Geschäftsreglement für das Geldspielgericht vom 4. Januar 2021 - abgeändert (Art. 11) am 29. April 2024
Geschäftsreglement für das Geldspielgericht (GSG-Reglement) vom 4. Januar 2021 abgeändert (Art. 11) am 29. April 2024
Gestützt auf Art. 14 Abs. 1 des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats (GSK) vom 20. Mai 2019 erlässt das Geldspielgericht das folgende Reglement:
I Organisation und Verwaltung
Art.1 Sitz
! Sitz des Geldspielgerichts (das Gericht) ist Bern.
? Zustelladresse für sämtliche Korrespondenz zuhanden des Gerichts ist der Wohnsitz seines Präsidenten oder seiner Präsidentin (das Präsidium).
3 Tagungsort kann jeder Ort in der Schweiz sein.
Art.2 Zusammensetzung
! Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG) ernennt die Richterinnen und Richter, das Präsidium, die Ersatzmitglieder sowie allfällige ausserordentliche Richterinnen und Richter gemäss Art. 11 GSK.
? Im Übrigen konstituiert sich das Gericht selbst. Es wählt insbesondere eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten (das Vizepräsidium).
Art.3 Kollegialbehörde
! Das Gericht im Sinne von Art 11 Abs. 1 GSK übt als Kollegialbehörde alle Befugnisse aus, die sich aus dem GSK und anderen gesetzlichen Grundlagen ergeben.
? In administrativer Hinsicht verabschiedet es insbesondere den Jahresbericht und die Sonderrechnung, die es der FDKG gemäss Art. 14 Abs. 4 GSK vorlegt.
3 Es beurteilt alle wichtigen Verwaltungs- und Organisationsfragen.
Art.4 Verwaltungsaufgaben
! Das Präsidium ist für die Besorgung der Verwaltungsaufgaben verantwortlich. Es steht ihm frei, diese Aufgaben einem anderen Mitglied oder einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter des Gerichts zu delegieren.
? Wo es dies aufgrund der Natur der Sache für zweckmässig befindet, kann das Präsidium gewisse Aufgaben (z.B. Sekretariats- oder Buchführungsarbeiten) extern in Auftrag geben.
3 Zu den Verwaltungsaufgaben gehören namentlich:
a. Erstellen des Jahresberichts ;
Erstellen der Sonderrechnung ;
Besorgung des Zahlungsverkehrs ;
Inkasso der Verfahrenskosten ;
Ausrichtung der Entschädigungen an die Mitglieder und Angestellten des Gerichts.
4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
eo oe of
Art.5 Ernennung und Mitwirkung der Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber
! Das Gericht ernennt die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber auf Antrag des Präsidiums.
? Wo die Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht auch ad hoc Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber ernennen.
3 Die oder der mit der behandelten Sache betraute Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber nimmt mit konsultativer Stimme an den Beratungen des Gerichts teil und wirkt an der Redaktion des Urteilsentwurfs mit.
Art.6 Datensicherung und Datenschutz
! Das Präsidium stellt die Speicherung, die Sicherheit und den Schutz der vom Gericht und vom Sekretariat bearbeiteten Daten sicher.
? Es regelt die Zugriffsberechtigungen.
3 Die für die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) zuständige Datenschutzaufsichtsstelle ist auch Aufsichtsstelle für das Gericht.
II Verfahren
Art.7 Anwendbares Recht
! Das Verfahren vor dem Gericht richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG) bzw. dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) als sinngemäss anwendbares interkantonales Recht.
? Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausgeschlossen, wenn eines der Mitglieder des Gerichts i1.S.v. Art. 11 Abs. 1 GSK die Diskussion verlangt.
IIL. Entschädigung der Mitglieder des Gerichts
Art.8 Sitzungsgelder
! Das Sitzungsgeld für Richterinnen und Richter beträgt 1'200 Franken pro Tag bzw. 600 Franken pro Halbtag. Für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber beläuft sich das Sitzungsgeld auf 800 Franken pro Tag und 400 Franken pro Halbtag.
