Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'DOK', Thema 'Hanfland Schweiz' (Nichteintreten)
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 446
Entscheid vom 18. Oktober 2001
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "DOK" vom 17. Juni 2001, Thema "Hanfland Schweiz"; Eingabe von M vom 14. August 2001 (Postaufgabe)
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristische Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) strahlt regelmässig im Rahmen der Sendung "DOK" schweizerische und ausländische Dokumentarfilme aus. Die jeweils ganz unterschiedlichen Themen setzen sich aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Natur und Sport zusammen. Am 17. Juni 2001 zeigte "DOK" als Wiederholung einen Film mit dem Thema "Hanfland Schweiz", der insbesondere verschiedene schweizerische Hanfproduzenten und ihr Umfeld porträtierte.
B. Mit Eingabe vom 14. August 2001 erhob M (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Namen der Produzentenorganisation A Beschwerde bei der Ombudsstelle DRS. Diese reichte die Eingabe am 17. August 2001 an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) weiter. Der Beschwerdeführer rügt, es sei ein verzerrtes Bild des schweizerischen Hanfanbaus gezeigt worden, weil sich der Film auf die Haschisch- bzw. Marihuanaproduzenten konzentriert habe. Die Agrar- und Industriehanfproduktion sei dagegen vernachlässigt worden. Im Übrigen verweist er auf sein Beanstandungsschreiben im Sinne von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) an die Ombudsstelle vom 9. Juli 2001.
C. Mit Schreiben vom 20. August 2001 hat die UBI dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde zurzeit wahrscheinlich nicht erfülle. Gleichzeitig wurde ihm eine Nachfrist gewährt, um die fehlenden Unterschriften und notwendigen Angaben von 20 legitimierten Personen, welche seine Beschwerde unterstützen, nachzureichen, womit seine Eingabe als Popularbeschwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG behandelt werden könnte.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 14. August 2001 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 13. Juli 2001. Die 30-tägige Frist gemäss Art. 62 Abs. 1 RTVG zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist unter Berücksichtigung des Fristenlaufs von Art. 22 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (im Folgenden: VwVG; SR 172.021), welches analog auf das vorliegende Verfahren Anwendung findet, eingehalten (vgl. Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 522). Die Einreichung der Beschwerde bei einer nicht zuständigen Instanz (Ombudsstelle DRS) ist nicht von Belang, da die Eingabe rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Boinay, a.a.O., Rz. 378).
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 lit. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Beschwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).
3.
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe im Namen von A eingereicht. Da juristischen Personen und anderen Vereinigungen im programmrechtlichen Verfahren vor der UBI keine Beschwerdebefugnis zukommt, gilt die unterzeichnende natürliche Person als beschwerdeführend (BGE 123 II 69; vgl. dazu auch UBI-Entscheid b. 372 vom 23. Oktober 1998, E. 2).
4.
Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Boinay, a.a.O., Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer ist Hanfproduzent aus dem Kanton Aargau. Im Gegensatz zu anderen schweizerischen Hanfproduzenten wurde er aber im Film nicht porträtiert. Die Aargauer Hanfproduzenten bildeten überdies nicht eigentliches Thema der Sendung. Damit fehlt dem Beschwerdeführer die erforderliche Nähe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG.
5.
Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Praxis der UBI, VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Da gegen die beanstandete Sendung aber noch drei weitere Beschwerden eingegangen sind, welche die Beschwerdevoraussetzungen erfüllen und in denen teilweise gleich wie in der Eingabe des Beschwerdeführers argumentiert wird, erübrigt sich die Prüfung einer Annahme von Art. 63 Abs. 3 RTVG.
6.
In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie hat den Beschwerdeführer eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Auch die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde sind deshalb nicht erfüllt. Die UBI tritt auf die vorliegende Eingabe nicht ein.
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde von M vom 14. August 2001 gegen die Sendung "DOK" des Schweizer Fernsehens DRS vom 17. Juni 2001 zum Thema "Hanfland Schweiz" wird nicht eingetreten.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 1. November 2001