proj/2011/27/cons_1
Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes (AAG)
Erläuternder Bericht
zur Vernehmlassungsvorlage betreffend die Revision des Auslandschweizer-Ausbildungsgesetzes
vom 1. Juni 2012
1 Weltkarte mit den Standorten der Schweizerschulen im Ausland
2 Weltkarte mit den Standorten der Ausbildungsförderung ausserhalb der
Schweizerschulen im Ausland 3. Tabelle „Bundesbeiträge an die Schweizerschulen im Ausland 2010/11, 2009/10, 2008/09, 2007/08 und 2006/07“
4 Tabelle „Beiträge ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland“ (Schuljahr
2008/09 bzw. 2009)“
5 Liste der Patronatskantone
Anhang: Bundesgesetz über die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland (Vorentwurf)
1 Abkürzungsverzeichnis
AAG Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz: Bundesgesetz vom 9. Oktober 1987 über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SR 418.0) AAK Auslandschweizer-Ausbildungskommission AAV Auslandschweizer-Ausbildungsverordnung: Verordnung vom 29. Juni 1988 über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SR 418.01) AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) AJAS Ausbildungswerk für junge Auslandschweizer; heute: „Verein zur Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer“ (in der Schweiz) BAK Bundesamt für Kultur BBG Berufsbildungsgesetz: Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) BBL Bundesamt für Bauten und Logistik BBT Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBV Berufsbildungsverordnung: Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (SR 412.101) EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDI Eidgenössisches Departement des Innern EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Educationsuisse bisher (bis 31.12.2011) Komitee für Schweizer Schulen im Ausland EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EFV Eidgenössische Finanzverwaltung EVD Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement KPSBA Kommission für die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland SR Systematische Rechtssammlung S.A. Società anonima: Aktiengesellschaft SuG Subventionsgesetz: Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SR 616.1) VILB Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (SR 172.010.21)
2 Einleitung
2.1 Einsetzung und Zusammensetzung der Arbeitsgruppe
Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 17. September 2010 das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, eine Arbeitsgruppe mit der Vorbereitung der Revision des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1987 über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Auslandschweizer- Ausbildungsgesetz, AAG)1 zu betrauen. Die Arbeitsgruppe wurde so zusammengesetzt, dass in ihr die interessierten Departemente und die wichtigsten betroffenen Institutionen und Organisationen vertreten waren. Sie hatte folgende Zusammensetzung:
Vertretungen interessierter Institutionen und Organisationen:
Auslandschweizer-Ausbildungskommission (AAK): Dorothee Widmer, Präsidentin AAK und Präsidentin der Vereinigung der Patronatskantone, Liestal
Economiesuisse: Philipp C. Bauer, Projektleiter im Bereich Wirtschaftspolitik und Bildung, Economiesuisse, Zürich
Educationsuisse: Irène Spicher, Geschäftsführerin Educationsuisse, Bern
Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK): Hans Ambühl, Generalsekretär EDK, Bern
Vertretungen der interessierten Departemente:
EDI (Vorsitz und Federführung): Yves Fischer, Stellvertretender Direktor Bundesamt für Kultur (BAK), und David Vitali, Chef der Sektion Kultur und Gesellschaft BAK
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA): Jean- François Lichtenstern, Delegierter für Auslandschweizerbeziehungen, Konsularische Direktion, und Seraina Flury Schmid, Chefin des Stabs von Präsenz Schweiz
Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD): Cornelia Hofstetter, Stv. Sektionsleiterin, Finanzdienst IV, Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV)
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD): Verena Weber, Ressortleiterin Globale und Bilaterale Zusammenarbeit, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT)
Sekretariat: Paul Fink, Stv. Chef der Sektion Kultur und Gesellschaft BAK
1 SR 418.0
2.2 Vorbereitung der Gesetzesrevision
Der Auftrag an die Arbeitsgruppe lautete wie folgt: Aktualisierung und Optimierung des heutigen Fördermodells im Rahmen des gegenwärtigen Budgetkredits von 20 Millionen Franken. Gestützt auf den Bericht des Bundesrats vom 19. August 2009 „Schweizerschulen im Ausland. Rückblick und Ausblick“2 waren dabei folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
Die Schweizerschulen im Ausland sind fortan stärker als bisher als Teil der schweizerischen Präsenz im Ausland zu betrachten. Neben ihrer ursprünglichen Rolle für die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer soll ihre aussenpolitische, aussenwirtschaftspolitische und kulturpolitische Rolle besser zur Geltung kommen. Im Unterschied zu heute soll die Förderung der Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland inskünftig gleich gewichtet werden wie die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Die Subventionskriterien sollen dieser neuen Zielsetzung besser Rechnung tragen.
Die Fördermöglichkeiten sind zu erweitern, um mit den vorhandenen Mitteln mehr erreichen und den jeweiligen Gegebenheiten besser entsprechen zu können.
Schon heute bestehen Kooperationen mit anderen Ländern, z.B. mit deutschen oder französischen Auslandsschulen. Zu prüfen ist, ob in Zukunft auch Kooperationen mit privaten, international tätigen Bildungsanbietern ermöglicht werden sollen – sofern sie dank Bundesunterstützung zusätzliche Dienstleistungen im Interesse unseres Landes anbieten.
Mit der dualen Berufsbildung verfügt die Schweiz über ein Ausbildungsangebot, das auch im Ausland auf grosses Interesse stossen kann – bei jungen Leuten im Gastland wie auch bei den dort niedergelassenen schweizerischen Unternehmungen. Die Berücksichtigung der dualen Berufsbildung ist daher im Rahmen der Gesetzesrevision zu prüfen.
Wie von der Motion Segmüller 09.3550 thematisiert, ist für Bildungseinrichtungen eine mehrjährige Planung einfacher und besser zu verwirklichen, wenn Klarheit über die zu erwartenden Bundesbeiträge besteht. Um diesem Bedürfnis der Schulen Rechnung zu tragen, ist das Instrument des Zahlungsrahmens zu prüfen. Ein solcher Zahlungsrahmen könnte beispielsweise mit der Kulturbotschaft 2016-2019 unterbreitet werden.
Die Arbeitsgruppe hat drei Plenarsitzungen durchgeführt und im Nachgang zur letzten Sitzung am 22. März 2011 einen Bericht und den dazugehörigen Vorentwurf zu einem neuen Gesetz im Juni / Juli 2011 in einer schriftlich durchgeführten Konsultation gutgeheissen. Der Bericht der Arbeitsgruppe samt Vorentwurf bildete die Grundlage für die Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates. Nachträg-
lich wurde auch die später dazugekommene Frage der Eigentumsübertragung von bundeseigenen Schulliegenschaften an die Trägerschaften in die Vorlage integriert.
3 Allgemeiner Teil
3.1 Ausgangslage
Die mit der vorliegender Vernehmlassungsvorlage angestrebte Gesetzesrevision hat ihren Ursprung in einer Motion der Finanzkommission des Ständerates vom 5. Mai 2009 (09.3465), mit welcher der Bundesrat beauftragt wurde, dem Parlament einen rückblickenden und ausblickenden Bericht über die Schweizerschulen im Ausland zu unterbreiten. Dem Auftrag des Parlaments entsprechend hat der Bundesrat, wie erwähnt, am 19. August 2009 einen Bericht mit dem Titel „Schweizerschulen im Ausland. Rückblick und Ausblick“ verabschiedet. Der Bericht umfasst eine Darstellung des bestehenden Fördermodells; er erläutert die gesetzlichen Voraussetzungen und die pädagogischen, organisatorischen und politischen Auswirkungen und zeigt Handlungsalternativen auf. Im Bericht werden drei Alternativen zum bestehenden Fördermodell evaluiert, wobei sich der Bundesrat zu Gunsten der Variante III aussprach:
Variante I: Einstellung jeglicher Bundeshilfe
Variante II: Förderkonzept mit einer Reduktion des Bundesengagements um die Hälfte (nur noch 10 Millionen Franken statt bisher 20 Millionen Franken pro Jahr
Variante III: Aktualisierung und Optimierung des heutigen Förderkonzeptes (weiterhin 20 Millionen Franken pro Jahr): Die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland soll mit den zur Verfügung stehenden Mitteln verstärkt und verbessert werden.
Im Bericht vom 19. August 2009 wird auch die Motion Segmüller 09.3550 behandelt, welche die Festlegung der Beiträge an die Schweizerschulen im Ausland für eine ganze Legislaturperiode verlangt, um den Schulen eine grössere Planungs- und Budgetsicherheit zu geben. Der Bericht bezeichnet eine solche Regelung als zweckmässig.
