proj/2023/105/cons_1
Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bern, 15. Mai 2024
Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Erhebung von AHV-Beiträgen – geringfügiges Einkommen und Verzugszinsen)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BSV-D-14D83401/248
Übersicht
Die Erhebung der AHV-Beiträge soll in zwei Bereichen verbessert werden: Zum einen wird der Katalog der Arbeitgeber, die Beiträge auf geringfügigen Einkommen entrichten müssen, ergänzt. Zum anderen wird für Liquidationsgewinne, die nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden, ein neuer Verzugszinsenlauf eingeführt.
Löhne von weniger als 2300 Franken jährlich unterliegen der Beitragspflicht in der AHV nicht. Die Beitragsbefreiung von geringfügigen Löhnen kann bewirken, dass Arbeitnehmende, die immer wieder kurze Arbeitseinsätze leisten, für einen Grossteil ihrer Erwerbseinkommen überhaupt nicht sozialversichert werden. Der Bundesrat kann deshalb für bestimmte Tätigkeiten, in denen kurzzeitige Arbeitsverhältnisse besonders häufig sind, eine Beitragspflicht ab dem ersten Franken vorsehen. Der Katalog der betroffenen Arbeitgeber soll punktuell ergänzt werden um Chöre, Grafikunternehmen, Medien und Museen.
Selbstständigerwerbende müssen auf ihrem voraussichtlichen Einkommen Akontobeiträge an die AHV-Ausgleichskasse bezahlen. Die Ausgleichskasse setzt die tatsächlich geschuldeten persönlichen Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt anhand der Steuermeldung fest. Zu tiefe Akontozahlungen führen zu Verzugszinsen, die bereits ein Jahr nach dem Beitragsjahr zu laufen beginnen. Bei Personen, die nach Aufgabe ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit Liquidationsgewinne erzielen, ist das Risiko von zu tiefen Akontozahlungen gross. Dadurch kann es zu hohen Verzugszinsen kommen. Aufgrund der besonderen Situation bei Liquidationsgewinnen, die nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden, soll der Verzugszinsenlauf unter bestimmten Voraussetzungen künftig erst mit der Rechnungsstellung des Beitragssaldos beginnen.
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Die gesamte erwachsene Wohnbevölkerung unterliegt bis zum Erreichen des Referenzalters grundsätzlich der Beitragspflicht in der AHV. Die rund 80 AHV-Ausgleichskassen sind zuständig für den Bezug der Beiträge. Der Automatisierungsgrad ist hoch und die Verfahren sind soweit möglich standardisiert. In gewissen Fällen sind aber Ausnahmen vom Standard notwendig, um unerwünschte Effekte zu vermeiden, die sich negativ auf das Gesamtsystem des Beitragsbezugs auswirken könnten. Die vorliegende Verordnungsänderung nimmt zwei solche Aspekte auf. Einerseits soll der Katalog der Branchen ergänzt werden, in denen kurze Arbeitsverhältnisse häufig sind und die Beiträge deshalb zur Vermeidung von Lücken bei der Versicherungsdeckung auf allen, auch geringfügigen, Löhnen erhoben werden. Andererseits soll für Liquidationsgewinne eine Sonderregelung eingeführt werden, um ungerechtfertigte Verzugszinsen zu vermeiden. Beide Massnahmen wirken sich potentiell auf eine erhebliche Zahl von Beitragspflichtigen aus. Aus diesem Grund wird dazu eine Vernehmlassung durchgeführt.
2 Beitragsabrechnung auf geringfügigen Löhnen – Ergänzung des Arbeitgeberkatalogs
2.1 Handlungsbedarf und Ziele
Grundsätzlich sind auf geringfügigen Löhnen, d. h. solchen, die pro Jahr und Arbeitgeber weniger als 2300 Franken ausmachen, nur auf Verlangen der versicherten Person AHV-Beiträge abzurechnen. Diese Bestimmung kennt zwei Ausnahmen, die vorsehen, dass ab dem ersten Franken Lohn Beiträge zu bezahlen sind. Dies betrifft Branchen, in denen kurzzeitige Arbeitsverhältnisse mit entsprechend geringfügigen Löhnen besonders häufig sind. Es handelt sich dabei zum einen um Personen, die in Privathaushalten beschäftigt werden, zum anderen um solche, die im Bereich der Kultur und Medien tätig sind. Die Beitragsbefreiung von Löhnen unter 2300 Franken kann bewirken, dass Arbeitnehmende, die im Rahmen ihrer Haupterwerbstätigkeit immer wieder kurze Arbeitseinsätze leisten, für einen Grossteil ihrer Erwerbseinkommen überhaupt nicht sozialversichert werden. Um dies zu verhindern, hat der Bundesrat die Kompetenz, Ausnahmen von der Beitragsbefreiung vorzusehen (Art. 14 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; SR 831.10).
