proj/2015/113/cons_1
Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Island und Norwegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
20. Januar 2016
Erläuternder Bericht zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Island und Norwegen
5 Erläuterungen zu den Artikeln der Bundesbeschlüsse
Die Bundesbeschlüsse, die Gegenstand dieser Vorlage sind, enthalten folgende Bestimmungen:
Art. 1
Mit dieser Bestimmung ermächtigt die Bundesversammlung den Bundesrat, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA mitzuteilen, dass die Länder dieser Vorlage in die Liste derjenigen Staaten aufzunehmen seien, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt (Abs. 1). Die Bundesversammlung erteilt dem Bundesrat zudem die Kompetenz das Datum festzulegen, ab dem konkret Informationen ausgetauscht werden (Abs. 2). Dieses Vorgehen entspricht demjenigen, das für die Inkraftsetzung von Bundesgesetzen Anwendung findet. Es trägt auch den Genehmigungsverfahren für das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA, das AIA-Gesetz und die vorliegende Vorlage Rechnung.
Art. 2
Der Erlass, mit dem der Bundesrat ermächtigt wird, einen Staat in die Liste der Staaten einzutragen, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt, enthält keine rechtsetzenden Bestimmungen. Er hat deshalb in der Form des Bundesbeschlusses und nicht des Bundesgesetzes zu ergehen (Art. 163 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV). Der Mechanismus der bilateralen Aktivierung ist per se kein Staatsvertrag im Sinne von Artikel 141 BV, er wirkt sich aber ähnlich aus wie der Abschluss eines bilateralen Abkommens über den automatischen Informationsaustausch, da er die konkrete Umsetzung des MCAA erlaubt. Deshalb unterstehen die vorliegenden Bundesbeschlüsse in Anwendung von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Referendum. Sollte Artikel 39 des AIA-Gesetzes vor der Schlussabstimmung zu den Bundesbeschlüssen über die Einführung des AIA mit den Ländern dieser Vorlage in Kraft treten, wird er auf diese anwendbar sein. Nach Artikel 39 des AIA-Gesetzes genehmigt die Bundesversammlung die Aufnahme eines Staates in die Liste der OECD nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f MCAA mit einfachem Bundesbeschluss, der nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist.
6 Finanzielle Auswirkungen
Die Hauptnutzen aus der Einführung des AIA mit den Ländern dieser Vorlage bestehen darin, die Glaubwürdigkeit und Integrität des Schweizer Finanzplatzes international zu stärken, die Rechts- und Planungssicherheit zu vergrössern und den Marktzutritt für international tätige Schweizer Finanzdienstleister zu verbessern. So kann die Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärungen im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft zur Aufnahme von Gesprächen über den Marktzutritt führen, aus denen sich neue Geschäftsmöglichkeiten für Schweizer Finanzdienstleister von der Schweiz aus ergeben (vgl. Ziff. 4.5). Bei der Einführung des AIA mit den Ländern dieser Vorlage gilt es zu berücksichtigen, dass bei den betroffenen Finanzinstituten vor allem Zusatzkosten während der Einführungsphase entstehen. Langfristig wird davon ausgegangen, dass aufgrund von Standardisierungen – so werden beispielsweise periodisch dieselben Daten ausgetauscht – sowohl die wiederkehrenden Kosten als auch die Fixkosten für Schweizer Finanzinstitute begrenzt sind. Generell ist das Risiko nicht auszuschliessen, dass die von Schweizer Finanzinstituten verwalteten Vermögen ausländischer Kunden im Zuge der steuerlichen Regularisierung tendenziell abnehmen. Der Abfluss von Kundengeldern durch die Einführung des AIA dürfte sich aber in Grenzen halten, da der Prozess der Bereinigung von steuerlich nicht deklarierten Vermögen bereits seit einigen Jahren läuft und anzunehmen ist, dass die entsprechenden Erwartungen gebildet sind. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Entwicklung im Bereich der unregularisierten Vermögensbestände in den Ländern dieser Vorlage weit vorangeschritten ist (vgl. Ziff. 4.3). Die Einführung des AIA mit den Ländern dieser Vorlage stellt für die Schweizer Anbieter keinen Wettbewerbsnachteil dar, da sich die wichtigsten konkurrierenden Finanzplätze zur Übernahme des AIA- Standards verpflichtet haben. Wichtige Wettbewerbsfaktoren der Schweiz, wie die politische Stabilität,
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die starke und stabile Währung, aber auch das Humankapital und die Infrastruktur, fallen somit in Zukunft stärker ins Gewicht, was sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes auswirken kann. Die Umsetzung des AIA-Standards wird zu einem erhöhten finanziellen Aufwand bei den eidgenössischen und den kantonalen Steuerbehörden führen. Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen den Auswirkungen der Meldungen der Schweiz zugunsten der ausländischen Steuerbehörden und den Meldungen, die der schweizerische Fiskus basierend auf der reziproken Wirkung von den Partnerstaaten erhalten wird. Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen möglich, da die Finanzinstitute die mit der Umsetzung des AIA verbundenen Kosten als Aufwand von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abziehen können. Auch tiefere Margen und ein allfälliger Rückgang der verwalteten Kundenvermögen als Folge des AIA reduzieren die Gewinne des Finanzsektors, was die Gewinnsteuererträge und indirekt die Erträge der Einkommenssteuer vermindern könnte, falls sich eine Abnahme der Beschäftigung oder tendenziell tiefere Saläre abzeichnen sollten. Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen für Bund und Kantone aus bisher unversteuerten Vermögen von in der Schweiz steuerpflichtigen Personen bei ausländischen Zahlstellen. Diese können sich aus Meldungen aus dem Ausland oder (straffreien) Selbstanzeigen der Steuerpflichtigen ergeben. Im Übrigen wird auf die Botschaft vom 5. Juni 2015 zum MCAA und dem AIA-Gesetz verwiesen.16
7 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Botschaft zur Legislaturplanung 2015–2019 wurde zum Zeitpunkt der Eröffnung der Vernehmlassung noch nicht verabschiedet. Die Vorlage entspricht jedoch der vom Bundesrat am 8. Mai 2015 verabschiedeten Leitlinie 1 «Die Schweiz sichert ihren Wohlstand nachhaltig» und insbesondere dem Ziel 2 «Die Schweiz sorgt für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Inland und unterstützt so ihre Wettbewerbsfähigkeit».
8 Rechtliche Aspekte
8.1 Verfassungsmässigkeit
Die gemeinsamen Erklärungen stellen aufgrund ihres politischen und programmatischen Charakters keinen internationalen rechtlich bindenden Rechtsakt dar. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV unterstehen sie nicht der Genehmigung durch die Bundesversammlung und konnten gemäss Artikel 184 Absatz 1 BV vom Bundesrat gestützt auf seine allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten abgeschlossen werden. Hingegen bedürfen die Bundesbeschlüsse, mit denen der Bundesrat ermächtigt wird, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA mitzuteilen, dass die Länder dieser Vorlage in die Liste der Staaten aufzunehmen seien, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt, der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 2 BV). Der Entwurf der Bundesbeschlüsse stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht.
8.2 Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht
Das internationale Steuerrecht der Schweiz im Verhältnis zu den Ländern dieser Vorlage besteht derzeit im Wesentlichen aus den DBA und SIA mit diesen Ländern. Den DBA ist gemeinsam, dass sie die
16 BBl 2015 5437, S. 5516 ff.
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Besteuerungsrechte der Schweiz und ihrer Partnerstaaten so einschränken, dass Einkünfte nicht doppelt besteuert werden. Im Allgemeinen enthalten sie auch eine Bestimmung über den Informationsaustausch. Die SIA sehen einen Informationsaustausch in Steuersachen vor. Die DBA und die SIA der Schweiz mit den betreffenden Ländern werden durch die Einführung des AIA nicht berührt. Die Schweiz und diese Länder können künftig Informationen auf Ersuchen auf der Basis des DBA oder des SIA austauschen; für den AIA über Finanzkonten können sie sich auf das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA und die bilaterale Aktivierung gemäss vorliegenden Bericht berufen. Beide Formen des Informationsaustausches ergänzen einander. Die DBA sind wie folgt in Kraft getreten:
Island: am 6. November 2015;
Norwegen: am 4. September 2015. Die SIA mit Guernsey, Jersey und der Insel Man sind am 14. Oktober 2014 in Kraft getreten.
Die DBA und die SIA enthalten eine OECD-konforme Klausel zum Steuerinformationsaustausch auf Ersuchen.
8.3 Erlassform
Nach Artikel 163 Absatz 2 BV haben Erlasse, die keine rechtsetzenden Bestimmungen enthalten, in der Form des Bundesbeschlusses zu ergehen. Da der Erlass, der dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA die Liste der Staaten nach Abschnitt 7 Absatz 2.2 MCAA mitzuteilen, keine rechtsetzenden Bestimmungen enthält, ist er der Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten. Der Mechanismus der bilateralen Aktivierung ist per se kein Staatsvertrag nach Artikel 141 BV; er wirkt sich aber ähnlich aus, weshalb der vorliegende Bundesbeschluss in Anwendung von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Referendum untersteht (Art. 2 des Bundesbeschlusses).
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Anhang I: Gemeinsame Erklärung mit Guernsey
(Original in englischer Sprache)
The Swiss Federal Council
and
the States of Guernsey,
mindful of the good bilateral relations between the Swiss Confederation and the States of Guernsey,
wishing to enhance cooperation in tax matters and financial services between the Swiss Confederation and the States of Guernsey,
have reached the following understandings:
1. Both jurisdictions intend to introduce on a reciprocal basis automatic exchange of financial account information in tax matters based on the OECD Common Reporting Standard and the Commentaries thereon between each other beginning in the year 2017 (first transmission of data in 2018).
This will be subject to: (a) the Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters of 25 January 1988, as amended by the Protocol of 27 May 2010, being in force in each jurisdiction; (b) the signing of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information by each jurisdiction; (c) the notification as provided for in Section 7 (Term of Agreement) of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information by each jurisdiction to the Co-ordinating Body Secretariat being made, which includes, among other requirements, the notification that the necessary laws are in place to implement the OECD Common Reporting Standard; (d) the Swiss Confederation and the States of Guernsey notifying the Co-ordinating Body Secretariat that they intend to exchange information on an automatic basis between each other based on the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information. 2. Each jurisdiction is satisfied with confidentiality rules and data safeguards provided for in the other jurisdiction.
3. Both jurisdictions will inform each other regularly on their implementation of the OECD Common Reporting Standard in their respective domestic laws.
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4. Both jurisdictions confirm that appropriate voluntary disclosure facilities exist in each jurisdiction which provide the opportunity of a smooth transition to the system of automatic exchange of information.
Signed in duplicate at London on 14 January 2016 and at St Peter Port on 15 January 2016
For the Swiss Federal Council: For the States of Guernsey:
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Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Guernsey
eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Guernsey,
willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Guernsey weiter zu vertiefen,
haben sich über nachfolgende Punkte geeinigt:
1. Beide Jurisdiktionen beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018).
Dies unter dem Vorbehalt, dass (a) das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Jurisdiktionen in Kraft getreten ist; (b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von beiden Jurisdiktionen unterzeichnet worden ist; (c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Jurisdiktionen erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; (d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Regierung von Guernsey dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen;
Beide Jurisdiktionen erachten die in der jeweils anderen Jurisdiktion geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen als ausreichend.
Beide Jurisdiktionen informieren einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.
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4. Beide Jurisdiktionen bestätigen, dass in der jeweiligen Jurisdiktion angemessene Regelungen zur freiwilligen Offenlegung bestehen, die einen reibungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs ermöglichen.
Geschehen zu London, am 14. Januar 2016 und zu St Peter Port, am 15. Januar 2016, im Doppel.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung von Guernsey:
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Anhang II: Gemeinsame Erklärung mit Jersey
(Original in englischer Sprache)
The Swiss Federal Council
and
the Government of Jersey,
mindful of the good bilateral relations between the Swiss Confederation and Jersey,
wishing to enhance cooperation in tax matters and financial services between the Swiss Confederation and Jersey,
have reached the following understandings:
1. Both jurisdictions intend to introduce on a reciprocal basis automatic exchange of financial account information in tax matters based on the OECD Common Reporting Standard and the Commentaries thereon between each other beginning in the year 2017 (first transmission of data in 2018).
This will be subject to: (a) the Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters of 25 January 1988, as amended by the Protocol of 27 May 2010, being in force in each jurisdiction; (b) the signing of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information by each jurisdiction; (c) the notification as provided for in Section 7 (Term of Agreement) of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information by each jurisdiction to the Co-ordinating Body Secretariat being made, which includes, among other requirements, the notification that the necessary laws are in place to implement the OECD Common Reporting Standard; (d) the Swiss Confederation and Jersey notifying the Co-ordinating Body Secretariat that they intend to exchange information on an automatic basis between each other based on the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information.
Each jurisdiction is satisfied with confidentiality rules and data safeguards provided for in the other jurisdiction.
Both jurisdictions will inform each other regularly on their implementation of the OECD Common Reporting Standard in their respective domestic laws.
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4. Both jurisdictions confirm that appropriate voluntary disclosure facilities exist in each jurisdiction which provide the opportunity of a smooth transition to the system of automatic exchange of information.
Done in duplicate in London on 15 January 2016
For the Swiss Federal Council: For the Government of Jersey:
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Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Jersey
eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Jersey,
willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Jersey weiter zu vertiefen,
haben sich über nachfolgende Punkte geeinigt:
1. Beide Jurisdiktionen beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018).
Dies unter dem Vorbehalt, dass (a) das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Jurisdiktionen in Kraft getreten ist; (b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von beiden Jurisdiktionen unterzeichnet worden ist; (c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Jurisdiktionen erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; (d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und Jersey dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen;
Beide Jurisdiktionen erachten die in der jeweils anderen Jurisdiktion geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen als ausreichend.
Beide Jurisdiktionen informieren einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.
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4. Beide Jurisdiktionen bestätigen, dass in der jeweiligen Jurisdiktion angemessene Regelungen zur freiwilligen Offenlegung bestehen, die einen reibungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs ermöglichen.
Geschehen zu London, am 15. Januar 2016, im Doppel.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung von Jersey:
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Anhang III: Gemeinsame Erklärung mit der Insel Man
(Original in englischer Sprache)
The Swiss Federal Council
and
the Government of the Isle of Man,
mindful of the good bilateral relations between the Swiss Confederation and the Isle of Man,
wishing to enhance cooperation in tax matters and financial services between the Swiss Confederation and the Isle of Man,
have reached the following understandings:
1. Both jurisdictions intend to introduce on a reciprocal basis automatic exchange of financial account information in tax matters based on the OECD Common Reporting Standard and the Commentaries thereon between each other beginning in the year 2017 (first transmission of data in 2018).
This will be subject to: (a) the Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters of 25 January 1988, as amended by the Protocol of 27 May 2010, being in force in each jurisdiction; (b) the signing of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information by each jurisdiction; (c) the notification as provided for in Section 7 (Term of Agreement) of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information by each jurisdiction to the Co-ordinating Body Secretariat being made, which includes, among other requirements, the notification that the necessary laws are in place to implement the OECD Common Reporting Standard; (d) the Swiss Confederation and Isle of Man notifying the Co-ordinating Body Secretariat that they intend to exchange information on an automatic basis between each other based on the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information.
Each jurisdiction is satisfied with confidentiality rules and data safeguards provided for in the other jurisdiction.
Both jurisdictions will inform each other regularly on their implementation of the OECD Common Reporting Standard in their respective domestic laws.
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4. Both jurisdictions confirm that appropriate voluntary disclosure facilities exist in each jurisdiction which provide the opportunity of a smooth transition to the system of automatic exchange of information.
Done in duplicate in London, on 20 January 2016 in the English Language.
For the Swiss Federal Council: For the Government of the Isle of Man:
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Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Insel Man
eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Insel Man,
willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Insel Man weiter zu vertiefen,
haben sich über nachfolgende Punkte geeinigt:
1. Beide Jurisdiktionen beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018).
Dies unter dem Vorbehalt, dass (a) das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Jurisdiktionen in Kraft getreten ist; (b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von beiden Jurisdiktionen unterzeichnet worden ist; (c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Jurisdiktionen erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; (d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Insel Man dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen;
Beide Jurisdiktionen erachten die in der jeweils anderen Jurisdiktion geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen als ausreichend.
Beide Jurisdiktionen informieren einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.
242 \ COO 27/38
4. Beide Jurisdiktionen bestätigen, dass in der jeweiligen Jurisdiktion angemessene Regelungen zur freiwilligen Offenlegung bestehen, die einen reibungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs ermöglichen.
Geschehen zu London, am 20. Januar 2016, im Doppel in englischer Sprache.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung der Insel Man:
242 \ COO 28/38
Anhang IV: Gemeinsame Erklärung mit Island
(Original in englischer Sprache)
The Swiss Federal Council
and
the Government of Iceland,
mindful of the good bilateral relations between the Swiss Confederation and the Republic of Iceland and,
willing to intensify cooperation in tax matters and financial services between the Swiss Confederation and Iceland,
have reached the following understandings:
1. Both jurisdictions intend to introduce on a reciprocal basis automatic exchange of financial account information in tax matters based on the OECD Common Reporting Standard and the Commentaries thereon between each other beginning in the year 2017 (first transmission of data in 2018).
This will be subject to: (a) the Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters of 25 January 1988, as amended by the Protocol of 27 May 2010, being in force in each jurisdiction; (b) the signing of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information by each jurisdiction; (c) the notification as provided for in Section 7 (Term of Agreement) of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information by each jurisdiction to the Co-ordinating Body Secretariat being made, which includes, among other requirements, the notification that the necessary laws are in place to implement the OECD Common Reporting Standard; (d) the Swiss Confederation and Iceland notifying the Co-ordinating Body Secretariat that they intend to exchange information on an automatic basis between each other based on the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information; and will be dependent on the undertakings referred to in paragraph 5 below.
2. Each jurisdiction is satisfied with confidentiality rules and data safeguards provided for in the other jurisdiction.
3. Both jurisdictions will inform each other regularly on their implementation of the OECD Common Reporting Standard in their respective domestic laws.
242 \ COO 29/38
Both jurisdictions confirm that appropriate voluntary disclosure facilities exist in each jurisdiction which provide the opportunity of a smooth transition to the system of automatic exchange of information.
Both jurisdictions will strengthen their cooperation in the area of financial services, and shall: (a) continue to enable the provision of cross-border financial services and maintain the level of access existing at the date of signature of this declaration without prejudice to EU law. Both sides agree to take up consultations in case developments in European Union law should impair the existing level of access; (b) enter into a dialogue with a view to further facilitate and improve the provision of financial services between their jurisdictions.
Done in duplicate at Oslo on 18 January 2016
For the Swiss Federal Council: For the Government of Iceland:
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Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Island
eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Island und
willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Island weiter zu vertiefen,
haben sich über nachfolgende Punkte geeinigt:
1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018).
Dies unter dem Vorbehalt, dass (a) das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft getreten ist; (b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist; (c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; (d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und Island dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen; und in Abhängigkeit der nach Absatz 5 getroffenen Vereinbarungen.
Beide Staaten erachten die im jeweils anderen Staat geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen als ausreichend.
Beide Staaten informieren einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.
242 \ COO 31/38
Beide Staaten bestätigen, dass im jeweiligen Staat angemessene Regelungen zur freiwilligen Offenlegung bestehen, die einen reibungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs ermöglichen.
Beide Staaten stärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen und: (a) setzen die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen fort und behalten den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung bestehenden Zutritt, unbeschadet des EU-Rechts, bei. Beide Seiten sind sich einig, dass sie in Konsultation treten, sobald Entwicklungen in der Europäischen Union den bestehenden Zutritt beeinträchtigen; (b) treten in einen Dialog im Hinblick auf weitere Vereinfachungen und die Verbesserung der Erbringung von Finanzdienstleistungen zwischen den beiden Staaten.
Geschehen zu Oslo, am 18. Januar 2016, im Doppel.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung Islands:
242 \ COO 32/38
Anhang V: Gemeinsame Erklärung mit Norwegen zur Zusammenarbeit im Steuerbereich
(Original in englischer Sprache)
The Swiss Federal Department of Finance
and
the Norwegian Ministry of Finance,
mindful of the good bilateral relations between the Swiss Confederation and the Kingdom of Norway,
willing to intensify cooperation in tax matters between the Swiss Confederation and the Kingdom of Norway,
have reached the following understandings:
1. Both jurisdictions intend to introduce on a reciprocal basis automatic exchange of financial account information in tax matters based on the OECD Common Reporting Standard and the Commentaries thereon between each other beginning in the year 2017 (first transmission of data in 2018).