Der Bericht wurde von den eidgenössischen Räten gut aufgenommen: Mit Annahme der Motion 09.3974 wurde der Bundesrat am 9. März 2010 einstimmig damit beauftragt, eine Revision des AAG im Sinne der vom ihm bevorzugten Variante III seines Berichtes vom 19. August 2009 vorzubereiten. Der Bundesrat hat in seinen Zielen für das Jahr 2012 die Gesetzesrevision vorgesehen und ihre Stossrichtung bestätigt (Ziel 25, S. 51).3
3.2 Schweizerschulen im Ausland
Heute unterstützt der Bund weltweit 18 Schweizerschulen im Ausland mit einem jährlichen Kredit von 20 Millionen Franken. Die Schweizerschulen sind private Bildungseinrichtungen, die von Schweizer Schulvereinen mit einem ehrenamtlichen Vorstand (Schulkomitee) getragen werden. Die Bundesunterstützung ist von jeher als Hilfe zur Selbsthilfe konzipiert. Daher muss die Initiative zur Gründung einer Schweizerschule stets von einer Gruppe interessierter Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ausgehen. Die geltenden Rechtsgrundlagen geben der interessierten Auslandschweizervereinigung aber die Gewissheit, dass die von ihnen gegründete Schule vom Bund unterstützt wird, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Betriebsbeiträge des Bundes bilden die Gegenleistung für die gesetzlichen Auflagen und die sich daraus ergebenden Kosten, die die Schulen zur Wahrung ihres schweizerischen Charakters einzugehen haben. Die Bundesbeiträge decken durchschnittlich 25-30 % der gesamten Aufwendungen der Schulen. Haupteinnahmequelle der Schulen sind die Schulgelder. Beilage 3 informiert über die Bundesbeiträge an die Schweizerschulen im Ausland in den Schuljahren 2010/11, 2009/10, 2008/09, 2007/08 und 2006/07. Mit der kontinuierlichen Senkung des Subventionierungsgrades von ursprünglich 50 % bei Inkrafttreten des AAG im Jahr 1988 auf heute 25-30 % wurden die Schulen vor die Notwendigkeit gestellt und von BAK und Educationsuisse dazu angehalten, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Dies führte dazu, dass die Schulen ihre Infrastruktur besser ausnutzen und die durchschnittlichen Klassengrössen erhöht haben. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Doppelführung der unteren Schulstufen zu, was den Schulen erlaubt, im Gymnasium, das nur einzügig geführt wird, noch respektable Klassenbestände aufzuweisen. Als Folge dieser Entwicklung stieg die Gesamtschülerzahl von 4'620 im Jahr 1985 auf 6'710 im Jahr 2010 an, während sich die Anzahl Schweizer Schülerinnen und Schüler in diesem Zeitraum stets zwischen 1'600 und 1'800 bewegte. Das EDI richtet den Schulen im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche pauschale Finanzhilfen an die Betriebskosten aus. Der pauschale Betriebsbeitrag des Bundes setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: aus einem Betrag pro Schweizer Schüler/in, abgestuft nach Schulstufe, und aus einem Betrag pro beitragsberechtigter
Schweizer Hauptlehrkraft, wobei für Schulen in Übersee etwas höhere Ansätze zur Anwendung kommen. Die Anzahl beitragsberechtigter Hauptlehrerstellen hängt von der Anzahl Schweizer Schüler ab. Für jede Lehrstelle, an die Finanzhilfen geleistet werden sollen, müssen mindestens sechs Schweizer Schüler nachgewiesen werden (Art. 11 Auslandschweizer-Ausbildungsverordnung, AAV4). Einige Schulen haben sogenannte Filialschulen gegründet, d. h. Zweigbetriebe am Rande des schulischen Einzugsgebiets. Die Filialschulen, die einen integralen Teil der Schweizerschule bilden, führen meist nur bis zur Sekundarstufe I, ermöglichen deren Schülerinnen und Schülern aber in der Regel den Besuch der Sekundarstufe II am Hauptsitz der Schule.
Wie die Weltkarte in Beilage 1 veranschaulicht, sind die Schweizerschulen geographisch wie folgt verteilt: Europa 7 (Bergamo, Catania, Mailand mit Filialschule in Como, Rom, Barcelona, Madrid), Lateinamerika 8 (Mexiko-City mit Filialschulen in Cuernavaca und Querétaro, Bogota, Lima, Santiago, Sao Paulo mit Filialschule in Curitiba), Afrika 1 (Akkra) und Asien 2 (Bangkok, Singapur). Die Schweizerschulen in Akkra, Bergamo, Catania und Singapur führen nur bis zum Abschluss der Sekundarstufe I; die anderen Schulen umfassen alle Schulstufen, vom Kindergarten bis zum Abschluss der Sekundarstufe II. Ihre Absolventinnen und Absolventen haben die Möglichkeit, ihre weitere Ausbildung sowohl an Bildungseinrichtungen in der Schweiz wie im Gastland fortzusetzen. Die Schweizerschulen sind Begegnungsschulen, in denen Kinder aus der Schweiz und aus dem Gastland gemeinsam von schweizerischen und einheimischen Lehrkräften unterrichtet werden. Im Schuljahr 2010/11 bzw. 2011 betrug die Gesamtschülerzahl 6‘710; davon waren 1‘742 Schweizer Schülerinnen bzw. Schweizer Schüler (26 %). Die Schweizerschulen erfreuen sich in ihrem jeweiligen Gastland einer hohen Wertschätzung. Ihre Bedeutung ist vielfältig. Sie spielen eine wichtige Rolle für den Anschluss an das schweizerische Bildungswesen, für die Präsenz der Schweiz im Ausland, für die Beziehungspflege zum Gastland, für den Bildungsplatz Schweiz und für die schweizerische Aussenwirtschaft. Auf all diesen Gebieten besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen der jeweiligen Schweizerschule und der zuständigen Vertretung. Die Schulen müssen als gemeinnützige Vereinigungen organisiert sein. Als solche sind sie steuerlich begünstigt und dürfen keine Gewinne ausschütten, sondern müssen diese ihrer Schule, insbesondere in Form von Investitionen, wieder zugute kommen lassen. Alle Schulen sind Mitglieder von Educationsuisse (mit Sitz in Bern), das ihre Interessen kollektiv vertritt und zu diesem Zweck eng mit verschiedenen Akteuren und Organisationen aus Politik und Wirtschaft zusammenarbeitet. Für seine vielfältigen Dienstleistungen erhält Educationsuisse vom EDA jährliche Betriebsbeiträge, gestützt auf Verordnung vom 26. Februar 20035 über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen.
3.3 Unterstützung ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland
Artikel 10 AAG gibt dem Bund die Möglichkeit, die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auch ausserhalb der anerkannten Schweizerschulen im Ausland zu unterstützen. Diese Hilfe kann in unterschiedlichen Formen erfolgen. Am wichtigsten sind die Beiträge für schweizerische Lehrkräfte an Deutschen, Französischen oder an Internationalen Schulen, die jeweils von einer Mindestzahl von Schweizer Kindern (15) besucht werden. Angemessene finanzielle Eigenleistungen der Gesuchsteller werden vorausgesetzt. Dies gilt auch für Kursbeiträge, vor allem für Unterricht in den schweizerischen Landessprachen oder Schweizer Geographie und Geschichte, oder für Ausbildungsmaterialbeiträge. Für
diese Formen der Unterstützung gilt eine Mindestzahl von acht bzw. sechs Schweizer Kindern. Die Zusammenarbeit mit den Auslandschulen unserer Nachbarstaaten und mit Internationalen Schulen erlaubt zum Teil Einsparungen, da sie oft eine wertvolle und kostengünstige Alternative zur Gründung einer eigenen Schweizerschule darstellen. Sie tragen zudem dazu bei, den Schweizer Kindern den Zugang zu diesen Bildungseinrichtungen langfristig zu sichern. Die Kooperationen dienen der schweizerischen Präsenz im Gastland und erfolgen unsern Nachbarländern gegenüber im Geiste gutnachbarschaftlicher Beziehungen. Die Beilagen 2 und 4 informieren über den heutigen Stand der Hilfe gemäss Artikel 10 AAG. Gegenwärtig beteiligt sich der Bund an der Finanzierung von 13 Schweizer Lehrkräften an neun Deutschen Schulen, während die Bundesrepublik Deutschland vier Gymnasiallehrkräfte an die Schweizerschule Bangkok und zwei Lehrpersonen an die Schweizerschule Akkra entsendet und damit deren Anstellungskosten zu 100 % übernimmt. Der Bund engagiert sich ferner für junge Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in der Schweiz eine Berufslehre oder ein Studium absolvieren. Dies geschieht, indem der Bund gestützt auf Artikel 10 AAG dem Ausbildungswerk für junge Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (AJAS)6 eine jährliche Finanzhilfe ausrichtet. Die Geschäftsstelle des AJAS mit Sitz in Bern berät, betreut und unterstützt jährlich mehrere hundert schweizerische Jugendliche und junge Erwachsene aus dem Ausland bei der Absolvierung ihrer Ausbildung in der Schweiz. Die Geschäftsstelle führt in deren Auftrag 120 Stipendiendossiers. Zudem beantwortet AJAS jährlich zwischen 600 und 900 Anfragen, vorwiegend von Seiten junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die sich mit dem Gedanken tragen, ihre Ausbildung in der Schweiz fortzusetzen. Die Gesamtzahl an schweizerischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die die Dienstleistungen des AJAS in Anspruch nehmen, beträgt über 1‘000 pro Jahr. Zusammen mit den 450 – 500 schweizerischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die ebenfalls gestützt auf Artikel 10 AAG gefördert werden, kommen somit insgesamt mehr als 1'500 junge Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in den Genuss einer Unterstützung nach Artikel 10 AAG. 2010 betrug das Total dieser Ausbildungsförderung rund 1.3 Millionen Franken (Beilage 4), also etwa
6 % des Budgetkredits von 20 Millionen Franken.
