proj/2015/117/cons_1
Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Energie BFE Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien
November 2015
Erläuternder Bericht zur Änderung der Energieverordnung (EnV, SR 730.01)
2.5.1 Geänderte Anhänge: Wassererwärmer und Warmwasserspeicher (Anhang 2.1)
Anhang 2.1 der EnV, der aktuell die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Wassererwärmern, Warmwasser- und Wärmespeichern behandelt, wird komplett revidiert. Die Vorschriften der europäischen Verordnungen 812/2013 und 814/2013 werden mit folgenden Nuancen in das schweizerische Recht übernommen: – Die maximal zulässigen Warmhalteverluste (Wärmeverluste) in der Schweiz entsprechen der Energieklasse «B». In der EU ist die Energieklasse «C» ausreichend. – Die Anforderungen hinsichtlich der Warmhalteverluste treten ab den 1.8.2015 in Kraft. In der EU treten diese erst ab den 26.9.2017 in Kraft. – Die Anforderungen gelten weiterhin auch für Wärmespeicher, was in der EU nicht der Fall ist. – Die Anforderung der Kennzeichnung gilt nur für Einzelgeräte. Wie in der EU muss jedes Gerät mit einer eigenen Energieetikette gekennzeichnet sein. – Die Verwendung der Energieetikette für Verbundsysteme ist fakultativ im Gegensatz zur EU wo sie vorgeschrieben ist. – Die Energieetikette ist auch für Geräte mit einem Speicherinhalt von 500 bis 2000 Litern obligatorisch. Gemäss Verordnung EU Nr. 811/2013 beträgt in die EU die Limite 500 Liter. – Die Anforderungen der Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1) und der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41)) hinsichtlich der Nutzung und/oder des Betriebs sind weiterhin einzuhalten. In den EU Verordnungen werden keine Anforderungen für den Betrieb definiert. – Die Übergangsbestimmungen werden in einem separaten Kapitel behandelt. In der EU gibt es keine Übergangsbestimmungen.
Verglichen mit den heute geltenden Anforderungen sieht der neue Anhang 2.1 folgendes vor: – Anforderungen an die Energieeffizienz von Warmwasserbereitern. Diese gelten auch für Warmwasserbereiter mit integrierter Wärmeerzeugung. Die Anforderungen für diese Gerätekategorie betreffen daher nicht mehr ausschliesslich die maximal zulässigen Wärmeverluste (Terminologie EnV) oder die Warmhalteverluste (Terminologie EU) wie bisher in Anhang 2.1 vorgeschrieben. – Die Gerätekennzeichnung mit einer Energieetikette ist zum Zeitpunkt des Verkaufs obligatorisch, nicht mehr obligatorisch ist eine fest angebrachte Etikette auf den Geräten wie bisher gemäss Anhang 2.1 vorgeschrieben.
2.5.2 Neue Anhänge
2.5.2.1 Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (Anhang 2.25)
Der neue Anhang 2.25 regelt die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (Heizung und Warmwasserbereitung). Die Vorschriften der europäischen Verordnungen 811/2013 und 813/2013 werden vollumfänglich in das schweizerische Recht übernommen, mit folgenden Nuancen: – Die Anforderung der Kennzeichnung gilt nur für Einzelgeräte, nicht für Verbundsysteme. Wie in der EU muss jedes Gerät mit einer eigenen Energieetikette gekennzeichnet sein. – Die Verwendung der Energieetikette für Verbundsysteme ist fakultativ im Gegensatz zur EU wo sie vorgeschrieben ist. – Die Anforderungen der Luftreinhalteverordnung LRV hinsichtlich der Nutzung und/oder des Betriebs sind weiterhin einzuhalten. In den EU Verordnungen werden keine Anforderungen für den Betrieb definiert.
2.5.2.2 Lüftungsanlagen (Anhang 2.26)
Der neue Anhang 2.26 der EnV regelt die Anforderungen an Lüftungsanlagen. Die Vorschriften der Europäischen Verordnungen 1253/2014 und 1254/2014 werden vollumfänglich ohne Änderungen in das schweizerische Recht übernommen. Die Anforderungen für Haushaltsdunstabzugshauben sind im Anhang 3.11 der EnV geregelt.
Auf Veranlassung von „energie-cluster“, finanziell unterstützt vom BFE, konnten auf freiwilliger Basis und durch ein unabhängiges Institut die verschiedenen Kriterien beurteilt werden, die zur Qualität einer Lüftungsanlage beitragen. Die Energieeffizienz spielt in der Beurteilung eine dominante Rolle. Die Plattform deklariert.ch hat zur Qualitätsverbesserung von Komfortlüftungen auf dem Schweizer Markt beigetragen. Energie-cluster prüft die Optionen für den Ausbau der Plattform, damit sie die neuen gesetzlichen Verpflichtungen von Anhang 2.26 ergänzt und den Nutzern einen Mehrwert bringt gegenüber den Informationen auf der neuen Energieetikette.
2.5.2.3 Energetische Auswirkungen (Bauprodukte)
Die neuen Anforderungen wirken, indem die Konsumierenden besser über die Effizienz der angebotenen Produkte informiert werden. Das kann bei der Auswahl eines Produkts zu einer stärkeren Gewichtung der Energieeffizienz von Seiten der Konsumierenden führen. Zugleich wird es für die Hersteller den Anreiz erhöhen, immer energieeffizientere Geräte auf den Markt zu bringen.
2.5.3 Aktualitäten zum Ökodesign und Ökolabelling von Bauprodukten
Zur Information teilen wir mit, dass geprüft wird, die nachstehend aufgeführten neuen Europäischen Verordnungen anlässlich einer nächsten EnV-Revision ins schweizerische Recht zu übernehmen: – Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten – Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten – Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen – Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten
– Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln
Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Fahrzeugen Das übergeordnete Ziel der Totalrevision des Anhangs 3.6 ist die Unterstützung der Absenkung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen im Strassenverkehr mittels Information von Käuferinnen und Käufern. Diese Käuferinformation ergänzt die angebotsseitigen CO 2-Emissionsvorschriften. Die Angaben über Energieverbrauch, CO2-Emissionen und die Energieeffizienz-Kategorie sollen einen pragmatischen Autokauf und den Absatz energieeffizienter Fahrzeuge fördern. Damit die Käuferinnen und Käufer die Energieeffizienz der verschiedenen Fahrzeuge besser vergleichen können, sollen die Vorschriften über die Bereitstellung der Informationen verbessert werden. In aktuellen Umfragen werden die Energieeffizienz und der tiefe CO2-Ausstoss als relevante Entscheidungskriterien beim Autokauf angegeben.1 Als zweites Ziel sollen zugunsten der Automobilbranche – wo möglich – Vereinfachungen umgesetzt und der Text besser verständlich gestaltet werden. Die konkreten Änderungen im Überblick: – Konsistente und aktuelle Information: Der gedruckte Verbrauchskatalog soll durch ein zeitgemässes und benutzerfreundliches online Informationsinstrument abgelöst und der Aufwand für die Erstellung der Druckversion eingespart werden. – Restrukturierung des Anhangs 3.6 zugunsten besserer Verständlichkeit: Die Energieetikette ist eine von verschiedenen Kennzeichnungspflichten für Neuwagen. Der Fokus von Anhang 3.6 soll neu allgemeiner auf den Angaben des Energieverbrauchs und der CO 2-Emissionen von neuen Personenwagen liegen. Dafür werden die Vorschriften besser nach den verschiedenen Kennzeichnungspflichten gegliedert. – Präzisierung und Flexibilisierung: Diverse bisherige inhaltliche Unklarheiten sollen geklärt, die Kennzeichnungspflichten präzisiert und wo möglich abgeschafft oder flexibilisiert werden. Dies umfasst eine grössere Flexibilität bei Angaben in Preislisten und der elektronischen Darstellung der Energieetikette, die Verankerung der Kennzeichnungspflicht bei Online-Angeboten sowie die Ausnahme von Imagewerbung und nicht öffentlich zugänglichen Ausstellungstagen an Ausstellungen.
– Erhöhung der Sichtbarkeit: Durch die visuelle Darstellung der Energieeffizienzklasse in der visuellen und visuell-elektronischen Werbung soll die Sichtbarkeit der Energieeffizienzangaben verbessert werden. Diese Änderungsvorschläge stützen sich auf Studienerkenntnisse der europäischen Kommission, die die Relevanz von gut erkennbaren graphischen Informationselementen in visuellen Werbeunterlagen unterstreichen.2 – Gleichbehandlung verschiedener Treibstoffe: Nicht nur bei elektrisch angetriebenen Fahrzeugen, sondern neu bei allen Treibstoffarten sollen die CO2-Emissionen aus der Treibstoffbereitstellung angegeben werden.
Diese Änderungen sollen per 1. Januar 2017 in Kraft treten. Dies gibt den Beteiligten genügend Zeit, sich auf die neuen Bestimmungen einzustellen und allenfalls nötige Anpassungen vorzunehmen.
3 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und
Kantone Die Präzisierung der Publikationspflicht auf www.stromkennzeichnung.ch hat keine finanziellen, personellen oder weiteren Auswirkungen auf Bund und Kantone. Auch die Anpassungen betreffend der Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung haben keine Auswirkungen auf den Bund, da die Finanzierung der Vollzugskosten des Gebäudeprogramms (inkl. der 5 Prozent an die Kantone) vollumfänglich über die Mittel der CO2-Teilzweckbindung erfolgt. — vgl. Mobilitätsmonitor 2015, gfs.bern im Auftrag von auto-schweiz. vgl. Testing CO2/Car labelling options and consumer information, Codagnone, C., Bogliacino, F., Veltri, G., 2013
Die Änderung betreffend Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken ist eine notwendige Folge der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) und der am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Änderungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) und der EnV im Bereich Renaturierungen. Im Vergleich zu den genannten Änderungen hat diese Vorlage keine zusätzlichen Auswirkungen. Sie hat somit für den Bund keinen finanziellen oder personellen Mehraufwand zur Folge.
Die neuen und geänderten Anforderungen betreffend Geräte können mit den bestehenden personellen Ressourcen und Sachkrediten des BFE umgesetzt werden. Dasselbe gilt für die Anpassungen bezüglich Bauprodukte.
Die geänderten Anforderungen an die Kennzeichnung von neuen Personenwagen können mit den bestehenden personellen Ressourcen des BFE umgesetzt werden. Es ergeben sich keine personellen Auswirkungen für die Kantone. Finanzielle Auswirkungen auf die Sachkredite des BFE entstehen durch die Umstellung vom aktuellen gedruckten Verbrauchskatalog auf ein zeitgemässes Informationsangebot für Autokäufer. Die Umstellung bringt einen Initialaufwand von maximal 163‘000 Franken mit sich und generiert so im ersten Jahr Mehrkosten von maximal 87‘000 Franken im Vergleich zu aktuellen Situation. Demgegenüber reduziert sich der Betriebsaufwand um rund 31‘000 Franken pro Jahr. Auf eine Betriebsperiode von 4 Jahren ist eine Einsparung von mindestens 37‘000 Franken zu erwarten. Der einmalige Mehraufwand amortisiert sich nach drei Jahren.
4 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Präzisierung der Publikationspflicht auf www.stromkennzeichnung.ch, die Anpassungen betreffend der Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung sowie betreffend Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken haben keine direkten Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.
