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Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung

proj/2024/21/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Vom 14. Juni 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch/vernehmlassung/proj-2024-21-cons-1/de/anderung-des-berufsbildungsgesetzes-bbg-sowie-der-berufsbildungsverordnung-bbv-massnahmenpaket-zur-starkung-der-hoheren-berufsbildung

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

Betroffener Erlass: Verordnung über die Berufsbildung (SR 412.101),

proj/2024/21/cons_1

Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Berufs- und Weiterbildung

Bern, 14. Juni 2024

Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung:

Änderung Berufsbildungsgesetz (BBG) und Berufsbildungsverordnung (BBV)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

BK-D-BB8A3401/1090

Übersicht Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage soll die Attraktivität der höheren Berufsbildung erhöht werden. Dazu braucht es eine Verbesserung der Bekanntheit, Sichtbarkeit und des gesellschaftlichen Ansehens der höheren Fachschulen sowie der höheren Berufsbildung insgesamt. Das Massnahmenpaket sieht die Einführung eines Bezeichnungsrechts «Höhere Fachschule» sowie die Einführung der Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» vor. Weiter zählen zu den Massnahmen die Möglichkeit, eidgenössische Prüfungen zusätzlich in Englisch durchzuführen, sowie eine Flexibilisierung des Weiterbildungsangebots der höheren Fachschulen. Die Massnahmen sind in einem breit abgestützten Prozess erarbeitet worden. Sie tragen dazu bei, dass der Wirtschaft auch in Zukunft berufspraktisch ausgebildete Fach- und Führungskräfte zur Verfügung stehen.

Ausgangslage

Seit Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2004 zählt die höhere Berufsbildung zusammen mit den Hochschulen zur Tertiärstufe des Bildungssystems. Sie umfasst die eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge an höheren Fachschulen sowie die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen. Mit der höheren Berufsbildung verfügt die Schweiz über ein einmaliges Instrument der beruflichen Weiterqualifizierung auf Tertiärstufe. Sie ermöglicht Personen mit Berufsabschluss und Berufserfahrung, ihre praktischen Fähigkeiten mit theoretischen Fachkenntnissen zu verbinden, und bietet aussichtsreiche Lohn- und Karrieremöglichkeiten. Die Absolvierenden sind gefragte Fach- und Führungskräfte, insbesondere bei den KMU. Ein Vergleich der Abschlusszahlen innerhalb des Tertiärbereichs zeigt, dass in den letzten Jahren die Hochschulabschlüsse schneller angestiegen sind als diejenigen der höheren Berufsbildung. Zudem ist zu beobachten, dass Jugendliche und ihre Eltern den allgemeinbildenden Weg mit Ziel eines Hochschulabschlusses tendenziell als erstrebenswerter erachten als eine berufliche Grundbildung. Der Wirtschaft fehlen damit berufspraktisch ausgebildete Fachkräfte. Die höheren Fachschulen machen bereits seit längerer Zeit geltend, dass der Status-quo für sie bezüglich Bekanntheit und Ansehen unbefriedigend sei. Auch müsse das Profil der höheren Fachschulen und deren Bildungsangebote geschärft werden. Mit den beiden Motionen «Höhere Fachschulen. Profil stärken, Qualität sichern, Attraktivität steigern» (18.3392) der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-N) sowie «Höhere Fachschulen stärken» (18.3240) von alt Ständerätin Fetz wurde der Bundesrat im Jahr 2018 vom Parlament beauftragt, die Positionierung der höheren Fachschulen und ihrer Abschlüsse zu verbessern. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat 2019 die Arbeiten zur Positionierung der höheren Fachschulen lanciert. In enger Abstimmung mit den Verbundpartnern hat das SBFI Analysen zum Handlungsbedarf durchgeführt, Grundsatzfragen für die Weiterentwicklung der höheren Fachschulen sowie der höheren Berufsbildung als Ganzes geklärt und mögliche Massnahmen für deren bessere Positionierung geprüft. Auch die Akteure der Hochschulen wurden in diese Arbeiten einbezogen.

Die vorliegenden Massnahmen sind Resultat dieser breiten Abklärungen. Die Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage wurde im November 2023 am nationalen Spitzentreffen der Berufsbildung unter Leitung von Bundesrat Guy Parmelin von den Vertretungen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) sowie den Sozialpartnern (Schweizerischer Arbeitgeberverband SAV, Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB und Travail.Suisse) gutgeheissen. Die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK) wurde ebenfalls über die Arbeiten und die geplanten Massnahmen informiert.

1.5.4 Flexibilisierung des Weiterbildungsangebots (Nachdiplomstudien NDS HF)

Mit der Gesetzesvorlage wird die Grundlage geschaffen, dass die NDS HF als Weiterbildungsangebot der höheren Fachschulen künftig kein Anerkennungsverfahren des Bundes mehr durchlaufen müssen und so flexibler gestaltet werden können. Die Delegation ans WBF, alle weiteren Bestimmungen in seiner Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen (MiVo-HF) zu regeln, soll bestehen bleiben. Die MiVo-HF muss entsprechend im Nachgang zu Vernehmlassung der BBG-Anpassung angepasst werden.

Mit der gewählten Lösung

  • Können die höheren Fachschulen mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Weiterbildungsangebote erhalten.

  • Können auf Ebene der MiVo-HF gemeinsame Rahmenbedingungen für die Charakterisierung der Weiterbildungsangebote der höheren Fachschulen definiert werden. Dazu gehört beispielsweise auch die Möglichkeit, dass verschiedene Stufen von Weiterbildungsangeboten eingeführt werden können.

Heute gibt es einzig in der Pflege drei NDS HF mit Rahmenlehrplan. Die Nachdiplomstudien Anästhesie- , Intensiv- und Notfallpflege (NDS HF AIN) haben sich entsprechend stark formalisiert und tragen nicht mehr den Charakter einer Weiterbildung. Damit unterscheiden sie sich massgeblich von der grossen Mehrheit der NDS HF. Die NDS HF AIN stellen vielmehr eine vertiefte Spezialisierung für Pflegefachpersonen dar. Entsprechend ihrer Bedeutung im Arbeitsmarkt wären die Nachdiplomstudien HF AIN deshalb im formalen Bildungsgefäss einer eidgenössischen höheren Fachprüfung besser aufgehoben. Eine Überführung in das passende Gefäss wäre mit relativ geringem Aufwand verbunden: Die bestehenden Kurse der NDS HF AIN könnten in vorbereitende Kurse umgewandelt und weiterhin identisch angeboten werden. Mit der Aufnahme in ein formales Bildungsgefäss wären Absolventinnen und Absolventen der neuen höheren Fachprüfungen entsprechend berechtigt, neben ihrem geschützten Titel den Titelzusatz «Professional Master» zu tragen.

Geprüfte Alternativen Eine Variante wäre, die NDS HF bildungssystematisch nicht mehr weiterzuführen und für die höheren Fachschulen kein nur ihnen zugeordnetes Weiterbildungsangebot vorzusehen. Dies wurde aber mit Blick auf die Bedeutung der NDS HF für den Arbeitsmarkt und die Erwartungen der Akteure nicht weiterverfolgt.