3.4 Unterstützung der Schweizerschulen durch ihre Patronatskantone
Artikel 8 AAG überträgt die Aufsicht in pädagogischen Belangen dem Patronatskanton. Er hat zu beurteilen, ob eine Schweizerschule in pädagogischer Hinsicht die Subventionsvoraussetzungen erfüllt. Gemäss Artikel 6 AAG unterstützen die Patro-
AJAS ist die Abkürzung von „Ausbildungswerk für junge Auslandschweizer“. Trotz Umbenennung des AJAS – heute „Verein zur Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer“ – hat die Bezeichnung AJAS nach wie vor ihre Gültigkeit.
natskantone ihre Schulen in pädagogisch-fachlichen Fragen, was eine weite Palette von Tätigkeiten umfasst: Begutachtung des Schulsystems und des Lehrprogramms, Unterrichtsevaluation, Beratung, Lieferung von Ausbildungsmaterial zu günstigen Bedingungen, Förderung des Austausches von Schülerinnen und Schülern, Personalevaluation bei der Anstellung von schweizerischen Lehrkräften, Unterstützung der Fortbildung vor Ort oder in der Schweiz sowie Beratung von zurückkehrenden Lehrpersonen beim Wiedereinstieg. Kantone, die ein Patronat übernehmen, gehen neben ihrer Aufsichtsfunktion also vor allem die Verpflichtung ein, ihrer Schule geldwerte Leistungen, d.h. fachliche Unterstützung und Beratung sowie Evaluations- und Inspektionsbesuche vor Ort, zukommen zu lassen. Eine Verpflichtung zur Leistung von Finanzbeiträgen ist mit dem Patronat nicht verbunden. In Beilage 5 sind die Patronatskantone mit den von ihnen betreuten Schweizerschulen aufgeführt. Die Patronatskantone haben auf den 1. Januar 1989 eine Vereinigung gebildet, die durch ein Mitglied in der AAK vertreten ist. Auf das gleiche Datum hin haben sich die Patronatskantone Richtlinien gegeben, die den Charakter von Empfehlungen für eine umfassende und wirksame Aufgabenerfüllung haben7. Die Leistungen, die diese Richtlinien den Patronatskantonen nahelegen, gehen über die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben hinaus. Erwähnt werden zum Beispiel die Beurlaubung von Lehrkräften für die Tätigkeit an einer Schweizerschule oder die Ermöglichung des Verbleibs von Lehrpersonen in der kantonalen Pensionskasse. Einzelne Kantone tun ein Mehreres und gehen so weit, dass sie ihre Schweizerschule als assoziierten Betrieb anerkennen und so den kantonseigenen Schulen gleichstellen. Die Vereinigung der Patronatskantone ermöglicht periodische Leistungsvergleiche unter ihren Mitgliedern. Trotzdem sind die Unterschiede zwischen den Patronatskantonen, sich für ihre Patenschule zu engagieren, beträchtlich – namentlich was die freiwilligen finanziellen Beihilfen für Investitionen betrifft. Zunehmend erbringen die Patronatskantone ihre regelmässigen Leistungen (vor allem Schulmateriallieferungen gratis oder zu Vorzugstarifen) zulasten des ordentlichen Budgets; sie haben dafür Kredite in der Grössenordnung von 20'000 bis 35'000 Franken pro Jahr eingestellt. Ausserdem richten mehrere Patronatskantone zulasten des Lotteriefonds fast jedes
Jahr oder zumindest alle paar Jahre beträchtliche freiwillige Beiträge an die von ihnen betreuten Schulen aus. Im langfristigen Mittel belaufen sich die gesamten Investitionsbeiträge der Patronatskantone auf mindestens 600'000 bis 700'000 Franken pro Jahr. Nach Schätzungen des BAK belief sich das Total dieser freiwilligen Finanzhilfe 2007 und 2008 im Durchschnitt auf 1.2 Millionen Franken pro Jahr. 2009 betrug die Finanzhilfe der Patronatskantone 914’000 Franken.
3.5 Aufsicht und Betreuung
Für die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ist nach geltendem Recht das EDI (BAK) zuständig. Gemäss Artikel 8 AAG hat die zuständige schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung die Aufsicht über die Einhaltung des AAG, das EDI die Oberaufsicht. Wie in Ziffer 3.4 dargelegt, obliegt die Aufsicht für pädagogische Fragen dem Patronatskanton. Die zuständige schweizerische Vertretung hält sich über die Verhältnisse der Schweizerschule vor Ort auf dem Laufenden und wohnt mindestens wichtigen Schulkomitee- und Schulvereinssitzungen als Beobachterin ohne Stimmrecht bei; sie nimmt zu den für die Finanzhilfen eingereichten Unterlagen der Schulen unabhängig und schriftlich Stellung und informiert das BAK über Vorkommnisse von besonderer Bedeutung (Art. 17 AAV). Auch bei Gesuchen um eine Unterstützung nach Artikel 10 AAG – für Bildungsprojekte ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland – nimmt die zuständige Vertretung zuhanden des BAK Stellung (Art. 14 Abs. 2 AAV). Für Grundsatzfragen, die sich beim Gesetzesvollzug stellen, steht dem EDI/BAK die AAK beratend zur Seite (Art. 11 AAG). In dieser Kommission sind die wichtigsten interessierten Behörden und Organisationen vertreten, insbesondere das EDA, die Schweizerschulen im Ausland, die EDK, die Vereinigung der Patronatskantone, Pro Helvetia, Economiesuisse, die Auslandschweizer-Organisation, Educationsuisse und der Dachverband Schweizer Lehrerinnen und Lehrer. Educationsuisse führt jedes Jahr eine dreitägige Konferenz für die Schulleitungen und Vorstandsmitglieder der Schweizerschulen und der anderen Bildungsprojekte im Ausland durch; diese Konferenz der Schweizer Schulen im Ausland ist zu einer festen Institution geworden, die dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch, der Kontaktpflege und der Weiterbildung im Sinne von „Best Practices“ dient.
4 Ergebnisse der Beratungen der Arbeitsgruppe
Wie in Ziffer 2.2 erwähnt, hat die Arbeitsgruppe drei Plenarsitzungen durchgeführt, am 14. Dezember 2010, 1. Februar und 22. März 2011. In die Vorbereitungsarbeit eingeflossen sind auch die Stellungnahmen der AAK und die Ergebnisse einer Sitzung mit den Vertretungen der Patronatskantone. Die AAK hat am 11. Februar 2011 getagt, die Vereinigung der Patronatskantone am 16. Februar 2011. Beide Gremien begrüssten die Stossrichtung der Gesetzesrevision und brachten zu einzelnen Fragen der Gesetzesrevision konkrete Anträge ein, die bei der weiteren Arbeit berücksichtigt wurden. Die mit der Vorbereitung der Gesetzesrevision betraute Arbeitsgruppe konnte sich bei ihren Beratungen nicht nur auf den Bericht des Bundesrats vom 19. August 2009 abstützen, vielmehr konnte sie ihre Arbeit gleich mit der Prüfung eines ersten provisorischen Gesetzesentwurfs des BAK beginnen. Am meisten zu diskutieren gaben folgende Punkte:
Stufengerechte Zuordnung der Kompetenzen
Regelungsdichte
Inhalt, Umfang und Finanzierbarkeit von neuen Fördertatbeständen
Die eingangs (Ziffer 2.2) erwähnten Vorgaben des Bundesrats für die Gesetzesrevision wurden stichwortartig wie folgt umgesetzt:
Stärkere Gewichtung der Präsenz schweizerischer Bildung: Der Vorentwurf zu einem neuen Gesetz betont die Bedeutung der Schweizerschulen für die schweizerische Präsenz im Ausland, was im vorgeschlagenen neuen Namen des Gesetzes („Bundesgesetz über die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland“) zum Ausdruck kommt. Inhaltlich manifestiert sich die stärkere Gewichtung der Präsenz schweizerischer Bildung in erster Linie wie folgt: 1. Verzicht auf Auflagen in Bezug auf einen Minimalanteil von Schweizer Schülerinnen und Schülern an den Schweizerschulen im Ausland, 2. Berücksichtigung der Gesamtschülerzahl bei der Subventionsbemessung für Schweizerschulen sowie 3. Verpflichtung der Schulen und der anderen Trägerschaften schweizerischer Bildungsvermittlung, in Zusammenarbeit mit der zuständigen schweizerischen Vertretung die Beziehungen zu den ehemaligen Schülerinnen und Schülern zu pflegen.
Erhöhte Flexibilität: Die Lockerung der gesetzlichen Auflagen für anerkannte Schweizerschulen ermöglicht diesen eine grössere betriebliche Flexibilität und eine höhere Eigenfinanzierung. Dem Bund erlaubt dies Einsparungen zu Gunsten anderer Fördermöglichkeiten.
Erweiterung der Fördermöglichkeiten: Zur Verstärkung und Weiterentwicklung der Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland sollen neu an Standorten, die für die schweizerische Aussenpolitik bedeutsam sind, Finanzhilfen für die Gründung und den Aufbau von Schweizerschulen im Ausland vergeben werden können.
Ausweitung der Kooperationen: Schweizspezifische Bildungsangebote mit besonderer Ausstrahlung im Gastland sollen unterstützt werden können, gegebenenfalls auch von gewinnorientierten Bildungsunternehmen.
Berufliche Grundbildung: Die berufliche Grundbildung soll gefördert werden können, sei es an Schweizerschulen im Ausland, sei es an anderen privaten Trägerschaften, jeweils in Zusammenarbeit mit schweizerischen Berufsverbänden und schweizerischen Unternehmungen im Gastland.
Planungssicherheit: Es wird das Instrument eines vierjährigen Zahlungsrahmens vorgesehen, wobei das Verfahren in der Verordnung geregelt werden soll.
Die Frage, welches Departement inskünftig für das Dossier „Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland“ zuständig sein soll, hat die Arbeitsgruppe nicht beantwortet. Mit dem Bundesratsbeschluss vom 17. September 2010 wurde das EDI mit der Vorbereitung der Gesetzesrevision betraut. Die Frage der künftigen Anbindung wird
nach der Vernehmlassung im Lichte der neu zu definierenden Auslandschweizerpolitik des Bundes zu beantworten sein. Der Bericht der Arbeitsgruppe bildete wie erwähnt die Grundlage für die vorliegende Vernehmlassungsvorlage.
5 Erläuterungen zum Vorentwurf des „Bundesgesetzes über die Präsenz
schweizerischer Bildung im Ausland“
Titel Das geltende Bundesgesetz vom 9. Oktober 1987 trägt den Titel „Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer“. Der vorgeschlagenen neue Titel „Bundesgesetz über die Präsenz schweizerische Bildung im Ausland“ berücksichtigt und betont die angestrebte Neuausrichtung der Bundespolitik, was insbesondere im geänderten Zweckartikel zum Ausdruck kommt (Art. 2 Vorentwurf).
Art. 2 Zweck Wie aus dem Zweckartikel hervorgeht, soll mit dem neuen Gesetz gleichermassen die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland wie die Ausbildung der jungen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gefördert werden. In besonderem Masse gilt dies für die Schweizerschulen im Ausland: Sie dienen der schweizerischen Aussenpolitik (inkl. Aussenwirtschaftspolitik und Aussenwissenschaftspolitik8). In gleichem Sinne schliesst die Bildungspräsenz auch die kulturelle Präsenz mit ein. Im Vergleich zum AAG kommt der neue Zweckartikel einem eigentlichen Paradigmenwechsel gleich. Dies hat Auswirkungen auf die Anerkennungsvoraussetzungen für die Schweizerschulen im Ausland wie auf die Kriterien für deren Unterstützung.
Art. 3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulen Absatz 1: Die Kompetenz, eine Schweizerschule und damit ihre grundsätzliche Beitragsberechtigung, d.h. ihren Rechtsanspruch auf Finanzhilfen gemäss Artikel 9, anzuerkennen, lag schon bisher beim Bundesrat. Dies soll auch in Zukunft so bleiben. Im Unterschied zum AAG regelt Artikel 3 aber nur die Grundvoraussetzungen für die Beitragsberechtigung, nicht aber deren Umfang (vgl. Art. 4 - 6). Während im AAG die Bestimmung enthalten war: „Der Bundesrat anerkennt …“ sieht Absatz 1 jetzt die Formulierung vor: „Der Bundesrat kann … anerkennen“. Damit wird Absatz 3 Rechnung getragen, wonach der Bundesrat bei der Anerkennung von Neugründungen die Prioritäten der schweizerischen Aussenpolitik berücksichtigt. Die Anerkennung der Grundvoraussetzungen stellt einen Entscheid auf lange Sicht dar, während der Umfang des beitragsberechtigten Bildungsangebots kürzerfristigen
Bericht des Bundesrates vom 30. Juni 2010: „Internationale Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation“, S. 14f und 17; s. www.sbf.admin.ch/bfi-international.pdf.
Veränderungen unterliegen kann. Aufgrund dieser Differenzierung besteht die stufengerechte Lösung darin, für die erste Frage den Bundesrat, für die zweite Frage, d.h. für die Artikel 4 - 6, eine nachgeordnete Instanz als zuständig zu erklären. Es ist beispielsweise durchaus vorstellbar, dass eine Schweizerschule sich entschliesst, ihr bisheriges Bildungsangebot im Sinne von Artikel 5 durch ein zusätzliches Bildungsangebot in der beruflichen Grundbildung zu erweitern, eventuell sogar im Sinne eines Pilotversuches. Dafür eine zusätzliche Anerkennung durch den Bundesrat vorzusehen, wäre unverhältnismässig; diese Aufgabe soll vom zuständigen Bundesamt wahrgenommen werden. Absatz 1 Buchstabe c: Mit dem gemeinnützigen Charakter ist die Tatsache angesprochen, dass der erwirtschaftete Gewinn nicht partikulären Interessen, sondern der Bildungseinrichtung selbst zugutekommen muss, insbesondere in Form von Investitionen. Absatz 1 Buchstabe d: Eltern von schweizerischen Kindern haben Anspruch auf einen partiellen oder vollständigen Erlass des Schulgeldes, sofern sie nachweisen können, dass ihre wirtschaftliche Lage ein entsprechendes Entgegenkommen der Schule rechtfertigt. Absatz 1 Buchstabe f: Eine Präzisierung des Begriffes „angemessener Minimalbestand“ ist in der Verordnung vorgesehen. Das Ziel sind pädagogisch und wirtschaftlich ausreichend grosse Klassen- und Schulgrössen. Im Unterschied zum AAG sind keine Bestimmungen vorgesehen, die eine Minimalzahl oder einen bestimmten Prozentsatz an Schweizer Kindern vorschreiben. Entsprechende Vorschriften führen immer wieder zu suboptimalen Betriebsgrössen. Um die gesetzlichen Auflagen einhalten zu können, nehmen Schweizerschulen heute oft weniger Schüler aus dem Gastland und aus Drittländern auf, als ihnen möglich und an sich erwünscht wäre. Der Verzicht auf die Schweizer-Schüler-Klausel vergrössert den betriebswirtschaftlichen Handlungsspielraum der Schweizerschulen und erlaubt ihnen mittel- bis längerfristig, mit tieferen Bundesbeiträgen zurechtzukommen, was anderen Förderungsformen zugutekommt. Den Bedürfnissen der Schweizer Kinder und Jugendlichen wird aber durch eine ganze Reihe von Bestimmungen im Vorentwurf Rechnung getragen (vor allem Art. 3 Abs.1 Bst. d, g, i, j, l, m, n und o sowie Art. 4 – 6). Die Schweizer Kinder bilden zudem ein wichtiges Kriterium bei der Berechnung des Bundesbeitrages.
Absatz 1 Buchstabe g: Die Schule soll der kulturellen Vielfalt Rechnung tragen und dem schweizerischen Element im Unterricht das nötige Gewicht verleihen. Zur Konkretisierung dieser Regelung ist in der Verordnung eine Bestimmung vorgesehen, wonach das Lehrprogramm ausreichenden Unterricht in einer schweizerischen Landessprache sowie in Geographie, Geschichte und Staatskunde der Schweiz zu enthalten hat. Absatz 1 Buchstabe h: Diese Bestimmung ist evolutiv zu verstehen. Die Anerkennung einer neuen Schule soll daher auch erfolgen können, wenn die Sekundarstufe I noch nicht besteht, sondern Teil des Gesamtkonzeptes bildet, und erst der Kindergarten und die Primarstufe in Betrieb sind.
Absatz 1 Buchstabe i: Da viele Schulen eine grosse Zahl von Freifächern anbieten, muss nur der Unterricht im Kindergarten, der für den Spracherwerb besonders wichtig ist, sowie in den promotionsrelevanten Fächern mehrheitlich von Schweizer Lehrpersonen erteilt werden. Soweit dies noch nicht geschehen ist, wird die Schule im Einvernehmen mit dem Patronatskanton die promotionsrelevanten Fächer festlegen. In der Verordnung ist zudem die in Artikel 1 Absatz 2 AAV enthaltene Bestimmung aufzunehmen, wonach als schweizerische Lehrpersonen auch Lehrerinnen und Lehrer gelten, die einen schweizerischen Lehrausweis (Patent, Diplom) besitzen, selbst wenn sie nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Zudem soll das zuständige Bundesamt wie bisher mit Zustimmung des Patronatskantons auch Lehrerinnen und Lehrer, die diese Bedingung nicht erfüllen, ausnahmsweise als schweizerische Lehrpersonen anerkennen können. Ohne diese Ausnahmeklausel wäre es in der Vergangenheit gelegentlich nicht möglich gewesen, auf der Sekundarstufe II geeignete Lehrpersonen (aus Deutschland) für die naturwissenschaftlichen Fächer verpflichten zu können. Absatz 1 Buchstabe j: Im Sinne der Qualitätssicherung ist in der Verordnung eine Bestimmung vorgesehen, wonach in der Regel auf allen Stufen Lehrpersonen mit stufenspezifischer Lehrberechtigung unterrichten müssen. Absatz 1 Buchstabe k: Die Formulierung „mit mindestens einem Schweizer Kanton ein Patronatsverhältnis eingegangen ist“ trägt der Tatsache Rechnung, dass es die Institution des Kopatronats gibt, dass also einzelne Schweizerschulen mehr als einen Patronatskanton haben (Schweizerschule Bogota: Bern und Wallis; Schweizerschule Madrid: Schaffhausen und Zürich; Schweizerschule Sao Paulo/Curitiba: Basel-Stadt und Aargau). Der Gesetzestext versteht unter „Patronatskanton“ auch diese Möglichkeit. Absatz 1 Buchstaben n und o: Bisher kamen als Trägerschaften von Schweizerschulen nur Auslandschweizervereinigungen in Frage (Art. 2 AAG). Angesichts der Tatsache, dass Milizsystem und Vereinsform auch im Bereich der Schweizerschulen im Ausland langfristig kaum die einzig denkbaren und möglichen Organisationsstruktur bleiben werden, lässt der Vorentwurf die Frage, wie eine Schweizerschule organisiert sein soll, bewusst offen.
Bis anhin war die strategische Leitung der Schule im Prinzip schweizerischen Bürgerinnen und Bürgern vorbehalten. Das EDI konnte auf Gesuch der Schule Ausnahmen bewilligen (Art. 3 Abs. 5 AAG). Viele Schulen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die meisten von ihnen sind daran interessiert, Eltern mit spezifischen Kenntnissen, Engagement und guten Verbindungen im Gastland in ihrem Vorstand zu haben, unabhängig von deren Staatsbürgerschaft. Die Auflage, dass die strategische Leitung der Schule mehrheitlich in schweizerischen Händen liegen muss, reicht daher und liegt im Interesse der Schulen. Unter Schulleitung ist die oberste operative Leitung der Schule zu verstehen. Die administrative Leitung ist ihr untergeordnet. Absatz 3: Mehrere Schweizerschulen befinden sich in Ländern, die gegenwärtig ein rasches Wirtschaftswachstum kennen (Brasilien, Chile, Mexiko und Thailand). In
zahlreichen aufstrebenden Regionen sind die Schweizerschulen indessen noch nicht vertreten. Aus heutiger Sicht wären entsprechende Bildungseinrichtungen in Ländern wie China, Indien, Südkorea, Vietnam oder Russland besonders willkommen.