Die Endverbraucher profitieren von den Anpassungen betreffend Geräte und Bauprodukte, weil ineffiziente Geräte mit hohen Life-Cycle-Costs nicht mehr im Markt sind. In der Regel sind die Anschaffungskosten effizienterer Geräte höher als die von weniger effizienten Geräten. Die Energiekosten sind über die gesamte Lebensdauer der Geräte tiefer. Diese Revision zielt darauf, nur solche Produkte neu aus dem Markt auszuschliessen, die gegenüber effizienten Geräten höhere Life-Cycle-Costs nach sich ziehen. Die in dieser Revision aufgenommenen Änderungen führen alle zu einer Angleichung an die in der EU verwendeten Kategorien und Begriffe. Dadurch erleichtern sie den Handel mit der EU. Gleichzeitig werden aber auch Differenzen zur EU im Niveau der Effizienzanforderungen aufrechterhalten, wodurch die Schweiz in einzelnen Gerätekategorien eine europäische Führungsrolle beibehält. Insgesamt vermeidet die Revision neue Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und der EU.
Bei den Änderungen der Anforderungen an die Kennzeichnung von neuen Personenwagen wird aus methodischen Gründen darauf verzichtet, die energetischen Auswirkungen zu quantifizieren. Das Potenzial für Einsparungen ist im Fahrzeugbereich beim Wechsel zu einer besseren Energieeffizienzkategorie beträchtlich. Heute ist die Energieetikette für Neuwagen gemäss Umfragen des BFE bei über 50% der Käuferinnen und Käufer bekannt (alle Energieetiketten: 66%), eine weitere Steigerung ist angezeigt.
Die Wirtschaft betreffend wird einerseits eine leicht modifizierte Kennzeichnungspflicht für neue Personenwagen vorgeschlagen, die allenfalls mit einem Initialaufwand seitens der Autobranche verbunden sein wird. Diese umfasst die Abbildung eines Pfeils in der Werbung und in Online-Angeboten zwecks Erhöhung der Visibilität. Andererseits erlaubt die Revision diverse Erleichterungen und Flexibilität, wie die Angabe von Bereichen in Preislisten, die Abschaffung des gedruckten Verbrauchskatalogs und die Ausnahme von nicht öffentlich zugänglichen Ausstellungstagen von der Kennzeichnungspflicht.
Die Angaben des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung von Fahrzeugen erfüllen den Zweck, Marktversagen, die sich durch Informationsdefizite ergeben, abzubauen. Käufer von Personenwagen
profitieren von erhöhter Transparenz und erhalten mit der Energieetikette die Möglichkeit, gezielter ihren Kaufentscheid zu treffen und die Energieeffizienz angemessen einzubeziehen.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Bestimmungen zu den Geräten und Bauprodukte – nebst der Einsparung von Energie – insbesondere auch den Handel mit der EU erleichtern sollen, indem EU-Regelungen übernommen und damit Handelshemmnisse abgebaut werden. Das Verhältnis zur EU der in den Anhängen geregelten Gerätevorschriften an die Energieeffizienz sowie die Kennzeichnung wurde in Ziffer 2.4 und 2.5 ausführlich dargelegt.
Für die Kennzeichnung von neuen Personenwagen gibt die Richtlinie 1999/94/EG den Rahmen vor, nach dem die EU-Mitgliedsstaaten ihre eigene Energieetikette in der nationalen Gesetzgebung ausgestalten. Insbesondere die Berechnungen zur Einteilung von Personenwagen in Energieeffizienzkategorien sind dabei nicht vorgegeben. Die Schweiz vollzieht diese Regelung autonom nach. Sie orientiert sich an den Vorgaben der europäischen Union und berücksichtigt die Erfahrungen im europäischen Kontext.
6 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Stromkennzeichnung Art. 1a Abs. 4 Mit der Änderung der EnV per 1. Oktober 2011 wurden die kennzeichnungspflichtigen Unternehmen damit beauftragt, ihre Lieferantenmixe auf einer einzigen, frei zugänglichen Internetseite gemeinsam zu publizieren. Damit wird Transparenz geschaffen und ein schweizweiter Vergleich der Stromkennzeichnungen möglich. Die Benennung der Internetseite wurde der Branche nicht vorgegeben. Zur Umsetzung dieser Pflicht hat der Branchenverband VSE zusammen mit der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid die Internet-Plattform www.stromkennzeichnung.ch eingerichtet. Zur besseren Lesbarkeit soll diese Internet-Adresse in die Verordnungsbestimmung (Art. 1a Abs. 4) aufgenommen werden. Die Domain stromkennzeichnung.ch ist auf das BFE registriert, das Portal wird aber von der Strombranche betrieben.
Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung – Vollzugskosten der Kantone Art. 17 Abs. 6 Im neuen Absatz 6 ist für den Vollzug von Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes, die den Kantonen im Rahmen von Globalbeiträgen nach Artikel 15 des Energiegesetzes gewährt werden, neu eine Entschädigung von pauschal 5 Prozent, der vom Kanton gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge vorgesehen. Damit sollen die Kantone für die Vollzugsaufwendungen auch für den Teil B des Gebäudeprogramms entschädigt werden (Gleichstellung mit Teil A des Gebäudeprogramms).
Information der Öffentlichkeit in Bezug auf Anhang 3.6 und Ausführungen zu diesem Anhang Art. 22b Die Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit waren bisher im Anhang 3.6 enthalten. Aus systematischen Überlegungen werden diese Handlungsanweisungen ans BFE und ans ASTRA neu in den Haupttext aufgenommen. Es ist vorgesehen, dass das BFE die ihm vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Verfügung gestellten Daten über den Energieverbrauch und die CO 2-Emissionen jährlich auswertet und die Öffentlichkeit darüber informiert (Abs. 1 und 2). Der Verbrauchskatalog – eine Printbroschüre mit informativem Text und einer Liste der angebotenen Fahrzeuge – soll neu nicht mehr standardmässig in gedruckter Form, sondern als Online-Liste erscheinen (Abs. 4). Er wird für die Ausgabe auf diversen Geräten (PC, Tablet, Smartphone) zur Verfügung stehen. Dies wird ergänzt
durch die Möglichkeit, eine druck- und lesefreundliche Version zu erstellen. Somit wird eine aktuelle und benutzerfreundliche Information gewährleistet.
