Kreisschreiben 31
SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 31
Interkantonale Repartition der Pauschalen Steueranrechnung Kreisschreiben 31 - vom 18. Januar 2008
1 Natürliche Personen
Den Anrechnungsbetrag aus der pauschalen Steueranrechnung trägt der Wohnsitz-Kanton. Eine interkantonale Repartition findet nicht statt.
2 Personenunternehmen
Für Personenunternehmen (Personengesellschaften und Einzelunternehmen) gelten die nachstehend für die juristischen Personen geltenden Regelungen sinngemäss.
3 Juristische Personen
3.1 Allgemeine Regel
Den Anrechnungsbetrag aus der pauschalen Steueranrechnung trägt grundsätzlich der Sitz- Kanton.
In wirtschaftlich bedeutenden Fällen kann der Sitz-Kanton von den Betriebsstätte-Kantonen die Übernahme eines angemessenen Teils des Anrechnungsbetrags verlangen.
Ein Fall gilt als wirtschaftlich bedeutend, wenn der auf einen Betriebsstätte-Kanton entfallende Anrechnungsbetrag pro Geschäftsjahr (bzw. Fälligkeitsjahr) mindestens CHF 5'000.- beträgt.
3.2 Berechnung der Repartition
Die Berechnung des auf die Betriebsstätte-Kantone entfallenden Anteils des Anrechnungsbetrags geht vom Kantons- und Gemeindeanteil (2/3 des gewährten Anrechnungsbetrages 1 ) aus. Der Bundesanteil (1/3 des gewährten Anrechnungsbetrages1) darf nicht in die Berechnung miteinbezogen werden.
Der Kantons- und Gemeindeanteil (2/3 des gewährten Anrechnungsbetrages1) ist entsprechend der interkantonalen Gewinnausscheidung prozentual auf den Sitz-Kanton und die einzelnen Betriebsstätte-Kantone zu verteilen. Aus Gründen der Praktikabilität wird diese Berechnung für sämtliche Gesellschaften aller Branchen einheitlich vorgenommen.
Der auf den einzelnen Betriebsstätte-Kanton entfallende Anteil darf nicht höher sein, als die im betreffenden Betriebsstätte-Kanton geschuldete Gewinnsteuer.
Ausnahmen bezüglich der Aufteilung des Anrechnungsbetrages auf die Steuerhoheiten Bund und Kanton/Gemeinde sind nur bei teilweiser Besteuerung gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 + 3 der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung möglich.
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Beispiel einer Repartition:
Sitz-Kanton: Zürich
Gewährte Pauschale Steueranrechnung: CHF 450'000.-
Anteil Bund (1/3): CHF 150'000.-
Anteil Sitz-Kanton (2/3): CHF 300'000.-
Steuerbare Quoten Gewinnausscheidung (in %):
Zürich: 60%
Basel: 25%
Bern: 10%
Ticino: 4%
Thurgau: 1%
Repartition:
Zürich: 60% von CHF 300'000.- = CHF 180'000.-
Basel: 25% von CHF 300'000.- = CHF 75'000.-
Ticino: 4% von CHF 300'000.- = CHF 12'000.-
Thurgau: 1% von CHF 300'000.- = CHF 3'000.-
Der Sitz-Kanton Zürich kann eine Repartition der pauschalen Steueranrechnung von den Kantonen Basel, Bern und Ticino verlangen. Auf den Kanton TG entfallen weniger als der Mindestbetrag von CHF 5'000, weshalb eine Repartition mit diesem Kanton entfällt.
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3.3 Verfahren
3.3.1 Antrag auf Repartition
Der Antrag auf Repartition muss die folgenden Angaben beinhalten:
Firma;
Fälligkeitsjahr;
Art der Erträge (Dividenden, Zinsen oder Lizenzen);
Datum des Antrags auf pauschale Steueranrechnung;
Datum der Rechtskraft des Entscheids auf pauschale Steueranrechnung;
Total im Sitz-Kanton gewährte pauschale Steueranrechnung;
Anteil des Sitz-Kantons (in der Regel 2/3 des Anrechnungsbetrags) vor Repartition;
Aufstellung über die prozentuale Gewinnausscheidung auf die betroffenen Sitz- und Betriebstätten-Kantone;
3.3.2 Befristung der Repartition
Der Sitz-Kanton, der eine Ausscheidung der pauschalen Steueranrechnung beansprucht, hat seinen Antrag auf Repartition dem Betriebsstätte-Kanton innert einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Gewährung der pauschalen Steueranrechnung zuzustellen.
Nach Ablauf der Jahresfrist ist der Anspruch auf die interkantonale Repartition verwirkt.
3.3.3 Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieses Kreisschreibens entscheidet der Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz als Schlichtungsstelle.
4 Inkrafttreten
Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben 2.21 des Ausschusses der Konferenz Staatlicher Steuerbeamter vom 15. Juni 1979. Es gilt ab sofort.