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Verfügung der EBK vom 29. März 2001 (File)

UEK-D647

Vom 29. März 2001

https://lexipedia.io/de/docs/ch/uek-copa-copa/uek-d647/de/verfugung-der-ebk-vom-29-marz-2001-file

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

UEK-D647

Verfügung der EBK vom 29. März 2001 (File)

Rubrum

VERFÜGUNG

der Übernahmekammer der Eidg. Bankenkommission

vom 29. März 2001

in Sachen

Ems-Chemie Holding AG, Domat/Ems

betreffend

Öffentliches Kaufangebot der Ems-Chemie Holding AG, Domat/Ems, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Axantis Holding AG, Riedholz Verfahrenskosten

hat sich ergeben:

Sachverhalt

A.- Die Ems-Chemie Holding AG, 7013 Domat/Ems, (hiernach: Ems) gelangte im Hinblick auf die Durchführung des öffentlichen Kaufangebotes für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Axantis Holding AG, Riedholz, am 4. Dezember 2000 an die Kommission für öffentliche Kaufangebote (hiernach: Übernahmekommission). Die Übernahmekommission bildete einen Ausschuss, der für die Prüfung des Angebotes zuständig war. Der Ausschuss behandelte verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem geplanten Angebot, und das Sekretariat der Übernahmekommission klärte diverse Punkte des Angebotes und prüfte den Prospekt.

B.- Am 15. Dezember 2000 erliess die Übernahmekommission zuhanden der Ems und der Axantis Holding AG eine Empfehlung mit dem folgenden Wortlaut:

„1. Das Kaufangebot der Ems-Chemie Holding AG und der Bericht des Verwaltungsrates der Axantis Holding AG entsprechen dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995.

2. Die Übernahmekommission gewährt die folgenden Ausnahmen von der Übernahmeverordnung (Art. 4): Zustimmung zu einer auflösenden Bedingung (Art. 13 Abs. 4); Verkürzung der Karenzfrist auf sieben Börsentage (Art. 14 Abs. 1); Erstreckung der Abwicklungsfrist (Art. 14 Abs. 6).

3. Die Empfehlung wird am 20. Dezember 2000 auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

4. Die Gebühr beträgt CHF 136'000.--.“

Auf die Begründungen wird soweit wesentlich in den Erwägungen eingetreten.

C.- Mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 teilten die Rechtsvertreter der Ems der Übernahmekommission mit, dass sie Ziffer 4 des Dispositivs der Empfehlung vom 15. Dezember 2000 ablehnten. Die Übernahmekommission teilte die Ablehnung der Empfehlung der Eidg. Bankenkommission am 22. Dezember 2000 mit und überwies ihr die Sache (Art. 5 Abs. 3 UEV-UEK).

D.- Mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 lud das Sekretariat der Eidg. Bankenkommission die Rechtsvertreter der Ems ein, bis zum 12. Januar 2001 zur Sache Stellung zu nehmen. Auf telefonisches Gesuch der Rechtsvertreter der Ems vom 10. Januar 2001 wurde diese Frist mit Schreiben desselben Datums bis zum 19. Januar 2001 verlängert.

E.- Mit Eingabe vom 19. Januar 2001 nahmen die Rechtsvertreter der Ems innert der festgelegten Frist Stellung und stellten die Anträge:

„1. Es sei die Ziffer 4 der Empfehlung der Übernahmekommission vom 15. Dezember 2000 aufzuheben und die Gebühr durch die Eidgenössische Bankenkommission gestützt auf die tatsächlich erwachsenen Kosten neu festzusetzen.

2. Eventuell sei Ziffer 4 der Empfehlung vom 15. Dezember 2000 aufzuheben und die Gebühr durch die Eidgenössische Bankenkommission gestützt auf Art. 62 Abs. 3 UEV-UEK um 50 % herabzusetzen.

