proj/2010/126/cons_1
Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017
Optimierung des Importsystems Fleisch Bericht der Arbeitsgruppe Importsystem Fleisch zu Handen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
Bern, 6. Oktober 2010
1 BBl 2002 4812
Abbildung 1: Bruttomarge Rindfleisch (Fr./kg SG; gleitender Durchschnitt von 3 Monaten)
Quelle: BLW
Die Bruttomargenentwicklung von Januar 1999 bis März 2010 zeigt für die wichtigsten zwei Fleischkategorien Rind- und Schweinefleisch (Abbildungen 1 und 2) einen relativ ähnlichen Verlauf. Von 1999 bis zum Jahre 2005 stiegen die Margen um 25 bis 30%. Nach der Einführung der Versteigerung sanken die Margen bis 2008 tendenziell um 5 bis 10% und stiegen 2009 wieder etwa aufs Niveau von 2005. Für Geflügelfleisch, der drittwichtigsten Fleischkategorie in Bezug auf den Verbrauch, gibt es auf Grund fehlender Daten keine Margenberechnungen. Für Schaf- und Lammfleisch steigt die Bruttomarge seit 1999 mehr oder weniger stetig an und sie lag 2009 rund 70% höher als 1999.
Abbildung 2: Bruttomarge Schweinefleisch (Fr./kg SG; gleitender Durchschnitt von 3 Monaten)
Quelle: BLW
Tabelle 4 zeigt die Entwicklung verschiedener Preisindizes. Der Landesindex der Konsumentenpreise von Fleisch und Fleischwaren blieb von 2004-2007 praktisch stabil und lag 2008 und 2009 um rund 4% höher als 2007. Die Ursachen der steigenden Konsumentenpreise für Fleisch und Fleischprodukte in den Jahren 2008 und 2009 sind gestiegene inländische Produzentenpreise (Schweine, Poulets) und höhere Importpreise für Fleisch. Der Anteil importiertes Fleisch am inländischen Konsum beträgt über 20%, was sich entsprechend auch in den Konsumentenpreisen auswirkte. Über die letzten rund zehn Jahre betrachtet mussten die Schweizer Konsumenten und Konsumentinnen abgesehen von einzelnen Preisausschlägen für Fleisch und Fleischprodukte insgesamt relativ stabile Preise bezahlen. Grosse Schwankungen wiesen hingegen die Produzenten- und Importpreise auf.
Tabelle 4: Preisindizes
2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009
Landesindex der Konsumentenpreise Fleisch und Fleischwaren 100.1 103.3 106.3 107.9 102.7 101.7 100.5 101.3 105.3 105.9 Importpreisindex Fleisch und Fleischwaren 93.6 97.4 102.1 101.3 104.6 108.3 115.8 121.2 134.9 124.3 Produzentenpreisindex Grossvieh 113.4 85.1 88.5 102.0 110.5 106.0 111.6 115.2 119.4 108.2 Produzentenpreisindex Kälber 123.5 111.0 110.1 112.4 116.3 121.2 134.4 133.7 134.9 123.6 Produzentenpreisindex Schweine 104.4 93.9 89.9 95.1 96.8 85.6 82.1 83.7 105.0 91.7 Produzentenpreisindex Poulets 103.2 101.4 99.9 99.8 98.2 95.7 93.4 89.5 93.5 94.8 Landesindex der Konsumentenpreise Mai 2003=100; Importpreis- und Produzentenpreisindex Dezember 2005 = 100; Quelle: Bundesamt für Statistik
3 Problemanalyse
Die AG Importsystem Fleisch diskutierte die Probleme im Zusammenhang mit dem Importsystem für Fleisch und reichte die Problemanalyse ebenfalls schriftlich ein. Diese Probleme können drei Teilprozessen bei der Einfuhr von Fleisch innerhalb der Zollkontingente zugeordnet werden: Die Festlegung der Einfuhrmenge durch das BLW mit vorangehender Anhörung des Verwaltungsrates von Proviande, die Zuteilung der Zollkontingentsanteile mittels Versteigerung und an Hand einer Inlandleistung sowie die Einfuhr der zugeteilten Zollkontingentsanteile. Der Teilprozess der Zuteilung der Zollkontingentsanteile wird anhand der unterschiedlichen Verteilungskriterien in zwei Subprozesse geteilt. Ein weiteres Element der Problemanalyse, welches aus finanzieller Perspektive gesehen indirekt mit dem Importsystem verbunden ist, bilden die Beiträge zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten. Die gemeldeten Probleme der verschiedenen Interessengruppierungen werden tabellarisch dargestellt. Weil sie untereinander nicht koordiniert wurden, treten Redundanzen bei den aufgeführten Problemen auf. Deshalb folgt anschliessend eine Zusammenfassung.
Teilprozess 1 Festlegung der Einfuhrmenge durch das BLW mit vorangehender Anhörung des Verwaltungsrates von Proviande Wer Probleme SBV I. Die Festlegung der Einfuhrmenge ist teilweise schwierig auf Grund der relativ grossen Zeitspanne zwischen dem Beschluss über die Importfrei- SRP gabe bzw. der Festlegung der Einfuhrmenge und der eigentlichen Im- SGP portperiode. SFF II. Die Einfuhrmengen sind für das einzelne Unternehmen mit dem aktuellen Versteigerungssystem nicht planbar: VSGI a. Der Druck zur Warenbeschaffung ist für die einzelnen Unternehmen sehr hoch und verunmöglicht eine ruhige, effiziente Versorgung der jeweiligen Märkte. Einerseits muss die Ware bestellt werden bevor die Einfuhrmenge festgelegt ist, und andererseits muss die Ware platziert werden bevor
Teilprozess 1 Festlegung der Einfuhrmenge durch das BLW mit vorangehender Anhörung des Verwaltungsrates von Proviande Wer Probleme die Einfuhrmenge bzw. die Zuteilung bekannt ist. b. Die Kontinuität der Lieferungen gegenüber den Kunden kann nicht gewährleistet werden, was zu Verunsicherungen am Markt führt. Die Verlässlichkeit gegenüber Kunden und Lieferanten leidet zwangsläufig. c. Durch die unzureichende Planbarkeit und die hohen Kontingentskosten haben die Qualitätsprogramme und Qualitätssicherungsprogramme im Bereich Import (Anforderungen der Schweizer Abnehmer an die ausländischen Lieferanten) ihren Stellenwert verloren. SFF III. Es gibt Unsicherheiten, ob die effektiv festgelegte Einfuhrmenge einer Fleischkategorie der erforderlichen Einfuhrmenge entspricht. SVV IV. Zwischen dem Zeitpunkt des Einfuhrantrags aus dem Verwaltungsrat von Proviande und der effektiven Einfuhrperiode liegen mindestens 10 Tage und bis zu maximal vier Wochen. Die Einschätzung der künftigen Marktlage und des Einfuhrbedarfs ist schwierig.
Teilprozess 2a
Zuteilung der Zollkontingentsanteile mittels Versteigerung Wer Probleme SBV V. Neben den 10% für die ersteigerten Tiere auf öffentlichen Märkten gibt es keine Bindung an eine Inlandleistung mehr. Der Anreiz zum Kauf oder SRP zur Schlachtung von inländischen Tieren über eine Importberechtigung SGP fehlt damit. Dies führt teilweise dazu, dass inländische Tiere nicht gekauft werden. Besonders ausgeprägt ist die Situation bei Tieren der Schafgattung. SFF VI. Die Einfuhrmargen gehen zum Bund. Die versteigerte Importware wird verteuert. SVV VSGI SFF VII. Teilweise erhalten zu wenige Bieter einen Zuschlag in der Versteigerung, wie zum Beispiel am 17. Dezember 2009 bei der Zuteilung der Zollkon- SVV tingentsanteile für Nierstücke und High-Quality-Beef (68 Bieter und nur 3 Bieter erhielten eine Zuteilung) und am 18. Februar 2010 bei der Zuteilung der Zollkontingentsanteile für Schlachtkörper von Verarbeitungskühen (15 Bieter und nur 1 Bieter erhielt eine Zuteilung). Problematik: verdeckte Eingabe der Versteigerungsgebote. SFF VIII. Kleine Metzgerbetriebe/Betriebe sind auf Grund des administrativen Aufwands (elektronische Eingabe der Gebote, Generaleinfuhrbewilli- VSGI gung) bei der Versteigerung und der fehlenden Ressourcen für die Verfolgung der Marktentwicklung und der -preise überfordert.
SFF IX. Es gibt mit der Versteigerung keine Mischrechnung zwischen Inland- und Importware mehr; dies ist negativ für die Landwirtschaft und teuer für die Konsumentenschaft. Mit dem Transfer der Versteigerungserlöse aus der Fleischbranche hin zum Bund wurde der finanzielle Spielraum innerhalb der Fleischbranche massiv enger und es entstand ein höherer Druck auf die Landwirtschaft und eine generelle Verteuerung von Fleisch und Fleischprodukten. Die fleischverarbeitenden Unternehmen sind benachteiligt. Die "Regulierung" der Schlachtviehpreise ist mit der Versteigerung weniger gut möglich. X. Für das einzelne Unternehmen erfolgen die Zuteilungen wie ein Lottospiel und öffnen Spekulationen Tür und Tor. Dies führt zu unerwünschten Zufälligkeiten bei der Zuteilung von Importen, was eine Planungssicherheit auch gegenüber den Kunden verunmöglicht. XI. Metzgerbetriebe, vor allem in peripheren Gebieten, gaben bzw. geben die Schlachtungen im eigenen Betrieb auf. Es gibt in der Folge längere Transportzeiten für Schlachttiere. XII. Die Arbeitsplatzsicherheit in produzierenden Betrieben wird mit der Versteigerung gefährdet.
Teilprozess 2b Zuteilung der Zollkontingentsanteile mittels der Inlandleistung "ersteigerte Tier auf überwachten öffentlichen Märkten" Wer Probleme - -
Teilprozess 3 Einfuhr der zugeteilten Zollkontingentsanteile innerhalb der Einfuhrperiode Wer Probleme
SFF XIII. Die Bestimmungen in der SV lassen keine Überschneidung der Einfuhrperioden zu. SVV XIV. Die Lieferbereitschaft kann gegenüber den Kunden auf Grund der Un- VSGI gewissheit über die Zuteilungsmenge nicht garantiert werden. XV. Die Warenbeschaffung im Ausland ist unter grossem zeitlichen Druck zu bewältigen, da die Importorganisationen nicht ausreichend planen können, womit die Versorgungssicherheit gefährdet ist. SFF XVI. In einzelnen Betrieben kann es infolge der Versteigerung zu Liquiditätsengpässen kommen, weil der Verkauf der Produkte zeitlich verzögert er- VSGI folgt. Die Vorfinanzierung (die Bezahlung der Versteigerungspreise vor der Einfuhr) ist vor allem für kleinere Firmen nicht mehr tragbar, insbesondere in schwierigen Zeiten. SFF XVII. Die Logistik- und Verzollungskosten lassen sich mit der Versteigerung nur schlecht planen und kontrollieren. Es handelt sich beispielsweise um notwendige Reservationen von Lagerkapazitäten in den Zolllagern. Hauptsächlich bei kurzen Beschaffungszeiträumen für Rindfleischpro-
dukte aus Übersee und zunehmend für die grossen Mengen wie bei Geflügelfleisch ist dies problematisch. XVIII. Ungleiche Berechtigung für Zollkontingentsanteile und ungleiche Versteigerungspreise zwischen Fleisch rituell geschlachteter Tiere (Koscher- und Halalfleisch) und anderem Fleisch führen zu Marktverzerrungen. Für Geflügelfleisch gilt diese Feststellung nicht (keine spezifischen Kontingente). VSGI, SFF XIX. Es braucht hohe Transitlager zur Ausbalancierung der Beschaffungsschwankungen. Kontingentshandel ist nötig, um Planungslöcher zu stopfen.
Beiträge zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten Wer Probleme SBV XX. Die Beiträge zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (Art. 62a des Tierseuchengesetzes) werden nicht für alle Tierkategorien ausge- SRP richtet. Sie sind gemäss Tierseuchengesetz auf BSE-bedingte Kosten SGP beschränkt. Tierkategorien, von denen teilweise grosse Mengen Fleisch importiert werden (Geflügel), können von den Beiträgen für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte nicht profitieren.
3.1 Zusammenfassung der Problemanalyse
Der erste Teilprozess des Importsystems umfasst das Festlegen der Fleischeinfuhrmengen durch das BLW für eine Einfuhrperiode. Das BLW hört vorgängig den Verwaltungsrat von Proviande an, welcher nach Beurteilung der Marktlage Anträge für Einfuhrmengen und -perioden stellen kann. Die AG Importsystem Fleisch stellte einheitlich fest, dass die Einschätzung des künftigen Bedarfs an Importfleisch für den Schweizer Fleischmarkt schwierig ist, weil zwischen einem Antrag des Verwaltungsrats von Proviande für die Einfuhrmenge und dem Beginn der Einfuhrperiode mindestens 10 Tage verstreichen. Die paritätische Zusammensetzung des Verwaltungsrates von Proviande mit Produzenten-, Verwerter- und Handelsvertretern stellt eine ausgewogene Beurteilung der künftigen Marktlage sicher. Kurzfristig eintretende Marktentwicklungen kann der Verwaltungsrat allerdings laut Vertretern in der AG Importsystem Fleisch nicht voraussehen und daher sind unerwünschte Auswirkungen auf die Versorgung des schweizerischen Fleischmarktes fallweise möglich, und zwar vollständig losgelöst von der Art der Importkontingentsverteilung.
Nach Meinung des SFF und des VSGI kann das einzelne Unternehmen seine Einfuhrmenge mit der Versteigerung von Importkontingenten nicht mehr exakt planen und auf den Bedarf ausrichten. Das Importfleisch muss im Ausland meistens bestellt werden, bevor die gesamte Einfuhrmenge vom BLW festgelegt wurde. Und weil das Unternehmen zuerst einen Anteil dieser Einfuhrmenge ersteigern muss, ist eine kontinuierliche Belieferung der Kunden auf Grund ihrer Bestellungen unsicher und erschwert. Dies kann nachteilig auf die Kundenbeziehungen wirken. Gemäss SFF führt diese unzureichende Planbarkeit dazu, dass tendenziell weniger Fleisch aus ausländischen Qualitäts- oder Labelprogrammen beschafft wird.
Die AG Importsystem Fleisch ortet ansonsten keine Probleme beim ersten Teilprozess. Der Einbezug der Fleischbranche in die Beurteilung der Marktlage bzw. die Anhörung durch das BLW wird folglich als zweckmässig erachtet. Keine Kritik hervorgerufen hat auch die Möglichkeit des Verwaltungsrats von Proviande, dem BLW unter bestimmen Voraussetzungen kürzere oder längere Einfuhrperioden und für bestimmte Fleischkategorien (z.B. Geflügelfleisch) eine zweite Einfuhrmenge in der Einfuhrperiode zu beantragen. Diese Regelungen haben sich bewährt.
Die AG Importsystem Fleisch fand keine negativen Aspekte im zweiten Teilprozess des Importsystems bei der Verteilung von 10% der Importkontingente Fleisch von Tieren der Rindvieh- und Schafgattung mittels der Inlandleistung "ersteigerte Tiere auf überwachten öffentlichen Märkten". Nach Auffassung der Produzentenvertreter mangelt es im aktuellen Importsystem am Anreiz zum Kauf oder zur Schlachtung von inländischen Tieren, was teils zu Absatzproblemen führen kann, besonders ausgeprägt bei Tieren der Schafgattung. Diese drei Organisationen stellen ansonsten bezüglich der Versteigerung von Importkontingenten keine weiteren Probleme fest. Der SFF und der SVV finden, dass mit der Versteigerung unerwünschte, konzentrierte Zuteilungen auf wenige Firmen auftreten können, die sich negativ auf den Markt auswirken. Es gab in der Vergangenheit Versteigerungen, in denen nur ganz wenige Unternehmen Anteile ersteigerten und alle anderen Mitbieter leer ausgegangen sind. Diese Verteilungen können rein zufällig auftreten, weil auch der Importbedarf nur von wenigen Unternehmen ausgeht, oder sie können die Folge von spekulativem Bieterverhalten sein. Grossmehrheitlich erhalten allerdings wie die Ergebnisse zeigen jeweils viele Bieter einen Zuschlag bzw. ein Importkontingent aus der Versteigerung.
Die Versteigerung hat nach Meinung des SFF weitere Nachteile, weil die Einfuhrmargen in die Bundeskasse abgeschöpft werden und es keine "Mischrechnung" zwischen Inland- und Importware gibt, wie dies im früheren Inlandleistungssystem der Fall war. Konkrete Zahlen zu dieser fehlenden "Mischrechnung" konnten in der Arbeitsgruppe aufgrund der Vermischung von Preiseffekten und der unterschiedlich erfolgten Neuausrichtung der betroffenen Unternehmen jedoch keine verfügbar gemacht werden. Der SFF kritisierte ausserdem, dass die Versteigerung von Importkontingenten kleine Betriebe administrativ und ressourcenmässig (Aufwand für Marktbeobachtung) überfordere, tendenziell das Aufgeben von Schlachtungen in kleinen bzw. peripher gelegenen Betrieben (z.B. im Berggebiet) fördere und die Arbeitsplatzsicherheit gefährde. Längere Transportdistanzen für Schlachttiere müssten beispielsweise in Kauf genommen werden.
Zu folgenden Elementen wurde in der AG Importsystem Fleisch keine Kritik geäussert: die Möglichkeit maximal fünf Gebote je Fleischkategorie in der Versteigerung einzureichen, für Dritte sind die Gebote nicht sichtbar, die elektronische Eingabe von Geboten mittels der Plattform eVersteigerung, die Zuteilung nach dem Gebotspreisverfahren, der Zuteilungsprozess innerhalb des BLW und die anschliessende Information der Öffentlichkeit und der Importeure.
Zusammengefast lassen sich zum zweiten Teilprozess zwei Problemkreise herauslesen. Erstens wird vom SFF und SVV die Versteigerung an sich als ungeeignete Verteilungsmethode von Importkontingenten mit negativen Auswirkungen auf Unternehmen (Geldabfluss zum Bund, Liquiditätsprobleme, ungenügende Planbarkeit der Importe) und die Volkswirtschaft (Aufgabe von Schlachtbetrieben) beurteilt. Die Produzentenvertreter bringen den fehlenden Anreiz zur Schlachtung von inländischen Tieren zur Sprache. Zweitens herrschte Einigkeit, dass die administrativen und technischen Aspekte der Versteigerung, wie der Ablauf oder das Gebotspreisverfahren, grundsätzlich zweckmässig und unbestritten sind, wenngleich die erforderlichen Marktkenntnisse für viele kleine Metzgereien zu anspruchsvoll sind. Obschon es im Wettbewerbssystem der Versteigerung möglich ist, werden Zuteilungen auf ganz wenige Firmen bei wichtigen Produkten als störend beurteilt, wenn gleichzeitig sehr viele Mitbieter leer ausgehen.
Der dritte Teilprozess, die Einfuhr der zugeteilten Importkontingentsmengen, betrifft die Produzentenvertreter direkt nicht, weshalb sie keine Probleme gemeldet haben. Als Problem stufen der SFF, der SVV und der VSGI ein, dass sich Einfuhrperioden heute nicht überschneiden dürfen. Allerdings machen Arbeitsgruppenmitglieder darauf aufmerksam, dass auch mit sich überschneidenden Einfuhrperioden die Problematik der Ausnützung der Importkontingente innerhalb einer Periode bleibt und es gar komplizierter sein könnte. Auf Grund der Ungewissheit über die Zuteilungsmenge ist nach Ansicht des SFF die Warenbeschaffung unter grossem Zeitdruck zu bewältigen und die kontinuierliche Lieferbereitschaft gegenüber den Kunden ist nicht immer sichergestellt. Herausforderungen sind für die Importeure zudem die nötigen Lagerkapazitäten in den Zolllagern zu reservieren und hohe Transitlager zu führen, um die Beschaffungsschwankungen auszugleichen. Die Versteigerung kann nach SFF und VSGI zu Liquiditätsengpässen in Firmen führen, weil die ersteigerten Importkontingente vor der Einfuhr bezahlt werden müssen.
Die Produzentenvertreter finden es problematisch, dass nicht für alle Tierkategorien Beiträge zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte ausgerichtet werden. Die Geflügelbranche ist heute nicht beitragsberechtigt, obschon die Geflügelimporte den grössten Teil der Versteigerungserlöse in die Bundeskasse generieren. Ferner sind die Beiträge nach dem Tierseuchengesetz auf BSE-bedingte Kosten beschränkt, was die längerfristige Ausrichtung der Beiträge aus Sicht der Produzentenvertreter in Frage stellt.
4 Vorschläge zur Optimierung des Importsystems Fleisch
Die AG Importsystem Fleisch analysierte verschiedene Optimierungsmöglichkeiten des bestehenden Importsystems Fleisch. Diese Analyse zog sich über alle Prozesse des Imports hinweg und beschränkte sich nicht nur auf die Verteilungsmethode von Importkontingenten. Nachfolgend werden in den Kapitel 4.1 - 4.3 die Vorschläge aufgeführt, welche die Interessengruppen zur Optimierung des Importsystems Fleisch vorbringen sowie deren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und den Bund beschreiben. Im Kapitel 4.4 folgen weitere Optimierungsmöglichkeiten, die von der AG geprüft, jedoch ganz oder grossmehrheitlich abgelehnt wurden.
4.1 Optimierungen mit Umsetzung von geltenden Verordnungsbestimmungen
Vorschlag 1 Verbesserung der Web-Applikation "AEV14online" Ziel Verbesserung der Funktionalitäten der Web-Applikation "AEV14online". Aktuelle Situation Die Web-Applikation ist ein gesicherter Internetzugang mit dem registrierte Zollkontingentsanteilsinhaber Vereinbarungen mit anderen Zollkontingentsanteilsberechtigten über die Ausnützung von Anteilen elektronisch verbuchen können. Die Grundlage ist Artikel 14 der Agrareinfuhrverordnung. Änderungsvorschlag a) Anpassung des Saldos nach der einzelnen Belastung im Detailbereich der "Kontingente Details und Vereinbarungen" b) Die Angaben müssen verbindlich sein c) Herunterladen der gesamten Datei als txt- oder xls-Datei (Kontrolle der Kontingents- und Zollrechnung) d) Abrufen der einzelnen Zollquittungen als PDF-Datei e) Abrufen der detaillierten Angaben der "Abrechnung Einfuhren" als Statistik oder als txt-Datei. Unterstützung des Alle Mitglieder der AG Importsystem Fleisch Änderungsvorschlags Umsetzungsprüfung a) Laufende Anpassung des Saldos: Die Saldodaten werden von den Zollsystemen alle zwei Stunden an AEV14online übermittelt. Eine häufigere Übermittlung würde gemäss Angaben des Systembetreibers, dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT, die Kapazitäten der bestehenden Lösung überfordern und dazu führen, dass das System seiner eigentlichen Aufgabe, der Überprüfung der Kontingentssaldi beim Import, nicht mehr nachkommen könnte. Das BLW unterstützt diese Anforderung der AG zwar, muss jedoch die Argumente des BITs akzeptieren. Die Realisierung dieser Anforderung bedingt einen Neubau des Systems auf Zoll- resp. BIT-Seite, was kosten- und zeitbezogen als grosser Aufwand bezeichnet werden muss. Auch unabhängig vom vorliegenden Prozess wird diese Änderung bei einem Neubau vom BLW gefordert werden. b) Verbindlichkeit der Angaben: In der ganzen Bundesverwaltung (und mit grösster Wahrscheinlichkeit in
der ganzen Schweizer Wirtschaft) wird eine Haftungsbeschränkung für die Richtigkeit der auf Internetseiten enthaltenen Informationen gemacht (im sog. Disclaimer). Selbst wenn für "AEV14online" keine solche Haftungsbeschränkung vorgenommen würde, bestünde sie gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes trotzdem. Die Erfahrung der letzten vier Jahre hat gezeigt, dass falsche Saldi äusserst selten und nur dann entstehen, wenn der Benutzer eine falsche Vereinbarung (falscher Empfänger oder falsche Menge) aufnimmt und diese im Interesse des Kunden durch das BLW korrigiert werden muss. Es liegt also im Interesse der Kunden, dass eine Korrektur vorgenommen wird, auch wenn sie für kurze Zeit zu einer falschen Saldoangabe führt. Die Änderung würde sich für die ZKA-Inhaber kontraproduktiv auswirken; es ergibt deshalb keinen Sinn, sie zu realisieren. c) Herunterladen der gesamten Datei als txt- oder xls-Datei: Eine solche Datei kann nur generiert werden, wenn alle Daten in AEV14online vorhanden sind. Dies ist jedoch nicht der Fall, da es sich um Zolldaten handelt, die sogar auch in der Oberzolldirektion unter Umständen erst einige Tage nach der Verzollung vorhanden sind (Mindestverzögerung: 24 Stunden). Dies liegt daran, dass die Deklarationen bis zum Abschluss bei den einzelnen Zollämtern pendent sind und erst nach Abschluss an die zentrale Datenbank weitergeleitet werden. Die Anforderung kann nicht in "AEV14online" erfüllt werden sondern nur in den Systemen des Zolls. Das BLW setzt sich bereits heute laufend dafür ein, dass diese Daten vom Zoll zur Verfügung gestellt werden. Das BLW wird seine Bemühungen intensivieren und versuchen die OZD dazu bewegen, ihre Systeme anzupassen. d) Abrufen der einzelnen Zollquittungen als PDF-Datei Wie im Punkt vorher erwähnt, sind diese Angaben während mindestens 24 Stunden pendent und liegen nur den einzelnen Zollämtern und dem Verzoller vor. Auch diese Anforderung kann nicht in "AEV14online", sondern nur mit einem direkten Zugriff auf die Zollsysteme erfüllt werden. Die Firmen können jedoch die benötigten Daten auch aus eigener Kraft erhalten, indem sie sich die Angaben jeweils von den Verzollern liefern lassen. e) Abrufen der detaillierten Angaben der "Abrechnung Einfuhren" als Statistik oder als txt-Datei
Diese Daten könnten frühestens 24 Stunden nach Ablauf der Ausnützungsperiode der Zuteilung geliefert werden. Vorher kann nie mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich um den aktuellen Stand handelt, da gleichzeitig auch noch Importe stattfinden können. So oder so könnten diese Daten frühestens nach Ablauf der Ausnützungsperiode der Zuteilung mit Gewähr geliefert werden. Dies erfordert einen Eingriff in die BLW-Systeme, der mit mittlerem Aufwand vorgenommen werden können. Der Forderung der Importeure kann damit allerdings nur teilweise entsprochen werden.
Insgesamt handelt es sich hier mit einer Ausnahme um Forderungen, die das BLW unterstützt, die jedoch nicht seinen Zuständigkeitsbereich betreffen. Das BLW wird sich auch zukünftig und insbesondere im Fall eines Neubaus der betroffenen Software dafür einsetzen, dass die Forderungen berücksichtigt werden.
Rechtliche Grundlage Die Verbesserung der Web-Applikation "AEV14online" würde sich ohne Anpassungen des Landwirtschaftsgesetzes oder von Verordnungen umsetzen lassen. Finanzielle Konse- Eingriffe in die EDV-Systeme der Eidg. Zollverwaltung und des BLW wäquenzen ren kosten- und zeitintensiv. Auswirkungen auf die Unterstützung der Importeure Volkswirtschaft
Vorschlag 2 Variable Zuteilungsmenge bei der Versteigerung
Ziel Anpassung der Versteigerungsmenge in Ausnahmesituationen auf Grund der Nachfrage, welche sich in der Höhe der Gebotspreise zeigt.
Aktuelle Situation Art. 17 Abs. 3 SV gibt dem BLW die Möglichkeit, auf Grund der eingegangenen Gebotspreise die versteigerte Menge um maximal 25% zu erhöhen oder zu verkleinern.
Änderungsvorschlag Die AG Importsystem Fleisch empfiehlt, diese Option in der Schlachtviehverordnung zu belassen, jedoch soll sie das BLW erst auf Empfehlung des Verwaltungsrates von Proviande anwenden.
Unterstützung des Alle Mitglieder der AG Importsystem Fleisch Änderungsvorschlags
Umsetzungsprüfung Keine Änderung gegenüber heute
Rechtliche Grundlage Art.17 Abs. 3 SV
Finanzielle Konse- Keine signifikanten finanzielle Konsequenzen; die Schwankungen der quenzen Versteigerungserlöse sollten sich ausgleichen.
Auswirkungen auf die Der Importfleischbedarf wird in Ausnahmesituationen besser an die Nach- Volkswirtschaft frage angepasst.
4.2 Optimierungen mit einer Verordnungsänderung
Vorschlag 3 Übertragung einer begrenzten Importkontingentsmenge auf die nachfolgende Einfuhrperiode
Ziel Entschärfung der administrativen und logistischen Probleme der Importeure am Ende einer Einfuhrperiode.
Aktuelle Situation Führt höhere Gewalt zu logistischen Problemen (z.B. blockiertes Schiff oder Flugzeug, Unwetter u.a.) besteht heute auf Grund von Art. 16 Abs. 6 SV die Möglichkeit auf Gesuch hin, die Einfuhrperiode angemessen durch das BLW verlängern zu lassen. Diese Bestimmung wird von der AG Importsystem Fleisch weiterhin befürwortet. Weil es am Ende einer Einfuhrperiode indes auch aus technischadministrativen Gründen (unterschiedlichen Verzollungsmöglichkeiten bei den verschiedenen Zollämtern, EDV-Probleme, kurzfristige Transportprobleme, Ende einer Einfuhrperiode ist ein Wochenende u.a.) teils nicht möglich ist, das ersteigerte Importkontingent vollständig auszunützen, verfallen diese Importkontingentsaldi.
Änderungsvorschlag Am Ende einer Einfuhrperiode soll es möglich sein, einen Restsaldo der
zugeteilten Kontingentsmenge auf die nachfolgende Einfuhrperiode zu übertragen. Die Produzentenvertreter fordern, diese Menge auf 5% des zugeteilten Zollkontingentsanteils zu begrenzen, damit der Markt so wenig wie möglich beeinflusst wird. Sie verlangen ausserdem, dass nach einer allfälligen Realisierung transparent sein müsse, welche Kontingentsmenge auf die nächste Einfuhrperiode übertragen wurde. Ohne diese Information könnte sonst der Verwaltungsrat von Proviande die Marktbeurteilung nicht mehr seriös durchführen. Der SFF verlangt einen übertragbaren Anteil von mehr als 5% des zugeteilten Zollkontingentsanteils, weil sonst der Nutzen für die Importeure gering wäre.
Unterstützung des Alle Mitglieder der AG Importsystem Fleisch. Die Produzentenvertreter mit Änderungsvorschlags dem Vorbehalt, dass es sich nur um eine kleine Kontingentsmenge (maximal 5%) handeln darf, welche den Markt so wenig wie möglich beeinflusst. Der SFF möchte einen Anteil von mindestens 10%, der übertragen werden darf.
Umsetzungsprüfung Diese Optimierung kann aus heutiger Sicht folgendermassen umgesetzt werden: Auf Gesuch der Zollkontingentsinhaber bzw. der Person, welche diese Anteile ausnützt, kann das BLW eine begrenzte Menge mittels einer separaten Zuteilung auf die nächste Einfuhrperiode übertragen. Das Gesuch muss vor Ablauf der Einfuhrperiode beim BLW gestellt werden. Die Übertragung einer begrenzten Kontingentsmenge auf die nachfolgende Einfuhrperiode würde die administrativen und logistischen Probleme der Importeure am Ende einer Einfuhrperiode entschärfen. Diese Menge sollte jedoch auf das Mass begrenzt sein, welches für die Entschärfung der Importprobleme nötig ist. Weil der Verwaltungsrat von Proviande periodisch die Einfuhrmenge für eine Einfuhrperiode auf Grund des Marktverlaufs beantragt, würde die Übertragung von grossen Einfuhrmengen auf die folgende Einfuhrperiode zu grösseren Unsicherheiten führen und die Arbeit von Proviande erschweren. Ausgeschlossen wäre die Übertragung von einem Kalenderjahr auf das nächste.
Rechtliche Grundlage Änderung der Schlachtviehverordnung
Finanzielle Konse- Der administrative Aufwand des Bundes für den Betrieb würde nur in verquenzen tretbarem Mass steigen. Anpassungen der EDV im BLW mit Kostenauswirkungen müssten geprüft werden.
Auswirkungen auf die Unterstützung der Importeure Volkswirtschaft
Vorschlag 4 Überschneidung von Einfuhrperioden
Ziel Erhöhung der Flexibilität des Imports.
Aktuelle Situation Die Einfuhrperioden sind in der Schlachtviehverordnung je Fleischkategorie festgelegt. Überschneidungen von zwei Perioden sind nicht möglich. Flexibilität besteht bezüglich der Länge von Einfuhrperioden, die zwar grundsätzlich festgelegt sind, z. B. 4 Wochen für Rindfleisch, aber durch den Verwaltungsrat von Proviande in begründeten Ausnahmefällen verkürzt oder verlängert werden können.
Änderungsvorschlag Überschneidungen von zwei Einfuhrperioden sollen möglich sein: • Für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung sowie Schweinefleisch in Hälften: 4 Wochen Einfuhrperiode und 1 Woche Überschneidung in
der Nachperiode (folgende Einfuhrperiode von 4 Wochen)
Für Fleisch von Tieren der Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung, für Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte: Einfuhrperiode Jahresquartal und 1 Monat Überschneidung in der Nachperiode (folgende Einfuhrperiode von 1 Jahresquartal)
Für alle übrigen Fleischkategorien: Einfuhrperiode Kalenderjahr und ein Monat Überschneidung in der Nachperiode (folgendes Kalenderjahr)
Unterstützung des Der SFF unterstützt die Überschneidung von Einfuhrperioden von Fleisch Änderungsvorschlags als Massnahme zur Erhöhung der Flexibilität des Imports und zur Senkung des Logistikaufwandes. Auch der VSGI unterstützt diese Position mehrheitlich und macht vor allem geltend, dass am Ende einer Einfuhrperiode die Ausnützung der gesamten Menge logistisch und administrativ teils äusserst schwierig ist. Die Produzentenvertreter lehnen die Überschneidung der Einfuhrperioden dezidiert ab, weil damit die Unsicherheiten zunähmen und weil auf die Marktentwicklung weniger Rücksicht genommen werden könnte. Die Diskussionen in der AG Importsystem Fleisch zeigten, dass mit dem Vorschlag der Übertragung einer begrenzten Kontingentsmenge auf die nachfolgende Einfuhrperiode (vgl. Vorschlag 3) grundsätzlich dasselbe Ziel erreicht werden könnte, wie mit dem Vorschlag 4, einer Überschneidung der Einfuhrperioden.
Umsetzungsprüfung Die Ausnützung der Importkontingente würde zwar etwas erleichtert. Die Problematik der vollständigen Ausnützung bis zum Ende einer Einfuhrperiode bliebe aber bestehen, auch wenn die Periode länger ist und sich mit der nachfolgenden teilweise überschneidet.
Rechtliche Grundlage Änderung der Schlachtviehverordnung
Finanzielle Konse- Anpassungen der EDV im BLW und der Eidg. Zollverwaltung mit Kostenquenzen auswirkungen müssten geprüft werden.
Auswirkungen auf die Unterstützung der Importeure Volkswirtschaft
4.3 Optimierungen mit einer Gesetzesänderung
Vorschlag 5 Wiedereinführung der Inlandleistung als Kriterium zur Verteilung eines Teils von Importkontingenten von Fleisch
Ziel Anreiz zur Erbringung einer Leistung im Inland; Anreiz zur Schlachtung von inländischen Tieren.
Aktuelle Situation Grundsätzlich werden alle Importkontingente von Fleisch zu 100% versteigert. Ausgenommen davon sind je 10% der Importkontingente von Fleisch von Tieren Rindviehgattung (ohne Rindsbinden) und Fleisch von Tieren der Schafgattung, welche nach der Zahl der ersteigerten Tiere auf überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten verteilt werden (Inlandleistung).
Änderungsvorschlag Der SFF fordert als 1. Priorität zur Optimierung des Importsystems Fleisch die Wiedereinführung der Inlandleistung als Kriterium zur Verteilung eines Teils der Importkontingente von Fleisch. Zur Bemessung dieser Inlandleistung schlägt der SFF vor, in erster Linie die Zahl der geschlachteten inländischen Tiere zu verwenden, wie es bereits vor Einführung der Versteigerung
der Fall war. Die Produzentenvertreter unterstützen diesen Vorschlag. Die AG einigt sich auf den Vorschlag in Tabelle 5.
Tabelle 5: Optimierungsvorschlag bezüglich die Verteilungsmethoden von Zollkontingenten
Fleischkategorie Importsystem 2010 SFF, SBV, SRP und SGP SVV
Rindfleisch (ohne 90% Versteigerung 50% Inlandleistung1 - Rindsbinden) und Kalbfleisch 10% Inlandleistung 40% Versteigerung 10% Inlandleistung "öffentliche Märkte" 10% Inlandleistung "öffentliche Märkte" "öffentliche Märkte"4 Schaffleisch
Schweinefleisch 100% Versteigerung2 -
Geflügelfleisch3 -
Pferdefleisch 33% Inlandleistung1 -
Ziegenfleisch 100% Versteigerung 67% Versteigerung -
Rindsbinden -
Fleischspezialitäten - - Wurstwaren
SBV, SRP und SGP: Die Unterstützung der Inlandleistung ist an die Bedingung geknüpft, dass eine Änderung des Importsystems keine Kürzung des Bundesbudgets zu Gunsten der Land- und Fleischwirtschaft zur Folge hat. Die Suisseporcs unterstützt diesen Vorschlag. Der VSGI hat sich ausschliesslich zum Geflügelfleisch geäussert. Eine Rückkehr zur Inlandleistung lehnt der VSGI ab. Der SVV hat sich ausschliesslich zu den 10% konkret geäussert.
Unterstützung des Der SFF argumentiert zu Gunsten der Inlandleistung hauptsächlich mit dem Änderungsvorschlags Rückfluss von Mitteln zu den fleischverarbeitenden Unternehmen (rund 60 Mio. Fr. pro Jahr), welche heute für die Versteigerung eingesetzt werden. Folglich führt dies nach Auffassung des SFF zu einer Stärkung der Investitionskapazität. Die Produzentenvertreter machen ihre Unterstützung davon abhängig, dass die Wiedereinführung von Kriterien einer Inlandleistung zur Verteilung von Importkontingenten und die folglich tieferen Einnahmen aus der Versteigerung der Importkontingente in die Bundeskasse keine Kürzung des Bundesbudgets für die Land- und Fleischwirtschaft zur Folge haben darf. Der VSGI unterstützt die Rückkehr zur Inlandleistung beim Geflügelfleisch nicht. Unbestritten blieb in der AG Importsystem Fleisch, dass wie bislang 10% der Importkontingente von Fleisch von Tieren Rindviehgattung (ohne Rindsbinden) und Fleisch von Tieren der Schafgattung nach der Zahl der ersteigerten Tiere auf überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten verteilt werden. Ebenfalls keine Änderung wurde im Bereich der Versteigerung von Fleischspezialitäten und Wurstwaren gefordert. Die AG Importsystem vertritt die Position, dass in Fällen, in denen mehrere Inlandleistungen für dieselbe Fleischkategorie definiert sind, die Bestimmung in Art. 21 Abs. 4 der Agrareinfuhrverordnung (ein inländisches landwirtschaftliches Erzeugnis darf insgesamt nur einmal Gegenstand einer Inlandleistung bilden) pro definierte Inlandleistung angewendet werden soll. An-
sonsten würde das Interesse der Schlachtbetriebe, Tiere zu schlachten, welche über öffentliche Schlachtviehmärkte vermarktet wurden, stark eingeschränkt. Wenn die Einführung der Inlandleistung zur Verteilung der Importkontingente bis Ende 2011 nicht möglich sein sollte, dann befürwortet der SFF in 2. Priorität die Einführung eines Einzollsystems oder eine autonome Senkung des Ausserkontingentszollansätze bei ausgewählten Zolltarifnummern. Unterstützt werden beide Optionen vom VSGI, der die sehr hohen Ausserkontingentszollansätze beim Geflügel kritisiert. Die Produzentenvertreter lehnen sowohl ein Einzollsystem als auch eine autonome Senkung entschieden ab, weil die inländischen Produzentenpreise stark unter Druck kämen.
Umsetzungsprüfung Für die Wiedereinführung der Inlandleistung als Verteilungskriterium für Importkontingente muss das Landwirtschaftsgesetz geändert werden. Ferner müssten die definierten Inlandleistungen quantifizierbar, leicht erfassbar und kontrollierbar sein. Art. 21 Abs. 4 der Agrareinfuhrverordnung legt fest, dass ein inländisches landwirtschaftliches Erzeugnis insgesamt nur einmal Gegenstand einer Inlandleistung bilden kann. Die Auslegung dieser Bestimmung für den Fall, dass mehrere Inlandleistungen für dieselbe Fleischkategorie herangezogen werden, ist noch nicht abschliessend geklärt.
Rechtliche Grundlage Änderung von Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes
Finanzielle Konse- Die Einnahmen der Bundeskasse sinken um schätzungsweise 60 Mio. Fr. quenzen pro Jahr. Eine Kürzung bei Unterstützungen für die Land- und Fleischwirtschaft lässt sich in der Folge nicht ausschliessen.
Auswirkungen auf die Die Inlandleistung "Schlachtung inländischer Tiere" als Kriterium zur Vertei- Volkswirtschaft lung von Importkontingenten würde den Wettbewerb im Importmarkt gegenüber heute einschränken und einen Teil der Importkontingente auf wenige, grosse Schlachtbetriebe konzentrieren , gleichzeitig aber auch kleinen Metzgereien einen Anreiz zur Durchführung von Schlachtungen geben. Reine Handelsbetriebe wären von diesem Teil der Importkontingente ausgeschlossen und wären vermutlich beim restlichen Teil mit höheren Kosten (Zuschlagspreise) konfrontiert. Aufgrund der starken vertikalen Integration der Geflügelbranche wäre eine Wiedereinführung der Inlandleistung zur Verteilung der Importkontingente von Geflügelfleisch wettbewerbspolitisch äusserst problematisch. Weil die vorgeschlagenen Optimierungen eine Mischung von zwei Verteilungsarten (Versteigerung und Inlandleistung) sind, gibt es immer noch Importkontingente, die alle Personen und Firmen in der Schweiz ersteigern können. Neuer administrativer Aufwand entsteht bei Schlachtbetrieben für die Aufnahme und Meldung der Inlandleistung ans BLW sowie für das BLW für die Erfassung und Kontrolle der Meldungen. Auch sind kostenintensive Anpassungen in den EDV-Systemen des BLW nötig.
Die zehn grössten Schlachtbetriebe haben einen Anteil der Schlachtungen von rund 80 % bei Tieren der Schweinegattung, rund 75 % bei Tieren der Rindviehgattung und rund 65 % bei Tieren der Schafgattung.
Vorschlag 6 Reservierung von 50% der versteigerten Importkontingente von Fleisch für schlachtende Betriebe
Ziel Schlachtende Betriebe sollen bevorteilt werden, indem nur sie bei der Versteigerung von 50% der Importkontingente teilnehmen dürfen.
Aktuelle Situation An der Versteigerung können alle Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz teilnehmen.
Änderungsvorschlag Die Produzentenvertreter schlagen als Optimierung des Importsystems Fleisch die Reservierung von 50% der versteigerten Importkontingente von Fleisch für schlachtende Betriebe vor. Dieser Anteil der Importkontingente würde weiterhin versteigert, allerdings nur unter schlachtenden Betrieben, womit diese gestärkt würden. Die restlichen Anteile am Importkontingent sollen wie bisher unter allen Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz versteigert werden.
Unterstützung des Die Produzentenvertreter unterstützen den Vorschlag. Der SFF bezweifelt, Änderungsvorschlags dass die gewerblichen, schlachtenden Betriebe vermehrt an der Versteigerung mitmachen würden und so einfacher Importkontingente erwerben könnten. Der SFF lehnt den Vorschlag ab. Die Umsetzung einer solchen Bestimmung für Geflügelfleisch wird vom VSGI abgelehnt.
Umsetzungsprüfung Es müssten zwei Einfuhrmengen separat versteigert werden, wobei bei einer Einfuhrmenge die Teilnahmeberechtigung auf schlachtende Betriebe eingeschränkt wäre. Die technische Umsetzung ist möglich, indem beispielsweise der Zugang auf die Web-Applikation eVersteigerung (Anwendung zur Einreichung von Geboten) über die Zutrittsrechte kontrolliert wird.
Rechtliche Grundlage Die Realisierung dieser Optimierung bedingt nach ersten juristischen Abklärungen eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes. Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Agrarpolitik 2007 (BBl 2002, S 4811) zum Teilnehmerkreis bei der Versteigerung von Importkontingenten von Fleisch explizite Aussagen gemacht. Demnach soll das Versteigerungssystem allen Marktakteuren offen sein. Auf Verordnungsstufe kann deshalb, auch wenn dies nur für einen Teil der Importkontingente gelten würde, gemäss vorläufiger Bewertung keine Einschränkung eingeführt werden.
Finanzielle Konse- Voraussichtlich tiefere Versteigerungspreise quenzen
Auswirkungen auf die Die Schlachtbetriebe werden bevorteilt, weil die Konkurrenz bei der Ver- Volkswirtschaft steigerung im reservierten Teil der versteigerten Importkontingente kleiner wäre und folglich auch die Zuschlagspreise tendenziell eher tiefer lägen als im restlichen, unter allen Personen und Firmen versteigerten Anteil. Ob diese Regelung zu einer vermehrten Teilnahme von gewerblichen schlachtenden Betrieben führte, lässt sich im Voraus nur unzuverlässig einschätzen. Für den Geflügelsektor mit ganz wenigen Schlachtbetrieben schränkt eine solche Regelung den Wettbewerb stark ein.
Vorschlag 7 Verteilung von Importkontingenten auf Grund ersteigerter Anteile im Vorjahr
Ziel Verteilung der Importkontingente von Fleisch auf mehr Marktteilnehmer und bessere Planbarkeit der Importe
Aktuelle Situation Grundsätzlich werden alle Importkontingente von Fleisch zu 100% versteigert. Ausgenommen davon sind je 10% der Importkontingente von Fleisch
von Tieren Rindviehgattung (ohne Rindsbinden) und Fleisch von Tieren der Schafgattung, welche nach der Zahl der ersteigerten Tiere auf überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten verteilt werden (Inlandleistung).
Änderungsvorschlag Ein neues Kriterium zur Verteilung der Importkontingente wäre der Bezug zu den ersteigerten Importkontingentsanteilen des Vorjahres. Demnach könnten zum Beispiel 33% jeder festgelegten Einfuhrmenge ohne Versteigerung denjenigen Firmen zugeteilt werden, welche im Vorjahr Zollkontingentsanteile in derselben Fleischkategorie ersteigert haben. Die Aufteilung der 33% würde sich nach den relativen Anteilen der Firmen an den ersteigerten Mengen des Vorjahres richten. So erhielte eine Firma, welche im Vorjahr insgesamt 1% des Lammfleischkontingents ersteigert hatte, im Folgejahr bei jeder Freigabe von Lammfleischeinfuhrmengen 0,33% (1% von 33%) ohne Versteigerung. Ein solches Importsystem würde den Wettbewerb zwar einschränken, aber immerhin würden auch die 33% mittels Versteigerung verteilt, wenn auch im Vorjahr und nicht unmittelbar vor der effektiven Einfuhr. Die restlichen Importkontingente von Fleisch würden wie bislang versteigert und die spezielle Regelung für 10% der Importkontingente von Fleisch von Tieren Rindviehgattung (ohne Rindsbinden) und Fleisch von Tieren der Schafgattung bliebe unverändert.