Art. 28a Abs. 2 Die Bestimmungen über die Ausführungsbestimmungen zu Anhang 3.6 waren bisher im Anhang selbst enthalten. Aus systematischen Überlegungen werden diese Bestimmungen neu in den Haupttext aufgenommen. Sie regeln diverse Pflichten des UVEK im Zusammenhang mit der Bereitstellung verschiedener Daten und Berechnungsgrundlagen, die es mittels Erlass einer Departementsverordnung erfüllt.
7 Erläuterungen der Anhänge
Die nachfolgenden Erläuterungen betreffen nur die geänderten, aufgehobenen oder ergänzten Texte (Absätze / Fussnoten) in den Anhängen 1.7 bis 3.9. Allgemeine Erläuterungen finden sich in den Kapiteln 2.4 und 2.5 des vorliegenden Berichts.
Anhang 1.7: Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken Die bisher in Ziffer 3.1 enthaltene Befristung der Anrechenbarkeit von Kosten für die Dotierung bis zum Ablauf der Konzession wird neu in Ziffer 3.2 Buchstabe d zusammen mit der Dauer der Anrechenbarkeit von anderen wiederkehrenden Kosten geregelt. Entschädigt wird das für den Betrieb einer Fischauf- oder -abstiegsanlage notwendige Wasser jedoch nur, soweit es nicht als Restwasser abgegeben werden muss. Dies kann entweder bei einer laufenden Konzession gestützt auf Artikel 80 des GSchG oder bei einer Neukonzessionierung gestützt auf Artikel 31 ff. GSchG der Fall sein. Verlangen die Artikel 31 ff. GSchG bei einer Neukonzessionierung somit Restwassermengen, die auch den Betrieb der Fischwanderhilfe sicherstellen, fällt ab diesem Zeitpunkt die Entschädigung für die Dotierung weg, auch wenn noch nicht 40 Jahre ab Beginn der Umsetzung der Massnahmen vergangen sind. Wiederkehrende Kosten von Sanierungsmassnahmen können bei Massnahmen, die Auswirkungen auf den Betrieb eines Wasserkraftwerks haben (z.B. Anhebung des Sunkabflusses oder Verlangsamung der Schwallrückgangsrate) oder bei anderen wiederkehrenden Massnahmen wie beispielsweise Kiesschüttungen (z.B. Kieseinträge in periodischen Abständen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Laichgründe für Fische) entstehen. Auch Erfolgskontrollen können periodisch durchzuführen sein und zu wiederkehrenden Kosten führen. Es ist eine Regelung dazu notwendig, über welche Zeitdauer solche wiederkehrenden Kosten anrechenbar sind. Die Kosten sollen grundsätzlich unabhängig von der Konzessionsdauer während 40 Jahren anrechenbar sein. Für die Dauer der Vergütung wurden verschiedene Szenarien geprüft. Gründe, welche die in Ziffer 3.2 Buchstabe d EnV vorgesehene Auszahlungsdauer von 40 Jahren rechtfertigen, sind:
Die Lebensdauer von baulichen Massnahmen beträgt im Durchschnitt ebenfalls etwa 40 Jahre, damit werden die beiden Arten von Massnahmen gleich behandelt.
Die Vergütungsdauer ist unabhängig von der Konzessionsdauer. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, die Sanierungsmassnahmen bei allen bestehenden Kraftwerken unabhängig von der Konzession (Konzessionserneuerung, kurze oder lange Restdauer der Konzession) zu entschädigen und führt insbesondere bei ehehaften Rechten zu keinen Problemen.
Mit der Streichung von Gebühren in Buchstabe a, sowie dem Aufheben der Buchstaben c – e aus der Liste der nicht anrechenbaren Kosten unter Ziffer 3.2 ist die Entschädigung der diesbezüglichen Kostenpositionen nicht mehr explizit ausgeschlossen. Das heisst, dass sie wie alle anderen Kosten im Zusammenhang mit Sanierungsmassnahmen gemäss dem Einleitungssatz von Ziffer 3.1 nur, aber immerhin dann anrechenbar sind, wenn sie tatsächlich entstanden sind und für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung (Planung, Bauleitung, Bau und Umsetzung) der Massnahmen unmittelbar erforderlich sind. Damit wird der in Art 15abis EnG festgelegten Bestimmung, wonach dem Konzessionär die vollständigen Kosten der Sanierungsmassnahmen erstattet werden, besser entsprochen.
Noch zu prüfen ist, ob unter Ziffer 3.1 Kapitalkosten, die aus einer Vorfinanzierung der Massnahmen bis zum Zeitpunkt der Entschädigung entstehen können, zusätzlich als anrechenbar aufgenommen werden. Im selben Zusammenhang wird auch eine Ausnahmeregelung für das Entschädigungsverfahren nach Art. 17d –Art. 17dsepties geprüft, damit die Möglichkeit besteht, für Kosten bei Spezialfällen (Vorstudien zu Pilotprojekten oder besonders teure und langwierige Projektierungen) bereits vor dem Vorliegen der Baubewilligung ein Entschädigungsgesuch einzureichen.
Anhang 2.1: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern, Warmwasser- und Wärmespeichern Zu Ziff. 1: Anhang 2.1 gilt für Warmwasserbereiter mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW und für Warmwasser- und Wärmespeicher mit einem Speichervolumen ≤ 2000 Litern. Davon ausgenommen sind Geräte nach Ziff. 1.2. Zu Ziff. 2, 3 und 6: Die Anforderungen an deren Inverkehrbringen und Abgeben, das energietechnische Prüfverfahren sowie die Angabe der Energieeffizienz und die Kennzeichnung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge II bis IV der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 sowie der Anhänge II bis VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013. Zu Ziff. 4 und 5: Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der einzelnen Geräte mit den Vorschriften des Anhangs nachvollziehbar überprüfen zu können.
Anhang 2.2: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Kühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombination In Ziff. 2.1 wird der Verweis zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 in der Fussnote angepasst. Zu Ziff. 7.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Ausserdem ist die Vorschrift, dass die Energieetikette auf der Verpackung erscheinen muss, gestrichen worden (was auch in der EU nicht verlangt wird). Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010.
Anhang 2.3: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht Zu Ziff. 1.1: Der frühere Text von Ziffer 1 war insofern fehlerhaft, als die Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät einerseits im Geltungsbereich (Ziffer 1.1) eingeschlossen und andrerseits in der Ziffer 1.3 ausgeschlossen waren (vgl. Artikel 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 244/2009). Um diese Widersprüchlichkeit zu korrigieren, sind die Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät aus dem Text gestrichen worden. In Ziff. 1.3 wird der Verweis zur Verordnung (EU) Nr. 244/2009 in der Fussnote angepasst. Zu Ziff. 8: Änderung der Übergangsbestimmung infolge des Beschlusses der EU, das Verbot von Halogenglühlampen auf den 1. September 2018 zu verschieben, und im Sinne der Verordnung EU 2015/1428 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009.
Anhang 2.4: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswaschmaschinen In Ziff. 5 Bst. d wird der Verweis zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 in der Fussnote angepasst. Zu Ziff. 7.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Ausserdem ist die Vorschrift, dass die Energieetikette auf der Verpackung erscheinen muss, gestrichen worden (was auch in der EU nicht verlangt wird).
Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010.
Anhang 2.5: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswäschetrockner In Ziff. 2 wird der Verweis zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 in der Fussnote angepasst. Zu Ziff. 7.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Ausserdem ist die Vorschrift, dass die Energieetikette auf der Verpackung erscheinen muss, gestrichen worden (was auch in der EU nicht verlangt wird). Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012.
Anhang 2.7: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektrobacköfen Zu Ziff. 1: Der Geltungsbereich dieses Anhangs sollte demjenigen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 entsprechen. Der Text von Ziffer 1 ist dahingehend ergänzt worden, dass er der Europäischen Verordnung entspricht. Zu Ziff. 2 und 7.1: Die Anforderungen an das Inverkehrbringen werden an die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 angepasst. Zu Ziff. 7.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Ausserdem ist die Vorschrift, dass die Energieetikette auf der Verpackung erscheinen muss, gestrichen worden (was auch in der EU nicht verlangt wird). Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.
Anhang 2.8: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand Zu Ziff. 1.2 Bst. f: Im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 müssen Fernsehgeräte vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 ausgeschlossen werden. Zu Ziff. 2.3: Anlässlich der vorangegangenen Änderung von Anhang 2.8, ist die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 801/2013 (zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1275/2008) übernommen worden. Die Verordnung legt die Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im vernetzten Bereitschaftsbetrieb fest. Die Mindestanforderungen werden zeitlich abgestuft verschärft werden. Der Text von Ziffer 2.3 ist aktualisiert worden, um die in der Verordnung (EU) Nr. 801/2013 vorgesehenen Fristen hervorzuheben. Zu Ziff. 7: Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 801/2013 ändert den Anhang II der Verordnung EU Nr. 1275/2008 und ergänzt ihn mit einem Punkt 7, der die Anforderungen im Hinblick auf die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Netzwerkgeräten festlegt. Diese Informationen müssen auch für die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz zugänglich sein, aus diesem Grund ist dieser neue Absatz formuliert worden.
Anhang 2.9: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Set-Top-Boxen Zu Ziff. 1 Bst. a: Die komplexen Set-Top-Boxen sind in den Anhängen B und F des «Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU», Version 3.1 vom 19. Juni 2013, definiert.
Zu Ziff. 2: Für komplexe Set-Top-Boxen gelten die Anforderungen des Voluntary Industry Agreement und des Anhangs 2.8 über den Stromverbrauch im Bereitschafts- und Aus-Zustand. Zu Ziff. 7: Neuer Absatz über die Verpflichtung, die Konsumentinnen und Konsumenten über den Stromverbrauch von komplexen Set-Top-Boxen im Sinne der Anforderungen von Ziff. 4.8 des Voluntary Industry Agreement zu informieren.
Anhang 2.11: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen, externen Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte) Zu Ziff. 1 Bst. f: Einschränkung des Geltungsbereichs, um dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 besser zu entsprechen. Zu Ziff. 3: Das energietechnische Prüfverfahren wird an die europäische Norm EN 50563 angepasst.
Anhang 2.12: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von elektrischen Fernsehgeräten In Ziff. 1 wird der Verweis zur Verordnung (EG) Nr. 642/2009 in der Fussnote angepasst. Zu Ziff. 2: Die Mindestanforderungen beziehen sich derzeit auf verschiedene Daten in der Verordnung (EU) 801/2013, welche die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 modifiziert. In Ziff. 5 Bst. d wird der Verweis zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 in der Fussnote angepasst. Zu Ziff. 7.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Ausserdem ist die Vorschrift, dass die Energieetikette auf der Verpackung erscheinen muss, gestrichen worden (was auch in der EU nicht verlangt wird). Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2009.
Anhang 2.14: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten In Ziff. 1.2 wird der Verweis zur Verordnung (EG) Nr. 245/2009 in der Fussnote angepasst.
Anhang 2.15: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten In Ziff. 1.4 wird der Verweis zur Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 in der Fussnote angepasst.
Anhang 2.18: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Raumklimageräten und Komfortventilatoren In Ziff. 5 Bst. d wird der Verweis zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 in der Fussnote angepasst. Zu Ziff. 6.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Ausserdem ist die Vorschrift, dass die Energieetikette auf der Verpackung erscheinen muss, gestrichen worden (was auch in der EU nicht verlangt wird). Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011.
Anhang 2.20: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeschirrspülern In Ziff. 5 Bst. d wird der Verweis zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 in der Fussnote angepasst. Zu Ziff. 6.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Ausserdem ist die Vorschrift, dass die Energieetikette auf der Verpackung erscheinen muss, gestrichen worden (was auch in der EU nicht verlangt wird). Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010.
Anhang 2.21: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Staubsaugern In Ziff. 6.1 wird der Verweis zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 in der Fussnote angepasst. Zu Ziff. 6.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Ausserdem ist die Vorschrift, dass die Energieetikette auf der Verpackung erscheinen muss, gestrichen worden (was auch in der EU nicht verlangt wird). Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013.
Anhang 2.23: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern Zu Ziff. 1: Anhang 2.23 gilt für Verflüssigungssätze, Prozesskühler sowie elektrische, netzbetriebene Schnellkühler/-froster und elektrische, netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke einschliesslich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden. Für Abgrenzungsfragen gilt Artikel 1 Absatz 1-3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095. Zu Ziff. 2, 3 und 6: Die Anforderungen an deren Inverkehrbringen und Abgeben, das energietechnische Prüfverfahren sowie die Angabe der Energieeffizienz und die Kennzeichnung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 3 und 4, der Anhänge IV, VI, VIII-XI der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 sowie der Anhänge III sowie VII der Verordnung (EU) Nr. 2015/1094. Zu Ziff. 4 und 5: Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der einzelnen Geräte mit den Vorschriften des Anhangs nachvollziehbar überprüfen zu können.
Anhang 2.24: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Haushaltsdunstabzugshauben Zu Ziff. 1: Anhang 2.24 gilt für Dunstabzugshauben, auch wenn diese nicht für den Hausgebrauch verkauft werden. Zu Ziff. 2, 3 und 6: Die Anforderungen an deren Inverkehrbringen und Abgeben, das energietechnische Prüfverfahren sowie die Angabe der Energieeffizienz und die Kennzeichnung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge I und III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 66/2014 sowie der Anhänge I-III sowie VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014. Zu Ziff. 4 und 5: Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der einzelnen Geräte mit den Vorschriften des Anhangs nachvollziehbar überprüfen zu können.
Anhang 2.25: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten Zu Ziff. 1: Anhang 2.25 gilt für Raumheiz- und Kombiheizgeräte mit einer Wärmeleistung ≤ 400 kW, ausgenommen sind Geräte nach Ziff. 1.2.
Zu Ziff. 2, 3 und 6: Die Anforderungen an deren Inverkehrbringen und Abgeben, das energietechnische Prüfverfahren sowie die Angabe der Energieeffizienz und die Kennzeichnung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 sowie der Anhänge II bis VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013. Zu Ziff. 4 und 5: Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der einzelnen Geräte mit den Vorschriften des Anhangs nachvollziehbar überprüfen zu können.
Anhang 2.26: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Raumlüftungsgeräte Zu Ziff. 1: Der Geltungsbereich von Anhang 2.26 für Lüftungsanalgen richtet sich nach den Art. 1 und 2 der Verordnung (EU) 1253/2014. Zu Ziff. 2, 3 und 6: Die Anforderungen an deren Inverkehrbringen und Abgeben, das energietechnische Prüfverfahren sowie die Angabe der Energieeffizienz und die Kennzeichnung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge II, III und VIII der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 sowie der Anhänge II bis VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014. Zu Ziff. 4 und 5: Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der einzelnen Geräte mit den Vorschriften des Anhangs nachvollziehbar überprüfen zu können.
Anhang 3.3bis: Angaben des spezifischen Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften von elektrischen Lampen und Leuchten In Ziff. 1.2 wird der Verweis zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der Fussnote angepasst. Zu Ziff. 2.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012.
Anhang 3.6: Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Fahrzeugen Der Geltungsbereich in Ziffer 1 wird etwas weiter gefasst als bisher. Die Kennzeichnungspflicht wird dadurch jedoch nicht erweitert. Die Erweiterung des Geltungsbereichs hat einzig zur Folge, dass auch eine Bestimmung über die freiwillige Kennzeichnung von Occasionsfahrzeugen aufgenommen werden kann. Die Ziffer 2 legt den Kreis der der Kennzeichnungspflicht unterliegenden Personenwagen grundsätzlich gleich fest wie bisher (Ziff. 2.1), nimmt aber gewisse Fahrzeuge explizit von der Kennzeichnungspflicht aus (Ziff. 2.2). Einen Hinweis darauf, ob ein ausgestelltes Fahrzeug serienmässig produziert wird oder als Konzeptfahrzeug, Designstudie oder Vorserienfahrzeug ausgestellt wird, bietet die Fahrzeugidentifikation (Herstellerplakette) gemäss Artikel 44 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41). Die Anbieter von Fahrzeugveredelungen und veredelten Fahrzeugen müssen die angebotenen Fahrzeuge nur dann mit der Energieetikette kennzeichnen, wenn das fertig veredelte Fahrzeug serienmässig hergestellt wird und in dieser Ausführung gekauft werden könnte. Wenn ein Fahrzeug zwecks Demonstration der verbauten Veredelungsteile abgebildet oder ausgestellt wird, es aber nicht als Ganzes angeboten wird, so ist es von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. In Ziffer 2.3 ist die freiwillige Kennzeichnung von Occasionsfahrzeugen geregelt: Die Verwendung der zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Energieetikette stellt sicher, dass alle gekennzeichneten Fahrzeuge an denselben Effizienzkriterien gemessen werden und erhöht somit die Vergleichbarkeit der Information. In Ziffer 3 sind die Anforderungen an die Kennzeichnung in Verkaufsstellen und an Ausstellungen enthalten. Die Kennzeichnung hat mittels Energieetikette zu erfolgen (Ziff. 3.1), deren Inhalt, Erstellung und Form in den Ziffern 3.8, 3.9 und 3.10 geregelt ist. Die Ziffer 3.2 enthält eine Präzisierung, wonach die Energieetikette mindestens gleich gut sicht- und lesbar zu platzieren ist wie allfällige Informationen zu Preis und Ausstattung des Personenwagens. In mehrsprachigen Gebieten reicht neu die Kennzeichnung mit einer Etikette in einer der Amtssprachen aus. Mehrsprachige Etiketten sind nicht zulässig (Ziff. 3.3). Die Ziffer 3.4 enthält Vorschriften über die Darstellung der Energieetikette in
elektronischer Form. Diese entsprechen grösstenteils der bisherigen Ziffer 3.3 des Anhangs 3.6. Neu
wird ergänzt, dass die Energieetikette von jeder Einstellung auf dem Bildschirm direkt abrufbar sein muss (Bst. c). Eine Einschränkung erfährt die Kennzeichnungspflicht neu für Ausstellungstage, die nicht öffentlich zugänglich sind (zum Beispiel einzig der Presse zugängliche Ausstellungstage) (Ziff. 3.5). Neu muss in Verkaufsstellen ein Hinweis auf die Internetplattform des BFE für den Bereich der Energieeffizienz von Fahrzeugen gut sichtbar platziert werden (Ziff. 3.6). Die Datenbanken und Listen nach Artikel 22b Absatz 3 werden vom BFE online zur Verfügung gestellt. Der Anbieter von Personenwagen muss diese Informationen in der Verkaufsstelle entweder elektronisch zur Einsicht zur Verfügung stellen (z.B. auf einem Computer oder Tablet) oder aber in gedruckter Form auflegen; auf Verlangen muss die Liste in gedruckter Form abgegeben werden (Ziff. 3.7). Diese Vorschrift löst die bisherige Ziffer 4.3.2 ab, wonach Anbieter von neuen Personenwagen die Listen (sprich: den Verbrauchskatalog) am Verkaufsort auflegen und auf Verlangen kostenlos abgeben mussten. Hat ein Anbieter von neuen Personenwagen nicht die Möglichkeit, die Listen vor Ort auszudrucken und dem potenziellen Kunden auszuhändigen, stellt ihm das BFE ein oder mehrere gedruckte Exemplare auf Verlangen zu. Die Ziffer 3.8 regelt den Inhalt der Energieetikette mit einer Ausnahme grundsätzlich gleich wie die bisherigen Ziffern 2.2.1 und 2.2.4. Bisher mussten die CO2-Emissionen aus der Stromproduktion bei Fahrzeugen angegeben werden, deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können. Neu sollen auf der Energieetikette die CO2-Emissionen aus der Treibstoffbereitstellung für alle Treibstoffarten angegeben werden, um eine Gleichstellung aller Treibstoffe und eine vergleichbare Information sicherzustellen (Ziff. 3.8.1 Bst. i). Diese Angaben haben nach wie vor rein informativen Charakter und fliessen nicht in die Einteilung in die Energieeffizienzkategorien ein. Die Berechnung basiert auf etablierten Ökobilanzdaten, aus denen heute bereits die Primärenergie-Benzinäquivalente für die Einteilung in die Energieeffizienzkategorien ermittelt werden. Für fossile Treibstoffe ergeben sich tendenziell höhere CO2-Emissionen aus der Bereitstellung als beim für die Schweiz herangezogenen Strommix.
Die Angaben beziehen sich auf die Menge Treibstoff beziehungsweise Strom, den das konkrete Fahrzeug gemäss Angaben auf der Energieetikette benötigt, um 100km zurückzulegen und werden in g/km angegeben. Zu Ziff. 3.9.1: Die Verwendung des Online-Tools des BFE stellt sicher, dass die Etikette entsprechend den Formatvorgaben der Ziffern 3.10 und 10 erstellt wird. Es besteht formell keine Pflicht zur Verwendung des BFE-Tools. Anderweitig erstellte Etiketten müssen aber ebenfalls die Anforderungen des Anhangs 3.6 einhalten, abweichende Etiketten (z.B. Quer- statt Hochformat, Neuanordnung der Angaben, etc.) sind nicht zulässig und werden geahndet. Sofern vorhanden, sind für das Erstellen einer Energieetikette die in der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt enthaltenen Daten zu verwenden (Ziff. 3.9.2). Wird das Online-Tool des BFE verwendet, kann die Energieetikette mittels Eingabe der Typengenehmigungsnummer oder der Datenblattnummer erstellt werden. Bei veredelten Fahrzeugen, die mittels eines mehrstufigen Verfahrens typengenehmigt werden oder die mittels typengenehmigter Bauteile modifiziert werden, sind abweichende Werte bei Treibstoffart, Verbrauch, CO2-Emissionen und Leergewicht entsprechend der für die Modifikation relevanten Typengenehmigungen zum Erstellen der Energieetikette zu verwenden. Zu Ziff. 3.9.3 und 3.9.4: Für das Erstellen der Energieetikette für Personenwagen, die über keine Schweizerische Typengenehmigung und über kein Schweizerisches Datenblatt verfügen, müssen – sofern vorhanden – die Daten aus der Übereinstimmungsbescheinigung oder ansonsten die Daten der Prüfstelle verwendet werden. Das BFE stellt eine Informatiklösung zur Verfügung, mittels welcher gestützt auf die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung oder der Prüfstelle eine Energieetikette erstellt werden kann. Um diese Informatiklösung verwenden zu können, ist beim BFE einmalig und kostenlos eine Zugangsberechtigung zu beantragen. Zu Ziff. 3.10: Die Formvorgaben nach den Ziffern 3.10.1 und 3.10.2 beziehen sich auf die Energieetikette in gedruckter Form. Bei einer elektronischen Darstellung, z.B. auf Tablets in der Verkaufsstelle, kann die Etikette flexibel auf die Bildschirm-Mindestgrösse nach Ziffer 3.10.3 skaliert werden. In Ziffer 4 sind die Anforderungen an die Kennzeichnung neuer Personenwagen im Internet enthalten.
Die Kennzeichnung hat mittels Angabe des Energieverbrauchs, der CO 2-Emissionen und der Energieeffizienz-Kategorie gemäss Ziffer 3.8.1 Bst. f–h zu erfolgen (Ziff. 4.1). Die Kennzeichnungspflicht bezieht sich insbesondere auf Verkaufsinserate für einzelne neue Personenwagen (z.B. auf Plattformen wie www.autoscout24.ch und www.autoricardo.ch) und auf Konfiguratoren für Modelltypen, wie sie auf den offiziellen Vertriebskanälen üblich sind. Bei Konfiguratoren müssen die Angaben gemäss Ziffer 3.8.1 Bst. f–h spätestens beim fertig konfigurierten Fahrzeug gemacht werden. Der in Ziffer 4.3 verlangte farbige Pfeil ist zusammen mit den jeweils angebotenen Fahrzeugen abzubilden. Die Höhe des Pfeils soll vergleichbar sein mit der Schriftgrösse der restlichen technischen Angaben.
Auch in Preislisten hat die Kennzeichnung mittels Angabe des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Energieeffizienz-Kategorie gemäss Ziffer 3.8.1 Bst. f–h zu erfolgen (Ziff. 5.1). In Preislisten ist es jedoch erlaubt, die Angaben gemäss Ziffer 3.8.1 Bst. f–h als Bandbreite für verschiedene Versionen anzugeben, die sich etwa in Ausstattung und Anbauteilen wie Felgen, Reifen oder Sonnendach unterscheiden. In Ziffer 6 sind die Anforderungen an die Kennzeichnung neuer Personenwagen in der Werbung enthalten. Druckerzeugnisse umfassen insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren und Plakate. Visuell-elektronische Medien umfassen insbesondere das Fernsehen, Online-Videos und Webbanner. Die Angaben gemäss Ziffer 3.8.1 Bst. f–h müssen jeweils übereinstimmen mit den restlichen technischen Angaben, dem angegebenen Preis und dem abgebildeten Fahrzeug (sodass die Angaben in der Werbung einer tatsächlich angebotenen Modellvariante entsprechen). Die Angabe von Bereichen ist nicht zulässig. Imagewerbung für Modelle, die nicht genauer spezifiziert werden (weder Preis noch technische Angaben vorhanden), sind von der Deklarationspflicht in der Werbung ausgenommen. Der Pfeil aus der Energieetikette muss in der Nähe des abgebildeten Fahrzeugs abgebildet werden, sodass bei flüchtigem Hinsehen erkennbar ist, welcher Energieeffizienzkategorie das Auto entspricht (Ziff. 6.4). Die abgebildete Energieeffizienzkategorie muss einer Modellvariante entsprechen, die äusserlich mit dem abgebildeten Fahrzeug übereinstimmt. Die Abbildung eines Pfeils reicht aus, es müssen nicht die Energieeffizienzkategorien aller möglichen Varianten abgebildet werden. Am Verfahren zur Bestimmung der Energieeffizienz ändert nichts. Die vorgesehene Ziffer 7 entspricht der bisherigen Ziffer 2.7. Die Ziffer 8 regelt sowohl die materiellen als auch gewisse formelle Anforderungen an die Angaben zum Energieverbrauch zu den CO2-Emissionen und zur Energieeffizienz-Kategorie, wie sie in Ziffer 3.8.1 Bst. f–h und den sich darauf beziehenden Bestimmungen verlangt werden. Für Personenwagen mit mehreren Energieträgern regelt Ziffer 9, nach welchen Kriterien die Angaben und Berechnungen zu erfolgen haben. Zu Ziff. 10: Zugunsten besserer Lesbarkeit wird die Zahl der Abbildungen reduziert auf je ein Beispiel
einer normalen und einer vereinfachten Energieetikette. Die fahrzeug- und treibstoffabhängigen Angaben sind daher als Platzhalter gekennzeichnet.
Anhang 3.9: Angaben des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskaffeemaschinen Zu Ziff. 2: Das Design der Energieetikette wird dem Grunddesign aller Energieetiketten angepasst. Zudem erfolgt eine Neueinteilung der verschiedenen Effizienzklassen. Zu Ziff. 3: Das energietechnische Prüfverfahren wird an die europäische Norm EN 60661 angepasst.
8 Erläuterungen zu den Änderungen in der Luftreinhalteverordnung
Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV3) stellt heute bereits Anforderungen an das Inverkehrbringen von Feuerungen durch Art. 20, Art. 20a und Anhang 4 LRV. Dies beinhaltet den Nachweis der Konformität (inkl. Geräteschild), die Anforderungen an die Emissionen von Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxiden (NOx) sowie die energetischen Anforderungen. Mit der Revision der EnV werden für spezifische Heizgeräte schrittweise Bestimmungen für das Inverkehrbringen gemäss den entsprechenden EU-Verordnungen übernommen. Es sind dies Warmwasserbereiter, Warmwasser- und Wärmespeicher (Anhang 2.1 der Vorlage der EnV) sowie Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Anhang 2.25 der Vorlage der EnV). Die Regelungen betreffend das Verfahren über den Nachweis der Konformität sowie die energetischen Anforderungen gelten per Inkrafttreten der Änderungen der EnV. Die Emissionsbegrenzungen treten per 26. September 2018 in Kraft. In der LRV sollen deshalb die Bestimmungen betreffend Konformitätsnachweis und energetische Anforderungen zusammen mit der vorliegenden EnV-Revision angepasst werden. Neu kann der in der LRV verlangte Nachweis der Konformität für von der EnV erfasste Heizgeräte auch gemäss den Verfahren nach Anhang 2.1 Ziffer 4 oder nach Anhang 2.25 Ziffer 4 der EnV erbracht werden. Das bedeutet, dass die entsprechenden Heizgeräte in der Schweiz nach dem
— 3 SR 814.318.142.1
gleichen Verfahren wie in der EU auf den Markt gebracht werden dürfen – ein Konformitätsnachweis nach LRV ist für diese Produkte nicht mehr erforderlich. Die Anforderungen der LRV an die Begrenzung der Emissionen von Heizgeräten hingegen sollen noch bis zum 25. September 2018 gelten und werden dann angepasst. Ihre Einhaltung kann allerdings im Rahmen des Verfahrens nach EnV nachgewiesen werden. Im Übrigen soll in Art. 20a Abs. 1 Bst. a LRV die Terminologie an die heute gebräuchlichen Begrifflichkeiten und die heutige Praxis angepasst werden.