Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Beschreibung/ Link Entscheid Nichtveröffentlichung von Kommentaren in den Foren von SRF Online

b.1060 · Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Vom 31. Okt. 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch/ubi-aiep-airr/b-1060/de/beschreibung-link-entscheid-nichtveroffentlichung-von-kommentaren-in-den-foren-von-srf-online

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Beschreibung/ Link Entscheid Nichtveröffentlichung von Kommentaren in den Foren von SRF Online

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

b.1060

Entscheid vom 31. Oktober 2025

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Philipp Eng, Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder), Philipp Dannacher (Sekretariat)

Gegenstand Nichtveröffentlichung von Kommentaren in den Foren von SRF Online

Beschwerden vom 30. Juni 2025

Parteien / Verfahrensbeteiligte F (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

UBI-D-E3253501/4

b.1060

Sachverhalt

A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) öffnete bis Juli 2025 zu ausgewählten Online- Artikeln regelmässig die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer im Rahmen der Debatte des Tages. So geschehen auch am 7. April 2025 zum Artikel «’Irritierend’: Kundin stolpert über dynamische Preise bei Digitec».

B. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mehrere Beschwerden bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügte darin die Löschung bzw. Nicht-Aufschaltung von vier seiner Kommentare zur «Debatte des Tages» durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) und damit verbunden einen Eingriff in seine Meinungsäusserungsfreiheit. Ferner liege ein Verstoss gegen das Zensurverbot, das Diskriminierungsverbot und das Sachgerechtigkeitsgebot vor. Die beanstandeten Kommentare lauteten:

- «Naja, eigentlich hätte mindestens ein Debattenthema des Tages heute lauten müssen: „Bund entsorgt Corona- Impfstoff im Wert von 1.3 Milliarden Franken“ Wie finden Sie das? Wie hätten Sie das Geld eingesetzt? Diskutieren Sie mit!» (Kommentar 1);

- «Ich finde dieses Thema weniger wichtig als andere Nachrichten von heute, z.B. die Verschwendung von Corona- Impfstoffen. Weiss jemand, wer heute die Debattenthemen des Tages auswählt und den öffentlichen Diskurs auf Augenhöhe moderiert? Ich möchte meine Zensoren gerne kennenlernen, die Frage der Höhe ist derzeit noch umstritten.» (Kommentar 2);

- «Also, hier wird über Preisschwankungen beim Epiliergerät von Digitec debattiert. „Zockt der Onlinehändler seine Kundschaft ab?“ wird gefragt. „Verkauft SRF seine Leserschaft für dumm?“ müsste gefragt werden. Die Abzocke in Milliardenhöhe, welche alle angeht, scheint weniger wichtig zu sein. Bravo! Eine erneute Glanzleistung bei der Verbreitung von wichtigen Nachrichten, dazu eine Moderation auf Augenhöhe!» (Kommentar 3);

- «Hr. A inakzeptabel ist einzig der Umstand, dass man hier über Preisschwankungen vom Epiliergerät bei Digitec debattieren darf, während eine Abzocke in Milliardenhöhe scheinbar weniger wichtig scheint. Corona-Impfstoffe im Wert von 1.3 Milliarden Franken weggeworfen - News - SRF» (Kommentar 4).

Der Beschwerdeführer führte aus, diese vier Kommentare seien unbedenklich, konstruktiv und zulässig. Dennoch habe die Redaktion ihm in Zusammenhang mit den genannten Kommentaren gar eine Kontosperre angedroht. Weiter erklärte er, dass keine stichhaltigen Gründe für die getätigte Zensur vorliegen und damit seine Grundrechte verletzt würden. Die vorgenommene Zensur sei diskriminierend und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht sachgerecht. Der Eingabe des Beschwerdeführers war der Bericht der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom 3. Juni 2025 beigelegt.

C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2025, die Beschwerden seien abzuweisen. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Programmautonomie nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40), die namentlich die freie Themenwahl beinhalte. Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung liege es in ihrer Entscheidungskompetenz, Kommentare nicht freizuschalten, wenn diese nicht zu einer konstruktiven Debattenkultur beitragen würden, was vorliegend geschehen sei. Darüber hinaus könne nicht von Zensur oder einem Eingriff in den Kerngehalt der Meinungsäusserungsfreiheit gesprochen werden, da sich der Beschwerdeführer in der Diskussion mehrmals habe äussern können. So seien drei seiner insgesamt dreizehn Kommentaren publiziert worden. Die Beschwerden seien damit abzuweisen.

b.1060

D. In seiner Replik vom 30. August 2025 führte der Beschwerdeführer aus, die Vorbringen der Beschwerdegegnerin seien nicht nachvollziehbar und es würden sämtliche Behauptungen bestritten, welche von seiner Eingabe vom 30. Juni 2025 abweichen.

E. Mit Schreiben vom 10. September 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik.

F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratungen der Beschwerdesachen öffentlich sein werden, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen

1. Die Beschwerden betreffen die Handhabung von Kommentarspalten, namentlich die Nichtaufschaltung von Kommentaren im übrigen publizistischen Angebot (üpA) der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG. Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung von nutzergenerierten Kommentaren zu einem redaktionellen Beitrag in Online-Foren der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Online-Inhalte bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession) vom 29. August 2018 (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 13 f.).

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

3. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der beschwerdeführenden Person im übrigen publizistischen Angebot der Beschwerdegegnerin nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht werden oder wenn deren Kommentarkonto gesperrt wird. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde.

4. Nach Art. 97 Abs. 2 RTVG hat die UBI im Beschwerdeverfahren einzig festzustellen, ob die verweigerte Kommentaraufschaltung die Meinungsäusserungsfreiheit des Nutzers verletzt. Stellt die UBI eine Verletzung fest, so kann sie im Rahmen des Massnahmeverfahrens die in Art. 89 RTVG vorgesehenen Massnahmen treffen, namentlich von der Veranstalterin verlangen, die Mängel zu beheben oder dafür zu sorgen, dass sich die Verletzung nicht wiederholt. Die UBI kann sich von der Veranstalterin anschliessend über die getroffenen Vorkehren unterrichten lassen. Auf die darüberhinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers – wie beispielsweise eine allgemeine Beurteilung der Netiquette-Handhabung der Beschwerdegegnerin – ist nicht einzutreten.

5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Stéphane Werly/Denis Barrelet, Droit de la Communication, 3. Auflage, Bern 2024, Rz. 960, S. 346). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Nichtaufschaltung resp. die Löschung der Kommentare b.1060

stelle eine Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit dar. Jeder der vom Beschwerdeführer beanstandeten Kommentare bilden jeweils eine separate Beschwerde, die nachfolgend alle einzeln zu prüfen sein werden.

6. Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten die Meinungsäusserungsfreiheit. Diese umfasst die «Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen» (BGE 150 IV 65 E. 7.2.1 S. 80). Meinungsäusserungen geniessen grundsätzlich Schutz, unabhängig von ihrer Qualität oder ihrem gesellschaftlichen Wert. Auch falsche, unsinnige, moralisch verwerfliche, verletzende oder schockierende Äusserungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Grundsatzentscheid der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Cholakov gegen Bulgarien vom 1. Januar 2014, § 28) und des Bundesgerichts (BGer-Urteile 6B_636/2020 und 6B_637/2020 vom 10. März 2022) als Meinungen vom Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit erfasst. Eine Beschränkung von Grundrechten bedarf einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, muss verhältnismässig sein und darf deren Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV). Die UBI hat bei Streitigkeiten um die Veröffentlichung von Kommentaren in Online- Foren der Beschwerdegegnerin im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit relevante Gründe bestehen, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht aufzuschalten (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 12 f.). Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass als Richtlinie bei Streitfällen um die Handhabung der Kommentarspalte die Rechtsprechung zum Werbebereich diene (siehe dazu BGE 139 I 306 E. 4.2 f. S. 313 f.).

7. Die Community-Redaktion der Beschwerdegegnerin entscheidet jeweils auf der Grundlage der Netiquette, ob ein nutzergenerierter Kommentar zu veröffentlichen ist bzw. ob dieser gelöscht werden darf. Die Netiquette der Beschwerdegegnerin entspricht weitgehend derjenigen der Social-Media-Netiquette, welche dem unter E. 6 genannten Bundesgerichtsurteil BGE 149 I 2 zu Grunde lag. Demnach toleriert sie beispielsweise Inhalte ausdrücklich nicht, die keinen Bezug zum jeweiligen Thema haben. Weiter nicht toleriert werden Verallgemeinerungen, Unterstellungen oder Behauptungen, die sich nicht überprüfen lassen, persönliche Angriffe, Beleidigungen oder gezielte Provokationen, Diskriminierungen aller Art, gewaltverherrlichende oder pornografische Inhalte, kommerzielle oder politische Werbung, rechtswidrige Inhalte, falsche bzw. unvollständige Namensangaben sowie mehrfach gesendete Kommentare mit gleichem Inhalt (Spam). Bei wiederholten Verstössen gegen die Netiquette kann gegen die betreffende Person eine Sperre verhängt werden.

7.1 Gemäss Rechtsprechung der UBI stellt die Netiquette keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zur Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit von Nutzerinnen und Nutzern der Kommentarspalten dar (Yaniv Benhamou, Contrôle judiciaire des commentaires en ligne et de la désinformation: suites de l’ATF 149 I 2, in: La semaine judiciaire, 2024, vol. 146, n° 9, S. 717 ff.). Sie kann einzig als interne Richtlinie dienen, um administrative Hürden abzubauen und Rechtsgleichheit in der Kommentarverwaltung zu schaffen. Gesetzliche Grundlagen für die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit sind laut bisheriger Praxis primär die inhaltlichen Programmgrundsätze von Art. 4 bis 6 RTVG sowie die Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 28 ff. ZGB). In einem Fall hat die UBI zudem ein überwiegendes Eigeninteresse der Veranstalterin angenommen, welches die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit eines Nutzers rechtfertigte (UBI-Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 5.7).

b.1060

7.2 In der Abwägung zwischen der Meinungsäusserungsfreiheit von Kommentierenden und der eigenen Programmautonomie ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, Kommentare zu löschen oder nicht aufzuschalten, wenn sie beispielsweise die Menschenwürde verletzen, diskriminierend sind oder sich die Löschung resp. Nichtaufschaltung daraus ergibt, dass andernfalls eine konstruktive Diskussion nicht mehr möglich wäre. An die Unterdrückung von Kommentaren sind hohe Anforderungen zu stellen und im Zweifel ist ein Kommentar nicht zu löschen bzw. aufzuschalten. Der öffentliche Diskurs zu politischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Themen muss in einer Demokratie unterschiedliche Meinungen aushalten können. Eine Demokratie lebt davon, dass über verschiedene Weltanschauungen debattiert wird. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist u.a. durch die Überzeugung geprägt, dass falschen und schädlichen Äusserungen grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern durch Gegenrede begegnet werden soll.

8. Gegenstand des Verfahrens bilden vier Beschwerden wegen Löschung resp. Nichtaufschaltung von Kommentaren. Sämtliche zu beurteilenden abgelehnten Kommentare betreffen die von der Beschwerdegegnerin am 7. April 2025 getroffene Themenwahl der Diskussion. Der Beschwerdeführer kritisiert darin wiederholt, dass über Preisschwankungen von einem Epiliergerät diskutiert werden dürfe, obwohl sich aus seiner Sicht weit relevantere Themen aufdrängen würden, wie beispielsweise die tagesaktuellen Nachrichten über die «Verschwendung von Corona-Impfstoffen», bei der es um über eine Milliarde Franken gehe.