Unterstützung des Mit Vorbehalten wird dieser Vorschlag vom SFF unterstützt. Die Produzen- Änderungsvorschlags tenvertreter lehnen das System hingegen ab, weil damit kein Bezug zum inländischen Markt und keine Anreize im Inland geschaffen würden. Auch der VSGI möchte kein solches Importsystem, weil der Wettbewerb nicht mehr für alle gleich wäre und das aktuelle Versteigerungssystem einfacher ist.
Umsetzungsprüfung Technische und administrative Umsetzung ist möglich.
Rechtliche Grundlage Änderung von Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes
Finanzielle Konse- Versteigerungseinnahmen in die Bundeskasse sinken voraussichtlich um quenzen einen Drittel (rund 50 Mio. Fr. pro Jahr).
Auswirkungen auf die Der Wettbewerb wäre zwar eingeschränkt, aber immerhin würden 33% Volkswirtschaft nach wie vor mittels Versteigerung verteilt, wenn auch im Vorjahr und nicht unmittelbar vor der effektiven Einfuhr.
Vorschlag 8 Autonome Senkung der Ausserkontingentszollansätze (AKZA) bei ausgewählten Zolltarifnummern oder Einführung eines Einzollsystems
Ziel Keine Verteilung von Kontingenten mehr. Die Einfuhr ist für alle Personen zum gleichen Zoll und ohne Mengenbegrenzung möglich.
Aktuelle Situation Zollkontingente sind begrenzte Importmengen, die in der Regel mit einem verhältnismässig tiefen Zoll, dem Kontingentszollansatz (KZA), eingeführt werden können. Über die Zollkontingentsmenge hinaus ist der Import mengenmässig unbegrenzt, wird aber mit einem hohen Zoll, dem AKZA, belastet.
Änderungsvorschlag Autonome Senkung der AKZA bei ausgewählten Zolltarifnummern oder Einführung eines Einzollsystems
Unterstützung des Der SFF unterstützt diesen Vorschlag in zweiter und der VSGI in erster
Änderungsvorschlags Priorität. Gemäss SFF würde die Flexibilität der fleischverarbeitenden Branche steigen. Die Produzentenvertreter lehnen den Vorschlag dezidiert ab.
Umsetzungsprüfung Für die autonome Senkung von AKZA braucht es einen Beschluss des Bundesrates. Die Umsetzung wäre rasch realisierbar. Wenn der angestrebte Einzoll über dem notifizierten KZA liegen soll, bedingt ein Einzollsystem ein vorgängiges Dekonsolidierungsverfahren gemäss Artikel XXVIII GATT.
Rechtliche Grundlage Zolltarifgesetz für die autonome Senkung der AKZA Artikel XXVIII GATT
Finanzielle Konse- Ohne Kenntnisse der genauen Zölle, kann keine Aussage zu den finanquenzen ziellen Auswirkungen gemacht werden.
Auswirkungen auf die Ein autonomer Abbau der AKZA und ein Einzollsystem verursachen Druck Volkswirtschaft auf die inländischen Produzentenpreise, ohne dass neue Exportmöglichkeiten geschaffen werden.
Vorschlag 9 Entsorgungsbeiträge für tierische Nebenprodukte
Ziel Entsorgungsbeiträge sollen in allen aussergewöhnlichen Situationen, welche die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten beeinflussen, ausgerichtet werden können. Beiträge sollen nicht nur auf Grund von angeordneten Entsorgungsmassnahmen im Zusammenhang mit BSE ausgerichtet werden.
Aktuelle Situation Gemäss Artikel 62 des Tierseuchengesetzes werden Entsorgungsbeiträge im Zusammenhang mit BSE-bedingten Entsorgungsmassnahmen ausgerichtet. Sie sind daher quasi als befristete Massnahmen festgelegt.
Änderungsvorschlag Entsorgungsbeiträge sollen in allen aussergewöhnlichen Situationen, welche die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten beeinflussen, ausgerichtet werden können.
Unterstützung des Alle Mitglieder der AG Importsystem Fleisch Änderungsvorschlags
Umsetzungsprüfung Keine Veränderung beim Vollzug
Rechtliche Grundlage Änderung von Artikel 62 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes
Finanzielle Konse- Insgesamt keine Konsequenzen. Frage der Mittelverteilung unter den quenzen Tierkategorien
Auswirkungen auf die Unterstützung der Tierhalter und Schlachtbetriebe Volkswirtschaft
4.4 Weitere geprüfte Optimierungen des Importsystems Fleisch
Folgende weitere Optimierungen wurden geprüft und beurteilt:
I. Verkürzung der Periode zwischen Antrag der Einfuhrmenge und dem effektiven Import
Zwischen dem Antrag des Verwaltungsrates von Proviande und dem effektivem Import ist heute eine Zeitperiode von mindestens 10 Tagen.
Eine Verkürzung dieser Periode wird mehrheitlich von der AG Importsystem Fleisch abgelehnt. Obschon eine Verkürzung die Markteinschätzung verbessern würde, wäre die Beschaffung, vor allem aus fernen Ländern, für die Importeure problematischer. Die Nachteile überwiegen die Vorteile. II. Maximaler Zollkontingentsanteil pro Firma bei der Versteigerung
Es gibt zurzeit bei der Versteigerung keine maximalen Zollkontingentsanteile pro Firma, ausser bei Fleisch rituell geschlachteter Tiere.
Ein maximaler Zollkontingentsanteil wird von der AG Importsystem Fleisch abgelehnt, weil diese Beschränkung sehr leicht umgangen werden könnte und damit das Ziel nicht erreicht würde. Der Bundesrat hat dieselben Folgerungen bereits im Bericht über die Weiterentwicklung des Importsystems Fleisch gezogen. III. Versteigerung im Tenderverfahren
Zurzeit wird das Gebotspreisverfahren bei der Versteigerung angewendet. Mit der Versteigerung im Tenderverfahren würde die Zuteilung der Zollkontingentsanteile weiterhin in absteigender Reihenfolge der Höhe der Gebote erfolgen. Der Zuschlagspreis wäre indes für alle gleich hoch und würde dem letzten noch akzeptierten Gebot entsprechen.
Die AG Importsystem Fleisch lehnt das Tenderverfahren grossmehrheitlich ab, weil es die Probleme nicht zu lösen vermag und kein zusätzlicher Nutzen entstünde. Die Gebote könnten spekulativ hoch eingegeben werden, ohne dass dies Folgen für den Bieter hat. IV. Minimale Anzahl von Zollkontingentsinhabern (zum Beispiel mindestens 5 Firmen)
Mit der Versteigerung kann es vorkommen, dass nur ganz wenige Firmen - im Extremfall eine Firma - eine Zuteilung erhalten.
Die AG Importsystem Fleisch lehnt es grossmehrheitlich ab, Bestimmungen einzuführen, welche dazu führen, dass mindestens immer 5 Firmen einen Zuschlag bei der Versteigerung erhalten. Die Regelung wird als zu kompliziert beurteilt. V. Verteilung von Einfuhrmengen für ein ganzes Jahr
Um eine gewisse Planbarkeit der Importe sicherzustellen, könnte ein Teil der Kontingentsmenge (z.B. 50 bis 66%) vor Beginn des Kalenderjahrs für die verschiedenen Einfuhrperioden versteigert werden.
Die AG Importsystem Fleisch verwirft diese Option. Kritisiert wird der mangelnde Einbezug der Marktsituation, da bereits Mengen für das ganze Jahr versteigert würden. Es wird die Befürchtung geäussert, dass gewerbliche Betriebe zumindest anfänglich grösstenteils ausgeschlossen sein könnten. VI. Inlandleistung zur Verteilung von Importkontingenten mit Bevorzugung der gewerblichen Metzger
Um die gewerblichen Metzger zu stärken, welche selber Tiere schlachten, könnte die Inlandleistung "Schlachtung von inländischen Tieren" zur Verteilung von beispielsweise 20% der Importkontingente von Fleisch wieder eingeführt werden. Ganz grosse und ganz kleine Schlachtbetriebe würden jedoch ausgeschlossen, um gezielt die gewerblichen Metzger zu stärken.
Die AG Importsystem Fleisch hat grosse Vorbehalte, weil die Regelung diskriminierend für grosse und ganz kleine Betriebe sei; sie soll daher nicht umgesetzt werden. VII. Teilnahme an Marktentlastungsmassnahmen als Kriterium zur Verteilung von Zollkontingenten
Betriebe, welche sich an Marktentlastungsmassnahmen beteiligen und damit etwas für den inländischen Markt machen, sollen auch direkt Importkontingentsanteile erhalten.
Die AG Importsystem Fleisch beschliesst, diese Idee nicht weiter zu verfolgen. Die Teilnahme an Marktentlastungsmassnahmen sei ein ungeeignetes Kriterium, setze ferner falsche Anreize und wäre schliesslich kompliziert. Zudem ist eine solche Option grundsätzlich nur für Rind- und Kalbfleisch möglich, weil nur dort Marktentlastungsmassnahmen durchgeführt werden.
5 Schlussfolgerungen des Berichts
• Die AG Importsystem Fleisch analysierte das aktuelle Importsystem für Fleisch und kam zu folgenden Ergebnissen:
o Die Anhörung der Schlachtvieh- und Fleischbranche (Verwaltungsrat von Proviande) zur Beurteilung der Marktlage und zur Festlegung der Einfuhrmenge und -periode durch das BLW wird als zweckmässig beurteilt. Dieses Verfahren führt zu einer ausgewogenen Einschätzung des künftigen Bedarfs an Importfleisch für den Schweizer Markt.
o Vom SFF wird im Zusammenhang mit der Festlegung der Einfuhrperiode indes kritisiert, dass sich zwei Einfuhrperioden zeitlich nicht überschneiden dürfen und es deswegen weniger Flexibilität beim Import gebe.
o Die AG Importsystem Fleisch befürchtet, dass mit dem Importsystem der Versteigerung künftig Anreize zur Erbringung von Leistungen im Inland fehlen, wie zum Beispiel das Schlachten von Tieren. In erster Linie trifft diese Befürchtung für Tiere der Pferde- und Schafgattung zu.
o Die Versteigerung zur Verteilung von Importkontingenten von Fleisch wird vom SFF als problematisch beurteilt, weil sie negative Auswirkungen auf die Unternehmen (Geldabfluss zum Bund, schlechtere Planbarkeit der Importe) und die Branche (verstärkte Aufgabe von Schlachtbetrieben, keine "Mischrechnung" zwischen Import- und Inlandware) hat. Diese Aussagen lassen sich wegen der Verflechtung von verschiedenen Faktoren leider nicht mit Fakten und Zahlen erhärten. Als sehr störend werden die Zuteilungen von Importkontingentsanteilen auf ganz wenige Firmen beurteilt, welche im Wettbewerbssystem der Versteigerung möglich sind, jedoch selten vorkommen.
o Die technischen Aspekte der Versteigerung, wie der zeitliche Ablauf oder das Gebotspreisverfahren, werden jedoch als zweckmässig beurteilt.
• Die AG Importsystem Fleisch hat die Entwicklungen in der WTO und im Bereich eines Abkommens im Agrar- und Lebensmittelbereich mit der EU zur Kenntnis genommen. Weil in jedem aussenhandelspolitischen Szenario die Importkontingente nicht komplett aufgehoben werden, hatten diese Entwicklungen keinen Einfluss auf ihre Vorschläge.
• Die AG Importsystem Fleisch schlägt Verbesserungen der Web-Applikation AEV14online vor und die Einführung einer neuen Bestimmung, mit der die Übertragung einer begrenzten Kontingentsmenge auf eine nachfolgende Einfuhrperiode möglich sein soll. Die administrativen und logistischen Herausforderungen und Schwierigkeiten der Importeure könnten damit entschärft werden. Die Umsetzungsprüfung hat ergeben, dass die Verbesserungen von AEV14online resp. die dadurch nötigen Anpassungen der Zollsysteme kaum kurzfristig realisierbar sind. Mittelfristig sind sie zwar möglich, aber abhängig vom Einverständnis der Zollverwaltung und verbunden mit grossem Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Übertragung von begrenzten Kontingentsmengen wäre mit einer Änderung der Schlachtviehverordnung und administrativen Anpassungen kurzfristig realisierbar.
• Bei den langfristig realisierbaren Vorschlägen, welche eine Änderung des Landwirtschaftsgesetzes bedingen, stand für die AG ein im Konsens erarbeiteter Vorschlag im Zentrum: Die Wiedereinführung der Inlandleistung als Kriterium zur Verteilung eines Teils von Importkontingenten.
o 50% der Importkontingente von Rindfleisch (ohne Rindsbinden) und von Schaffleisch sowie 33% der Importkontingente von Geflügel-, Pferde- und Ziegenfleisch und Rindsbinden sollen neu nach Kriterien einer Inlandleistung verteilt werden.
o Die Kriterien zur Bemessung einer Inlandleistung wurden noch offen gelassen. Im Vordergrund stehen jedoch die Schlachtungen. Die AG setzt zudem voraus, dass in Fällen, in denen mehrere Inlandleistungen für dieselbe Fleischkategorie definiert sind, die diesbezüglichen Bestimmungen pro Inlandleistung anzuwenden sind.
o Die Produzentenvertreter machen ihre Unterstützung für den Vorschlag davon abhängig, dass die Wiedereinführung der Inlandleistung und die folglich tieferen Einnahmen aus der Versteigerung der Importkontingente in die Bundeskasse keine Kürzung des Bundesbudgets für die Land- und Fleischwirtschaft zur Folge haben darf.
o Aufgrund der hohen Konzentration der schlachtenden Betriebe würde die teilweise Wiedereinführung der Inlandleistung keinen Beitrag an eine weitere Streuung der Importrechte leisten. Die AG Importsystem Fleisch ist jedoch der Auffassung, dass der Vorteil eines Anreizes für die Erbringung einer Inlandleistung auch für kleine Betriebe überwiegt.
• Als zweiter, langfristiger Vorschlag wurde die Reservierung eines Versteigerungsanteils von 50% der Importkontingente für schlachtende Betriebe diskutiert. Die Produzentenvertreter schliessen diese Optimierung nicht aus. Der SFF bezweifelt, ob damit tatsächlich die gewerblichen Betriebe vermehrt an der Versteigerung teilnehmen würden, und lehnt deshalb den Vorschlag ab.
• Die Umsetzung der zwei langfristigen Optimierungen zur Verteilung der Importkontingente führt zu geringerer Wettbewerbsintensität im Importmarkt gegenüber heute und führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen schlachtenden und nicht schlachtenden Betrieben, weil die schlachtenden Betriebe präferenziert zu den Importkontingenten kommen. Aus Sicht der AG überwiegen die Vorteile diese Schwächen.
• Die Wiedereinführung einer Inlandleistung mit den vorgeschlagenen %-Anteilen würde zu geringeren Einnahmen in die Bundeskasse von schätzungsweise 60 Mio. Fr. pro Jahr führen. Dass diese tieferen Einnahmen zu Kürzungen bei den Ausgaben zu Gunsten Land- und Fleischwirtschaft führen könnten, ist nicht ausgeschlossen. Eine Kürzung der Bundesmittel wird von der AG abgelehnt, weil damit zumindest ein Teil der angestrebten Verbesserungen gleich wieder rückgängig gemacht würde.
• Wenn die Wiedereinführung der Inlandleistung nicht möglich sein sollte, dann befürwortet der SFF in 2. Priorität die Einführung eines Einzollsystems oder eine autonome Senkung des Ausserkontingentszollansätze bei ausgewählten Zolltarifnummern. Die Produzentenvertreter lehnen beide Optionen entschieden ab. Für die erste Option ist eine Dekonsolidierungsverfahren in der WTO nötig, dessen Aussichten ungewiss sind.
• Die Vorschläge der AG wurden von den Vertretern der nationalen Dachorganisationen der Schlachtvieh- und Fleischbranche ausgearbeitet. Verschiedene Interessengruppen, zum Beispiel die Konsumenten und der Detailhandel, waren gemäss Auftrag nicht vertreten und konnten sich zu den Vorschlägen nicht äussern. Eine breitere Diskussion der Vorschläge ist deshalb angezeigt.