Die eidgenössische Anerkennung für NDS HF grundsätzlich abzuschaffen, aber im Bereich Pflege weiterhin durchzuführen, würde dem formalen Charakter der heutigen NDS HF AIN nicht gerecht. Zudem liefe eine solche Regelung auf eine sektorielle Sonderregelung hinaus. Das BBG wie auch die MiVo-HF verfolgen jedoch einen nicht-sektoriellen Ansatz, weshalb auch diese Variante verworfen wurde.

1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates Das Projekt «Positionierung Höhere Fachschulen» ist sowohl in der Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021-2024 erwähnt als auch in der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025 – 2028. Letztere wird im 2024 im Parlament beraten. Die Stärkung der höheren Berufsbildung ist somit wichtiger Bestandteil der aktuellen und künftigen Legislaturplanung und steht im Einklang mit der Strategie des Bundesrates und des Parlaments.

Die BFI-Botschaft fokussiert auf die Finanzbeschlüsse für die jeweilige Förderperiode. Entsprechend ist diese Gesetzesvorlage, die keine zusätzlichen finanzielle Mittel für die Umsetzung benötigt, nicht direkt darin angekündigt.

Die Änderung des Berufsbildungsgesetzes stützt sich zudem auf die gemeinsamen bildungspolitischen Ziele von Bund und Kantonen von 2019 (bestätigt 2023) 46. Bund und Kantone setzen sich für die klare Profilierung der Angebote auf Tertiärstufe ein. Die Erklärung zu den gemeinsamen bildungspolitischen Zielen geht auf die in der Bundesverfassung verankerte Verpflichtung von Bund und Kantonen zurück, gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen (Art. 61a Abs. 1 BV). Mit dieser Vorlage setzt sich der Bund für die Stärkung der höheren Berufsbildung ein unter Berücksichtigung der klaren Profilierung der Abschlüsse auf Tertiärstufe.

1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Es werden keine parlamentarischen Vorstösse mit dieser Vorlage direkt erledigt. Sie steht jedoch im Zusammenhang mit den beiden Motionen 18.3392 und 18.3240, die eine bessere Positionierung der höheren Fachschulen fordern (siehe Kapitel 1.3). Mit den von 2019 bis 2022 erfolgten breit abgestützten Analysen und Diskussionen ist der politische Auftrag der ganzheitlichen Überprüfung der aktuellen Positionierung der höheren Fachschulen und ihrer Abschlüsse erfüllt worden. Zudem liegt ein Gesamtpaket an Massnahmen zur besseren Positionierung der höheren Fachschulen vor, welches nun – u. a. mit vorliegender Gesetzesanpassung – umgesetzt wird. Mit dieser Vorlage sollen diese Vorstösse deshalb zur Abschreibung beantragt werden.

Gemeinsame Grundlagen (admin.ch)

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die höhere Berufsbildung ist ein schweizerischer Spezialfall. Nur Österreich und Deutschland kennen eine ähnliche Tradition der Berufsbildung und weisen ein vergleichbares System auf. Die Unterschiede sind dennoch gross und Rechtsvergleiche deshalb schwierig.

In Deutschland und Österreich wurden die Bezeichnungen «Bachelor Professional» und «Master Professional» für die höhere Berufsbildung bzw. die höherqualifizierende Berufsbildung eingeführt. Der Vergleich zeigt die Unterschiede auf.

«Bachelor Professional» und «Master Professional» - in Deutschland In Deutschland wurden mit der Novellierung (Revision) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) 47 per 1. Januar 2020 transparente Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung eingeführt mit den geschützten Titeln «Geprüfte/r Berufsspezialist/in» (erste Fortbildungsstufe), «Bachelor Professional» (zweite Fortbildungsstufe 48) und «Master Professional» (dritte Fortbildungsstufe). Die Abschlussbezeichnungen werden damit pro «Abschlusstyp» eingeführt. Gemäss der normativen Einstufung der Abschlüsse in den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) sind die aufeinander aufbauenden Fortbildungsstufen einheitlich einem Niveau des DQR zugeordnet; die Qualifikationen der ersten Fortbildungsstufe auf Niveau 5, die der zweiten Fortbildungsstufe auf Niveau 6 und die der dritten Fortbildungsstufe auf Niveau 7 des DQR. Dies im Unterschied zur Schweiz, wo die Einstufung der Abschlüsse in den NQR- BB kompetenzorientiert pro Abschluss erfolgt und die höhere Berufsbildung nicht aus drei aufeinander aufbauenden Stufen besteht, sondern aus den eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen einerseits und den schulischen Bildungsgängen HF andererseits.

Durch die attraktiven und klaren Abschlussbezeichnungen, insbesondere des «Bachelor bzw. Master Professional», soll die Positionierung und Bekanntheit der Abschlüsse in der Öffentlichkeit erhöht und die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Hochschulbildung unterstrichen und besser sichtbar gemacht werden. Die international verständlichen Bezeichnungen sollen die Vergleichbarkeit der Abschlüsse erhöhen, ihre Wertigkeit direkt erkennbar machen und so die internationale Mobilität der Absolvierenden fördern. 49

Durch den Zusatz «Professional» werde eine Verwechslung mit den hochschulischen Bachelor- und Master-Titeln ausgeschlossen. 50

- in Österreich In Österreich wurden der «Bachelor Professional (BPr)» und «Master Professional (MPr)» mit dem per 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Reformpaket der hochschulischen Weiterbildung als akademische Grade der hochschulischen Weiterbildung eingeführt. 51 Diese können von Hochschulen für hochschulische Weiterbildungslehrgänge, die in Kooperation mit ausserhochschulischen Bildungseinrichtungen angeboten werden, verliehen werden. Die Weiterbildungslehrgänge entsprechen der Bologna-Struktur mit einem Umfang der Bachelor Professional Lehrgänge von 180 ECTS-Punkten und der Master Professional Lehrgänge von 120 ECTS-Punkten. 52 Damit wurden die Bezeichnungen in Österreich – anders als

Hierunter fallen auch die Meistertitel nach Handwerksordnung (HwO), welche durch die Bezeichnung «Professional Bachelor» ergänzt werden (§ 51 Abs. 2 HwO). Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung, S. 72. Vgl. ebd. 51 § 64 Abs. 2 Hochschulgesetz: RIS – Hochschulgesetz 2005 – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 25.01.2024 (bka.gv.at), Im Wintersemester 2023/24 hat an der Universität für Weiterbildung Krems der erste Bachelor Professional Lehrgang «Angewandte Beratungswissenschaften, BPr» in Österreich begonnen. Im Sommersemester 2024 ist der Beginn zwei weiterer 22/36

in Deutschland und als für die Schweiz vorgesehen – im Bereich der hochschulischen Weiterbildung verankert; und nicht in der höheren beruflichen Bildung.

Im Bereich der höheren beruflichen Bildung hat der Österreichische Nationalrat im Dezember 2023 das Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz) beschlossen, das am 1. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Das Gesetz schafft einen formalen gesetzlichen Rahmen für die österreichischen Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung mit einheitlichen Abschlussbezeichnungen: der höheren Berufsqualifikation (HBQ, NQR 5), dem Fachdiplom (FD; NQR 6) und dem höheren Fachdiplom (HFD; NQR 7) (§ 5 Abs. 1 HBB-G). 53

Lehrgänge geplant («Lean Operations Management, BPr» und Lean Healthcare Management. BPr») (vgl. Bachelorstudien – Universität für Weiterbildung Krems (donau-uni.ac.at) Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz) (2312 d.B.) | Parlament Österreich

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Mit der Vorlage werden die in Kapitel 1.5 dargelegten gewählten Lösungen rechtlich verankert.

