UEK 0069/02
Empfehlung Alusuisse Group AG vom 18. August 2000
Rubrum
B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 32 Tel. 41 (0) 1 229 229 0 Postfach Fax 41 (0) 1 229 229 1 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch
EMPFEHLUNG
vom 18. August 2000
Öffentliches Tauschangebot der Alcan Aluminium Limited, Montreal, Canada, an die Aktionäre der Alusuisse Group AG, Zürich
A. Alusuisse Group AG (Algroup) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 679'024'200.--, eingeteilt in 6'790'242 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 100.--, welche an der Schweizer Börse kotiert sind. Alcan Aluminium Limited (Alcan) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Montreal, Canada.
B. Im August 1999 hatten Alcan, Algroup und die französische Gesellschaft Péchiney SA ihre Absicht angekündigt, sich zusammenzuschliessen. Nachdem die europäische Wettbewerbsbehörde die Bewilligung der geplanten Transaktion an den Verkauf wichtiger Unternehmensteile geknüpft hatte, entschieden die Parteien, den Zusammenschluss auf Alcan und Algroup zu beschränken. Am 1. Juni 2000 kündigte Alcan in einer Pressemitteilung an, sie werde 17.1 Alcan-Aktien für eine Algroup- Namenaktie anbieten. Das Angebot würde an die Ausschüttung einer Sonderdividende von CHF 135.-- und einer Kapitalrückzahlung in der Höhe von CHF 90.-- an die Aktionäre der Algroup verbunden. Diese Ausschüttungen wurden anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 17. Juli 2000 beschlossen und werden, im Falle eines Zustandekommens des Angebotes, am 13. Oktober 2000 ausbezahlt werden.
C. Mit Empfehlung vom 21. Juli 2000 stellte der Ausschuss der Übernahmekommission bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Frau Maja Bauer-Balmelli und Herrn Peter Hügle fest, dass für die Berechnung des Mindestpreises des Tauschangebotes der Alcan an die Aktionäre der Algroup der Betrag der abdiskontierten Sonderdividende und der abdiskontierten Kapitalrückzahlung vom Börsenkurs im Sinne von Art. 32 Abs. 4 BEHG abzuziehen ist.
D. Der Angebotsprospekt und der Bericht des Verwaltungsrates wurden der Übernahmekommission am 4. August 2000 unterbreitet. Die Voranmeldung des Angebotes wurde am 17. August 2000 vor Börsenbeginn in den elektronischen Medien veröffentlicht. Diese wird am 21. August 2000 in den Tageszeitungen landesweit veröffentlicht. Heute erlässt der Ausschuss bestehend aus Herrn Ulrich Oppikofer (Präsident), Frau Maja Bauer-Balmelli und Herrn Peter Hügle eine Empfehlung zur Gesetzmässigkeit des Angebotes.
Die Übernahmekommission zieht in Erwägung
1.
Berechnung des Mindestpreises des Angebotes
1.1
Gemäss Art. 10 Abs. 5 UEV-UEK hat der Preis des Angebotes den Bestimmungen über Pflichtangebote zu entsprechen, wenn das Angebot Beteiligungspapiere umfasst, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes auslösen würde. Das Tauschangebot der Alcan erstreckt sich auf alle Namenaktien der Algroup. Folglich muss der Angebotspreis der Mindestpreisbestimmung von Art. 32 Abs. 4 BEHG entsprechen.
1.2
Gemäss dieser Bestimmung darf der Angebotspreis höchstens 25% unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat. Da Alcan und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen während den letzten zwölf Monaten keine Beteiligungspapiere der Algroup erworben haben, ist diese Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt.