? Als Halbtagessitzung gilt eine Sitzungsdauer von höchstens 4 Stunden. Die Reisezeit vom Wohnort zum Verhandlungsort wird auf die Sitzungsdauer angerechnet.
Art.9 Übriger Arbeitsaufwand
' Die übrigen Arbeiten der Richterinnen und Richter, insbesondere Aktenstudium, Instruktion, Berichterstattung, Stellungnahmen sowie Verwaltungstätigkeiten, werden für freiberuflich Tätige mit 300 Franken und für im öffentlichen Bereich unselbstständig Erwerbstätige mit 200 Franken pro Stunde entschädigt.
? Für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber beläuft sich die Entschädigung auf 180 Franken pro Stunde; bei — selbstständiger oder unselbstständiger — Tätigkeit im Anwalts- oder Notariatsbereich wird das Honorar auf 280 Franken erhöht.
Art. 10 Spesen
! Die Reisespesen werden aufgrund der effektiven Kosten vergütet. ? Dabei werden höchstens vergütet:
a. die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, erster Klasse, sowie die gerechtfertigten Taxikosten;
b. für Mittag- und Nachtessen je 25 Franken;
c. für Übernachtungen einschliesslich Frühstück 170 Franken pro Nacht.
3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann anstelle der tatsächlichen Kosten gemäss Absätzen 1 und 2 ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden.
4 Allfällige weitere gerechtfertigte Auslagen für die Amtsführung werden aufgrund der belegten effektiven Kosten vergütet.
Art. 11 Abrechnung
! Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, bis spätestens am 31. Dezember jedes Jahres dem Präsidium die Abrechnung für ihren Aufwand (Arbeitsstunden und Auslagen) zuzustellen.
? Das Präsidium prüft und visiert die Abrechnungen und erteilt die Zahlungsaufträge. Es übermittelt diese dem Vizepräsidium zur Prüfung und Visierung der Abrechnungen und Zahlungsaufträge.
3 Das Präsidium leitet den provisorischen Jahresabschluss bis zum 15. Februar des Folgejahres zur Kenntnisnahme an das Sekretariat der interkantonalen Trägerschaft weiter.
IV Information, Repräsentation und Berichtswesen
Art.12 Website und Veröffentlichung der Urteile
! Das Gericht betreibt eine Website in deutscher und französischer Sprache, auf welcher es kostenlos über seine Zusammensetzung, seine Organisation, seine Geschäftstätigkeit und die gesetzlichen Grundlagen informiert.
? Auf der Webseite werden die Urteile in ihrer Originalsprache publiziert. Ihre Anonymisierung wird nur vorgenommen, soweit der Schutz der Persönlichkeit oder andere private oder öffentliche Interessen es verlangen.
Art. 13 Repräsentation und interne Information
! Das Präsidium vertritt das Gericht nach aussen und gewährleistet nötigenfalls die Information der Öffentlichkeit über behandelte Geschäfte.
? Das Präsidium ist für die Verbindung des Gerichts zu anderen Organen der Trägerschaft verantwortlich. Es gewährleistet insbesondere die Verbindung zur FDKG sowie zur GESPA. Es pflegt zudem den Kontakt zu weiteren Behörden und Fachstellen des Bundes und der Kantone sowie zu Nichtregierungsorganisationen des Geldspielwesens.
3 Es stellt überdies die Versorgung der Gerichtsmitglieder mit den für ihre richterliche Tätigkeit erforderliche Informationen sicher.
Art. 14 Berichtswesen
Das Präsidium reicht den Jahresbericht und die revidierte Sonderrechnung bis Ende Februar des Folgejahres dem Sekretariat der interkantonalen Trägerschaft Geldspiele ein.
V Schlussbestimmung
Art. 15 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
Beschlossen durch das Geldspielgericht am 4. Januar 2021,
Genehmigt durch die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG) am 11. Januar 2021.
Der abgeänderte Art. 11 des vorliegenden Reglements wurde vom Geldspielgericht am 29. April 2024 verabschiedet.
Diese Abänderung wurde von der Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG) am 17. Juni 2024 genehmigt.
Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft.