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Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III)

proj/2011/84/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Vom 24. Okt. 2011

https://lexipedia.io/de/docs/ch/vernehmlassung/proj-2011-84-cons-1/de/revision-der-eigenmittelverordnung-erv-basel-iii

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Betroffener Erlass: Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (SR 952.03)

proj/2011/84/cons_1

Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III)

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

24. Oktober 2011

Erläuterungsbericht Änderung Eigenmittelverordnung (ERV) und Ausführungsbestimmungen Anrechenbare und erforderliche Eigenmittel nach Basel III / internationaler Ansatz der Risikoverteilung

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch

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5.1.1 Übermässige Anrechnung von Kapitalinstrumenten minderer Qualität

Die geltenden Eigenmittelvorschriften gestatten den Banken bisher, Elemente, welche gesellschaftsrechtlich den Charakter von Fremdkapital haben, als regulatorisches Kapital anzurechnen. Berücksichtigt man, dass das Tier 2 maximal in derselben Höhe wie das Tier 1 angerechnet werden kann (Art. 30 Abs. 1 ERV) und Hybrid Tier 1 regulatorisch bis 15% des Kernkapitals betragen darf, muss eine Bank im Minimum nur 42.5% der erforderlichen Eigenmittel als Kernkapital halten .

5.1.2 Ungenügende Qualität des bisherigen Kernkapitals hinsichtlich der Verlusttragung

Kapital stellt für die Bank nur dann eine Risikovorsorge dar, wenn die Bank unter Fortführungsperspektive (going concern) ohne rechtliche oder tatsächliche Hindernisse:

• die Bedienung des Zinsdienstes einstellen kann; und • keine Rückzahlung des Kapitals vornehmen muss .

Auf diese zwei Charakteristika aufbauend hatten die international tätigen Banken seit ca. 1997 das heute als Hybrid Tier 1 bezeichnete Kapitalinstrument geschaffen und mit Einverständnis der Aufsichtsbehörden eingesetzt.

Theoretisch hat es keine Fälligkeit und nur eine Kündigungsoption der Bank. Zudem hatte die Bank das Recht, die Zinszahlung unter der alleinigen Voraussetzung auszusetzen, dass die Aktionäre keine Dividende erhalten.

In der Praxis allerdings versagte Hybrides Tier 1 Kapital in der Krise: Geprägt von der Furcht, die Investoren zu enttäuschen, verzichteten die Banken weltweit fast ausnahmslos auf ihre Möglichkeiten und führten in Jahren massiver Geschäftsverluste die Zinszahlungen unvermindert fort. Zudem wählten sie häufig den erstmöglichen Rückzahlungstermin unter Verweis auf die faktischen Erwartungen im Markt.

In Art. 20 ERV als „innovatives Kernkapital“ bezeichnet, nachfolgend Hybrid Tier 1 respektive HT1. Das ergänzende Kapital kann bisher maximal gleich hoch sein wie das Kernkapital: der resultierende Kernkapitalanteil am Gesamtkapital ist somit mindestens 50% , abzüglich maximal 7.5% Hybrid Tier 1 (entsprechend einem maximal 15%-Anteil am Kernkapital). Beim Gesellschaftskapital im traditionellen Sinne (Aktienkapital bei der AG) können die Aktionäre einer Bank trotz Gewinnen auf die Dividende verzichten, respektive von der FINMA dazu angehalten werden (notfalls unter Androhung des Bewilligungsentzuges).

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Auch die bisherige Anrechnung als Kernkapital von Kapitalanteilen der Minderheitsaktionäre von Tochtergesellschaften im Rahmen der konsolidierten Eigenmittelberechnung resultiert in einer zu optimistischen Darstellung der Kernkapitalausstattung: Konzeptionell ist sie das Gegenstück der bei den risikogewichteten Aktiven (RWA) im Rahmen der Konsolidierung erfassten Risiken der entsprechenden Tochtergesellschaft. Insbesondere die Vollkonsolidierung einer gut kapitalisierten Tochtergesellschaft gaukelt rechnerisch das Vorhandensein von zu vielen Eigenmitteln in der Finanzgruppe vor, welche der Minderheitsaktionär aber – der Darstellung im Rahmen der Konsolidierung zum Trotz – nur in der Tochtergesellschaft investiert hat. In der Praxis trat dieses Problem in der Schweiz allerdings nur selten auf.

5.1.3 Keine Verlusttragung von Tier 2 Kapital unter einer Fortführungsoptik

Die als Tier 2 Kapital weit verbreiteten nachrangigen Anleihen ermöglichen einzig eine Verlusttragung in der Liquidation bzw. dem Konkurs der Bank. Ist aber dieses Stadium einmal erreicht, führt die Bewertung zu Liquidationswerten regelmässig zu einem massiven Wertverfall der Bilanz-Aktiva im Vergleich zu den bisher angesetzten Fortführungswerten.

Zudem musste bei Banken, welche in der Krise durch Private oder die öffentliche Hand gestützt wurden, festgestellt werden, dass solche Kapitalmassnahmen die Gläubiger von nachrangigem Kapital faktisch schützten. Dem eigentlich zur Verlusttragung bestimmten Kapital wurden nachträglich zusätzliche Kapitalpuffer vorangestellt. Ein Kapitalinstrument, welches die Bank eigentlich hätte schützen sollen, profitiert damit selbst am meisten von Schutzmassnahmen im Rahmen einer Krisenintervention.

5.1.4 Fehlende Werthaltigkeit gewisser Aktiven

Eine weitere Erkenntnis der gegenwärtigen Krise besteht darin, dass neben dem bereits als Abzugsposition von den Eigenmitteln erfassten Goodwill andere Aktiven neu in den Brennpunkt gelangten, deren Werthaltigkeit in der Vergangenheit regulatorisch nicht in Frage gestellt worden war. Prominentes Beispiel sind die DTA: Die Problematik dieses Aktivums liegt in dem Umstand begründet, dass es einer Bank wieder besser gehen muss (konkret: dass sie einen Gewinn erzielen muss), bevor sich der im Rahmen der Rechnungslegung diesem Aktivum zugeordnete Wert tatsächlich realisiert.

5.2 Änderungen der ERV unter Basel III

5.2.1 Übersicht

Die vorgeschlagene ERV-Revision beabsichtigt eine Qualitätssteigerung sowohl der anrechenbaren Eigenmittelbestandteile (positive Kapitalelemente) , wie auch des resultierenden anrechenbaren regulatorischen Kapitals. Das anrechenbare regulatorische Kapital ermittelt sich nach Berücksichtigung von Korrekturen. Die Korrekturposten sind mit der Umsetzung von Basel III überarbeitet worden und setzen neu generell bei hochwertigerem regulatorischen Kapital an.

Die verbleibenden 3 positiven Kapitalbestandteile, hartes Kernkapital (Common Equity Tier 1, CET1), zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1, AT1) und Ergänzungskapital (T2) werden im Vorschlag des Basler Ausschusses mittels Kriterien umschrieben. Der praktisch unverändert gebliebene Art. 16 ERV hat bereits heute Basis-Kriterien enthalten. Der Entwurf-ERV fasst die Basel III Kriterien thematisch für CET1 in Art. 20 E-ERV, für AT1 in Art. 24 E-ERV und für T2 in Art. 27 E-ERV ohne einen Substanzverlust zusammen.

13 Am Rande sei erwähnt, dass das heutige Zusatzkapital (Tier 3) weniger aus Qualitätsbedenken ersatzlos gestrichen wurde, als auf Grund der Tatsache, dass es sich als Kapitalinstrument weder national noch international hatte etablieren können.

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Als Reaktion auf die bekannten Schwächen von sich hauptsächlich und im Wesentlichen nur durch ihre Nachrangigkeit auszeichnenden Kapitalinstrumenten muss AT1 und T2 neu eine Verlusttragung im Zeitpunkt drohender Insolvenz (Art. 26 E-ERV; „point of non-viability“; nachfolgend PONV) aufweisen können. Diese Verlusttragung kann mittels einer Wandlung in CET1-Kapital der Bank erfolgen oder in einem als gleichwertig erachteten bedingten Forderungsverzicht bestehen.

Basel III ist – selbst bei einer Umsetzung nach „Basel pur“ – an die nationale schweizerische Bankenregulierung anzupassen. Einerseits macht Basel III, wie bereits die Standards früheren Datums, keine Vorschläge für die Regulierung auf Stufe Einzelinstitut, welche aber ein Pfeiler der geltenden schweizerischen Vorschriften darstellt. Andererseits sind die Vorgaben fast ausschliesslich auf die Bank in der Rechtsform der Aktiengesellschaft ausgerichtet. Den weiteren in der Schweiz vertretenen Gesellschaftsformen wie Genossenschaft, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Privatbanken mit unbeschränkter Haftung von Privatpersonen, muss die ERV deshalb in sinngemässer Umsetzung der Kriterien gerecht werden.

5.2.1.1 Regelungen im neuen FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel Banken

Eine Reihe von Bestimmungen der ERV zu anrechenbaren Eigenmitteln sind neu im FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel Banken geregelt, ohne dass materiell der Gehalt verändert worden wäre. Es sind dies im Ergänzungskapital (T2) mit Verweis in Art. 27 Abs. 4 E-ERV die bisherigen Regelungen in:

  • Art. 25 ERV ⎝ E-FINMA-RS 13/x Rz 6.50;

  • Art. 26 ERV ⎝ E-FINMA-RS 13/x Rz 6.51- 6.53;

  • Art. 24 Abs. 1 Bst. b-d und Abs. 2 ERV ⎝ E-FINMA-RS 13/x Rz 6.54-6.57; und

  • Art. 28 Abs. 1 ERV ⎝ E-FINMA-RS 13/x Rz 6.58.

Zusätzlich ist auch das Guthaben unbeschränkt haftender Gesellschafter von Privatbankiers neu in dem Rundschreiben erwähnt. Wie in Ziff. 5.2.4.2.3 nachfolgend erwähnt, wird vorgeschlagen, diesen Kapitalbestandteil als ergänzendes Kapital zu behandeln:

• Art. 21 Abs. 1 Bst. b ERV ⎝ E-FINMA-RS 13/x Rz 6.59 – 6.60

Weitere Ausführungen zum neuen FINMA-RS 13/x finden sich in Abschnitt 5.3.

5.2.1.2 Übergangsregelungen

Dem Wechsel auf eine strengere Definition der anrechenbaren Eigenmittelbestandteile und des nach Korrekturen resultierenden anrechenbaren Kapitals muss schliesslich mittels einer Reihe von Übergangsbestimmungen Rechnung getragen werden:

  • Je nach Emissionszeitpunkt und Qualitätsmerkmalen von heutigen Kapitalinstrumenten werden diese direkt ab dem 1. Januar 2013 disqualifiziert, in eine andere Kategorie von Kapitalqualität überführt oder aber über einen maximal 10 Jahre dauernden Zeitraum aus der Anrechnung entlassen. .

  • Hinsichtlich der Korrekturpositionen muss zwischen bisherigen Korrekturen und neuen Korrekturen unterschieden werden: Beide werden über den gleichen 5-Jahres-Zeitraum (2014 – 2018) stu-

Im aktuellen Entwurf liegt diesem Rundschreiben eine Teilrevision des FINMA-RS 08/34 Anpassung Kernkapital Banken zu Grunde.

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fenweise umgesetzt. In dem Umfang, in dem die neue Korrektur noch nicht greift, findet die bisher geltende Behandlung Anwendung .

5.2.2 Common Equity Tier 1 (CET1) als Herzstück des anrechenbaren Kernkapitals

Neben den originären Bestandteilen des CET1, wie den offenen Reserven und Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken, ist nach der Vorstellung von Basel III pro Rechtsform einer Bank nur ein Kapitalinstrument des Gesellschaftskapitals als Bestandteil des CET1 vorgesehen. Konzeptionell ist CET1 das Gesellschaftskapital entsprechend der Rechtsform der Bank, welches – bei Vorliegen unter- schiedlicher Ausprägungen – dem Liquidationsanspruch im letzten Rang entspricht, mithin der verbleibenden Forderung, nachdem sämtliche vorrangigen Forderungen getilgt worden sind. Der Anspruch ist anteilig (bspw. je Aktie gleicher Teil) und variabel, darf also insbesondere nicht in der Höhe begrenzt sein .

5.2.2.1 Vermutungsweise nur ein CET1-Kapitalinstrument pro Bank

Sofern in einer entsprechenden Rechtsform der Bank mehrere Bestandteile des Gesellschaftskapitals bestehen, ist daher nur dann ein Nebeneinander von Kapitalinstrumenten im CET1 möglich, wenn deren Ansprüche völlig identisch sind und keine Hierarchie gleich welcher Art und Weise besteht. Nach dem ERV-Entwurf ist eine stimmrechtslose Aktie/ein Partizipationsschein denkbar als CET1. Das Fehlen des Stimmrechtes darf indes in keiner noch so geringen Weise kompensiert wer- den . Auch müssten dann nebeneinander PS und Aktie bei der AG den gleichen Liquidationsanspruch pro Wertpapier vermitteln, unabhängig vom Nominalwert oder vom Liberierungsbetrag (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 E-ERV).

5.2.2.2 Gewinn des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 18 Bst. d ERV gibt den Banken bereits die Möglichkeit, während des laufenden Geschäftsjahres einen Zwischengewinn als Kernkapital anzurechnen. Artikel 19 Abs. 1 Bst. e E-ERV führt diese Regelung weiter. In bewährter Weise wird dabei gefordert, dass eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses vorliegt. Entsprechend der bisherigen Regelung wird schliesslich auch eine Korrektur des Zwischenabschlusses um den Betrag einer voraussehbaren Dividende gefordert. Der Abzug der voraussehbaren Dividende aus dem Interimsgewinn präjudiziert in keiner Weise eine Ausschüttung aus dem Jahresgewinn. Während der Basel III-Text dazu schreibt (Zitat aus dt. Übersetzung): „Dividenden werden entsprechend den geltenden Rechnungslegungsstandards vom harten Kernkapital ausgeklammert“, gibt es selbst in Ermangelung solcher Standards keinen ersichtlichen Grund, von der bisherigen Regelung in der ERV abzuweichen. Gerade die von den Banken an anderer Stelle wiederholt ins Feld geführte Stetigkeit und Verlässlichkeit der Kernkapitalzahlen lässt es als Gegenstück zur Berücksichtigung von Zwischengewinnen zwingend notwendig erscheinen, wie bis anhin die vorhersehbaren Dividenden aus diesem abzuziehen und somit ein mögliches Abfallen der Kapitalquote nach einem Dividendenbeschluss der Generalversammlung zu verhindern.

Nachdem inzwischen auch der Entwurf der Europäischen Union zu Basel III und der Überarbeitung der Richtlinien über Eigenkapitalanforderungen (CRD IV) dieses Vorgehen vorschlägt, dürfte auch das

Beim Goodwill zum Beispiel - bisher ein Abzug vom Tier 1 - teilt sich ab 2014 der Abzug in einen ansteigenden Abzugsanteil vom CET1 und einen Abzug des verbleibenden Teils vom Tier 1 auf. Bei DTA als neuer Abzugsposition verhält sich der CET1-Abzug identisch, während für den Restbetrag die bisherige Risikogewichtung Anwendung findet. Ordentliches Kapital und Vorzugskapital respektive Partizipationskapital im Falle der Aktiengesellschaft. Wie das beispielsweise Vorzugsaktien amerikanischer Ausprägung auf dem ursprünglich einbezahlten Betrag kennen können. Diese Einschätzung wird von den Mitgliedern des Basler Ausschusses nicht geteilt, welche als konstituierendes Element von CET1 zwingend auch die Partizipation an der Meinungs- und Entscheidungsfindung des höchsten Gesellschaftsorgans voraussetzen.

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Argument des Wettbewerbsnachteils in der Darstellung der Eigenmittel-Situation obsolet geworden sein.

5.2.3 Kapitalanteile von Minderheitsaktionären

Artikel 19 Abs. 2 E-ERV regelt restriktiver als in der Vergangenheit die Anrechenbarkeit dieses Kapitals an das harte Kernkapital im Rahmen der konsolidierten EM-Berechnung einer Finanzgruppe. Im Wesentlichen:

  • fordert der Entwurf gleiche Qualität von hartem Kernkapital in einem entsprechenden Tochterunternehmen des regulierten Finanzbereichs; und

  • beschränkt die Anrechnung auf hartes Kernkapital, welches bei Erfüllung der tieferen von zwei Anforderungen (entweder der direkt auf die Tochtergesellschaft oder der konsolidiert anwendba- ren Vorschriften) notwendig ist. Die gleichen Einschränkungen gelten auch für die konsolidierte Anrechnung aus den zwei anderen Kapitalbestandteilen (zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital) aus Tochtergesellschaften.

5.2.4 Hartes Kernkapital bei Nicht-AGs

Artikel 20 Abs. 2 E-ERV postuliert, was der Basel III-Text in Fussnote 12 zu den Kriterien des CET1 wie folgt ausführt (Zitat): „die Anwendung der Kriterien sollte die Qualität der Instrumente wahren, d.h. ihre Eigenkapitalqualität bezüglich der Deckung von Verlusten muss derjenigen von Stammaktien völlig gleichwertig sein, und sie dürfen keine Merkmale aufweisen, die in Phasen von Marktstress zu einer Schwächung der Bank als fortzuführender Geschäftsbetrieb führen könnten“.

5.2.4.1 Dotationskapital bei Banken in der Rechtsform des öffentlichen Rechts (Art. 22 E-ERV)

Die entsprechende Umsetzung der CET1-Kriterien fokussiert auf das Dotationskapital als Gesellschaftskapital von Kantonalbanken in der Form öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Dabei ergaben Abklärungen zusammen mit den betroffenen Banken und ihrem Verband , dass manche Formulierung in bestehenden kantonalen Gesetzen missverständlich ist, inwiefern:

• das Gesellschaftskapital formell betrachtet eine Fälligkeitsstruktur aufweist; oder • für dieses Dotationskapital eine Entschädigung (Zins) vorbehaltslos geschuldet ist .

Grundsätzlich herrscht aber kein Zweifel, dass die entsprechenden Kantonalbanken betreffend das Dotationskapital die Basel III-Kriterien zum CET1 in der Praxis einhalten werden. Es sollte genügen, bei sich bietender Gelegenheit, d.h. wenn sich die entsprechenden Erlasse aus irgend einem Anlass in Revision befinden, durch den Verband und die FINMA Einfluss auf eine präzisiere Regelung der betreffenden Sachverhalte in der kantonalen Gesetzgebung zu nehmen.

Wird präzisiert im E-FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel, Rz 6.30-6.36. Verband Schweizerischer Kantonalbanken, VSKB Beispielsweise kann der Verweis in einem kantonalen Erlass auf Erstattung der Selbstkosten durch die Kantonalbank an den Kanton (herrührend von der eigenen Mittelbeschaffung des Kantons) gedeutet werden, als grundsätzliche Bereitschaft der Kantonalbank zu einem vorbehaltlosen Entgelt, was dem CET1 als Eckpunkt der Eigenmittelvorschriften widersprechen würde.

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5.2.4.2 Gesellschaftskapital bei Personengesellschaften (Art. 23 E-ERV)

Die Überarbeitung der ERV bietet auch hinsichtlich der aktuell 13 Privatbankiers die Gelegenheit, die „entsprechende Umsetzung“ der Kriterien auf das bisherige Tier 1-Kapital jener Bankengruppe zu prüfen.

5.2.4.2.1 Aktuelle Regelung

Das geltende Recht führt dazu einerseits die Kommanditsumme (Art. 18 Abs. a ERV) und als zusätzliches Kernkapital in Art. 21 ERV die Kapitalkonten und Guthaben unbeschränkt haftender Gesellschafter (letztere unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen) an.

5.2.4.2.2 Stossrichtung und Resultat der Abklärungen

In ergebnisoffener Diskussion mit den Privatbankiers (über deren Vertreter in der Nationalen Arbeitsgruppe und in zusätzlichem Kontakt mit zwei grösseren Instituten) ist abgeklärt worden, ob es möglich und zweckmässig sei, die heutige Regelung zum Tier 1 dieser Banken integral in das Konzept des CET1 zu überführen. Bisher hatte die ERV drei Kapitalbestandteile als Tier 1 anerkannt. Wie bei Banken in anderer Rechtsform ist es beim Vorliegen von mehr als einem Kapitalinstrument wichtig, dass die Kapitalarten zur Qualifikation als CET1 als erste für Verluste haften und unter sich als gleichwertig betrachtet werden können, indem sie nicht in einer Rang-Hierarchie untereinander stehen dürfen.

Den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern stehen zwei Kapitalformen zur Verfügung, die Kapitalkonten und die Guthaben. Letztere konnten bisher durch eine Nachrang-Erklärung die Anforderung des Art. 16 Abs. 3 ERV (Art. 17 Abs. 3 E-ERV) erfüllen. Im Sinne der Rechnungslegung gelten sie hingegen als Fremdkapital der Bank.

5.2.4.2.3 Vorschlag zur Neuregelung

Der Entwurf schlägt vor, die Kapitalkonten weiterhin gleichwertig neben der Kommanditeinlage als CET1 zu anerkennen. Hingegen sollen die Guthaben unbeschränkt haftender Gesellschafter neu als Tier 2 Aufnahme finden und werden in Art. 27 Abs. 4 E-ERV beziehungsweise im FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel Banken geregelt.

Bereits Art. 21 der geltenden ERV hatte zwischen den beiden Formen der Eigenmittelstärkung durch die Gesellschafter unterschieden. Ein Versuch, die Unterschiede dieser zwei Eigenmittelbestandteile aufgrund der Notwendigkeit einheitlicher Regeln im CET1 zu eliminieren, erscheint nicht zielführend. Wenn unbeschränkt haftende Gesellschafter das CET1 bewusst stärken wollen, werden sie den Weg über die Kapitalkonten wählen. Wenn nicht, steht ihnen der Weg über die Guthaben offen, welche eine vergleichsweise geringere regulatorische Eigenmittel-Qualität aufweisen. Von Seiten der Privatbankiers wird bestritten, dass die Stärkung der Kapitalbasis über Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschaftern ohne Weiteres möglich ist. Ähnlich der Vorgehensweise zum ergänzenden Kapital werden die spezifischen Bestimmungen zu den Guthaben unbeschränkt haftender Gesellschafter neu auf Stufe Rundschreiben geregelt.

5.2.4.2.4 Konsequenzen

Nach wie vor stehen den Gesellschaftern verschiedene Möglichkeiten zur Stärkung der anrechenbaren Eigenmittel ihrer Banken offen. Entsprechend dem Charakter ihrer Guthaben als Fremdkapital werden diese neu als Tier 2 betrachtet. Nichts hindert eine Bank daran, den Anteil von Kapitalkonten verhältnismässig zu erhöhen, wenn tatsächlich CET1-Kapital gebildet werden soll.

Müsste korrekterweise auf Grund des Erfordernisses in Art. 16 Abs. 1 ERV nach vollständiger Einzahlung eigentlich schon heute Kommanditeinlage heissen.

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Im Verhältnis zwischen der Kommanditeinlage und den Kapitalkonten präzisiert Art. 23 E-ERV, dass sie in den hauptsächlichen regulatorischen Qualifikationen (Verlusttragung und Entschädigung) gleich ausgestaltet werden müssen, damit sie nebeneinander als CET1 gelten werden. Wäre das in einer Bank nicht der Fall, müsste ebenfalls ein Eigenmittel-Bestandteil vergleichsweise ins zweite Glied treten.

5.2.4.3 Genossenschaftskapital

Art. 21 E-ERV anerkennt nach dem in Art. 20 Abs. 2 E-ERV festgeschriebenen Grundsatz „substance over form“ folgend Genossenschaftskapital grundsätzlich als im CET1 anrechenbares Gesellschaftskapital. Genossenschaftskapital besteht nach dem für die Genossenschaft typischen Prinzips der „offenen Türe“ aus einer unbestimmten Anzahl von durch die Genossenschafter gezeichneten Anteilscheinen. Dem Genossenschafter steht bei seinem Ausscheiden aus der Genossenschaft ein Abfindungsanspruch zu. Dieser Abfindungsanspruch widerspricht prinzipiell dem Kriterium, dass CET1- Bestandteile unkündbar sein müssen. Hinsichtlich der CET1- konformen Ausgestaltung von Genossenschaftskapital besteht noch weiterer Klärungsbedarf.

5.2.5 Zusätzliches Kernkapital

Ohne es explizit zu formulieren, tendiert Basel III dazu, das AT1, welches mit dem CET1 das Tier 1 bildet, einzuschränken. Dabei kommt das berechtigte Misstrauen gegenüber dem HT1-Kapital aufgrund der dargestellten Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit zum Ausdruck.

Es sind zwei Arten von Kapitalinstrumenten vorstellbar:

  • Gesellschaftskapital entsprechend der Rechtsform der Bank und der konkret anwendbaren Rechnungslegung; sowie

  • Fremdkapital, sofern entsprechende Voraussetzungen eingehalten sind.

5.2.5.1 Partizipationskapital im AT1

Sofern das Partizipationskapital von Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht als CET1 qualifiziert wird, weil es Vorrechte gegenüber dem Aktien- oder Dotationskapital hätte, kann es als AT1 qualifizieren. Es muss keine formelle Verlusttragung gemäss nachstehender Ziffer 5.2.5.3 nachweisen, hingegen eine im PONV (vgl. Art. 24 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 3 E-ERV).

Wie im E-FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel ausgeführt (Rz 6.5) fordert Basel III eine Ungleichbehandlung von früherem, ohne Einschränkung als Tier 1 anrechenbaren Gesellschaftskapital, welches nicht mehr als CET1 qualifiziert, insofern, als solches Kapital durch eine:

  • Aktiengesellschaft ausgegeben ab 1.1.2013 nur noch als AT1 qualifiziert;

  • Nicht-AG ausgegeben, ab 1.1.2013 während 10 Jahren im CET1 mit abnehmendem Betrag noch anrechenbar ist.

5.2.5.2 Agio aus der Ausgabe von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Basel III verlangt die getrennte Anrechnung von Aktienaufgeld aus der Emission von Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals im entsprechenden Kapital. Dieses Erfordernis geht davon aus, dass ein allfälliger Betrag über dem Nominalwert tatsächlich in einer getrennten Reserve, separat von Aufgeldern des harten Kernkapitals durch die Bank geführt wird.

Die schweizerische Praxis der Emission von Vorzugsaktien oder Partizipationskapital geht normalerweise nicht diesen Weg, indem ein Agio ohne Unterscheidung den Kapitalreserven (als eine einzige

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Grösse) zugewiesen wird. Aus dem vorstehenden Grund verzichtet der E-ERV auf eine buchstabengetreue Umsetzung dieser Basel III-Vorschrift, weil sie der schweizerischen Bankpraxis nicht entspricht.

Wenn ein Kapitalinstrument bei Rückzahlung oder für den Fall einer Liquidation der Bank einen Anspruch auf einen bestimmten Betrag festschreibt, ist das indes ein klares Indiz dafür, dass ein Aufgeld in einen separaten Pool erfolgt wäre und kein gesellschaftsrechtlich begründetes AT1-Instrument vorliegt.

5.2.5.3 Zusätzliches Kernkapital als Fremdkapital der Bank

Ein Kapitalinstrument, welches nicht Gesellschaftskapital der Bank darstellt, kann bestenfalls als zusätzliches Kernkapital qualifizieren. Das neue AT1 ist dem bisherigen HT1 ähnlich und zeichnet sich aus durch:

  • keine formelle Fälligkeit (einzig Kündigungsmöglichkeit der Bank);

  • keine Tilgungsanreize und Rückzahlung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde;

  • Zins darf weder bonitätsabhängig sein, noch sich während der Laufzeit erhöhen;

  • weitgehenden Ermessensspielraum der Bank beim Entscheid über eine Zinszahlung an die Inves- toren ; und

  • darf schliesslich eine Rekapitalisierung durch CET1 nicht erschweren, als etwa wegen früher ausgefallenen Zinsen Nachzahlungen notwendig würden. Anders als HT1 in der Vergangenheit muss AT1 eine Verlusttragung vor dem Zeitpunkt des PONV vorweisen können. Präzisiert wurde im Rahmen von Basel III auch, dass eine Ersatzleistung der Bank an die Investoren bei Ausfall der Zinsen selbst dann nicht zulässig ist, wenn sie die Bank praktisch nichts kostet .

