Beschreibung/ Link Entscheid Tele Ostschweiz/TVO, diverse Beiträge zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2009 über die Vergabe der Regionalfernsehkonzession für das Versorgungsgebiet Nr. 11 (Ostschweiz)
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
b. 618
Entscheid vom 27. August 2010
Besetzung Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand TVO, diverse Beiträge zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 über die Vergabe der Regionalfernsehkonzession für das Versorgungsgebiet Nr. 11 (Ostschweiz)
Beschwerde vom 8. April 2010
Parteien / H (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Verfahrensbeteiligte Matthias Hotz
TVO AG (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jascha Schneider-Marfels
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der TVO AG die Konzession mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil für ein Regionalfernsehen im Versorgungsgebiet 11 (Ostschweiz). Die Bewerbung der Tele Säntis AG in Gründung wies es gleichzeitig ab. Im Entscheid A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Tele Säntis AG in Gründung gegen die erwähnte Verfügung des UVEK gut. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Fall zur Neubeurteilung an das UVEK zurück. Dieses hat zusätzlich abzuklären, ob keine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt besteht.
B. Am 14. Dezember 2009 strahlte TVO (vormals Tele Ostschweiz) in der Nachrichtensendung „Ostschweiz aktuell“ den rund vierminütigen Beitrag „Tele Ostschweiz vor dem Aus?“ aus. Im Zentrum stand der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009, dessen Vorgeschichte und Folgen.
C. In der Sendung „Ostschweiz aktuell“ vom 15. Dezember 2009 berichtete TVO über die Folgen des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts (Dauer: 5 Minuten 41 Sekunden). Der erste Teil des Beitrags („Kampf um Konzession“) beleuchtete die Auswirkungen auf TVO und seine Mitarbeitenden. Im zweiten Teil („Breite Unterstützung“) wurden Politiker aus der Region zur Stellungnahme gebeten.
D. In „Ostschweiz aktuell“ vom 16. Dezember 2009 befragte TVO im Rahmen eines Beitrags Passanten und „Persönlichkeiten“ zu den Folgen des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts (Dauer: 3 Minuten 15 Sekunden). Dieses Thema bildete ebenfalls Gegenstand der anschliessenden Diskussionssendung „Fokus“ (Dauer: rund 22 Minuten 30 Sekunden).
E. Mit Eingabe vom 8. April 2010 erhob die Tele Säntis AG in Gründung bzw. H (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz, gegen die erwähnten Beiträge Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Er rügt, die vier Beiträge hätten das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot verletzt. Sie seien einseitig, tendenziös und unausgewogen. Die Sicht der Tele Säntis AG in Gründung sei nicht dargelegt und Fakten seien falsch vermittelt worden. Es habe sich um eigentlichen Kampagnenjournalismus gehandelt, um TVO im Hinblick auf das weitere Verfahren um die Konzession in ein möglichst gutes Licht zu rücken. Die freie Meinungsbildung des Publikums sei verunmöglicht worden.
F. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die TVO AG (im Folgenden Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jascha Schneider-Marfels, zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 14. Mai 2010, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese vollumfänglich abzuweisen. Überdies beantragt sie, die Behandlung des Falles im Sinne von Art. 96 Abs. 3 RTVG abzulehnen eventualiter bis zum rechtskräftigen Abschluss sämtlicher laufender zivil- und verwaltungsrechtlicher Verfahren zu sistieren. Die Gegenpartei verfolge primär individuelle Interessen und missbrauche die Programmaufsicht. Weder die Tele Säntis AG in Gründung noch H seien beschwerdelegitimiert. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und seine Folgen seien tatsachengetreu vermittelt worden. Die wesentlichen Fakten seien korrekt wiedergegeben worden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass sich Mitarbeitende in transparenter Weise für das eigene Fernsehen einsetzten. H hätte durchaus Gelegenheit gehabt, Stellung zu beziehen. Er habe aber die ersten Möglichkeiten abgelehnt. Daher sei es erst am 17. Januar 2010 in der Sendung „Sonntagsrunde“ zu einem Streitgespräch zwischen ihm und M, dem Geschäftsführer der TVO AG, gekommen.
G. In seiner Replik vom 21. Juni 2010 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfahrensanträge der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 96 Abs. 3 RTVG abzuweisen. Im Übrigen seien sowohl die Tele Säntis AG in Gründung wie auch H zur Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG legitimiert. Durch die einseitige Beurteilung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts und die einseitige Auswahl der Befragten hätten die beanstandeten Beiträge die Informationsgrundsätze des RTVG verletzt.