This will be subject to: (a) the Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters of 25 January 1988, as amended by the Protocol of 27 May 2010, being in force in each jurisdiction; (b) the signing of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information by each jurisdiction; (c) the notification as provided for in Section 7 (Term of Agreement) of the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information by each jurisdiction to the Co-ordinating Body Secretariat being made, which includes, among other requirements, the notification that the necessary laws are in place to implement the OECD Common Reporting Standard; (d) the Swiss Confederation and the Kingdom of Norway notifying the Co-ordinating Body Secretariat that they intend to exchange information on an automatic basis between each other based on the Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information.
Each jurisdiction is satisfied with confidentiality rules and data safeguards provided for in the other jurisdiction.
Both jurisdictions agree to inform each other regularly on their implementation of the OECD Common Reporting Standard in their respective domestic laws.
242 \ COO 33/38
4. Both jurisdictions confirm that appropriate voluntary disclosure facilities exist in each jurisdiction which provide the opportunity of a smooth transition to the system of automatic exchange of information.
Done in duplicate at Oslo on 20 January 2016
For the Swiss Federal Department of Finance: For the Norwegian Ministry of Finance:
242 \ COO 34/38
Das Eidgenössische Finanzdepartement
und
das Norwegische Finanzministerium,
eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen,
willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen weiter zu vertiefen,
haben sich über nachfolgende Punkte geeinigt:
1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018).
Dies unter dem Vorbehalt, dass (a) das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft getreten ist; (b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist; (c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; (d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Norwegen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen.
Beide Staaten erachten die im jeweils anderen Staat geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen als ausreichend.
Beide Staaten informieren einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.
242 \ COO 35/38
4. Beide Staaten bestätigen, dass im jeweiligen Staat angemessene Regelungen zur freiwilligen Offenlegung bestehen, die einen reibungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs ermöglichen.
Geschehen zu Oslo, am 20. Januar 2016, im Doppel.
Für das Eidgenössische Für das Norwegische Finanzdepartement: Finanzministerium:
242 \ COO 36/38
Anhang VI: Gemeinsame Erklärung mit Norwegen zur Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen
(Original in englischer Sprache)
The Swiss Federal Department of Finance
and
the Norwegian Ministry of Finance,
mindful of the good bilateral relations between the Swiss Confederation and the Kingdom of Norway,
willing to intensify cooperation in the area of financial services between the Swiss Confederation and the Kingdom of Norway,
taking due account of the Joint Declaration between the Swiss Confederation and the Kingdom of Norway on cooperation in tax matters signed on this same day,
have reached the following understandings:
Both jurisdictions will strengthen their cooperation in the area of financial services, and will within existing legal frameworks and within the framework of existing trade agreements:
(a) continue to enable the provision of cross-border financial services and endeavor to maintain the level of access existing at the date of signature of this declaration. Both sides agree to take up consultations in case legal developments should impair the existing level of access; (b) enter into a dialogue with a view to further facilitate and improve the provision of financial services between their jurisdictions.
Done in duplicate at Oslo on 20 January 2016
For the Swiss Federal Department of Finance: For the Norwegian Ministry of Finance:
242 \ COO 37/38
Das Eidgenössische Finanzdepartement
und
das Norwegische Finanzministerium,
eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen,
willens, die Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen weiter zu vertiefen,
unter Berücksichtigung der am heutigen Tag unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Zusammenarbeit im Steuerbereich,
haben sich über nachfolgende Punkte geeinigt:
Beide Staaten stärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen und Handelsabkommen und (a) setzen die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen fort und behalten den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung bestehenden Zutritt bei. Beide Seiten sind sich einig, dass sie in Konsultation treten, sobald Rechtsentwicklungen den bestehenden Zutritt beeinträchtigen; (b) treten in einen Dialog im Hinblick auf weitere Vereinfachungen und die Verbesserung der Erbringung von Finanzdienstleistungen zwischen den beiden Staaten.
Geschehen zu Oslo, am 20. Januar 2016, im Doppel.
Für das Eidgenössische Für das Norwegische Finanzdepartement: Finanzministerium:
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