3. Sub-eventuell sei die Gebührenregelung an die Übernahmekommission zur Neubeurteilung zurückzuweisen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Übernahmekommission.“

Sie machen geltend, dass Art. 23 Abs. 5 BEHG den vom Bundesgericht entwickelten verfassungsmässigen Grundsätzen des Legalitätsprinzips nicht entspreche und deshalb verfassungswidrig sei. Bei der praktischen Anwendung der Bestimmung verstosse die Übernahmekommission insbesondere gegen das Äquivalenzprinzip und das Gebot der Rechtsgleichheit.

Auf die Begründungen wird im Wesentlichen in den Erwägungen eingetreten.

Ferner reichten am 22. Januar 2001 die Rechtsvertreter der Ems der Eidg. Bankenkommission eine Kopie der Vollmacht der Ems ein.

F.- Mit Schreiben vom 22. Januar 2001 lud das Sekretariat der Eidg. Bankenkommission die Übernahmekommission ein, bis zum 5. Februar 2001 zur Sache Stellung zu nehmen. Auf schriftliches Gesuch der Übernahmekommission vom 1. Februar 2001 wurde diese Frist bis zum 19. Februar 2001 verlängert. Die Übernahmekommission reichte ihre Stellungnahme am 16. Februar 2001 ein, worin sie die Einwände der Rechtsvertreter der Ems bestreitet und die mit Empfehlung vom 15. Dezember 2000 erhobene Gebühr von CHF 136'000.— als rechtmässig erachtet.

G.- Nach Durchsicht der Stellungnahme der Übernahmekommission baten die Rechtsvertreter der Ems am 23. März 2001 die Eidg. Bankenkommission schriftlich, gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör, um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, falls die Eidg. Bankenkommission in ihrer Verfügung auf die umstrittenen Sachverhaltselemente abstellen sollte. Die umstrittenen Sachverhaltselemente betreffen die erforderlichen Änderungen und Anpassungen des Angebotsprospektes.

Die Übernahmekammer der Eidg. Bankenkommission zieht in

Erwägung:

1.- a) Die Übernahmekommission ist gemäss Art. 23 Abs. 3 BEHG zuständig, die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote im Einzelfall zu überprüfen. Sie erlässt gegenüber den Beteiligten Empfehlungen und kann gemäss Art. 23 Abs. 5 BEHG Gebühren erheben.

b) Axantis Holding AG ist eine schweizerische Gesellschaft, deren Namenaktien an der SWX Swiss Exchange kotiert sind. Sie untersteht somit den Bestimmungen des Börsengesetzes betreffend die öffentlichen Kaufangebote (Art. 22 Abs. 1 BEHG).

c) Im Falle der Ablehnung einer Empfehlung der Übernahmekommission kann die Eidg. Bankenkommission eine Verfügung erlassen (Art. 23 Abs. 4 BEHG). Die Ablehnung von Ziffer 4 des Dispositivs der Empfehlung der Übernahmekommission vom 15. Dezember 2000 betreffend die Gebühr durch die Rechtsvertreter der Ems erfolgte gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV-UEK innerhalb von fünf Börsentagen, am 21. Dezember 2000.

Somit ist auf die Sache einzutreten.

2.- Es stellt sich die Frage, ob die von der Übernahmekommission verhängte Gebühr gemäss Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 2 UEV-UEK verfassungskonform ist.

a) Die Rechtsvertreter der Ems vertreten die Ansicht, dass Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 2 und 3 UEV-UEK verfassungswidrig seien bzw. das Legalitätsprinzip und die Gewaltenteilung verletzten. Die Eidg. Bankenkommission habe verfassungswidrige Bestimmungen gestützt auf Art. 191 BV zwar anzuwenden, müsse sie aber verfassungskonform auslegen. Daher habe sie eine Gebühr festzulegen, die in casu auf den tatsächlichen Aufwand der Übernahmekommission abstelle (vgl. Stellungnahme der Rechtsvertreter der Ems vom 19. Januar 2001, Bst.

A.