9. Wie die UBI bereits in einem früheren Entscheid mit Hinweis auf BGE 139 I 306 festgehalten hat, muss die grundrechtsgebundene Beschwerdegegnerin auf den von ihr betriebenen öffentlichen Foren im Prinzip auch Kritik zulassen, die sich gegen sie selbst richtet, soweit keine rechtlich relevanten Gründe dagegensprechen (vgl. BGE 139 I 306 E. 3.2.3 S. 312 und E. 4.3 S. 313; UBI-Entscheide b. 945/949 E. 4.2 und 4.6 vom 29. Juni 2023 sowie b. 998/1017/1021/1026 vom 4. April 2025 E. 7.2). Ein allenfalls einer Veröffentlichung entgegenstehendes überwiegendes Eigeninteresse besteht bei Vorwürfen, die gegen ein bestimmtes Geschäftsgebaren (Aufschaltpraxis bei Kommentaren) zielen, in der Regel gerade nicht (BGE 149 I 2 E. 2.3.3 S. 7, UBI- Entscheid b.945/949 a.a.O. E. 4.6). Ausnahmsweise kann jedoch eine an sich zu akzeptierende Kritik mangels Sachlichkeit über das rechtlich Zulässige hinausgehen, sodass sich die Nichtaufschaltung eines Kommentars mit der Programmautonomie gemäss Art. 6 Abs. 2 RTVG und der damit verbundenen garantierten freien Themenwahl der Veranstalterin rechtfertigen lässt (siehe hierzu UBI-Entscheid b.982/990/992 vom 6. September 2024). Aber auch wenn das Publikum bei der Themenwahl aufgrund der Programmautonomie grundsätzlich nicht mitentscheiden darf, muss es wenigstens die von der Beschwerdegegnerin getroffene Themenwahl im Diskussionsforum in Frage stellen dürfen. Dies gilt umso mehr, wenn es der Meinung ist, dass eine Debatte über relevantere Themen angezeigt wäre. Bezeichnenderweise sieht Art. 5 Abs. 4 der SRG- Konzession vor, dass die Beschwerdegegnerin Massahmen trifft, um einen permanenten Dialog mit der Bevölkerung über ihre Programme, insbesondere über frei zugängliche Online-Plattformen zu ermöglichen.

9.1 Von der programmrechtlich zulässigen Kritik an der Themenwahl zu unterscheiden sind zu Recht nicht aufzuschaltende Nutzermonologe zu völlig anderen, vom Nutzer eigenmächtig gesetzten Themen, die tatsächlich eine konstruktive, sach- und zielorientierte Debatte zu dem durch die Beschwerdegegnerin gesetzten Thema verunmöglichen. Die Meinungsäusserungsfreiheit verleiht weder dem Beschwerdeführer noch anderen Nutzern das Recht, eine Vielzahl von Kommentaren gleichen oder ähnlichen Inhalts in der Kommentarspalte zu publizieren, soweit mit einem veröffentlichten Kommentar dessen Meinung zu einem bestimmten Thema weitgehend b.1060

zum Ausdruck gekommen ist. Die Kommentare anderer Nutzer dürfen nicht in der Fülle von gleichen oder ähnlichen Kommentaren des immergleichen Nutzers untergehen, da sonst die Meinungsäusserungsfreiheit der anderen Nutzer faktisch ausgehebelt würde, was wiederum nicht im Sinne des Publikums sein kann, das sich in den Kommentarspalten informieren möchte (vgl. Art. 16 Abs. 3 BV). Vor diesem Hintergrund beurteilt die UBI die einzelnen Beschwerden in chronologischer Reihenfolge.

10. Kommentar 1 wurde zunächst aufgeschaltet, danach allerdings mit der Begründung «Kein Bezug zum Thema» wieder gelöscht. Mit diesem Kommentar kritisierte der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin getroffene Themenwahl für die Tagesdebatte, was aufgrund der vorstehenden Ausführungen legitim und durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.