Bezeichnungsrecht «Höhere Fachschule» Für die Verankerung des Bezeichnungsrechts als weitere Rechtsfolge nach Anerkennung eines Bildungsgangs HF ist die Anpassung des Berufsbildungsgesetzes angezeigt. Dadurch ist die Einschränkung des Grundrechts auf Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), zu der ein Bezeichnungsrecht führen kann, rechtlich legitimiert. Auch mit Blick auf die Zielgrössen Wirkung, Sichtbarkeit und Bekanntheit des Bezeichnungsrechts sowie die Verankerung der Strafbestimmungen ist die Gesetzesstufe angemessen. Die Sanktionsmöglichkeiten bei unerlaubter Verwendung der Bezeichnung «Höhere Fachschule» werden ebenfalls im BBG verankert.

Die Neuregelung ist bewusst liberal ausgestaltet. Das Recht, die Bezeichnung «Höhere Fachschule» zu führen, gilt für den gesamten Auftritt des Bildungsanbieters, unabhängig ob er noch weitere Bildungsangebote führt. Damit ermöglicht die Regelung eine einfache, rechtsgleiche Umsetzung für alle Bildungsanbieter mit mindestens einem anerkannten Bildungsgang.

Titelzusätze für die Abschlüsse der Höheren Berufsbildung Die Bezeichnungen «Professional Bachelor» und «Professional Master» sollen mit der Gesetzesvorlage als geschützte Titelzusätze für die Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung auf Stufe Berufsbildungsgesetz verankert werden. Der Zusatz «Professional Bachelor» im Falle einer eidgenössischen Berufsprüfung oder eines Bildungsgangs HF und der Zusatz «Professional Master» im Falle einer eidgenössischen höheren Fachprüfung (vgl. Abbildung Kap. 1.5.2). Die Titelzusätze sind geschützt. Zur Abgrenzung zu den Hochschulabschlüssen darf der Zusatz nur in Verbindung mit dem vollständigen geschützten Titel oder der vollständigen englischen Übersetzung des jeweiligen Abschlusses verwendet werden. Es sind Strafbestimmungen vorgesehen, wenn die Titelzusätze alleine getragen werden.

Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache bei eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen Mit der Gesetzesvorlage wird neu die Möglichkeit geschaffen, dass die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen zusätzlich in englischer Sprache durchgeführt werden können. Zudem wird festgehalten, dass die eidgenössischen Prüfungen weiterhin auch in den Amtssprachen angeboten werden müssen.

Flexibilisierung des Angebots bei Nachdiplomstudien NDS HF Höhere Fachschulen sollen für Nachdiplomstudien HF künftig keine eidgenössischen Anerkennungsverfahren mehr durchlaufen müssen. Für die Flexibilisierung des Angebots soll im BBG die Grundlage geschaffen werden.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen weiterhin Mindestvorschriften für die eidgenössische Anerkennung von Bildungsgängen an höheren Fachschulen auf. Diese betreffen wie bis anhin die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren und Titel. Künftig soll das WBF Mindestvorschriften über das Weiterbildungsangebot – z. B. NDS HF – an höheren Fachschulen aufstellen. Diese betreffen die Zulassungsbedingungen, den Umfang und die Titel. So kann für die HF in Analogie zu den Hochschulen ihr Weiterbildungsangebot definiert werden (siehe Kapitel 3.3).

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Der Bund übernimmt keine neuen Aufgaben und auch die Finanzierungsart und -höhe werden durch diese Gesetzesvorlage nicht verändert. Entsprechend ist die Abstimmung von Aufgaben und Finanzen nicht neu zu regeln oder zu beurteilen.

3.3 Umsetzungsfragen

Bezeichnungsrecht «Höhere Fachschule» Das Bezeichnungsrecht wird mit der bereits heute erfolgenden Anerkennung eines Bildungsgangs HF durch das SBFI verliehen und in den entsprechenden Verfügungen integriert. Es sind keine Anpassungen auf Verordnungsstufe nötig.

Bildungsanbieter, die bereits über mindestens einen anerkannten Bildungsgang verfügen, dürfen die Bezeichnung «Höhere Fachschule» führen. Das bestehende Berufsverzeichnis 54 des SBFI wird als Register genutzt. Dort werden alle Anbieter aufgeführt, welche die Bezeichnung «Höhere Fachschule» führen dürfen.

Die Strafverfolgung bei Verletzung des Bezeichnungsrechts obliegt gemäss Artikel 64 BBG den Kantonen.

Titelzusätze für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung Auf Stufe Berufsbildungsverordnung ist eine Regelung nötig, um die Titelzusätze für die eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen auf den eidgenössischen Fachausweisen und Diplomen aufführen zu können. Für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen muss die MiVo-HF 55 angepasst werden, damit künftig im Diplom HF der Bildungsgang, der entsprechende Titel sowie der Titelzusatz aufgeführt werden können.

Der Umgang von Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser BBG-Anpassung einen Titel der höheren Berufsbildung erworben haben, muss nicht auf Verordnungsstufe geregelt werden. Mit der neuen Regelung im Berufsbildungsgesetz können alle Personen, die einen geschützten Titel der höheren Berufsbildung tragen dürfen, auch den jeweiligen Titelzusatz verwenden. Es werden hingegen keine neuen eidgenössischen Fachausweise, eidgenössische Diplome oder Diplome HF ausgestellt. Es ist eine begleitende Kommunikation mit Blick auf Absolvierende und Arbeitgebende vorgesehen, welche die Führung der Titelzusätze zusammen mit den bisher geschützten Titeln in den Amtssprachen für Inhaberinnen und Inhabern eines vor Inkrafttreten der BBG-Änderung ausgestellten Fachausweises oder Diploms bestätigt.

Die Strafverfolgung bei unerlaubter Verwendung des Titelzusatzes obliegt gemäss Artikel 64 BBG den Kantonen.

Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache bei eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen Die in den Prüfungsordnungen definierten eidgenössisch geschützten Titel können weiterhin nur in den Amtssprachen verankert werden. Daraus folgt, dass die Diplomurkunden – eidgenössischen Fachausweise und eidgenössischen Diplome – nach wie vor nur in den Amtssprachen ausgestellt werden.

Bei Absolventinnen und Absolventen, die eine eidgenössische Prüfung in englischer Sprache absolviert haben, wird auf dem eidgenössischen Fachausweis oder dem eidgenössischen Diplom ein entsprechender Vermerk angebracht. Dies erfolgt aus Transparenzgründen gegenüber den Arbeitgebenden. Mit dem Vermerk wird signalisiert, dass die Absolventin oder der Absolvent trotz schweizerischem Abschluss der

www.bvz.admin.ch Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)

höheren Berufsbildung möglicherweise nicht über Kenntnisse einer Amtssprache verfügt. Für einen entsprechenden Vermerk auf dem eidgenössischen Fachausweis oder dem eidgenössischen Diplom bedarf es einer Anpassung der Berufsbildungsverordnung (BBV).

