Beschreibung/ Link Entscheid Radio SRF, Sendung "HeuteMorgen" vom 04.10.2017, 6.00 Uhr, Beitrag über die Vereinbarkeit von Energiewende und Wirtschaftswachstum
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
b. 779
Entscheid vom 23. März 2018
Besetzung Vincent Augustin (Präsident), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
Gegenstand Radio SRF Sendung «HeuteMorgen» vom 4. Oktober 2017, 6.00 Uhr Beitrag über die Vereinbarkeit von Energiewende und Wirtschaftswachstum
Beschwerde vom 17. Dezember 2017
Parteien / Verfahrensbeteiligte F und G (Beschwerdeführer) sowie weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt
A. «HeuteMorgen» ist die Morgeninformationssendung von Radio SRF. In der Ausgabe vom 4. Oktober 2017, 6 Uhr, strahlte Radio SRF auf SRF1 und SRF4 News den knapp zwei Minuten dauernden Beitrag über die Vereinbarkeit von Energiewende und wirtschaftlichem Wachstum aus. In den Schlagzeilen zur Sendung wurde diese wie folgt angekündigt: «Uneinigkeit bei der Frage: Sind Energiewende und Wirtschaftswachstum in der Schweiz vereinbar?». In der Einleitung zum Beitrag wies der Moderator darauf hin, dass die Frage umstritten sei, ob die Wirtschaft wachsen kann, wenn die Schweiz die Ziele ihrer Energiepolitik erreichen will. Im eigentlichen Bericht des Wirtschaftsredaktors äusserten sich dazu Lucas Bretschger, Professor für Ressourcen-Ökonomie ETH Zürich, und Irmi Seidl, Professorin für Umweltökonomie an der Forschungsanstalt WSL, jeweils in einer kurzen Stellungnahme.
B. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2017 erhoben F und G (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie machen geltend, der Beitrag über eine Veranstaltung der Schweizerischen Energie-Stiftung vom 3. Oktober 2017 sei aus mehreren Gründen nicht sachgerecht gewesen. Der Titel der Veranstaltung sei gewesen: «Energie und Wachstum: Wie viel Energieverbrauch ist angemessen?». Die Redaktion habe die inhaltliche Fragestellung der Veranstaltung «Postwachstumsgesellschaft versus nachhaltiges Wachstum – Verlangt die Energiewende und die Abkehr von fossilen Energien gesellschaftliche und wirtschaftliche Anpassungen? Müssen wir unsere Lebensweise ändern? Was ist die Rolle der Politik?» einseitig und in nicht zulässiger Weise in eine Fragestellung zum Wirtschaftswachstum verkehrt. Der Begriff «Postwachstum» könne der Zuhörerschaft durchaus zugemutet werden. Die Schlagzeilen der Sendung und der Schlusskommentar des Wirtschaftsredaktors entsprächen nicht dem Thema der Veranstaltung. Wichtige Aspekte im Zusammenhang mit den an der Veranstaltung gehaltenen Referaten seien unerwähnt geblieben. Der Beschwerde lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 16. November 2017 sowie die Unterschriften von 21 Personen bei, welche die Eingabe unterstützten.
C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 1. Februar 2018 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Der Beitrag habe ein anspruchsvolles, aber relevantes Thema berührt. Aufgrund der Komplexität sei ein enger Fokus gewählt worden. Ausgangspunkt seien, wie bei der Veranstaltung der Schweizerischen Energiestiftung, die Referate der beiden Experten gewesen. Beide seien zu gleichen Teilen mit ihren Kernaussagen zu Wort gekommen. Die Argumente der beiden Protagonisten seien sachgerecht und verständlich dargestellt worden. Die Zuhörerschaft habe sich dazu eine eigene Meinung bilden können.
D. Die Beschwerdeführer machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit einer Replik auf die Beschwerdeantwort keinen Gebrauch.
E. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführer haben diese Voraussetzungen erfüllt.