H. In ihrer Duplik vom 29. Juli 2010 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Auch das UVEK bzw. das ihm unterstellte Bundesamt für Kommunikation, das Bezirksgericht Winterthur und die zuständige Ombudsstelle hätten festgestellt, dass TVO korrekt und gesetzeskonform berichtet habe. I. Mit Schreiben vom 11. August 2010 wurden die Verfahrensbeteiligten darüber orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde. J. Claudia Schoch Zeller ist nach Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten, worüber die Parteien mit Schreiben vom 23. Juli 2010 orientiert worden sind.
Erwägungen
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).
2.1 Die Beschwerdegegnerin erachtet sowohl die Tele Säntis AG in Gründung wie auch H als nicht legitimiert. H ist Initiant und einziger Gründer dieser projektierten AG, welche allerdings wohl nur ins Handelsregister eingetragen und damit Rechtspersönlichkeit erlangen wird, wenn sie eine Regionalfernsehkonzession mit entsprechendem Gebührenanteil erhalten sollte. So trat H bislang in allen laufenden Verfahren als Vertreter der Tele Säntis AG in Gründung auf, namentlich auch im Rahmen des Konzessionierungsverfahrens beim UVEK und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe dazu E. 2 des Entscheids A-7762/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009). Im Gegensatz zur Tele Säntis AG in Gründung kommt ihm deshalb die Beschwerdelegitimation zu.
2.2 H weist zusätzlich eine im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG enge Beziehung zum Gegenstand aller vier beanstandeten Sendungen auf, welche ihn von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). Im „Ostschweiz aktuell“-Beitrag vom 14. Dezember 2009 wird er im Bild gezeigt, im „Ostschweiz aktuell“-Beitrag vom 15. Dezember 2009 wird insbesondere auf Tele Top hingewiesen, eines allfälligen Schwesterunternehmens der Tele Säntis AG in Gründung, bei welchem der Beschwerdeführer ebenfalls massgeblichen Einfluss ausübt. In der Sendung „Fokus“ vom 16. Dezember 2009 wird Tele Säntis mehrmals erwähnt. Aufgrund der mehrfachen Hinweise auf das Konzessionsverfahren, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die daraus resultierenden Folgen besitzt der Beschwerdeführer auch zum Gegen-stand des „Ostschweiz aktuell“-Beitrags vom 16. Dezember 2009 die notwendige enge Beziehung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG.
2.3 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann eine Person mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG können dabei Sendungen gerügt werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Ausstrahlungen in einem thematischen Zusammenhang stehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Nicht Gegenstand bilden die Beiträge vom 19. Dezember 2009 und vom 17. Januar 2010, auf welche in den Schriftenwechseln ebenfalls hingewiesen wurde, die aber vom Beschwerdeführer explizit nicht beanstandet wurden.
2.4 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen namentlich die freie Meinungsbildung des Publikums (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und sind deshalb im Wesentlichen programmrechtlicher Natur. In den anderen laufenden Verfahren, wie etwa dem lauterkeitsrechtlichen, stellen sich andere Rechtsfragen. Sie berühren die Prüfungskompetenz und den Prüfungsumfang der UBI ebenso wenig wie der von der Beschwerdegegnerin angeführte Umstand, wonach bereits andere Instanzen die Rechtmäs- sigkeit der beanstandeten Sendungen beurteilt hätten. Für die Beurteilung von Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem rundfunkrechtlichen Sachgerechtigkeitsgebot ist die UBI die zuständige Behörde (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG i.V. mit Art. 4 Abs. 2 RTVG). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich von einem positiven Entscheid der UBI möglicherweise Vorteile für das Konzessionsverfahren erhofft, stellt keinen Rechtsmissbrauch dar. Ob die durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren angestrengte programmrechtliche Beurteilung von vier redaktionellen Sendungen tatsächlich einen Einfluss auf das laufende Konzessionsverfahren haben könnte, in welchem nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts noch die Frage einer allfälligen Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt (Art. 44 Abs. 1 Bst. g RTVG) offen ist, hat die UBI nicht zu entscheiden. Unabhängig davon bestehen keine Gründe, die vorliegende Beschwerde im Sinne von Art. 96 Abs. 3 RTVG abzulehnen oder zu sistieren.
2.5 Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden ausgenommen (Art. 98 RTVG). Der Beschwerdegegnerin können in keinem Fall Kosten auferlegt werden. Auch Parteientschädigungen können nicht ausgerichtet werden. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die UBI hat im Übrigen auch nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gegen die internen Richtlinien der Tagblatt Medien AG, zu der die TVO AG gehört, verstossen hat (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG).