Die Ausnahmebestimmung für im Kultur- und Medienbereich angestellte Personen (Art. 34d Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.101) sieht aktuell vor, dass auf den Löhnen von Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden, in jedem Fall Beiträge entrichtet werden müssen.
Durch die lückenlose Erfassung aller geringfügigen Löhne, die diese Personen bei verschiedenen Arbeitgebern erzielen, werden sie so behandelt, wie wenn sie all diese Löhne von einem einzigen Arbeitgeber ausgerichtet erhielten. Dies wirkt sich im Leistungsfall regelmässig positiv auf die Höhe der Versicherungsleistungen aus.
Diese Ausnahmebestimmung für Personen im Kultur- und Medienbereich wurde in Zusammenarbeit mit dem Dachverband der Kulturschaffenden, Suisseculture, erarbeitet und per 1. Januar 2010 eingeführt 1. Die Regelung hat sich gut etabliert. Es hat sich aber in der Praxis gezeigt, dass es Inkohärenzen gibt und ein gewisser Erweiterungsbedarf besteht. Dies vor allem deshalb, weil ähnliche Berufsgruppen unterschiedlich behandelt werden. Der Bundesrat hat im Bericht «Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz», in Erfüllung des Postulats Maret (21.3281) festgestellt, dass es sinnvoll wäre, den Arbeitgeberkatalog von Art. 34d Abs. 2 AHVV punktuell zu ergänzen.
2.2 Gewählte Lösung
Die Aufzählung von Arbeitgebern im Kultur- und Medienbereich soll um vier Kategorien erweitert werden:
- Chöre: Chöre beschäftigen immer wieder Musikerinnen und Musiker, die nur ein geringfügiges Entgelt erhalten (z. B. Pianist, der für die Vorbereitung eines Konzerts beigezogen wird). Orchester, die Personen mit Löhnen unter 2300 Franken beschäftigen, sind bereits gemäss der geltenden Regelung zur Beitragsabrechnung verpflichtet. Da die Situation bei Chören sehr ähnlich ist, sollen diese ebenfalls ausdrücklich in den Arbeitgeberkatalog aufgenommen werden.
- Elektronische Medien und Printmedien: Gemäss geltendem Recht sind Personen, die für Radio und Fernsehen tätig sind und geringfügig entlöhnt werden, ab dem ersten Franken ihres Lohns beitragspflichtig. Im Gegensatz dazu sind Personen, die für Printmedien und/oder elektronische Medien (namentlich Zeitungsverlage) tätig sind, nicht von dieser Regelung betroffen. Diese Unterscheidung überzeugt nicht, denn die Berufsgattungen, die für diese Medien arbeiten, sind grösstenteils deckungsgleich. Journalistinnen, Fotografen, Mediamatikerinnen arbeiten nämlich nicht nur für Radio und Fernsehen, sondern auch für elektronische Medien und Printmedien. Zwecks Gleichbehandlung sollen deshalb auch letztere in den Arbeitgeberkatalog aufgenommen werden und damit auf dem gesamten Lohn abrechnen.
- Grafikateliers: Auch in Grafikateliers oder Grafikunternehmen werden oft Personen für Aufträge von kurzer Dauer engagiert (neben Grafikerinnen oder Grafikdesigner z. B. insbesondere auch Fotografinnen, Mediengestalter, Layouterinnen, Mediaplaner). Durch die Aufnahme von Grafikateliers in den Arbeitgeberkatalog können diese Personen mit denjenigen gleichgestellt werden, die nur für einen Grafikbetrieb
tätig sind und die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und deshalb in der Regel eine bessere Vorsorge aufbauen können.