5.2.5.4 Verlusttragung des AT1-Kapitalinstruments

Die Forderung nach Verlusttragung des AT1-Kapitalinstruments (nicht desjenigen, welches seine Begründung im entsprechenden Gesellschaftsrecht als Kapitalbestandteil hat) muss als ein Misstrauen gegen die Fortführung von HT1-ähnlichem Kapital verstanden werden, welches für die Bank optimal die Zinsen als Geschäftsaufwand (steueroptimiert) zu leisten gestattet.

Basel III ist sehr unbestimmt geblieben hinsichtlich der Verlusttragung. Sie muss (Zitat) „bei einem objektiven, im Voraus festgelegten Auslösewert …“ erfolgen und in einer Wandlung in CET1 oder einen „Wertberichtigungsmechanismus“ erfolgen, der einen Wertverlust zuteilt.

Aus der aktuellen Diskussion im Rahmen des Basler Ausschusses kann festgehalten werden, dass:

  • eine Verlusttragung spätestens bei einer CET1-Ratio von 5.125% erfolgen soll; und

  • der Forderungsverzicht auch von temporärer Wirkung sein darf.

5.2.6 Ergänzungskapital

Im Ergänzungskapital gibt es als Kapitalinstrument im Wesentlichen weiterhin das nachrangige Darlehen, welches eine Endfälligkeit aufweisen kann. Verschärft worden sind die Bestimmungen insofern,

Eine zulässige Einschränkung ist eine Verknüpfung in dem Sinne, dass die Bank sich verpflichtet, im entsprechenden Zeitraum, da sie kein Entgelt leistet, auch auf die Dividende an Aktionäre zu verzichten. Bei neu emittierten Gratisaktien würde zu Lasten der Bank nur der Nominalwert als Aufwand verbucht.

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als ausdrücklich während der Laufzeit keine, auch nicht nur bescheidene, step-ups der Zinsbestimmungen zulässig sind.

Geblieben ist das Erfordernis einer sogenannten Amortisation der Anrechenbarkeit im T2 während den letzten 5 Jahren vor Kündigung (Art. 27 Abs. 2 E-ERV). In der Praxis wird die Amortisation allerdings auch in Zukunft durch ein der Bank zustehendes vorzeitiges Kündigungsrecht vermieden werden.

Die qualitativ grosse Veränderung ergibt sich aus dem Erfordernis, dass – neben AT1 – auch T2- Instrumente über eine Verlusttragung im PONV verfügen müssen (vgl. hiernach).

5.2.7 Verlusttragung im PONV

5.2.7.1 PONV-Anforderungen nach Basel III

Die Arbeiten des Basler Ausschusses betreffend den PONV fanden in einem separaten Prozess statt und erhielten ihren Abschluss mit ihrer Veröffentlichung durch die GHOS (Governors and Heads of Supervision) der G-20 Staaten am 13. Januar 2011. Sie sind danach nicht formell in den Basel-III-Text integriert, insbesondere nicht zu den Kriterien der entsprechenden Instrumente angefügt worden.

5.2.7.2 Umsetzungsoptionen

Die Vertragsbestimmungen von AT1 - und T2-Kapitalinstrumenten sollen einen Passus enthalten, welcher im entsprechenden Zeitpunkt der zuständigen Behörde gestattet, diese Instrumente in CET1 zu wandeln oder einen Forderungsverzicht auszulösen .

Von diesem Erfordernis an die individuellen Vertragsbestimmungen kann gemäss Pressemitteilung von GHOS abgesehen werden, wenn das für die Bank geltende anwendbare Recht vergleichbare Folgen betreffend die Kapitalinstrumente direkt (ohne Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung) vorsieht. Dieser Umstand muss durch eine „Peer-Review“ der Jurisdiktion mittels Gutachten erhärtet sein. In der Folge müssen die zuständige Aufsichtsbehörde einerseits sowie die Bank in den Emissionsunterlagen zu ihren Kapitalinstrumenten andererseits auf solche, einer vertraglichen Regelung identischen Rechtsfolgen hinweisen .

5.2.7.3 ERV fordert die vertragliche Umsetzung der Folgen im PONV

Die schweizerische Haltung zieht dieser angebotenen Umsetzungsalternative eine klare vertragliche Regelung vor. Nicht zuletzt wird dadurch der Investor in ein Kapitalinstrument direkter mit den Folgen im PONV konfrontiert – ein Umstand, der tendenziell die Anfechtbarkeit entsprechender national umgesetzter Massnahmen vermindern sollte. Die Verlusttragung im PONV ist auch für ein Kapitalinstrument erforderlich, welches – wie das AT1 – bereits eine Verlusttragung kennt.

5.2.7.4 Ziel der Verlusttragung im PONV

Entsprechend der Entstehungsgeschichte zu dieser Initiative können zwei Fälle unterschieden werden, von denen derjenige die Folgen auslöst, der als erster eintritt:

Der Basel-III-Text spricht von „non-common Tier 1 … instruments“, was bezogen auf das AT1 nur die Bedeutung haben kann, dass damit Elemente des Gesellschaftskapitals im AT1 (Vorzugsaktien, Partizipationskapital) auszunehmen sind. Das macht insofern Sinn, als sie auch vom formellen Nachweis der Verlusttragung ausgenommen sind. Der Basel-III-Text sagt hierzu: „a provision that requires such instruments, at the option of the relevant authority, to either be written off or converted into common equity upon the occurrence of the trigger event”. Das kann beispielsweise mittels eines Hinweises auf zusätzliche Risikofaktoren im Prospekt geschehen.

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• Im Vordergrund stand die Forderung, dass staatliche Hilfe in Zukunft die Investoren in vorbestehende Kapitalinstrumente nicht schützen dürfe. • Ergänzt wurde dieses Erfordernis durch einen zweiten Fall der Auslösung , die Einschätzung, wonach eine Bank ohne Auslösung der PONV-Folgen nicht mehr überlebensfähig sei. Im zweiten Fall wäre es theoretisch möglich, dass die Effekte der PONV-Verlusttragung alleine, ohne staatliche Hilfe, genügen.

5.2.7.5 Spezielles Übergangsregime für T2-Instrumente

Zu beachten ist, dass sich die getrennte Verabschiedung dieses Zusatzerfordernisses zu Basel III in engerem Sinne auch in den Übergangsbestimmungen niederschlägt: Kapitalinstrumente, welche sonst Basel III-konform ausgestaltet sind, können noch bis 31.12.2011 ohne PONV-Klausel ausgegeben werden und sind damit ab 1.1.2013 nicht automatisch disqualifiziert. Stattdessen qualifizieren sie sich für eine jährlich reduzierte Anrechnung im Sinne der Übergangsbestimmungen während 10 Jahren. Gemäss den Vorgaben des Basler Ausschusses (vgl. Anhang 1 zum GHOS Press Release vom 13. Januar 2011 „Mindestanforderungen zur Sicherstellung von Verlustabsorbtion bei gefährdetem Fortbestand“) können Kapitalinstrumente noch bis zum 31. Dezember 2012 ohne PONV-Klausel emittiert werden. Mit der Verkürzung der Frist um ein Jahr soll verhindert werden, dass die Banken grosse Teile vor allem ihres Ergänzungskapitals noch im Jahre 2012 ersetzen, wodurch das Regulierungsziel der PONV-Klausel noch für einen längeren Zeitraum nicht erreicht werden kann.

5.2.8 Forderungsverzicht

Die Regelung betreffend Forderungsverzicht ist hauptsächlich im FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel Banken (Rz 6.17–6.26) festgehalten.

5.2.8.1 Gegenstand

Beim vertraglich vorgesehenen bedingten Forderungsverzicht erklärt sich der Gläubiger/Investor in einem Kapitalinstrument bereit, zu einem vorbestimmten Ereignis auf seine Forderung gegenüber der Bank teilweise oder vollständig zu verzichten. Die Reduktion oder der Wegfall jener entsprechenden Verpflichtung der Bank generiert einen Ertrag der Bank, welcher im Zwischenabschluss respektive beim Jahresabschluss CET1-relevant wird.

Kapitalinstrumente mit Forderungsverzicht sind eine Neuerung gemäss Basel III. Der Forderungsverzicht ist die Alternative der Verlusttragung durch Wandlung in CET1-Kapital der Bank und für alle Banken im Entwurf an folgenden Stellen geregelt:

  • Art. 17 Abs. 4 E-ERV für Kapitalinstrumente mit Forderungsverzicht;

  • Art. 24 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 E-ERV beim AT1 als Beitrag zur Verlusttragung der entsprechenden Kapitalinstrumente; und

  • Art. 26 Abs. 1 E-ERV betreffend den Zeitpunkt drohender Insolvenz PONV für AT1 (respektive Art.

5.2.8.2 Gründe für die Option des Forderungsverzichtes

Eine Bank zieht bei der Ausgabe von Kapitalinstrumenten den Forderungsverzicht des Gläubigers einer Wandlung in CET1 zum Beispiel vor, weil sie:

Diese Folge ist von der staatlichen Hilfe unabhängig.

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  • CET1-Gesellschaftskapital nicht anbieten kann, weil dieses einem bestimmten Eigentümer gänzlich oder in einem vorbestimmten Umfang vorbehalten ist, beispielsweise dem Kanton im Falle von Kantonalbanken; oder

  • keine neuen Aktionäre wünscht, bspw. bei einer vollständig beherrschten Tochtergesellschaft; oder weil sie eine Verwässerung der Aktionärsstruktur befürchtet wird.

5.2.8.3 Dauernder oder teilweiser Forderungsverzicht

Im PONV fordert die E-ERV einen dauernden Forderungsverzicht. Nach dem Eintritt des Ereignisses und dem Forderungsverzicht kann die Forderung gegenüber der Bank nicht mehr aufleben. Der Grund für dieses strenge Erfordernis ist darin begründet, dass Klarheit darüber herrschen soll, wie es um die wirtschaftliche Situation der Bank bestellt ist. Die Verlusttragung des AT1-Instrument vor dem PONV muss konzeptionell nicht ein dauernder Verzicht sein. Der Nachteil davon ist aber, dass sich der positive Effekt auf das CET1 je nach anwendbarer Rechnungslegung nur beschränkt realisiert.

5.2.8.4 Forderungsverzicht beschränkt auf einen Teil des Ausgabeentgelts

Sofern das Kapitalinstrument den maximal im Ereigniszeitpunkt als Forderungsverzicht eingesetzten Betrag tiefer als den Betrag festlegt, den der Investor als Gegenwert des Kapitalinstruments geleistet hat, erkennt der ERV-Entwurf nur den Betrag des Forderungsverzichtes als massgebliches regulatorisches Kapital dieses Instrumentes an. Dieser Verzicht ist insofern als vollständig im Sinne der Vorgaben von Basel III zu bezeichnen, als das Kapital nur in Höhe des Forderungsverzichts angerechnet werden kann.

5.2.8.5 Folgen des erfolgten Forderungsverzichtes

Neben der primären Wirkung des Forderungsverzichtes im Sinne der Generierung von CET1 (vgl. Ziff. 5.2.8.1 hievor) ist es eine Konsequenz, dass eine Verzinsung danach nur noch auf dem Restbetrag erfolgt, welcher vom Verzicht nicht erfasst worden war. Entsprechend vermindert sich auch der Betrag, welcher allenfalls bei Fälligkeit oder Kündigung zurückzuzahlen ist.

Beim AT1-Instrument, welches vor dem PONV wandelt, kann für den Restbetrag immer noch die PONV-Verlusttragung zum Einsatz kommen, weshalb es für den Restbetrag als T2 anrechenbar wird. Beim T2-Instrument entfällt nach dem Forderungsverzicht im PONV eine weitere Anrechnung als T2- Kapital, ausser es sei nur ein Verzicht unterhalb des Maximalbetrages erfolgt.

5.2.8.6 Teilnahmepotential bei Erholung der Bank

5.2.8.6.1 Problemstellung und Rechtfertigung für Partizipation

Während der Investor in ein Kapitalinstrument mit Wandlung in CET1 im Falle der wirtschaftlichen Erholung der Bank nach Wandlung an allfälligen wieder aufgenommenen Dividendenausschüttungen und an einer Wertsteigerung beteiligt ist, geht das Kapitalinstrument mit Forderungsverzicht diesbezüglich leer aus. Es tritt hinzu, dass die Bank trotz der Verlusttragung durch Forderungsverzicht in Liquidation oder Konkurs geraten kann. Als Folge der vorherigen Verlusttragung entgeht dem Investor des Instrumentes mit Forderungsverzicht somit ein theoretisch zu erzielender Liquidationsanteil/eine Konkursdividende, welche ihm ohne Umsetzung des Forderungsverzichtes theoretisch zugestanden wäre (vor dem Aktionär).

Man kann diese höhere Verlusttragung im Vergleich zum ordentlichen Aktionär bedauern, weil sie die Kapitalhierarchie auf den Kopf stellt. Eine andere Sichtweise geht davon aus, dass die Bank dieses

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Risiko dem Investor gegenüber durch eine entsprechende zusätzliche Risikoprämie abzugelten hat. Damit verteuert sich allerdings das Instrument mit Forderungsverzicht im Vergleich zum Instrument mit Wandlung nicht unwesentlich. Ein Ausweg könnte darum eine Form der Teilnahme solcher Investoren am „upside“ bieten.

5.2.9 Korrekturen generell

Die Korrekturen bezeichnen in ihrer Mehrheit Abzüge von den Eigenmitteln, hauptsächlich vom CET1. Einzig bei den Korrekturen auf Grund von international anerkannten Rechnungslegungsstandards erfolgen auch positive Korrekturen , d.h. Stornierungen negativer Buchungen im Rahmen der Rechnungslegung.

5.2.9.1 Korrekturen von Aktiven

Ein Aktivum, an dessen Werthaltigkeit Zweifel bestehen, erhöht grundsätzlich das CET1, soweit nicht eine Korrektur erfolgt. Aufgrund dieser Feststellung ist ein Abzug vom CET1 konzeptionell die zutreffende Massnahme. Der Abzug vom CET1 ist die logische Fortführung der in der Vergangenheit als Abzug vom Tier 1 (als bis anhin qualitativ höchster Kapitalqualität) gemachten Korrekturen .

Für Banken mit Tier 1 Kapital, welches nicht CET1-Qualität hat, sorgen die Übergangsbestimmungen zum E-ERV insofern für eine Erleichterung, als ein alter Tier-1-Abzug schrittweise in 5 Jahren zu ei-

Die Unterscheidung in bestehende Tier-1-Korrekturen und neue Korrekturen ist insofern von Bedeutung, als deren Behandlung während den Übergangsbestimmungen unterschiedlich ist. Ab Beginn des Jahres 2018 erübrigt sich diese Differenzierung.

5.2.9.2 Fortführung bestehender Korrekturen

5.2.9.2.1 Immaterielle Werte (Art. 29 Bst. c E-ERV)

Diese stellen einen Grenzfall insofern dar, als sie in der bisherigen ERV bereits heute mit Ausnahme von Software vom Kernkapital abzuziehen sind. Unter Basel III werden Goodwill und immaterielle Werte zusammen als eine neue Abzugsposition vom CET1 behandelt. Im Vergleich zum Goodwill ist der neue CET1-Abzug für immaterielle Werte von untergeordneter Bedeutung und wird zu keinen grösseren Korrekturen im CET1 der Banken führen. Software klassifiziert unter den für Basel III massgeblichen internationalen Rechnungslegungsstandards als immaterieller Vermögenswert. Die Ausnahme im bestehenden Art. 23 Abs. 1 Bst. c ERV zugunsten von Software (Bilanzierung als Sachanlage unter dem FINMA-RS 08/2 erfolgt getrennt von den immateriellen Werten als eigene Position) muss in dieser Form fallen gelassen werden.

E-FINMA-RS 13/x, Rz 15.2–15.5 Je nachdem, wie eine Bank bisher ihr Tier 1-Kapital konstituiert hatte, ist ein in E-ERV verlangter CET1-Abzug gar keine Verschärfung gegenüber heute. Wenn nämlich die Bank im Tier 1 beispielsweise Aktienkapital und offene Reserven hatte, ist dieses in der neuen ERV gleichfalls CET1-Qualität. Ein Tier 1-Abzug besteht 2013 unverändert fort. Danach wird von 2014 – 2018 der Anteil des Abzuges ansteigend (20% in 2014 bis 100% in 2018) in 20%-Schritten erhöht und zugleich der Anteil von Tier 1-Abzug in gleichem Umfang vermindert, wobei die Summe über die ganze Zeit einem 100%-Abzug entspricht. Falls allerdings in Anwendung nationaler Rechnungslegungsstandards eine strengere Betrachtungsweise erfolgt, als dies die IFRS-Definition von immateriellen Vermögenswerten kennt, darf gemäss §68 der Vorschriften von Basel III für die Zuordnung von Vermögenswerten auf die IFRS-Definition zurück gegriffen werden. Die FINMA wird in konkreten Einzelfällen entscheiden, ob diese Behelfsregelung übernommen werden soll.

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5.2.9.3 Neue Korrekturen

5.2.9.3.1 DTA, deren Realisierung von der Rentabilität abhängt (Art. 29 Bst. d E-ERV)

Latente Steueransprüche (Deferred Tax Assets, DTA), deren Realisierung von der künftigen Rentabilität der Bank abhängt, sind bei der Berechnung des harten Kernkapitals abzuziehen. Latente Steueransprüche können mit entsprechenden latenten Steuerverbindlichkeiten (Deferred Tax Liabilities, DTL) nur dann verrechnet werden, wenn sich DTA und DTL auf Steuern beziehen, die von derselben Steuerbehörde erhoben werden, und eine Verrechnung seitens der Behörde zulässig ist.

Beziehen sich diese DTA auf zeitliche Differenzen (z.B. Bewertungsabschläge für Kreditverluste), sind sie in Abzug zu bringen, sofern sie über bestimmten Schwellenwerten liegen (vgl. Art. 32a Bst. b E- ERV).

Alle anderen Aktiva dieser Art, z.B. im Zusammenhang mit operationellen Verlusten, wie Vortrag nicht genutzter Steuerverluste oder nicht genutzter Steuergutschriften, sind wie in voller Höhe nach Verrechnung mit den latenten Steuerverbindlichkeiten abzuziehen. Die DTL, bei denen eine Verrechnung mit DTA zulässig ist, dürfen keine Beträge enthalten, die beim Abzug von Goodwill, immateriellen Vermögenswerten und Vermögenswerten von leistungsorientierten Pensionsfonds verrechnet worden sind, und müssen anteilig zwischen den DTA, für deren Abzug Schwellenwerte gelten, und den DTA, die in voller Höhe abzuziehen sind, aufgeteilt werden.

5.2.9.3.2 Forderungen gegenüber Pensionsfonds (Art. 29 Bst. g E-ERV)

Der Basel-III-Text hat in §76 und §77 zwei unterschiedliche Sachverhalte geregelt, wobei nur derjenigen der „pension fund assets“ eine neue Anforderung im engeren Sinne darstellt. Es geht bei den Forderungen darum, in der Bilanz der Bank ausgewiesene Aktiven im Zusammenhang mit leistungsorientierten Pensionsfonds vom CET1 abzuziehen, wenn die Verfügungsgewalt der Bank darüber nicht besteht, weshalb sie nicht zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen herangezogen werden könnten.

5.2.9.3.3 Verbindlichkeiten gegenüber Pensionsfonds (FINMA-RS 13/x Rz 15.6-15.7)

Aus dem Sachzusammenhang heraus sei hier auch die im FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel Banken neu vorgeschlagene Sonderregelung für Verbindlichkeiten gegenüber Pensionsfonds erwähnt. Sie betrifft Banken, welche in Anwendung (internationaler) anerkannter Rechnungslegungsstandards Verpflichtungen gegenüber den Pensionsfonds ausweisen. Banken mit US-GAAP hatten bisher von einer Sonderregelung profitiert. Banken, welche IFRS anwenden, können die in IAS 19 vorhandene Korridormethode anwenden, welche grundsätzlich zu einem Aufschieben der Verbuchung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste führt. Bei Vorhandensein von versicherungsmathematischen Verlusten wird somit nicht die gesamte Vorsorgeverpflichtung für den Bilanzausweis einbezogen.

Die Ausgangslage für den Lösungsansatz besteht in einer Anerkennung für regulatorische Zwecke einer nationalen Bewertung nach Swiss GAAP FER 26 an der Stelle des anerkannten Standards. Diese abweichende Bewertung wird aber nur restriktiv gewährt, damit sich die Schweiz nicht dem Vorwurf aussetzt, die Korrekturen des Basler Ausschusses im Zusammenhang mit Pensionsfonds zu umgehen. Ausgenommen von der Bewertung nach internationalen Standards würden Pensionsfonds, welche kumulativ folgende Kriterien erfüllen:

  • in der Schweiz organisierte Fonds der beruflichen Vorsorge, deren Altersrentenleistungen auf der Summe der effektiv geleisteten Beiträge (und Verzinsung) beruhen; und

  • die Berechnung gemäss dem schweizerisch anwendbaren Rechnungslegungsstandard resultiert in keiner Unterdeckung der reglementarisch geschuldeten Leistungen.

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Insofern als der anerkannte Standard auf diese Kategorie von Pensionsfonds Verpflichtungen errechnet, dürfen sie für die Bestimmung des CET1 vernachlässigt werden.

Ein Vorbehalt muss gemacht werden, dass diese Regelung im Lichte der möglichen Reaktionen von anderen Staaten auf die im Juni 2011 publizierten Änderungen (u.a. Wegfall der Korridormethode) in IAS 19, welche per 1. Januar 2013 in Kraft treten, zu überprüfen sein wird.

5.2.9.4 Entwicklung in der Rechnungslegung bis zum Inkrafttreten

Abschnitt 12.2 des vorliegenden Berichtes erläutert die Lage betreffend des Einflusses der Rechnungslegungsstandards auf die anrechenbaren Eigenmittel. Es genügt hier, darauf hinzuweisen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit sich daraus noch Präzisierungen bei den Korrekturen der anrechenbaren Eigenmittel ergeben werden.

5.2.10 Beteiligungen im Finanzbereich

Die Beteiligungen im Finanzbereich werden aus vielfältigen Gründen in Basel III neu geregelt. Eine Erkenntnis der anhaltenden Finanzkrise ist, dass die Beteiligung an Finanzwerten von Drittunternehmen für Banken kritischer zu beurteilen ist.

5.2.10.1 Unterscheidung nach Beteiligungshöhe

Basel III regelt entsprechend der Ausrichtung der Vorschläge auf eine konsolidierte Eigenmittelberechnung ausschliesslich diese Sachverhalte. Der Entwurf stützt sich daher für die Einzelinstitutsaspekte, welche konkret in Basel III nicht geregelt sind, weitgehend auf die geltende ERV und adaptiert sie (vergleiche auch nachfolgende Ziff. 5.2.10.3).

Naturgemäss sind in der konsolidierten Betrachtung die Mehrheitsbeteiligungen bereits konsolidiert und werden nicht ausgewiesen. Basel III unterscheidet deshalb hinsichtlich der Minderheitsbeteiligungen zwischen solchen, an denen die Bank:

  • höchstens 10% des ausgegebenen Stammkapitals des betreffenden Unternehmens im Finanzbereich hält; oder

  • wesentliche Beteiligungen von mehr als 10% pro Unternehmen hält (Art. 32 E-ERV).

5.2.10.2 Abzug nach Schwellenwerten

Zweck des Abzuges nach Schwellenwerten ist es, eine gewisse Freigrenze der entsprechenden Beteiligungen zu dulden.

In Art. 31 und 32 E-ERV werden je die Finanzbeteiligungen über dem Schwellwert von 10% zum Abzug gebracht 33. Dabei ist zur Bestimmung des Schwellenwertes 1 ein CET1 zu wählen, welches bereits um die signifikanten Abzüge gemäss Art. 29 E-ERV und nach Berücksichtigung der Korrekturen für Banken in Anwendung international anerkannter Rechnungslegungsstandards gemäss E-FINMA- RS 13/x, Rz. 15.2–15.7) bereinigt ist.

Während Art. 31 E-ERV für die Beteiligungen unterhalb 10% das sogenannte „Entsprechende Abzugsverfahren“ vorsieht, welches gemäss Art. 28 Abs. 2 E-ERV, vereinfacht betrachtet, abzieht: ist der Abzug gemäss Art. 32 E-ERV für den Betrag oberhalb des Schwellenwertes ein CET1-Abzug. Vorbehalten ist die Behandlung des Betrages unterhalb des Schwellenwertes in Anwendung von Art. 32b E-ERV.

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Für den Schwellenwert 2 (Art. 31 E-ERV für Beteiligungen unterhalb 10% im Finanzbereich) sind 10% des CET1 nach den selben Abzügen, zuzüglich der Abzüge gemäss Art. 32 (wesentliche Finanzbeteiligungen) und – im Falle der Einzelinstitutsberechnung – der Abzüge gemäss Art. 29 Bst. j E-ERV massgebend.

5.2.10.3 Zu konsolidierende Finanzbeteiligungen im Rahmen der Einzelinstitutsbetrachtung (Art. 29 Bst. j E-ERV)

Der Entwurf schlägt als generellen Grundsatz eine Verschärfung gegenüber der heutigen Regelung vor, als die entsprechenden Beteiligungen neu vom CET1 abzuziehen sein sollen. Nur zur Klarstellung wird weiter erwähnt, dass es dabei anders als bei den vorstehend erwähnten Minderheitsbeteiligungen keine Behandlung nach dem System der von Basel III eingeführten Schwellenwerte geben soll. Es erscheint nicht zweckmässig, Mehrheitsbeteiligungen erst ab einem gewissen Grad an Wesentlichkeit im Verhältnis zu dem CET1-Kapital zum Abzug zu bringen.

5.2.11 Weitere Korrekturen mit Schwellenwert

5.2.11.1 Schwellenwert-Abzüge betreffend andere Aktiven ausserhalb Finanzbeteiligungen (Art.

Ausserhalb der Beteiligungstitel im Finanzbereich werden zwei im Prozess von Basel III als nicht unbedenklich beurteilte Aktiven zuerst dem Schwellenwert 2 unterzogen, nämlich die Summe von:

  • Bedienungsrechten von Hypotheken (Mortgage servicing rights; MSR); und

  • Latente Steueransprüche aufgrund zeitlicher Diskrepanzen.

5.2.11.2 Schwellenwert 3-Abzüge (Art. 32b E-ERV)

Die in Anwendung von Art. 32 und 32a E-ERV unterhalb des Schwellenwertes verbliebenen 3 Aktivkategorien (wesentliche Finanzbeteiligungen, MSR und DTA aufgrund zeitlicher Diskrepanzen) werden gemeinsam einem zusätzlichen Schwellenwert-Test unterzogen.

5.2.12 Neue Definition der Nettoposition (Art. 39a E-ERV)

Basel III revidiert die Behandlung von Beteiligungen im Finanzbereich (vgl. Abschnitt 5.2.10). Unter „Beteiligung“ subsummiert werden dabei alle Kapitalinstrumente, die aus Sicht der die Beteiligung bzw. die Kapitalinstrumente haltenden Bank als Eigenkapital qualifizieren würden. Die Nettoposition je Kapitalinstrument ist sodann via das entsprechende Abzugsverfahren oder einen CET1-Abzug zu behandeln. Das für diese Zwecke anzuwendende Nettopositionskonzept ist in Art. 39a E-ERV definiert, da die bestehende Konzeption der Nettoposition nach Art. 39 ERV nicht mit Basel III konform geht. Dieses neue Nettopositionskonzept ist ebenfalls für eine Risikogewichtung von Beteiligungen im Finanzbereich anzuwenden, soweit kein Abzug erfolgt (vgl. Art. 30 bis 32b E-ERV), wie auch für die Abzugsbehandlung eigener Kapitalinstrumente (vgl. Art. 29 Bst. h und Art. 32c E-ERV).

5.2.13 Freiwilliger CET1-Abzug

Der gegenwärtig formulierte Artikel 32d E-ERV muss insofern als Platzhalter betrachtet werden, als der Vorschlag insbesondere international als nicht mit Basel III konform betrachtet wird.

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5.2.13.1 Problemstellung

In einer Welt von Mindesteigenmittelanforderungen von 8% der risikogewichteten Aktiva (RWA) ent- spricht ein Risikogewicht von 1250% einer 1:1 Reservierung von Eigenmitteln für ein Aktivum . Es gibt keine höheren Risikogewichte. Kompliziert wird es dadurch, dass die erforderlichen Eigenmittel unter Basel III für eine RWA-Grösse von im Weiteren beispielhaften 100 nicht mehr 8%, also 8 entsprechen, sondern – je nach Bank – einen den Betrag 8 deutlich übersteigenden Betrag. Weil die Vorschriften individuell sehr verschieden ausfallen können, lässt sich das Risikogewicht allerdings nicht zum Ausgleich einfach anpassen, beispielsweise senken auf 1000%, weil die Mindesteigenmittelvorschrift sodann gesamthaft 10% wäre. Banken, welche schliesslich 150% oder mehr der Mindestvorschriften an Eigenmitteln halten müssen (Puffer plus zusätzliche erforderliche Eigenmittel), halten für ein ursprünglich mit 1250% Risikogewicht versehenes Aktivum mit Bilanzwert 8 dann aber nicht mehr Eigenmittel von 8, sondern von 12. Der Nominalwert des Aktivums ist aber immer noch 8, weshalb argumentiert wird, dass für ein Aktivum mit Totalverlustpotential von 8 die Bank 12 halten muss, was widersinnig sei.

5.2.13.2 Wahlrecht des CET1-Abzuges

Der Vorschlag für diese Behandlung stammt von Bankenseite. Ein CET1-Abzug ist auf den ersten Blick eine strenge Behandlung, weil die Kapitalanforderung betreffend das RWA nicht ausschliesslich mit Kapital von dieser Qualität zu halten wären.

Im Basler Ausschuss ist dieser von der Nationalen Arbeitsgruppe unterstützte Vorschlag aber umstritten und wird mehrheitlich abgelehnt.

5.2.14 Unzulässigkeit der Finanzierung eigener Kapitalinstrumente

Art. 17 Abs. 2 E-ERV hält fest, dass anrechenbare Eigenmittel im Zeitpunkt der Ausgabe in keiner Art und Weise aus bestehenden Mitteln der Bank finanziert sein dürfen. Steht dem Investment eines Dritten in CET1, AT1 oder in ein Tier2-Kapitalinstrument der Bank ein Kredit in vergleichbarer Höhe gegenüber, so muss die Bank der FINMA nachweisen können, dass der Kreditzweck von der Investition in das Eigenkapital bzw. das Kapitalinstrument unabhängig ist. Hierfür kann z.B. die Kreditdokumentation herangezogen werden.

5.3 Regelungsgegenstand des FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel Banken

Zur Entlastung der ERV einerseits und der Darlegung technischer Ausführungsbestimmungen andererseits soll das bisher bestehende FINMA-Rundschreiben 08/34 Anpassung Kernkapital Banken um zusätzliche Bestimmungen wesentlich ausgebaut und daher in das neue FINMA-RS 13/x Anrechenba- re Eigenmittel Banken überführt werden .

Neben einigen in Ziff. 5.2.1.1 erwähnten Verschiebungen früherer ERV-Bestimmungen zum Ergänzungskapital in das Rundschreiben enthält der Entwurf technisch gehaltene Bestimmungen zum CET1-Kapital ausgewählter Banken (an entsprechender Stelle – soweit notwendig – erwähnt), sowie zum Forderungsverzicht (Rz 6.17–6.29) und zum PONV (Rz. 6.37–6.49).

Schliesslich werden in Teil II die bestehenden Spezialbestimmungen für Banken mit international anerkannten Rechnungslegungsstandards weitgehend weitergeführt und eher formelle Änderungen vorgeschlagen (u.a. die Aufhebung von 2 der 3 Anhänge und die Überführung der wesentlichen Korrektu-

Aktivum mit Bilanzwert 8 wird durch Risikogewicht 1250% zu einem RWA von 100. Die Mindestanforderung von 8 entspricht dem Bilanzwert. Im aktuellen Entwurf ist diese Erweiterung als Teilrevision konzipiert, ein Entscheid, welcher aber im Lichte der Anpassungen noch zu prüfen ist.

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ren in Rz. 15.1–15.5 des E-FINMA RS 13/x). Zu der sich abzeichnenden Entwicklung dieser Standards und den Konsequenzen für das Rundschreiben vergleiche auch Ziff. 12.2 hiernach.

5.4 Rechtsvergleich

5.4.1 E-ERV zu Basel III

Der Entwurf der ERV sucht im 2. Titel Anrechenbare Eigenmittel weit umfangreichere Bestimmungen von Basel III in einem dem bisherigen Detailierungsgrad des geltenden Rechts entsprechenden Stil in kurzer Form umzusetzen. Es resultiert ein Vorschlag, welcher nur um 4 Artikel länger ausfällt, als die bisherige ERV . Die Absicht ist unmissverständlich: Es sollen die Mindestvorschriften des Basler Ausschusses in zweckmässiger Weise umgesetzt werden. In einigen wenigen ausgewählten Punkten wird bewusst eine Abweichung zu den Regeln des Basler Ausschusses in Kauf genommen.

Abweichungen sind neu namentlich:

  • ein bezogen auf den Nominalbetrag eines Kapitalinstrumentes teilweiser Forderungsverzicht im PONV;

  • Sondervorschriften für Pensionsverpflichtungen aus schweizerischen Fonds der beruflichen Vorsorge für Banken mit international anerkannten Rechnungslegungsstandards; und

• die vorgesehene Möglichkeit, einen CET1-Abzug als Alternative zu einem Risikogewicht zu wählen.

Bestimmte Abweichungen werden unter anderem fortbestehen:

  • hinsichtlich gewisser Korrekturen, welche der E-ERV und der E-FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel Banken beibehalten wollen, bis Klarheit betreffend der Entwicklung internationaler Rechnungslegungsstandards besteht,

  • bezogen auf die Einzelinstitutsbestimmungen, als dazu Basel III gar keinen Vorschlag macht.

5.4.2 E-ERV zu Entwurf CRD IV (EU)

5.4.2.1 Allgemeines zur Umsetzung von Basel III in der EU

Das am 20. Juli 2011 durch die Europäische Kommission vorgeschlagene CRD IV Paket (bestehend aus einer Richtlinie und einer Verordnung, infolge „CRD IV“) wird die beiden Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie), welche Basel II innerhalb der EU umsetzen, ablösen.

Die CRD IV regelt die Bestimmungen zum anrechenbaren Kapital im Verordnungsteil. Die Rechtsetzungsform der Verordnung bedeutet, dass das europäische Recht in den einzelnen Mitgliedstaaten ohne weitere Umsetzung anwendbar ist. Damit wird innerhalb der EU eine weitgehende Vereinheitli-

Ein zusätzlicher Regelungsbedarf auf Ebene technischer Ausführungsbestimmungen wird im E-FINMA-RS Anrechenbare Eigenmittel Banken abgedeckt. Im Vordergrund stehen aus praktischen Überlegungen die sehr hohen Risikogewichte von 1250%, aber theoretisch wäre es einer Bank auch freigestellt, eine anderes Risikogewicht durch den CET1-Abzug zu ersetzen.

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chung der Mindestkapitalerfordernisse und eine Harmonisierung der Bestandteile des anrechenbaren Kapitals erfolgen.

Die CRD IV übernimmt die Basel III-Anforderungen nahezu spiegelbildlich. In einigen Punkten bestehen jedoch Abweichungen. Teilweise sind die Basel III-Mindeststandards strenger, teilweise sind die Bestimmungen der CRD IV strenger. In zahlreichen Bestimmungen wird die European Banking Authority (EBA) aufgefordert, technische Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die Entwürfe der Ausführungsbestimmungen werden erst spätestens am 1. Januar 2013 vorliegen. Die Kommission ist ermächtigt, die von der EBA festgelegten Standards direkt in die CRD IV zu übernehmen. Die endgültige Ausgestaltung der Umsetzung von Basel III in der EU liegt somit noch für längere Zeit in der Schwebe. Ein Vergleich mit den Mindestanforderungen von Basel III ist deshalb zum heutigen Zeitpunkt nur bedingt möglich.

5.4.2.2 Wichtigste Abweichungen zu Basel III im Bereich des anrechenbaren Kapitals

Im Folgenden werden die wichtigsten Abweichungen zwischen der CRD IV und den Mindestanforderungen nach Basel III in den Grundzügen aufgezeigt.

5.4.2.2.1 Mehrheitsbeteiligungen in Versicherungsgesellschaften (Art. 46 CRD IV)

Im Gegensatz zu Basel III ermöglicht die CRD IV weiterhin, Mehrheitsbeteiligungen in Versicherungsgesellschaften für die regulatorische Kapitalberichterstattung zu konsolidieren, falls das betreffende Finanzkonglomerat signifikante Bank- und Versicherungsgeschäfte betreibt. Die Voraussetzung dafür ist die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde, welche die entsprechenden Unternehmen konsolidiert aufgrund von Direktive 2002/87/EC zu überwachen hat. Direktive 2002/87/EU setzt dabei Massstäbe, wie aus prudenzieller Sicht mit sektorenübergreifenden Risiken umzugehen ist. Die zuständige Aufsichtsbehörde darf der Konsolidierung nur zustimmen, falls Geschäftsleitung und Kontrollen genügend integriert sind.

Die Konsolidierung von Versicherungsunternehmen ist unter Basel III und in der schweizerischen Umsetzung nicht gestattet respektive nicht vorgesehen. Dies wird vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht damit begründet, dass für Versicherungsrisiken gebundenes Eigenkapital nicht zur Unterlegung von Bankrisiken herangezogen werden soll. In der EU sollen, im Falle einer Konsolidierung, spezifische Bestimmungen der Konglomeratsrichtlinie (2002/87/EU) eine Doppelbelegung des Kapitals unterbinden.

5.4.2.2.2 Möglichkeit der Teilkonsolidierung für regulatorische Zwecke (Art. 16 Abs. 2 CRD IV)

Die CRD IV enthält eine spezielle Regelung für die regulatorische Konsolidierung. Der zuständigen Aufsichtsbehörde ist unter bestimmten Bedingungen gestattet, die teilweise Konsolidierung zuzulassen. Diese verhindert, dass Minderheitsbeteiligungen entstehen. Basel III geht von der Vollkonsolidierung aus, so dass Minderheitsbeteiligungen entstehen, die dann teilweise vom CET1 abzuziehen sind. Die Teilkonsolidierung wird wie bis anhin in der schweizerischen Umsetzung als Möglichkeit bestehen bleiben und kann von der FINMA in begründeten Fällen auch verlangt werden.

5.4.2.2.3 Umschreibung des harten Kernkapitals

In der Definition des harten Kernkapitals bezieht sich Basel III grundsätzlich nur auf die Stammaktie, die als alleiniges Kapitalinstrument anrechenbar sein soll. Unter der CRD IV hingegen soll ein Kapitalinstrument als hartes Kernkapital angerechnet werden, sofern es einem in der Verordnung festgeleg-

Nationalstaatliche Kompetenzen verbleiben für Säule- 2 Anforderungen aus dem Supervisory Review Process, höhere Anforderungen im Hypothekargeschäft, Anpassung der Höhe des antizyklischen Kapitalpuffers und bei der rascheren Einführung der neuen Regulierung.

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ten Kriterienkatalog entspricht. Dieser Kriterienkatalog entspricht in allen materiellen Punkten den von Basel III vorgegebenen 14 Kriterien für die Anrechnung einer Stammaktie als hartes Kernkapital.

Die Umsetzung von Basel III in der E-ERV folgt hier dem Konzept der CRD IV, indem beispielsweise der Partizipationsschein, sofern ohne Dividenden- und Liquidationsvorrecht ausgestaltet, neben der Stammaktie ebenfalls als hartes Kernkapital angerechnet wird.

Basel III regelt die anrechenbaren Kapitalinstrumente grundsätzlich nur für Unternehmen, die in der Rechtsform der Aktiengesellschaft organisiert sind. Lediglich in einer Fussnote wird darauf verwiesen, dass die Kriterien auch für Unternehmen gelten, die in der Rechtsform der Genossenschaft oder als Sparkasse organisiert sind. Die CRD IV umschreibt demgegenüber die Anforderungen an Nichtaktienaktiengesellschaften näher als Basel III und enthält gewisse Erleichterungen für Nichtaktiengesellschaften gegenüber dem Kriterienkatalog der Basler Mindeststandards. Beispielsweise ist die Rückzahlung eines Kapitalinstruments auch ausserhalb der Liquidation möglich. Dies ist für die Anerkennung von Genossenschaftsanteilen im harten Kernkapital unerlässlich.

5.4.2.2.4 Prudenzielle Filter

Bei den prudenziellen Filtern (Korrekturen) sieht die CRD IV vor, dass zusätzliche Bewertungsanpassungen für alle zum Fair Value bewerteten Vermögenswerte eines Instituts vom harten Kernkapital abgezogen werden müssen. Basel III kennt keine diesbezüglichen Vorgaben.

5.4.2.2.5 Anerkennung von AT1-Instrumenten

Die CRD IV enthält auch verschiedene Bestimmungen betreffend der Anerkennung von AT1- Instrumenten, welche die Basel III-Bestimmungen verdeutlichen oder teilweise abändern. Instrumente, welche für Zwecke der Rechnungslegung als Schulden behandelt werden, müssen nach Basel III und CRD IV einen Mechanismus (Wandlung in Stammaktien oder Abschreibung) aufweisen, der dem Instrument zu einem bestimmten Auslösezeitpunkt Verluste zuteilt. Die CRD IV legt hier einen Mindesttrigger bei einer 5.125% Quote des harten Kernkapitals zu den risikogewichteten Aktiven fest. Basel III verzichtet hingegen auf eine feste Vorgabe des Auslösepunktes.

Die CRD IV enthält in der Fassung des Kommissionsvorschlags keine Regelung für einen vertraglichen PONV-Verlustragungsmechanismus.

Die CRD IV schweigt sich darüber aus, ob nach Eintritt des Auslösepunktes und einer Wertberichtigung auf dem AT1-Kapitalinstrument eine Wiederaufwertung zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich ist. Was die Frage eines teilweisen oder vollständigen Forderungsverzichts anbelangt, enthält die CRD IV keine konkrete Regelung. Die CRD IV enthält jedoch eine Bestimmung (Art. 51 Bst. c (iii)), die davon spricht, dass reduzierte Auszahlungen auch nach einer Abschreibung auf dem Kapitalinstrument erfolgen können. Das Instrument muss demnach noch eine verbliebene wirtschaftliche Restsubstanz aufweisen. Dies lässt darauf schliessen, dass auch ein teilweiser Forderungsverzicht, wie derzeit in der E-ERV vorgesehen, zulässig sein muss. Die Interpretation von Basel III durch den Basler Ausschuss geht hingegen dahin, dass der Forderungsverzicht vollständig und dauerhaft sein muss.

Basel III gestattet die Aufnahme eines „Dividend Stopper“, welcher die Ausschüttung an die Stammaktionäre für eine bestimmte Zeitperiode aufhebt. Unter der CRD IV sind sowohl „Dividend Stopper“, wie auch Dividendenerhöhungsmechanismen („Dividend Pusher“) in sämtlichen AT1-Instrumenten verboten.

5.4.2.2.6 Abzüge für Beteiligungen im Finanzbereich auf Einzelinstitutsstufe (Art. 46 Abs. 2 CRD IV)

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Die CRD IV sieht ausdrücklich vor, dass auf Einzelinstitutsstufe keine Abzüge vom harten Kernkapital zur Anwendung gelangen. Der Ansatz ist insofern konsistent mit Basel III, als dessen Vorgaben nur auf konsolidierter Stufe gelten.

Der EU-Ansatz steht im Widerspruch zur bewährten Unterscheidung zwischen Einzelinstituts- und Gruppenbetrachtung, welche in der Schweiz weiterhin Anwendung finden soll. Die Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Basel III können dazu führen, dass auf unterschiedlichen Stufen (Finanzgruppe, Subgruppe und Einzelinstitut) irreführende, als Basel III konform bezeichnete Kapitalquoten publiziert werden. Auf Ebene des Basler Ausschusses bestehen deshalb Überlegungen, die Implementierung der Mindeststandards hinsichtlich des Anwendungsbereichs in den einzelnen Staaten zu überprüfen.

Im Gegensatz zu Basel III und der schweizerischen Umsetzung kennt die CRD IV keine Privilegierung von Bedienrechten für Hypotheken („Mortgage Servicing Rights“). Diese werden entsprechend als immaterielle Vermögenswerte vom harten Kernkapital abgezogen. Es darf hier davon ausgegangen werden, dass europäische Banken nur insignifikante Mortgage Servicing Rights in den Büchern halten, was die Privilegierung unter Basel III in der EU als unnötig erschienen liess.

5.4.2.2.7 Freiwillige Abzüge vom CET1 (Art. 33 Bst. k CRD IV)

Basel III sieht für bestimmte Verbriefungspositionen, Beteiligungen in Unternehmen ausserhalb der Finanzbranche und offenen Transaktionen eine Risikogewichtung von 1250% vor.

Dies entspricht dem Umkehrwert eines Kapitalerfordernisses von 8%, obwohl Banken vielfach höhere Anforderungen zu erfüllen haben werden. Deshalb erlauben sowohl CRD IV als auch die Vorschläge zur Umsetzung in der Schweiz, anstelle der 1250% freiwillige Abzüge vom harten Kernkapital zu tätigen (vgl. hiervor 5.2.13.1).

Damit wird verhindert, dass Banken die entsprechenden Posten mit mehr Kapital unterlegen, als sie aufgrund von Buchführungswerten überhaupt verlieren könnten. Weil auf der anderen Seite das harte Kernkapital als Basis für Klumpenrisiken und möglicherweise auch für die Leverage Ratio verkleinert wird, ist hier ein Wahlrecht für die Banken vorgesehen.

5.4.2.2.8 Credit Valuation Adjustments (Art. 154 Ziff. 11 CRD IV)

Die CRD IV gestattet, Rückstellungen für Kreditrisiken von Derivaten (sogennante Credit Valuation Adjustments) aufgrund von vertraglichen Verrechnungsverträgen mit erwarteten Verlusten zu verrechnen. Dies wurde vom Basler Ausschuss während der Konsultationsphase noch als Option evaluiert, jedoch nicht in die endgültige Version des Rahmenwerkes aufgenommen. Die Umsetzung in der Schweiz folgt den Vorgaben von Basel III (vgl. hiernach 6.3).

5.4.2.2.9 Behandlung von Dividenden bei der Berücksichtigung von Interimsgewinnen im CET1 (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b CRD IV)

Die CRD IV verlangt im Gegensatz zu Basel III, dass voraussehbare Dividenden vom harten Kernkapital abgezogen werden. Gemäss Basel III sollen Dividenden erst als Abzugsposten gerechnet werden, wenn dies auch in der finanziellen Berichterstattung unter anerkannten Rechnungslegungsstandards geschieht. Dies wird in der Schweiz im Einklang mit der CRD IV umgesetzt (vgl. hiervor 5.2.2.2).

5.4.2.2.10 Sonstiges

Die CRD IV enthält gegenüber Basel III zudem noch eine ganze Reihe abweichender Übergangsbestimmungen, auf die im Einzelnen hier nicht eingegangen werden kann.

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5.4.3 Zusammenfassung

Die Vorschriften betreffend anrechenbare Eigenmittel gemäss vorliegendem Entwurf setzen die Vorschläge gemäss Basel III mit dem Ziel um, für die schweizerischen Banken verständliche Regelungen zu schaffen, welche im Wesentlichen den zu erwartenden ausländischen Standards ebenbürtig sein werden.

Durch den Verzicht, eine Sonderregelung nur für international tätige Banken zu entwickeln und den Wunsch, darum alle Banken nach Möglichkeit und unabhängig von ihrer Rechtsform einheitlich zu behandeln, wurden einzelne Abweichungen gewählt. Dadurch wurden aber keine Abstriche an einer soliden Eigenmitteldefinition und -ausstattung gemacht.

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6 Erforderliche Eigenmittel unter Basel III

6.1 Geltendes Recht und dessen Schwächen

Das geltende Recht hat in der Krise insbesondere folgende Schwächen aufgezeigt, die vor allem international tätige Grossbanken betrafen, nicht jedoch die grosse Mehrzahl der Banken in der Schweiz:

  • ungenügende Eigenmittelpuffer über den dauernd zu erfüllenden regulatorischen Mindestanforderungen, in Form hochwertiger Eigenmittel, die Verluste absorbieren können;

  • ungenügende Eigenmittelunterlegung bestimmter Gegenparteirisiken im Derivate- und Repo- Geschäft.

Diese Defizite der aktuellen Regulierung werden durch die Anpassung der Eigenmittelvorschriften unter Basel III bereinigt. Daneben gibt es Detailanpassungen, etwa Risikogewichtungen für Aktiva, die bisher via Abzug von den Eigenmitteln unterlegt wurden, oder punktuelle geänderte Vorschriften bei der Verwendung externer Ratings für regulatorische Zwecke.

6.2 Änderungen der ERV und FINMA-RS unter Basel III

6.2.1 Neudefinition des Umfangs erforderlicher Eigenmittel

Neben der wie bisher mit der Banklizenz verknüpften Vorgabe an die dauernd mindestens zu haltenden Eigenmitteln – den Mindestanforderungen – führt Basel III neu einen zusätzlichen Eigenmittelpuffer und einen antizyklischen Puffer, je in Form von CET1-Kapital, ein. Die Eigenmittelanforderungen in Höhe dieser Puffer müssen im Grundsatz ebenfalls erfüllt werden – im Gegensatz zu den Mindestanforderungen aber nicht permanent. D.h. die Pufferanforderungen dürfen – damit die Puffer ihre Funktion der Verlusttragung auch wahrnehmen können – unter besonderen, nicht planbaren Umständen zeitweilig unerfüllt bleiben, wie etwa einer Finanzkrise, von der das Institut materiell betroffen ist. Schliesslich wird entsprechend den Basler Mindeststandards weiterhin von den Banken erwartet, dass sie zusätzliche Eigenmittel halten. Diese Neudefinition der erforderlichen Eigenmittel bildet Gegenstand des neuen einleitenden Artikels 32e des E-ERV zum Allgemeinen bzgl. der erforderlichen Eigenmittel. In den ebenfalls revidierten oder neuen Artikeln 33, 33a, 33b und 34 finden sich nähere Ausführungen zu den Mindestanforderungen, den beiden Puffern sowie den zusätzlichen Eigenmitteln. Die Gesamtheit dieser vier Grössen stellt die erforderlichen Eigenmittel dar. Inhaltliche Änderungen bringt Basel III auch in Bezug auf das Verständnis von „Säule 1“ und „Säule 2“. Unter Säule 1 werden neu alle internationalen Mindeststandards verstanden, während unter Säule 2 nationale Abweichungen im Sinne von Verschärfungen gegenüber den internationalen Mindeststandards verstanden werden. Aufgrund dieser geänderten Logik sind zur Vermeidung von Missverständnissen die Begriffe „Säule 1“ und „Säule 2“ in E-ERV Art. 33 und 34 gestrichen worden und aus Konsistenzgründen in E-ERV Art. 35 auch der Zusatz „Säule 3“.

Während die bisherige ERV in Art. 33 Abs. 1 forderte, dass die anrechenbaren Eigenmittel eines Instituts die erforderlichen Eigenmitteln desselbigen dauernd übersteigen müssen, wird diese stets einzuhaltende und mit der Banklizenz verknüpfte Vorgabe an die absolut minimale Kapitalausstattung neu in Form dreier dauernd einzuhaltender Mindestkapitalquoten in Bezug auf die nach Risiko gewichteten bis Aktiva bzw. Positionen formuliert (vgl. E-ERV Art. 33 Abs. 1 und 3 ). Es sind dies nach Basel III die CET1-Quote, die Tier-1-Quote und die Gesamtkapitalquote in Höhe von 4.5%, 6.0% bzw. 8.0% der risikogewichteten Positionen. Die Gesamtkapitalquote von 8.0% gilt bereits ab 1.1.2013 vollumfänglich. Für die CET1- und Tier-1-Quote gelten hingegen zeitweilig leicht reduzierte Mindestwerte in Höhe von 3.5% (in 2013) und 4.0% (in 2014) für die CET1-Quote sowie 4.5% (in 2013) und 6.0% (in 2014) für die Tier-1-Quote (vgl. die Übergangsbestimmungen in Art. 125f E-ERV).

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Anstatt minimale Quoten für anrechenbare Eigenmittelbestandteile gemessen an den risikogewichteten Positionen zu definieren, hätte man die Mindestanforderungen auch in der bisherigen ERV-Logik äquivalent in Bezug auf die erforderlichen Eigenmittel ausdrücken können. So entspricht seit jeher unter den Basler Mindeststandards die Gesamtheit der anrechenbaren Eigenmittel in Höhe von 100% der erforderlichen Eigenmittel einer Gesamtkapitalquote in Höhe von 8% der gewichteten Positionen. Handherum entsprechen somit die gewichteten Positionen dem Zwölfeinhalbfachen der erforderlichen Eigenmittel (12.5 * 8% = 100% der gewichteten Positionen ist 12.5 * 100% = 1250% der erforderlichen Eigenmittel). Die minimalen Basel-III-Kapitalquoten mathematisch äquivalent in Bezug auf die erforderlichen Eigenmittel statt in Bezug auf die gewichteten Positionen zu formulieren, wäre aus kommunikationstechnischer Sicht aber unglücklich, sind unter Basel III doch die CET1-Quote, die Tier-1- Quote und die Gesamtkapitalquote der relevante Standard. Dies erklärt auch die rein redaktionellen Anpassungen in E-ERV Art. 33 Abs. 2 Bst. a bis d sowie in Art. 63 Abs. 1 und 2 um den Faktor 12.5 im Vergleich zur bisherigen Fassung.

Mit Basel III neu eingeführt werden erforderliche Eigenmittel für Risiken aus Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien sowie für Risiken möglicher Wertanpassungen aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos von Derivaten (vgl. Bst. e und f von Art. 33 Abs. 2 E-ERV). Hierauf wird in Abschnitt 6.2.2 näher eingegangen.

Die Eckpunkte des mit Basel III explizit eingeführten Eigenmittelpuffers besteht, werden via den neuen Art. 33a E-ERV reguliert. Mittels dieses fixen Puffers soll die Widerstandsfähigkeit in Form verbesserter Verlusttragfähigkeit des Bankensystems in Krisenzeiten verbessert werden. Hierzu haben Banken „in guten Zeiten“ CET1 im Umfang des Eigenmittelpuffers zu halten, der in Krisenzeiten zur Abfederung bzw. Deckung von Verlusten dient. Der Eigenmittelpuffer beträgt 2.5% des Totals der risikogewichteten Positionen. Er wird in Art. 33b E-ERV ergänzt durch den variablen antizyklischen Puffer, mit dem die Widerstandsfähigkeit gegenüber Risiken verbessert werden soll, die in Verbindung mit übermässigem Kreditwachstum stehen. Entsprechend wird die Höhe dieses variablen Puffers spezifisch in Funktion eines effektiv beobachteten übermässigen Kreditwachstums an den privaten Sektor bestimmt, wobei die international verbindliche maximale Höhe auf 2.5% der gewichteten Positionen beschränkt ist (national könnte nach Basler Mindeststandards auch darüber hinaus gegangen werden, was derzeit nicht vorgesehen ist). Durch das „Anschalten“ dieses variablen Puffers soll via entsprechend erhöhte Eigenmittelanforderungen eine antizyklische Wirkung generiert werden.

Umsetzungsaspekte des antizyklischen Puffers, etwa die Regelung diesbezüglicher Zuständigkeiten, werden derzeit in einer Arbeitsgruppe unter Leitung des Eidg. Finanzdepartements (EFD) zusammen mit der FINMA und der Schweizerischen Nationalbank erörtert. Die weiteren Ausführungsbestimmungen zum antizyklischen Puffer werden in dieser Arbeitsgruppe separat erarbeitet. Nach Basel III wird der Puffer international erst ab 2016 schrittweise eingeführt werden, bis er ab 2019 vollumfänglich gilt. Bei exzessivem Kreditwachstum können die Mitgliedsländer den Puffer aber auch schon vor 2016 anwenden. Das EFD plant eine Anhörung für den antizyklischen Puffer für November 2011. Ebenfalls im November 2011 soll – in Umsetzung eines Auftrags im Bundesratsbeschluss vom 17. August 2011 – die Anhörung zu einer stärkeren Risikogewichtung bei Wohnliegenschaften stattfinden. Der entsprechend zu ändernde Anhang 4 der ERV soll gemäss Bundesrat eine differenzierte Risikogewichtung nach Tragbarkeit durch den Kreditnehmer und eine Risikogewichtung von 100% bei einem Belehnungsgrad von über 80% des Verkehrswertes vorsehen. Auslöser des Bundesratsbeschlusses war die andauernde erhöhte Kreditvergabe bei den Schweizer Banken für Wohnimmobilien als Folge der vorteilhaften Zinssituation, wobei die Banken im zunehmenden Wettbewerb die Tragbarkeits- und Belehnungsbestimmungen teilweise wieder weniger streng handhaben.