1.3
Gemäss Art. 32 Abs. 4 BEHG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 BEHV-EBK und Art. 9 Abs. 3 lit. a UEV- UEK muss der Angebotspreis zudem mindestens dem Durchschnitt der während der letzten 30 Börsentage vor Veröffentlichung der Voranmeldung an einer Schweizer Börse ermittelten Eröffnungskurse entsprechen. Relevanter Zeitpunkt für die Veröffentlichung der Voranmeldung ist ihre vollständige Publikation in den Elektronischen Medien (siehe Empfehlung in Sachen Usego Hofer Curti AG vom 21. Juni 1999, E. 1), d.h. in casu der 17. August 2000. In der Empfehlung vom 21. Juli 2000 stellte die Übernahmekommission fest, dass im Rahmen dieser Berechnung der abdiskontierten Beträge der Sonderdividende von CHF 135.-- und der Kapitalrückzahlung von CHF 90.-- vom Börsenkurs im Sinne von Art. 32 Abs. 4 BEHG abzuziehen ist. In casu berechnet sich der Mindestpreis wie folgt:
Eröffnungskurs Sonderdividende und Total Datum Algroup (CHF)* Kapitalrückzahlung (CHF)** (CHF) 05.07.2000 1060 222.83 837 06.07.2000 1054 222.86 831 07.07.2000 1042 222.88 819 10.07.2000 1038 222.94 815 11.07.2000 1046 222.96 823 12.07.2000 1077 222.98 854 13.07.2000 1079 223.01 856 14.07.2000 1082 223.03 859 17.07.2000 1099 223.09 876 18.07.2000 1110 223.11 887 19.07.2000 1110 223.13 887 20.07.2000 1101 223.16 878 21.07.2000 1115 223.18 892 24.07.2000 1123 223.24 900 25.07.2000 1122 223.26 899 26.07.2000 1133 223.29 910 27.07.2000 1130 223.31 907 28.07.2000 1130 223.33 907 31.07.2000 1140 223.39 917 02.08.2000 1155 223.44 932 03.08.2000 1175 223.46 952 04.08.2000 1175 223.48 952 07.08.2000 1169 223.54 945 08.08.2000 1167 223.57 943 09.08.2000 1180 223.59 956 10.08.2000 1179 223.61 955 11.08.2000 1180 223.63 956 14.08.2000 1180 223.70 956 15.08.2000 1163 223.72 939 16.08.2000 1159 223.74 935 *Quelle: Bloomberg Durchschnitt: 899.2 ** CHF 225, abdiskontiert mit 3.5% Zinssatz ab 13. Oktober 2000
Bei Umtauschangeboten wird für die Berechnung des Wertes des Angebotes Art. 37 Abs. 2 BEHV- EBK analog angewendet (Art. 42 Abs. 1 BEHV-EBK). Der zu berücksichtigende Wert der zum Tausch angebotenen Titeln ergibt sich somit aus dem Durchschnitt der während der letzten 30 Börsentage vor Veröffentlichung der Voranmeldung ermittelten Eröffnungskurse. Dieser Wert berechnet sich wie folgt:
Eröffnungskurs Wechselkurs Umtausch- Wert des Datum Alcan (CAD)* (CHF/CAD)* verhältnis Angebotes (CHF) 05.07.2000 47.00 1.0906 17.1 877 06.07.2000 47.00 1.0948 17.1 880 07.07.2000 45.60 1.0991 17.1 857 10.07.2000 45.00 1.0979 17.1 845 11.07.2000 44.90 1.1003 17.1 845 12.07.2000 47.85 1.1145 17.1 912 13.07.2000 48.00 1.1167 17.1 917 14.07.2000 47.90 1.1119 17.1 911 17.07.2000 48.50 1.1155 17.1 925 18.07.2000 48.15 1.1357 17.1 935 19.07.2000 47.75 1.1348 17.1 927 20.07.2000 47.80 1.1289 17.1 923 21.07.2000 47.95 1.1290 17.1 926 24.07.2000 48.60 1.1366 17.1 945 25.07.2000 49.45 1.1276 17.1 953 26.07.2000 49.00 1.1250 17.1 943 27.07.2000 48.25 1.1306 17.1 933 28.07.2000 49.10 1.1338 17.1 952 31.07.2000 48.15 1.1233 17.1 925 01.08.2000 49.25 1.1349 17.1 956 02.08.2000 50.50 1.1410 17.1 985 03.08.2000 51.00 1.1486 17.1 1002 04.08.2000 50.00 1.1450 17.1 979 08.08.2000 50.30 1.1504 17.1 989 09.08.2000 50.85 1.1561 17.1 1005 10.08.2000 50.00 1.1493 17.1 983 11.08.2000 49.90 1.1603 17.1 990 14.08.2000 49.65 1.1579 17.1 983 15.08.2000 49.25 1.1512 17.1 970 16.08.2000 48.95 1.1554 17.1 967 *Quelle: Bloomberg Durchschnitt: 937.9
Der Wert des Angebotes liegt über dem Börsenkurs im Sinne von Art. 32 Abs. 4 BEHG. Die börsenrechtliche Mindestpreisvorschrift ist somit eingehalten.
2.
Gleichbehandlungsgrundsatz – Anpassung der Bedingungen der Mitarbeiteroptionsverträge
Bei Übernahmen ist erforderlich, dass die als Basiswert eingesetzten Titel der übernommenen Gesellschaft durch einen neuen liquiden Titel ersetzt werden. Der Angebotsprospekt von Alcan führt hierzu aus, dass die Bedingungen der Mitarbeiteroptionsverträge der Algroup angepasst werden. Bei Ausübung des Optionsrechts nach Vollzug des Tauschangebotes wird der Optionsinhaber für jede Option, welche vorgängig zum Bezug einer Algroup-Aktie berechtigte, 21.66 Alcan-Aktien erhalten.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV-UEK gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz für die Gesamtheit der betroffenen Titel, wenn das Angebot mehrere Kategorien von Beteiligungspapieren umfasst. Da sich das öffentliche Kaufangebot der Alcan nicht auf die Optionsrechte erstreckt, kommt diese Bestimmung nicht direkt zur Anwendung. Weiter ist Alcan gemäss Art. 10 Abs. 2 UEV-UEK nicht verpflichtet, ihr Angebot auf die nicht kotierten Beteiligungspapiere (wie die Mitarbeiteroptionen) zu erstrecken. Hingegen könnte eine vorteilhafte Änderung der Mitarbeiteroptionsverträge dazu führen, dass den Optionsinhabern indirekt eine höhere Prämie bezahlt würde als den Algroup-Aktionären, und dies sogar ohne den ersteren ein Angebot zu unterbreiten. Dieser Umstand wäre als eine Umgehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen des Alcan-Tauschangebotes zu qualifizieren. Deshalb gilt es bei der Anpassung der Optionsverträge dennoch den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass den Optionsinhabern keine unangemessene Prämie zufliesst.