Art. 4 Voraussetzungen für die Anerkennung der allgemeinbildenden Sekundarstufe II Die Sekundarstufe II zählt gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h nicht zu den Grundvoraussetzungen einer Schweizerschule. Der Logik dieses Gesetzes folgend obliegt die Anerkennung der Beitragsberechtigung der Sekundarstufe II dem zuständigen Bundesamt. Die Anerkennung setzt ein überzeugendes Gesuch inkl. Investitionsrechnung voraus. Der Entscheid des zuständigen Bundesamts über die Anerkennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Patronatskanton und nach Konsultation der KPSBA (s. Erläuterungen zu Art. 20).
Art. 5 Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten der beruflichen Grundbildung Die Berücksichtigung der Berufsbildung – und damit ihre Gleichstellung mit der Allgemeinbildung – bildet einen zentralen Punkt der Variante III des bundesrätlichen Berichts vom 19. August 2009.9 Auch der Bericht des Bundesrates vom 30. Juni 2010 „Internationale Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Innovation“ bestätigt die Auffassung, wonach die Schweiz Modelle für den Export insbesondere in der Berufsbildung unterstützen sollte. Er nimmt dazu wie folgt Stellung: „Die Schweizer Schulen im Ausland könnten hier ebenfalls einen wichtigen Ankerpunkt bilden und sollten bei der Umsetzung dieser Überlegungen nicht fehlen. Damit kann das Qualitätsimage der Schweiz im Ausland für die internationale Positionierung der Bildung genutzt werden.“10 Im gleichen Sinnes äussert sich der Aussenpolitische Bericht 2010 des Bundesrates vom 10. Dezember 2010.11 Die vorliegende Bestimmung setzt dieses Anliegen für die Schweizerschulen im Ausland um, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c Vorentwurf zusätzlich für andere schweizerische Trägerschaften oder Trägerschaften mit schweizerischer Beteiligung. In beiden Fällen geht es um die Vermittlung der betrieblich organisierten Berufsbildung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV)12; ausgeschlossen ist dagegen die Förderung der schulisch organisierten Grundbildung, etwa in Form von Lehrwerkstätten (Art. 6 Bst. b BBV). Die Prüfungen für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ und für das eidgenössische Berufsattest EBA können sowohl in der Schweiz wie im Gastland abgelegt werden, je nach Möglichkeit der Schule bzw. des Patronatskantons.
Bericht vom 19. August 2009, S. 28f. Bericht des Bundesrates vom 30. Juni 2010 (wie Fussnote 8). 11 BBl 2011 1013 12 SR 412.101
Der Entscheid des zuständigen Bundesamts über die Anerkennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Patronatskanton und dem BBT sowie nach Konsultation der KPSBA (s. Erläuterungen zu Art. 20).
Art. 6 Voraussetzungen für die Anerkennung von Filialschulen Unter Filialschulen versteht man eine Dépendance, also einen Zweigbetrieb der Schweizerschule. Das AAG enthält keine Bestimmungen zu den Filialschulen. Neu soll im Gesetz eine ausdrückliche Grundlage geschaffen werden, welche die Schaffung und Unterstützung von Filialschulen vorsieht. Das BAK hat der AAK aber schon 1991 das Gesuch der Schweizerschule Mexiko, in Cuernavaca eine Filialschule führen zu können, zur Stellungnahme vorgelegt. Die AAK hat aufgrund dieses Gesuchs die Bedingungen festgehalten, die erfüllt sein müssen, damit die gewünschte Bewilligung erteilt werden kann. 1996 hat das BAK gestützt auf Empfehlungen der AAK Richtlinien für die Bewilligung der Beitragsberechtigung von Filialschulen formuliert; sie halten die Voraussetzungen fest, denen entsprochen werden muss, damit eine Filialschule als integraler Bestandteil der Schweizerschule betrachtet werden kann. Die Voraussetzungen sollen nunmehr auf Verordnungsstufe geregelt werden. Der Entscheid des zuständigen Bundesamts über die Anerkennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Patronatskanton und nach Konsultation der KPSBA (s. Erläuterungen zu Art. 20). Folgende Schweizerschulen verfügen über Filialschulen: Mexiko-City mit Cuernavaca und Querétaro, Sao Paulo mit Curitiba – seit 2008 in Form einer gemeinsamen Schweizerschule Sao Paulo/Curitiba (Associação Escola Suíço-Brasileira) – und Mailand mit Como (seit Herbst 2011). Der Entstehung von Filialschulen liegen zwei einander meist ergänzende Hauptmotive zugrunde: die Berücksichtigung schulischer Bedürfnisse von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die am Rand des Einzugsgebiets einer Schweizerschule wohnen, und wirtschaftliche Überlegungen in Bezug auf die Sekundarstufe II; Filialschulen führen in der Regel nur bis zur Sekundarstufe I und sind daher „Zulieferbetriebe“ für das Gymnasium am Hauptsitz der Schweizerschule; sie tragen zu ausreichend grossen Klassenbeständen auf der Gymnasialstufe bei, was pädagogisch und wirtschaftlich von Vorteil ist und die schweizerische Präsenz im Gastland verstärkt.
Art. 7 Sozialversicherung der schweizerischen Lehrpersonen Der vorliegende Artikel regelt die Fragen der Sozialversicherung der an den Schweizerschulen im Ausland beschäftigten Schweizer Lehrpersonen. Da diese in ihrer grossen Mehrheit nach einigen Jahren Auslandstätigkeit wieder in die Schweiz zurückkehren, geht es vor allem um die Vermeidung von Versicherungslücken bei den schweizerischen Sozialwerken. Die sie beschäftigenden Schweizerschulen müssen den gesetzlichen Arbeitgeberanteil an die Versicherungsbeiträge leisten. In den Ländern, wo die schweizerischen Lehrpersonen der schweizerischen AHV/IV freiwillig
beitreten können, müssen ihnen die Schulen die Hälfte der Beiträge an diese Versicherung erstatten. Schweizer Lehrpersonen, welche an Schweizerschulen in Europa tätig sind, sind auf Grund des Freizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union weiterhin in der obligatorischen AHV/IV versichert. Schweizer Lehrpersonen in Chile können sich auf Grund des Sozialversicherungsabkommens mit Chile ebenfalls weiterhin in der obligatorischen AHV versichern. Den schweizerischen Lehrpersonen an den übrigen Schweizerschulen in Übersee steht es frei, sich in der freiwilligen AHV/IV zu versichern. Zudem können diese Lehrpersonen auf Gesuch hin die obligatorische Versicherung gemäss Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)13 weiterführen, da Educationsuisse die Abrechnungs- und Beitragspflicht gegenüber der Eidgenössischen Ausgleichskasse übernimmt. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Lehrpersonen während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch oder freiwillig in der AHV versichert gewesen sein müssen, und zwar unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland. Schweizerische Lehrpersonen, die die Voraussetzungen des AHVG nicht erfüllen, sind im jeweiligen Staat der Erwerbstätigkeit zu versichern. Bietet der jeweilige Staat keinen ausreichenden Sozialversicherungsschutz, sind die Lücken über private Versicherungen abzudecken. Ein analoges Vorgehen ist gegebenenfalls auch bei der beruflichen Vorsorge vorzusehen. Die berufliche Vorsorge muss den Anforderungen des entsprechenden Bundesgesetzes genügen. Die Schulen haben ihre Arbeitgeberpflicht zu erfüllen. Sie versichern ihre schweizerischen Lehrpersonen bei deren angestammten kantonalen Pensionskassen, sofern die gesetzlichen Bestimmungen der Kassen dies zulassen, oder bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA. Je nach Kasse kann dies höchst unterschiedliche Belastungen für den Arbeitgeber nach sich ziehen. Aus diesem Grund steht der Entscheid, wenn eine Wahl möglich ist, der Schule zu. Der versicherte Verdienst bei der Publica wird wie bisher durch das zuständige Bundesamt je nach Schulstufe pauschal festgelegt. Wie in den vergangenen Jahrzehnten erfolgt die Anpassung der versicherten Verdienste grundsätzlich im gleichen Ausmass und zum gleichen Zeitpunkt wie beim Bundespersonal.
Was die Kranken- und Unfallversicherung betrifft, sollen die Schulen für einen Versicherungsschutz sorgen, der dem in der Schweiz üblichen vergleichbar ist.
Art. 8 Meldepflichten Es versteht sich von selbst, dass die Schulen gehalten sind, das zuständige Bundesamt über einschneidende Ereignisse zu orientieren, die ihren Betrieb unmittelbar und kurzfristig beeinflussen. Der Meldepflicht unterliegen aber auch Entwicklungen, die nur mittel- oder langfristig die Voraussetzungen für die Anerkennung berühren. In besonderem Masse gilt dies für die finanzielle Situation der Schulen. Schwierigkeiten finanzieller Natur können das weitere Bestehen der Schule gefährden und das Anse-
13 SR 831.10
hen der Schweiz beeinträchtigen; für die Aufrechterhaltung der Anerkennung einer Schule sind sie daher von grundlegender Bedeutung. Aus diesem Grund verfolgt das BAK schon seit langem aufmerksam die finanzielle Entwicklung der Schweizerschulen und interveniert frühzeitig, wenn Probleme auftreten. Die Schulen verfügen seit nunmehr zehn Jahren über eine einheitliche elektronische Rechnungslegung und unterliegen einem kontinuierlichem Reporting und Controlling. Die digitalisierte Berichterstattung an das BAK umfasst Betriebsrechnung, Bilanz, Geldfluss, Voranschlag und Finanzplanung. Zudem erhielten die Schulen ein Handbuch, das eine einheitliche Verbuchung sicherstellt und ein besseres Benchmarking ermöglicht. Die Schulen verfügen als Analyseinstrument über ein Programm zur Datenauswertung (Kennzahlen) in Form von Tabellen und Grafiken. Seit 2008 verlangt das BAK von den Schulen zudem eine detaillierte vierjährige Finanzplanung. Sie beruht auf einem einfachen Format eines Business Plans und enthält Plan-Erfolgsrechnung, Plan-Bilanz, Finanzierungsplan und einige zusätzliche Informationen. Die BAK-Berichterstattung befolgt die neuen Richtlinien des Swiss GAAP FER (FER = FachEmpfehlungen zur Rechnungslegung), die zum Standard für die Finanzberichterstattung in der Schweiz geworden sind.
