Beschreibung/ Link Entscheid Radio DRS 1, Sendung 'Dr Binggis-Värs'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 374
Entscheid vom 5. März 1999
betreffend
Radio DRS 1: Sendung "Dr Binggis-Värs" vom 7. November 1998, 12.45 Uhr; Eingabe von Y vom 2. Dezember 1998
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann
Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Radio DRS 1 strahlt jeweils samstags um 12.45 Uhr die kabarettistische Sendung "Dr Binggis-Värs" aus.
B. Am 2. Dezember 1998 erhob Y (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Sendung "Dr Binggis-Värs" vom 7. November 1998 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist lieferte der Beschwerdeführer die Namen, Adressen und Unterschriften von mehr als 20 Personen nach, die seine Beschwerde unterstützen. Er beanstandet eine Aeusserung, die im Zusammenhang mit zwei Repräsentanten der
Schweizerischen Volkspartei (im Folgenden: SVP) gemacht wurde. Die beiden zur Parteizentrale gehörenden Personen hatten zwischenzeitlich die Politik der SVP kritisiert und gleichzeitig ihre Haare blond gefärbt. Nach einem klärenden Gespräch mit der Parteispitze zeigten sich die beiden jüngeren Parteikollegen reumütig und hatten später auch wieder ihre Haare in der natürlichen braunen Farbe. Ein Vers nimmt die Geschichte im Rahmen der beanstandeten Sendung auf: "Der Berner-Flügel ist zwar traurig und es geht ihm immer noch recht schlecht, vor allem der „Visan-Ryche-Brächt“ mag nicht mehr so recht, doch jetzt herrscht wieder Ordnung in der Schweizer SVP, von den Adolf-Ogi-Christoph Blocher-Streitereien redet niemand mehr, und am Donnerstag hat der Boss noch mit den beiden neoblonden Burschen gezankt und ihnen in Sach „jung und frech und rebellieren“ den Tarif erklären wollen. Die Herren Jean-Blaise Defago und Martin Baltisser haben ihre kleinen Fehler bereut, was die Herren Blocher, Maurer, Vetterli und wie sie alle heissen freut, und ihre hellgelb gefärbten Haare seien, sagen sie, schon sehr bald wie’s dort halt so dazugehört wieder braun". Der Beschwerdeführer moniert, dass der letzte Teil des Verses die Menschenwürde von SVP-Mitgliedern und nahestehenden Kreisen verletze, weil diese mit brauner Ideologie und damit Faschismus, Nationalsozialismus bzw. Rassismus gleichgesetzt würden.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 1999 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Sie begründet dies primär mit dem satirischen Charakter der Sendung, der für die Zuhörer erkennbar gewesen sei.
D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 1999 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 2. Dezember 1998 und der Zusatz vom 18. Dezember 1998. Der Ombudsbericht, welcher der Eingabe beigelegt war, wurde am 26. November 1998 versandt. Die 30- tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde (Art. 62 Abs. 1 RTVG) ist damit eingehalten.
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, erfüllt die Eingabe die Anforderungen an eine Popularbeschwerde.
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Der Beschwerdeführer beanstandet, der letzte Teil des die SVP betreffenden Verses bringe deren Repräsentanten mit faschistischer Ideologie in Verbindung und verletze damit die Menschenwürde von SVP-Mitgliedern und -Sympathisanten. Er rügt sinngemäss eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG. Die Bestimmungen des Europäischen Uebereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (SR 0.784.405) zur Programmgestaltung (Art. 7ff.) sehen im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde keinen weitergehenden Schutz vor, den der Beschwerdeführer allenfalls in Anspruch nehmen könnte.
4.
Der Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK, SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
4.1
Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533).
4.2
Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen werden darf. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).
4.3
Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
5.
Im Lichte dieser Grundsätze ist auf die Eigenart der Sendung ?Dr Binggis- Värs? hinzuweisen. In Anlehnung an die Schnitzelbänke der Basler Fasnacht werden in dieser Sendung aktuelle Ereignisse in Versform humoristisch aufgearbeitet.
5.1
Der inkriminierte Vers beschäftigt sich mit Vorgängen innerhalb der SVP und gipfelt in der Pointe mit dem Wechsel der Haarfarbe von zwei Exponenten der Partei. Es handelt sich um einen satirischen Beitrag (vgl. zu den Merkmalen der Satire im Einzelnen, Mischa Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 23ff.). Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die Form der Satire übersteigert die Wirk- lichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638; 60/1996, Nr. 91, S. 838). Die Satire fällt in den Schutzbereich der auch in Art. 10 EMRK enthaltenen Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit (vgl.
5.2
Aus programmrechtlicher Sicht ist entscheidend, dass das satirische Prinzip für das Publikum erkennbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Satire zuweilen hohe Anforderungen an die Rezipienten stellt (vgl. Senn,
5.3
Die UBI hat in ihrer Praxis festgehalten, dass auch der satirischen Behandlung eines Themas Grenzen durch Art. 3 Abs. 1 RTVG gesetzt sind bei sensiblen Bereichen wie den besonders geschützten religiösen Gefühlen oder der Menschenwürde (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Das Schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Ba-
5.4
Der inkriminierte Beitrag ist schon allein durch seine Form für die Rezipienten als Satire erkennbar. Die Pointe mit dem Wechsel der Haarfarbe der zwei SVP-Exponenten kann mit guten Gründen mehrdeutig verstanden werden. Neben der Interpretation des Beschwerdeführers ist es auch möglich, diese im nicht übertragenen Sinne zu verstehen oder dahingehend, dass die SVP auf die bestehenden Werte (natürliche Haarfarbe) setzt und gegenüber gesellschaftlichem Wandel (gefärbte Haare) skeptisch ist. Mehrdeutige Aussagen sind ein typisches Element der Satire. Die beanstandete Aeusserung kann daher auch nicht als Tatsachenbehauptung im Sinne der Interpretation des Beschwerdeführers gewertet werden (vgl. zur Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäusserungen,
5.5
Die eindeutig satirische und mehrdeutige Aeusserung, die der Beschwerdeführer beanstandet hat, verletzt weder die Menschenwürde der Exponenten der SVP noch diejenige ihrer Mitglieder und Sympathisanten. Sie unterschiebt im Uebrigen auch nicht einzelnen Personen nazionalsozialistisches Gedankengut. Die wohl bewusst mehrdeutige Pointe mag zwar auf Parteimitglieder verletzend wirken. Da sich aber die Satire regelmässig mit der gesellschaftlichen und politischen Wirklichkeit auseinandersetzt, sind solche Auswirkungen nicht zu vermeiden. Ansonsten würde die Kunstform der Satire viel von ihrer Würze verlieren. Sensible Bereiche im Sinne der Praxis der UBI wurden durch den inkriminierten Vers nicht berührt. Der inkriminierte Beitrag verstösst damit auch nicht diametral gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG und die Beschwerde ist abzuweisen.
Aus diesen Gründen wird
festgestellt:
1.
Die Beschwerde von Y vom 2. Dezember 1998 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Dr Binggis-Värs" vom 7. November 1998 die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Eröffnet am 30. März 1999