Ziff. 1-2 und Bst. B., S. 4 ff.).

b) Die Erhebung von Gebühren bedarf einer Grundlage im formellen Gesetz, sofern es sich nicht um blosse Kanzleigebühren handelt (vgl. BGE 106 Ia 241, 243 E 3 b). Dies ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip, welches im Bereich der Gebühren aus Art. 9 BV hergeleitet wird. Nach der Rechtsprechung zum Abgaberecht muss das formelle Gesetz mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe selber festlegen; eine Lockerung dieser Grundsätze ist zulässig, wenn dem Bürger die Überprüfung der Abgabe, so auch die Bemessung der Abgabe, anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip; vgl. dazu hiernach Erw. 3.) offensteht (vgl. BGE 126 I 183, BGE 122 I 63; BGE 121 I 235; BGE 120 Ia 1). Dies ist der Fall für die börsengesetzliche Gebührenregelung der Übernahmekommission und Art. 23 Abs. 5 BEHG bildet eine genügende formell-rechtliche Grundlage. Dieser Artikel legt fest, dass die Übernahmekommission Gebühren erheben „kann“. Es liegt somit grundsätzlich im Ermessen der Übernahmekommission, unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips, die Gebühren festzulegen.

c) Bei der Übernahmekommission handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Kommission bzw. Behörde (vgl. Kommentar zum schweizerischen Kapitalmarktrecht, 1999, BEHG-Tschäni/Oertle, Art. 23 N 2; M. Senn, Die Übernahmekommission nach dem Börsengestz: Entstehung - Rechtsnatur - Organisation - Ausblick, in: Aktuelle Juristische Praxis 9/1997, S. 1179 f.), dies im Gegensatz zur vorherigen privatrechtlichen Kommission für Regulierungsfragen der Schweizer Börse. Die Kosten öffentlich-rechtlicher Kommissionen werden entweder vom Bund getragen, oder diese Kommissionen sind weitgehend selbsttragend. Vorliegend war es der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, mit der Übernahmekommission eine unabhängige Organisation bzw. Behörde zu schaffen (vgl. Amtliches Bulletin Nationalrat, 1994, 1069-1070), was per definitionem die finanzielle Eigenständigkeit voraussetzt. Das Ziel von Art. 23 Abs. 5 BEHG liegt dementsprechend darin, über die von Anbietern und Zielgesellschaften erhobenen Gebühren den Aufwand der Übernahmekommission nach Möglichkeit zu decken. Der Auffassung, dass die Börsen die Kosten der Übernahmekommission zu tragen haben (vgl. Stellungnahme der Rechtsvertreter der Ems vom 19. Januar 2001, Bst. B. Ziff. 5, S. 7), kann nicht gefolgt werden. Die gebotene Unabhängigkeit der Übernahmekommission wäre damit gefährdet, was klar dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde.

Die Börsen haben lediglich eine Defizitgarantie zu leisten, da die Gebühreneinnahmen der Übernahmekommission vollumfänglich von der Anzahl und der Grösse der ihr unterbreiteten Fälle abhängt und im Jahresvergleich starken Schwankungen unterliegt (vgl. Verfügung der Übernahmekammer der EBK vom 7. Oktober 1999 i.S. Alusuisse Lonza Group AG, Zürich / Viag AG, München, E. 2b., EBK-Bulletin Nr. 39, S. 36 f.).

Der folgende Auszug aus den drei ersten Jahresrechnungen der Übernahmekommission für die Jahre 1998 bis 2000 veranschaulicht diese Schwankungen:

1998 1999 2000 Einnahmen aus CHF 514'421.-- CHF 1'648'225.-- CHF 1'124'672.-- Gebühren Aufwand CHF 857’916.-- CHF 1’066’517.-- CHF 1’065’389.-- Gewinn / Verlust CHF – 343’495.-- CHF 581’707.-- CHF 59’283.--

Diese Zahlen belegen die Angemessenheit der Gebührenerhebung. Die Übernahmekommission arbeitet selbsttragend und die finanzielle Eigenständigkeit kann längerfristig gewährleistet werden. Währenddem die Übernahmekommission im Jahre 1998 einen Verlust verbuchen musste, den sie 1999 mit einem Einnahmenüberschuss wieder abdecken konnte, war das Ergebnis im Jahr 2000 kostendeckend.

3.- Die Gebühren haben grundsätzlich das Kostendeckungs- und das aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgende Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 243; BGE 120 Ia 179; BGE 123 I 252; BGE 126 I 180).

a) Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die erhobenen Gebühren die tatsächlichen Aufwendungen decken (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich, 1998, Rz 2050). Die Gebühreneinnahmen der Übernahmekommission sind, wie die bisherige Erfahrung gezeigt hat, über die Jahre erheblichen Schwankungen unterworfen, und eine längerfristige Betrachtungsweise bei der Festlegung der Gebühren ist somit nötig. Auch eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe, wie sie in Art. 62 Abs. 2 UEV-UEK Eingang gefunden hat, ist zulässig (vgl. BGE 126 I 188). Ferner gehören zum Gesamtaufwand nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven. Der Tatsache, dass der jährliche Geamtbetrag der Gebühren, je nach Wirtschaftslage, erheblichen Schwankungen unterworfen ist, darf in Bezug auf einen ausgeglichenen Finanzhaushalt bei der Festsetzung der Gebührenhöhe Rechnung getragen werden. In der Verordnung der Übernahmekommission wurde dementsprechend eine

Gebührenregelung festgelegt, die einerseits genügend bestimmt ist, andererseits der Übernahmekommission die Möglichkeit gibt, im Einzelfall die Höhe der Gebühren adäquat festzulegen. Die Gebührenregelung von Art. 62 UEV-UEK trägt somit dem Kostendeckungsprinzip Rechnung.

b) Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Gebühr zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (vgl. BGE 103 Ia 89; BGE 106 Ia 243-244; BGE 107 Ia 33; BGE 126 I 188; Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., Rz 2054). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe dürfen dabei angelegt werden (vgl. BGE 126 I 188). Weiter kann bei der Festsetzung der Gebührenhöhe die Leistungsfähigkeit der staatlichen Einrichtung und die mit der amtlichen Handlung verbundene Verantwortung, aber auch die wirtschaftliche Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt angemessen berücksichtigt werden.

Art. 62 Abs. 2 UEV-UEK trägt diesen Tatsachen Rechnung. Es handelt sich, entgegen der Behauptung der Rechtsvertreter der Ems, nicht um eine starre Pauschalgebühr, wonach der Aufwand der Übernahmekommission direkt proportional zum Gesamtwert des Angebotes stiege (vgl. Stellungnahme der Rechtsvertreter der Ems vom 19. Januar 2001, Ziff. C. 4 ff., S. 8 f.), sondern um einen degressiven Promillesatz. Je höher der Gesamtbetrag des Angebotes ist, desto kleiner ist der anzuwendende Gebührensatz (Art. 62 Abs. 2 UEV-UEK). Ab einer gewissen Höhe des Angebotes würde sich in der Tat ein starrer Promillesatz nicht mehr rechtfertigen lassen und gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verstossen. Die geltende Gebührenordnung will verhindern, dass die im Rahmen von öffentlichen Kaufangeboen zu erhebenden Gebühren faktisch zu einer Gemengsteuer werden. Die Abstützung auf den Gesamtbetrag des Angebotes ist aber zulässig; dabei wird der wirtschaftlichen Situation des Anbieters und dessen Interesse am abzugeltenden Akt angemessen Rechnung getragen (vgl. BGE 126 I 191). In casu verfügt die Ems über die notwendigen Mittel, um ein öffentliches Kaufangebot im Umfang von rund CHF 383 Mio. für die sich im Publikum befindenden Titel der Axantis Holding AG zu finanzieren. Die in Rechnung gestellte Gebühr entspricht nur 0.035 % des Angebotswertes. Vorliegend dürften sich zudem die Gesamtkosten der Anbieterin auf 3 bis 5 % des Transaktionsvolumens belaufen, wobei die Gebühr der Übernahmekommission lediglich ein Hundertstel der Gesamtkosten bildet.

Dass die Gebührenregelung von Art. 62 Abs. 2 UEV-UEK dazu führt, dass bei kleinen Publikumsgesellschaften oftmals nur ein Teil der Kosten der Übernahmekommission in Rechnung gestellt werden kann, währenddem bei grossen Publikumsgesellschaften entsprechend höhere Gebühren anfallen, ist unbestritten. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung verhindern, dass Angebote auf kleine Publikumsgesellschaften wegen im Vergleich zum Angebotswert unverhältnismässig hohen Gebühren nicht unterbreitet würden. Im Fall Intersport Deutschland eG / Intersport PSC Holding AG zum Beispiel betrugen der Angebotswert CHF 41.1 Mio und die Gebühr der Übernahmekommission CHF 20'000.--, was 0.047 % des Angebotswertes entspricht. Eine Gebühr nach dem Aufwand wäre in keinem Verhältnis zum Angebotswert gestanden. Ein solches Vorgehen ist rechtens. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt bestätigt, dass die Gebühren für bedeutende Geschäfte in einem gewissen Mass den Ausfall für Verrichtungen ausgleichen dürfen, bei denen keine kostendeckende Entschädigung verlangt werden kann (vgl. BGE 109 Ib 314, 103 Ia 81 f. und 101 Ib 467). Gesamthaft muss ein Gleichgewicht in umfassendem Sinne gewährleistet sein. Dabei ist aber umgekehrt auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Maximalgebühr in der Höhe von CHF 200'000.-- eingeschränkt hat.

c) Der Einwand der Rechtsvertreter der Ems, dass die Gebühr der Übernahmekommission im Vergleich zu den Aufwendungen der Anwaltskanzlei unangemessen sei, ist nicht stichhaltig. Wie die Übernahmekommission in ihrer Stellungnahme glaubwürdig geltend macht, hatte sie nicht nur Kontakte mit der Anwaltskanzlei, sondern traf auch Abklärungen mit weiteren Parteien (vgl. Stellungnahme der Übernahmekommission vom 16. Februar 2001, Ziff. 3. a, S. 5 ff.). Das unterbreitete Angebot musste zudem im Dringlichkeitsverfahren bearbeitet werden und die Unterlagen waren weitgehend zu überarbeiten. Dies erforderte unter Zeitdruck eine gründliche Auseinandersetzung mit der Sache und bedingte offensichtlich einen beträchtlichen Arbeitsaufwand. Es ist somit vielmehr der Übernahmekommission zugute zu halten, dass sie bereit war, sich sofort und intensiv mit dem Angebot zu befassen, um keine Verspätungen zu verursachen und ein rechtlich gültiges Angebot genehmigen zu können.

Bei der Festlegung der Gebühr hat die Übernahmekommission somit nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstossen und die festgelegte Gebühr ist nicht unverhältnismässig, sondern trägt dem objektiven Wert der Leistung der Übernahmekommission Rechnung. Sie steht zudem im Einklang mit der Gebührenregelung.

d) Im Übrigen ist die Gebührenregelung der Übernahmekommission nicht mit derjenigen der Eidg. Bankenkommission vergleichbar, wie dies die Rechtsvertreter der Ems glaubhaft machen wollen (vgl. Stellungnahme der Rechtsvertreter der Ems vom 19. Januar 2001, Bst. C. Ziff. 7., S. 9). Im Gegensatz zur Eidg. Bankenkommission erhebt die Übernahmekommission einzig Spruchgebühren, jedoch keine Aufsichtsgebühren. Die Übernahmekommission kann m.a.W. einzig bei der Behandlung konkreter Fälle Gebühren erheben. Das Gebührensystem der beiden Behörden beruht auf verschiedenen, nicht vergleichbaren Konzepten, die sich aus der Tätigkeit dieser Behörden ergeben. Dies erklärt auch den Unterschied zwischen den Spruchgebühren der Eidg. Bankenkommission gemäss Art. 12 der Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische

Bankenkommission (EBK-Gebührenverordnung, EBK-GebV, SR 611.014) und denjenigen der Übernahmekommission gemäss Art. 62 UEV-UEK.