Art. 9 Art und Bemessung der Finanzhilfen Absatz 1: Eine Schule, die vom Bundesrat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 anerkannt worden ist, hat einen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen des Bundes. Da eine Schule auf Dauer angelegt ist und ihre Organisation, ihr Lehrkörper und ihr Bildungsangebot weitgehend durch die Auflagen des Bundesgesetzes bestimmt werden, braucht sie eine gewisse Rechtsicherheit in Bezug auf die Gewährung von Bundesbeiträgen. Hinzu kommt, dass eine Schule ohne Imageschaden nicht kurzfristig ihren Lehrkörper und ihr Bildungsangebot um- oder kurzfristig ihren Betrieb einstellen kann.
Absatz 2: Im Unterschied zum AAG werden nicht nur die Anzahl Schweizer Schülerinnen und Schüler (und neu: auch Schweizer Lernender) und die Anzahl beitragsberechtigter Schweizer Lehrpersonen, sondern auch die Anzahl nichtschweizerischer Kinder und Jugendlicher als Kriterium für die Beitragsbemessung herangezogen. Damit soll die Leistung der Schweizerschulen für die Präsenz schweizerischer Bildung im Gastland auch finanziell Berücksichtigung finden. Allerdings werden die Beiträge pro Schweizer Schüler und Lernender höher liegen als jene für Schüler und Lernender ohne schweizerisches Bürgerrecht. Da in den vergangenen Jahrzehnten die Zahl der Lehrpersonen, die – oft auch im Interesse der Schweizerschulen – Teilpensen unterrichten, gestiegen ist, ist es unumgänglich, für die Bemessung der Finanzhilfe an beitragsberechtigte Lehrpersonen den Schulstufen angepasste Vollzeitäquivalenzen in der Verordnung festzulegen.
Absatz 3: Wie in den geltenden Rechtsgrundlagen soll die Anzahl beitragsberechtigter Lehrpersonen in der Verordnung geregelt werden. Heute müssen für jede Lehrperson, an die Finanzhilfen ausgerichtet werden sollen, mindestens sechs Schweizer
Schüler nachgewiesen werden (Artikel 11 AAV). In Zukunft kommt als weiteres Kriterium der Gesamtschülerbestand hinzu.
Absatz 4: Nicht nur die Gesetzgebung des Gastlandes, sondern auch überzeugende pädagogische Gründe können – die Zustimmung des Patronatskantons vorausgesetzt – ausnahmsweise die Anstellung einer nichtschweizerischen Lehrperson nahelegen, so z.B. das Erteilen von Englisch durch eine muttersprachliche Lehrperson.
Absatz 5: Der Bundesrat wird die in den Absätzen 2 – 4 genannten Kriterien, die die Berechnungsgrundlage bilden, in der Verordnung präzisieren. Die entsprechenden Bestimmungen sind auf Dauer angelegt. Die Beitragssätze für die einzelnen Kriterien müssen hingegen je nach Höhe des Budgetkredits kurzfristig geändert werden können. Der Bundesrat wird die Festlegung der Beitragssätze daher an das zuständige Departement delegieren. Die Festlegung soll in Form einer Departementsverordnung geschehen.
Art. 10 Ausserordentliche Zulagen für bedrohte Schulen Auch das geltende Gesetz enthält eine Bestimmung, die ausserordentliche Zulagen für bedrohte Schulen ermöglicht (Art. 5 AAG). Um ein „Grounding“ abzuwenden, das dem Ansehen der Schweizerschulen und der Schweiz massiv und nachhaltig schaden würde, sollte die Möglichkeit ausserordentlicher Zulagen im Gesetz vorgesehen werden. Diese Zulagen sollen entweder mit dem Ziel gewährt werden, einer Schule wieder auf die Beine zu helfen und ihr eine weitere Existenz zu ermöglichen oder aber eine geordnete Schliessung zu gewährleisten.
Art. 11 Übertragung von Liegenschaften Im Rahmen der Aufgabenüberprüfung hat der Bundesrat mit Beschluss vom 4. November 2009 das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) damit beauftragt, die Straffung des Portfolios bei den zivilen Bundesbauten zu prüfen. Darunter fallen auch die beiden Liegenschaften der Schweizerschulen in Catania und Rom, die Eigentum des Bundes sind. Durch die Abtretung der beiden Schulgebäude will der Bund die Kosten für Investitionen und Unterhalt einsparen bzw. auf den Nutzer übertragen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich auch inskünftig – etwa infolge einer Liegenschaftsschenkung an den Bund – eine vergleichbare Ausgangslage wieder einstellen könnte. Daher wird aus konkretem Anlass die Form einer generell-abstrakten Norm vorgesehen. Die Schweizerschule Catania wurde 1904 gegründet und verfügt seit 1929 über ein eigenes Schulgebäude. Die entsprechende Liegenschaft wurde 1928 gänzlich aus Mitteln der Schweizer Kolonie erworben, um der Schweizerschule und dem Schweizer Klub geeignete eigene Räumlichkeiten zur Verfügung stellen zu können. Aufgrund der Bundesratsbeschlüsse vom 17. April und 1. Mai 1942 wurden die Aktien der S.A. Casa Elvetica auf den Bund überschrieben, um die Schule vor italienischer Einflussnahme absichern zu können. Auf Ersuchen der Schule und ohne finanzielle Gegenleistung erwarb der Bund durch Übernahme des Vermögens der S.A. Casa
Elvetica 1955 das volle Eigentum an der Liegenschaft, und die S.A. Casa Elvetica wurde aufgelöst. Die Liegenschaft befindet sich in einem guten Zustand. Grössere Sanierungen wurden zu Beginn des Jahres 2000 durchgeführt. Die Unterhaltskosten werden vom Bund getragen. In den letzten zehn Jahren beliefen sich die Unterhaltskosten auf insgesamt 868‘000 Franken, pro Jahr also rund 90‘000 Franken.
Wert der Liegenschaft Catania gemäss Anlagebuchhaltung per 31.12.2010
Liegenschaft Anschaffungswert Kumulierte Abschrei- Buchwert (CHF) (CHF) bungen (CHF)
Catania, Via.R.Imbriani 34 1‘896‘690 1‘192‘205 704‘485
Die Schweizerschule Rom wurde 1946 gegründet. Gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 31. Oktober 1947 erwarb der Bund auf Initiative der Schweizer Kolonie im gleichen Jahr die zentral gelegene Liegenschaft Cimino. Sie besteht aus zwei Objekten und dient die Zwecke der Schweizerschule und der Schweizer Kolonie. Der Kaufpreis betrug 55 Millionen Lire; erforderlich waren zudem 10 Millionen Lire für notwendige Umbau- und Unterhaltsarbeiten. Zu den benötigten 65 Millionen Lire trug die Schweizer Kolonie 20 Millionen Lire bei, der Bund brachte 45 Millionen Lire auf; davon stammten 25 Millionen Lire aus liquiden Beständen des EDA in Italien und 20 Millionen Lire durch Konversion von Forderungen des Bundes gegenüber Italien für die Betreuung von italienischen Internierten und Flüchtlingen in der Schweiz. Die Liegenschaft wird vom BBL betreut. Im Jahre 2002 wurde der Kindergarten im Betrag von 2,2 Millionen Franken umfassend saniert. Die Schule plant weitere bauliche Sanierungsmassnahmen im Umfang von rund 10 Millionen Franken. Der Unterhalt kommt dem Bund durchschnittlich auf rund 150‘000 Franken pro Jahr zu stehen.
Werte der Liegenschaft Rom gemäss Anlagebuchhaltung per 31.12.2010
Liegenschaft Anschaffungswert Kumulierte Abschrei- Buchwert (CHF) (CHF) bungen (CHF)
Roma, Via Malpighi 14, 5‘966‘061 1‘704‘589 4‘261‘472 Scuola Svizzera Roma, Via Malpighi 14, 2‘075‘356 592‘959 1‘482‘397 Asilo Total 8‘041‘417 2‘297‘548 5‘743‘869
Der Marktwert der Liegenschaft wird gegenwärtig auf rund 12 Millionen Euro geschätzt. Die Schweizerschule Rom bezahlt keine Miete. Die Marktmiete wird auf ca. 480‘000 Euro jährlich veranschlagt. Vorgesehen ist die Übertragung der Liegenschaft an die Schweizerschule Rom oder, wie vom Schulkomitee der Schweizerschule vorgeschlagen, an eine noch zu grün-
dende Stiftung. Zu diesem Zweck soll in der Schweiz eine Stiftung gegründet werden, in deren Stiftungsrat voraussichtlich vertreten sein werden: die Schweizerschule Rom, die Auslandschweizergemeinschaft Rom, der Patronatskanton St. Gallen und eventuell, falls erwünscht, die Schweizerische Eidgenossenschaft (EDA, vertreten durch die Schweizerische Botschaft in Rom). Die Übertragung der Liegenschaft soll zu einem symbolischen Betrag von 1 Million Franken erfolgen, gestaffelt auf 4 Jahre, verbunden mit einer ausserordentlichen Abschreibung von 4,7 Millionen Franken für die Schweizerische Eidgenossenschaft. Da der Bund die Liegenschaft der Schweizerschule Catania seinerzeit unentgeltlich erwerben konnte, wird die unentgeltliche Übertragung der Liegenschaft an die Schweizerschule Catania, verbunden mit einer ausserordentlichen Abschreibung von 0,7 Millionen Franken für die Schweizerische Eidgenossenschaft vorgeschlagen. Durch die Übertragung der Eigentumsrechte an der Schulliegenschaft Rom und Catania ergeben sich für den Bund erhebliche Einsparungen, sowohl was den Unterhalt der beiden Schulen wie die vorgesehene Sanierung der Schweizerschule Rom betrifft. Die Liegenschaften der Schweizerschulen Catania und Rom sind Teil des Immobilienportefeuilles des BBL nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 5. Dezember 200814 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB). Das BBL ist daher nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a VILB als zuständiges Bau- und Liegenschaftsorgan zum Verkauf von Liegenschaften befugt. Der Verkauf an Kantone, Gemeinden oder Private hat zu Marktpreisen (Art. 13 Abs. 3 VILB) zu erfolgen. Nach Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG)15 handelt es sich bei den Finanzhilfen um geldwerte Vorteile, die gewährt werden, um eine vom Empfänger gewählte Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Unter die geldwerten Vorteile fallen insbesondere unentgeltliche oder verbilligte Sachleistungen. Bei einer Liegenschaftsschenkung (Unentgeltlichkeit) oder bei einer Übertragung zu einem symbolischen Preis (Verbilligung) handelt es sich daher um einen Bundesbeitrag (eine Subvention). Subventionen bedürfen einer formell-gesetzlichen Grundlage. Dabei kann das SuG als blosses Rahmengesetz nicht für die Abstützung eines spezifischen Beitragsgeschäfts herangezogen werden. Erforderlich ist vielmehr eine hinreichende
Grundlage in einem subventionsrechtlichen Spezialerlass, welche mit dem vorliegenden Artikel geschaffen wird. Die Übertragungen der Liegenschaften erfolgen unter der Auflage, dass sie als Schweizerschulen genutzt werden. Allfällige Erlöse einer späteren Veräusserung müssen zu Gunsten von anerkannten Schweizerschulen im Ausland verwendet werden. Die Einzelheiten sind in den jeweiligen Übertragungsverträgen situationsgerecht zu konkretisieren. Denkbar ist etwa, den Veräusserungserlös für den Erwerb eines Ersatzstandortes zu verwenden, oder, falls kein solcher zur Verfügung steht, die entsprechenden Mittel auf Anordnung des zuständigen Bundesamts direkt einer ande-
14 SR 172.010.21 15 SR 616.1
ren anerkannten Schweizerschule zukommen zu lassen oder den Erlös dem Anton- Cadonau-Fonds16 zuzuwenden. Aus dem Zinsertrag des Anton-Cadonau-Fonds und den finanziellen Mitteln, die dessen ursprüngliches Kapital von 300‘000 Franken übersteigen, können den Schweizerschulen Beiträge für Zwecke zugesprochen werden, die in den einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht vorgesehen sind. Da der Bund seit 1980 den Schweizerschulen im Ausland keine Baubeiträge zu Lasten des ordentlichen Budgetkredits mehr ausrichten kann, bildet der Anton-Cadonau-Fonds seither die einzige Möglichkeit des Bundes, anerkannten Schulen einen bescheidenen Beitrag für Investitionsvorhaben zukommen zu lassen. Bei Anton Cadonau (1850 – 1929) handelt es sich um einen Auslandschweizer, der insbesondere durch seine Handelstätigkeit in Singapur einen grossen Reichtum erwarb. Der aus seinen Mitteln zu Gunsten der Schweizerschulen im Ausland gebildete Spezialfonds wird vom BAK verwaltet.
Art. 12 Entzug der Anerkennung, befristete Anerkennung, Anerkennung mit Auflagen Die in Artikel 12 enthaltene Kann-Formel gibt dem Bundesrat die notwendige Flexibilität bei der Beurteilung der Frage, ob einer Schule die Anerkennung entzogen werden soll oder nicht. Konkret heisst dies, dass der Bundesrat einer Schule die Anerkennung nicht entziehen wird, wenn sie beispielsweise während zweier oder dreier Jahre den Voraussetzungen nicht in allen Punkten entspricht. Anders verhält es sich, wenn die mangelnde Gesetzeskonformität nicht auf vorübergehende Gegebenheiten, sondern auf dauerhafte Veränderungen zurückzuführen ist. Sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung dauernd fehlen, wird sie der Bundesrat entziehen. Bestehen indessen berechtigte Aussichten, dass die Schule die gesetzlichen Voraussetzungen früher oder später wieder erfüllen kann, hat der Bundesrat die Möglichkeit, ihr nach dem Entzug eine befristete Anerkennung oder eine Anerkennung mit Auflagen zu erteilen.– Vor einem Entzug der Anerkennung ist nicht nur der Patronatskanton, sondern auch die KPSBA zu konsultieren.
Art. 13 Formen Bei den anderen Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung handelt es sich nur beschränkt um grundlegende Neuerungen, da bereits Artikel 10 AAG die Möglichkeit bietet, die Ausbildung ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland zu unterstützen (vgl. oben Ziffer 3.3 sowie Beilagen 2 und 4). Die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Förderung des Bundes erlauben einen gezielten Mitteleinsatz. Sollten indessen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen, kann das zuständige Departement eine Prioritätenordnung erlassen, nach der die Gesuche beurteilt werden (Art. 13 Abs. 2 SuG17). Bei Förderungs-
formen, die längerfristig angelegt sind, können Finanzhilfen auch durch einen Leistungsvertrag im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 SuG gewährt werden.
Absatz 1: Nach Artikel 10 AAG konnte der Bund bisher nur „Auslandschweizervereinigungen und schweizerische Organisationen“ unterstützen. Der Vorentwurf geht in diesem Punkt weiter und spricht von „schweizerische Trägerschaften oder Trägerschaften mit schweizerischer Beteiligung“. Die Formulierung des AAG war und ist zu restriktiv, da schon heute – gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a AAG – gemeinsame Schulen mit Drittstaaten unterstützt werden können.
Absatz 2 Buchstabe a: Im Unterschied zu den anerkannten Schweizerschulen im Ausland, deren Unterrichtsprogramm sowohl den Anschluss an das Bildungswesen in der Schweiz wie im Gastland ermöglicht, gelten als Internationale Schulen (mit Schweizer Trägerschaft gemäss Art. 13 Abs. 1) Bildungseinrichtungen mit betont internationalem Charakter, in der Regel mit Englisch oder der Sprache des Gastlandes als Unterrichtssprache und einem Angebot an Deutsch- und Französischunterricht. Ihr Lehrprogramm richtet sich in erster Linie auf die Bedürfnisse des Gastlandes und einer international tätigen Kundschaft aus. Absatz 2 Buchstabe c: Nicht nur Schweizerschulen im Ausland, sondern auch andere Trägerschaften sollen eine betrieblich organisierte schweizerische Berufsbildung anbieten können (vgl. die Erläuterungen zu Art. 5). Absatz 2 Buchstabe d: Diese Form der Vermittlung schweizerischer Bildung ist schon im AAG enthalten und hat sich in der Praxis bestens bewährt.18 Absatz 2 Buchstabe e: Mit dieser Bestimmung wird die bisherigen Förderung des AJAS weitergeführt (vgl. Ziffer 3.3 und Beilage 4). Die Unterstützung des AJAS ist im AAG nicht explizit aufgeführt, sondern war bloss in der Botschaft zum AAG (BBl 1987 I 117) – in den Erläuterungen zu Artikel 10 AAG – erwähnt worden. Absatz 2 Buchstabe f: Diese Form der Bildungsförderung ist schon im AAG enthalten und hat sich in der Praxis bestens bewährt. Absatz 2 Buchstabe g: Es handelt sich um eine neue Bestimmung. Wie im Bericht des Bundesrats vorgesehen19, sollen auch Kooperationen mit privaten Bildungsanbietern ermöglicht werden – sofern sie dank Bundesunterstützung zusätzliche Dienstleistungen im Interesse unseres Landes anbieten. Diese Zusammenarbeit ist auch deshalb von Bedeutung, weil sich auf diesem Weg die schweizerische Präsenz namentlich in wirtschaftlichen Wachstumsregionen am ehesten und am leichtesten verstärken liesse. Absatz 2 Buchstabe h: Diese Form der Unterstützung ist bereits im AAG enthalten (Art. 10 Abs. 2 Bst. f). Sie gestattet, auch den Bedürfnissen von kleineren Gruppierungen von Auslandschweizern Rechnung zu tragen, und stellt gelegentlich eine kostengünstige Alternative zur Gewährung von Beiträgen für eine schweizerische Lehrperson an einer Auslandsschule eines Drittstaates dar.
Bericht vom 19. August 2009, S. 12 und Beilage 2. Bericht vom 19. August 2009, S. 29.