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
3.1 Der beanstandete Beitrag wurde wie folgt anmoderiert: «Kann die Wirtschaft wachsen, wenn die Schweiz die Energiewende schaffen und die Pariser Klimaziele erreichen will? Die Frage ist umstritten – und das war es auch am Abend an einer Diskussionsveranstaltung der Schweizerischen Energiestiftung. Während die einen überzeugt sind, dass eine aktive Klimapolitik der Wirtschaft Wachstumsimpulse gebe, glauben andere, dass Wirtschaftswachstum den Klimaschutz behindere.» Im nachfolgenden Bericht erwähnte der Wirtschaftsredaktor, dass die Kurven des Wirtschaftswachstums und des Energieverbrauchs in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ungefähr gleich schnell nach oben gegangen seien. Mit gewissen Erfolgen habe die Politik seit einigen Jahren versucht, die beiden Entwicklungen zu entkoppeln. Professor Lucas Bretschger von der ETH Zürich führte dazu aus, dass mehr möglich sei, insbesondere auch in der Schweiz. Es brauche dazu aber ein Zusammenwirken von Technologie und Wirtschaft. Der Wirtschaftsredaktor bemerkte anschliessend, dass Professorin Irmi Seidl von der Forschungsanstalt WSL skeptischer sei und es als grundsätzlich falsch erachte, dass die Politik Wirtschaftswachstum priorisiere. Der Beitrag endet mit einem kurzen Fazit des Wirtschaftsredaktors. Demnach seien sich die beiden Wirtschaftswissenschafter einig, dass die Politik gefordert sei. Die ersten Schritte seien zwar mit der Energiestrategie 2050 und der Unterzeichnung des Pariser Klimaabkommens erfolgt. Jetzt müssten aber weitere konkrete Massnahmen umgesetzt werden, damit der Energieverbrauch in Zukunft sinke. Umstritten bliebe, welche Auswirkungen dies auf das Wirtschaftswachstum haben werde.
3.2 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen
Grundsätzen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.
3.3 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [«Rentenmissbrauch»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).
4. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des beanstandeten Beitrags anwendbar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich um einen kurzen, knapp zwei Minuten dauernden Beitrag in einer Informationssendung zu einem komplexen und vielschichtigen Thema wie dem Verhältnis zwischen Wirtschaftswachstum und Energieverbrauch handelte.
4.1 Anlass des Beitrags war eine Veranstaltung der Schweizerischen Energiestiftung mit dem Titel «Energie und Wachstum – Wie viel Energieverbrauch ist angemessen?», die am 3. Oktober 2017 in Zürich durchgeführt worden war. Nach Inputreferaten von Irmi Seidl und Lucas Bretschger fand eine Podiumsdiskussion statt.
4.2 Wenn eine Veranstaltung Anlass für einen Rundfunkbeitrag bildet, erwarten Organisatoren und Besucher regelmässig eine umfassende Berichterstattung und eine repräsentative Zusammenfassung. Die Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) erlaubt jedoch Veranstaltern, neben dem Thema auch den Blickwinkel frei zu wählen. Eine Redaktion kann deshalb – soweit überhaupt – denn auch nur über einen bestimmten Aspekt einer Veranstaltung berichten, der vielleicht gar nicht im Zentrum des Anlasses stand (UBI-Entscheide b. 462 vom 6. Dezember 2002 E. 5.4 [«Kids Party»]). Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist dabei erforderlich, dass der Fokus des Beitrags für das Publikum erkennbar ist.
4.3 Die Beschwerdeführer rügen, dass die inhaltliche Fragestellung der Veranstaltung der Schweizerischen Energiestiftung («Postwachstumsgesellschaft versus nachhaltiges Wachstum – Verlangt die Energiewende und die Abkehr von fossilen Energien gesellschaftliche und wirtschaftliche Anpassungen? Müssen wir unsere Lebensweise ändern? Was ist die
Rolle der Politik?») einseitig und in nicht zulässiger Weise in eine andere Fragestellung («Sind Energiewende und wirtschaftliches Wachstum miteinander vereinbar?») verkehrt worden sei. Sie verkennen aber, dass es im beanstandeten Beitrag gar nicht darum ging, die Tagung zusammenzufassen. Dies wäre in einem knapp zwei Minuten dauernden Beitrag in einer Morgeninformationssendung, die sich zudem nicht an eine spezifisch an Energiepolitik interessierter Zuhörerschaft richtet, gar nicht möglich gewesen. Der von der Redaktion gewählte Fokus des Beitrags war aufgrund der Schlagzeilen der Sendung und der Anmoderation zum Beitrag klar erkennbar. Dieser wies einen offensichtlichen und direkten Bezug zum Inhalt der Veranstaltung der Schweizerischen Energiestiftung auf.