Im vorliegenden Fall trägt die von Alcan vorgesehene Änderung der Algroup Mitarbeiteroptionsverträge dem Gleichbehandlungsgrundsatz in genügendem Masse Rechnung. Dies bestätigt auch die Prüfstelle in ihrem Bericht vom 17. August 2000. Die vorgesehene Vertragsanpassung berücksichtigt nicht nur das Umtauschverhältnis des öffentlichen Tauschangebotes von Alcan, sondern auch die Zahlungen der an der Generalversammlung von 17. Juli 2000 beschlossenen Sonderdividende und Kapitalrückzahlung. Auf diese Zahlungen ist auch der Unterschied der Umtauschverhältnisse (21.66 Alcan-Aktien für die Optionsinhaber und 17.10 Alcan-Aktien für die Algroup-Aktionäre) zurückzuführen.
3.
"Best Price Rule"
Nach Art. 10 Abs. 6 UEV-UEK darf der Anbieter nach Veröffentlichung des Angebotes bzw. der Voranmeldung keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben, ohne diesen Preis allen Empfängern des Angebotes anzubieten (sogenannte "Best Price Rule"). Nach ständiger Praxis der Übernahmekommission gilt diese Regel für die gesamte Dauer des Angebotes und während sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist (siehe Empfehlung in Sachen Société Internationale Pirelli SA vom 4. Juli 1998). Beim Umtauschangebot passt sich der Angebotspreis laufend den Kursänderungen der zum Umtausch angebotenen Titel an. Folglich darf der Anbieter ab Zeitpunkt der Voranmeldung bis sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem Preis erwerben, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsvertrags über dem Wert des Angebotes liegt (siehe Empfehlung in Sachen Esec Holding AG vom 3. Juli 2000, E. 5). In casu liegt diese Wert bei 17.1 Alcan-Aktien. Die abdiskontierte Sonderdividende von CHF 135.-- und die abdiskontierte Kapitalrückzahlung von CHF 90.—sind bis am 13. Oktober 2000, Zeitpunkt deren Ausschüttung, zu diesem Wert hinzuzurechnen. Nach Abwicklung des Angebotes bis zum Ablauf der obgenannten sechsmonatigen Frist ist auf den Wert des Angebotes am Tag der Abwicklung abzustellen.
4.
Karenzfrist
Legt ein Anbieter ein Angebot vor seiner Veröffentlichung samt dem Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft der Übernahmekommission zur Prüfung vor, so befreit die Übernahmekommission den Anbieter grundsätzlich von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist (Art. 14 Abs. 2 UEV-UEK).
Da Alcan gemäss dieser Bestimmung gehandelt hat, wird sie von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist befreit.
5.
Publikation
Die vorliegende Empfehlung wird in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 BEHG nach Eröffnung an die Parteien, d.h. am 21. August 2000, auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
6.
Gebühr
Das Angebot bezieht sich auf sämtliche 6'790'242 Algroup-Namenaktien. Der Gesamtbetrag des Angebotes liegt gemäss Art. 62 Abs. 4 UEV-UEK bei einem Angebotspreis von CHF 952.-- (17.1 mal den durchschnittlichen Eröffnungskurs der Alcan-Aktie während zehn Börsentage vor Unterbreiten des Angebotes an die Übernahmekommission, d.h. zehn Börsentage vor dem 4. August 2000) bei CHF 6'463'553'719.--. Gemäss Art. 62 Abs. 2 UEV-UEK i.V.m. Art. 62 Abs. 3 UEV-UEK beläuft sich die Gebühr auf CHF 200'000.--.
Die Übernahmekommission erlässt folgende Empfehlung:
1.
Das öffentliche Tauschangebot der Alcan Aluminium Limited entspricht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.
2.
Die Übernahmekommission gewährt die folgende Ausnahme von der Übernahmeverordnung (Art. 4): Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Karenzfrist (Art. 14 Abs. 1).
3.
Die Empfehlung wird am 21. August 2000 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
4.
Die Gebühr beträgt CHF 200'000.--.
Der Präsident:
Ulrich Oppikofer
Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.
Mitteilung an:
Alcan Aluminium Limited, durch ihren Vertreter
Alusuisse Group AG, durch ihren Vertreter
EBK