Beschreibung/ Link Entscheid SF2, Sendung 'MOOR', Beitrag über Pfadfinderbewegung
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 385
Entscheid vom 23. Juni 1999
betreffend
SF2: Sendung "MOOR" vom 26. Januar 1999, Beitrag über die Pfadfinderbewegung; Eingabe von X vom 9. April 1999
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Sergio Caratti, Denis Masmejan, Anton Stadelmann
Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. SF2 strahlte bis Ende Mai 1999 jeweils von Montag – Freitag am späteren Abend die Late-Night-Show "MOOR" aus. Das Sendekonzept bestand darin, dass der Moderator aktuelle Ereignisse auf eine humoristische Art aufbearbeiten wollte. Im Weiteren unterhielt er sich jeweils mit bekannten Gästen aus den verschiedensten Bereichen (Unterhaltung, Sport, Politik etc.).
B. Im Rahmen der Sendung vom 26. Januar 1999 äusserte sich der Moderator u.a. wie folgt zum Jahrestag der 1908 gegründeten Pfadfinderbewegung: "1908 das ist lange her, es sind ja von den Pfadfindern die meisten Pfade gefunden wor- den inzwischen, aber das ist eine wilde Geschichte gewesen. Sie sind ja schon immer eine sehr soziale Organisation gewesen, auch Leute, die zu Hause eher ausgelacht und verschupft sind und so etwas komisch sind, haben da Aufnahme gefunden. Und in diesem Klima von Aufrichtigkeit, Disziplin und Kameradschaft haben sie ihren Weg gefunden und eisern verfolgt, es gibt da ein historisches Beispiel, also ein Mann, der ist weltberühmt geworden, hat unglaublich viel Karriere gemacht und der ist wirklich, der hat sich von nichts stoppen lassen, bis kurz vor Stalingrad, das ist Pfadi. Er war ein Intellektueller. (...)".
C. Am 9. April 1999 erhob X (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Sendung "MOOR" vom 26. Januar 1999 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht und die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer beanstandet die Passage im Beitrag über die Pfadfinderbewegung, in der Bezug genommen wird auf einen weltberühmten Mann, der sich bis kurz vor Stalingrad durch nichts habe stoppen lassen. Damit habe der Moderator suggeriert, dass Adolf Hitler Mitglied der Pfadfinderbewegung gewesen bzw. mit der Pfadfinderbewegung gleichzusetzen sei. Historische Tatsachen seien völlig verdreht und Verbrechen gegen die Menschlichkeit banalisiert worden. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Feststellung einer Verletzung der Programmbestimmungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge eine Richtigstellung und Massnahmen, damit sich eine entsprechende Verletzung nicht mehr wiederhole.
D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 1999 beantragt sie, die Beschwerde abzulehnen. Sie verweist dabei insbesondere darauf, dass es sich um eine humoristisch-satirische Sendung gehandelt habe und dieser Charakter sei für das Publikum erkennbar gewesen.
E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni 1999 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 9. April 1999, der Ombudsbericht vom 9. März 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Eingabe diese Anforderungen erfüllt und der Beschwerdeführer auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, tritt die UBI auf die Beschwerde ein.
3.
Gemäss der ständigen Rechtsprechung der UBI erfüllt der Beschwerdeführer dagegen trotz seiner Funktion als Präsident der Pfadfinderbewegung die Legitimationsvoraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG nicht (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 465).
4.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt vorab, die beanstandete Passage habe die Grenzen der Satire durch gröbliche Verharmlosung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit überschritten. Ueberdies seien historische Tatsachen sachwidrig dargestellt worden. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG und des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG geltend.
5.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin zu einer Richtigstellung zu verpflichten, tritt die UBI nicht darauf ein. Die Aufgabe der UBI beschränkt sich gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG grundsätzlich darauf, festzustellen, ob Sendungen schweizerischer Veranstalter die relevanten Programmbestimmungen verletzt haben. Stellt die UBI eine solche
Rechtsverletzung fest, muss ihr der Veranstalter innerhalb einer bestimmten Frist bekanntgeben, welche geeigneten Vorkehren er getroffen hat, um die Rechtsverletzung zu beheben bzw. in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG).
6.
Der Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
6.1
Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies für gewisse sensible Bereiche erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen gehören etwa der Schutz der Menschenwürde und der religiösen Gefühle sowie der Jugendschutz.
6.2
Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).
7.
Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei "MOOR" um eine Unterhaltungssendung im Stile der aus den USA (z.B. von Jay Leno) und Deutschland (mit Harald Schmidt) bekannten Late- Night-Shows handelt.
7.1
In ihrer Rechtsprechung trägt die UBI den Besonderheiten von Humor- und insbesondere von Satiresendungen jeweils Rechnung. Voraussetzung ist, dass der Humor bzw. das satirische Prinzip als solches für das Publikum erkennbar ist und im Zusammenhang mit den sensiblen Bereichen von Art. 3 Abs. 1 RTVG die Grenzen nicht überschritten wurden (VPB
7.2
Die beanstandete Passage stellte gemäss der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin einen satirischen Beitrag zum Jahrestag der Pfadfinderbewegung dar. Die Satire ist gemäss Praxis der UBI ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638; 60/1996, Nr. 91, S. 838). Ein typisches Merkmal der Satire sind mehrdeutige Aussagen (vgl. zu den Merkmalen der Satire im Einzelnen, Mischa Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 23ff.).