11. Auch Kommentar 2 wurde mit der Begründung abgelehnt, dass «kein Bezug zum Thema» bestehe. Zusätzlich zur bereits geäusserten und zulässigen Kritik über die Themenwahl missbilligte der Beschwerdeführer mit diesem Kommentar den Umstand, dass nicht transparent gemacht werde, wer von der Community-Redaktion jeweils das Thema auswähle und die Kommentarspalte moderiere. Diese Kritik muss sich die Beschwerdegegnerin im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit ebenfalls gefallen lassen. Im Verfahren b.1026 vor der UBI ging es um einen ähnlichen Kommentar, welcher wie folgt lautete: «Weiss jemand, wer heute auf Augenhöhe den öffentlichen Diskurs moderiert?» Wörtlich führte die UBI hierzu im vorerwähnen Entscheid in E. 7.2 aus: «Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin hat der Kommentar einen Bezug zum Thema, weil er sich mit der Moderation der Kommentarspalte auseinandersetzt. Er beinhaltet keinen persönlichen Angriff. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Fragestellung wohl kaum auf eine wohlwollende Beurteilung der Moderation durch den Beschwerdeführer schliessen lässt, zumal dieser regelmässig kritisiert, es sei nicht ersichtlich, welche Person ein Forum moderiere und über die Aufschaltung bzw. Ablehnung von Kommentaren entscheide. Dies sind aber im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit keine relevanten Gründe, um den Kommentar nicht aufzuschalten». Im zu beurteilenden Kommentar kommt noch die Bezeichnung des unbekannten Moderators als «Zensor» hinzu, welcher nach allgemeinem Sprachverständnis eine Person ist, die Informationskontrolle und damit Zensur ausübt. Der Zensurbegriff wird in politischen Auseinandersetzungen regelmässig von unterschiedlichen Lagern als Kampfbegriff verwendet und vom Durchschnittspublikum auch so wahrgenommen. Genauso wie gewisse Zuspitzungen bei redaktionellen Beiträgen aber programmrechtlich zulässig sind, muss dieser Grundsatz auch für nutzergenerierte Kommentare gelten, zumal gemäss BGE 149 I 2 E. 2.2.3 S. 6 redaktionelle und nutzergenerierte Beiträge eng miteinander verknüpft sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen.

12. Kommentar 3 wurde erneut mit der Begründung «Kein Bezug zum Thema» abgelehnt. Dieser Kommentar betrifft abermals die Kritik an dem von der Beschwerdegegnerin definierten Debattenthema. Er beinhaltet im Wesentlichen eine Wiederholung des bereits Geschriebenen und durfte durch die Beschwerdegegnerin daher – ohne Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit – zurückgewiesen werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.

13. Auch Kommentar 4 wurde mit der Begründung «Kein Bezug zum Thema» abgelehnt. Es gilt diesbezüglich das bereits unter E. 13 Gesagte: Inhaltlich handelt es sich um eine durch die Meinungsäusserungsfreiheit nicht geschützte Wiederholung vorangehender Kommentare des gleichen Nutzers, weshalb diese Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist.

b.1060

14. Der Beschwerdeführer macht ebenfalls Verstösse gegen das Diskriminierungsverbot, das Sachgerechtigkeitsgebot und gegen Zensurverbot geltend. Diese Vorhalte substanziiert er allerdings nicht rechtsgenüglich und es ist für die UBI auch nicht ersichtlich, inwiefern entsprechende Verletzungen vorliegen sollen. Auf diese Rügen ist daher nicht einzutreten.

15. Die Beschwerden betreffend Kommentare 1 und 2 sind aus den oben erwähnten Gründen gutzuheissen, die Beschwerden betreffend Kommentare 3 und 4 sind abzuweisen. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

b.1060

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI

1. Die Beschwerden betreffend Kommentare 1 und 2 werden mit fünf zu vier Stimmen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerden betreffend Kommentare 3 und 4 werden mit sechs zu drei Stimmen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 21. Juli 2026

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82, Art. 86 und Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 28 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.