10393728) RUB Rubel 7.50 % 19274126 8.00 % 7.50 % 9.00 % 13.00 % Saudi-Arabien (2400378) SAR Riyal 3.00 % 10690281 2.00 % 2.00 % 2.50 % 2.50 % Schweden 2350848 SEK Krone 3.50 % 2.50 % 2.00 % 2.00 % 1.00 % Singapur 2350901 SGD Dollar 2.00 % 1.50 % 1.50 % 2.00 % 2.50 % Südafrika 2351230 ZAR Rand 7.50 % 6.50 % 7.00 % 8.00 % 8.00 %

CNH = Offshore Renminbi Yuan

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Land Valor Währung 2011 2012 2013 2014 2015 Thailand 2350975 THB Baht 4.00 % 3.50 % 3.50 % 3.00 % 2.50 % Tschechische Republik 2349603 CZK Krone 2.50 % 1.50 % 1.50 % 1.00 % 0.50 % Türkei (2436483) TRY Lira (10391943) 9.50 % 19274140 9.00 % 8.00 % 10.50 % 10.50 % Ungarn 2350091 HUF Forint 7.00 % 7.00 % 5.00 % 3.50 % 2.50 % USA 2362424 USD Dollar 2.00 % 1.50 % 1.50 % 2.00 % 2.00 %

Kapitalisierungssätze bei negativen, durchschnittlichen Swapsätzen

Ergibt sich aus dem berechneten Durchschnitt der quartalsbezogenen Swapsätze, auch nach vorgegebener Rundung auf ein halbes Prozent, ein Minuswert, dann wird dieser negative Wert, als Teil des Kapitalisierungssatzes, auf Null begrenzt.

Somit beträgt der Mindest-Kapitalisierungssatz 7 % (unter Berücksichtigung der Risikoprämie).

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5 Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen

61 Dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen wird pauschal Rechnung getragen. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind steuerlich unbeachtlich. Wird der Verkehrswert nach RZ 2 Abs. 4 berechnet, kann der Titelinhaber - unter Vorbehalt nachfolgender Randziffern - einen Pauschalabzug von 30 % geltend machen.

RECHTSPRECHUNG

GmbH: Kein Pauschalabzug bei einer Beteiligungsquote von 50 % und gemeinsamer Geschäftsführung

Bei zwei Beteiligten mit je einer Quote von 50 % und gemeinsamer Geschäftsführung einer GmbH kann nicht gesagt werden, dass der Einfluss auf die Geschäftsleitung der GmbH und auf die Beschlüsse der Generalversammlung für den einen oder anderen Beteiligten beschränkt sei. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile. Damit fehlt es an der Voraussetzung der Beschränkung, weshalb kein Pauschalabzug gewährt werden kann. [O- GE SH (66/(2010/8) vom 12.11.2010, bestätigt in BGr (2C.952/2010, Erw. 3) vom 29.3.2011].

GmbH: Pauschalabzug bei einer Beteiligungsquote von 50 % und gemeinsamer Geschäftsführung, aber ohne beherrschendem Einfluss

Bei zwei Beteiligten mit je einer Quote von 50 % und gemeinsamer Geschäftsführung einer GmbH bestimmt sich der beherrschende Einfluss auf die Gesellschaft nicht nur nach dem Vetorecht in der Gesellschafterversammlung gemäss Art. 807 OR. Vorbehältlich einer anderen statutarischen Regelung steht gemäss Art. 809 Abs. 4 OR dem vorsitzenden Geschäftsführer der Stichentscheid bei der Geschäftsführung zu. Ohne abweichende Regelung amtet er gemäss Art. 810 Abs. 3 Ziff. 1 OR auch als Vorsitzender der Gesellschafterversammlung. In dieser Funktion besitzt er gemäss Art. 808a OR den Stichentscheid in der Gesellschafterversammlung. Damit verfügt grundsätzlich nur der vorsitzende Geschäftsführer über den beherrschenden Einfluss, weshalb dem anderen Beteiligten trotz der gemeinsamen Geschäftsführung der Pauschalabzug zu gewähren ist [BGr (2C.952/2010) vom 29.3.2011].