Abbildung 1 präsentiert schematisch die neuen Mindestanforderungen in Form der Kapitalquoten nach Basel III und die zugehörigen Übergangsbestimmungen. In Form von CET1 zu erfüllende Anforderungen sind hierbei grün dargestellt: einerseits jene innerhalb der Mindestanforderung nach Art. 33 und andererseits jene des Eigenmittelpuffers nach Art. 33a und des antizyklischen Puffers nach Art. 33b.

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antizyklischer Puffer Eigenmittelpuffer antizyklischer Puffer und Art. 33b ≤2.5%

Eigenmittelpuffer Art. 33a 2.5% (in % risikogewichteter Positionen) Mindestanforderung Art. 33

Gesamtkapital: 8% Gesamtkapital: 8%

Kernkapital: 6% Kernkapital: 4.5%

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019

Abbildung 1: Neue Mindestkapitalquoten, Eigenmittelpuffer und antizyklischer Puffer nach Basel III sowie zugehörige Übergangsbestimmungen

Nicht detailliert in den E-ERV aufgenommen wurde bewusst ein von Basel III vorgesehener fixer quantitativer Mechanismus des Gewinnrückbehalts zur Äufnung eines ungenügenden Puffers. Es wird namentlich im konkreten Einzelfall als zielführender erachtet, via Ausführungsbestimmungen ein breites Instrumentarium an aufsichtsrechtlichen Massnahmen bei Unterschreitung der Puffervorgaben zur Verfügung zu haben, zu denen nota bene auch Vorgaben an das Institut hinsichtlich des Gewinnrückbehalts im Sinne der Basler Mindeststandards zählen. Dieses Instrumentarium ist im seit 1. Juli 2011 in Kraft befindlichen FINMA-Rundschreiben 11/2 „Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken“ als Konkretisierung langjähriger Aufsichtspraxis nun auch transparent dokumentiert. Insofern kennen die Schweizer Vorschriften bereits heute einen konkreten Eigenmittelpuffer bzw. zusätzlich erforderliche Eigenmittel, die überdies in Funktion risikoorientierter Kriterien in ihrer Höhe unterschiedlich ausgestaltet sind.

Gegeben die neuen, mehr als nur eine Erwartungshaltung darstellenden Basler Vorgaben an das Halten von Puffern nach E-ERV Art. 33a und 33b, waren die geltenden Bestimmungen von Art. 34 zu revidieren. Die neuen Absätze 1 und 2 des Art. 34 E-ERV reflektieren dies in Konsistenz mit dem auf Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Bst. b FINMAG erlassenen FINMA-Rundschreibens 11/2. Nicht explizit in den E-ERV aufgenommen wurde bewusst die maximale Höhe der nach Risikoeinteilung differenzierbaren zusätzlich erforderlichen Eigenmittel. Dieser Punkt wurde in der nationalen Arbeitsgruppe mehrfach erörtert. Da die zusätzlich zu haltenden Eigenmittel kein bewilligungsrelevantes Minimum im Sinne der Mindestanforderungen darstellen, erachtet die FINMA eine solche Definition in der ERV für nicht notwendig.

Abbildung 2 verdeutlicht das Zusammenspiel von anno 2015 bzw. 2019 vollumfänglich geltenden Mindestanforderungen und den Puffern nach Basel III einerseits mit den nach Aufsichtskategorien differenzierten Eigenmittelzielgrössen nach FINMA-RS 11/2 andererseits. Letztere werden vollumfänglich per Ende 2016 gelten. Für die Aufsichtskategorien 2 bis 5 definiert das FINMA-RS 11/2 Eigenmittelzielquoten, die oberhalb der minimal zu erfüllenden Gesamtkapitalquote von 8% der risikogewichteten Positionen angesiedelt sind. Diese Zielquoten sind durch die blau-grünen Säulen dargestellt. Diese Einfärbung soll veranschaulichen, dass die erforderlichen Eigenmittel typischerweise eine Mischung

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≤2.5% FINMA-RS 11/2 Basler Mindeststandards zu Eigenmitteln

≤2.5% 13%

≤2.5%

≤2.5% antizyklischer Puffer ≤2.5%

13.6 bis 14.4% Art. 33b

10.5% …

12.0%

11.2%

10.5% Eigenmittelpuffer Art. 33a 2.5%

8% (in % risikogewichteter Positionen) Mindestanforderung Art. 33

Aufsichtskategorie 2

Aufsichtskategorie 3

Aufsichtskategorie 4

Aufsichtskategorie 5 Gesamtkapital: 8%

Kernkapital: 6%

Abbildung 2: Zusammenspiel der Mindestanforderungen und der Puffer nach Basel III mit den Eigenmittelzielgrössen nach FINMA-RS 11/2

diverser Kapitalbestandteile bzw. -qualitäten sind, wie sie durch die Mindestkapitalquoten und den CET1-Eigenmittelpuffer nach Basel III definiert werden. Die Aufsichtskategorie 1 repräsentiert systemrelevante Banken, für welche die Eigenmittelzielgrössen nicht durch FINMA-RS 11/2 geregelt werden, sondern durch die „Too big to fail“ (TBTF)-Regulierung, die nicht Gegenstand dieser Anhörung ist. Auch das FINMA-RS 11/2 bildet nicht Gegenstand der Anhörung – eine diesbezügliche Anhörung fand bereits im ersten Quartal 2011 statt.

Die Eigenmittelzielgrössen nach FINMA-RS 11/2 sind so definiert, dass sie für die Aufsichtskategorie 5, in der sich die überwiegende Mehrzahl an Instituten befindet, einen Eigenmittelpuffer gerade in Höhe des Basler Eigenmittelpuffers implizieren. Nur für die Aufsichtskategorien 4, 3 und 2 werden höhere Eigenmittelpuffer bzw. zusätzlich erforderliche Eigenmittel definiert, die über die Basler Mindeststandards hinausgehen. Diese Verschärfung ist am höchsten für die Aufsichtskategorie 2, in der jedoch nur eine Handvoll Institute enthalten ist.

Der Eigenmittelpuffer im Umfang von 2.5% der risikogewichteten Positionen ist entsprechend der Basler Vorgabe (vgl. Art. 33a E-ERV bzw. linke Seite der Abbildung) in Form von CET1 zu halten. Ein darüber hinausgehender Puffer bzw. zusätzlich erforderliche Eigenmittel, wie sie für die Aufsichtskategorien 4, 3 und 2 gelten, können alternativ auch aus anderen Kapitalkomponenten bestritten werden, bis hin zum Einsatz sogenannter „CoCos“ mit hohem Triggerpunkt (7% CET1). Diesbezügliche Einzelheiten wird die FINMA zu einem späteren Zeitpunkt publizieren, sobald die entsprechenden Eckpunkte im Rahmen der TBTF-Regulierung fixiert sind.

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Sofern der antizyklische Puffer (vgl. Art. 33b E-ERV bzw. linke Seite der Abbildung) in Höhe von bis zu 2.5% der risikogewichteten Positionen aktiviert würde, erhöhen sich die Puffer insgesamt entsprechend (spätestens 12 Monate nach Ankündigung einer solchen Erhöhung). Aus Konsistenzgründen und damit der antizyklische Puffer seine Wirkung entfalten kann, gilt eine solche Erhöhung gleichsam auch für die schlussendlich durch Banken einzuhaltenden Eigenmittelzielgrössen. Der antizyklische Puffer ist dabei wie der Eigenmittelpuffer ausnahmslos mit CET1 zu alimentieren.

Als Ausfluss der explizit quantifizierten zusätzlich erforderlichen Eigenmittel als Bestandteil internationaler Eigenmittelvorschriften ergibt sich auch ein Revisionsbedarf am bisherigen Art. 34 ERV. Die bisher in Absatz 1 des Artikels verankerte Erwartungshaltung an einen unbestimmten Betrag zusätzlicher Eigenmittel wird partiell durch den neuen CET1-basierten Eigenmittelpuffer nach internationalen Mindeststandards im Umfang von mindestens 2.5% der risikogewichteten Positionen gemäss Art. 33a E-ERV ersetzt. Gleichwohl gilt das bereits mit Basel II eingeführte Prinzip grundsätzlich weiter, dass Aufsichtsbehörden von den Banken erwarten und fordern können sollten, eine Eigenmittelausstattung über dem regulatorischen Minimum zu haben. Dies ist die Grundlage für revidierten Absätze von Artikel 34 E-ERV.

Operationalisiert wird dieses Prinzip in Form des bereits auf Basis des heutigen ERV Art. 34 erlassenen FINMA-RS 11/2. Für Institute der Aufsichtskategorie 5, d.h. die grosse Mehrzahl, werden dabei standardmässig keine über den CET1-basierten Eigenmittelpuffer hinausgehenden Anforderungen an zusätzlich zu haltende Eigenmittel definiert. Nur für die Aufsichtskategorien 2 bis 4 sind standardmässig höhere Eigenmittelpuffer bzw. zusätzlich erforderliche Eigenmittel definiert, die aber nun im Umfang der Basler Mindeststandards durch CET1 erfüllt werden müssen.

Schliesslich bleibt anzumerken, dass auf Basis des Absatzes 3 von Artikel 34 auch weiterhin im begründeten Einzelfall zusätzliche Eigenmittelanforderungen definiert werden können, die nicht Gegenstand der bewilligungsrelevanten Mindestanforderungen sind. Siehe hierzu auch Abschnitt 11.1.3.

6.2.2 Höhere Unterlegung von Gegenparteirisiken

Gegenpartei-Kreditrisiken von Derivaten und Repo- oder repoähnlichen Geschäften müssen bereits heute analog zu anderen Kreditrisiken mit Eigenmitteln unterlegt werden. Es gibt drei Methoden, nach denen für ausstehende Derivat-Kontrakte ein Kreditäquivalent bestimmt werden kann (ERV Art. 42): die Marktwertmethode, die Standardmethode und die sogenannte EPE-Modellmethode 39. Bei Letzterer werden bankeigene Modelle verwendet, um das potenzielle zukünftige Engagement und das Wiederbeschaffungsrisiko abzuschätzen. Repo- oder repoähnliche Geschäfte werden wie gesicherte Kredite mit Eigenmitteln unterlegt.

Gegenparteirisiken obengenannter Geschäfte haben bei mehreren international tätigen Banken seit dem Ausbreiten der Finanzkrise von 2007/2008 zu erheblichen Verlusten geführt und waren nicht ausreichend mit Eigenmitteln unterlegt. Ausserdem haben sie auf dem Höhepunkt der Krise 2008 erheblich zu der grossen Unsicherheit in den Finanzmärkten beigetragen und somit das Finanzsystem destabilisiert.

Die unter Basel II für Gegenparteirisiken vorgeschriebene Unterlegung mit Eigenmitteln hat sich in verschiedenen Bereichen als nicht ausreichend erwiesen:

• Zahlungsausfälle oder Herabstufungen der Kreditwürdigkeit von Gegenparteien ereigneten sich ausgerechnet dann, wenn die Marktvolatilitäten und demzufolge auch die Kreditengagements höher waren als üblich. Dieses zusätzliche Korrelationsrisiko ist in der heutigen Regulierung nicht adäquat abgedeckt.

EPE = Expected Positive Exposure

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  • Marktwert-Verluste durch Wertanpassungen von Derivaten aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos (CVAs = Credit Valuation Adjustments) waren nicht mit Eigenmitteln unterlegt, obwohl ein sehr substantieller Anteil der erlittenen Verluste durch CVAs aufgetreten ist und nicht durch tatsächliche Zahlungsausfälle.

  • Die gegenseitige wirtschaftliche Verflechtung und Abhängigkeit von grossen international tätigen Finanzintermediären untereinander hat sich als stärker herausgestellt als dies in den heutigen Regeln berücksichtigt ist.

  • Das Glattstellen und Wiederbeschaffen von Derivat-Kontrakten nahm mehr Zeit in Anspruch als bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel angenommen wurde. Insbesondere dann, wenn dies eine grosse Zahl von Kontrakten gleichzeitig betraf oder wenn komplexe, illiquide oder in ihrem Wert umstrittene Kontrakte und Wertpapiere im Spiel waren.

  • Bei der Anrechnung als Sicherheiten wurden Verbriefungspapiere bisher gleich behandelt wie einfache Firmen-Schuldtitel mit gleichem Rating, obwohl Verbriefungspapiere viel stärkeren Preisschwankungen unterworfen waren als Firmen-Schuldtitel mit gleichem Rating.

Unter Basel III wird die derzeit ungenügende Unterlegung der oben genannten Risiken verbessert werden. Im Einzelnen werden die nachfolgenden Anpassungen vorgenommen.

6.2.2.1 Änderungen in der EPE-Modellmethode zur Berechnung der Kreditäquivalente
  • Instrumente bei denen die Höhe des Engagements direkt an die Kreditwürdigkeit der Gegenpartei gekoppelt ist („specific wrong-way risk“) müssen neu gesondert behandelt und mit mehr Eigenmitteln unterlegt werden.

  • Stress-Kalibrierung: In der EPE-Modellmethode sind die Kreditäquivalente neu zweimal zu berechnen. Einmal mit möglichst aktueller Kalibrierung des Modells und einmal mit einer Kalibrierung anhand einer historischen Stressperiode. Ausschlaggebend sind jene Kreditäquivalente, die bankweit die höheren Eigenmittelanforderungen generieren. Damit soll unter anderem die prozyklische Wirkung der Eigenmittelregeln verringert werden.

  • Die Methode für die Kreditäquivalente von gesicherten Derivaten wird geändert, so dass sie eine konservative Schätzung des Kreditengagements über ein ganzes Jahr liefert. Das FINMA RS-08/19 Kreditrisiken Banken regelt die Bestimmungen zur EPE-Modellmethode mit Verweis auf die Basler Mindeststandards, die neu auch den Basel-III-Text umfassen (vgl. Rz 2.2.1 und 102 E-FINMA-RS 08/19). Oben genannte Änderungen werden via diesen aktualisierten Verweis in Schweizer Recht umgesetzt.

6.2.2.2 Revidierte Standards für die Anerkennung von Sicherheiten

Im Zusammenhang mit Derivaten und Repo- oder repo-ähnlichen Geschäften sind die Standards für die Anerkennung von Sicherheiten verschärft worden. In gewissen Fällen wird die Annahme einer längeren Mindesthaltedauer verlangt (E-FINMA-RS-08/19 Rz 163), die aufsichtsrechtlichen Standard- Haircuts für Verbriefungspositionen wurden erhöht (E-FINMA-RS-08/19 Rz 148) und Wiederverbriefungspositionen werden nicht mehr als Sicherheiten anerkannt (E-FINMA-RS-08/19 Rz 123.1).

CVAs (Credit Valuation Adjustments) sind Wertanpassungen von Derivaten aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos. Die Basel-II-Regeln für die Eigenmittelunterlegung berücksichtigen zwar das Risiko eines Zahlungsausfalls der Gegenpartei, aber nicht das Risiko von Marktwertverlusten durch CVAs. Für alle bilateralen Derivat-Kontrakte gibt es deshalb neu eine zusätzliche Eigenmittelanforderung für das Risiko, dass sich die Kreditwürdigkeit der Gegenpartei verschlechtern kann. Diese CVA- Eigenmittelanforderung ist relativ materiell und betrifft alle Banken, welche bilaterale Derivat-Kontrakte eingehen. Repo- oder repo-ähnliche Geschäfte unterliegen normalerweise nicht dieser Eigenmittelan-

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forderung, aber die FINMA könnte deren Einschliessung verlangen, falls erhebliche CVA-Risiken durch solche Geschäfte vorhanden sind. Geschäfte, deren Pflichterfüllung durch eine zentrale Gegenpartei garantiert wird, sind von der CVA-Eigenmittelanforderung befreit.

Die vorgeschriebene Methode zur Berechnung der CVA-Eigenmittelanforderung ergibt sich aus den gewählten Methoden im Kredit- und Marktrisikobereich:

  • Der fortgeschrittene Ansatz, der von Banken mit internen EPE- und Marktrisikomodellen verwendet wird, ist mit einem Verweis auf die Basler Texte geregelt. Er besteht aus einer Simulation von Credit Spread Bewegungen aller Gegenparteien sowie deren Auswirkungen auf die CVA und ist grundsätzlich gleich kalibriert wie die Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken im Handelsbuch.

  • Der für alle anderen Banken relevante Standardansatz ist in Rz 396 E-FINMA-RS 08/19 beschrieben. Er basiert auf den Kreditäquivalenten und Restlaufzeiten der Derivat-Kontrakte und auf ratingabhängigen Risikogewichten, die anhand historischer Credit Spread Bewegungen zu Stresszeiten kalibriert wurden. Die Berechnungsformel für den Standardansatz geht nicht davon aus, dass sich die Kreditwürdigkeit aller Gegenparteien gleichzeitig verschlechtert, sondern unterstellt eine paarweise Korrelation von 25% zwischen den Veränderungen der Credit Spreads verschiedener Gegenparteien.

In beiden Ansätzen dürfen CDS-Absicherungen risikomindernd berücksichtigt werden.

Behandlung bereits gebildeter CVAs: Verluste, die bereits prospektiv in Form von CVAs anerkannt wurden, werden bei einem tatsächlichen Zahlungsausfall der Gegenpartei nicht mehr anfallen. Dementsprechend werden bereits gebildete CVAs vom Kreditäquivalent der betreffenden Derivat-Kontrakte abgezogen (E-FINMA-RS-08/19 Rz 380.1).

6.2.2.4 Höhere Risikogewichte für Engagements gegenüber Finanzintermediären beim auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB)

Für Kreditrisiken gegenüber grossen beaufsichtigten Finanzintermediären (ab einer Bilanzsumme von mindestens 100 Mrd. USD) und für Kreditrisiken gegenüber unbeaufsichtigten Finanzintermediären (unabhängig von ihrer Grösse) wird die Asset-Korrelation, ein Parameter bei der Bestimmung der Risikogewichte im IRB-Ansatz, um den Faktor 1.25 angehoben. Dies führt bei IRB Banken zu um 25% höheren Risikogewichten für alle Kreditengagements gegenüber solchen Finanzintermediären.

Der IRB-Ansatz wird per Verweis auf die Basler Mindeststandards geregelt (E-FINMA-RS-08/19 Rz 266). Entsprechend wird diese Regel via einen aktualisierten Verweisen in Schweizer Recht umgesetzt.

6.2.2.5 Eigenmittelunterlegung von Kontrakten, die über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden (inklusive börsengehandelte Kontrakte)

Die genauen Bestimmungen hierzu sind vom Basler Ausschuss noch nicht endgültig verabschiedet worden, sollen aber noch im 2011 veröffentlicht werden. 40 Im Folgenden wird die FINMA-Interpretation des aktuell diskutierten Entwurfs erläutert.

Bei zentralen Gegenparteien (CCPs für Central Counterparties) handelt es sich um Clearing Häuser, die zwischen die beiden Handelsparteien treten und die gegenseitige Pflichterfüllung des Kontrakts garantieren. Neu sollen Gegenparteirisiken gegenüber CCPs im Zusammenhang von Derivaten und Repo-artigen Geschäften mit einem Risikogewicht von 2% behandelt werden (heute 0%). Hierbei wer-

Gemäss einer Pressemitteilung der BIZ vom 28.9.2011 wird zu diesem Entwurf eine Konsultation durchgeführt, bevor er definitiv verabschiedet wird: http://www.bis.org/press/p110928.htm

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den die Kreditäquivalente genau gleich bestimmt wie für bilaterale Kontrakte (Derivate: E-ERV Art. 42- 45, siehe v.a. Art. 42 Abs. 5, und E-FINMA-RS 08/19 Rz 16-102, Rz 200-201; Repo- und repoähnliche Geschäfte: E-FINMA-RS 08/19 Rz 199). Direkte Gegenparteirisiken gegenüber CCPs sind von der CVA-Eigenmittelanforderung befreit.

Ausserdem müssen Banken, die als Clearing Member für diese Produkte figurieren, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds der CCP mit Eigenmitteln unterlegen (E-ERV Art. 33 und Art. 56a).

Die hier beschriebene bevorzugte Behandlung (2% Risikogewicht und Befreiung von der CVA- Eigenmittelanforderung) gilt nur für die direkte Beziehung zwischen Clearing Member und CCP. Die Beziehung zwischen Clearing Members und ihren Kunden muss, sofern deren Pflichterfüllung nicht von der CCP garantiert wird, in diesem Zusammenhang hingegen von beiden Parteien (Clearing Member und Kunde) wie ein bilateraler Kontrakt unterlegt werden (d.h. Risikogewicht des Kunden oder des Clearing Members, und bei Derivaten Einschluss in die CVA-Eigenmittelanforderung). Dies schliesst nota bene auch diejenigen Kontrakte mit einem Kunden ein, die die Bank als Clearing Member „auf der anderen Seite“ gewissermassen spiegelbildlich abwickelt und auch diejenigen bei denen die Clearing Member Bank für den Kunden Kommissionär ist und gegenüber der CCP die Pflichterfüllung des Kunden garantiert. In all diesen Fällen ist die Bank dem Kreditrisiko des Kunden ausgesetzt und muss dieses wie bei einem bilateralen Kontrakt mit Eigenmitteln unterlegen. Umgekehrt trägt eine Bank, die sich als Kunde eines Clearing Members indirekten Zugang zur CCP verschafft, im Allgemeinen das Kreditrisiko dieses Clearing Members und muss dieses wie bei einem bilateralen Kontrakt mit Eigenmitteln unterlegen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn erstens die von der Bank hinterlegten Sicherheiten derart aufbewahrt sind, dass sie im Falle einer Insolvenz des Clearing Members nicht verloren gehen (Segregation), und zweitens Vorkehrungen bestehen, so dass im Fall einer Insolvenz des Clearing Members alle Kontrakte mit grosser Wahrscheinlichkeit an einen anderen Clearing Member oder an die CCP transferiert und weitergeführt werden können (Portability). Wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, kommen reduzierte Risikogewichte zur Anwendung und die CVA- Eigenmittelanforderung entfällt.

Zum besseren Verständnis betrachte man die nachstehende Abbildung. Sie illustriert die Basel-III Eigenmittelunterlegung von Gegenparteirisiken aus Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden:

Dabei bedeutet EAD (Exposure at Default) das Kreditäquivalent, RW (Risk Weight) das Risikogewicht, „CVA charge“ die CVA-Eigenmittelanforderung und „DF charge“ die Eigenmittelanforderung für Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds (DF für Default Funds) der zentralen Gegenpartei (CCP für Central Counterparty). Wie oben erwähnt gibt es für den Kunden eine Reduktion, wenn Segregation und Portability gegeben sind.

Die Regeln unterscheiden sich nicht zwischen OTC- und börsengehandelten Kontrakten. Ausschlaggebend ist allein, ob eine CCP die Pflichterfüllung garantiert oder nicht. Für Repo- und repo-ähnliche Geschäfte ist es genau gleich, ausser dass die CVA-Eigenmittelanforderung entfällt.

Aufgrund der vom Basler Ausschuss durchgeführten quantitativen Wirkungsstudien ist davon auszugehen, dass sich die Eigenmittelanforderungen für bilaterale Derivate und repo-ähnliche Geschäfte im Durchschnitt mindestens verdoppeln werden. Die grösste Rolle spielt dabei die neue CVA- Eigenmittelanforderung. Insgesamt sind natürlich diejenigen Banken stärker betroffen, die einen grossen Bestand an bilateral abgewickelten derivativen Finanzinstrumenten halten. In der Schweiz betrifft es deshalb die Grossbanken wesentlich stärker als kleine und mittlere Banken.

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Wie einleitend erwähnt, sind die genauen Bestimmungen zur Eigenmittelunterlegung von Kontrakten, die über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden, seitens des Basler Ausschusses noch nicht vollständig verabschiedet worden. Die entsprechenden Regeln werden, sobald verabschiedet, ebenfalls in nationales Recht umgesetzt werden (nach Diskussion in der nationalen Arbeitsgruppe).

6.2.3 Risikogewichtung statt Kapitalabzug

Bestimmte Positionen sind unter Basel III nicht mehr via Kapitalabzug zu unterlegen. Statt dessen erfolgt die Eigenmittelunterlegung via Risikogewichtung. Dies gilt für folgende Positionen:

  • Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (E-ERV Art. 63 Abs. 1 und 2)

  • Bestimmte Kreditderivate mit schlechtem externen Rating, Behandlung seitens des Sicherungsgebers (E-FINMA-RS 08/19 Rz 249)

  • Verbriefungspositionen im Handelsbuch (E-FINMA-RS 08/20 Rz 94.2, 94.4 und 94.5)

  • Verbriefungspositionen im Bankenbuch (via Verweis in E-FINMA-RS 08/19 Rz 253)

  • Beteiligungsinstrumente im IRB-Ansatz

6.2.4 Verwendung externer Ratings

Basel III bringt punktuelle Änderungen für die Verwendung externer Ratings mit sich. So wurden die Kriterien zur Anerkennung von Instituten zur Bonitätsbeurteilung angepasst, was die Änderungen im bisherigen Art. 52 ERV, neu Art. 35a E-ERV, motiviert. Das Verschieben dieses Artikels in den allgemeinen Teil zu den erforderlichen Eigenmitteln reflektiert die Tatsache, dass externe Ratings nicht nur im Standardansatz für Kreditrisiken verwendet werden, sondern insbesondere auch bei der Unterlegung von Marktrisiken.

Leicht revidiert wurde auch die standardisierte Anwendung abgeleiteter Ratings für langfristige Forde- rungen, was die Änderungen in E-FINMA-RS 08/19 Rz 8–11.1 begründet. Auch formuliert Basel III die konsistente und nicht arbiträre Verwendung von externen Ratings, sofern für Eigenmittelzwecke verwendet, etwas expliziter als noch unter Basel II; dies ist im E-FINMA-RS 08/19 Rz 15 reflektiert.

Die operationellen Anforderungen für die Verwendung von externen Ratings im Kontext von Verbriefungspositionen im Standardansatz und im IRB-Ansatz wurden dahingehend präzisiert, dass Ratings, die nur den an einer Transaktion beteiligten Parteien bekannt sind („private Ratings“), nicht für Eigenmittelzwecke verwendet werden dürfen. Die geschah durch eine Änderung von §565(b) des Basel-II- Texts wie in §120 des Basel-III-Texts näher ausgeführt. Via den in Rz 253 des E-FINMA-RS 08/19 befindlichen Verweis wird dies auch in nationales Schweizer Recht umgesetzt.

Ferner reduziert Basel III sogenannte Klippeneffekte im Zusammenhang mit Garantien und Kreditderivaten. Diese bestehen derzeit unter Basel II, da im Standardansatz wie auch im IRB-Ansatz die Anerkennung von Garantien und Kreditderivaten als Risikominderung davon abhängt, ob ein bestimmtes Mindestrating vorliegt. Basel III verzichtet auf die explizite Vorgabe eines Mindestratings, was die Änderungen in E-FINMA-RS 08/19 Rz 212–216.1 begründet.

Im Rahmen der institutsseitigen Einschätzung des Kreditrisikos und der Kapitaladäquanz wird in §119 des Basel-III-Texts schliesslich Altbewährtes betont, nämlich dass die Kreditrisikoeinschätzung, egal ob es sich um extern geratete oder nicht geratete Positionen handelt, primär Verantwortung des Instituts ist. Neu werden Banken explizit angehalten, die Angemessenheit der erforderlichen Eigenmittel, die bei Verwendung von externen Ratings im Standardansatz resultieren, kritisch im Rahmen des Kapitaladäquanzprozesses zu hinterfragen. Insofern das externe Rating zu einer klar nicht risikogerechten Eigenmittelunterlegung führen würde, ist dies im Rahmen der Kapitaladäquanz zu berücksich-

Vgl. Basel-III-Text §118

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tigen. Da für die Mehrzahl der Schweizer Institute die regulatorisch erforderlichen Eigenmittel eine wichtige Bestimmungsgrösse zur Beurteilung ihrer Kapitaladäquanz darstellt, wurde diese Basler Vorgabe dadurch in die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel integriert, indem in Rz 9 E-FINMA-RS 08/19 von „mindestens“ gesprochen wird.

