Beschreibung/ Link Entscheid Fernsehen SRF, Sendung "Tagesschau" vom 28.03.2019, Beitrag "Mängel bei jedem dritten Lastwagen"
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
b. 818
Entscheid vom 8. Juli 2019
Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Tagesschau» vom 28. März 2019, Beitrag «Mängel bei jedem dritten Lastwagen»
Beschwerde vom 23. Mai 2019
Parteien / R (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt
A. Fernsehen SRF strahlte am 28. März 2019 im Rahmen der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» einen Beitrag über die bei Kontrollen festgestellten Mängel bei Lastwagen aus (Dauer: 2 Minuten 12 Sekunden). Anlass bildeten dazu veröffentlichte Zahlen des Bundesamts für Strassen (ASTRA). Im Filmbericht nahmen Jon Pult, Präsident der Alpeninitiative, und der Mediensprecher des ASTRA zu den Resultaten der Kontrollen Stellung.
B. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 erhob R (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Seine Eingabe richtete sich gegen den Bericht der Ombudsstelle vom 20. Mai 2019 zu seiner Beanstandung gegen den erwähnten Beitrag der «Tagesschau» von Fernsehen SRF vom 28. März 2019 über die festgestellten Mängel bei Lastwagen. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) sei für diesen Beitrag zu rügen. Das Publikum sei durch unzutreffende Aufnahmen getäuscht worden, was auch zu Lasten der Lastwagenchauffeure gegangen sei. Die Redaktion habe nämlich Bilder eines offensichtlich mangelhaften Lastwagens gezeigt, dessen Defekt aber von einem Unfall stammte, was aber die Redaktion nicht erwähnt habe. Diese Sequenzen hätten gar nicht gezeigt werden dürfen, da kein Zusammenhang mit dem behandelten Thema bestanden habe.
C. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) an eine Beschwerde nicht erfüllt. Namentlich verwies die UBI auf die fehlende Beschwerdebefugnis zur Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG. Sie räumte dem Beschwerdeführer eine Nachbesserungsfrist bis zum 20. Juni 2019 ein, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erbringen und die Begründung seiner Beschwerde allenfalls zu ergänzen, da sich seine Eingabe gegen den Bericht der Ombudsstelle gerichtet hatte. Die UBI führte im Schreiben vom 29. Mai 2019 an, dass das Anfechtungsobjekt der Beschwerde der «Tagesschau»-Beitrag und nicht der Bericht der Ombudsstelle sein sollte.
D. Der Beschwerdeführer reagierte auf das Schreiben der UBI nicht.
Erwägungen
1. Eine Beschwerde an die UBI gemäss Art. 94ff. RTVG hat sich gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder gegen den verweigerten Zugang zu richten und nicht gegen den Bericht der Ombudsstelle. Die Ombudsstelle, die zwischen den Beteiligten vermittelt, verfügt über keine Entscheidbefugnis (Art. 93 Abs. 1 und 2 RTVG). Allfällige materiell-rechtliche Erwägungen im Bericht der Ombudsstelle können deshalb auch nicht bei der UBI angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer den Bericht der Ombudsstelle beanstandet, kann von vornherein auf seine Eingabe nicht eingetreten werden. Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich der beanstandete Beitrag der «Tagesschau» vom 28. März 2019.
2. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). Diese ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
3. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er wurde im beanstandeten Beitrag weder erwähnt noch gezeigt und es wurde auch in anderer Weise nicht Bezug auf ihn genommen.
4. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Eine Reaktion auf dieses Schreiben der UBI erfolgte jedoch nicht.
5. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [«Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe»]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [«Meteo»]).
5.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von Sendungen nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S. 119f.).
5.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
5.3. Mit der Rüge, der Beitrag enthalte unzutreffende und damit meinungsverfälschende Aufnahmen, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu dieser Bestimmung verfügt die UBI über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Diese Praxis beinhaltet auch Entscheide zu Beschwerden, in denen das Zeigen von irreführenden Bildern moniert wurde (zuletzt UBI-Entscheid b. 802 vom 29. März 2019 [«Mahnwache»]). Es stellen sich im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht.
6. Aufgrund der fehlenden Legitimation kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
Dispositiv
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 16. Juli 2019