Die Prüfungsordnung ist die Grundlage für die Prüfungsdurchführung. Wenn eine Trägerschaft ihre eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung zusätzlich zu den Amtssprachen auch in englischer Sprache anbietet und durchführen will, dann ist die Prüfungsordnung von der Trägerschaft in englischer Sprache zu erlassen und vom SBFI zu genehmigen.

Die Trägerschaften gelten im Kontext der eidgenössischen Prüfungen als Behörde im Auftrag des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG 56). Sie sind für Verfügungen nach Artikel 5 VwVG an die Amtssprachen gebunden. Konkret sind die Zulassungs- und Prüfungsentscheide weiterhin in einer der Amtssprachen zu verfügen. Auch der Rechtsweg (Beschwerdeverfahren) findet in einer der Amtssprachen statt.

Flexibilisierung des Weiterbildungsangebots (Nachdiplomstudien NDS HF) Im Zuge dieser Gesetzesanpassung wird die Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) 57 angepasst werden müssen. Die BBG-Anpassung sieht vor, dass Nachdiplomstudien künftig kein Anerkennungsverfahren mehr durchlaufen müssen. Alle Anforderungen in der MiVo-HF zum Anerkennungsverfahren bzw. -kriterien werden entsprechend hinfällig.

Die MiVo-HF soll gemäss BBG-Anpassung künftig die Zulassungsbedingungen, den Umfang und die Titel des Weiterbildungsangebots der höheren Fachschulen regeln. Vorgesehen ist, dass sich die Ausrichtung und Zielgruppe des Weiterbildungsangebots der höheren Fachschulen gegenüber den bestehenden NDS HF nicht verändern. Das Weiterbildungsangebot soll weiterhin praxisbezogen sein und es den Absolventinnen und Absolventen ermöglichen, bestehende Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, neue Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen. Die Zulassung soll auch weiterhin einen Tertiärabschluss voraussetzen.

In der MiVo-HF könnte auch eine Gliederung bzw. Stufigkeit des Weiterbildungsangebots verankert werden mit einem unterschiedlichen Umfang an Lernstunden (z.B. neben den heutigen NDS HF auch Nachdiplomkurse (NDK)). Die «Höheren Fachschulen» würden damit mehr Flexibilität erhalten und rascher auf den Bedarf und die Entwicklungen im Arbeitsmarkt reagieren können.

Die Bezeichnung «NDS HF» könnte auch ohne eidgenössisches Anerkennungsverfahren von den höheren Fachschulen weiter genutzt werden. Dies müsste in der MiVo-HF entsprechend abgebildet werden.

Im Rahmen der Revision der MiVo-HF wird auch der Umgang mit den NDS in Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege (NDS HF AIN) geklärt. Vor dem Hintergrund, dass diese Nachdiplomstudien bereits heute stark formalisiert sind, könnten sie von der Trägerschaft in das formale Gefäss der eidgenössischen höheren Fachprüfung überführt werden.

56 SR 172.021 57 SR 412.101.61

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Erläuterungen zu den Gesetzesbestimmungen: Berufsbildungsgesetz, BBG

Art. 28 Abs. 1bis Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen

Die Bestimmung ermöglicht den Trägerschaften der eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen, dem Bedarf des Arbeitsmarktes zu entsprechen. Zudem schafft sie innerhalb der Tertiärstufe vergleichbare Voraussetzungen. Gleichzeitig wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Abschlüsse der höheren Berufsbildung grundsätzlich auf den Schweizer Arbeitsmarkt ausgerichtet sind. Dort sind die Amtssprachen nach wie vor die dominanten Sprachen und sollen nicht verdrängt werden.

Die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen nach Artikel 28 können heute ausschliesslich in den Amtssprachen durchgeführt werden. Das Berufsbildungsgesetz und die Berufsbildungsverordnung regeln die Prüfungssprachen hinsichtlich eidgenössischer Prüfungen nicht explizit. Dass die eidgenössischen Prüfungen aktuell nur in den Amtssprachen angeboten werden können, leitet sich aus Artikel 70 Bundesverfassung 58 und dem Sprachengesetz 59 ab. Das Sprachengesetz äussert sich zum Umgang mit den Amtssprachen und sieht keine Ausnahme mit Blick auf bildungssystematische oder bildungspolitische Anliegen vor. Neu wird in Absatz 1bis explizit verankert, dass die eidgenössischen Prüfungen in den Amtssprachen angeboten werden. Zusätzlich können die eidgenössischen Prüfungen auch in englischer Sprache angeboten werden. Dies soll als Option für die Trägerschaften eingeführt werden. Die eidgenössischen Prüfungen sind immer in allen Amtssprachen anzubieten bzw. auszuschreiben, dies auch, wenn die Prüfung zusätzlich in englischer Sprache angeboten wird. Die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten können wählen, in welcher Sprache sie die Prüfung absolvieren wollen. Durchgeführt wird die Prüfung jeweils in allen Sprachen, in welchen Kandidatinnen und Kandidaten zur Prüfung zugelassen wurden. Wenn es nach der Ausschreibung und Zulassung nur Kandidatinnen und Kandidaten für eine Prüfungssprache hat, dann ist die Prüfung auch nur in dieser Sprache durchzuführen. Dies ist heute bereits der Fall und gilt weiterhin – unabhängig davon, ob es eine der Amtssprachen oder Englisch ist.

Die Trägerschaften behalten im Kontext der eidgenössischen Prüfung ihre Rolle als Behörde im Auftrag des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021) und sind für Verfügungen nach Artikel 5 VwVG an die Amtssprachen gebunden. Konkret sind die Zulassungs- und Prüfungsentscheide weiterhin in einer der Amtssprachen zu verfügen. Auch der Rechtsweg (Beschwerdeverfahren) findet in einer der Amtssprachen statt. Den Trägerschaften steht es jedoch frei, die Korrespondenz mit den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung in englischer Sprache absolviert haben, zu übersetzen. Weiter können die eidgenössisch geschützten Titel in den Prüfungsordnungen nur in den Amtssprachen verankert werden. Ein geschützter Titel in englischer Sprache ist nicht vorgesehen. Die eidgenössischen Fachausweisen und eidgenössischen Diplome werden vom SBFI ebenso ausschliesslich in den Amtssprachen ausgestellt. Bei Absolventinnen und Absolventen, die eine eidgenössische Prüfung vollständig in englischer Sprache absolviert haben, wird auf dem eidgenössischen Fachausweis oder dem eidgenössischen Diplom ein entsprechender Vermerk angebracht. Dies wird in der Berufsbildungsverordnung (BBV) in Artikel 36 Absatz 2bis entsprechend geregelt.