- Museen: In Museen erzielen Kulturschaffende in den Bereichen Art Handling, Ausstellungsbau und Kulturvermittlung häufig geringfügige Einkommen. Zu den ersten zwei Kategorien gehören Tätigkeiten, die im professionalisierten Kunstbetrieb zwingend anfallen und zwar für den Auf- und Abbau von Kunstwerken, die technische und konservatorische Dokumentation, die Lagerung und den Transport von Kunstwerken, etc. Diesen Tätigkeiten kommt eine konstitutive Bedeutung für die künstlerische Produktion, die Präsentation sowie die Konservierung von Werken zu. Zur dritten Kategorie gehören Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler, die in Museen für verschiedene Publikumsgruppen Angebote entwickeln. Die in der Kulturvermittlung tätigen Personen planen und leiten Führungen, Workshops und sonstige Aktivitäten, erstellen Informationsmittel und wirken bei der Erarbeitung von Ausstellungen mit. Um auch diesen Personenkategorien den Aufbau einer besseren Vorsorge zu ermöglichen, soll der Arbeitgeberkatalog um die Museen ergänzt werden.
3 Verzugszinsen bei Liquidationsgewinnen
3.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die persönlichen Beiträge auf dem Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit werden zunächst gestützt auf das voraussichtliche Einkommen festgesetzt. Auf dieser Grundlage entrichten Selbständigerwerbende Akontobeiträge. Für die definitive Verfügung der AHV-Beiträge stützt sich die Ausgleichskasse auf die rechtskräftige Veranlagung der direkten Bundessteuer, die sie von der kantonalen Steuerbehörde erhält. Sobald die definitiven Beiträge festgesetzt wurden, erstellt die Ausgleichskasse den Beitragssaldo, d. h. die Differenz zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen für das gleiche Jahr. Liegen die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, sind grundsätzlich Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 Bst. f AHVV). Der Verzugszinsenlauf beginnt jedoch erst am 1. Januar nach Ablauf des dem betreffenden Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Somit haben die Versicherten ein Jahr Zeit, um ihre Einkommensschätzung möglichst realitätsgetreu anzupassen und der Ausgleichskasse alle wesentlichen Einkommensänderungen zu melden.
Auch Gewinne aus Unternehmensliquidationen zählen als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und sind daher beitragspflichtig. Da Liquidationsgewinne bisweilen erst mehrere Jahre nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden, handelt es sich um eine besondere Situation, die ein anderes Vorgehen rechtfertigt als bei der Erhebung von Beiträgen auf dem regelmässigen Einkommen, das Selbstständigerwerbende während der Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielen. Solange die Steuerbehörde die definitive Höhe des Liquidationsgewinns noch nicht festgelegt hat, besteht für die versicherte Person kein Anlass, die Höhe ihrer
Akontozahlungen zu überprüfen. Das kann dazu führen, dass die Akontozahlungen deutlich unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und entsprechende Verzugszinsen zu entrichten sind. Andererseits endet mit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit auch die Beziehung zwischen der versicherten Person und der AHV. Dadurch entsteht ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass die versicherte Person vergisst, den erzielten Liquidationsgewinn (parallel zur Meldung bei der Steuerbehörde) auch der AHV zu melden. Folglich leistet sie keine Akontozahlungen. Das kann besonders hohe Verzugszinsen auslösen, da die Verzugszinsen sich dann auf die gesamten geschuldeten Beiträge beziehen.
Für den Sonderfall der Liquidationsgewinne nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit braucht es somit eine Sonderregelung. Es scheint daher sinnvoll, einen spezifischen Verzugszinsenlauf vorzusehen, der das Risiko von unverhältnismässig hohen Verzugszinsen senkt.
3.2 Gewählte Lösung
Für Liquidationsgewinne, die nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden, wird ein eigener Verzugszinsenlauf eingeführt. Anders als bei der heutigen Regelung beginnt der Verzugszinsenlauf für diesen konkreten Sonderfall erst mit der definitiven Beitragsverfügung und nur dann, wenn die Beiträge nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung an die zuständige Ausgleichskasse geleistet wurden.
Um die Anwendung der neuen Bestimmung geltend zu machen, muss die versicherte Person die Ausgleichskasse bis spätestens am 31. Dezember des auf die Erzielung des Liquidationsgewinns folgenden Jahres über die Gewinnerzielung informieren. Gestützt auf diese Meldung wird die Ausgleichskasse Akontozahlungen in Rechnung stellen. Die Höhe des der Ausgleichskasse gemeldeten Liquidationsgewinns muss mit dem Betrag übereinstimmen, der auch in der Steuererklärung angegeben wurde.