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62 Der Pauschalabzug wird in der Regel für alle Beteiligungen bis und mit 50 % des Gesellschaftskapitals gewährt. Massgebend sind die Beteiligungsverhältnisse am Ende der Steuerperiode. Hat eine Gesellschaft Stimmrechtstitel ausgegeben oder in ihren Statuten Stimmrechtsbeschränkungen vorgesehen, so wird die vorerwähnte Quote von 50 % nicht auf das Gesellschaftskapital sondern auf die Gesamtzahl aller Stimmrechte bezogen. Sobald der Inhaber einer Minderheitsbeteiligung über einen beherrschenden Einfluss verfügt (Mitverwaltungsrechte, Zusammenrechnung von Titeln, Vetorecht bei GmbH usw.), wird der Pauschalabzug nicht gewährt.

PRAXIS

Pauschalabzug für Ehegatten und PartnerInnen eingetragener Partnerschaften

Die Beteiligungsquoten von gemeinsam besteuerten Ehegatten und PartnerInnen eingetragener Partnerschaften sind zusammenzuzählen. Beträgt die gesamthafte Quote mehr als 50 %, ist der Minderheitsabzug nicht zu gewähren.

Als steuerrechtliche Antwort auf das neue Eherecht, gemäss welchem jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen selbständig nutzen und verwalten kann, halten StHG (Art. 3 Abs. 3 StHG) und DBG (Art. 9 Abs. 1 DBG) ausdrücklich fest, dass die gemeinsame Besteuerung ohne Rücksicht auf den Güterstand vorzunehmen ist.

Die Gemeinschaftsbesteuerung wird dadurch gerechtfertigt, dass die Ehe nicht nur eine sittliche und rechtliche, sondern auch eine wirtschaftliche Einheit darstellt (BGr vom 7.4.1998). Daher ist es gerechtfertigt, für die Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ehepaars die gesamten Einkünfte und kantonal auch das gesamte Vermögen heranzuziehen (Locher, Kommentar zum DBG, Art. 9 N 4 mit weiteren Hinweisen). Die Leistungsfähigkeit des Einzelnen innerhalb dieser wirtschaftlichen Einheit kann nicht losgelöst von der von der Gemeinschaft betrachtet werden, selbst wenn sie unter dem Güterstand der Gütertrennung leben sollten (Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 7 N 5). Dementsprechend werden beispielsweise im Rahmen einer möglichen Teilbesteuerung von qualifizierten Beteiligungserträgen die Beteiligungsquoten von Ehegatten zusammengerechnet. Damit ist auch gesagt, dass für eine individuelle Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände kein Raum besteht.

Pauschalabzug bei Nutzniessung

Bei Nutzniessung steht gemäss Art. 690 Abs. 2 OR bzw. 806b OR das Stimmrecht dem Nutzniesser zu. Dieser ist daher gleich zu behandeln wie ein Eigentümer, weshalb im Fall einer Nutzniessung an einer Beteiligungsquote von mehr als 50 % der Pauschalabzug nicht gewährt werden kann.

Zusammenrechnung von indirekt gehaltenen Beteiligungen

Bei der Prüfung der Frage, ob ein massgeblicher Einfluss des Minderheitsaktionärs besteht, sind auch diejenigen Titel Dritter zu berücksichtigen, deren Mitverwaltungsrechte der Steuerpflichtige ausüben kann. Neben den in seinem Eigentum stehenden Titel sind es in der Regel die folgenden, ihm nicht gehörenden Titel:

  • Titel, die fiduziarisch auf einen Dritten übertragen wurden;

  • Titel, an denen der Steuerpflichtige nutzniessungsberechtigt ist;

  • Titel, einer vom Steuerpflichtigen beherrschten juristischen Person (Beteiligung > 50 %).

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RECHTSPRECHUNG

Die Beteiligungsquoten von Ehegatten sind zusammenzurechnen

Die Ehe ist nicht nur eine sittliche und rechtliche, sondern auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft. Somit spricht eine natürliche Vermutung dafür, dass durch die Ehegatten gemeinsam oder einzeln gehaltene Beteiligungsrechte an einer Gesellschaft im gemeinschaftlichen Interesse ausgeübt werden. Dementsprechend sind die einzelnen Beteiligungsquoten für die Ermittlung des Verkehrswerts zu kumulieren. Will ein Ehegatte dennoch den Minderheitsabzug beanspruchen, hat er glaubhaft zu machen, dass die Beteiligung getrennt verwaltet und bei einem möglichen Verkauf nicht als ein Gesamtpaket behandelt werden [BGer (2C_450/2013) vom 5.12.2013].

Verfügt die Ehefrau über eine Minderheitsbeteiligung und der Ehemann über eine Mehrheitsbeteiligung an der gleichen Unternehmung, dann entfällt der Pauschalabzug für die Minderheitsbeteiligung der Ehefrau. Dies rechtfertigt sich aufgrund des Prinzips der Faktorenaddition gemeinsam veranlagter Ehegatten und zwar - entgegen der Auffassung von MAUTE ( P. MAUTE, Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkung bei Ehegatten nicht kotierter Wertpapiere, in Steuer Revue, Nr. 2/2005, S. 97 f.) - unabhängig vom jeweiligen Güterstand. Zum gleichen Ergebnis führt auch die neue gesetzliche Regelung betreffend die Teilbesteuerung von qualifizierten Beteiligungserträgen, welche ebenfalls von der Zusammenrechnung der Beteiligungsquoten der Ehegatten ausgeht [StGer BL vom 5.12.2008 = StE 2010 B 52.42 Nr. 6].

Gewährung des Pauschalabzugs für indirekt gehaltene Beteiligungen

Es bestehen keine sachlichen Gründe, weshalb der Pauschalabzug nur bei direkt gehaltenen Beteiligungen zur Anwendung kommen sollte. Wird dementsprechend die Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft X. über eine Gesellschaft Z. indirekt gehalten, dann ist im Rahmen der Bewertung von Z. auf der Beteiligung X. der Pauschalabzug zu gewähren [VRK SG vom

Verweigerung des Pauschalabzugs für indirekt gehaltene Beteiligungen

Ob eine Minderheitsbeteiligung vorliegt, richtet sich nach der Möglichkeit des Steuerpflichtigen, als Beteiligungsinhaber auf die Unternehmensentscheidungen (Gewinnausschüttungen etc.) Einfluss zu nehmen. Der Minderheitsabzug ist überall dort zu versagen, wo der Steuerpflichtige direkt oder indirekt einen kumulierten Einfluss im Umfange von mehr als 50 % der Beteiligung auszuüben vermag. Die Abzugsberechtigung entfällt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige massgeblich an einer Drittperson (z.B. AG) beteiligt ist, deren im Geschäftsvermögen ausgewiesene Beteiligung zusammen mit der im privaten Wertschriftenvermögen deklarierten über 50 % ausmacht [StKE SZ (StKE 144 und 303/95) vom 5.2.1996 = StPS 1/1996, 31].

Kein Paketabschlag für Mehrheitsbeteiligungen

Der Grundsatz der rechtlich-objektiven Verkehrswertbemessung von Aktien verbietet es, einem möglichen „Klumpenrisiko“ mit einem Einschlag Rechnung zu tragen. Bestehen keine Verfügungsbeschränkungen im rechtlich-objektiven Sinne, bleibt es dem Aktionär unbenommen, die Titel in kleinen Stückzahlung über einen längeren Zeitraum zu verkaufen [StKE SZ (StKE 126/05) vom 12.4.2006, sowie StRK ZH (2 ST.2001.348) vom 30.8.2002].

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63 Erhält der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende, so wird der Abzug nicht gewährt. Eine Dividende ist dann angemessen, wenn die im Verhältnis zum Verkehrswert errechnete Rendite mindestens dem um 1 Prozent-Punkt erhöhten, auf 1/10 Prozent aufgerundeten, durchschnittlichen auf Quartalsbasis berechneten (ungerundeten) 5-Jahres-Swapsatz (siehe RZ 10 Abs. 2 bzw. RZ 60 Abs. 2) entspricht. Für die Berechnung der Rendite zum Bewertungsstichtag (n) wird auf den Durchschnitt der in den Kalenderjahren (n) und (n-1) bezahlten Dividenden abgestellt (vgl. Beispiel Nr. 13).

PRAXIS

„Angemessene Rendite“ – Herleitung der Grenzrendite

Bewertungsjahr 2011 2012 2013 2014 2015 Swapsatz ungerundet 1.31 % 0.42 % 0.56 % 0.44 % -0.23 % Gerundet auf 1/10 % 1.40 % 0.50 % 0.60 % 0.50 % -0.20 % Erhöhung 1.00 % 1.00 % 1.00 % 1.00 % 1.00 % Grenzrendite 2.40 % 1.50 % 1.60 % 1.50 % 1.00 %

„Angemessene Rendite“ bei negativen, durchschnittlichen Swapsätzen

Ergibt sich aus dem berechneten Durchschnitt der quartalsbezogenen Swapsätze, auch nach vorgegebener Rundung auf 1/10 Prozent, ein Minuswert, dann wird dieser negative Wert auf Null begrenzt und als Grenzrendite wird der um 1 Prozent-Punkt erhöhte Wert ermittelt.

Somit beträgt die Mindest-Grenzrendite 1 % (unter Berücksichtigung des 1 Prozent-Punkte- Zuschlags).

RECHTSPRECHUNG

Kein Abzug bei angemessener Dividende

Fliesst dem Aktionär eine angemessene Dividende zu, dann ist er im Vergleich zu einem Mehrheitsaktionär trotz fehlendem Einfluss auf die Beschlüsse der Generalversammlung nicht schlechter gestellt [VGer ZH (SB.2007.00011) vom 31.10.2007].

Angemessene Dividende bei krisenbedingt tiefem Swapsatz

Der Einwand, die Grenzrendite liege wegen des krisenbedingt bescheidenen Swapsatzes tief, sticht nicht. Es ist nicht erheblich, wie die Swapsätze zustande gekommen sind; entscheidend ist einzig deren tatsächliche Höhe. Die Rendite erweist sich dann als angemessen, wenn sie die Vorgaben der Wegleitung mindestens erreicht. Erreicht die Dividende diesen Schwellenwert, dann bleibt für einen Minderheitsabzug kein Raum [StRK ZH (2 ST.2010.159) vom 5.8.2010]. Zudem erweist sich bei der Berechnung der Grenzrendite die Erhöhung des gerundeten Swapsatzes um einen Prozentpunkt als nicht zu tief [StRK ZH (1 ST.2014.162) vom 20.10.2014].

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64 Der Pauschalabzug wird nicht gewährt auf Titeln

a. deren Verkehrswert nicht nach einer Formel gemäss RZ 34, RZ 38, oder RZ 42 berechnet wird; b. von neu gegründeten Gesellschaften, die gemäss RZ 32 und nicht nach RZ 34 ff. bewertet wurden; c. von in Liquidation stehenden Gesellschaften (RZ 48); d. von Genossenschaften (RZ 51, RZ 65 und RZ 66); e. die mit einem Sonderrecht zur ausschliesslichen Nutzung bestimmter Teile eines sich im Besitz einer Immobiliengesellschaft befindlichen Gebäudes ausgestattet sind (Mieter-Aktionär).

PRAXIS

Pauschalabzug bei Genossenschaften

Da das Stimmrecht bei Genossenschaften nach Köpfen verteilt wird (885 OR: Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung oder in der Urabstimmung eine Stimme) und dementsprechend ein beherrschender Einfluss eines Einzelnen ausgeschlossen ist, entfällt die Berücksichtigung eines Pauschalabzugs.

Pauschalabzug bei GmbH-Anteilen

Sind die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, dann ist der Pauschalabzug – unabhängig von der alt- oder neurechtlichen Ausprägung – einheitlich zu gewähren.

RECHTSPRECHUNG

Kein Abzug bei Vorliegen eines tatsächlichen Verkehrswerts

Wird der Vermögenssteuerwert aufgrund eines massgeblichen Kaufpreises festgelegt (RZ 2 Abs. 5), dann besteht kein Raum für den Pauschaleinschlag von 30 % [StRK TG (StRE 45/2009) vom 20.2.2009, bestätigt in VGr TG (VG.2009.53) vom 8.7.2009, StRK ZH (1 ST.2014.9) vom 7.4.2014].

Kein Abzug bei Verwendung einer individuellen Bewertungsformel (RZ 64 lit. a.)

Die Bestimmung, wonach bei Verwendung einer individuellen Bewertungsformel kein Pauschaleinschlag beansprucht werden kann, geht von der Überlegung aus, dass eine solche Individualbewertung direkt zum Verkehrswert der infrage stehenden Titel führt, d.h. insbesondere auch allfällige Minderwerte wegen besonderer Umstände berücksichtigt und sich deshalb kein zusätzlicher Einschlag mehr rechtfertigt [StRK ZH (2 ST.2009.10) vom 19.3.2009, bestätigt in VGr ZH (SB.2009.00043) vom 30.9.2009].