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof"]). Der Beschwerdeführer rügt primär die Einseitigkeit der Beiträge und macht eine Verletzung der Informationsgrundsätze des RTVG, des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 2 bzw. Art. 4 Abs. 4 RTVG, geltend.
3.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters, welche namentlich die Freiheit der Wahl des Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit der inhaltlichen Bearbeitung beinhaltet. Dabei sind jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten, wozu insbesondere auch das Sachgerechtigkeitsgebot gehört.
3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
3.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen, Unternehmen oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 [„Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz“]). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“])
3.4 Die beanstandeten Beiträge, welchen Informationsgehalt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG zukommt, sind grundsätzlich getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen. Die erhöhten Sorgfaltspflichten vor Abstimmungen, welche nur vor Volksentscheiden gelten, finden auf die vorliegend zu beurteilenden Ausstrahlungen keine Anwendung (UBI-Entscheid b. 587 vom 17. Oktober 2008 E. 3.1 [„Tele Züri“]). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin handelt es sich programmrechtlich nicht um eine Serie, in welcher die Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot im einzelnen Beitrag allenfalls geringer sind. Eine Serie besteht aus einer Reihe von Sendungen, bei welchen von vornherein transparent ist, dass über ein Thema jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt berichtet wird (VPB 63/1999 Nr. 35 S. 326ff. [„Tibet“]). Keine Anwendung findet schliesslich das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG), weil die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der beanstandeten Beiträge über keine Konzession verfügt hat.
4. Der beanstandete „Ostschweiz aktuell“-Beitrag vom 14. Dezember 2009 wird in den Schlagzeilen unter dem Titel „Steht Tele Ostschweiz vor dem Aus?“ angekündigt. In dieser Nachrichtensendung wird er als erster Beitrag ausgestrahlt. Die Moderatorin leitet ihn – in Mundart – wie folgt ein: „Heute ist die Hiobsbotschaft gekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass TVO weiterhin auf die jährlich 2.2 Mio. Fernsehgebühren warten muss.“ Danach erfolgt eine Zusammenfassung des bisherigen Konzessionsverfahrens. Die Erteilung der Konzession an die TVO AG, die Beschwerde von H und der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kommen zur Sprache. Bis zum endgültigen Entscheid könne es noch zwei Jahre dauern, wird zum Abschluss dieser Erläuterungen zum Verfahren erklärt. Danach folgt ein Studiogespräch mit M, dem Geschäftsleiter von TVO. Auf eine entsprechende Frage der Moderatorin verneint er, dass TVO vor dem Aus stehe. Die Lage würde aber kritisch, wenn die Gebührengelder weiter ausblieben. Danach erläutert er, warum das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gutgeheissen hat. Als letztes fragt ihn die Moderatorin, wie es mit dem Konzessionsverfahren und mit TVO weitergehe.
4.1 Der Beitrag, zu dem auch das Studiogespräch gehört, thematisiert das bisherige Konzessionsverfahren, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und dessen Folgen für TVO. Der Ablauf des bisherigen Verfahrens für die Konzession mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil für das Versorgungsgebiet 11 wird summarisch, aber korrekt wiedergegeben. Das gilt auch für den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und das weitere Verfahren. Es kommt zum Ausdruck, dass dieses die Konzessionsverfügung des UVEK deshalb aufgehoben und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, weil die Frage der Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt unzureichend abgeklärt worden sei. Im Beitrag fehlt zwar eine eigentliche Erklärung, worauf das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall zielt, nämlich auf die Stellung des führenden Medienunternehmens in der durch die Konzession betroffenen Region, der Tagblatt Medien AG, zu welchem neben dem St. Galler Tagblatt mit sieben Regionalausgaben, dem Anzeiger, verschiedenen Zeitschriften, Radio FM1 und verschiedenen Internetportalen auch die Beschwerdegegnerin mit Tele Ostschweiz gehört. Implizit wird dies immerhin durch das Studiogespräch deutlich, in welchem M betont, TVO würde jeden Tag ein eigenständiges Programm ausstrahlen. Zudem dürfte das Publikum ein gewisses Vorwissen über die Verbindungen von TVO mit dem führenden Medienunternehmen der Region und damit insbesondere auch mit dem St. Galler Tagblatt verfügen (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]).