6.3 Rechtsvergleich

Die Schweizer Umsetzung der Regeln zu den erforderlichen Eigenmitteln entspricht dem internationalen Regelwerk des Basler Ausschusses.

Die EU hat in ihrer CRD IV für IRB-Banken eine von Basel III abweichende Behandlung bereits gebildeter CVAs festgelegt (CRD IV, Art. 154.11). Letztere sollen als Rückstellungen angerechnet und mit dem erwarteten Verlust verglichen werden, jedoch nur auf der Stufe eines einzelnen Kontraktes oder eines Portfolios von gegeneinander verrechenbaren Kontrakten mit derselben Gegenpartei. Übersteigt die CVA den erwarteten Verlust, wird der Überschuss ignoriert und darf nicht gegen andere erwartete Verluste angerechnet werden. Die FINMA folgt jedoch dem Basler Ausschuss, wobei die gebildeten CVA vom Kreditäquivalent abgezogen werden (siehe Punkt 2 von Abschnitt 6.2.2.3 und E-FINMA-RS- 08/19 Rz 380.1). Die FINMA geht davon aus dass die EU-Variante in normalen Zeiten weniger streng und in extremen Stresszeiten weniger prozyklisch wirkt als die Variante des Basler Ausschusses.

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7 Angepasste Offenlegungsvorschriften

Das Rundschreiben „EM-Offenlegung“ 08/22 erfährt nur wenige Änderungen. Die wichtigste Änderung betrifft die sogenannte partielle Offenlegung, die zuvor ausschliesslich Instituten offenstand, die im Kreditbereich den Schweizer Standardansatz anwendeten. Fortan findet diese partielle Offenlegung im Zusammenhang mit dem oben genannten Risiko auf sämtliche Benutzer eines Standardansatzes Anwendung. Diese Neuerung stösst auf Anklang, wird doch der Schweizer Standardansatz gestrichen, so dass nur noch der internationale Standardansatz für Kreditrisiken fortbesteht.

Betreffend die qualitativen Offenlegungsanforderungen wurde lediglich eine Änderung vorgenommen: Die Institute müssen fortan die wichtigsten Merkmale der Kapitalinstrumente offenlegen, die als zusätzliches Kernkapital und ergänzendes Kapital anrechenbar sind.

Auf quantitativer Ebene müssen sich die offenzulegenden Kennzahlen künftig auf das harte Kernkapital („Common Equity Tier 1“, CET 1), das Gesamtkernkapital („Tier 1“) sowie die gesamten regulatorischen Eigenmittel beziehen. Darüber hinaus wurde die Mustertabelle in Anhang 2 zu den anrechenbaren Eigenmitteln grundlegend überarbeitet. Dadurch lassen sich das anrechenbare Eigenkapital und die regulatorischen Eigenmittel in Einklang bringen. Dies erhöht ferner die Transparenz hinsichtlich der verschiedenen, im Vergleich zu den Basel-II-Vorschriften zahlreicheren und strengeren Anpassungen, die von den Aufsichtsbehörden verlangt werden.

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8 Geänderte Risikoverteilungsvorschriften

8.1 Geltendes Recht und dessen Schwächen

Das geltende Recht regelt die Risikoverteilungsvorschriften in einem Schweizer Ansatz und einem internationalen Ansatz.

Der Schweizer Ansatz kennt zwei wesentliche Schwächen: Zum einen ist dies eine konzeptionelle Schwäche insofern als dass beim Schweizer Ansatz auf die Risikogewichte wie für die Eigenmittelunterlegung abgestellt wird. Diesen liegt eine Portfoliobetrachtung und damit eine Diversifikationsannahme zugrunde, auch werden Positionen mit geringerer Ausfallswahrscheinlichkeit tiefer gewichtet. Konzeptionell sollte für die Beurteilung und Limitierung von Klumpenrisiken aber offensichtlich vielmehr auf die grössten Positionen ohne Gewichtung wie für die Eigenmittel abgestellt werden. Zum anderen hat die Finanzkrise gezeigt, dass die bisherige Privilegierung von Interbankforderungen im Rahmen der Risikoverteilungsvorschriften sehr problematisch ist. Sie gestattet im Rahmen des Schweizer Ansatzes nämlich das Eingehen von Interbankklumpen in Höhe von bis zu 100% der anrechenbaren Eigenmittel eines Instituts, so dass der Ausfall einer entsprechend grossen Position bzw. Bank-Gegenpartei via einen Domino-Effekt zum Ausfall weiterer Institute führen könnte.

Mit dem Grundsatzentscheid für eine Schweizer Umsetzung entsprechend dem internationalen Regelwerk (und damit dem Wegfall des Schweizer Ansatzes) sind die wesentlichen Schwachstellen des geltenden Rechts im Bereich Risikoverteilung bereits bereinigt. Es verbleibt damit nur noch punktueller Anpassungsbedarf am internationalen Ansatz, der im Rahmen der ERV-Revision 2010 noch nicht umgesetzt wurde. Auf die entsprechenden Schwächen, die damit behoben werden, wird nachstehend eingegangen bzw. sie wurden grossmehrheitlich auch bereits im erwähnten Erläuterungsbericht zur ERV-Revision 2010 dargestellt.

Vor einer Darstellung dieser punktuellen Änderungen am internationalen Ansatz ist es jedoch zweckmässig, auf den Hauptunterschied zwischen dem internationalem Ansatz und dem Schweizer Ansatz der Risikoverteilung einzugehen. Er betrifft die bereits konzeptionelle erwähnte Schwachstelle, dass im Schweizer Ansatz die Gewichte wie für die Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel verwendet werden. Besser ist es, die ungewichteten Forderungsbeträge zu betrachten (d.h. Gewichtung zu 100%), wie es im Rahmen des internationalen Ansatzes weitestgehend der Fall ist. Bezogen auf Interbankforderungen kannte der internationale Ansatz jüngst zwar auch noch eine privilegierte Gewichtung in Höhe von 20% für Interbankforderungen. Seit dem 1. Januar 2011 wurde diese jedoch im internationalen Ansatz aufgehoben und durch eine Gewichtung zu 100% ersetzt. Für Einzelheiten wird auf den Erläuterungsbericht zur ERV-Revision 2010 verwiesen.

8.2 Hauptunterschied beim Wechsel auf den internationalen Ansatz

Mit dem Wechsel zahlreicher Institute vom Schweizer Ansatz auf den internationalen Ansatz stellt sich zwangsläufig die Frage, ob und welche Auswirkungen die Neu-Gewichtung von Interbankpositionen zu 100% statt typischerweise 25% hat. Diesem Aspekt wird im Rahmen des Abschnitts 9.6 zu den Auswirkungen des vorgeschlagenen Revisionsprojekts nachgegangen. Auf Basis von sachlogischen Überlegungen lassen sich aber bereits einige wesentliche Aussagen abgeben, ob und inwiefern ein Wechsel auf den internationalen Ansatz und damit die Gewichtung von 100% für Interbankpositionen materiell wäre.

Die Abbildung 3 illustriert die Limiten für Interbankforderungen unter dem Schweizer Ansatz bei bestehender 25%-Gewichtung für Interbankforderungen und stellt diese den Limiten unter dem internationalen Ansatz bei 100%-Gewichtung gegenüber. In beiden Fällen unberücksichtigt sind dabei präferen-

Vgl. http://www.finma.ch/d/regulierung/anhoerungen/Documents/eb-eigenmittel-risikoverteilung-20100714- d.pdf, Abschnitt 6.

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tielle Gewichtungen für sehr kurzfristige Interbankforderungen nach FINMA-RS 08/23. Für Banken mit anrechenbaren Eigenmitteln bis unter CHF 250 Mio. ergeben sich hiernach keine Änderungen, da die Verschärfung der Gewichtung um Faktor 4 (100% statt 25%-Gewichtung) durch die auf 100% (statt 25%) der anrechenbaren Eigenmittel (vgl. E-ERV Art. 115) definierte Obergrenze ausgeglichen wird. Für Banken mit Eigenmitteln zwischen CHF 250 und 1‘000 Mio. ergibt sich eine Verschärfung von 0 bis 75%. Für Banken mit anrechenbaren Eigenmitteln ab CHF 1‘000 Mio. beträgt die Verschärfung 75% (bei 100%-Gewichtung statt 25% und Beibehalten der 25%-Obergrenze reduziert sich die maximal zulässige Interbank-Klumpenposition entsprechend um 75%).

Limite Schweizer Ansatz Limite internationaler Ansatz

Forderungshöhe (in Mio. CHF)

Höhere Limiten für sehr 1500 kurzfristige Interbankforderungen gemäss 1000 FINMA-RS 08/23 nicht reflektiert

anrechenbare

0 Eigenmittel (in Mio. CHF)

0 500 1000 1500 2000

0% 0% bis -75% -75%

Abbildung 3: Vergleich Limite für Interbankforderungen des aktuellen Schweizer Ansatzes mit entsprechenden Limiten unter dem internationalen Ansatz

Die Ausnahmeregelung in FINMA-RS 08/23 „Risikoverteilung bei Banken“, welche für bestimmte kurzfristige Interbankforderungen einen reduzierten Gewichtungssatz von 8% vorsieht, existiert unter dem internationalen Ansatz fort. Die Gewichtungssätze sind entsprechend den drei Kategorien aber neu auf 32%, 16% bzw. 8% festgesetzt. Die Erhöhung dieser Gewichtungssätze stellt jedoch grundsätzlich keine Verschärfung gegenüber der heutigen Regelung dar. Die partiell erhöhten Gewichtungssätze nach Rz 12.3–12.4 sind in Verbindung mit den ebenfalls partiell erhöhten Obergrenzen für Klumpenrisiken (vgl. Art. 115a E-ERV) zu betrachten. Diese Anpassungen wurden bereits im Rahmen der ERV- Revision 2010 des internationalen Ansatzes vorgenommen. Für Details wird auf den zugehörigen, oben erwähnten Erläuterungsbericht verwiesen.

Der Wechsel vom Schweizer Ansatz auf den internationalen Ansatz der Risikoverteilung führt im E- FINMA-RS 08/23 dazu, dass die Erleichterung gemäss Rz 16, welche die privilegierte Gewichtung für Banken, deren erforderliche Eigenmittel für Kreditrisiken weniger als CHF 20 Mio. betragen, auf eine Restlaufzeit von drei Monaten ausdehnt, entfällt. Für Banken, die zur RBA-Gruppe gehören, können gemäss Rz 17 für Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu 12 Monaten gegenüber der Entris AG weiterhin die reduzierten Gewichtungssätze nach Rz 12.1.-12.4 angewendet werden.

Vgl. jedoch Abschnitt 8.3.8 im Kontext der TBTF-Massnahmen.

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8.3 Änderungen der ERV und des FINMA-RS 08/23

8.3.1 Obergrenze für die Gesamtheit der Klumpenrisiken (Art. 87 E-ERV)

Die 800%-Obergrenze wird aufgehoben. Sie spielte in der schweizerischen Praxis kaum je eine Rolle und ist auch für eine hinreichende Diversifizierung zu grob, so dass die aufsichtliche Überwachung des Kreditportfolios auf Konzentrationen besser im Rahmen des Aufsichtsprozesses durchgeführt wird.

8.3.2 Gruppeninterne Positionen (Art. 89 E-ERV)

Die FINMA hat einen Anpassungsbedarf bei der Regulierung der gruppeninternen Positionen festgestellt. Der bestehende Art. 89 Abs. 1 ERV gewährt eine Ausnahme zugunsten von regulierten und einer konsolidierten Überwachung unterstehenden Gruppengesellschaften und gestattet, diese von der 25%-Obergrenze nach Art. 86 ERV auszunehmen.

Wie sich in der Finanzkrise zeigte ist eine Rückführung der gruppeninternen Positionen bei grenzüberschreitenden Ausleihungen nicht gesichert. Die Aufsichtsbehörden haben als Reaktion auf die Ereignisse um den Zusammenbruch von Lehman Brothers zudem deutlich die Tendenz, schon im Vorfeld einer Krise die Vermögenswerte eines von ihnen überwachten Institutes präventiv zu blockieren. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist die umfassende Freistellung von gruppeninterner Positionen vom Einbezug in die Obergrenze des Art. 86 ERV aus prudenzieller Sicht zu weitgehend. Aus Datenerhebungen der FINMA ist ersichtlich, dass die Ausleihungen an Gruppengesellschaften teilweise ein Vielfaches der im schweizerischen Institut gehaltenen Eigenmittel betragen.

Sollte ein Institut in eine derart schwere Krisensituation geraten, dass eine Restrukturierung notwendig wird, schränken hohe gruppeninterne Positionen den Handlungsspielraum der zuständigen Behörde ein.

Einige Länder der EU, wie beispielsweise die Niederlande und das Vereinigte Königreich, sind dazu übergegangen, grenzüberschreitende gruppeninterne Positionen nur noch in begründeten Fällen unter einem Waiver-Regime zu zulassen.

Um Finanzierungsströme innerhalb einer Finanzgruppe im Rahmen einer zentralen Tresorerie nicht a priori zu unterbinden, sieht die FINMA von der ursprünglich ebenfalls in Aussicht genommenen generellen Begrenzung der grenzüberschreitenden, gruppeninternen Ausleihungen ab.

Stattdessen wird neu der Art. 89 Abs. 1bis in die E-ERV aufgenommen, der der FINMA die Kompetenz gibt, konkretisierende Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der von der 25%-Obergrenze befreiten gruppeninternen Positionen zu erlassen. Hierbei steht eine Reglementierung von Querausleihungen an Schwestergesellschaften im Vordergrund. Die Kundeneinlagen schweizerischer Institute sollen nicht zur Finanzierung möglicherweise risikobehafteter Geschäftstätigkeit von Gruppengesellschaften im Ausland herangezogen werden. Betragsmässig sollen die grenzüberschreitenden Positionen an eine einzelne Gruppengesellschaft umfangmässig so beschränkt werden, dass ein Forderungsausfall nicht zu einer Insolvenz des schweizerischen Instituts führt. Positiv formuliert muss das Schweizerische Institut bei einem solchen Forderungsausfall immer noch in der Lage sein, seine ordentliche Geschäftstätigkeit fortzuführen.

Vorbehalten bleibt weiterhin die einzelfallweise Beschränkung gruppeninterner Ausleihungen auf Basis von Art. 103 Abs. 2 Bst. d ERV gegenüber einzelnen oder der Gesamtheit von Gruppengesellschaften.

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8.3.3 Meldung von Klumpenrisiken (Art. 90 Abs. 2 E-ERV)

Die Einreichefrist für die Meldung der Klumpenrisiken wird von zwei Monaten nach dem Meldestichtag auf sechs Wochen herabgesetzt. Die Frist für die Meldung im Rahmen der Risikoverteilung ist damit kongruent mit der Frist für die Einreichung des Eigenmittelausweises in Art. 13 Abs. 2 E-ERV. Siehe hierzu auch Abschnitt 11.1.1.

8.3.4 Nicht abgewickelte Transaktionen (Art. 97 E-ERV)

Die Bestimmung über nicht abgewickelte Transaktionen machte unter geltendem Recht einen Verweis auf die Behandlung unter den Eigenmittelvorschriften. Die vorgenommene Anpassung in Art. 97 E- ERV entkoppelt die Bestimmung nunmehr von den Eigenmittelvorschriften. Analog zu der Regelung in der EU gilt eine Wertschriftentransaktion für die Zeit des Abrechnungsverfahrens, d.h. im Zeitraum von 5 Tagen nach Leistung der Zahlung oder Lieferung des Wertpapiers nicht als Kredit. Nach Ablauf dieser Frist ist die Transaktion zum vollen Forderungswert in die Gesamtposition einzubeziehen.

8.3.5 Verbundene Gegenparteien (Art. 100 E-ERV)

Art. 100 Abs. 2 Bst. e E-ERV

Ebenfalls als ein Ausfluss aus den Erkenntnissen der Finanzkrise wird die Gruppe verbundener Gegenparteien durch die Art. 4 Abs. 45 und Art. 106 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG (CRD), die durch die Richtlinie L 2009/111/EG (CRD II) überarbeitet wurde, weiter gefasst. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (Committee of European Banking Supervisors – CEBS) hat am 11. Dezember 2009 Guidelines on the implementation of the revised large exposure regime (nachfolgend CEBS-Guidelines) publiziert. Der bestehende Art. 100 Abs. 2 Bst. b ERV deckt die in Art. 4 Abs. 45 CRD neugefasste Definition der wirtschaftlichen Abhängigkeit inhaltlich ab. Hier wie dort sind die Institute verpflichtet, in denjenigen Fällen, wo es wahrscheinlich ist, dass finanzielle Schwierigkeiten eines Kunden anderen Kunden die vollständige und pünktliche Rückzahlung der Verbindlichkeit erschwert, diese als Gruppe verbundener Gegenparteien zu identifizieren. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen Kunden kann dabei gegenseitig oder einseitig sein.

Der neu eingefügte Art.100 Abs. 2 Bst. e E-ERV behandelt einen Unterfall des Tatbestands der einseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeit. Gemäss dieser Bestimmung sind Kreditnehmer aus Sicht eines kreditgebenden Instituts zu identifizieren, die aufgrund von Refinanzierungsbeziehungen miteinander verbunden sind. Das bedeutet, dass sich Finanzierungsprobleme eines Unternehmens wahrscheinlich aufgrund der Abhängigkeit von einer einzigen Refinanzierungsquelle auf das andere Unternehmen ausbreiten. Die Bestimmung ist restriktiv auszulegen. Entscheidend ist, ob die Unternehmen sich vollständig oder überwiegend über eine gemeinsame Refinanzierungsquelle finanzieren, die sich nicht ohne weiteres ersetzen lässt und dass die Kreditnehmer in diesem Fall ihre Refinanzierungsabhängigkeit von dieser Quelle nicht überwinden können, in dem sie praktische Unannehmlichkeiten oder höhere Kosten übernehmen. Nur diesfalls bilden sie eine Gruppe verbundener Gegenparteien. Im Gegenzug dazu liegt keine Gruppe verbundener Gegenparteien bei Vorliegen einer gemeinsamen Refinanzierungsquelle vor, wenn das Institut nachweisen kann, dass die betroffenen Kreditnehmer die gemeinsame Finanzierungsquelle durch alternative Finanzierungsquellen ersetzen können und somit kein Konzentrationsrisiko besteht. Die Prüfung wirtschaftlicher Abhängigkeit aufgrund einer gemeinsamen Refinanzierungsquelle erfolgt in der Regel für SPVs und ähnliche Gesellschaften.

Folgendes den CEBS-Guidelines (Rz 50) entnommenes Beispiel erläutert den Anwendungsbereich von Art. 100 Abs. 2 Bst. e E-ERV näher: Eine Verbindung zwischen Kunden aufgrund einer gemeinsamen Refinanzierungsquelle ist z.B. dann gegeben, wenn sich eine Bank gegenüber mehreren Conduits oder SPVs zu ähnlichen Bedingungen als (potentieller) Kreditgeber verpflichtet hat und die Mög- exposures-reg.aspx

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lichkeit besteht, dass all diese Verpflichtungen gleichzeitig eingefordert werden, da sie von der gleichen Refinanzierungsquelle abhängig sind. Beispielsweise stellte ein Unternehmen eine Reihe verschiedener Conduits Liquidität zur Verfügung und refinanziert die Conduits durch die Emission von Commercial Paper. Die Conduits verfügten über keine andere Refinanzierungsquelle und investierten in langfristige Anlageformen. Als die Qualität der Vermögenswerte der Conduits in Frage gestellt wurde, nahm das Vertrauen in den Markt drastisch ab, und die Finanzierungsquellen konnten keine neuen Commercial Paper mehr emittieren. Folglich konnte es nicht die erforderlichen Mittel zur Refinanzierung aller Conduits bereitstellen. Deshalb musste die Finanzierung des gesamten Konstrukts über die Bank erfolgen, dem Hauptgarantiegeber für die Conduits. Obwohl die verschiedenen Conduits nicht in die gleichen zugrundeliegenden Vermögenswerte investiert haben und rechtlich unabhängig waren, da sie unterschiedlich Treuhandgesellschaften angehörten, war offensichtlich, dass die Conduits eine Gruppe verbundener Gegenparteien darstellten, da sie hinsichtlich des Risikos eine Einheit bildeten.

Art. 100 Abs. 5 E-ERV

Bei Investitionen in Investmentanteile bei Verbriefungsprodukten und anderen strukturierten Produkten, sollen die Institute inskünftig untersuchen, ob die Positionen selbst oder die Underlyings mit anderen Kreditnehmern eine Gruppe verbundener Gegenparteien bilden. Art. 100 Abs. 5 E-ERV, der Art. 106 Ziff. 3 der CRD übernimmt, verpflichtet die Institute in diesen Fällen dazu, das Gesamtkonstrukt, seine zugrundliegenden Geschäfte oder beides in einer Weise zu bewerten, die der wirtschaftlichen Substanz und den strukturinhärenten Risiken der Geschäfte, insbesondere möglichen Risikokonzentrationen gerecht wird.

Die Art und Weise wie die Institute die Risikoanalyse vornehmen, wird in ihr Ermessen gestellt.

Bei der Analyse des Konstrukts ist anhand der Vertragsstrukturen zu beurteilen, ob und in welcher Form die in das Konstrukt involvierten Parteien berücksichtigt werden müssen. Massgeblich ist deren Einfluss auf die Kreditqualität.

Bei den zugrundeliegenden Vermögenswerten gilt die Durchschau als der risikosensitivste Ansatz. Es wird aber anerkannt, dass eine Durchschau nicht immer möglich ist. Die CEBS-Leitlinien sehen deshalb drei alternative Ansätze vor: eine teilweise Durchschau, einen strukturbasierter Ansatz und eine Zuweisung unbekannter Vermögenswerte in die Gesamtposition „unbekannter Kunde“.

In Abweichung vom Grundsatz, dass grundsätzlich eine Durchschau zu erfolgen hat und um den organisatorischen Aufwand für die Institute zu beschränken, hält der beibehaltene Art. 100 Abs. 6 E- ERV daran fest, dass eine kollektive Kapitalanlage als eigenständige Gegenpartei gilt und die Durchschau optional möglich, aber nicht zwingend ist. Das Risiko aus dem Konstrukt muss dabei als grundsätzlich vernachlässigbar angesehen werden können. Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn die Verwaltung des Fondsvermögens durch eine inländische Fondsverwaltung oder anderweitig, wie bei UCITS-Fonds gemäss der Richtlinie 86/111/EWG adäquat erfolgt und das Institut jederzeit über Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen verfügt. Bei kollektiven Anlagen bei denen das Risiko aus dem Konstrukt als nicht vollständig vernachlässigbar beurteilt werden kann, ist jedoch eine Analyse gemäss Art. 100 Abs. 5 E-ERV notwendig.

Art. 100 Abs. 4 E-ERV

Gemäss Art. 100 Abs. 4 werden rechtlich selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand unter sich nicht als verbundene Gegenparteien behandelt, wenn zumindest eine der die in Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllt ist. Die vorgenommene Streichung von unter sich stellt klar, dass rechtlich selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand, dort wo zwischen ihnen wirtschaftliche Abhängigkeiten im Sinne von Art. 100 Abs. 2 Bst. b bestehen, eine Gruppe verbundener Gegenparteien bilden. Allein die sie beherrschende öffentlich-rechtliche Körperschaft ist nicht in die Gruppe einzubeziehen.

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8.3.6 Limiten (Art. 105 E-ERV gestrichen)

Art. 105 ERV enthielt in Abs. 1 Bst. a-c eine detaillierte Regelung des Einbezugs unterschiedlicher Limiten in die Gesamtposition. Nach Streichung dieser Bestimmung wird der Einbezug der Limiten durch Art. 113 Abs. 2 ERV geregelt. In die Berechnung der Gesamtposition sind mindestens die der Gegenpartei mitgeteilten unwiderruflichen Limiten einzubeziehen.

8.3.7 Lombardkredite (Art. 107 E-ERV gestrichen)

Mit der Streichung von Art. 107 ERV entfällt für die Institute die Möglichkeit, Lombardkredite mit 50% zu gewichten. Lombardkredite können einerseits nach dem umfassenden Ansatz (Art. 118 E-ERV) oder als ungedeckte Kredite behandelt werden. Im Rahmen der Risikoverteilung ist dabei die Behandlung eines Lombardkredits als ungedeckter Kredit zulässig, auch wenn im Kontext erforderlicher Eigenmittel der umfassende Ansatz angewandt wird.

8.3.8 Obergrenze gegenüber Banken und Effektenhändlern (Art. 115a E-ERV)

Die Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor, too big to fail (TBTF), S. 4756, abrufbar unter: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2011/4717.pdf) führt aus, dass die maximal zulässigen Klumpenrisiken aller Banken gegenüber systemrelevanten Banken einzuschränken seien und die hierfür notwendigen Änderungen der Risikoverteilungsvorschriften im Rahmen der mit der Umsetzung von Basel III anstehenden Revision der ERV vorzunehmen seien.

Die geforderte Wegdiversifizierung von Interbankforderungen gegenüber systemrelevanten Banken wird dadurch erreicht, dass die in Art. 115a Bst. a und b E-ERV enthaltenen privilegierten Obergrenzen kleinerer und mittlerer Banken gegenüber systemrelevanten Banken nicht gelten. Als kleine und mittlere Banken werden hierbei Institute mit anrechenbaren Eigenmitteln von bis zu CHF 250 Mio. bzw. bis zu CHF 1‘000 Mio bezeichnet. Die privilegierte Obergrenze liegt bei 100% der anrechenbaren Eigenmittel für kleine Banken und bei CHF 250 Mio. für mittlere Banken. Interbankpositionen gegen- über systemrelevanten Banken in der Schweiz und im Ausland unterliegen neu durchwegs der ordentlichen Obergrenze von Art. 86 ERV, d.h. 25% der anrechenbaren Eigenmittel wie sie auch standardmässig für Banken mit anrechenbaren Eigenmitteln über CHF 1‘000 Mio. gilt – unabhängig von der TBTF-Thematik. Abbildung 4 veranschaulicht den Wegfall dieser privilegierten Obergrenzen im Kontext des internationalen Ansatzes für kleine und mittlere Banken.

Operationalisiert würde dies in der Schweiz via den Anwendungsbereich der TBTF-Regulierung und für ausländische Banken via die Basler Kriterien hinsichtlich der „global systemically important banks“.

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Limite internationaler Ansatz ggü. Nicht-TBTF-Instituten

Limite internationaler Ansatz ggü. TBTF-Instituten Forderungshöhe (in Mio. CHF)

0 anrechenbare Eigenmittel (in Mio. CHF) 0 500 1000 1500 2000

Abbildung 4: Aufhebung der privilegierten Obergrenze bei Positionen gegenüber TBTF-Instituten in der Schweiz und im Ausland

8.3.9 Ausnahmen von der Gesamtposition (Art. 114 Bst. e und f E-ERV)

Entsprechend den Ausnahmetatbeständen der CRD können im internationalen Ansatz Postionen vom Einbezug in die Gesamtposition ausgenommen werden, welche durch Bareinlagen oder durch von der Bank ausgegebene Schuldtitel, welche bei der Mutter oder einer Tochtergesellschaft liegen, besichert sind. Da es ungewiss ist, ob derartige Sicherheiten, wenn sie im Ausland liegen, im Krisenfall einbringlich sind, anerkennen Art. 114 Bst. e und f E-ERV derartige Sicherheiten nur noch, wenn sie bei der kreditgebenden Bank direkt liegen.

8.3.10 Besicherte Positionen (Art. 116 Abs. 1 Bst. c E-ERV)

Die Anforderungen an die Anerkennung von Garantien als Sicherheit wurde um die Anforderung präzisiert, dass das Risiko der Verminderung der Deckung aus allfälligen Laufzeiten und Währungsinkongruenzen zu berücksichtigen ist.

8.3.11 Anrechnung von Sicherheiten (Art. 118 Abs. 5 Ziff. 1 und 2 E-ERV)

Aufgrund der hohen Volatilität der finanziellen Sicherheiten schreibt die CRD die Durchführung von Stresstests für diejenigen Institute vor, die bei der Berechnung der Eigenmittelunterlegung den umfassenden Ansatz zur Berücksichtigung Kreditrisikominderung anwenden oder die berechtigt sind, Verlustquoten selber zu schätzen. Stresstests hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen sind unter Berücksichtigung der realisierbaren Werte der Sicherheiten durchzuführen.