Wenn eine Trägerschaft die Option der Prüfung in englischer Sprache nutzen will, dann sind die Grundlagen für eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung – Prüfungsordnung (inkl. Wegleitung) – auch auf Englisch zu erlassen. Die Prüfungsordnung wird vom SBFI genehmigt. Absatz 3 verweist hierzu auf die Voraussetzungen und Verfahren zur Genehmigung nach Artikel 28. 60

58 SR 101 59 SR 441.1 Vgl. Art. 28 Abs. 2 und 3 BBG i.V.m. Art. 25 und 26 BBV.

Art. 29 Höhere Fachschulen

In Absatz 3 wird neu festgehalten, dass nur noch Bildungsgänge an höheren Fachschulen eidgenössisch anerkannt werden und Nachdiplomstudien nicht mehr. Das WBF stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Diese betreffen wie bis anhin die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen (NDS HF) müssen bis dato ein Anerkennungsverfahren beim SBFI durchlaufen. Die NDS HF gehören zur nicht-formalen Weiterbildung und basieren grundsätzlich auf keinen Rahmenlehrplänen. Einzig die NDS HF in Anästhesiepflege, Intensivpflege und Notfallpflege (AIN) basieren atypisch für ein Weiterbildungsangebot auf vom Bund genehmigten Rahmenlehrplänen. Für die NDS HF AIN bedarf es deshalb einer gesonderten Lösung, wenn die Anerkennung für NDS HF wegfällt. Die NDS HF AIN sind bereits heute stark formalisiert und würden entsprechend in ein formales Gefäss gehören. Sie bauen auf einem tertiären Abschluss in Pflege auf. Sie könnten innerhalb der höheren Berufsbildung in das Gefäss der eidgenössischen höheren Fachprüfung überführt werden.

Für alle anderen NDS HF verhindert der Umstand, dass sie als Weiterbildungsangebote ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, die rasche Anpassungsfähigkeit und Reaktion auf die Entwicklungen im Arbeitsmarkt. Dies stellt einen gewissen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Weiterbildungsangeboten der Hochschulen (CAS, DAS und MAS) dar. Mit dem Verzicht auf ein Anerkennungsverfahren könnten sie entsprechend ihrem bildungssystematischen Charakter als nicht-formale Weiterbildung viel flexibler angeboten werden. Sie können aber weiterhin nur von «Höheren Fachschulen» – mit einem anerkannten Bildungsgang – angeboten werden (vgl. Art. 29 Abs. 3bis BBG).

Absatz 3bis sieht vor, dass das WBF Mindestvorschriften über das Weiterbildungsangebot an höheren Fachschulen aufstellen kann. Es wird neu von Weiterbildungsangebot gesprochen, um die Möglichkeit zu schaffen, neben den NDS HF weitere Weiterbildungsangebote einzuführen und dabei auch eine Gliederung bzw. Stufigkeit innerhalb der Weiterbildungsangebote vorzusehen. Dies analog zum Weiterbildungsangebot der Hochschulen mit der Gliederung bzw. Stufigkeit: CAS, DAS und MAS. Das Weiterbildungsangebot der «Höheren Fachschulen» soll auch analog zum Hochschulbereich mit gemeinsamen Rahmenbedingungen strukturiert werden. In diesem Sinn betreffen die Mindestvorschriften über das Weiterbildungsangebot die Zulassungsbedingungen, den Umfang und die Titel. Das Weiterbildungsangebot der «Höheren Fachschulen» wird im Zuge der Gesetzesanpassung in den ausführenden Bestimmungen der MiVo-HF konkretisiert.

Absatz 5 wird angepasst, da es künftig gestützt auf das Bezeichnungsrecht in Artikel 29a BBG keine höhere Fachschule mehr geben wird, die keinen anerkannten Bildungsgang anbietet. Folglich genügt es, festzuhalten, dass die Kantone die Aufsicht über die höheren Fachschulen ausüben.

Art. 29a Bezeichnungsrecht

Der Begriff der höheren Fachschulen wird seit der Totalrevision des Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 für Bildungsinstitutionen verwendet, die anerkannte Bildungsgänge HF anbieten. Bis dato ist für diese Bildungsinstitutionen die Bezeichnung «Höhere Fachschule» jedoch nicht geschützt. Die Bezeichnung kann entsprechend auch von Anbietern ohne eidgenössisch anerkannten Bildungsgang verwendet werden.

Mit der eidgenössischen Anerkennung eines Bildungsgangs erhält die Bildungsinstitution neu gemäss Absatz 1 das Recht, sich als «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore», zu bezeichnen und die Bezeichnung zu führen. Künftig dürfen Bildungsinstitutionen mit einem eidgenössisch anerkannten Bildungsgang nicht nur den geschützten Titel verleihen, sondern sich auch «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore» nennen. Dieses Recht steht ausschliesslich Bildungsinstitutionen mit einem eidgenössisch anerkannten Bildungsgang zu. Im

Rahmen des Anerkennungsverfahrens eines Bildungsgangs werden bereits heute institutionelle Kriterien bzw. Voraussetzungen geprüft. Das Bezeichnungsrecht wird durch eine Strafbestimmung ergänzt

Die Neuregelung ist zur Erhöhung der Sichtbarkeit der höheren Fachschulen als Institution bewusst liberal ausgestaltet. Das Recht, die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore» zu führen, gilt für den gesamten Auftritt der Bildungsinstitution. Damit ermöglicht die Regelung eine einfache, rechtsgleiche Umsetzung für alle Bildungsinstitutionen mit mindestens einem anerkannten Bildungsgang.

Die Verankerung des Bezeichnungsrechts erfolgt auf Gesetzesstufe vor dem Hintergrund, dass damit eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit einhergeht. Die höheren Fachschulen als Bildungsinstitution der höheren Berufsbildung sollen künftig klar als seriöse Anbieter im Markt erkennbar sein. Sie erhalten wie die Hochschulen im akademischen Bereich eine geschützte Bezeichnung. Damit wird das öffentliche Interesse an einer qualitativ hochstehenden Bildungslandschaft gestärkt. Andere Anbieter dürfen im Markt frei tätig sein, solange sie sich nicht eine der geschützten Bezeichnungen anmassen und damit suggerieren, vom Bund anerkannte Bildungsgänge anzubieten. Da die Anerkennung eines Bildungsgangs auch die Prüfung institutioneller Aspekte vorsieht, eignet sie sich als Anknüpfungspunkt für das Bezeichnungsrecht. Den höheren Fachschulen wird somit keine neue Hürde auferlegt, um von der geschützten Bezeichnung Gebrauch machen zu können. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist somit so gering wie möglich gehalten. Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit liegt somit im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und schränkt den Kerngehalt des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit nicht ein. Es kann sich künftig nicht mehr jede Institution «Höhere Fachschule» nennen. Jedoch ist es jeder Institution freigestellt, einen Bildungsgang anerkennen zu lassen und somit das Bezeichnungsrecht zu erlangen. Die Diplome HF und damit die zugrundeliegenden Bildungsgänge sind formale Abschlüsse des Bildungssystems auf Tertiärstufe. Das Bezeichnungsrecht wird mit der bereits heute erfolgenden Anerkennung eines Bildungsgangs durch das SBFI verliehen und entsprechend verfügt. Es erfolgt keine institutionelle Akkreditierung analog zum Hochschulbereich.

Mit dem Bezeichnungsrecht werden die «Höheren Fachschulen» sichtbarer, die Markttransparenz wird verbessert und die Abgrenzung zu anderen Anbietern oder Institutionen wird gestärkt. Das Bezeichnungsrecht beschränkt sich auf die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore» in den Amtssprachen. In anderen Sprachen gibt es keine stehende Bezeichnung für «Höhere Fachschulen».