4.2 Der Standpunkt der Tele Säntis AG in Gründung bzw. des Beschwerdeführers zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Beitrag nicht erwähnt. Dies war aber im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots auch nicht zwingend erforderlich. Gravierende Vorwürfe oder Anschuldigungen gegen die Tele Säntis AG in Gründung oder gegen den Beschwerdeführer enthielt der Beitrag nicht. Der Umstand, dass lediglich die Konsequenzen des Bundesverwaltungsgerichts für das eigene Programm beleuchtet wurden, ist nicht zu beanstanden. Der Ausgang des Konzessionsverfahrens ist für die Zukunft der Beschwerdegegnerin von existenzieller Bedeutung, worauf im Beitrag in transparenter Weise hingewiesen wurde. Persönliche Ansichten waren klar als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Die Aussage von M, wonach das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von TVO „klar besser“ bewertet habe als dasjenige der Konkurrentin mag zwar etwas verkürzt sein. Es trifft aber zu, dass das Bundesverwaltungsgericht die übrigen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen hat, welche insbesondere auch gegen die Bewertung der beiden Konzessionsgesuche durch das UVEK zielten (siehe E. 26 des Entscheids A-7762/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009). Das UVEK hatte entschieden, dass beide Bewerberinnen die Konzessionsgesuche erfüllen würden, die TVO AG bei den analysierten Selektionskriterien insgesamt aber einen deutlichen Vorsprung besitze.
4.3 Aus dem Gesagten geht hervor, dass sich das Publikum zu den behandelten Themen eine eigene Meinung bilden konnte. Der beanstandete „Ostschweiz aktuell“-Beitrag vom 14. Dezember 2009 hat das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.
5. Am darauffolgenden Tag strahlte TVO in „Ostschweiz aktuell“ den Beitrag „Die Ostschweiz steht hinter ihrem Regionalfernsehen“ aus. In der Anmoderation erfolgt erneut ein kurzer Abriss über den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Danach werden im ersten Teil des Beitrags die Folgen dieses Entscheids für TVO thematisiert. Mehrere Mitarbeiter nehmen dazu Stellung. M bemerkt, man überlege sich, „ob man den Laden dicht machen müsse“. Besorgt über die Zukunftsperspektiven äussern sich ebenfalls ein Videojournalist, der Produzent und der Technikleiter. M schliesst den ersten Beitragsteil mit der Bemerkung, die TVO AG werde eine Übergangskonzession beantragen und hoffe auf die Unterstützung der Politik. Im zweiten Teil des Beitrags nehmen eine Politikerin und verschiedene Politiker zum Verfahren für die Regionalfernsehkonzession nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts Stellung. Nationalrat Thomas Müller (St. Gallen), Regierungsrat Kaspar Schläpfer (Thurgau), Nationalrätin Marianne Kleiner (Appenzell AR) und
Regierungsrat Josef Keller (Regierungsratspräsident St. Gallen) bekräftigen, dass sie nach wie vor das Konzessionsgesuch von TVO unterstützen würden. Marianne Kleiner und Josef Keller begründen, warum ihrer Ansicht nach die Vorbehalte des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Beeinträchtigung der Angebots- und Meinungsvielfalt unbegründet seien. Einzig Nationalrat Toni Brunner, Präsident der SVP, äussert eine andere Meinung. Er vertritt die Ansicht, dass alle Sender ihre Programme sollten ausstrahlen dürfen, ohne Einmischung von UVEK und Gerichten.
5.1 Die Informationen hinsichtlich des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts sind im Wesentlichen korrekt. Im Gegensatz zum Beitrag vom Vortag gehen für das Publikum die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt auch ausdrücklich hervor. Die Verflechtung von TVO mit der Tagblatt Medien AG wird im zweiten Teil des Beitrags sowohl im Off-Kommentar wie auch von Politikern angesprochen. Allenfalls hätte die Redaktion noch vertiefter und differenzierter auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die damit verbundene Problematik eingehen können, wie dies der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften gefordert hat. Die UBI hat aber keine Fachaufsicht und damit auch keine Prüfung der Qualität von Beiträgen vorzunehmen, sondern sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263 [„Rentenmissbrauch“]).
5.2 Mit einer namhaften Ausnahme sprechen sich alle der angehörten Mitglieder des eidgenössischen Parlaments sowie der Kantonsregierungen von St. Gallen und Thurgau für das Konzessionsgesuch von TVO aus. Die Auswahl der angehörten Politiker erscheint nicht ganz repräsentativ für die Region, besteht sie doch zum grossen Teil aus Mitgliedern der CVP und FDP.Die Liberalen. Mitglieder der SP fehlen beispielsweise vollständig. Aus der Anmoderation wurde aber deutlich, dass im Beitrag vor allem Politiker zu Wort kommen würden, welche das Konzessionsgesuch von TVO schon vor dem Entscheid des UVEK unterstützt haben und dies auch angesichts des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts weiter tun werden. Name und politische Funktion der angehörten Politiker wurde jeweils in transparenter Weise eingeblendet. Im Übrigen besitzt TVO im Verbreitungsgebiet der Regionalfernsehkonzession 11 in der Politik offensichtlich eine weit grössere Lobby als ihre Konkurrentin.