Die Aufsicht erwartet, dass aufgrund der potentiell hohen Volatilität von finanziellen Sicherheiten in der Regel wenigstens vierteljährlich zum Meldestichtag Stresstests durchgeführt werden. Allerdings kann abhängig von den Umständen des konkreten Sachverhalts ein häufigeres Durchführen der Stresstests angezeigt sein.

Sobald die Ergebnisse des Stresstests einen niedrigeren Stresserlös als dem im Rahmen der Absätze 1 und 2 berücksichtigbaren Wert erwarten lassen, hat das Institut den Sicherheitenwert unverzüglich

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anzupassen. Deswegen kann es bei sehr volatilen Sicherheitenarten angebracht sein im Vorfeld bereits einen niedrigeren Wert anzusetzen.

Die FINMA erwartet, dass Institute sich über die spezifischen Besonderheiten der gestellten Sicherheiten bewusst sind. So können durchaus unterschiedliche Strategien und Verfahren z.B. für Staatspapiere und Aktienanleihen verwendet werden. Ein Institut sollte sich über die Umstände im Klaren sein, die möglicherweise den Sicherheitenerlös reduzieren, wie z. B. die Verschlechterung der Kreditqualität des Sicherheitengebers oder eine eingeschränkte Marktliquidität, die eine längere Verwertungsdauer mit sich bringt. Ebenso sind indirekte Konzentrationsrisiken gegenüber dem Sicherungsgeber zu erfassen.

Sicherheiten (Collateral) in Form von Effekten, die der „Cash Provider“ vom „Cash Taker“ im Rahmen einer Triparty Repo Transaktion erhält, müssen in das Stresstesting nicht mit einbezogen werden. In einer derartigen Transaktion übernimmt ein dritte Partei die vertraglich festgelegte Aufgabe des „Margin Maintenance“. Es erfolgt eine automatische Ermittlung der Wertdifferenz zwischen der Geldseite und der Titelseite („Mark-to-Market“) und einen Ausgleich derselben durch einen „Margin Transfer“. Das beim Eurex-Triparty-Repo der Dritte bei der Stellung der Marginanforderungen bzw. beim systembasierten Blockieren von Deckungen zur Besicherung dem Konzentrationsrisikoaspekt durch Titelauswahl und Haircuts bereits Rechnung trägt, erübrigt sich ein Stresstest auf diesen Sicherheiten. Zudem wäre aus markttechnischen Gründen ein Stresstesting kaum möglich. Am schweizerischen Repo-Markt sind Margin Securities einseitig substituierbar. Die Wertschriften werden im Gegensatz zu den „Purchased Securities“ im Depot des „Margin Taker“ blockiert, können aber vom „Margin Provider“ jederzeit gegen gleichwertige Titel ausgetauscht werden.

8.3.12 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen (Art. 120 Abs. E-ERV)

In Art. 120 Abs. 2 Bst. a E-ERV wurde die Erleichterung bei der Berechnung des Kreditäquivalents für unwiderrufliche Kreditzusagen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr aufgehoben. Neu ist der Nominalwert der unwiderruflichen Kreditzusage mit dem Faktor 1.0 anstatt wie bisher mit dem Faktor 0.5 zu multiplizieren. Formell ist dies zwar im Widerspruch zur CRD, konzeptionell aber die einzige dem Risiko angemessene Regulierung.

8.4 Rechtsvergleich

Mit der Aufgabe des Schweizer Ansatzes, der bei der Berechnung der Risikoposition (sogenannte Gesamtposition) systemwidrig auf entsprechend der Eigenmittelunterlegung gewichtete Positionen abstellte, und der starken Anlehnung an die Risikoverteilungsvorschriften der CRD sind die schweizerischen Klumpenrisikovorschriften international breit abgestützt. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht prüft im Rahmen weiterer Revisionen zur Zeit die Einführung von Mindeststandards für die Behandlung von Grossrisiken. Diese dürften ebenfalls stark von den Vorschriften der EU geprägt sein. Künftige Änderungen dieser internationalen Standards im Bereich der Risikoverteilung würden wiederum entsprechend in Schweizer Recht übernommen werde.

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9 Wirkungsanalyse

9.1 Einleitung

Zur Abschätzung der Konsequenzen des vorliegenden Regulierungsvorhabens wurden mehrere Wirkungsanalysen durchgeführt – sogenannte „Quantitative Impact Studies“, im Weiteren abgekürzt mit QIS:

  • Bei der QIS-Basel handelt es sich um eine vom Basler Ausschuss auf internationaler Stufe durchgeführte Wirkungsanalyse zu den anrechenbaren und erforderlichen Eigenmitteln unter Basel III. Neben den beiden Schweizer Grossbanken haben an dieser auch sechs weitere Schweizer Banken teilgenommen.

  • Bei der QIS-CH handelt es sich um eine repräsentativ angelegte Wirkungsanalyse des vorliegenden Regulierungsvorhabens zur Umsetzung von Basel III sowie der geänderten Risikoverteilungsvorschriften, wozu insbesondere auch die Kostenfolgeabschätzung einer Umstellung auf das internationale Regelwerk gehörte. Zu dieser Analyse auf freiwilliger Basis beigetragen haben 48 von gut 70 angeschriebenen Instituten. Diese hohe Teilnahmequote ist umso beachtlicher und besonders zu verdanken, als dass die QIS-CH während der Sommermonate von Anfang Juli bis Mitte August 2011 durchgeführt werden musste.

  • Bei der QIS-FINMA und der QIS-SNB handelt es sich um Analysen der FINMA bzw. SNB auf Basis von bereits heute auf Ebene aller Schweizer Institute erhobener Daten zu den anrechenbaren und erforderlichen Eigenmitteln sowie der Risikoverteilung (Daten per Ende 2010, Sicht Einzelinstitut). Damit wurden die Auswirkungen des vorliegenden Regulierungsvorhabens auf die Eigenmittel sowie die Wirkung der geänderten Risikoverteilungsvorschriften abgeschätzt.

Die Untersuchungsgebiete dieser QIS überlappen sich also teilweise (z.B. eigenmittelmässige Auswirkungen von Basel III in der QIS-Basel und QIS-CH sowie QIS-FINMA). Manchen Fragestellungen wurde aber auch nur in einer dieser drei QIS nachgegangen (z.B. Kostenfolgeabschätzung in der QIS- CH). Ein weiterer Unterschied zwischen diesen QIS liegt im Umfang der teilnehmenden Institute. Grundsätzlich liessen sich bereits auf Basis der QIS-Basel erste Aussagen zu den Basel-III- Auswirkungen bei den Schweizer Grossbanken vs. Nicht-Grossbanken machen. Aufgrund der geringen Anzahl an Nicht-Grossbanken in der QIS-Basel war jedoch die Datenbasis für eine systemweite Aussage zu gering. Daher hat die FINMAentsprechende systemweite Wirkungsanalysen über alle Banken auf Basis der zur Verfügung stehenden Daten per Ende 2010 vorgenommen. Dies musste zwangsläufig auf Basis von Annahmen geschehen. Die Validität dieser durchaus plausiblen Annahmen wurde sodann im Rahmen der durch die QIS-CH für rund 40 Institute einzelfallspezifisch erhobenen Berechnungen überprüft 46. Aufgrund der positiven Prüfergebnisse kann davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse der QIS-FINMA und QIS-SNB, wie sie im Weiteren präsentiert werden, valide sind. Im Bereich der neuen Risikoverteilungsvorschriften gestaltete sich die Situation ähnlich. Hier lieferte die QIS-SNB eine systemweite Wirkungsanalyse über alle Banken auf Basis der zur Verfügung stehenden Daten per Ende 2010, während die QIS-CH nur für eine Teilstichprobe bestimmte Antworten lieferte.

9.2 Schweizer Umsetzung des internationalen Regelwerks

9.2.1 Änderung Mindestanforderungen

Die neue Berechnung der Mindestanforderungen entsprechend dem internationalen Regelwerk hat erwartungsgemäss eine leichte Reduktion der Mindestanforderungen (vgl. Art. 33 E-ERV) im Kontext

Die Teilnahme an der QIS-CH über die Sommerpause erfolgte auf einer „best efforts basis“ , weshalb keineswegs eine vollständige Beantwortung der QIS-CH erforderlich war.

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der erforderlichen Eigenmittel zur Folge. Die QIS-FINMA lieferte eine geschätzte Reduktion in Höhe von 7.8% insgesamt, bezogen auf alle Banken in der Schweiz. Die bankseitig im Rahmen der QIS-CH durchgeführten Berechnungen ergaben eine geschätzte mittlere Reduktion der Mindestanforderungen in Höhe von 8.5% für die SA-BIZ-Institute und 4.9% für die SA-CH-Institute, die an der QIS-CH teilgenommen haben. Abbildung 5 zeigt für jedes dieser SA-CH- Institute die bankseitig ermittelte QIS-CH-Schätzung (Werte auf der horizontalen Achse) und stellt diese der QIS-FINMA-Schätzung (Werte auf der vertikalen Achse) gegenüber. Die bankseitigen Schätzungen ergaben die erwähnte mittlere Reduktion in Höhe von 4.9% und die FINMA-seitige Hochrechnung für die QIS-CH-Teilnehmer, die den SA-CH anwenden, lag bei 7.3%. Die Medianwerte liegen bei 4.5% (QIS-CH-Schätzung) vs. 6.4% (FINMA-Schätzung). Bei den QIS-CH-Schätzungen wurden grundsätzlich bereits die Effekte von Basel III auf die Mindestanforderungen institutsseitig eingerechnet, während dies im Rahmen der FINMA-seitigen Hochrechnungen aufgrund ungenügender Detailinformationen weggelassen werden musste. Dieser Unterschied erklärt manche der grösseren Abweichungen zwischen QIS-CH- und FINMA-Schätzungen, namentlich bei Instituten, für welche die FINMA einen Rückgang schätzte, aber institutsseitig ein Anstieg geschätzt wurde. Insgesamt darf aber angesichts der Abbildung 5 von einer hinreichenden Genauigkeit der FINMA-Hochrechnungen im Rahmen der QIS-FINMA ausgegangen werden.

10% FINMA-Schätzung (Basis EM-Ausweis 31.12.2010)

5%

0%

-5% -7.3% -10%

-15%

-20%

-25%

-4.9% -30% -30% -25% -20% -15% -10% -5% 0% 5% 10% 15% 20% Schätzung gemäss Bank-Berechnungen in der QIS-CH (bereinigt um Kantonalbankenrabatt ... Sicht 2013)

Abbildung 5: QIS-FINMA-Schätzungen vs. bankseitige QIS-CH-Schätzungen zur Änderung der Eigenmittelmindestanforderungen für 38 SA-CH-Institute bei Schweizer Umsetzung des internationalen Regelwerks

Bezogen auf die Kantonalbanken ist anzumerken, dass der per Ende 2010 bestehende "Kantonalbankenrabatt" (Reduktion der Mindestanforderungen um höchstens 8.4%, vgl. ERV Art. 125a Abs. 2) in 2013 (Einführungszeitpunkt von Basel III und damit der relevante Referenzzeitpunkt) nicht mehr gelten wird. Daher wurden die QIS-CH-Schätzungen der Kantonalbanken ohne diesen Rabatt ermittelt.

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Diese Änderungen der Mindestanforderungen auf Gesamtbankebene ergeben sich durch Änderungen der Mindestanforderungen für diverse Risiken. Die pro Risikotyp in der QIS-CH geschätzten Änderungen sind in Abbildung 6 wiedergegeben.

Abbildung 6: Box-Plot der relativen Änderungen der Mindestanforderungen für Kreditrisiken, Marktrisiken und nicht gegenparteibezogene Risiken ("NCRA") gemäss QIS-CH (37 Institute, ein Ausreisser mit Änderungen bei Marktrisiken um +250% nicht abgebildet).

Die Reduktion auf Gesamtbankebene ist hauptsächlich auf eine deutlich tiefere Unterlegung der nicht gegenparteibezogenen Risiken ("NCRA") zurückzuführen. Die Anforderungen für Marktrisiken reduzieren sich ebenfalls etwas. Die tiefere Unterlegung ist grundsätzlich auf die tiefere Unterlegung von Währungsrisiken (8% statt 10% Unterlegungssatz) und Rohstoffrisiken (ebenfalls tiefere Sätze und ferner Möglichkeit zur Anwendung eines verfeinerten Verfahrens) zurückzuführen. In Einzelfällen wurden solche Senkungen jedoch aufgrund der reduzierten Verrechnungsmöglichkeiten im Kontext spezi- fischer Zinsrisiken neutralisiert oder überkompensiert. Für Kreditrisiken ist in der Tendenz ein leichter Anstieg der Mindestanforderungen zu beobachten.

9.2.2 Änderung der Mindestanforderungen für Kreditrisiken nach Kreditarten

Neben den eigenmittelmässigen Auswirkungen auf Gesamtbankebene und Risikotyp wurde im Rahmen der QIS-CH insbesondere auch untersucht, wie sich die Umstellung auf das internationale Regelwerk auf bestimmte Kredite auswirkt. Dass mit teilweise starken Änderungen zu rechnen war, ergibt sich alleine schon aufgrund unterschiedlicher Risikogewichte, beispielsweise 20% statt 25% im Für die QIS-CH war der Aktivsaldo des Ausgleichskontos (vgl. Art. 67) mit 100% zu gewichten, was in Einzelfällen keine Senkung oder gar eine Steigerung der für NCRA erforderlichen Eigenmittel implizierte, wie in der Abbildung ersichtlich. Gemäss E-ERV gilt für diesen Aktivsaldo ein Gewicht von 0% (wie bereits heute unter dem SA-CH). Vgl. E-FINMA-RS 08/20 Rz 93-94.

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Bereich Interbankkredite oder 100% statt 50% oder 75% für landwirtschaftliche Liegenschaften bzw. durch solche besicherte Kredite. Im Einzelnen wurden betrachtet: a) durch Wohnliegenschaften besicherte Kredite b) durch gewerbliche Liegenschaften besicherte Kredite c) durch landwirtschaftliche Liegenschaften besicherte Kredite d) Interbankkredite e) Kredite an Unternehmen f) Lombardkredite g) Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten (kurz „SFT“ für „securities financing transactions“) h) Derivatgeschäfte Diese Sichtweisen fokussieren dabei auf wichtige Kreditarten oder Gegenparteien. Die obere Grafik in Abbildung 7 zeigt die relativen Änderungen in der jeweiligen Eigenmittelunterlegung. Die untere Grafik stellt diese relativen Änderungen pro Kreditart/Gegenparteityp in Bezug zu den relativen Änderungen in den Mindestanforderungen für Kreditrisiken eines einzelnen Instituts – dadurch wird die relative Bedeutung einer für sich betrachtet kleinen oder grossen Änderung für die betrachtete Kreditart/Gegenpartei im Gesamtkontext der geänderten Kreditrisikoeigenmittelanforderungen dargestellt. So relativieren sich beispielsweise die deutlich höheren Eigenmittelanforderungen für Derivate oder Lombardkredite, wenn man diese in ihrer relativen Bedeutung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken insgesamt betrachtet.

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Abbildung 7: Änderungen der Eigenmittelmindestanforderungen bei den QIS-CH-Instituten für bestimmte Kreditarten bei Berechnung der Mindestanforderungen nach dem internationalen Regelwerk. Die obere Grafik zeigt die relativen Änderungen dieser Anforderungen differenziert nach Kreditarten. Die untere Grafik zeigt deren relative Bedeutung bezogen auf das Total dieser Anforderungen für Kreditrisiken.

Im Einzelnen können folgende Aussagen für die betrachteten Kreditarten gemacht werden: a) durch Wohnliegenschaften besicherte Kredite: kaum Auswirkungen, die durch Kreise symbolisierten "Ausreisser-Beobachtungen" dürften Ausfluss der Bereinigung eines gesetzgeberischen Versehens sein (50% statt 75%-Risikogewichtung im SA-BIZ, vgl. E-ERV Anhang 4 Ziff. 3.2 und 11.1.6). b) durch gewerbliche Liegenschaften besicherte Kredite: erwartungsgemäss ein deutlicher Anstieg, der sich auch in einer leichten Erhöhung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken insgesamt niederschlägt.

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c) durch landwirtschaftliche Liegenschaften besicherte Kredite: erwartungsgemäss ein sehr deutlicher Anstieg im Bereich von 85%, der sich auch in einer sehr leichten Erhöhung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken insgesamt niederschlägt. d) Interbankkredite: erwartungsgemäss eine merkliche Reduktion, mit einer im Mittel sehr leichten, aber in Einzelfällen durchaus grösseren Reduktion der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken auf Gesamtbankebene. e) Kredite an Unternehmen: insgesamt neutral, mit Abweichungen nach oben und unten in Einzelfäl- len. f) Lombardkredite: teilweise starke Steigerungen oder auch Reduktionen. Dies hängt mit dem Wegfall der pauschalen 50%-Gewichtung zusammen. Die Steigerungen lassen sich sodann auf Behandlung dieser besicherten Kredite als Blanko-Kredite zurückführen. Die Reduktionen hingegen lassen sich häufig durch neue Anwendung des umfassenden Ansatzes statt der bisherigen Pauschalgewichtung erklären. g) Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten (SFT): für die Mehrzahl der QIS-CH- Banken keine besondere Veränderung, ausser bei einem Institut, für welches eine knapp 10%- Steigerung der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiken resultiert (das SFT-bezogene Ergebnis für dieses Institut, Steigerung der SFT-Anforderungen um mehrere Hundert Prozent, ist in der ersten Abbildung rein aus Darstellungsgründen nicht dargestellt. h) Derivate: erwartungsgemäss eine relativ starke Zunahme der erforderlichen Eigenmittel durch Anwendung der Marktwertmethode nach dem internationalen Regelwerk. Die obigen eigenmittelmässigen Aussagen zu den Auswirkungen einer Umstellung auf das internationale Regelwerk haben grundsätzlich sowohl unter Basel II.5 (aktuelle Regulierung) wie unter Basel III ihre Gültigkeit. Basel III bringt nämlich im wesentlichen nur Änderungen der Eigenmittelanforderungen für bestimmte Gegenparteirisiken im Derivate- und SFT-Geschäft mit sich. Für Nicht-Grossbanken sind diese Änderungen unwesentlich, wie auch die QIS-CH zeigte (so zieht die neue CVA- Eigenmittelunterlegung ceteris paribus typischerweise eine Steigerung der erforderlichen Eigenmittel für die allermeisten Institute von nur bis zu 2% nach sich). Ein ähnliches Bild – keine materiellen Änderungen – ergab die QIS-CH für die Nicht-Grossbanken auch im Bereich der anrechenbaren Eigenmittel.

Im nächsten Abschnitt wird der Frage nachgegangen, wie sich die Eigenmittelsituation der Schweizer Banken unter Basel III präsentiert, wenn insbesondere die neuen Basler Mindestkapitalquoten und Eigenmittelpufferanforderungen betrachtet werden. Die Auswirkungen der zusätzlichen Anforderungen des FINMA-RS 11/2 Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken werden im übernächsten Abschnitt 9.4 analysiert.

9.3 Eigenmittelsituation unter Basel III – Mindestanforderungen und Puffer

Zur Analyse der quantitativen Auswirkungen der neuen Basel-III-Standards zur Berechnung der anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel im Rahmen der QIS-FINMA wurden abgeschätzt:

  • die Auswirkungen der revidierten Eigenmitteldefinitionen auf ausgewählte Kapitalkennzahlen (v.a.

  • die potentielle Eigenmittellücke, die mit der Einführung von Basel III verbunden sein könnte.

Um ein möglichst umfassendes Bild zu erhalten, schliesst die Analyse alle inländischen und ausländischen Banken in der Schweiz ein. Ausgenommen hiervon sind die beiden Grossbanken, die bereits an anderer Stelle behandelt wurden. Alle QIS-FINMA-Schätzungen basieren auf den auf Stufe Einzelin-

Die Auswirkungen höherer Eigenmittelanforderungen für hypothekarisch gedeckte Kredite an Unternehmen sind grundsätzlich bereits unter Punkt b) erfasst. Siehe Regulierungsfolgenabschätzung zur Änderung des Bankengesetzes (too big to fail), März 2011.

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stitut erhobenen und unter geltender Regulierung ermittelten offiziellen Eigenmittelausweisdaten vom 31. Dezember 2010.

Da die neuen Kapitaldefinitionen nach der Logik von Basel III in den bestehenden Datenbanken mit den Eigenmittelausweisdaten nicht vorhanden sind, mussten Approximationen durchgeführt werden. Um den Schätzfehler minimal zu halten, wurden die FINMA-internen Schätzungen (Approximationen) mit den grundsätzlich nach der Basel-III-Logik erstellten Schätzungen der Banken aus der QIS-Basel und der QIS-CH verglichen und validiert, soweit entsprechende Daten zur Verfügung standen.

Die anrechenbaren Eigenmittel sind unter Basel III strenger definiert als bisher (siehe Abschnitt 5). Das Herzstück der neuen Kapitaldefinition unter Basel III ist das harte Kernkapital (Common Equity Tier 1, CET1). Es besteht aus Aktienkapital, Gewinnvorträgen und offenen Reserven und hat die Fähigkeit Verluste zu tragen. Auf Basis der für den aktuellen Eigenmittelausweis bestehenden Grössen lässt sich das CET1 approximieren. Diese Approximation wird im Weiteren als CET1-Proxy bezeich- net.

Abbildung 8 zeigt die auf Basis des CET-1-Proxy geschätzten CET1-Quoten nach E-ERV Art. 33 Abs. bis 3 für die Banken in der Schweiz, die in der Abbildung in aufsteigender Reihenfolge von der niedrigsten zur höchsten CET1-Quote geordnet sind. Die CET1-Quote ist das Verhältnis von hartem Kernkapital (CET1) zu den nach Risiko gewichteten Positionen (RWA), alles berechnet nach Basel-III- Standards. Für die Berechnung der RWA nach Basel III wurde konservativ unterstellt, dass jedes Insti- tut unter Basel III eine Steigerung seiner RWA um 20% im Vergleich zu heute erfährt. Zudem zeigt die Abbildung ausgewählte Mindestwerte der CET1-Quote nach Basel III. Neben den Mindestanforderungen für hartes Kernkapital in Höhe von 4.5% der RWAs verlangt Basel III, dass die Banken darüber hinaus hartes Kernkapital für den Eigenmittelpuffer in Höhe von 2.5% halten und gegebenenfalls zusätzlich einen antizyklischen Puffer bis zu 2.5% der RWA in Zeiten übermässigen Kreditwachstums. Dies führt zu folgenden CET1-Schwellenwerten, die als horizontale Linien in der Abbildung erscheinen:

  • 4.5% Mindestanforderung,

  • 7%, bestehend aus Mindestanforderung (4.5%) und Eigenmittelpuffer (2.5%),

  • 9.5%, die Summe von 4.5% Mindestanforderung, Eigenmittelpuffer und antizyklischer Puffer in Höhe von je 2.5%.

Ausgangspunkt der CET1-Proxy-Berechnung ist das anrechenbare, bereinigte Kernkapital (Tier 1) im aktuellen Eigenmittelausweis. Es beinhaltet bereits die Abzüge vom Eigenkapital, die unter Basel III weiter bestehen werden. Davon wird zusätzlich das hybride Tier 1 Kernkapital abgezogen. Ein weiterer Teil der Kapitalabzüge unter Basel III wird heute in Artikel 31 der ERV summarisch erfasst. Dieser Abzug kann für die Berechnung von CET1-Proxy genutzt und vom Tier 1 Kapital abgezogen werden. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass die 50%/50% Abzüge für Tier 1 Kapital nicht zweimal zum Abzug gebracht werden. Somit gilt zusammenfassend: CET1-Proxy := Tier 1 – hybrides Tier 1 + 50/50% Abzüge von Tier 1 – Summe der Abzüge von Tier 1 und Tier 2 (gemäss Artikel 31 der ERV). Im Rahmen der QIS-CH ging die überwältigende Mehrzahl der Banken davon aus, dass sich ihre RWA unter Basel III nicht um mehr als 10% verändern/steigern würden.

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30.0%

25.0%

20.0%

15.0%

10.0%

5.0%

0.0% Abbildung 8: Geschätzte Basel III CET1-Quoten der Banken in der Schweiz (ohne Grossbanken), auf Basis der heutigen Eigenmittelausstattung und konservativ angenommener 20% Steigerung der risikogewichten Positionen mit Übergang von Basel II.5 zu Basel III und zudem ohne Anwendung von bis 2019 laufenden Übergangsfristen.

Abbildung 8 zeigt, dass die überwältigende Mehrheit der Banken bereits heute über eine gute Eigenmittelausstattung verfügt und somit Kapitalquoten besitzt, die deutlich oberhalb kritischer Basel III Schwellenwerte für das harte Kernkapital liegen. Der Durchschnitt der ungewichteten CET1-Quoten der Nicht-Grossbanken ist mit 24% sehr hoch.

Die Tabelle 1 zeigt weitere Details. Es gibt nur eine Bank, welche die ab 2015 geltende Mindestanforderung von 4.5% CET1-Kapital im Verhältnis zu den geschätzten Basel III RWAs (wie gesagt konservativ angenommen zu +20% über heutigem Niveau) nicht erfüllt. Selbst unter der Annahme, dass Eigenmittelpuffer und antizyklischer Puffer bereits heute vollständig zu erfüllen wären, gäbe es nur 28 Banken, bei denen die entsprechende CET1-Quote von 9.5% nicht erfüllt wäre. Die kumulierte Kapitallücke dieser Banken ist mit CHF 1'677 Mio. sehr klein. Das entspricht knapp 2% des geschätzten CET1-Kapitals der Banken (ohne Grossbanken). Die Annahme, dass mit Basel III die RWA für Nicht- Grossbanken um 20% zunehmen, ist sehr konservativ. Bei einem angenommenen RWA-Anstieg von 10%, schrumpft die Anzahl der betroffenen Banken von 28 auf 16 und die Kapitallücke beträgt nur noch CHF 1‘067 Mio.

Das Fazit ist, dass, abgesehen von wenigen Ausnahmen, die Nicht-Grossbanken in der Schweiz bereits heute die Basel III Standards für hartes Kernkapital erfüllen. Angesichts grosszügiger Übergangsfristen bis zur definitiven Einführung von Basel III im Jahre 2019 kann offensichtlich klar davon ausgegangen werden, dass bis dahin alle Banken die neuen Basel III Standards erfüllen werden. Dies umso mehr als die angenommene 20%-ige Steigerung der RWA für die Nicht-Grossbanken sehr konservativ ist. Den QIS-CH-Ergebnissen zu Folge rechnen über 80% der befragten gut 40 Institute mit einer RWA-Steigerung von unter 10%. Unberücksichtigt ist dabei zudem, dass durch die Schweizer Umsetzung des internationalen Regelwerks die RWA bzw. die darauf basierenden Mindestanforderungen ceteris paribus überdies um 7-8% relativ zu heute sinken.

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Anzahl Banken mit CET1-Kapitallücke CET1-Quote unterhalb (in Mio. CHF) Ausgewählte Basel-III- des Schwellenwerts Schwellenwerte für das harte bei RWA-Anstieg um bei RWA-Anstieg um Kernkapital (CET1) 20% 10% 20% 10%

4.5% 1 1 49 49 (= Mindestanforderung)

7.0% (= 4.5% Mindestanforderung + 8 5 315 181 2.5% Eigenmittelpuffer)

9.5% (= 4.5% Mindestanforderung + 28 16 1677 1067 2.5% Eigenmittelpuffer + 2.5% antizyklischer Puffer)

Tabelle 1: Kapitalbedarfsanalyse für Nicht-Grossbanken nach ausgewählten Basel-III-Mindestwerten für die CET1-Quote unter konservativ angenommener Steigerung der RWAs um 20% und 10%.