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6 Genossenschaftsanteile

65 Der Steuerwert von Anteilen an Genossenschaften wird wie folgt ermittelt:

a. Bei Genossenschaften, deren Statuten bestimmen, dass ausscheidende Genossenschafter Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen gemäss Art. 864 OR (Rückzahlung zum Nennwert) haben: höchstens zum Nennwert. b. Bei gleichen Voraussetzungen aber einer Verzinsung der Anteilscheine, die den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten (Art. 859 Abs. 3 OR) übersteigt: nach dem einfachen Mittel zwischen dem Nennwert und den kapitalisierten Ausschüttungen (Durchschnitt der zwei vor dem massgebenden Bewertungsstichtag vorgenommenen Ausschüttungen, wobei diejenige des zweiten Jahres doppelt zu gewichten ist). Als Grundlage für die Kapitalisierung der Ausschüttungen gilt der um 1 Prozent-Punkt erhöhte Swapsatz gemäss RZ 10 Abs. 2 bzw. RZ 60 Abs. 2.

PRAXIS

Präzisierung zum Wegleitungstext

Diese Bewertungsrichtlinien gelten für Selbsthilfegenossenschaften nach RZ 50.

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66 Liegt der quotale Unternehmenswert einer Erwerbsgenossenschaft über dem Nennwert und bestimmen die Statuten der Genossenschaft, dass ausscheidende Genossenschafter Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen gemäss Art. 864 OR (Rückzahlung zum Nennwert) haben, so wird der Steuerwert der Anteile nach dem einfachen Mittel zwischen dem Nennwert und dem quotalen Unternehmungswert ermittelt.

PRAXIS

Präzisierung zum Wegleitungstext

Diese Bewertungsrichtlinien gelten für Erwerbsgenossenschaften, deren Statuten einen Abfindungsanspruch bei Ausscheiden der Genossenschafter vorsehen (Art. 864 OR).

RECHTSPRECHUNG

Die Ermittlung des Steuerwerts von Anteilen einer Erwerbsgenossenschaft aufgrund von RZ 66 erweist sich als rechtsbeständig [VGr FR (607 2009-34) vom 25.7.2011].

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7 Anteile an kollektiven Kapitalanlagen

67 Der Steuerwert der Anteile an kollektiven Kapitalanlagen bemisst sich wie folgt: a. Bei nichtkotierten Anteilen, die regelmässig ausserbörslich gehandelt werden, gilt als Verkehrswert der letzte verfügbare Kurs der entsprechenden Steuerperiode. b. Bei nichtkotierten Anteilen, für die keine ausserbörslichen Kursnotierungen bekannt sind, nach dem Durchschnitt der Rücknahmepreise im letzten Monat der entsprechenden Steuerperiode oder - wenn keine vorhanden sind - nach dem Inventarwert (Net Asset Value) am Ende der Steuerperiode. Die Steuerwerte der wesentlichsten nichtkotierten Anteile von Anlagefonds werden per Stichtag 31. Dezember jährlich in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung publiziert. Zur Umrechnung von nicht publizierten Anteilen von Anlagefonds fremder Währung in Schweizer Franken ist der Devisenkurs am Ende der Steuerperiode massgebend. Die Devisenkurse per 31. Dezember sind in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung publiziert.

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8 Festverzinsliche Wertpapiere

68 Bei nichtkotierten, festverzinslichen Wertpapieren, die regelmässig ausserbörslich gehandelt werden, gilt als Verkehrswert der letzte verfügbare Kurs der entsprechenden Steuerperiode. Bei nichtkotierten festverzinslichen Wertpapieren, für die keine ausserbörslichen Kursnotierungen bekannt sind, nach dem am Ende der Steuerperiode geltenden marktüblichen Zinssatz, unter Berücksichtigung der Restlaufzeit, der Bonität des Schuldners sowie der erschwerten Verkäuflichkeit. Zur Umrechnung festverzinslicher Wertpapiere fremder Währung in Schweizer Franken ist der Devisenkurs am Ende der Steuerperiode massgebend. Die Devisenkurse per 31. Dezember sind in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung publiziert.

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D. Anwendbarkeit 69 Dieses Kreisschreiben gilt für Bewertungen mit Bilanzstichtagen ab 1. Januar 2008. Es ersetzt das Kreisschreiben Nr. 28 vom 21. August 2006. Die Regelung gemäss Randziffer 36 gilt erst für Bewertungen mit Bilanzstichtagen ab 1. Januar 2011. Die RZ 36 wird auf Beschluss des Vorstands der Schweizerischen Steuerkonferenz nicht umgesetzt.