5.3 Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere auch eine Aussage im Beitrag, wonach die Bildschirme „schwarz“ werden könnten, wenn Tele Ostschweiz noch lange keine Konzessionsgelder erhalten sollte. Parallel dazu sind in einem Produktionsraum vereinzelt schwarze Bildschirme zu sehen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers liess diese Sequenz nicht den Schluss zu, dass die Ostschweiz zukünftig ohne TVO über kein Regionalfernsehen verfügen würde. Mit dem Symbol des „schwarzen Bildschirms“ verdeutlichte die Redaktion vorangegangene Aussagen, wonach TVO ohne Konzessionsgelder längerfristig nicht überlebensfähig sei (siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 587 vom 17. Oktober 2008 E. 3.3.1 [„Tele Züri]).
5.4 Der beanstandete Beitrag weist sowohl im ersten Teil mit den Aussagen von besorgten TVO-Mitarbeitern als auch im zweiten Teil mit den erwähnten Stellungnahmen von diversen Politikern eine gewisse Parteilichkeit auf. Der Standpunkt der Tele Säntis AG in Gründung bzw. des Beschwerdeführers wird nicht erwähnt. Auf- grund des Themas des Beitrags und des Umstandes, dass keine Vorwürfe gegen die Konkurrentin für die Regionalfernsehkonzession erhoben werden, war eine Darstellung der gegenteiligen Sichtweise nicht zwingend erforderlich. Ansichten und Kommentare waren klar als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG) und das Publikum konnte klar zwischen Tatsachen und Meinungen unterscheiden. Ist ein Veranstalter von einem Konzessionsentscheid unmittelbar und in existenzieller Weise betroffen, muss er sich nicht notwendigerweise neutral verhalten, sondern darf seine Sichtweise in den Vordergrund stellen, soweit dies in transparenter Weise und mit der korrekten Erwähnung der wesentlichen Fakten geschieht (UBI-Entscheid b. 587 vom 17. Oktober 2008 E. 4.3 [„Tele Züri“]). Dies war vorliegend der Fall. Das Publikum konnte sich aufgrund des Beitrags frei eine eigene Meinung zu den behandelten Themen bilden.
6. Am 16. Dezember 2009 berichtete TVO in „Ostschweiz aktuell“ ein weiteres Mal über die Folgen des Konzessionsentscheids. Im Gegensatz zu den Vortagen wurde der entsprechende Beitrag nicht mehr als erster in der Nachrichtensendung gezeigt. In der kurzen Anmoderation wird darauf hingewiesen, dass das Schicksal von TVO nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eine ganze Region beschäftige. Bekannte Persönlichkeiten und die breite Bevölkerung würden hinter TVO stehen. Illustriert wird dies im Rahmen einer Strassenumfrage, bei welcher vier Personen die Bedeutung von Tele Ostschweiz bzw. TVO für die Region hervorheben. Im gleichen Sinne äussern sich danach drei Sportler (je ein Weltmeister im Schiessen und im Orientierungslaufen sowie ein Schwinger), ein Musiker der „Sängerfreunde“ und der Präsident des Fussballclubs St. Gallen. Gleichzeitig bringen sie ein gewisses Unverständnis bezüglich des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck. Am Schluss des Beitrags ersucht der Musiker die regionalen Politiker, sich weiterhin für eine Konzessionsvergabe an Tele Ostschweiz bzw. TVO einzusetzen.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt die übermässige Parteilichkeit des Beitrags. Überdies hätte die Strassenumfrage gezeigt, dass weitherum die Meinung bestehe, ohne TVO gäbe es kein Regionalfernsehen.
6.2 Der beanstandete „Ostschweiz aktuell“-Beitrag ist tatsächlich einseitig und undifferenziert. Ausschliesslich Personen kommen zu Wort, welche sich vorbehaltlos positiv zu Tele Ostschweiz äussern und das Konzessionsgesuch der Beschwerdegegnerin zumindest implizit unterstützen. Der - gewollt - einseitige Charakter des Beitrags war für das Publikum jedoch klar erkennbar. Es ging der Redaktion offensichtlich darum, zu dokumentieren, dass TVO einen beträchtlichen Rückhalt in der Bevölkerung und bei Persönlichkeiten besitzt. Der Informationsgehalt des Beitrags war in für das Publikum ersichtlicher Weise allerdings beschränkt. Die Auswahl der gezeigten Personen war in keiner Weise repräsentativ. Die Strassenumfrage kann aufgrund ihrer beschränkten Aussagekraft auch nicht als Beleg für weitergehende Interpretationen der Meinung der Bevölkerung im strittigen Konzessionsverfahren dienen (UBI-Entscheid b. 587 vom 17. Oktober 2008 E. 3.4.2 [„Tele Züri“]). Aus dem Beitrag lässt sich allenfalls ableiten, dass TVO in der Region eine gewisse Verankerung besitzt. Dies überrascht nicht und dürfte aufgrund der langjährigen Sendetätigkeit auch den Tatsachen entsprechen. Die im Beitrag vermittelten Meinungsäusserungen waren im Übrigen klar als persönliche Ansichten erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Aus diesen Gründen konnte sich das Publikum auch zum „Ostschweiz aktuell“-Beitrag vom 16. Dezember 2009 eine eigene Meinung bilden. Das Sachge- rechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt.
7. In der wöchentlich ausgestrahlten Diskussionssendung „Fokus“ von TVO diskutieren in der Regel zwei Gäste unter der Leitung eines Moderators über aktuelle wirtschaftliche, politische oder gesellschaftliche Fragen. Thema der Sendung vom 16. Dezember 2009 war der erwähnte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die daraus resultierenden Konsequenzen. An der Diskussionsrunde nahmen Josef Keller, Regierungsratspräsident des Kantons St. Gallen, und M, diesmal vorgestellt als „Leiter Elektronische Medien Tagblatt Medien AG“, teil.
7.1 Josef Keller weist in der Sendung darauf hin, dass auch die Regierung des Kantons St. Gallen vom Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts überrascht worden sei. Diese stehe aber nach wie vor hinter dem Konzessionsgesuch von Tele Ostschweiz bzw. TVO. Eine allfällige Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt habe die Regierung von St. Gallen vorgängig zu ihrer Stellungnahme an das UVEK abgeklärt. Sie sei dabei zum Schluss gekommen, dass eine solche nicht bestehe. TVO habe nach wie vor gute Chancen, weil ihr Konzessionsgesuch vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich an einem „formalen Kriterium“ gescheitert sei. Ärgerlich sei, dass bereitgestellte Konzessionsgelder nicht in die Ostschweiz fliessen würden, worauf die Region Anspruch habe. Abschliessend gibt er seinem Wunsch Ausdruck, dass es in der Ostschweiz nach wie vor ein Regionalfernsehen geben und dass dies TVO sein werde.
7.2 M betont, TVO benötige aus finanziellen Gründen möglichst schnell eine Konzession. Es sei offen, wie lange das Mutterhaus die sich jährlich anhäufenden Defizite von über einer Million Franken aus dem Sendebetrieb noch trage. Tele Ostschweiz sei diesbezüglich in einer viel heikleren Lage als die Konkurrentin um die Konzession, die Tele Säntis AG in Gründung, welche erst auf dem Papier existiere. M gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass TVO eine Übergangskonzession erhalten werde. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Übrigen ebenfalls zum Schluss gekommen, dass das Konzessionsgesuch von TVO besser sei als jenes der Tele Säntis AG in Gründung. Eigentlich sei sich die ganze Ostschweiz einig, dass TVO die Konzession erhalten sollte.
7.3 Aus der Diskussion ging zwar hervor, dass der vom UVEK nicht ausreichend abgeklärte Aspekt einer möglichen Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt für das Bundesverwaltungsgerichtsurteil entscheidend war. Nachdem Josef Keller diesen Punkt als bloss formales Kriterium bezeichnete, welcher von der St. Galler Regierung überdies bereits untersucht und als unbedenklich taxiert worden sei, wurde dieser nicht weiter erörtert. Das Publikum erfuhr daher nichts über wesentliche Elemente des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts. So beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer allfälligen Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt, welche bei einem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung besteht, eingehend mit einem Parteigutachten (E. 12.9f. des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts). Dieses hatte seinerzeit festgestellt, das „St. Galler Tagblatt“ bevorzuge die eigenen elektronischen Medien in einer Weise, welche Wettbewerbsverzerrungen nicht ausschliesse. Insbesondere aufgrund dieses Gutachtens blieben beim Bundesverwaltungsgericht Zweifel, „ob nicht doch Hinweise auf einen Missbrauch - (…) - vorliegen könnten“. Es wies in seinem Entscheid ebenfalls auf die Botschaft zum RTVG hin, in welcher der Bundesrat im Zusammenhang mit einer zumindest potenziellen Beeinträchtigung der publizisti- schen Vielfalt ausdrücklich St. Gallen als eines von zwei Beispielen nannte (BBl 2003 1646). Im beanstandeten Beitrag unterliess es der Moderator, im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts kritische Fragen zur Medienkonzentration in der Region und zu einem möglichen Konzernjournalismus zu stellen. Bei der allgemeinen Konzessionsvoraussetzung, wonach ein Bewerber die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährden darf (Art. 44 Abs. 1 Bst. g RTVG, Art. 74 Abs. 1 RTVG), handelt es sich nicht, wie die Diskussion weismacht, um ein untergeordnetes Kriterium. Vielmehr stellt sie eine zentrale Bestimmung zur Verhinderung von negativen Auswirkungen der Medienkonzentration dar.