9.4 Eigenmittelsituation unter Basel III – unter Berücksichtigung der FINMA-

Vorgaben für zusätzliche Eigenmittel über den Mindestanforderungen

In gleicher Weise wie im vorangegangenen Abschnitt werden in einer zweiten Hochrechnung die Auswirkungen von Basel III auf die FINMA-Standards über zusätzliche Eigenmittel quantifiziert wie sie in Kapitel 6 des FINMA-RS 11/2 „Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken“ für die Nicht- Grossbanken definiert sind. Nach diesem FINMA-RS 11/2 sind Banken verpflichtet, in Abhängigkeit ihrer Aufsichtskategorie, zusätzliche Eigenmittelpuffer gemessen an den gesamten anrechenbaren Eigenmitteln im Verhältnis zu den Mindestanforderungen nach Art. 33 ERV zu halten. Hieran ändert sich durch die Einführung von Basel III nichts. Nur sind in dieser Rechnung die Mindestanforderungen (bzw. RWAs) an Basel III anzupassen: vgl. Art. 33 E-ERV. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass gewisse Kapitalabzugsposten unter Basel II, einschliesslich der Abzüge für Verbriefungspositionen, unter Basel III neu risikogewichtet und aufgrund der CVA-Eigenmittelanforderung für Gegenparteirisiken erhöht werden. Für Nicht-Grossbanken sind diese Abzüge jedoch quasi inexistent. Auch ist die CVA-Eigenmittelanforderung für Nicht-Grossbanken relativ klein.

Wie in der Schätzung im vorangegangenen Abschnitt wird wiederum sehr konservativ angenommen, dass die RWA für die Nicht-Grossbanken im Schnitt um 20% zunehmen. Des Weiteren erfolgt durch die Umstellung auf das internationale Regelwerk eine Reduktion der RWAs bzw. darauf basierender Mindestanforderungen um etwa 7%. Die Ergebnisse dieser Hochrechnung sind in Tabelle 2 zusammengefasst, wiederum auch für einen angenommenen RWA-Anstieg von 10%.

Anforderungen Anzahl Banken, die bei Total Kapitallücke heutigem Eigenmittelni- (in Mio. CHF) veau die Anforderungen in 2016 nicht erfüllen

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würden bei RWA-Anstieg um bei RWA-Anstieg um

20% 10% 20% 10%

8%-Gesamtkapitalquote nach Basel III zuzüglich Eigenmit- 30 14 3518 1562 telpuffer nach FINMA-RS 11/2

Tabelle 2: Kapitalbedarfsanalyse für Nicht-Grossbanken unter Basel III, konservativ angenommener Steigerung der RWAs um 20% und 10%, und zusätzlicher Berücksichtigung der Vorgaben nach FINMA-RS 11/2 wie Ende 2016 gültig.

Gemäss Tabelle 2 würden per Ende 2016 bei konservativ angenommener RWA-Steigerung um 20% 30 Banken unter den nach Aufsichtskategorie differenzierten Anforderungen des FINMA-RS 11/2 liegen (siehe dazu Kapitel 6 dieses Rundschreibens). Die Kapitallücke in Höhe von CHF 3‘518 Mio. ist sehr moderat. Die Ergebnisse in Tabelle 2 sind im Einklang mit den vorangegangenen Basel III Ergebnissen (vgl. Tabelle 1). Da die FINMA-Anforderungen pro Aufsichtskategorie oberhalb der Basel III Schwellenwerte liegen, sollte die Anzahl der Banken, welche die FINMA-Anforderungen nicht erfüllen, ceteris paribus zunehmen. Da sich aber gleichzeitig die Bemessungsgrundlage verändert hat, weil statt CET1 nun die gesamten anrechenbaren Eigenmittel betrachtet werden, entsprechend dem FINMA-RS 11/2, heben sich die Effekte tendenziell auf.

Interessant ist, dass die Schnittmenge der Banken mit einer Kapitallücke in den beiden Betrachtungen (Basel III CET1 und FINMA-Anforderungen an zusätzliche Eigenmittel) begrenzt ist. Der Anteil der Banken, der beide Standards aus heutiger Sicht nicht erreicht, beträgt rund 30-40% der insgesamt rund 30 Banken. Das ist ein Hinweis, dass die Banken erwartungsgemäss noch nicht unter Basel III operieren, aber über Möglichkeiten verfügen, ihre Kapitalisierung in der Übergangsphase zu Basel III schrittweise zu verbessern, wie z. B. die Substitution von Tier 2 durch Tier 1 Kapital (insbesondere bei Tochtergesellschaften) oder die Aktivierung vorhandener stiller Reserven.

Zusammenfassend bestätigen die Hochrechnungen, dass die Auswirkungen von Basel III auf die FINMA-Anforderungen bzgl. zusätzlicher Eigenmittel bei den Nicht-Grossbanken in der Schweiz sehr klein sind. Die Auswirkungen werden zudem durch die gesetzte Übergangsfrist bis 2016 abgefedert. Es bestehen keine Zweifel seitens FINMA, dass die wenigen Banken, die die Standards bisher noch nicht erfüllen, diese bis dahin erreichen werden.

9.5 Eigenmittelsituation Basel III - Grossbanken

Im Gegensatz zu den Nicht-Grossbanken, die oft die gesamten anrechenbaren Eigenmittel grossmehrheitlich in Form von CET1 halten, haben die beiden Grossbanken die Schwächen des aktuellen Rechts durch Kapitaloptimierung in signifikantem Umfang ausgenutzt. Sie sind daher durch Basel III, das diese Schwächen im Bereich der Definition der anrechenbaren Eigenmittel schliesst, auf der Kapitalseite vergleichsweise deutlich stärker betroffen. Zudem sind beide Schweizer Grossbanken stark im Derivatgeschäft engagiert und daher bringt die mit Basel III eingeführte CVA-Eigenmittelunterlegung eine signifikante Erhöhung der erforderlichen Eigenmittel mit sich.

Die Kombination dieser beiden Effekte (enger gefasster Begriff der anrechenbaren Eigenmittel, höhere RWA) beeinflusst die CET1-Ratio der beiden Grossbanken deutlich stärker als diejenige der Nicht- Grossbanken. Die Grossbanken werden daher wohl von den von Basel III vorgesehenen Übergangsbestimmungen zumindest teilweise Gebrauch machen.

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Für eine quantitative Abschätzung der unter Basel III ab 2013 geltenden CET1-Quote beider Gross- banken wird auf die entsprechenden Informationen seitens der beiden Grossbanken verwiesen. Diese Quote hängt fundamental auch von Business-Entscheiden der Grossbanken ab, die aufgrund der starken Veränderungen der Eigenmittelunterlegung unter Basel III zu treffen sein werden. Daher würde eine „ceteris paribus Hochrechnung“ für das Jahr 2019, wie sie für die Nicht-Grossbanken durchgeführt wurde, im Spezialfall der Grossbanken zu keinen sinnvollen Ergebnissen führen. Ergo wurde auf eine solche, mit zu grossen Fehlern behaftete Hochrechnung und deren Darstellung im vorliegenden Erläuterungsbericht verzichtet.

9.6 Geänderte Risikoverteilungsvorschriften

9.6.1 Tiefere Limiten für Positionen gegenüber Banken und TBTF-Instituten

Für Banken, die bisher den Schweizer Ansatz angewandt haben, kann der Wegfall der Privilegierung der Interbankforderungen im Rahmen der Risikoverteilung – neu 100% Gewichtung statt typischerweise 25% – materiell sein. Eine konzeptionelle Analyse und Quantifizierung der Auswirkungen, bei der die für kleine und mittelgrosse Banken auch die weiter reduzierte Limitierung von Positionen gegenüber TBTF-Instituten zu berücksichtigen ist („Wegfall der De-Minimis-Regel“; vgl. Art. 115a E-ERV), wurde bereits in Abschnitt 8.2 vorgenommen. Im Weiteren soll dies durch zusätzliche praktische, namentlich im Rahmen der QIS-CH und SNB-QIS erhobene quantitative Informationen ergänzt werden.

Die 100%ige statt 20%-Gewichtung von Positionen gegenüber Banken wurde für die gut 40 Institute, welche heute bereits den internationalen Standardansatz anwenden, effektiv bereits per 1.1.2011 eingeführt. Entsprechend praktische Erfahrungen zeigen, dass diese Verschärfung zwar im Einzelfall materiell sein kann, aber insgesamt gut tragbar waren. Dies war auch bereits das Ergebnis einer damals durchgeführten QIS. Zu analogen Ergebnissen gelangt man auch auf Basis der aktuell durchgeführten QIS-CH und QIS-SNB. Dieses Resultat ist im Kern Ergebnis zweier Aspekte: zum einen der De-Minimis-Regel des Art. 115a, die ja für kleine Banken den Effekt einer Vervierfachung der Gewichtung durch eine Vervierfachung der Limite neutralisiert; zum anderen dem Umstand, dass sich allfällige Limitenüberschreitungen in manchen Fällen durch Anwendung der reduzierte Gewichtungssätze, wie sie das FINMA-RS 08/23 „Risikoverteilung bei Banken“ für sehr kurzfristige Interbankpositionen zur Verfügung stellt, reduzieren oder auch gänzlich beseitigen lassen.

Diese reduzierten Gewichtungssätze stehen auch weiterhin für sehr kurzfristige Positionen gegenüber TBTF-Instituten zur Verfügung, nicht mehr anwendbar ist jedoch die De-Minimis-Regel für Positionen gegenüber TBTF-Instituten. Was dies, bezogen auf die Jahresendpositionen 2010 aller Banken in der Schweiz gegenüber CS und UBS als systemrelevanten Banken, an Limitenauslastungen ceteris paribus bedeutet hätte, zeigt die nachstehende Abbildung 9.

Siehe etwa Folie 29 von https://www.credit-suisse.com/investors/doc/csg_1q2011_slides.pdf Im Rahmen der QIS-CH gab nur etwa die Hälfte der Institute an, von den Erleichterungen für kurzfristige Interbankforderungen, die das FINMA-RS 08/23 gewährt, Gebrauch zu machen.

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900%

800%

700%

600%

500%

400%

300%

200%

100%

0%

Abbildung 9: QIS-SNB-Ergebnis zur konservativ geschätzten Klumpenrisiko-Limitenauslastung Schweizer Banken gegenüber CS und UBS, falls diese Interbankpositionen per Ende 2010 nach E-ERV Art. 115 und Art. 115a zu behandeln gewesen wären (Quelle: SNB, basierend auf der Statistik zu den Adressausfallrisiken im Interbankbereich).

Abbildung 9 zeigt drei Gruppen von Banken; ganz links die kleinen Banken (mit anrechenbaren Eigenmitteln bis CHF 250 Mio.), ganz rechts die grossen Banken (mit anrechenbaren Eigenmitteln über CHF 1 Mia.); und in der Mitte die mittelgrossen (CHF 250 Mio. bis 1 Mia. anrechenbare Eigenmittel). Gegenüber TBTF-Instituten gilt einheitlich die Maximallimite für Klumpenrisiken in Höhe von 25% der anrechenbaren Eigenmittel. Eine Position in dieser Höhe entspricht somit einer Limitenauslastung von 100%. Die Abbildung zeigt für alle Banken in der Schweiz, mit Positionen gegenüber CS oder UBS, die entsprechenden Limitenauslastungen. Einige erstaunlich hohe Limitenauslastungen sind auf spe- zielle Umstände zurückzuführen. Gesamthaft ist jedoch ersichtlich, dass die tieferen Limiten gegenüber TBTF-Instituten primär die Gruppe der kleinen Banken tangiert, wobei unter diesen ca. ein Drittel deutliche Limitenüberschreitungen gegenüber CS oder UBS als systemrelevanten Banken aufweist und die betroffenen Banken ergo ihre TBTF-Interbankpositionen diversifizieren müssten (gleichmässiger gegenüber CS vs. UBS eingehen oder auch auf weitere Bankgegenparteien diversifizieren). Dieser Zwang zur Diversifikation ist ein bewusst gewolltes Element, eines von mehreren Elementen zur Lösung der TBTF-Problematik.

Ergänzend ist auf Basis der QIS-CH anzufügen, dass sich die Positionen gegenüber ausländischen und potentiellen TBTF-Banken insgesamt deutlich unter den zulässigen Limiten der E-ERV bewegen.

Bei neu 100% Gewichtung statt 25% Gewichtung würde man keine Limitenauslastungen über 400% erwarten – unter der Annahme, dass unter aktuellem Recht die 100% Limitenauslastung die effektive Obergrenze darstellt. Für die Hochrechnung wurden jedoch auch sehr kurzfristige Positionen zu 100% gewichtet, obschon diese nach E-FINMA-RS 08/23 deutlich tiefer gewichtet werden können. Dadurch kommt scheinbar eine viel höhere Limitenauslastung zustande als es de facto der Fall ist. Auch dürfen allfällige Limitenüberschreitungen durch freie anrechenbaren Eigenmittel gedeckt und damit „legalisiert“ werden, was einige weitere Ausreisser-Auslastungen im Rahmen dieser Hochrechnung erklärt.

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Als Fazit ist festzuhalten, dass die Auswirkungen von E-ERV Art. 115 und Art. 115a insgesamt tragbar sind. Materielle Auswirkungen ergeben sich primär durch Wegfall der De-Minimis-Regel bzgl. Positionen gegenüber TBTF-Instituten für dasjenige Drittel der kleinen Banken, die relativ grosse Positionen gegenüber CS und UBS als systemrelevanten Banken aufweisen. Diese Konzentrationen zu reduzieren, ist jedoch eine beabsichtigte Auswirkung der TBTF-Konzeption.

9.6.2 Auswirkung der übrigen Änderungen

Die QIS-CH ergab nicht unerwartet, dass bei Instituten, die in der Finanzierung öffentlicher Haushalte engagiert sind, der Wechsel vom Schweizer Ansatz zum internationalen Ansatz zu einer deutlichen Erhöhung der Positionen und damit Limitenauslastungen in Bezug auf Positionen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften führt. Dies liegt einerseits daran, dass die Institute keine externen Ratings benutzen – und entsprechend nicht von der ratingabhängigen präferentiellen Gewichtung nach Art. 115 Abs. 3 ERV wie auch E-ERV Gebrauch machen. Andererseits muss die öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht zwingend über ein Rating verfügen oder ihr Rating kann tiefer als „AA-“ sein – was ebenfalls eine Gewichtung zu 100% impliziert. Entsprechend haben im Rahmen der QIS-CH eine Handvoll Institute gemeldet, dass es für öffentlich-rechtliche Körperschaften wie v.a. Kantone ohne Top-Rating zu materiellen Überschreitungen der Klumpenrisikolimite käme.

Der Wegfall der 50%-Risikogewichtung für Lombardkredite wird auf Basis der QIS-CH-Antworten im Bereich Risikoverteilung nahezu unisono als entbehrlich erachtet.

Von der substantiellen Ausweitung der Bestimmungen zur Gruppe verbundener Gegenparteien dürfte nur der Kreis der Banken betroffen sein, der in grösserem Umfang Verbriefungspositionen hält.

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10 Wirtschaftliche Auswirkungen von Basel III

10.1 Ausgangslage und gängige Modelle zur Beurteilung der Regulierungsfolgen für die Schweiz

Der Regulierungsvorschlag Basel III entfaltet bei einer materiellen Wirkung für die Banken Rückwirkungen für die gesamte Volkswirtschaft. Durch die geplante Regulierung sollen mit Hilfe von strengeren Kapitalanforderungen die Banken langfristig stabiler werden, indem sie ihre Verlusttragfähigkeit verbessern. Dem langfristig erzielbaren volkswirtschaftlichen Nutzen durch die geringere Wahrscheinlichkeit und Stärke von Bankenkrisen, stehen die tendenziell kurzfristigen Kosten der neuen Regulierung gegenüber. Diese Kosten verteuern in der Tendenz das Kreditangebot, was unter Umständen in Nachteilen für potenzielle Wirtschaftswachstum sowie das BIP und die Beschäftigung resultieren kann. Zur ökonomischen Beurteilung dieser Effekte, werden in Modellen die Kosten der höheren Kapital- und Liquiditätsanforderungen dem volkswirtschaftlichen Nutzen durch eine geringere Frequenz und Stärke der von Banken ausgelösten Finanz- und Wirtschaftskrisen gegenübergestellt. Die internationale Diskussion wird von dem Modell der vom Financial Stability Board (FSB) sowie dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) beauftragten Macroeconomic Assessment Group (MAG) bzw. der Long-Term Economic Impact Group (LEI) sowie andererseits von den Modellüberlegungen des Institute of International Finance (IIF) als Vertretung der Banken dominiert.

Beide Modelle sind zwar für eine abstrakte Beurteilung der generellen Wirkungen der Basel III Regulierung konzipiert, sie erlauben jedoch unter Berücksichtigung der im internationalen Vergleich speziellen Strukturen des Schweizer Bankenmarktes übertragbare qualitative Aussagen zu den Wirkungen der Regulierung. Nach auf Basis der MAG/LEI-Modellen angestellten Überlegungen für die Schweiz, dürfte der Nutzen eines langfristig stabileren Finanzmarktes die angesichts der ausreichenden Übergangsfristen tendenziell kurzfristigen Kosten der Basel III-Regulierungsreform erheblich übersteigen. Die schweizerischen Wirkungsstudien (vgl. Abschnitt 9) zeigen, dass die überwältigende Mehrheit der Banken bereits heute – selbst bei vollständiger Anwendung der Basel III Vorgaben – über Eigenmittelausstattungen verfügen, die deutlich oberhalb der kritischen Basel-III-Schwellenwerte liegen. Eine allfällige, infolge restringierender Eigenmittelvorgaben induzierte Kreditknappheit kann nicht postuliert werden.

Die Theorie verfügt für die Untersuchung der geplanten Regulierungsreformen über kein allgemein anerkanntes Modell. Die MAG stützt ihre Analyse auf eine Untersuchung der Wirkungen der Regulierungsreformen auf Kreditvolumen und Kreditkosten mit Hilfe von Bank- und Bankensystemmodellen sowie Kapitalkostenmodellen. Diese Ergebnisse dienen als Input in makroökonomische Modelle, um die Wirkungen auf das BIP und Wirtschaftswachstum zu erkennen. Die LEI-Gruppe folgte ebenfalls diesem Ansatz unter teilweiser Verwendung gleicher Modelle. Sie errechnet auf Basis der historischen Krisen die Kosten von Bankkonkursen und systemischen Krisen (Wahrscheinlichkeit und Ausmass einer Krise) und vergleicht diese mit den Kosten einer strengeren Regulierung. Unter der Annahme, dass eine verbesserte Verlustabsorption der Banken die Wahrscheinlichkeit und die Folgen künftiger Krisen deutlich verringert, ergibt sich ein ökonomischer Vorteil in Höhe des bisher durch Krisen verlorenen BIPs. Zusätzlich profitiert die gesamte Volkswirtschaft von einer weniger zyklischen Volatilität im Bankensektor durch einen Rückgang der Ausschläge von Konjunkturzyklen, zum Beispiel indem zur Kapazitätsanpassung weniger Entlassungen erforderlich werden. Die Analysen kommen zum Ergebnis, dass die Regulierungsreformen für eine Übergangszeit zwar höhere Kosten verursacht, indem Banken versuchen die Regulierungsanforderungen durch höhere Kreditkosten auf die Volkswirtschaft zu überwälzen. Substantielle Auswirkungen auf das BIP-Trendwachstum sind jedoch nicht zu erwarten. Die beiden Studien von MAG und LEI basieren auf den Ergebnissen einer Wirkungsstudie des Basler Bankenausschusses vom Dezember 2009, nach der die international aktiven Grossbanken eine durchschnittliche CET1-Kapitalquote von 5.7% hatten. Die Mehrzahl der kleineren Banken verfügt über eine deutlich bessere Kapitalausstattung, so dass die Anpassungsreaktionen dort geringer sein werden.

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10.2 Die Beurteilung der Regulierungsfolgen durch Financial Stability Board (FSB) und Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) Zur Abschätzung der Folgen wurde regulierungsseitig 2010 mit dem Bericht der LEI-Gruppe zu den langfristigen Folgen und Vorteilen strengerer Kapital- und Liquiditätsanforderungen , sowie mit einer 58 59 Analyse der MAG zu den Folgen des Überganges zu einer verschärften Regulierung Stellung genommen. Während sich die MAG mit den Folgen des Reformübergangs, d.h. den Kosten der Implementierung auseinandersetzt, untersucht die LEI-Gruppe die langfristigen Auswirkungen der Regulierungsreform durch einen statischen vorher-nachher Vergleich anhand eines langfristigen Gleichgewichtsmodells. Dabei berücksichtigt sie neben den Kosten auch die Vorteile für die Volkswirtschaft durch eine verbesserte Finanzmarktstabilität und ein kontinuierlicheres Wirtschaftswachstum, d.h. eine konstant höhere Beschäftigung und Einkommen. Nach den Überlegungen der MAG führen die steigenden Kapitalanforderungen während einer Übergangsphase zu höheren Kapitalkosten der Banken, die als Folge ihr Kreditangebot reduzieren, bzw. versuchen, die Kosten auf die Kreditnehmer zu überwälzen. Beides könnte das Wirtschaftswachstum einer Volkswirtschaft durch ein Kreditangebotsdefizit bzw. teurere Kredite beeinträchtigen. Die MAG untersucht daher zusätzlich alternative Implementierungsstrategien und Übergangszeiträume zur Optimierung von Kosten und Nutzen der Reformen.

In dem Hauptszenario kommt die MAG bei einer vierjährigen Übergangsphase je Prozentpunkt höhere Kapitalanforderungen zu einem BIP-Rückgang gegenüber dem Basisszenario von 0.17 bis 0.19% in der Spitze nach viereinhalb Jahren mit einer anschliessenden Angleichung zum Basisszenario. Im Zeitverlauf steigen die Kreditkosten im Median um 0.15%, das Kreditvolumen geht um 1.4% zurück. Dies sind bei den unter Basel III diskutierten Anpassungen insgesamt für die Übergangszeit moderate Auswirkungen auf die Volkswirtschaft bzw. das BIP. Eine über die bereits in Basel III vorgesehene Übergangsfrist hinaus gehende, zusätzliche Ausweitung von Übergangsfristen beeinflusst das Ergebnis nur marginal. Nach dem LEI-Report profitiert eine Volkswirtschaft langfristig in substantiellen Masse von den Regulierungsreformen und der damit einhergehenden zusätzlichen Finanzmarktstabilität, indem die hohen Kosten von Finanz- und Wirtschaftskrisen in Form von Abschreibungen, Verlusten, Entlassungen, Arbeitslosigkeit, Steuerausfällen, Fiskalprogrammen, Staatsschulden usw. vermieden werden. Mit einer erwarteten Krisenwahrscheinlichkeit von 4 bis 5% (das heisst im Schnitt alle 20 bis 25 Jahre), errechnet die LEI-Gruppe einen kumulierten diskontierten Outputverlust von 60% durch eine Krise. Eine ein-prozentige Kapitalverbesserung von 7 auf 8% bietet bereits eine Verringerung der Krisenwahrscheinlichkeit um 1.5%, bzw. eine deutliche Verbesserung des BIP . Mit zunehmenden Kapitalanforderungen fällt zwar der Grenznutzen weiterer Anforderungen, so dass bei einer Steigerung von 10 auf 11% die Krisenwahrscheinlichkeit in dem Modell nur noch um 0.5% sinkt. Dennoch steigert auch auf diesem Niveau noch jeder zusätzliche Prozentpunkt Kapital den Nutzen für die Volkswirtschaft .

10.3 Die Beurteilung der Regulierungsfolgen durch die Banken anhand des IIF- Modells 63

Der IIF als internationaler Verband des Finanzsektors errechnet die aggregierten realwirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Basler Eigenmittelverschärfungen und Liquiditätsregulierungen anhand ei-

Unter der Leitung von Thomas Huertas (UK FSA) und Claudio Borio (BIS). BIS, An assessment of the long-term economic impact of stronger capital and liquidity requirements, 18. August 2010. Unter der Leitung des BIS Chefökonomen Stephen Cecchetti. BIS, Assessing the macroeconomic impact of the transition to stronger capital and liquidity requirements - Interim Report, 18.08.2010, sowie BIS, Assessing the macroeconomic impact of the transition to stronger capital and liquidity requirements - Final report, 17. Dezember 2010. Angaben im Final Report, im Interim Report bis zu 0.19%. BIS, An assessment of the long-term economic impact of stronger capital and liquidity requirements, 18. August 2010, S. 3 ff. Vergleiche hierzu auch die Aussagen der Regulierungsfolgeabschätzung zur Änderung des Bankengesetzes (too big to fail), vom 31.03.2011, S. 21 ff. Institute of International Finance (IIF)

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nes makroökonomischen Modells. Durch höhere Kapitalanforderungen und Refinanzierungskosten verringert sich in dem Modell das Kreditangebot und das Kreditvolumen der Banken und somit das Wirtschaftswachstum (BIP), was wiederum zu höheren Arbeitslosenraten führt. Mit Blick auf die Erfahrung aus der Finanzkrise würdigt der IIF zwar grundsätzlich die Basel III Reformvorschläge. Er kritisiert aber die, nach seiner Ansicht, exzessiv konservative Einschätzung der für die Vermeidung künfti- ger Krisen erforderlichen quantitativen und qualitativen Anforderungen an Kapital- und Liquidität . Als eine Folge befürchtet der IIF eine nachhaltige Kontraktion des Bankgeschäftes, und über den beschriebenen Transmissionsmechanismus des allgemeinen Wirtschaftswachstums. In dem IIF-Modell wird eine unveränderte Regulierungslage (vor der Krise) mit den Basel III-Regulierungszielen bei einer Übergangsphase von fünf Jahren verglichen. Dabei wird die gesamte Aktivseite der Banken den Reformanforderungen unterworfen und übersehen, dass die Handelsaktivitäten der Banken nicht Gegenstand der Basel III Reform sind. In der Folge überzeichnet das IIF-Modell die Auswirkungen der Regulierung signifikant. Zudem macht das Modell zu einem über diese Anpassungsphase hinaus erzielbaren Nutzen für die Volkswirtschaft keine klaren Aussagen.

Auf Basis des Eurozonen-Modells, für das der IIF eine Beeinträchtigung des kumulierten BIP- Wachstums von 2.6 bis 4.3% errechnet, erfolgte für die Schweiz eine Anpassung. Neben Datenanpassungen (Zinsraten, Anpassung der ökonometrischen Regression), wurden im Wesentlichen die spezielle Bankenstruktur und die Regelungen für Grossbanken berücksichtigt. Für eine 11-prozentige Kapitalanforderung und fünfjährige Anpassungsperiode wurde eine kumulative Beeinträchtigung des nationalen BIP, d.h. ein kumulativer Wachstumsverlust von 2.6% kalkuliert. Das IIF-Modell transformiert dies in einen Beschäftigungsverlust von 110‘000 Stellenäquivalenten.

10.4 Besonderheiten des Schweizer Kreditmarktes (Kreditvolumen und -versorgung)

Nach Berechnungen besteht in der Schweiz im weltweiten Vergleich mit über 220 Prozent des BIP eine der höchsten Kreditinanspruchnahmen per Kopf . Diese Verschuldung basiert im Wesentlichen auf Hypothekenfinanzierungen, die von Basel III nicht verändert werden. Der Anteil der übrigen Kredite liegt im einstelligen Prozentbereich. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU; Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern) ist zu beachten, dass nur ca. 30% überhaupt Bankkredite in Anspruch nehmen. Neun von zehn Unternehmen ohne Bankkredit geben an, auch keinen zu benöti- gen . Grösseren Unternehmen stehen zudem mit dem Kapitalmarkt alternative Finanzierungsmittel zur Verfügung.

Die Schweizer Volkswirtschaft profitiert im weltweiten Vergleich von überdurchschnittlich günstigen Zinskonditionen. Internationale Investoren mit dem Anlagewunsch nach einem stabilen Umfeld stellen Schweizer Banken umfangreiche Mittel zur Verfügung. Diese versuchen unter anderem die Finanzmittel dem Kreditmarkt zuzuführen, was angesichts des hohen Mittelzuflusses und des intensiven Bankenwettbewerbs zu attraktiven Zinskonditionen für die Volkswirtschaft führt. Auch während der Fi- nanzkrise war kein signifikanter Rückgang der nationalen Kreditversorgung festzustellen . Dabei ver- teilen sich die Bankkredite speziell von KMU über alle Bankengruppen.

10.5 Unwägbarkeiten bei der Analyse

Das IIF-Modell ebenso wie auch die MAG/LEI Modelle unterliegen zahlreichen Ungewissheiten und Annahmen. Neben der Schätzung von Konjunkturverlauf und Kapital- wie Kreditkosten sind die unterstellten Transmissionsmechanismen, d.h. die Rückwirkungen der Regulierungsreformen auf das BIP

IIF, Current Industry Views on Capital and Liquidity Reforms, 29. Juni 2009. SNB, Finanzierungsrechnung der Schweiz 2008, eigene Berechnungen. M.I.S. Trend (2010). Studie zur Finanzierung der KMU in der Schweiz, Welle II/ April 2010, durchgeführt im Auftrag des SECO. M.I.S. Trend (2010). Studie zur Finanzierung der KMU in der Schweiz, Welle II/ April 2010, durchgeführt im Auftrag des SECO. Nach M.I.S. Trend: Kantonalbanken (34%), Grossbanken (29%), Raiffeisenbanken (24%).

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sowie die Beschäftigung nicht eindeutig und isoliert darstellbar. Beide Konzepte basieren zudem auf einer statischen Betrachtung der Banken. D.h. sie berücksichtigen keine Verhaltensanpassungen seitens der Banken, zum Beispiel durch Produktinnovationen, Portfolio- und Strategieanpassungen sowie Effizienzsteigerungen oder seitens der Wirtschaftssubjekte, indem diese ihren Bedarf an Bankkrediten reduzieren (zum Beispiel durch Eigenfinanzierung oder alternative Finanzierungen). Das im historischen Vergleich niedrige Zinsniveau ermöglicht zudem ein durchschnittlich günstigeres Zinsgeschäft für die Banken als bisher unterstellt. Die aktuellen Finanzmarktentwicklungen zeigen, dass die Annahmen zu Frequenz und Ausmass von Krisen nicht den Erfahrungen der Vergangenheit folgen müssen. Mit zunehmender Fragilität gewinnen stabilitätsfördernde Elemente signifikant an Bedeutung. Ferner entwickelt der Markt zum Beispiel hinsichtlich der Kapitalerwartung von Banken in der Regel relativ schnell eigene Massstäbe, die deutlich über den Regulierungsanforderungen liegen können.

10.6 Ergebnis

Die Umsetzung von Basel III hat zum Ziel, ein konstantes Wirtschaftswachstum zu fördern. Das heisst, durch eine verbesserte Stabilität und Verringerung der Volatilität im Finanzsektor, die Risiken für die Gesamtwirtschaft zu reduzieren. Wie die Finanzkrise gezeigt hat, sind hierzu eine Verbesserung der Verlusttragfähigkeit und die Vorsorge gegenüber Liquiditätskrisen durch jeweils ausreichende Puffer erforderlich. Insgesamt soll das Massnahmenpaket Basel III in wirtschaftlich guten Zeiten eine übertriebene Kredit- und Risikoexpansion durch einen Aufbau der Banken von Leverage vermindern, um in Krisenzeiten die prozyklische Wirkung eines erforderlichen De-Leveraging, d.h. dem forcierten Risikoabbau abzuschwächen. Dies vermeidet eine nachteilige kontraktive Wirkung auf die Realwirtschaft, z.B. durch eine Kreditklemme. Zudem lässt sich für Banken keine zwingende Korrelation von Leverage und Rentabilität nachweisen. Durch die Stabilisierung und Verstetigung der Entwicklung des Finanzsektors werden zusätzlich die Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse der Mitarbeiter, die Gewinne der Investoren sowie die Steuereinnahmen langfristig profitieren. Die infolge der höheren Kapitalanforderungen zu erwartenden Anpassungsreaktionen der Banken auf das Kreditangebot sowie die daraus resultierenden volkswirtschaftlichen Rückwirkungen sind nach den Modellen angesichts der vorgesehenen Übergangsfristen moderat. Speziell in der Schweiz dürften die Kosten im Vergleich zum erwarteten Nutzen einer höhere Finanzmarktstabilität als tief eingeschätzt werden. Die überwiegende Mehrheit der mittleren und kleineren Banken wird durch ihre derzeit bereits solide Kapitalausstattung nicht restringiert infolge neuer Kapitalanforderungen. Insoweit kann auch keine dadurch induzierte Kreditverknappung geltend gemacht werden. Zudem zeichnet sich der schweizerische Kreditmarkt durch einen Anteil der nicht durch Hypotheken besicherten Kredite mit nur gut 11% des gesamten Kreditvolumens aus, während der Anteil der durch nicht durch Hypotheken besicherten Kredi- te an KMU nur knapp 6% beträgt . Die zahlreichen wirtschaftlichen Risiken infolge der Unsicherheit bezüglich internationaler und nationaler Konjunktur, Schuldenkrise und Währungsentwicklung zeigen, dass weiterhin ein rapider Kursverfall und entsprechende Verluste bei den Finanzmarktakteuren

denkbar sind. Verbesserte Kapitalanforderungen und stabilere Banken sind daher für ein Wirtschaftswachstum unverzichtbar.

10.7 Besonderheiten durch die spezielle TBTF-Regulierung für Grossbanken

Die beiden Grossbanken werden im Zuge der TBTF-Regulierungsanforderungen durch über die Basel III Umsetzung hinausgehende strengere nationale Kapital- und Liquiditätsanforderungen betroffen sein. Für die TBTF-Regulierungen und deren volkswirtschaftlichen Auswirkungen wird auf die Botschaft vom 20. April 2011 sowie die entsprechende Regulierungsfolgeabschätzung vom 31. März 2011 verwiesen.

Quelle: SNB, per Ende 10/2010. Veröffentlicht in: Regulierungsfolgeabschätzung zur Änderung des Bankengesetzes (too big to fail), vom 31.03.2011, Tabelle 3, S. 25.

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11 Übrige Änderungen der ERV und Ausführungsbestimmungen

Im Weiteren werden übrige Änderungen an der ERV und zugehörigen Ausführungsbestimmungen kommentiert.

11.1 Änderungen der ERV

11.1.1 Eigenmittelnachweis (Art. 13 ERV)

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass die FINMA zur Überwachung und Nachverfolgung der Eigenmittelausstattung der Institute auf möglichst aktuelle Daten angewiesen ist. Die bisherige generelle Einreichefrist von 2 Monaten nach dem Stichtag hat sich in diesem Zusammenhang als zu lang und unpraktisch erwiesen. Konkret äussert sich dies wie folgt: Die FINMA muss sich momentan auf konsolidierter Basis (halbjährliches Reporting mit zweimonatiger Einreichefrist) bis Anfang September auf den Zahlen per 31. Dezember des Vorjahres abstützen. Auf Stufe Stammhaus erhält sie z.B. die Daten per 30. September erst Anfangs Dezember, was für eine allfällige Intervention vor dem Jahresabschluss nur sehr wenig Spielraum lässt.

Der Art. 13 ERV soll aus diesem Grund wie folgt geändert werden. Die quartalsweisen Meldungen auf Stufe Stammhaus bzw. halbjährlichen auf Stufe Gruppe sind neu innert sechs Wochen der Schweizerischen Nationalbank einzureichen (statt innert 2 Monaten wie aktuell). Den Instituten wird zudem für sämtliche Stichtage zugestanden, nach Ablauf der Einreichefrist, innert 3 Monaten korrigierte Meldungen nachzureichen. Damit können allfällige Korrekturen, die sich nach dem Meldezeitpunkt ergeben, auch nachträglich noch korrigiert werden. Eine vergleichbare Nachmeldefrist bei einer anderen FINMA-Erhebung (Aufsichtsreporting) hat sich in den letzten Jahren in der Praxis bewährt. Mit der Möglichkeit zur Nachkorrektur kommt die FINMA partiell auch einem Minderheitsantrag in der nationalen Arbeitsgruppe auf Festhalten an der zweimonatigen Einreichefrist für die halbjährliche Meldung auf konsolidierter Basis nach.

Diese Änderungen werden es der FINMA ermöglichen, die Eigenkapital- und Risikoentwicklung sowohl der einzelnen Institute auch des gesamten Bankenplatzes zeitnaher verfolgen zu können.

11.1.2 Vereinfachte Anwendung (Art. 15 ERV)

Absatz 2 von Artikel 15 wurde dahingehend präzisiert, dass die dokumentierte Zulässigkeit einer Vereinfachung auch vorausschauend zu sein hat, d.h. die Zulässigkeit nicht nur zum Dokumentationszeitpunkt gegeben sein muss, sondern durch geeignete Massnahmen auch fortlaufend in der Zukunft sichergestellt ist (und damit auch ein Prozess besteht, der eine über die Zeit hinweg entstehende Unzulässigkeit entsprechend identifiziert).

11.1.3 Parallelrechnung bei Verwendung von Modellverfahren (Art. 33c)

Mit der Einführung von Modellansätzen zur Unterlegung von Kreditrisiken (via den auf internen Ratings basierenden IRB-Absatz) oder von operationellen Risiken (via einen institutsspezifischen Ansatz: AMA) unter Basel II definierte der Basler Ausschuss eine Untergrenze für die Eigenmittelanforderungen relativ zu jenen unter Basel I – den sogenannten „Basel I Floor“. Der bisherige ERV Art. 124 enthält die entsprechenden Bestimmungen, die für die Jahre 2007 bis 2009 Floors in Höhe von 95%, 90% bzw. 80% der Basel-I-Eigenmittelanforderungen als untere Schwelle definierten. Der bisherige ERV Art. 124 sieht in Absatz 5 zudem vor, dass die FINMA für Institute, die neu auf einen IRB-Ansatz oder AMA wechseln, entsprechende Untergrenzen definieren kann.

Basel I stellt inzwischen einen Berechnungsansatz der Vergangenheit dar. Daher sind auch nicht mehr alle Banken in der Lage, die Eigenmittelanforderungen nach den Basel-I-Regeln zu berechnen

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(etwa weil die entsprechenden IT-mässigen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die Basel-I-Behandlung von neuen Produkten nicht definiert ist). Daher ist eine Parallelrechnung nach Basel- I-Standards nicht mehr angezeigt, was einen entsprechend Revisionsbedarf von ERV Art. 124 begründet. Am grundsätzlichen Prinzip, einem zu starken Absinken der Eigenmittelanforderungen nach den Basler Mindeststandards entgegenzuwirken, hält der Basler Ausschuss jedoch weiterhin fest, nicht zuletzt aufgrund der Finanzkrise. So hat er mit Pressemitteilung vom 13. Juli 2009 bestätigt, dass das bestehende „Basel-80%-Floor-Regime“ über Ende 2009 auf unbestimmte Zeit hinaus in Kraft bleibt. Dieser Vorgabe gilt es weiterhin Rechnung zu tragen.

Zur Umsetzung dieser Vorgabe sieht E-ERV Art. 33c eine nach Massgabe der FINMA geeignete Parallelrechnung vor. Neben den bereits in ERV Art. 124 genannten IRB/AMA-Modellansätzen sind hierbei sämtliche Modellansätze inkludiert. Hiermit beabsichtigt die FINMA, die Validität der auf Modellansätzen basierten erforderlichen Eigenmittel auch durch Benchmarking mit einem geeigneten Standardansatz zu evaluieren. Dies ist im Einklang mit den jüngeren Entwicklungen der Basler Mindeststandards. So sieht etwa Basel 2.5 im Kontext der Marktrisikoregulierung bereits einen Floor für die modellbasiert ermittelten erforderlichen Eigenmittel für das Korrelationshandelsportfolio vor.

Als einen weiteren konkreten Anwendungsfall sieht die FINMA insbesondere bei Wohnliegenschaften unter dem IRB-Ansatz für welche seit dessen Einführung unter Basel II immer tiefere Risikogewichtungen von teilweise markant unter 15% resultieren – und damit Eigenmittelunterlegungssätze, die um ein Mehrfaches tiefer als unter dem Standardansatz sind. Die tiefere Unterlegung war bereits bei Einführung von Basel II bekannt. Der Unterschied zur Unterlegung nach Standardansatz hat sich in letzter Zeit jedoch teilweise drastisch erhöht und wird FINMA-seitig seit geraumer Zeit zusehends kritisch beurteilt. Einen wesentlichen Beitrag zur grossen Diskrepanz leistet dabei eine nach FINMA- Einschätzung nicht mehr adäquate Kalibrierung des Basel-II-Frameworks, die im Wesentlichen auf Basis der Datenlage wie vor rund 10 Jahren verfügbar vorgenommen und seither nicht mehr überprüft wurde. In Anwendung des internationalen Regelwerks gelten für die Berechnung der Mindestanforderungen unter E-ERV Art. 33 weiterhin die auf Basis des IRB-Ansatzes ermittelten Eigenmittelerfordernisse. Jedoch soll im Bedarfsfall auf Grundlage von E-ERV Art. 33c und E-ERV Art. 34 zusätzliche Eigenmittelerfordernisse definiert werden, insofern die nach Art. 33 berechneten Mindestanforderungen und damit auch die darauf aufbauenden Eigenmittelpuffergrössen nicht angemessen sind. Zur Beurteilung der Angemessenheit kann dabei nicht alleinig auf eine Parallelrechnung nach E-ERV Art. 33c abgestellt werden. So sind etwa auch die Ergebnisse von Stressanalysen beizuziehen.

11.1.4 Anerkennung von Ratingagenturen (neu Art. 5a ERV)

Die bisherigen Bestimmungen zur Anerkennung von Ratingagenturen wurden an die Basel III Mindeststandards angepasst. Zudem wird die Anerkennung von Ratingagenturen neu in den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung geregelt statt bei den erforderlichen Eigenmitteln für Kreditrisiken. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass externe Ratings auch im Kontext der erforderlichen Eigenmittel für Marktrisiken verwendet werden können.

11.1.5 Geänderte Definition des Retailportfolios (Anhang 4 Ziff. 1.1 ERV)

Diese Änderung korrigiert einen Fehler, der bei der Basel-II-Umsetzung begangen wurde. Die aktuelle Ziff. 1.1 Anhang 4 ERV schliesst sämtliche grundpfandgedeckten Sicherheiten aus, während der Basel-II-Text besagt, dass nur Hypothekarkredite für Wohnliegenschaften ausgenommen sind ( „Mortgage loans are excluded to the extent that they qualify for the treatment as claims secured by residential property“). Entsprechend können derzeit durch gewerbliche Liegenschaften gedeckte KMU-Kredite, wobei das Gesamtengagement gegenüber dem KMU nicht 1.5 Mio. CHF übersteigt, nicht vollumfänglich von der präferentiellen 75% Risikogewichtung nach Ziff. 1.1 profitieren. Dies führt zudem zur speziellen Situation, dass der über 50% des Verkehrswerts liegenden Kredits zu 100% zu gewichten ist,

Vgl. http://www.bis.org/press/p090713.htm

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während ein entsprechender Blanko-Kredit nur zu 75%. Im Rahmen des internationalen Regelwerks ist zudem der gesamte gewerblich-grundpfandgesicherte Kredit zu 100% zu gewichten, was die erwähnte Verzerrung noch vergrössern würde.

11.1.6 Risikogewichtung für Wohnliegenschaften (Anhang 4 Ziff. 3.2 ERV)

Im Rahmen der Revisionsarbeiten wurde festgestellt, dass bei der Basel-II-Umsetzung im SA-BIZ ein Fehler bei der Risikogewichtung für Wohnliegenschaften begangen wurde: Statt 75% wurde irrtümlicherweise 50% als Risikogewicht fixiert. Dieses gesetzgeberische Versehen blieb lange unerkannt, da die meisten Institute den SA-CH verwenden, insbesondere die im Hypothekargeschäft tätigen Institute. Im Rahmen der Umstellung auf das internationale Regelwerk ist dieses Versehen zu korrigieren.

11.2 FINMA-RS 08/19 Kreditrisiken Banken

11.2.1 Rz 7

Bereits die bisherige Rz 7 gestattete nicht, dass externe Ratings, die für ein Unternehmen einer Unternehmensgruppe abgegeben wurden, für die Risikogewichtung von Positionen gegenüber einem anderen Unternehmung derselben Gruppe herangezogen werden. Eine analoge Regelung galt ebenso im Falle von Finanzgruppen – ausgenommen der Fall, dass es sich bei der Finanzgruppe um eine konsolidiert überwachte Bank handelte. In der konkreten Aufsicht konstatierte die FINMA bereits kurz nach der Basel-II-Einführung anno 2007, dass diese Ausnahmeregelung namentlich im Kontext gruppeninterner Kreditbeziehungen und deren Eigenmittelunterlegung aus Einzelinstitutssicht zu weitgehend war. In ihr bekannten Einzelfällen hatte die FINMA daher bereits korrigierend interveniert. Mit der jetzigen Revision Rz 7 wird diese Intervention verallgemeinert und damit die Gleichbehandlung aller Institute sichergestellt.

11.2.2 Ratings von Exportversicherungsagenturen

Im Zuge der Revision des FINMA-RS 08/26 Ratingagenturen wurde die Anerkennung von Ratings, die von Exportversicherungsagenturen erstellt werden, nicht mehr zum Gegenstand des Rundschreibens „Ratingagenturen“ gehörig definiert. An der Anerkennung solcher Ratings für regulatorische Zwecke hat sich jedoch nichts geändert. Die entsprechenden Ausführungen wurden in das FINMA-RS 08/19 via die neuen Rz 4.1–4.2 integriert. Bis zum Inkrafttreten der Umsetzung von Basel III ist die Anerkennung der Ratings von Exportversicherungsagenturen in Rz 70 des neuen FINMA-RS 12/1 „Ratingagenturen“ geregelt.

11.2.3 IRB-Stresstesting und Involvierung der SNB

Die Ausführungen zum IRB-Stresstesting (Rz 280-283) wurden an die bestehende Praxis angepasst, dass eine Involvierung der SNB nur im Falle von systemrelevanten Banken erfolgt.

11.3 FINMA-RS 08/20 Marktrisiken Banken

Im FINMA-RS 08/20 wurde in Rz 227 eine Präzisierung eingeführt, die besagt, dass Verbriefungen ebenfalls Kreditderivate sind. Ferner wurde gleichenorts eine Fussnote eingefügt, die erklärt, was mit maximal möglichem Verlust gemeint ist (vgl. auch Basel-II-Text §712(VIII)).

Banken mit Marktrisiko-Modellansatz, die eine Bewilligung für die Comprehensive Risk Measure (CRM) haben, müssen für dieses Portfolio regulatorisch vorgeschriebene Stress Tests rechnen (FINMA-RS 08/20, Anhang 14, Rz 6; vgl. Annex zu den Basler Marktrisikoänderungen „Revisions to

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the Basel II market risk framework, December 2010“). Dies ist eine nachträgliche Ergänzung des Rundschreibens, da diese Stress Tests zum Zeitpunkt der letzten Revision des Rundschreibens im vierten Quartal 2010 noch nicht definiert waren.

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12 Umsetzung weiterer Basel III Vorschriften in nächster Zukunft und andere Initiativen mit Einfluss auf Basel III

12.1 Liquiditätsstandards und Leverage Ratio im Rahmen von Basel III

Die vorliegende ERV-Revision zur Einführung von Basel III beschränkt sich auf die Anpassung der Eigenmittelvorschriften, welche keine vorangehenden Beobachtungsperioden vorsehen und somit per 1. Januar 2013 grundsätzlich in Kraft treten können. Hingegen sind solche Beobachtungsperioden für die neuen Vorschriften zur Liquidität und zur Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) konzipiert. Die spätere Umsetzung dieser Vorschriften ist auf alle Schweizer Banken und Effektenhändler für Konzerne und Einzelinstitute vorgesehen, ihr gehen aber vor der gesetzlichen Umsetzung Beobachtungsperioden voraus, um unbeabsichtigte Konsequenzen auszuschliessen.

Die neuen internationalen Mindeststandards zur Liquidität sollen im Rahmen einer neuen bundesrätlichen Liquiditätsverordnung sowie eines zugehörigen FINMA-Rundschreibens in Schweizer Recht überführt werden. Dabei wird angestrebt, die aktuell geltenden Bestimmungen in der Bankenverordnung (Art. 16 bis 20) abzulösen. Die vom Basler Ausschuss entwickelten quantitativen Mindeststandards, die Mindestliquiditätsquote („Liquidity Coverage Ratio“ mit Einführungszeitpunkt 1. Januar 2015) und die Refinanzierungsquote („Net Stable Funding Ratio“ mit Einführungszeitpunkt 1. Januar 2018), stellen einen Strukturwandel in den Liquiditätserfordernissen dar. Eine sorgfältige Umsetzung bedarf deshalb einer vorangehenden Beobachtung der quantitativen Auswirkungen der neuen Liquiditätsstandards und die Einberufung einer Nationalen Arbeitsgruppe (NAG) zu Beginn des Jahres 2012, in der entsprechende Entwürfe dieser neuen Regulierungstexte konsultiert werden sollen.

Die im Rahmen von Basel III konzipierte Leverage Ratio ist von relativ geringer Komplexität. Ersten Einschätzungen zufolge dürfte die international vorgeschlagene Kalibrierung von 3% beim Grossteil der Schweizer Banken kaum zu strukturellen Anpassungen führen. Zudem sollten allfällige Umsetzungsfragen im Rahmen der Beobachtungsperiode noch vor Beginn der erstmals im Jahr 2015 stattfindenden Offenlegungsperiode geklärt werden können. Die FINMA geht daher davon aus, dass zur Umsetzung der Leverage Ratio in der Schweiz keine nationale Arbeitsgruppe notwendig sein wird. Die Leverage Ratio soll als Bestandteil der Mindestanforderungen am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

12.2 Entwicklungen internationaler Rechnungslegungsstandards

Der Teil 2 des E-FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel wurde praktisch unverändert aus dem FINMA-RS 08/34 Kernkapital Banken übernommen . Der Rest wurde materiell nicht verändert. Gemäss dem Basel-III-Text, §52, Fussnote 10 ist keine Anpassung vorgesehen, um in der Bilanz ausgewiesene nicht realisierte Gewinne bei der Berechnung des harten Kernkapitals zu berücksichtigen. Der Basel-III-Text erwähnt aber auch, dass der Ausschuss die Behandlung nicht realisierter Gewinne im Auge behalten und dabei die Entwicklung der Rechnungslegungsstandards in Betracht ziehen wird.

In der europäischen CRD (Capital Requirements Directive) IV ist im vorgeschlagenen Art. 32 grundsätzlich keine Korrektur für nicht realisierte Gewinne auf nach dem Fair Value bewerteten Aktiven und Passiven vorgesehen (Ausnahmen sind Cash Flow Hedge sowie Gewinne und Verluste aus der Veränderung der eigenen Kreditwürdigkeit). Art. 75 des CRD-IV-Entwurfes hält aber weiter fest, dass die europäische Kommission bis 31. Dezember 2013 von der European Banking Authority Vorschläge über mögliche alternative Behandlungen von unrealisierten Gewinnen verlangt. Dabei sollen namentlich die Entwicklungen in den internationalen Rechnungslegungsvorschriften in Betracht gezogen werden.

Eine Ausnahme dazu bildet die Behandlung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (vgl. Ziffer 5.2.9.3.3 hiervor).

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Die FINMA hat wie bereits erwähnt, die Vorschriften des FINMA-RS 08/34 Kernkapital Banken grundsätzlich unverändert in E-FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel Banken übernommen. Die FINMA wird aber ebenfalls die Entwicklungen in den internationalen Rechnungslegungsvorschriften sowie allfällige internationale Entwicklungen im prudenziellen Bereich eng verfolgen und allenfalls entsprechende Anpassungen im Teil 2 von E-FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel Banken anbringen.

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13 Glossar

Additional Tier 1 Zusätzliches Kernkapital capital (AT1)

Basel pur Vorschriften, die die internationalen Basler Mindeststandards ohne nationale Anpassungen wie Verschärfungen oder Sonderregelungen übernehmen

Basel-II-Text „International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework/Comprehensive Version“ vom Juni 2006 des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. WWW-Link: http://www.bis.org/publ/bcbs128.pdf

Basel-III-Text “Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems” vom Dezember 2010 (revidierte Version vom Juni 2011) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. WWW-Link: http://www.bis.org/publ/bcbs189.pdf

Common Equity Tier Hartes Kernkapital 1 capital (CET1)

Commercial Paper Schuldverschreibungen, die zur Beschaffung kurzfristiger Gelder ausgegeben werden.

Conduit Eine Finanzierungs-/Refinanzierungsstruktur im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen

Capital requirements Umsetzungsregelwerk der Basel II Rahmenvereinbarung der Europäischen directive (CRD) Union bestehend aus den beiden Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie)

Credit Valuation Ad- CVAs (Credit Valuation Adjustments) sind Wertanpassungen von Derivaten justments (CVA) aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos. Als CVA-Risiko versteht man dementsprechend das Risiko potentieller Marktwert-Verluste durch solche Wertanpassungen. Durch die CVA-Eigenmittelanforderung soll die Unterlegung des CVA-Risikos mit Eigenmitteln sichergestellt werden.

Deferred Tax Assets Aktive latente Steuern. Es handelt sich um verborgene Steuervorteile, die (DTA) sich aufgrund von Unterschieden im Ansatz und/oder in der Bewertung von Bilanzpositionen zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz ergeben und die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen.

Going concern/gone Das Fortführungsprinzip (going concern) bezieht sich auf die Fähigkeit eiconcern nes Unternehmens seine Unternehmenstätigkeit auf unbestimmte Frist fortzuführen. Kapitalinstrumente, die den Fortbestand einer Bank, durch die Fähigkeit Verluste im laufenden Geschäftsbetrieb zu absorbieren, sichern, werden als „Going Concern“ -Kapitalinstrumente bezeichnet. Gone concern beschreibt den Zustand eines Unternehmens, wo dessen Überlebensfähigkeit nicht mehr gegeben ist. „Gone Concern“ –Kapital dient zur möglichst vollständigen Befriedigung aller nichtnachrangiger Fremdkapitalgeber.

Governors and Die Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Bankenaufsichtsin- Heads of Supervi- stanzen, das Führungsgremium des Basler Ausschusses. sion (GHOS)

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Ergänzungskapital Das Ergänzungskapital hat den Zweck, bei Nichtfortführung des Geschäftsbetriebes („gone concern“) Verluste aufzufangen.

Hybrid Tier 1 capital Hybrides Tier 1-Kapital

Kapitalquote Verhältnis von regulatorisch anrechenbarem Kapital zu den risikogewichteten Aktiven bzw. Positionen. Je nach betrachtetem Kapital (CET1, Kernkapital, Gesamtkapital) spricht man von CET1-Quote, Kernkapitalquote oder Gesamtkapitalquote

Kernkapital Kernkapital (CET1 und AT1) besteht aus Kapitalbestandteilen, die dem Institut dauerhaft und vollhaftend zur Verfügung stehen.

Klumpenrisiko Position gegenüber einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien, die 10% der anrechenbaren Eigenmittel eines Instituts erreicht oder übersteigt

Mortgage servicing Bedienrechte für Hypotheken. Sie stellen das Recht einer Bank dar, die rights (MSR) Kreditbearbeitung gegen Gebühr durchzuführen, wobei sie den Kredit nicht selbst in den Büchern hält.

Offenlegung Bankseitige mindestens jährliche öffentlich zugängliche Informationen zur Risikolage und Eigenmittelausstattung

Point of non- Der Point of non-viability beschreibt einen Zustand starker Gefährdung oder viability–Clause nicht mehr gegebener Überlebensfähigkeit eines Instituts. Basel III sieht (PONV) vor, dass alle nicht zum Stammkapital gehörenden Kapitalinstrumente eine Vertragsbestimmung enthalten, wonach diese entweder abgeschrieben werden, oder in Stammkapital wandeln, sofern die zuständige Aufsichtsbehörde im Zeitpunkt des PONV entscheidet, dass eine solche Massnahme oder eine staatliche Kapitalspritze notwendig ist.

PS Partizipationsschein

RWA Risk weighted assets / nach Risiko gewichtete Aktiven bzw. Positionen; Nennergrösse bzw. Bemessungsbasis für Kapitalquoten wie CET1 etc.

Swiss finish Anpassung internationaler Mindeststandards auf schweizerische Verhältnisse, beinhaltet namentlich auch striktere/höhere nationale Vorgaben im Bereich Eigenmittel sowie von den internationalen Standards abweichende Sonderregelungen

SPV Special Purpose Vehicle / Zweckgesellschaft

TBTF Too big to fail

Tier 2 instruments siehe Ergänzungskapital

Underlying Einem Termin-, Optionsgeschäft oder sonstigem Derivat zugrundliegender Basiswert, der die Grundlage für die Erfüllung und Bewertung des Vertrages bildet.

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Zentrale Gegenpartei Zentrale Gegenparteien sind Clearinghäuser, welche sich als Vertragspartei zwischen die Gegenparteien von Kontrakten schalten und die Leistungserfüllung der Kontrakte während der gesamten Laufzeit garantieren.

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