Absatz 2 Buchstabe i: Die vorliegende Bestimmung setzt den Bund instand, durch eine Investitionshilfe eine Schulgründung zu ermöglichen. Ohne entsprechende Starthilfen, wie sie der Bund bis 1980 gewährt hat, wird es kaum mehr zu neuen Schweizerschulen kommen. In der Verordnung sollen die Voraussetzungen für die Investitionshilfe festgehalten werden. Diese Hilfe soll erst dann zum Zuge kommen, wenn die Trägerschaften die dafür erforderlichen Abklärungen und Machbarkeitsstudien vorgelegt haben und die Gründung und den Aufbau der Schule zur Hälfte selbst finanzieren können. Zudem wird für die Investitionshilfe des Bundes eine Höchstgrenze vorgesehen, um im Rahmen der bewilligten Kredite eine möglichst bedürfnisgerechte Mittelverteilung zu gewährleisten.
Absatz 3 Buchstaben b und c: Voraussetzung für eine Unterstützung des Bundes gemäss Absatz 2 ist ein angemessener Gesamtbestand an Schülerinnen und Schülern oder Lernenden beziehungsweise eine angemessene Anzahl Schweizer Schülerinnen und Schülern oder Lernenden. Schon heute kommen je nach Förderungsform unterschiedliche Minimalzahlen an Schweizer Kinder zur Anwendung. Für einen Beitrag an die Anstellung einer schweizerischen Lehrperson im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a und d werden gegenwärtig 15 Schweizer Schülerinnen und Schüler vorausgesetzt, für Kursbeiträge im Sinne von Absatz 2 Buchstabe f deren acht und für Ausbildungsmaterialbeiträge im Sinne von Absatz 2 Buchstabe h deren sechs. Da in Zukunft auch die Gesamtschülerzahl berücksichtigt werden soll, werden die entsprechenden Vorgaben neu festzulegen sein.
Absätze 4 und 5: Ein Patronatskanton ist in vielen Fällen hilfreich, eine unabdingbare Voraussetzung bildet er aber bei Angeboten der beruflichen Grundbildung, da der Vollzug des Berufsbildungsgesetzes den Kantonen obliegt.
Art. 15 Sozialversicherung der Lehrpersonen Schweizerische Trägerschaften oder Trägerschaften mit schweizerischer Beteiligung, die schweizerische Lehrpersonen anstellen oder deren Finanzierung ermöglichen, müssen analog zu den Schweizerschulen im Ausland auch im Sozialversicherungsbereich die Rolle des Arbeitgebers übernehmen oder dafür besorgt sein, dass dies an den Bildungseinrichtungen, an denen die schweizerischen Lehrpersonen tätig sind, geschieht.
Art. 16 Zusammenarbeit und Beziehungspflege Absätze 1 und 2: Den im Ausland tätigen Schulen und anderen Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung stellen sich viele gemeinsame Fragen pädagogischer, organisatorischer, betrieblicher wie politischer Art. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, dass sie sich über solche Fragen regelmässig austauschen und ihre Anliegen gegenüber dem zuständigen Departement und den anderen Behörden in der Schweiz koordiniert wahrnehmen. Wie in Ziffer 3.5 dargelegt, wird diese Funktion von Educationsuisse wahrgenommen.
Absatz 3: Die örtlich zuständige schweizerische Vertretung ist in vieler Hinsicht ein wichtiger Partner der Schule. Vertretung und Schule arbeiten häufig auf kulturellem Gebiet zusammen und fördern durch gemeinsame Aktivitäten sowohl den Kontakt zur Auslandschweizergemeinschaft als auch zum Gastland. Im Vorfeld der Gründung einer Schule, bei ihrer Anerkennung oder im Falle des Entzugs der Anerkennung, doch auch während des Betriebes im Allgemeinen, insbesondere aber bei kritischen Vorfällen, kommt der Vertretung eine wichtige Beratungs- und Schlichtungsfunktion zu. Für die Vertretungen stellen die Absolventinnen und Absolventen der Schule ein nützliches Bindeglied in der Beziehungspflege und Interessenwahrung dar, da diese später oftmals Führungspositionen im Gastland ausüben.
Absatz 4: Die Schulen und die weiteren Bildungsformen bilden die Mittelpunkte eines weitgespannten Beziehungsnetzes im Gastland. Am Ende ihrer Schulzeit oder ihrer Ausbildung haben die Absolventinnen und Absolventen der schweizerischen Bildungseinrichtungen eine gute Kenntnis unseres Landes und auch einen emotionalen Bezug zur Schweiz, was ganz allgemein, aber auch bei ihrer künftigen Berufstätigkeit in Wirtschaft, Politik, Verwaltung, Kultur etc. zum Tragen kommen kann. Dieses Beziehungsnetz ist umso dichter und effektiver, als es Gegenstand regelmässiger Pflege bildet.
Art. 17 Finanzierung Wie von der Motion Segmüller 09.3550 thematisiert, ist für Bildungseinrichtungen eine mehrjährige Planung schwierig, wenn die Finanzhilfe des Bundes von Jahr zu Jahr erheblich schwanken kann. Um diesem Anliegen Rechnung tragen zu können, wird das Instrument eines vierjährigen Zahlungsrahmens vorgesehen. Eine vom Bundesrat bereits in Erwägung gezogene Möglichkeit besteht darin, die Finanzierung der Präsenz schweizerischer Bildung künftig auf Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes abzustützen.20
Art. 18 Patronatskantone Artikel 18 entspricht im Wesentlichen Artikel 6 Absatz 2 AAG. Geändert oder vielmehr präzisiert wurde die in Buchstabe f enthaltene missverständliche Bestimmung, wonach der Kanton „Hilfe für den beruflichen Wiedereinstieg zurückkehrender Lehrkräfte“ leistet. Die Formulierung lautet nun: „Beratung von zurückkehrenden Lehrpersonen beim beruflichen Wiedereinstieg in der Schweiz“. Neu sieht Absatz 3 in unverbindlicher Form vor, dass Lehrpersonen der Verbleib in der kantonalen Pensionskasse ermöglicht werden soll.
Bericht vom 19. August 2009, S. 30f (wie Fussnote 2); Botschaft vom 23. Februar 2011 zur Förderung der Kultur in den Jahren 2012–2015 (BBl 2011 3041).
Art. 20 Kommission für die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland (KPSBA) Die KPSBA ist die Nachfolgeorganisation der heutigen Auslandschweizer-Ausbildungskommission (AAK). Sie steht dem zuständigen Departement und Bundesamt zur Beratung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Beschlüsse, die als Präjudizien für den weiteren Vollzug oder aufgrund ihrer Tragweite und langfristigen Folgen von Bedeutung sind. In der Verordnung soll diese allgemeine Regelung (in Analogie zu Art. 18 Abs. 4 AAV) konkretisiert werden; vorgesehen sind namentlich Stellungnahmen zu folgenden Punkten:
Der Erlass oder die Revision der Departementsverordnung, in der die Beitragssätze zur Bemessung der Bundesbeiträge an die anerkannten Schweizerschulen festgelegt werden;
Anträge, eine neue Schweizerschule anzuerkennen;
Anträge um Anerkennung der Sekundarstufe II, von Angeboten der beruflichen Grundbildung und von Filialschulen anerkannter Schweizerschulen;
Anträge, einer Schule die Anerkennung zu entziehen oder eine Anerkennung mit Befristung oder mit Auflagen auszusprechen;
Stellungnahme zu Gesuchen um einen Beitrag nach Artikel 13 soweit ihnen ein präjudizierender Charakter zukommt.
Für den Gesetzesvollzug hat der Einbezug der KPSBA vorteilhafte Auswirkungen:
Der fachliche Input der KPSBA trägt dazu bei, ausgewogene und mehrheitsfähige Lösungen zu finden.
Sie dient der Interessenwahrung der betroffenen Kreise, z.B. bei der Neufestsetzung der Subventionsansätze für die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland (Art. 9 Abs. 5).
Der Einbezug der KPSBA gibt den Entscheidungen von Bundesrat und Verwaltung eine höhere Legitimität.
Von Anfang an besteht ein koordiniertes Vorgehen der an der Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland interessierten Kreise (Synergie).
Art. 21 Bund und Patronatskantone Absatz 2: Auf die wichtige Rolle der zuständigen schweizerischen Vertretungen ist schon in den Erläuterungen zu Artikel 16 hingewiesen worden. Wie in den heutigen Rechtsgrundlagen wird in der Verordnung zudem festzuhalten sein, dass die zuständige schweizerische Vertretung zumindest wichtigen Schulkomitee- und Schulvereinssitzungen von anerkannten Schweizerschulen als Beobachterin ohne Stimmrecht beiwohnt. Dies ermöglicht der schweizerischen Vertretung, bei Spannungen in der Schule als Vermittlungs- und Schlichtungsbehörde aufzutreten. Die Vertretung prüft zuhanden des zuständigen Departements die von den Schulen eingereichten Subventionsunterlagen nach Artikel 9 Absatz 5 und nimmt zu den Gesuchen um Finanzhilfen nach Artikel 13 Stellung.
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts Gegen den Entscheid des Bundesrates über die Anerkennung einer Schule ist die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht unzulässig. Diese Ausnahme ist sachlich gerechtfertigt, da der Bundesrat bei der Anerkennung von Schulgründungen gemäss Artikel 3 Absatz 3 nicht rein rechtliche, sondern explizit und in weitgehendem Mass auch politische – im vorliegenden Fall: aussenpolitische – Kriterien zu berücksichtigen hat.
Art. 25 Übergangsbestimmungen Absatz 2: Artikel 17 sieht das Instrument eines vierjährigen Zahlungsrahmens vor. Wie erwähnt könnte sich die Finanzierung der Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland auf Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes abstützen.21 Da die nächste Finanzierungsperiode des Kulturförderungsgesetzes die Jahre 2016 – 2019 umfasst, wird die Förderung der Präsenz schweizerischer Bildung daher bis Ende 2015 weiterhin aufgrund einer eigenen Kreditrubrik erfolgen.
Vgl. Fussnote 20.