7.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es zur Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots nicht erforderlich war, in der beanstandeten Sendung eine medienrechtliche Fachdiskussion zum 61-seitigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu führen. Wird ein solcher Entscheid aber in einer mehr als 20 Minuten dauernden Diskussionssendung wie „Fokus“ thematisiert, sollte das Publikum in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung über dessen grundlegende Botschaft zu bilden, welche in den Gefahren der Medienkonzentration in der betreffenden Region besteht. Dabei geht es speziell um die Auswirkungen der Verflechtung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Tagblatt Medien AG, welche ihrerseits zur NZZ-Gruppe gehört. Mögliche konkrete negative Folgen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen bekanntlich erwähnt.
7.5 Die Sichtweise der Tele Säntis AG in Gründung zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und seinen Folgen wird dem Publikum im Beitrag ebenfalls nicht vermittelt. Im Rahmen der Diskussion wird die einzige Konkurrentin von TVO um die Regionalfernsehkonzession zwar einige Male erwähnt, meist aber in einem negativen Kontext. So weisen die Teilnehmer der Diskussion darauf hin, dass sowohl die Kantonsregierung wie auch das UVEK und in Bestätigung von diesem das Bundesverwaltungsgericht das Konzessionsgesuch von TVO als besser als dasjenige von Tele Säntis erachten. M bemerkt darauf hin, dass Tele Säntis erst auf dem Papier bestehe. Der Moderator fragt ihn anschliessend, ob allenfalls Tele Säntis den Sendebetrieb gar nie aufnehmen werde und bei einem Zuschlag der Konzession diese an ihre Konkurrentin verkaufen wolle. M antwortet, dass es keine diesbezüglichen Hinweise gebe. Auch aufgrund der Schlussbemerkung von Josef Keller erweckt die Diskussion jedoch Zweifel, ob es ohne TVO überhaupt ein Regionalfernsehen geben würde. Tele Säntis erscheint aufgrund der Diskussion als „Papiertiger“ mit unklaren Absichten. Der vor dem Bundesverwaltungsgericht obsiegende Beschwerdeführer hatte keine Gelegenheit, in der Diskussion seinen abweichenden Standpunkt zu den diversen die Tele Säntis AG betreffenden negativen Aussagen und zu den Auswirkungen des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts auf die Region zu erklären.
7.6 Die Ansichten von M und von Josef Keller, Regierungsratspräsident und Volkswirtschaftsdirektor, zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und seinen Folgen waren weitgehend identisch. Eine kontroverse Diskussionen blieb denn auch völlig aus. Die Sendung vermittelte überdies die Botschaft, dass die Interessen von TVO mit den volkswirtschaftlichen der Region übereinstimmen. So wird in der Diskussion die Befürchtung laut, dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts längerfristig einen Verlust von Arbeitsplätzen bei TVO und damit in der Region zur Folge haben könnte. Dass die Tele Säntis AG in Gründung diese allenfalls kompensieren könnte, wird gar nicht in Erwägung gezogen. Generell wird für das Publikum nicht erkennbar, dass die in der Diskussion zum Ausdruck kommende Haltung zu den behandelten Themen wie insbesondere diejenige zur Medienkonzentration umstritten ist. Die Präsenz des Regierungspräsidenten und Volkswirtschaftsdirektors Josef Keller, welcher wie im Beitrag vom Moderator erwähnt, überdies juristisch ausgebildet ist, verlieh dieser im Gegenteil einen fast offiziellen Anstrich.