4.- Die Rechtsvertreter der Ems machen ferner eine rechtswidrige Anwendung von Art. 62 UEV-UEK und eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geltend (vgl. Stellungnahme der Rechtsvertreter der Ems vom 19. Januar 2001, Bst. E., S. 11 ff.). Dem kann nicht zugestimmt werden. Einerseits ist der Vorwurf der rechtswidrigen Anwendung widerlegt: Das Äquivalenzprinzip wurde eingehalten; eine Reduktion der Gebühr um 50 Prozent wäre nicht gerechtfertigt. Andererseits nehmen die Rechtsvertreter der Ems eine nicht stichhaltige Beurteilung und Gewichtung des Arbeitsaufwandes der Übernahmekommission im vorliegenden Fall und in anderen Fällen vor, wozu sie als Aussenstehende nur sehr bedingt in der Lage sind bzw. sein können. Vielmehr ist die Stellungnahme der Übernahmekommission zu diesen Sachverhalten glaubwürdig (vgl. Stellungnahme der Übernahmekommission vom 16. Februar 2001, Ziff. 3. b), S. 8). Die Eidg. Bankenkommission hat keinen Grund, die Ausführungen der Übernahmekommission in Zweifel zu ziehen. Das Angebot der Ems erfüllte die Voraussetzungen für die in Einzelfällen vorgesehene Gebührenreduktion nicht, womit vorliegend keine Reduktion gewährt wurde. Somit liegt auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor.

5.- Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Übernahmekommission als Fachbehörde bei der Festsetzung der Gebühren ein Ermessensspielraum eingeräumt wurde, von der die Eidg. Bankenkommission nicht ohne Not abweicht (vgl. Verfügung der Übernahmekammer der EBK vom 7. Oktober 1999 i.S. Alusuisse Lonza Group AG, Zürich / Viag AG, München, E. 5). Es liegt an der Übernahmekommission, die in Art. 62 UEV-UEK festgelegten Gebührensätze von Fall zu Fall adäquat festzulegen. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Gebühr angemessen ist.

Die Anträge der Rechtsvertreter der Ems sind somit abzuweisen. Die von der Übernahmekommission verlangte Gebühr von CHF 136'000.-- ist rechtmässig.

6.- Die Übernahmekammer der Eidg. Bankenkommission verzichtet auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Einerseits wurde den Parteien im Rahmen des Verfahrens das rechtliche Gehör gewährt; andererseits machen die Rechtsvertreter der Ems in ihrer Eingabe vom 23. März 2001 keine neuen Fakten geltend, die aufgrund wesentlicher Tatbestandselemente einen zweiten Schriftenwechsel gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG rechtfertigten.

7.- Die Übernahmekammer der Eidg. Bankenkommission erhebt Gebühren für ihre Verfügungen gemäss Art. 11 und 12 Bst. e der Verordnung über die Erhebung von

Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK- Gebührenvrerordnung, EBK-GebV; SR 611.014). Diese gehen zu Lasten der Ems- Chemie Holding AG, weil ihren Anträgen nicht stattgegeben wurde. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Ems-Chemie Holding AG auch keine Entschädigung zugesprochen.

Aus diesen Gründen und in Anwendung der Art. 2 Bst. e, 23 Abs. 4 und 5 BEHG (SR 954.1), Art. 62 UEV-UEK (SR 954.195.1), Art. 29-33 und Art. 57 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) Art. 4-6 des Reglementes über die Eidg. Bankenkommission (R-EBK; SR 952.721) sowie Art. 11 und 12 Bst. e EBK- GebV (SR 611.014) hat die Übernahmekammer der Eidg. Bankenkommission

verfügt:

1. Die Anträge der Ems-Chemie Holding AG, Domat/Ems, vom 19. Januar 2001 werden abgewiesen. Die Ems-Chemie Holding AG wird verpflichtet, die von der Übernahmekommission festgelegte Gebühr von CHF 136'000.-- zu bezahlen.

2. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 20'274.50, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 20'000.-- und den Schreibgebühren von CHF 274.50, werden der Ems-Chemie Holding AG, auferlegt. Sie sind mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu überweisen.

ÜBERNAHMEKAMMER DER EIDG. BANKENKOMMISSION

Dr. Kurt Hauri Franz Stirnimann Präsident Vizedirektor