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Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV); Aufhebung der regionalen Verbreitungsbeschränkung

proj/2013/7/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Vom 4. Dez. 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch/vernehmlassung/proj-2013-7-cons-1/de/teilrevision-der-radio-und-fernsehverordnung-rtvv-aufhebung-der-regionalen-verbreitungsbeschrankung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Betroffener Erlass: Radio- und Fernsehverordnung (SR 784.401)

proj/2013/7/cons_1

Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV); Aufhebung der regionalen Verbreitungsbeschränkung

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

4. Dezember 2012 (Version Anhörung)

Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) Erläuternder Bericht

Art. 37 RTVV Heute dürfen Regionalfernsehprogramme mit Gebührensplitting grundsätzlich nur in ihrem Versorgungsgebiet verbreitet werden (Art. 38 Abs. 5 des Radio- und Fernsehgesetzes vom 24. März 2006; RTVG). Diese Beschränkung ist aus technischen Gründen für Anbieter von Internetfernsehen und Kabelnetzbetreiber, die ihr Angebot unverschlüsselt verbreiten wollen, nur mit unverhältnismässigem Aufwand einzuhalten.

Das RTVG räumt dem Bundesrat die Möglichkeit ein, Ausnahmen von der Verbreitungsbeschränkung zu erlassen. Dies wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 18. Dezember 2002 (BBl 2003 1707) mit Hinweis auf künftige technische Entwicklungen (v.a. Internet) begründet. Eine Ausnahme besteht bereits für drahtlos-terrestrisch verbreitete Radioprogramme (Art. 37 RTVV). Eine weitere Ausnahme soll nun die digitale Verbreitung über Leitungen von konzessionierten Fernsehprogrammen erfassen.

Die Revision von Art. 37 RTVV trägt der technischen Entwicklung Rechnung und ermöglicht, dass digital verbreitete Regionalfernsehprogramme auch ausserhalb ihres Versorgungsgebietes ausgestrahlt werden können. Regionale Fernsehstationen bleiben aber weiterhin verpflichtet, sich inhaltlich auf ihr konzessioniertes Versorgungsgebiet auszurichten. Entsprechend gering ist deshalb das Risiko, dass regionale Veranstalter das Werbepotential benachbarter Stationen schmälern.

Mit der neuen Regelung nimmt die Anzahl der Ausnahmen zu und das Interesse an der Aufrechterhaltung des heute gültigen Grundsatzes sinkt. Deshalb ist vorgesehen, im Rahmen der laufenden RTVG- Revision die Beschränkung auf das Versorgungsgebiet zu streichen (Inkrafftreten frühestens 2015/2016).

Mit der Änderung von Art. 37 RTVV soll verhindert werden, dass Infrastrukturbetreiber für eine Übergangsphase zu Investitionen gezwungen werden, die unverhältnismässig wären und zumindest teilweise auf die Fernsehstationen überwälzt würden. Die Anpassung könnte voraussichtlich im März 2013 in Kraft treten.