Das Bezeichnungsrecht besteht so lange, wie die Bildungsinstitution mindestens einen eidgenössisch anerkannten Bildungsgang anbietet. Mit der Koppelung des Bezeichnungsrechts an das Vorhandensein mindestens eines eidgenössisch anerkannten Bildungsgangs stehen die Bildungsgänge und deren definierter Inhalt weiterhin im Zentrum. So kann die Arbeitsmarktorientierung der Bildungsgänge als wichtigstes Merkmal der höheren Fachschulen hochgehalten werden. Ebenso werden das heutige System der Qualitätssicherung über die Rahmenlehrpläne der Bildungsgänge, die Anerkennung der Bildungsgänge (inkl. Überprüfung institutioneller Aspekte) sowie die kantonale Aufsicht über die höheren Fachschulen beibehalten.

Art. 44a Titelzusätze

In Absatz 1 werden die Bezeichnungen «Professional Bachelor» (Bst. a) und «Professional Master» (Bst. b) als geschützte Titelzusätze für die Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung auf Gesetzesstufe verankert.

Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung sind berechtigt, die Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» zu führen. Das gilt auch für Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung, der vor Einführung dieser Regelung erworben wurde. Den Inhaberinnen und Inhabern eines Abschlusses der höheren Berufsbildung ist es

freigestellt, ob sie den Titelzusatz verwenden wollen. Es ist selbstverständlich nach wie vor möglich, nur den vollständigen geschützten Titel zu führen. Der Titelzusatz darf jedoch nicht alleine, ohne den vollständigen geschützten Titel oder die vollständige englische Übersetzung, getragen werden

Der Zusatz lautet «Professional Bachelor» im Falle einer eidgenössischen Berufsprüfung (eidg. Fachausweis) oder eines eidgenössischen anerkannten Bildungsgangs einer höheren Fachschule (Diplom HF) (Bst. a) und «Professional Master» im Falle einer eidgenössischen höheren Fachprüfung (eidg. Diplom) (Bst. b). Die Zusätze werden pro Abschlusstyp (eidg. Fachausweis, eidg. Diplom oder Diplom HF) vergeben.

Die Bezeichnungen «Professional Bachelor» und «Professional Master» sind bewusst nur als Zusatz zu den bereits heute geschützten Titeln in den Amtssprachen ausgestaltet. Im schweizerischen Arbeitsmarkt sind die Abschlüsse der höheren Berufsbildung und die dazugehörigen geschützten Titel grundsätzlich gut verankert. Mit dem Zusatz kann die Tertiarität der Abschlüsse in der Wahrnehmung auf dem Arbeitsmarkt und allgemein in der Gesellschaft besser transportiert bzw. sichtbarer gemacht werden.

Gemäss Absatz 1 Buchstabe a erhalten die eidgenössischen Berufsprüfungen und die Bildungsgänge von höheren Fachschulen den gleichen Titelzusatz: «Professional Bachelor». Zu den eidgenössischen Berufsprüfungen und den Bildungsgängen HF werden in der Regel Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einem anderen Abschluss auf Sekundarstufe II zugelassen. Die Differenzierung zwischen diesen beiden Abschlüssen erfolgt, wie bis anhin, über die eidgenössisch geschützten Titel in der jeweiligen Amtssprache. Mit der gemeinsamen Führung von vollständig geschütztem Titel und Zusatz (vgl. Abs. 2) ist die Differenzierung gewährleistet.

Absatz 1 Buchstabe b legt für die eidgenössischen höheren Fachprüfung den Zusatz «Professional Master» fest. Dies ergibt sich aus der in der Berufsbildungsverordnung vorgegebenen Stufung zwischen eidgenössischer Berufsprüfung und eidgenössischer höheren Fachprüfung (vgl. Art. 23 BBV). Demnach unterscheidet sich die eidgenössische höhere Fachprüfung von der eidgenössischen Berufsprüfung durch höhere Anforderungen. Die eidgenössischen höheren Fachprüfungen verlangen in der Regel bereits einen Abschluss auf Tertiärstufe sowie deutlich mehr Berufserfahrung für die Zulassung.

Nach Absatz 2 darf der Zusatz nur in Verbindung mit dem vollständigen geschützten Titel oder mit der vollständigen englischen Übersetzung des jeweiligen Abschlusses verwendet werden; diese sind in der Prüfungsordnung oder dem Rahmenlehrplan festgelegt. Die Regelung umfasst sämtliche Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung, unabhängig davon, wann der Abschluss erworben wurde. Der Zusatz ist dem vollständigen geschützten Titel als Zusatz immer nachzustellen:

  • Holzbau-Polier mit eidg. Fachausweis (vollständiger geschützter Titel), Professional Bachelor (Zusatz)

  • Dipl. Sozialpädagogin HF (vollständiger geschützter Titel), Professional Bachelor (Zusatz)

  • Dipl. Logistikleiterin (vollständiger geschützter Titel), Professional Master (Zusatz)

Diese Ausgestaltung ermöglicht eine klare Abgrenzung zu den Titeln der Hochschulabschlüsse. Vor diesem Hintergrund wird auf die Varianten «Bachelor Professional» und «Master Professional», die in Deutschland und Österreich eingeführt wurden, als Zusätze ausdrücklich verzichtet.

Der jeweilige Zusatz – «Professional Bachelor» oder «Professional Master» – wird künftig auf dem vom SBFI ausgestellten eidg. Fachausweis und eidg. Diplom auch aufgeführt. Ebenso wird der Zusatz auf den von den «Höheren Fachschulen» ausgestellten Diplomen HF aufgeführt. Der vollständig geschützte Titel und der Zusatz erscheinen beide auf den eidg. Fachausweis, dem eidg. Diplom und dem Diplom

Die Zusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» werden auch für die englischen Titelübersetzung übernommen. Die englischen Titelübersetzungen erscheinen auf den Diplomzusätzen.

Art. 63a Unzulässige Verwendung des Bezeichnungsrechts

Das Recht gemäss Artikel 29a, sich als «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore» zu bezeichnen, steht nur Bildungsanbietern zu, die mindestens einen anerkannten Bildungsgang anbieten. Analog zu Art. 63 HFKG, der nur für Hochschulen gilt, sieht Artikel 63a deshalb für dieses Bezeichnungsrecht einen strafrechtlichen Schutz vor. Führt ein Geschäftsbetrieb ohne anerkannten Bildungsgang die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore», so werden die Verantwortlichen des Geschäftsbetriebs bestraft (Absatz 1). Das Bezeichnungsrecht beschränkt sich auf die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore» in den Amtssprachen. In anderen Sprachen gibt es keine stehende Bezeichnung für «Höhere Fachschulen», wie das bei den Hochschulen etwa für den Begriff «Universität» der Fall ist.

Das Vorsatzdelikt wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft (Abs. 1). Auf die Pönalisierung von fahrlässigen Pflichtverletzungen wird in Übereinstimmung mit den jüngsten Entscheiden des Parlaments 61 verzichtet. Um den Vorsatz leicht nachweisen zu können, ist den Vollzugsbehörden empfohlen, den fehlbaren Geschäftsbetrieb zuerst zu mahnen.

Das Strafmass wurde im Vergleich zu Art. 63 HFKG reduziert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Bildungsinstitutionen der höheren Berufsbildung viel zahlreicher und oft deutlich kleiner sind als im Hochschulbereich.

Die Strafverfolgung obliegt gemäss Artikel 64 den Kantonen. Absatz 2 erklärt Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) 62 für anwendbar. Fällt im konkreten Fall eine Busse bis zu 20 000 Franken in Betracht und wäre es mit einem unverhältnismässigen hohen Aufwand verbunden, die Verantwortlichen des fehlbaren Geschäftsbetriebs zu ermitteln, so kann an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Zahlung der Busse verpflichtet werden (Abs. 3).