4.4 Unbegründet ist denn auch die Rüge der Beschwerdeführer, wonach wesentliche Aspekte wie namentlich die «Postwachstumsgesellschaft» bzw. «Postwachstumsökonomie» und die im Referat von Irmi Seidl thematisierte Entkoppelung zwischen Wachstum und Wohlergehen sowie «Postwachstum» unerwähnt geblieben seien. Dies war im Rahmen des von der Redaktion gewählten Themas des Beitrags nicht notwendig. Es ist zudem Aufgabe der Medien, komplexe Sachverhalte in verständlicher und dem Vorwissen des Publikums angepasster Weise zu vermitteln. Dies mag für Konsumenten wie die Beschwerdeführer, die an einem Thema speziell interessiert und mit besonderen Kenntnissen ausgestattet sind, allenfalls unbefriedigend sein. Art. 4 Abs. 2 RTVG zielt aber auf die Sicherung der freien Meinungsbildung des durchschnittlichen Konsumenten. Der Verzicht auf die Verwendung des Begriffs «Postwachstumsgesellschaft» hat die Meinungsbildung der Zuhörerschaft deshalb in keiner Weise beeinträchtigt.
4.5 Als unzutreffend erachten die Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des Wirtschaftsredaktors, wonach umstritten sei, wie sich konkrete Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs auf die Kurve des Wirtschaftswachstums auswirkten. Als Massstab nehmen sie allerdings wiederum die Veranstaltung und nicht das klar deklarierte Thema des beanstandeten Beitrags. Der Wirtschaftsredaktor begann seinen Bericht mit einer Grafik des ETH-Professors Lucas Bretschger, um die thematisierte Problematik zu erläutern, und beendete diesen mit einem Verweis auf mögliche Auswirkungen von Massnahmen auf eine der eingangs erwähnten Kurven. Dies ist ein gängiges journalistisches Vorgehen. In seinen Schlussfolgerungen fasste der Wirtschaftsredaktor die bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zwischen den beiden im Beitrag zu Wort gekommenen Wissenschaftler korrekt zusammen, ohne eine eigene Wertung abzugeben. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer implizierten die Schlussfolgerungen nicht, stetiges Wirtschaftswachstum sei positiv und notwendig. Im Bericht bemerkte der Redaktor vielmehr, dass Umweltökonomieprofessorin Irmi Seidl es grundsätzlich falsch findet, «dass die Politik Wirtschaftswachstum über alles setze».
4.6 Die Beschwerdeführer monieren ebenfalls, dass im Beitrag dem Grundsatz «audiatur et altera pars» nicht Genüge getan worden sei. Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, ist der Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen (Urteil 2C_26/2016 des Bundesgerichts vom 27. November 2017 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung [«Eskalation in Vals»). Im beanstandeten Beitrag wurden aber keinerlei Vorwürfe gegen Personen oder Organisationen erhoben. Beide Wissenschaftler konnten ihre Sicht der Dinge kurz darlegen.
4.7 Es bleibt festzustellen, dass der beanstandete Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt hat. Die Programautonomie erlaubt Redaktionen die freie Wahl von Thema und Fokus eines Beitrags. Im kurzen Bericht ging es nicht, wie die Beschwerdeführer annehmen, um eine Zusammenfassung der Veranstaltung der Schweizerischen Energiestiftung. Diese Tagung bildete zwar den äusseren Anlass für den Beitrag. Die Redaktion entschied sich jedoch in klar erkennbarer Weise dafür, die Frage der Vereinbarkeit von Energiewende und Wirtschaftswachstum in den Vordergrund zu rücken und dazu kurze Stellungnahmen von zwei Wissenschaftlern, die an der Veranstaltung referierten, auszustrahlen. Die unterschiedlichen Meinungen der beiden Experten kamen dabei in transparenter Weise zum Ausdruck. Zusammen mit der korrekten Vermittlung der Fakten erlaubte dies dem Publikum, sich eine eigene Meinung zum beanstandeten Beitrag zu bilden.
5. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dispositiv
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 5. Juli 2018