Die Ausgleichskasse setzt die tatsächlich geschuldeten Beiträge fest, nachdem die Steuerbehörde ihr die definitive Veranlagung übermittelt hat. Verzugszinsen sind nur dann fällig, wenn die versicherte Person die tatsächlich geschuldeten Beiträge nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung an die zuständige Ausgleichskasse zahlt. Sind nicht alle Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Bestimmung zu den Verzugszinsen erfüllt, so gelten die normalen Bestimmungen (insbesondere Art. 41bis Abs. 1 Bst. f AHVV; vgl. 3.1).
Es besteht zwar keine Pflicht, der Ausgleichskasse die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu melden. Da die Akontorechnungen automatisch erfolgen, wird die versicherte Person die Ausgleichskasse aber in der Regel von sich aus informieren, damit diese die Akontorechnungen einstellt. Zu diesem Zeitpunkt wird die Ausgleichskasse die versicherte Person darüber informieren, dass allenfalls zu erwartende Liquidationsgewinne gemeldet werden müssen und dabei auch die spezifische Verzugs-
zinsregelung erläutern. Damit stellt die Ausgleichskasse sicher, dass sich die versicherte Person im Fall von Liquidationsgewinnen trotz beendeter Versicherungsbeziehung wieder meldet und kann den Kontakt bei Bedarf aufrechterhalten.
Die Bestimmungen zu den Verzugszinsen gelangen nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von einem Verschulden zur Anwendung. Dieser Grundsatz wird nicht in Frage gestellt. Aufgrund der verarbeiteten Datenmenge wären die Ausgleichskassen zudem gar nicht in der Lage, die Verschuldensfrage im Einzelfall zu prüfen.
Die vorgeschlagene Verordnungsänderung zielt daher nicht darauf ab, die Anwendung von Verzugszinsen auf den persönlichen Beiträgen von Selbstständigerwerbenden allgemein neu zu regeln. Denn die normalen Bestimmungen haben sich bewährt 2 und sind für die rechtzeitige Erhebung der AHV-Beiträge nötig. Allerdings erfordert die bestehende Regelung eine zielgerichtete Lösung, um dem Sonderfall der Liquidationsgewinne nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit Rechnung tragen zu können.
4 Grundzüge der Vorlage
Die Aufzählung in Art. 34d Abs. 2 Bst. b AHVV von Arbeitgebern im Kultur- und Medienbereich, bei Tätigkeit für welche auch bei geringfügigen Löhnen vollumfänglich abzurechnen ist, wird um vier neue Arbeitgeberkategorien ergänzt: Chöre, elektronische Medien und Printmedien, Grafikateliers sowie Museen.
Artikel 41bis Absatz 1 AHVV wird um einen neuen Buchstaben ergänzt: Buchstabe g sieht für Personen, die nach Aufgabe ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit einen Liquidationsgewinn erzielen und diesen der Ausgleichskasse bis spätestens 31. Dezember des auf die Gewinnerzielung folgenden Jahres melden, einen eigenen Verzugszinsenlauf vor.
5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Der Katalog von Arbeitgebern im Kultur- und Medienbereich wird um vier neue Arbeitgeberkategorien erweitert. Diese sind verpflichtet, auf sämtlichen Löhnen ihrer Arbeitnehmenden ab dem ersten Franken Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV abzuführen. Der Umstand, dass der Lohn geringfügig ist, d. h. weniger als 2300 Franken pro Jahr und Arbeitgeber ausmacht, ist somit nicht mehr von Belang. Vorbehalten bleiben die Löhne, die an Personen ausbezahlt werden, die das Referenzalter erreicht haben (und nicht freiwillig Beiträge leisten wollen). Diese Personen sind bis zu einem Betrag von 16 800 Franken pro Jahr und Arbeitgeber beitragsbefreit. 3
Vgl. Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion 19.3654 Salzmann «Zeitgerechte Erhebung von Verzugszinsen bei der AHV». Art. 6quater AHVV.
Neu werden Chöre in den Arbeitgeberkatalog aufgenommen. Betroffen sind bei diesen die geringfügigen Löhne, die an – regemässig temporär – angestellte Musikerinnen und Musiker ausgerichtet werden (z. B. professionelle Sängerin für Stimmbildung, Flötist zur Begleitung von Konzerten). Unter Chor ist eine Gruppe von Sängerinnen und Sängern zu verstehen, die auch klein sein kann und z. B. als Ensemble auftritt.
Zweitens werden neu die elektronischen Medien und Printmedien in den Arbeitgeberkatalog aufgenommen. Dabei handelt es sich vornehmlich um Zeitungsverlage. Fortan werden sie gleichbehandelt wie Radio und Fernsehen.
Eine dritte neue Arbeitgeberkategorie stellen die Grafikateliers dar. Darunter sind Betriebe zu verstehen, die grafische Kommunikationsmittel gestalten resp. designen.
Die vierte neue Arbeitgeberkategorie betrifft die Museen. Für deren Definition wird auf die vom Internationalen Museumsrats ICOM verabschiedete weltweit gültige Museumsdefinition abgestellt. 4
Der neu eingeführte Buchstabe g sieht vor, dass der Zinsenlauf erst mit der definitiven Beitragsverfügung beginnt und nur dann, wenn die Beiträge nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung an die zuständige Ausgleichskasse geleistet wurden. Die versicherte Person muss die Ausgleichskasse bis spätestens am 31. Dezember des auf die Gewinnerzielung folgenden Jahres über die Höhe des Liquidationsgewinns informieren, damit die Ausgleichskasse die zu leistenden Akontozahlungen festsetzen kann. Nach der definitiven Veranlagung des Liquidationsgewinns durch die Steuerbehörde erstellt die Ausgleichskasse eine Abrechnung, wobei sie die bereits geleisteten Akontozahlungen von den geschuldeten Beiträgen abzieht und der versicherten Person den Saldo der tatsächlich geschuldeten Beiträge in Rechnung stellt. Mit dem vorliegenden Entwurf soll der Zeitpunkt geändert werden, in dem der Verzugszinsenlauf beginnt. Dies unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person die Frist zur Meldung des Liquidationsgewinns einhält. Liquidationsgewinne, die nach der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit realisiert werden, fallen somit nicht mehr unter Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe f AHVV, sondern unter Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe g AHVV (lex specialis).
Ein Museum ist eine nicht gewinnorientierte, dauerhafte Institution im Dienst der Gesellschaft, die materielles und immaterielles Erbe erforscht, sammelt, bewahrt, interpretiert und ausstellt. Öffentlich zugänglich, barrierefrei und inklusiv, fördern Museen Diversität und Nachhaltigkeit. Sie arbeiten und kommunizieren ethisch, professionell und partizipativ mit Communities. Museen ermöglichen vielfältige Erfahrungen hinsichtlich Bildung, Freude, Reflexion und Wissensaustausch.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Erhebung von Beiträgen auf geringfügigen Löhnen wird für die betroffenen Personen grundsätzlich auch zu höheren Leistungsansprüchen führen. Im Gegenzug sinkt damit das Risiko, dass diese Personen im Rentenalter oder bei Invalidität auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden. Da der Bund einen Anteil der Ausgaben der AHV trägt und auch an der Finanzierung der Ergänzungsleistungen beteiligt ist, wird die geplante Änderung gewisse Auswirkungen auf die Bundesfinanzen entfalten. Deren Ausmass lässt sich nicht abschätzen (siehe Ziff. 6.2), es ist aber davon auszugehen, dass die Auswirkungen sehr gering sein werden.
Die Ergänzung des Arbeitgeberkatalogs von Art. 34d AHVV in Bezug auf die Museen zeitigt auch eine minime direkte Auswirkung auf den Bund, da dieser Eigentümer von Museen ist (z.B. Museum für Musikautomaten in Seewen). Der Bund wird aufgrund seiner Arbeitgeberqualifikation auf allen ausgerichteten Löhnen, die an Personen ausgerichtet werden, die in seinen Museen arbeiten, ab dem ersten Franken Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben.
Darüber hinaus führen die vorgeschlagenen Massnahmen für den Bund weder zu finanziellen noch zu personellen Mehrkosten.
6.2 Auswirkungen auf die Sozialversicherungen
Die Sozialversicherungen werden aufgrund des Umstandes, dass infolge der Ergänzung des Arbeitgeberkatalogs auf mehr geringfügigen Löhnen Beiträge zu entrichten sein werden als bisher, entsprechend mehr Beiträge erhalten. Dies wird sich auf der einen Seite positiv auf das AHV-Beitragssubstrat auswirken. Auf der anderen Seite werden diese Beiträge grundsätzlich auch zu höheren Leistungsansprüchen führen und damit das Risiko vermindern, dass die betroffenen Personen im Rentenalter oder bei Invalidität auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden.