7.3
In der beanstandeten Passage ist von einem weltberühmten Mann die Rede, der sich bis Stalingrad von nichts habe stoppen lassen. Dies sei Pfadi. Die Aeusserung bezieht sich ohne Zweifel auf Adolf Hitler und den Russland-Feldzug der deutschen Wehrmacht, der in der blutigen Schlacht um Stalingrad eine Wende nahm. In der Stellungnahme rechtfertigt die Beschwerdegegnerin die Aeusserung damit, es gebe zwischen der Pfadfinderbewegung und der Hitlerjugend Analogien (Farbe der Uniformen) und Teile der deutschen Pfadfinderbewegung seien 1933 in die Hitlerjugend überführt worden. In der Gedankenkette des Moderators sei Hitlerjugend mit Hitler gleichgesetzt worden.
7.4
Eine satirische Aeusserung geht regelmässig von einem bekannten realen Ereignis oder einer bekannten realen Begebenheit aus. Hinsichtlich des historischen Hintergrunds gilt es darauf hinzuweisen, dass die deutsche Pfadfinderbewegung 1934 mit Verfügung vom damaligen Chef der Gestapo verboten wurde. Adolf Hitler war überdies nie Mitglied der Pfadfinderbewegung. Dass Teile der deutschen Pfadfinderbewegung mit Hitler bzw. der Hitlerjugend sympathisierten, mag zwar stimmen. Dies gilt aber nicht nur für die Pfadfinderbewegung, sondern für viele Bevölkerungsgruppen in dieser Zeit. Die beanstandete Passage geht somit bereits von nicht zutreffenden historischen Realitäten aus. Die Geschichte der deutschen Pfadfinderbewegung dürfte einem Grossteil des Publikums ohnehin nicht bekannt gewesen sein. Dies sowie die Plumpheit der Allusion erklärt wohl auch, dass das Studiopublikum über die beabsichtigte Pointe nicht gelacht hat. Die beanstandete Aeusserung wies im Uebrigen auch keinen zweideutigen Charakter auf. Das Publikum musste annehmen, die Pfadfinderbewegung sei tatsächlich eng mit Hitler-Deutschland verbunden gewesen. Die angebliche Satire konnte für das Publikum deshalb gar nicht als solche erkennbar sein. Da die beanstandete Aeusserung den historischen Hintergrund nicht bloss vereinfacht, sondern auch grob verfälscht wiedergibt, fehlt ihr die satirische Qualität. Sie kann aus diesen Gründen nicht den erhöhten programmrechtlichen Schutz, den satirische Aeusserungen geniessen, beanspruchen.
7.5
Indem in der beanstandeten Passage enge Parallelen zwischen der Pfadfinderbewegung und Hitler bzw. Nazideutschland gezogen werden, verstösst sie diametral gegen das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG. Die Pfadfinderbewegung stellt einen Teil des gesellschaftlichen Lebens der Schweiz und auch einen kulturellen Wert dar. Viele Schweizerinnen und Schweizer sind oder waren einmal Mitglied dieser Organisation. Die Pfadfinderbewegung in der Schweiz weist heute einen gesamtschweizerischen Bestand von über 50'000 Personen auf (vgl. Jahresbericht 1997/98, S. 68). Im Rahmen der für die Gesellschaft wichtigen Jugendarbeit nimmt die Pfadfinderbewegung als wohl bekannteste und traditionsreichste Organisation eine hervorragende Rolle ein. Ihr weites Betätigungsfeld (vgl. dazu Jahresbericht 1997/98) kann die Bedürfnisse von vielen Jugendlichen befriedigen. Der sachlich nicht zu rechtfertigende Vergleich der Pfadfinderbewegung mit Hitler bzw. Nazideutschland, dem Inbegriff eines totalitären, menschenverachtenden Regimes, steht diametral im Gegensatz zum Auftrag von Radio und Fernsehen, kulturelle Werte und die Vielfalt des Landes und seiner Bevölkerung der Oeffentlichkeit näherzubringen (Art. 3 Abs. 1 lit. b RTVG) und stellt nicht bloss eine programmrechtlich nicht zu beanstandende geschmacklose Bemerkung, d.h. eine Stilfrage dar. Das kulturelle Mandat wurde daher verletzt und die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.
7.6
Ob die beanstandete Passage zusätzlich auch das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG verletzt, kann offengelassen werden.
8.
Das Verfahren vor der UBI ist mit Ausnahme von mutwillligen Beschwerden kostenlos (Art. 66 RTVG). Parteientschädigungen kann die UBI mangels gesetzlicher Grundlage in keinem Fall zusprechen (vgl. Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 561). Die Anträge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin Kosten und eine Parteientschädigung aufzuerlegen, sind daher abzuweisen.
Aus diesen Gründen wird
festgestellt:
1.
Die Beschwerde von X vom 9. April 1999 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendung "MOOR" vom 26. Januar 1999, Beitrag über die Pfadfinderbewegung, die Programmbestimmungen verletzt hat.
2.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen geeigneten Vorkehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.
3.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
4.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Eröffnet: 22. September 1999