7.7 Bei der Beurteilung von redaktionellen Sendungen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot ist auch das Vorwissen des Publikums zu berücksichtigen (siehe vorne E. 4.1). Dieses dürfte vor allem durch die „Ostschweiz aktuell“-Beiträge vom 14. - 16. Dezember 2009 geprägt gewesen sein. Darin wurden primär die Auswirkungen des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts auf TVO beleuchtet und auf die grosse Unterstützung, welche der Sendebetrieb in der Region geniesse, hingewiesen. Gegenteilige oder differenziertere Ansichten als die in der Sendung „Fokus“ verbreiteten, wie etwa hinsichtlich der Beurteilung der Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt oder bezüglich Tele Säntis, können damit nicht vorausgesetzt werden.
7.8 Das Publikum konnte sich aufgrund der beanstandeten Sendung keine eigene Meinung zu den behandelten Themen bilden. Für dieses war insbesondere nicht erkennbar, dass einige wichtige Elemente zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und seinen Folgen trotz der einvernehmlichen Haltung der beiden Diskussionsteilnehmer umstritten sind. Das betrifft namentlich die eigentlichen Gründe, welche für den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ausschlaggebend waren, die Beschwerde gutzuheissen, sowie deren Bedeutung, welche in der Diskussion in sachlich unzutreffender Weise heruntergespielt wird. Auch zur Rolle von Tele Säntis im ganzen Konzessionsverfahren konnte sich das Publikum keine eigene Meinung bilden.
7.9 Die festgestellten Mängel und insbesondere der tendenziöse Charakter resultieren vorab aus der Zusammensetzung der Diskussionsrunde. Neben dem direkt betroffenen Leiter der Elektronischen Medien der Tagblatt AG, welcher gleichzeitig Geschäftsführer von TVO ist, wurde mit dem Regierungsratspräsidenten Josef Keller eine anerkannte Persönlichkeit eingeladen, die sowohl hinsichtlich der Konzessionsvergabe wie auch bezüglich der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts eine praktisch identische Haltung wie die Beschwerdegegnerin vertritt. Dies war angesichts früherer Äusserungen des Regierungsratspräsidenten auch zu erwarten (siehe vorne E. 5). Der Moderator hat die Aussagen der beiden Diskussionsteilnehmer - aus Befangenheit oder wegen der Schwierigkeit und der Komplexität des zu interpretierenden Gerichtsentscheids - nicht kritisch hinterfragt und damit gegenteilige Auffassungen transparent gemacht (UBI-Entscheid b. 598 vom 19. Juni 2009 E. 5.2 [„Insulin“]). Soweit die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften bemerkt, dass H es zuerst abgelehnt habe, Stellung bei TVO zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Anfrage an den Beschwerdeführer erst am 18. Dezember 2009 und damit nach der beanstandeten „Fokus“-Sendung erfolgte. Ob zur Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums die Präsenz des Beschwerdeführers zwingend erforderlich gewesen wäre oder ob der Beizug eines unabhängigen Experten genügt hätte, hat die UBI nicht zu beurteilen. Es bleibt festzustellen, dass die mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl der Diskussionsrunde eine freie Meinungsbildung des Publikums verunmöglichte (VPB 61/1997 Nr. 69 E. 5ff. S. 652f. [„Arena“]). Die Beschwerdegegnerin hat mit der Ausstrahlung der Sendung „Fokus“ vom 16. De- zember 2009 das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.
8. Die Beschwerde erweist sich, soweit darauf eingetreten werden kann, hinsichtlich der beanstandeten „Ostschweiz aktuell“-Beiträge vom 14., 15. und 16. Dezember 2009 als unbegründet, bezüglich der Sendung „Fokus“ vom 16. Dezember 2009 ist sie dagegen gutzuheissen. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten zu auferlegen, ist bei diesem Ausgang abzuweisen. Eine mutwillige Beschwerde im Sinne von Art. 98 Abs. 2 RTVG liegt gemäss konstanter Rechtsprechung erst dann vor, wenn die beschwerdeführende Person wiederholt mit einer gleichartig begründeten, offensichtlich aussichtslosen Eingabe an die UBI gelangt (UBI-Entscheid b. 505 vom 22. April 2005 E. 6.1).
Dispositiv
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von H vom 8. April 2010 gegen die auf TVO ausgestrahlten Sendungen „Ostschweiz aktuell“ vom 14., 15. und 16. Dezember 2009 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
2. Die Beschwerde von H vom 8. April 2010 gegen die auf TVO ausgestrahlte Sendung „Fokus“ vom 16. Dezember 2009 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass diese Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat.
3. Die TVO AG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 2 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Zu eröffnen: (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 5. Januar 2011