Da keine Statistiken darüber bestehen, auf welcher Summe an geringfügigen Löhnen bis anhin nicht abgerechnet wird (da diese den Ausgleichskassen nicht zu melden sind) 5 und sich die Zahlung zusätzlicher Beiträge in jedem Einzelfall aufgrund der individuellen Versicherungskarriere unterschiedlich auswirkt, können die finanziellen Auswirkungen auf die Sozialversicherungen nicht abgeschätzt werden. Angesichts des geringen Umfangs der Anpassungen ist aber davon auszugehen, dass diese vernachlässigbar sind.
Siehe Antwort des Bundesrats auf die Interpellation 21.3805 Herzog. AHV-Abrechnung bei Arbeitnehmenden mit geringem Einkommen.
Die Anpassung des Zinsenlaufs wird dazu führen, dass ein Teil der Selbstständigerwerbenden, die ihre Geschäftstätigkeit aufgeben, keine Verzugszinsen wird zahlen müssen, was zu gewissen Mindereinnahmen für die AHV/IV/EO führen kann. Dies wird sich auch auf die AHV-Ausgleichskassen auswirken, da ein Fünftel der Verzugszinsen der zuständigen Ausgleichskasse verfallen (Art. 206 AHVV). Da sie vom Verhalten der Betroffenen abhängig sind, lassen sich diese Mindereinnahmen nicht abschätzen.
Die neue Regelung schafft einen Anreiz, die Realisierung von Liquidationsgewinnen systematisch den Ausgleichskassen zu melden. Dies ermöglicht es den Ausgleichskassen, Akontobeiträge zu erheben, welche für die im Umlageverfahren finanzierte AHV von grosser Bedeutung sind.
6.3 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Kantone, Städte und Gemeinden, die Museen betreiben, werden als Arbeitgeber neu auch für das dort beschäftigte Personal mit geringfügigen Löhnen Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV bezahlen müssen. Die damit verbundene Mehrbelastung lässt sich nicht quantifizieren. Es ist aber davon auszugehen, dass sie aufgrund der tiefen Löhne kaum ins Gewicht fallen wird (siehe auch Ziff. 6.4).
6.4 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die Erweiterung des Arbeitgeberkatalogs im Kultursektor führt dazu, dass gewisse Arbeitgeber neu auch auf geringfügigen Löhnen Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV zu entrichten haben. Dies macht für die Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmenden je 6,4 % (Stand 2024) des Lohns aus und bei einem geringfügigen Lohn von 2300 Franken somit maximal je 147,20 Franken pro Jahr. Für die betroffenen Arbeitgeber stellt dies nur eine geringe Belastung dar.
Die Anpassung des Zinsenlaufs wird dazu führen, dass ein Teil der Selbstständigerwerbenden, die ihre Geschäftstätigkeit aufgeben, keine Verzugszinsen wird zahlen müssen.
6.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Beitragsbelastung der Arbeitnehmenden in Arbeitsverhältnissen mit geringfügigen Löhnen, deren Arbeitgeber neu in den Katalog von Art. 34d Abs. 2 AHVV aufgenommen werden, wird ansteigen, da sie – wie auch ihre Arbeitgeber (vgl. Ziff. 6.4) – auf ihren Löhnen neu beitragspflichtig werden. Im Gegenzug führen die zusätzlichen Beiträge aber zu höheren Versicherungsleistungen und somit grundsätzlich zur Verbesserung des Versicherungsschutzes dieser Personen.
7 Rechtliche Aspekte
Die vorgeschlagenen Massnahmen stehen im Einklang mit Art. 112 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) .
Der Bundesrat kann gestützt auf Art. 14 Abs. 5 AHVG die Tätigkeiten bestimmen, für die eine Beitragspflicht ab dem ersten Franken gilt. Er hat dazu Art. 34d Abs. 2 Bst. b AHVV erlassen. Art. 14 Abs. 4 AHVG gibt dem Bundesrat die nötige gesetzliche Grundlage, um Bestimmungen über die Fristen für die Beitragszahlung zu erlassen.
Die zwei vorgeschlagenen Massnahmen beinhalten keine datenschutzrelevanten Bestimmungen.