Art. 63b Unzulässige Verwendung eines Titelzusatzes

In Artikel 44a ist festgelegt, dass die Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» nur zusammen mit den vollständigen geschützten Titeln geführt werden dürfen. Die Titelzusätze selbst sind keine eigenständigen Titel. Die Verwendung der Titelzusätze ohne den vollständigen geschützten Titel kann zu Verwirrung auf dem Arbeitsmarkt führen und ist zu vermeiden. Weiter ist die Abgrenzung zu den Titeln der Hochschulabschlüsse zu beachten und eine mögliche Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Wer einen Titelzusatz – «Professional Bachelor» oder «Professional Master» ohne den vollständigen geschützten Titel oder ohne die vollständige englische Titelübersetzung verwendet, kann deshalb mit einer Busse bestraft werden. Die Busse beträgt maximal 10 000 Franken (Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 63).

Wie bei der Titelanmassung gemäss Artikel 63 BBG bleiben die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 64 vorbehalten. Die Strafverfolgung obliegt gemäss Artikel 64 den Kantonen.

Art. 73 Übergangsbestimmungen

Die Fristen in den bisherigen Absätzen 1, 3 und 4 sind abgelaufen. Diese werden daher aufgehoben.

Die Rechtskommission des Ständerats folgt weitgehend den Vorschlägen des Bundesrats zu einem neuen Geldspielgesetz (parlament.ch) 62 SR 313.0 StGB, SR 311.0 UWG, SR 241

4.2 Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen: Berufsbildungsverordnung, BBV

Art. 36 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen

Die Diplomurkunden – eidgenössische Fachausweise und eidgenössische Diplome – werden gemäss Absatz 2 in den Amtssprachen ausgestellt. Bei Absolventinnen und Absolventen, die eine eidgenössische Prüfung vollständig in englischer Sprache absolviert haben, wird gemäss Absatz 2bis auf den eidgenössischen Fachausweisen und Diplomen ein entsprechender Vermerk angebracht. Dies erfolgt aus Transparenzgründen insbesondere gegenüber den Arbeitgebern, die bspw. bei einer Neuanstellung einen Nachweis des Abschlusses einfordern. So ist ersichtlich, dass die Prüfung, die zum Abschluss geführt hat, nicht in einer der Amtssprachen absolviert wurde, sondern in Englisch.

Absatz 2ter legt fest, dass die eidgenössischen Fachausweise und Diplome neu den vollständigen geschützten Titel sowie den entsprechenden Zusatz gemäss Artikel 44a nennen. Für die bisherigen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fachausweises oder eidgenössischen Diploms werden keine neuen Diplomurkunden ausgestellt. Bei Bedarf kann das SBFI für die eidgenössischen Fachausweise und Diplome eine Information zur Verfügung stellen.

Art. 77 Pauschalbeiträge

Artikel 73 Absatz 3 und 4 BBG werden aufgehoben. Die Grundlage von Artikel 77 fällt weg und entsprechend wird Artikel 77 auch aufgehoben.

Art. 78 Bauvorhaben und Mieten

Artikel 73 Absatz 3 BBG wird aufgehoben. Die Grundlage von Artikel 78 BBV fällt weg und entsprechend wird dieser Artikel auch aufgehoben.

5 Auswirkungen

Die Auswirkungen auf die verschiedenen Akteure sind eher gering, da es sich um Optimierungen handelt, die keine grundsätzlichen Veränderungen des Systems herbeiführen. Die Abschlüsse der höheren Berufsbildung und die damit verbundenen Qualifikationen verändern sich nicht. Keine der Massnahmen bringt konkrete finanzielle Mehr- oder Minderausgaben mit sich oder benötigt mehr Personalressourcen. Sie können in den bestehenden Zuständigkeiten umgesetzt werden.

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Verankerung eines Bezeichnungsrechts «Höhere Fachschule» hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bund. Die Anerkennungsverfahren der Bildungsgänge, in denen auch institutionelle Kriterien geprüft werden, ändern sich nicht.

Auch die Einführung von Titelzusätzen für die HBB-Abschlüsse hat keine grösseren Auswirkungen auf den Bund. Das SBFI stellt die eidgenössischen Fachausweise und eidgenössischen Diplome aus sowie die Diplomzusätze. Potentiell könnte aufgrund der Attraktivitätssteigerung der Abschlüsse die Nachfrage steigen, was sich in einer grösseren Bestellmenge zeigen würde. Während die Neuausstellung von eidgenössischen Fachausweisen und eidgenössischen Diplomen infolge der neuen Titelzusätze explizit ausgeschlossen ist, könnte die nachträgliche Beantragung von Diplomzusätzen, welche die neuen Titelzusätze aufführen, zu Mehraufwand führen. Dies ist jedoch mit einem kostendeckenden Betrag verbunden, den die Antragstellerinnen und Antragsteller für die Diplomzusätze aufbringen müssen.

Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache hat auf den Bund in der operativen Umsetzung gewisse Auswirkungen. Die neue Regelung verlangt vom Bund zusätzliche Sprachkenntnisse, um die Prüfungsordnungen auf Englisch zu prüfen sowie um die Aufsicht über die Durchführung der Prüfung wahrnehmen zu können. Beides kann in den bestehenden Strukturen erfolgen. Für die Kontrolle der Prüfungsordnung auf Englisch vor Genehmigung durch das SBFI, kann der englische Sprachdienst der Bundeskanzlei beigezogen werden. Da bis dato nur wenige Trägerschaften einen entsprechenden Bedarf angemeldet haben, dürfte der Aufwand gering sein.

Weiter kann es auf Seiten der Trägerschaften, die sich für Prüfungen auf Englisch entscheiden, zu mehr Aufwand kommen und entsprechend zu mehr Kosten. Da sich der Bund an den Kosten für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen beteiligt, könnten die Ausgaben für den Bund leicht steigen. Dies würde aber im bestehenden Kreditrahmen erfolgen.

Aufgrund der Flexibilisierung der NDS HF werden künftig keine Anerkennungsverfahren mehr durchgeführt. Bisher haben jeweils ein Fachexperte oder eine Fachexpertin aus der Branche sowie ein Experte oder eine Expertin mit pädagogisch-didaktischen Hintergrund im Rahmen eines formativen Verfahrens während mindestens fünf Tagen das NDS HF geprüft. Die Kosten für diese Verfahren entfallen.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Bei der höheren Berufsbildung sind die Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen klar geregelt. Die Gesetzesvorlage betrifft in erster Linie die Aufgabenbereiche des Bundes. Die Auswirkungen auf die Kantone sind entsprechend gering.

Sowohl bei den Titelzusätzen für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung als auch beim Bezeichnungsrecht «Höhere Fachschule» liegt die Strafverfolgung bei missbräuchlicher Verwendung in der Zuständigkeit der Kantone. Der entsprechende Artikel 64 BBG bezieht sich auf alle Strafbestimmungen im Berufsbildungsgesetz.

Die Einführung von Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache betrifft die Kantone nicht, da der Bund für die Regulierung, Durchführung, Aufsicht und Finanzierung der eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen zuständig ist. 33/36

Durch die Flexibilisierung der NDS HF werden die Kantone entlastet: Ohne Anerkennungsverfahren fallen auch die dazugehörigen Prozesse und Zuständigkeiten weg: Die Kantone müssen keine Gesuche um Anerkennung der NDS HF von Bildungsanbietern mehr prüfen und dem Bund weiterleiten. Die Aufsicht über die Durchführung der NDS HF entfällt ebenfalls.

Auf die anderen Akteure (Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete) sind keine direkten Auswirkungen durch die einzelnen Massnahmen zu erwarten. Die Stärkung der höheren Berufsbildung liegt jedoch insbesondere auch im Interesse von Randregionen und Agglomerationen. Viele höhere Fachschulen sind ausserhalb der urbanen Zentren aktiv, und auch vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen können schweizweit bei über 1000 Anbietern besucht werden.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mögliche volkswirtschaftliche Auswirkungen dieser Gesetzesvorlage sind mit Unsicherheiten verbunden und eher längerfristig zu erwarten. Grundsätzlich kann die Stärkung der höheren Berufsbildung zu einer Zunahme der Tertiärabschüsse führen, was für die Schweizer Wirtschaft zentral ist. Passgenau ausgebildete Fachkräfte werden in vielen Branchen dringend benötigt. Unternehmen würden entsprechend davon profitieren.

Die Titelzusätze für die HBB-Abschlüsse mit ihrem klaren tertiären Signal können für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) sichtbar machen, dass sie mit ihrer bereits gesammelten Berufserfahrung, auch ohne Maturität, einen Abschluss auf Tertiärstufe erlangen können. Zusammen mit den bereits getroffenen Massnahmen, wie z. B. der Subjektfinanzierung des Bundes zugunsten von Absolvierenden von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Prüfungen, können die Titelzusätze auf eine Zunahme der Tertiärabschlüsse hinwirken.

Auch die Option, eidgenössische Prüfungen in englischer Sprache absolvieren zu können, kann helfen, das Fachkräftepotential noch besser auszuschöpfen. Insbesondere Branchen mit einem hohen Anteil an ausländischen Fachkräften und der Praxissprache «Englisch» können davon profitieren.

Mit den NDS HF liegen bereits heute Weiterbildungsangebote vor, die von der Wirtschaft genutzt werden. Bei den höheren Fachschulen wirken die Organisationen der Arbeitswelt oder Unternehmen häufig direkt bei der Angebotsgestaltung mit. Künftig ist durch die Flexibilisierung der NDS HF eine höhere Anpassungsfähigkeit an Trends und Herausforderungen im Arbeitsmarkt möglich, was sich ebenfalls positiv auf die Nutzung des Fachkräftepotentials auswirken kann.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Der für die Gesellschaft wichtige Gesundheitsbereich ist unmittelbar von einer Stärkung der höheren Berufsbildung betroffen: Die Mehrheit der Abschlüsse in der Pflege werden in der höheren Berufsbildung erworben. Eine Stärkung ist deshalb auch im Kontext der Pflegeinitiative relevant.

Die Titelzusätze können zu mehr Ansehen der HBB-Abschlüsse im Bewerbungsprozess führen, insbesondere bei ausländischen Unternehmen, welche die Schweizer Abschlüsse nicht gut kennen. HBB- Absolvierende werden dadurch als Teil der Bevölkerung mit einem Tertiärabschluss erkannt und erhalten die Anerkennung und Wertschätzung, die ihre Abschlüsse verdienen. Dies kann einen Anreiz setzen, einen solchen Abschluss zu erlangen. Aus Sicht der Wirtschaft und Gesellschaft ist eine Erhöhung der Bildungsbeteiligung auf Tertiärstufe zu begrüssen. Bei über 50 Prozent der HBB-Absolvierenden stellt sich bereits ein Jahr nach Abschluss ein positiver Effekt bei Verdienst und Karriere ein. Die Massnahmen selber führen aber nicht zu finanziellen Auswirkungen (z. B. auf den Lohn).

Mit der Möglichkeit, eidgenössische Prüfungen auch auf Englisch absolvieren zu können, wird das Bildungsangebot für noch mehr Personen geöffnet.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt und andere Auswirkungen

Keine.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Bund erlässt gemäss Artikel 63 der Bundesverfassung (BV) Vorschriften über die Berufsbildung. Darin eingeschlossen ist die Kompetenz, die Rahmenbedingungen für die höheren Fachschulen festzulegen. Gewisse Neuerungen tangieren die Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 27 BV. Sie wahren jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Kapitel 3.3.1 sowie die Erläuterungen zu Art. 29a und 63a BBG).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Es sind keine internationalen Verpflichtungen tangiert.

6.3 Erlassform

Die bisherige Erlassform wird in beiden Erlassentwürfen beibehalten.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz In der Berufsbildung inkl. höhere Berufsbildung ist der Bund für die Regulierung zuständig. Dies mit dem Ziel, einheitliche Standards zu schaffen. Bei den eidgenössischen Prüfungen, die von national tätigen Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt werden, ist der Bund auch für die Aufsicht und Finanzierung zuständig. Die Kantone sind bei den höheren Fachschulen für die Finanzierung und die Aufsicht zuständig. Diese Aufgabenteilung wurde im Berufsbildungsgesetz von 2002 verankert und ändert sich mit den neuen Bestimmungen nicht. Die Einhaltung der fiskalischen Äquivalenz wurde im Jahr 2018 untersucht und für gut befunden. 65

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Mit der Vorlage werden keine neue Subventionsbestimmungen geschaffen.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Rechtsetzungsbefugnis des WBF in Bezug auf die Anerkennung der Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen wird in Artikel 29 Absatz 3 BBG gestrichen. Artikel 29 Absatz 3bis BBG gibt dem WBF weiterhin die Befugnis, Mindestvorschriften zu erlassen. Diese Befugnis bezieht sich nicht mehr ausschliesslich auf Nachdiplomstudien, sondern generell auf das Weiterbildungsangebot der höheren Fachschulen. Dadurch soll künftig eine Gliederung des Weiterbildungsangebots möglich sein (vgl. Kapitel 3.3). Die Delegation erfolgt weiterhin ans WBF, ist aber als Kann- Vorschrift ausgestaltet.

6.8 Datenschutz

Mit Blick auf den Datenschutz bringt die Vorlage keine Veränderung. Bereits heute erfasst das SBFI die Prüfungssprache der Absolvierenden von eidgenössischen Prüfungen. Mit dem Englischen kommt eine weitere Sprache hinzu.

BSS (2018): Finanzierung. Bericht im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI im Rah-

men des Projekts «Berufsbildung 2030 – Vision und Strategische Leitlinien». 35/36

Abkürzungsverzeichnis

BBG Bundesgesetz über die Berufsbildung BBV Berufsbildungsverordnung BP Berufsprüfung BV Bundesverfassung EFA Eidgenössischer Fachausweis EFZ Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis ED Eidgenössisches Diplom FH Fachhochschule FSV Fachschulvereinbarung HBB Höhere Berufsbildung HF Höhere Fachschule HFKG Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich HFP Höhere Fachprüfung HFSV Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen MiVo-HF Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen NDS HF Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen NQR-BB Nationaler Qualifikationsrahmen Berufsbildung OdA Organisationen der Arbeitswelt SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation TBBK Tripartite Berufsbildungskonferenz VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren WBF Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBK-N Nationalrätliche Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur