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Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB)

proj/2024/58/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Vom 26. Juni 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch/vernehmlassung/proj-2024-58-cons-1/de/transparenz-uber-nachhaltigkeitsaspekte-anderung-des-obligationenrechts-or-des-revisionsaufsichtsgesetzes-rag-und-des-strafgesetzbuchs-stgb

Abgerufen am 5. Sept. 2026

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Quelle

Betroffener Erlass: Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (SR 221.302),

proj/2024/58/cons_1

Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bern, 26. Juni 2024

Änderung des Obligationenrechts (Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene indirekte Gegenvorschlag zur sog. Konzernverantwortungsinitiative im Obligationenrecht (OR) enthält Bestimmungen zur «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» und über «Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit». Mit dem Vorentwurf sollen die Normen betreffend die «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» im OR an das verschärfte EU-Recht angepasst werden. Der Bundesrat will bei der nachhaltigen Unternehmensführung international abgestimmt bleiben.

Ausgangslage

Die geltenden Bestimmungen zur «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» (Art. 964a – 964c OR) basieren auf der Richtlinie 2014/95/EU vom 22. Oktober 2014 (Non-Financial Reporting Directive, NFRD). Die EU hat diese Normen mit der neuen Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (sog. Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) per Anfang 2023 verschärft. Diese beiden Richtlinien dienen der Änderung der Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 (sog. Rechnungslegungsrichtlinie).

Am 20. November 2020 wurde die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (Konzernverantwortungsinitiative) abgelehnt. Damit wurden die Bestimmungen des indirekten Gegenvorschlags wirksam (in Kraft seit 1. Januar 2022). Diese sind systematisch im Obligationenrecht unter dem 32. Titel über die «Kaufmännische Buchführung, Rechnungslegung, weitere Transparenz- und Sorgfaltspflichten» eingeordnet. Der Gegenvorschlag enthält zwei Regelungsbereiche, die «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» (sechster Abschnitt, Art. 964a bis Art. 964c OR) und die «Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit» (achter Abschnitt, Art. 964j bis Art. 964l OR). Die Ausführungsbestimmungen zu den Konfliktmineralien und zur Kinderarbeit sind in der Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (VSoTr) geregelt. Die «Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange» hat der Bundesrat auf 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Der Bundesrat will bei der nachhaltigen Unternehmensführung zum Schutz von Mensch und Umwelt auch künftig eine international abgestimmte Regelung. Er hat daher am 2. Dezember 2022 beschlossen, bis Ende Juni 2024 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage zur Anpassung des Schweizer Rechts an das EU-Recht vorzulegen. Am 22. September 2023 hat der Bundesrat die Eckwerte für die Vernehmlassungsvorlage bestimmt. Parallel dazu wurde eine Regulierungsfolgenabschätzung RFA erstellt.

1 Einschränkung des Geltungsbereichs

Variante a: Zwei von drei Kaum Vor- oder Nachteile gegenüber einem vollständigen CSRDmüssen erfüllt sein: 500 Nachvollzug (rund 3’500 Betroffene), da kaum weniger Unternehmen Mitarbeitende (anstatt 250), betroffen wären (3’300-3’500 Betroffene). 40 Mio. Umsatz, 20 Mio. Bilanzsumme

Variante b: 500 Mitarbei- In der Summe geringere Regu- In der Summe geringerer Nuttende (anstatt 250) und 40 lierungskosten, da nur rund 480 zen, da nur für 480 statt 3'500 Mio. Umsatz; oder 500 Mit- statt 3'500 Unternehmen betrof- Unternehmen umfangreiche, verarbeitende (anstatt 250) fen wären. gleichbare und belastbare Nach- und 20 Mio. Bilanzsumme haltigkeitsinformationen zur Verfügung stünden. 2. ESRS-Standards werden − Flexibilität, Unternehmen − Schlechtere Vergleichbarkeit nicht vorgeschrieben; es können die Standards wäh- der Nachhaltigkeitsberichte. kann auch ein gleichwertiger len, die am besten zu ihnen − Mehrkosten für mittelbar be- Standard genutzt werden passen (Märkte und Kunden- troffene Unternehmen (inswünsche). besondere KMU), die Infor- − Falls Unternehmen bereits mationen nach mehr als einach einem gleichwertigen nem Standard aufbereiten Standard berichten, müssten und weitergeben müssten. sie nicht wechseln. 3. Verzicht auf die Prüfpflicht Niedrigere Regulierungskosten Niedrigere Verlässlichkeit der Befür berichtspflichtige Unterneh- richtsinhalte, höheres Risiko von men. Greenwashing und daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen. 4. Die Drittstaatenregelung wird Niedrigere Regulierungskosten − Für geringfügig weniger Unnicht übernommen bei den Betroffenen, allerdings ternehmen stehen umfangwären nur wenige Dutzend Un- reiche, vergleichbare und beternehmen betroffen. lastbare Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung. − Reputationsrisiko: Es kann der Eindruck entstehen, dass die Schweiz Unternehmen anzieht, die sich nicht an Nachhaltigkeitsstandards halten. 5. Der Kreis der zugelassenen − Höheres Angebot und mehr Zusätzliche Vollzugskosten: Unternehmen, welche die Wettbewerb auf dem Markt Qualität und Unabhängigkeit der Berichte prüfen dürfen, wird für Revisionsdienstleistun- Prüfung muss sichergestellt wererweitert gen. den. − Potenziell geringere Preise für Berichtspflichtige.

Ein Verzicht auf die Prüfpflicht könnte die Regulierungskosten zwar stark reduzieren, würde aber das Kosten-Nutzen-Verhältnis negativ beeinflussen. Die Zulassung gleichwertiger Standards hätte hingegen keine Auswirkungen, da es aktuell kaum gleichwertige Standards gibt. Auf die Übernahme der Drittstaatenregelung zu verzichten, hätte nur minimale Auswirkungen. Eine Einschränkung des Geltungsbereichs würde Kosten und Nutzen vermutlich gleichermassen reduzieren. Eine Erweiterung des Kreises der zugelassenen Prüfunternehmen mag hingegen einen positiven Effekt auf das Kosten- Nutzen-Verhältnis haben.23

Die RFA kann die Frage, ob die Regulierungskosten oder die Nutzen in den drei Handlungsoptionen überwiegen, nicht beantworten, weil die positiven Auswirkungen (insbesondere der Nutzen im Bereich Nachhaltigkeit) nicht quantifiziert werden können.24 Weitere Ausführungen zu den Auswirkungen der verschiedenen Handlungsoptionen sind im Kapitel 5 dargelegt.

1.2.4 Gewählte Lösung

Die gewählte Lösung eines teilweisen Nachvollzugs entspricht dem Ergebnis der Aussprache des Bundesrats vom 22. September 2023, anlässlich welcher Eckwerte für die Vernehmlassungsvorlage festgelegt wurden (s. oben, Ziff. 1.1. und 3.1.).

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202025 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202026 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Gemäss Art. 18 des Bundesbeschlusses über die Legislaturplanung 2019-2023 bzw. Ziel 17 setzt sich die Schweiz national und international für eine wirksame Umweltpolitik ein und leistet ihren Beitrag zum Klimaschutz und zur Erhaltung der Biodiversität.

RFA, Zusammenfassung, Ziff. 3.1, 4.6. 5.1.1 f. sowie 7.3. RFA, Zusammenfassung, S. x, Ziff. 5.3. 25 BBl 2020 1777 26 BBl 2020 8385

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat zusammen mit fachkundigen Stellen anderer Departemente im Bericht vom 25. November 202227 aufgezeigt, inwiefern sich die geltende Schweizer Gesetzgebung von den beschlossenen und geplanten Regelungen in der EU unterscheiden (Rechtsvergleich).

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (CSRD) enthält zusammengefasst insbesondere die folgenden Neuerungen im Vergleich zum bisherigen EU-Recht bzw. zum geltenden Schweizer Recht:

• Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Berichtspflichten auf weitere Unternehmen (Senkung des Schwellenwerts «Vollzeitstellen» von bisher 500 auf 250), einschliesslich aller grossen Unternehmen und börsenkotierten Unternehmen, mit Ausnahme von börsenkotierten Kleinstunternehmen, sowie auf Nicht-EU Unternehmen (d.h. in der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten wie z.B. der Schweiz mit einem Nettoumsatz im EU-Markt von mehr als 150 Mio. EUR, die eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben);

• Das Erfordernis der externen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (im Lagebericht);

• Detailliertere Angaben zu den von den Unternehmen bereitzustellenden Informationen und zum Erfordernis einer Berichterstattung im Einklang mit den verbindlich vorgeschriebenen EU-weiten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (im Lagebericht);

• Die Sicherstellung, dass alle Informationen im Rahmen der Lageberichte der Unternehmen in einem digitalen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht werden.28

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Der Vorentwurf enthält eine Anpassung des Anwendungsbereichs der Pflicht von Unternehmen, jährlich einen Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte zu verfassen, namentlich eine Senkung des Schwellenwerts «Vollzeitstellen» von bisher 500 auf 250. Im Gegensatz zum geltenden Recht, in welchem die 500 Vollzeitstellen immer gegeben sein müssen, genügt es neu, wenn zwei der drei Schwellenwerte (Vollzeitstellen, Umsatzerlös und Bilanzsumme) in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sind (Art. 964a Ziff. 2 VE-OR). Wie im geltenden Recht (Art. 964a Abs. 1 Ziff. 1 OR) sind nach wie vor Unternehmen des öffentlichen Interesses (Art. 964a Ziff. 1 VE-OR) im

Bericht Entwürfe Nachhaltigkeitspflichten EU und geltendes Recht Schweiz (PDF, 919 kB). Vgl. Bericht Entwürfe Nachhaltigkeitspflichten EU und geltendes Recht Schweiz, Ziff. 5.3 und Ziff. 7.1 ff.

Sinne von Artikel 2 Buchstabe c des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG)29 erfasst.30 Im geltenden Recht müssen die Kriterien von Artikel 964a Absatz 1 Ziffern 1-3 OR kumulativ erfüllt sein, im neuen Recht nicht mehr, d.h. die Kriterien gelten alternativ. Erfasst werden auch Unternehmen, die nach Artikel 963 OR zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. Die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte erfolgt in einem separaten Bericht oder im Lagebericht. Der Lagebericht (Art. 961c OR), sofern er erstellt werden muss (vgl. Art. 961 OR i.V.m. Art. 727 OR), gehört zum Geschäftsbericht (Art. 958 Abs. 2 OR).31

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit maximal 10 Vollzeitstellen (Art. 964b Abs. 1 Ziff. 2 Bst. c VE-OR). Weiter enthält der Vorentwurf unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung für Tochtergesellschaften im Kon-

Die im geltenden Recht noch vorgesehene Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Berichterstattung verzichten zu können (Comply or explain-Ansatz), entfällt. Der Umfang der Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte wird erweitert und präzisiert. Die Angaben entsprechen dem in der europäischen Union verwendeten Standard oder einem anderen gleichwertigen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der Bundesrat bezeichnet diese Standards in einer Verordnung. Gesellschaften des öffentlichen Interesses müssen die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte neu durch ein von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen (Art. 964a Ziff. 1 i.V.m. Art. 964cbis Abs. 1 Ziff. 1 VE-OR und Art. 2 Bst. a Ziff. 3 sowie Art. 6a Abs. 1 VE-RAG) oder eine staatlich beaufsichtigte Konformitätsbewertungsstelle (KBS) (Art. 964a Ziff. 1 i.V.m. Art. 964cbis Abs. 1 Ziff. 2 VE-OR und Art. 2 Bst. a Ziff. 3 und Bst. bbis sowie Art. 6b Abs. 1 VE-RAG) prüfen lassen, die übrigen Unternehmen durch einen von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassenen Revisionsexperten (Art. 964a Ziff. 2 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 964cbis Abs. 1 Ziff. 1 VE-OR und Art. 2 Bst. a Ziff. 3 sowie Art. 6a Abs. 2 VE-RAG) oder durch eine von der RAB zugelassene Konformitätsbewertungsstelle (KBS), welche sinngemäss die Zulassungsvoraussetzungen eines als Revisionsexperte zugelassenen Revisionsunternehmens erfüllt (Art. 964a Ziff. 2 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 964cbis Abs. 1 Ziff. 2 VE-OR und Art. 2 Bst. a Ziff. 3 und Bst. bbis sowie Art. 6b Abs. 2 VE-RAG).

29 SR 221.302 Publikumsgesellschaften im Sinne von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR (Art. 2 Bst. c Ziff. 1 RAG), also primär börsenkotierte Gesellschaften bzw. Gesellschaften mit ausstehenden Anleihensobligationen, oder Beaufsichtigte im Sinn von Art. 3 FINMAG, die eine nach Art. 9a RAG eine zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Art. 24 FINMAG beauftragen müssen (Ziff. 2). Nach Art. 3 Bst. a FINMAG unterstehen der Finanzmarktaufsicht Personen, die eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung der FINMA benötigen, sowie die kollektiven Kapitalanlagen. BSK OR II-SUTER/HAAG/NEUHAUS, Art. 958 N 15.

Schliesslich wird im Vorentwurf auch die Terminologie angepasst (z.B. wird der Begriff «Nachhaltigkeitsaspekte» verwendet, anstelle der Ausdrücke «nichtfinanzielle Belange»). Die Strafbestimmung erfährt ebenfalls eine geringfügige Änderung (Anpassung der Verweise). Zudem gibt es neue Bestimmungen im Revisionsaufsichtsgesetz (RAG), insbesondere über die Zulassung zur Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen.

Da die EU-Kommission am 17. Oktober 2023 einen delegierten Rechtsakt zur inflationsbedingten Anpassung bzw. Erhöhung der Schwellenwerte (Netto-)Umsatzerlös und Bilanzsumme um plus 25% in der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie EU/2013/34 vom 26. Juni 2013) verabschiedet hat,32 sollen auch die im Schweizer Recht enthaltenen Schwellenwerte entsprechend erhöht werden.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Anpassungen befinden sich im Privatrecht (Obligationenrecht, OR bzw. Rechnungslegungsrecht), im RAG und im Strafgesetzbuch (StGB33). Es ist keine (neue) Aufsichtsbehörde vorgesehen, welche die Berichterstattung überwacht. Die Revisionsaufsichtsbehörde RAB beaufsichtigt die Revisionsunternehmen bzw. erteilt die Zulassung. Ihr Aufgabenbereich wird mit der Vorlage erweitert, da die RAB auch die Revisionsunternehmen sowie Konformitätsbewertungsstellen (KBS) beaufsichtigt bzw. zulässt, die neu für die Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte in Frage kommen.

3.3 Umsetzungsfragen

Für die Umsetzung der Neuregelung soll den Unternehmen eine Frist von zwei Jahren ab Inkraftsetzung durch den Bundesrat gewährt werden (Übergangsbestimmungen). Die RFA bewertet unter dem Titel «Zweckmässigkeit im Vollzug» die Kombination aus staatlichen Kontrollen und unabhängiger Prüfung als effektiv und zweckmässig. Würde bei einem teilweisen Nachvollzug auf die Prüfplicht verzichtet, wäre aus Sicht der RFA ein effektiver Vollzug nicht mehr gewährleistet. Allerdings ist die Höhe der Prüfkosten kritisch zu betrachten, die wie bereits erwähnt den grössten Teil der Regulierungskosten der berichtspflichtigen Unternehmen ausmachen.34

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Grössenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und grosse Unternehmen oder Gruppen, C/2023/7020 final. 33 SR 311.0 RFA, Zusammenfassung, S. ix.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Obligationenrecht

Art. 728a a. Gegenstand und Umfang der Prüfung

Diese Bestimmung regelt bei der ordentlichen Revision der Jahres- und Konzernrechnung die Aufgaben der Revisionsstelle bzw. den Gegenstand und den Umfang der Prüfung (vgl. Marginalie der Norm).

Gemäss der neuen Ziffer 5 prüft die Revisionsstelle, ob «zwischen der Jahres- und gegebenenfalls Konzernrechnung und dem Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte Unstimmigkeiten bestehen». Diese Prüfung orientiert sich an den International Standards on Auditing ISA bzw. an Schweizer Standards zur Abschlussprüfung SA-CH 720 und beinhaltet keine materielle Prüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der im Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichten Angaben. Die Revisionsstelle prüft demnach, ob wesentliche Unstimmigkeiten zwischen den Informationen des Nachhaltigkeitsberichts und der geprüften Jahres- und Konzernrechnung bzw. ihren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen gibt. Wenn ja, muss sie angemessen reagieren, was u.a. auch beinhaltet, dass sie im Revisionsbericht auf die wesentliche unstimmige Information im Nachhaltigkeitsbericht hinweist. Damit wird sichergestellt, dass der Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit (s. Art. 964c Abs. 2 VE-OR) auch mit Blick auf die Prüfung umgesetzt wird und wesentliche Unstimmigkeiten zwischen der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung vermieden werden. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in dem der Bericht über die Nachhaltigkeitsaspekte nicht integrierter Teil des Geschäftsberichts bildet.

Art. 964a A. Grundsatz

Allgemeines

Die Bestimmung regelt den Grundsatz bzw. den Anwendungsbereich der Pflicht zur Erstellung eines Berichts über Nachhaltigkeitsaspekte resp. zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsaspekten. Erfasst werden – unter Vorbehalt der Ausnahmen (s. Art. 964b VE-OR) – alle Unternehmen, die (i) Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG) sind, also die Publikumsgesellschaften (nach Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR) und Beaufsichtigte nach Artikel 3 FINMAG35, oder (ii) Unternehmen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten (wirtschaftliche bedeutende Unternehmen), d.h. die zwei von drei relevanten Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten (CHF 25 Mio. Bilanzsumme, CHF 50 Mio. Umsatzerlös und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt), oder (iii) die zur Erstellung einer Konzernrechnung (s. Art. 963 f. OR) verpflichtet sind und die vorerwähnten Schwellenwerte überschreiten (es handelt sich dabei also nicht um die teilweise tieferen Schwellenwerte nach Artikel 963a Absatz 1 Ziffer 1 OR Buchstaben a und b).

Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007, SR 956.1

Mit den «Nachhaltigkeitsaspekte[n]» sind diejenigen gemeint, die in Artikel 964c Absätze 1-3 VE-OR genauer umschrieben werden. Verlangt wird ein jährlicher, schriftlicher «Bericht». Es kann sich um einen separaten Bericht handeln; die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte dürfen auch in den Lagebericht (Art. 961c OR) integriert werden, wenn die übrigen Anforderungen erfüllt sind (Format, Sprache, Genehmigung etc.). Der Lagebericht ist Bestandteil des Geschäftsberichts (s. Marginale von Art. 961 OR «Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht») nach Artikel 958 Absatz 2 OR.

Die Voraussetzungen von Artikel 964a VE-OR gelten nicht kumulativ, sondern alternativ. Deshalb sind auch börsenkotierte «KMU» erfasst (insbesondere börsenkotierte Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen). Das erscheint vertretbar, da es sich nur um wenige Unternehmen handeln dürfte. Börsenkotierte «Kleinstunternehmen» fallen unter die Ausnahmeregelung (vgl. Art. 964b Abs. 2 VE-OR).

Die Bestimmung von Artikel 964a VE-OR enthält keine eigene «Drittstaatenregelung», wie sie die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 202236 vorsieht. Der hierfür relevante Schwellenwert in der EU von 150 Millionen Euro Umsatz gilt für das gesamte Unionsgebiet. Wollte die Schweiz eine ähnliche Regelung vorsehen, müsste der Schwellenwert wohl deutlich tiefer angesetzt werden, angesichts des kleineren Schweizer Markts. Bei der «Drittstaatenregelung» im Schweizer Recht handelt es sich um keinen in die Vernehmlassungsvorlage gemäss Bundesratsentscheid aufzunehmenden Eckwert.37 Ob eine solche Regelung durchsetzbar wäre, ist fraglich. Von einer Schweizer «Drittstaatenregelung» wären gemäss RFA nur sehr wenige Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder der EU betroffen.38

Ziffer 1:

Ziffer 1 entspricht dem geltenden Artikel 964a Absatz 1 Ziffer 1 OR. Gesellschaften des öffentlichen Interesses (im Sinne von Art. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 RAG) sind wie erwähnt zunächst Publikumsgesellschaften (im Sinne von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR), d.h. (i) Gesellschaften, die Beteiligungspapiere (Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, als Wertrechte ausgegebene feste Ansprüche auf solche und als unverbriefte Wertrechte oder Bucheffekten ausgestaltete Beteiligungsrechte39) an einer Börse in der

Art. 40a Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. Berichterstattung zur nachhaltigen Unternehmensführung: Bundesrat beschliesst Eckwerte (admin.ch). RFA, Ziff. 4.2.1. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 13, Rz. 69.

Schweiz (SIX Swiss Exchange, BX Swiss) oder im Ausland auf ihre Veranlassung hin40 kotiert haben,41 (ii) Gesellschaften, die Anleihensobligationen ausstehend haben42 und (iii) Gesellschaften, die mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstaben a oder b OR beitragen.43 Unter die Gesellschaften des öffentlichen Interesses fallen ferner Beaufsichtigte im Sinne von Artikel 3 FINMAG, die eine nach Artikel 9a RAG zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG beauftragen müssen. Beaufsichtigte nach Artikel 3 FINMAG sind (i) Personen, welche nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen (Art. 3 Bst. a FINMAG) und (ii) die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006,44 die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen (Art. 3 Bst. b FINMAG).

Ziffer 2:

Die EU-Kommission hat am 17. Oktober 2023 einen delegierten Rechtsakt zur inflationsbedingten Anpassung der Schwellenwerte in der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013) verabschiedet.45 Es handelt sich um die Schwellenwerte Nettoumsatzerlös und Bilanzsumme. Diese wurden um plus 25% erhöht, d.h. bei der Bilanzsumme von 20 Millionen Euro um 5 Millionen Euro auf 25 Millionen Euro und beim Nettoumsatzerlös von 40 Millionen Euro um 10 Millionen Euro auf 50 Millionen Euro. Die EU-Mitgliedstaaten müssen diese neuen Schwellen spätestens ab dem Geschäftsjahr 2024 anwenden, können sich jedoch auch für eine frühzeitige Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2023 entscheiden.

Diese erhöhten Schwellenwerte in der EU sollen – wie erwähnt – für die Schweizer Regelung ebenfalls massgebend sein. Die EU kennt keine «eingeschränkte Revision», wie sie das Schweizer Recht vorsieht (Art. 727a OR), sondern nur den Verzicht auf die

BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 13, Rz. 69, FN 219. Vgl. auch Art. 727 Abs. 1 Bst. a OR. Vgl. auch Art. 727 Abs. 1 Bst. b OR. Vgl. auch Art. 727 Abs. 1 Bst. c OR. 44 SR 951.31 DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Grössenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und grosse Unternehmen oder Gruppen C/2023/7020.

Revision und die ordentliche Revision. Die Erhöhung der Schwellenwerte in der EU hat keinen Einfluss auf die Revisionspflicht, weil die Verpflichtung zur ordentlichen Revision gemäss den Vorgaben der EU schon bei viel tieferen Schwellenwerten beginnt.46 Gemäss Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 erfolgt die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht.47 Nach Artikel 961 Ziffer 3 OR müssen (nur) Unternehmen einen Lagebericht (nach Art. 961c OR) erstellen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. Zur ordentlichen Revision ihrer Jahresrechnung und ggf. ihrer Konzernrechnung sind die Unternehmen verpflichtet, welche die Vorgaben von Artikel 727 OR erfüllen. Dazu gehören u.a. auch die Schwellenwerte gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 OR (CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatzerlös und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt). Diese Schwellenwerte sind tiefer als diejenigen, welche die EU für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsieht.

Da die EU – wie erwähnt – keine eingeschränkte Revision kennt und die Schwellenwerte für die ordentliche Revision deutlich tiefer sind, wäre es nicht angezeigt, die Schwellenwerte von Artikel 727 OR für die ordentliche Revision zu erhöhen. Deshalb kann für die Umschreibung des Anwendungsbereichs der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht auf die Pflicht zur ordentlichen Revision und damit auch nicht auf die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts abgestellt werden. Daher enthält Artikel 964a VE-OR eine Artikel 727 OR nachgebildete Umschreibung des Anwendungsbereichs (ohne Verweis auf eine andere Norm, mit Ausnahme von Art. 963 OR in Art. 964a Ziff. 3 VE-OR), mit den der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 entsprechenden, erhöhten Schwellenwerten in Schweizer Franken. Die Zahlenwerte werden aus der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013) der EU tel quel in Schweizer Franken übernommen, wie durch den delegierten Rechtsakt erhöht.48 Auf eine Angleichung an den Wechselkurs wird verzichtet bzw. es wird von einem paritätischen Euro-Franken-Wechselkurs ausgegangen (1 Franken = 1 Euro). Die neuen Schwellenwerte betragen somit neu für die Bilanzsumme 25 Millionen Franken (bisher 20 Millionen Franken) und für den Umsatzerlös 50 Millionen Franken (bisher 40 Millionen Franken).

Weil für den Anwendungsbereich nicht auf die Pflicht zur Erstellung des Lageberichts abgestellt wird (Art. 961 Ziff. 3 OR), muss die Nachhaltigkeitsberichterstattung – wie

Bilanzsumme EUR 4 Mio., Umsatzerlös EUR 8 Mio., Vollzeitstellen 50, neu: Bilanzsumme EUR 5 Mio., Umsatzerlös EUR 10 Mio. (Vollzeitstellen 50) bzw. Bilanzsumme EUR 7.5 Mio., Umsatzerlös EUR 15 Mio. (Vollzeitstellen 50). S. Art. 19a Abs. 1 Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Grössenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und grosse Unternehmen oder Gruppen C/2023/7020.

erwähnt – nicht zwingend im Lagebericht (Art. 961c OR) erfolgen; dies kann jedoch geschehen, wenn alle Vorgaben erfüllt sind (Sprache, Publikation, Genehmigung etc.).

Mangels gesetzlicher Definition entspricht nach der herrschenden Lehre der Umsatzerlös dem Nettoerlös bzw. dem fakturierten Umsatz aus Lieferungen und Leistungen des Unternehmens, welcher separat (nach Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 OR) in der Erfolgsrechnung auszuweisen ist.49

Für die Ermittlung der Bilanzsumme ist der Totalbetrag der nach Handelsrecht erstellten Bilanzposten der Aktivseite der Bilanz massgebend.50

Bei der Ermittlung der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt ist nicht auf die Anzahl angestellter Personen abzustellen, sondern auf das Arbeitspensum aller natürlichen Personen (Full Time Equivalents, FTE), welche mit dem Unternehmen ein arbeitsrechtliches oder auftragsrechtliches Verhältnis eingegangen sind. Verlangt wird lediglich ein bestehendes Vertragsverhältnis; der jeweilige Arbeitsort und die jeweilige Position spielen keine Rolle.51

Ziffer 3:

Die Bestimmung ist Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 3 OR nachgebildet. Sie verweist auf die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung (Art. 963 OR), inklusive der Bestimmung über die Befreiung von dieser Pflicht (Art. 963a OR). Diese «Befreiungsnorm» enthält aber tiefere Schwellenwerte für die Bilanzsumme und den Umsatzerlös (vgl. Art. 963a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und Bst. b OR) als Ziffer 2 Buchstabe a und b VE-OR. Deswegen sieht Ziffer 3 VE-OR eine entsprechende Angleichung (Erhöhung) vor, damit keine sachlich ungerechtfertigte Abweichung entsteht. Für die Befreiung gelten somit aufgrund des Verweises anstelle der Schwellenwerte nach Artikel 963a Absatz 1 Ziffer 1 Buchstaben a und b OR die (höheren) Schwellenwerte gemäss Ziffer 2 Buchstaben a und b.

Art. 964b B. Ausnahmen

Diese Bestimmung regelt die Ausnahmen vom Anwendungsbereich von Artikel 964a VE-OR für (i) kontrollierte Unternehmen und (ii) Kleinstunternehmen.

Absatz 1 Ziffer 1:

Von anderen Unternehmen kontrollierte (beherrschte) Unternehmen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, wenn das kontrollierende Unternehmen bzw. die Mutter-

BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 18. BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 21 m.w.H. KUKO OR-BURKHALTER/VARELA LÓPEZ, Art. 961 OR, N 4.

gesellschaft unter Artikel 964a VE-OR fällt (Ziff. 1 Bst. a). Damit sollen Doppelspurigkeiten in Konzernverhältnissen vermieden werden. Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 964a Absatz 2 Ziffer 1 OR. In diesen Fällen nimmt somit die Muttergesellschaft die Berichterstattung für die gesamte Gruppe wahr. Dabei ist eine Kontrolle im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 OR erforderlich. Für das Vorliegen eines Konzerns bzw. der Kontrolle ist keine tatsächliche Beherrschung der Untergesellschaften durch die Obergesellschaft, mithin keine einheitliche Leitung nötig; vielmehr genügt nach dieser Bestimmung bereits die Möglichkeit einer Beherrschung, z. B. das direkte oder indirekte Halten der Stimmenmehrheit (Kontrollprinzip).52

Die Berichterstattungspflicht entfällt ebenso, wenn das kontrollierende Unternehmen einen «gleichwertigen» Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte «nach ausländischem Recht» erstellt (Ziff. 1 Bst. b). Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 964a Absatz 2 Ziffer 2 OR. Als gleichwertig gelten Berichte gemäss dem europäischen oder einem anderen vom Bundesrat gestützt auf Artikel 964c Absatz 5 VE-OR bezeichneten Standard. Erfüllt ist somit die Bestimmung beispielsweise dann, wenn das kontrollierende Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und gestützt auf die (umgesetzte) Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 Bericht erstatten muss. Diese «Gleichwertigkeitsanerkennung» seitens der Schweiz der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte soll ebenfalls eine Verdoppelung der Berichterstattung im Konzern verhindern.

Absatz 1 Ziffer 2:

Diese Norm befreit «Kleinstunternehmen» von der Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte nach Artikel 964a VE-OR. Ausgenommen sind demnach Unternehmen, die zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen mindestens zwei der aufgeführten Grössen bzw. Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, d.h. es sind alle Unternehmen befreit, welche die Schwellenwerte unterschreiten, aber auch diejenigen Unternehmen, welche die Schwellenwerte exakt erfüllen. Die im Entwurf verwendeten Schwellenwerte – Bilanzsumme 450'000.00 Schweizer Franken, Umsatzerlös 900'000.00 Schweizer Franken, 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt – entsprechen denjenigen der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 202253, mit Ausnahme der Währung (Schweizer

BOTSCHAFT zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, im GmbH Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht) vom 21. Dezember 2007, BBl 2008 1589, S. 1723. S. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt; Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 47.

Franken anstatt Euro). Die erwähnten Werte für die Bilanzsumme und den Umsatzerlös wurden von der EU-Kommission am 17. Oktober 2023 ebenfalls erhöht.54

Die Befreiung gilt auch für börsenkotierte «Kleinstunternehmen».

Absatz 2:

Unternehmen, die gemäss Artikel 964b Absatz 1 Ziffer 1 Buchstaben a oder b VE-OR von der Berichterstattung befreit sind, müssen im Anhang zur Jahresrechnung angeben, bei welchem anderen Unternehmen sie in den Bericht einbezogen sind. Sie müssen diesen Bericht veröffentlichen.

Art. 964c C. Zweck und Inhalt des Berichts

Absatz 1:

Diese Bestimmung gibt einen Überblick über den Umfang bzw. die Themenbereiche, über die berichtet werden muss (vgl. Ziff. 1-4). Sie zeigt auf, was unter den «Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte» zu verstehen ist. Im Vergleich zur geltenden Bestimmung von Artikel 964b Absatz 1 OR hat die Ausdrucksweise teilweise geändert, d.h. es werden neu die Begriffe «Umweltfaktoren», «Sozialaspekte (inkl. Arbeitnehmerbelange) und Menschenrechtsaspekte» sowie «Governance-Aspekte» verwendet, anstatt «Umweltbelange», «Sozialbelange» etc.55 Es handelt sich dabei um sinngleiche Ausdrücke. Offenzulegen sind die in Absatz 3 genannten Angaben.

Absatz 1 Ziffer 1 (Umweltfaktoren, insbesondere den Stand in Bezug auf die Erreichung des Netto-Null-Treibhausgasemissionsziels bis spätestens 2050 zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau):

Diese Bestimmung erfasst die «Umweltfaktoren». Dazu gehört insbesondere die Berichterstattung über den Stand in Bezug auf die Erreichung des Netto-Null-Treibhausgasemissionsziels bis spätestens 2050 zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau. Die Formulierung steht im Einklang mit dem künftigen Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) vom 30. September 2022 (in Kraft ab 1. Januar 2025), insbesondere dessen Artikel 3.56 Bereits das geltende Recht verpflichtet zur Berichterstat-

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Grössenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und grosse Unternehmen oder Gruppen C/2023/7020. S. Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.1 ff. 56 BBl 2022 2403

Angesprochen sind insbesondere folgende Umweltfaktoren:

− Klimaschutz, auch in Bezug auf Scope-1-, Scope-2- und gegebenenfalls Scope- 3-Treibhausgasemissionen gemäss dem jeweils aktuellen GHG Protocol Corporate Accounting and Reporting Standard,57 einschliesslich Anpassung an den Klimawandel;

− Wasser- und Meeresressourcen;

− Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft;

− Verschmutzung (namentlich des Bodens, des Wassers und der Luft);

− Biodiversität und Ökosysteme.

Zu den offenzulegenden Angaben gehören auch die Auswirkungen von Umweltfaktoren auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit, die Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien einschliesslich der Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas.

Grundsätzlich müssen gemäss dem True-and-Fair-Prinzip der Finanzberichterstattung alle relevanten Umweltwirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette aufgezeigt werden, d.h. von der Rohstoffgewinnung bis zur Entsorgung.

Absatz 1 Ziffer 2 (Sozialaspekte, einschliesslich Arbeitnehmerbelange):

Die Sozialaspekte umfassen im Wesentlichen dieselben Aspekte, über die nach geltendem Recht zu den «Sozialbelangen» berichtet werden muss. Unter die Sozialaspekte fallen beispielsweise Ausführungen über Massnahmen zum Schutz der verschiedenen Interessengruppen (Aktionäre, Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Gläubiger, Medien, Gewerkschaften, Behörden, kritische Interessengruppen, lokale Gemeinschaften usw.), wobei die «Arbeitnehmerbelange» – wegen der grossen Bedeutung – im Gesetzestext explizit erwähnt werden. Zu erläutern sind auch der soziale Dialog und die Kommunikation mit den erwähnten Stakeholdern.58

Vgl. https://ghgprotocol.org/corporate-standard. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.3.

Die «Arbeitnehmerbelange» fallen neu unter die «Sozialaspekte», da es sich bei den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ebenfalls um Stakeholder des Unternehmens handelt. Die Berichterstattung in diesem Punkt richtet sich nach den grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).59 Der Bericht muss sich namentlich äussern zu den Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zur Achtung des Rechts der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, zur Achtung der Rechte der Gewerkschaften sowie zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Ausbildung und Kompetenzentwicklung, sowie zur Geschlechtergleichstellung,60 Diversitätsaspekte mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen eines Unternehmens, Massnahmen gegen Gewalt/Belästigung, Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben usw.61

Absatz 1 Ziffer 3 (Menschenrechtsaspekte)

Mit dem neu in Anlehnung an die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 verwendeten Ausdruck «Menschenrechtsaspekte» sind dieselben Aspekte erfasst wie im geltenden Recht (Art. 964b Abs. 1 Satz 1 OR).62

Als Menschenrechte werden moralisch begründete Freiheits- und Autonomieansprüche bezeichnet, die jedem Menschen aufgrund seiner selbst zustehen.63 Sie werden durch Verweise auf die menschliche Natur begründet, sollen für alle gleich sein und

Zu den Kernübereinkommen der International Labour Organisation (ILO) gehören: Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9), Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7), Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9), Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0), Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5), Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1), Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8), Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2), Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.4. BSK OR II-OSER/MATTLE, Art. 964b N 8; Art. 29b Abs. 2 Bst. b, Ziff. i) und ii) Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.5.; s. auch Art. 29b Abs. 2 Bst. b, iii) Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. WALTER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl., Basel 2019, S. 35. 22/48

allen Menschen überall zustehen; sie gelten somit als universell, sind unveräusserlich und unteilbar.64

Gemäss den UNO-Leitprinzipien (s. Kommentar zu UNO-Leitprinzip Ziff. 12) können die «Wirtschaftsunternehmen Auswirkungen auf nahezu das gesamte Spektrum der international anerkannten Menschenrechte» haben. Dementsprechend bezieht sich auch die ihnen obliegende Verantwortung quantitativ grundsätzlich auf alle diese Rechte. In qualitativer Hinsicht beinhaltet die Unternehmensverantwortung eine Respektierungspflicht; demgegenüber trifft die Staaten auch eine Schutz- und Gewährleistungspflicht.

Die Berichterstattungspflicht zu den Menschenrechten soll sich in erster Linie an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Bestimmungen zu den Menschenrechten orientieren, d.h. an den von der Schweiz ratifizierten und im massgeblichen internen Verfahren durch die zuständige Behörde (Parlament, Bundesrat) genehmigten Menschenrechtsbestimmungen. Verbindliche internationale Bestimmungen zu den Menschenrechten finden sich insbesondere in folgenden Regelwerken:65 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I)66, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)67, Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) 68, Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)69, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)70, Übereinkommen über die Rechte des Kindes 1989 (CRC)71, Übereinkommen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)72, Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwinden lassen (CED)73 und die Kernübereinkommen der International Labour Organization (ILO).

Absatz 1 Ziffer 4 (Governance-Aspekte, einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung von Korruption):

WALTER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl., Basel 2019, S. 35 f. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.5 und Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen vom18. Mai 2018 zu den Anträgen der Kommission für einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» im Rahmen der Revision des Aktienrechts, S. 9 f. 66 SR 0.103.1 67 SR 0.103.2 68 SR 0.104 69 SR 0.108 70 SR 0.105 71 SR 0.107 72 SR 0.109 73 SR 0.103.3 23/48

Die «Governance-Aspekte» erfassen u.a. auch die im geltenden Recht erwähnte «Bekämpfung der Korruption» (Art. 964b Abs. 1 Satz 1 OR).74 Sie beinhalten die Berichterstattung über die Rolle der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane und ggf. Aufsichtsorgane eines Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte, das zur Erfüllung dieser Rolle notwendige Fachwissen, die hierfür erforderlichen Fähigkeiten oder den Zugang dieser Organe zu solchen Fachkenntnissen. Berichtet werden muss auch darüber, ob das Unternehmen eine mit den Nachhaltigkeitsaspekten verknüpfte Strategie verfolgt in Bezug auf Anreize für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans. Die Berichterstattung zu den Governance-Aspekten erfasst weiter Informationen über die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens (IKS) in Bezug auf den Nachhaltigkeitsberichterstattungsprozess. Verlangt werden nebst der Bekämpfung von Korruption auch Informationen über den Schutz von Hinweisgebern und des Tierwohls, über Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Hinblick auf die Ausübung seines politischen Einflusses (inkl. seiner Lobbytätigkeiten) sowie über die Qualität und Pflege der Beziehungen zu Kunden/Lieferanten (inkl. Zahlungspraktiken, insbesondere hinsichtlich verspäteter Zahlungen an KMU).75

Absatz 2:

Wie erwähnt, muss die Berichterstattung nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit bzw. der sog. Outside-in- und Inside-out-Perspektive erfolgen (vgl. Art. 19a Abs. 1 und Art. 29a Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt). In Absatz 2 wird dies mit der Formulierung umschrieben, wonach diejenigen Angaben zu nennen sind, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte (Inside-out-Perspektive) sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens (Outside-in-Perspektive) erforderlich sind. M.a.W. sind die betroffenen Unternehmen verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Menschen und Umwelt als auch über die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen Bericht zu erstatten.76 Im Gegensatz zum geltenden Recht (s. Art. 964b Abs. 1 Satz 2 OR), in welchem das Prinzip der «doppelten Wesentlichkeit» auch schon gilt, soll mit der neuen Formulierung in Artikel 964c Absatz 2 VE-OR klargestellt werden, dass in Übereinstimmung

Damit sind alle Aktivitäten zur Bekämpfung von Handlungen gemeint, welche unter das Schweizerische Korruptionsstrafrecht fallen können. Zu den Korruptionstatbeständen gehören namentlich die «Vorteilsgewährung» (Art. 322quinquies StGB), die aktive «Bestechung» schweizerischer Amtsträger oder fremder Amtsträger (Art. 322ter StGB, Art. 322septies StGB) sowie die aktive/passive «Bestechung Privater» (Art. 322octies und Art. 322novies StGB); S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.6. Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 50. Art. 29b Abs. 2 Bst. c, i) - v) Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 29.

mit dem EU-Recht jeder Wesentlichkeitsaspekt eigenständig zu betrachten ist, d.h. es müssen sowohl Informationen offengelegt werden, die nach beiden Aspekten wesentlich sind, als auch Informationen, die nur nach einem Aspekt wesentlich sind.77

Absatz 3 (Inhalt)

Absatz 3 Ziffer 1 (eine Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens):78

Im «Geschäftsmodell» legt das Unternehmen dar, wie es einen Mehrwert für die Kunden erzeugen und für sich einen Ertrag sichern kann.79 Zu beschreiben ist im Bericht demnach die logische Funktionsweise des Unternehmens, insbesondere die spezifische Art und Weise, mit der es seine Gewinne erwirtschaftet.80 Die Beschreibung des Geschäftsmodells hilft, die Schlüsselfaktoren des Unternehmenserfolges (oder Misserfolges) zu verstehen, zu analysieren und zu kommunizieren. Der Bericht muss sich zum Geschäftsmodell des Unternehmens oder zu den Geschäftsmodellen des Unternehmens und seiner kontrollierten Unternehmen im Konzern im vorerwähnten Sinn äussern. Ausgangspunkt hierfür ist der im Handelsregister eingetragene Unternehmenszweck.

Strategie kann definiert werden als die grundsätzliche, langfristige Verhaltensweise bzw. Kombination von Massnahmen des Unternehmens gegenüber seiner Umwelt, um die langfristigen Ziele zu verwirklichen.81 In der Entscheidungs- bzw. Spieltheorie gilt als Strategie alle Regeln, deren Beachtung die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten eines gewünschten Ereignisses erhöhen soll.82

Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 29. . Art. 19a Abs. 2 Bst. a und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD

ergänzt. GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/) zuletzt besucht am 29.04.2024. S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.9. S. Definition «Geschäftsmodell» auf Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsmodell, zuletzt besucht am 29.04.2024; Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 30. 81 GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/), zuletzt besucht am

29.04.2024. 82 GABLER, Wirtschaftslexikon, Das Wissen der Experten (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/), zuletzt besucht am

29.04.2024.

Die Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie enthält insbesondere Angaben:

- zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;

- zu den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;

- zu der Art und Weise, einschliesslich Umsetzungsmassnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und dem Netto-Null-Treibhausgasemissionsziel bis spätestens 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;

- zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt;

- zu der Art und Weise, wie die Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird.

Absatz 3 Ziffer 2 (eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat):83

Jedes betroffene Unternehmen muss sich oder im Konzern für die gesamte Gruppe Nachhaltigkeitsziele setzen und diese im Bericht beschreiben.84 Die Nachhaltigkeitsziele sollen zwecks Vergleichbarkeit anhand eines breit verwendeten Referenzrahmens festgelegt werden. Auch über allfällig erzielte Fortschritte ist zu berichten. Mit «zeitgebunden[en]» ist gemeint, dass das Unternehmen auf der Zeitachse darlegen soll, wann es welches Nachhaltigkeitsziel erreichen will. Relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissio-

Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. 84 Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD

ergänzt.

nen (bis 2050), in Übereinstimmung mit dem «Übereinkommen von Paris» der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 201585 und dem «Übereinkommen über die biologische Vielfalt»86 der Vereinten Nationen vom 5. Juni 199287 sowie Artikel 1 und 3 KlG. Gemäss Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 ist bei den Nachhaltigkeitszielen auch darüber Auskunft zu geben, ob die auf die Umweltfaktoren bezogenen Ziele des Unternehmens auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen.88

Die Schweiz stützt sich auf das Nachhaltigkeitsverständnis der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung («Brundtland-Kommission»), welche die nachhaltige Entwicklung als eine Entwicklung definierte, welche die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können.89 Der Bundesrat hat weiter in seiner Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 (SNE 2030) die Schwerpunkte der Umsetzung Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in der Schweiz festgelegt. Die SNE 2030 wird von Aktionsplänen begleitet, die Massnahmen zu ihren verschiedenen Herausforderungen enthalten. «Der Bundesrat versteht nachhaltige Entwicklung folgendermassen: Eine nachhaltige Entwicklung ermöglicht die Befriedigung der Grundbedürfnisse aller Menschen und stellt eine gute Lebensqualität sicher, überall auf der Welt sowohl heute wie auch in Zukunft. Sie berücksichtigt die drei Dimensionen – ökologische Verantwortung, gesellschaftliche Solidarität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – gleichwertig, ausgewogen und in integrierter Weise und trägt den Belastbarkeitsgrenzen der globalen Ökosysteme Rechnung. Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Agenda 2030) mit den ihr zugrunde liegenden Prinzipien und ihren 17 globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung bildet dabei den Referenzrahmen.»90

Absatz 3 Ziffer 3 (eine Beschreibung der Rolle des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans was Nachhaltigkeitsaspekte betrifft):91

Es kann hierfür auf die Ausführungen zu den Governance-Aspekten, einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung der Korruption, verwiesen werden (vgl. die Ausführungen zu Art. 964c Abs. 1 Ziff. 4 VE-OR).

Übereinkommen von Paris (Klimaübereinkommen), SR 0.814.012. 86 SR 0.451.43 Vgl. Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. Bundesamt für Raumentwicklung ARE: Nachhaltigkeitsverständnis in der Schweiz (admin.ch). Gemäss Art. 2 BV («Zweck») ist die nachhaltige Entwicklung ein Staatsziel; in Art. 73 BV («Nachhaltigkeit») werden der Bund und die Kantone dazu aufgefordert, «ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits» anzustreben. Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 (admin.ch), S. 6. Art. 19a Abs. 2 Bst. c und Art. 29a Abs. 2 Bst. c Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. 27/48

Absatz 3 Ziffer 4 (eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich der Nachhaltigkeit):92

Die «Unternehmenspolitik» beinhaltet alle Massnahmen und Entscheidungen, die eine Konkretisierung der Unternehmensphilosophie und eines wünschenswerten Zustands (Vision) darstellen, aber noch relativ abstrakt sind, im Gegensatz zu konkreten Entscheidungen, z.B. über Produkte oder Fertigungsstätten, wobei namentlich das Verhalten nach aussen (zu den Anspruchsgruppen) und nach innen (zu den Mitarbeitenden) zu regeln ist.93 Die Unternehmenspolitik ist der Oberbegriff für die Unternehmensverfassung (innere Ordnung) bzw. Unternehmenskultur (Wertmuster).

Bei der Aktiengesellschaft (AG) obliegt dem Verwaltungsrat im Sinne einer unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe u.a. die Oberleitung der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR). Darunter fällt namentlich auch die Festlegung der vorerwähnten Unternehmenspolitik, inklusive der Ziele und der Strategie, um diese zu erreichen.94

Absatz 3 Ziffer 5 (Angaben über allfällige Anreizsysteme, die mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpft sind und den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans angeboten werden):95

Anreizsysteme können Führungskräfte und Mitarbeitende zu langfristigem, nachhaltigem unternehmerischem Handeln motivieren. Sie sollen dazu beitragen, die Nachhaltigkeitsziele konsequent zu verfolgen bzw. nicht aus dem Blick zu verlieren. Eingeführte Anreizsysteme müssen einen direkten Bezug zu den Nachhaltigkeitszielen aufweisen. Sie können beispielsweise aus Zielvereinbarungen mit Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte, Weiterbildungsangeboten, Vergütungen (variable oder fixe) usw. bestehen.

Gemäss Absatz 3 Ziffer 5 ist darzulegen, ob leistungsbezogene Anreizsysteme für die Mitglieder des obersten Verwaltungs- oder Leitungsorgans (und ggf. andere leitende Angestellte bzw. faktische Organe96, namentlich im Konzern) bestehen, um die Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, und falls ja, wie diese ausgestaltet sind. Es geht um qualitative Angaben zum Vorhandensein der Anreizsysteme und zu deren Ausgestaltung;

Art. 19a Abs. 2 Bst. d und Art. 29a Abs. 2 Bst. d Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. S. Definition «Unternehmenspolitik» auf Wikipedia Unternehmenspolitik – Wikipedia, zuletzt besucht am 29.04.2024. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 9, Rz. 366. Art. 19a Abs. 2 Bst. e und Art. 29a Abs. 2 Bst. e Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 9, Rz. 128 ff. m.w.H.

zu letzterem können aber auch quantitative Daten (z.B. zur Höhe von Vergütungen) gehören.

Für börsenkotierte Unternehmen sind hinsichtlich der Vergütungen zusätzlich Artikel 732 ff. OR zu beachten (Vergütungsausschuss, Vergütungsbericht, Abstimmungen der Generalversammlung, Vertragsdauer, unzulässige Vergütungen etc.).

Absatz 3 Ziffer 6 (eine Beschreibung der in Bezug auf die Nachhaltigkeitsaspekte angewandten Sorgfaltsprüfung):97

Die Bestimmung verlangt die Beschreibung der auf alle im Absatz 1 erwähnten Nachhaltigkeitsaspekte (Umweltfaktoren, Sozialaspekte (inkl. Arbeitnehmerbelange), Menschenrechtsaspekte, Governance-Aspekte, einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung von Korruption) angewendeten Sorgfaltsprüfung (Due-Diligence- Prozesse).98 Die betroffenen Unternehmen müssen erklären, in welchen Bereichen der Nachhaltigkeit sie Sorgfaltsprüfungen anwenden und wie diese ausgestaltet sind. Sie legen dar, wie sie sich in den erwähnten Themenbereichen konkret verhalten, wie sie die Risiken ermitteln und welche Massnahmen sie getroffen haben bzw. zu treffen gedenken (Sorgfaltsprüfung).99

Absatz 3 Ziffer 7 (eine Beschreibung der wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte beziehungsweise von Nachhaltigkeitsaspekten, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner Wertschöpfungskette verbunden sind sowie eine Beschreibung der Massnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen):100

Nach dieser Bestimmung sind die wichtigsten negativen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit zu beschreiben. Mit «negativen Auswirkungen» sind tatsächlich eingetretene oder potenzielle Schäden (Personenschaden, Sachschaden, Umweltschäden, Imageschaden usw.) gemeint. Es gilt ein risikobasierter Ansatz, d.h. die Auswirkungen sind zu priorisieren und abzustufen nach der Schadenshöhe und der Eintrittswahrscheinlichkeit (Schwere der Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt, Anzahl tatsächlich oder potenziell Betroffener, Ausmass des Schadens, Aufwand zur Wiederherstellung

Art. 19a Abs. 2 Bst. f und Art. 29a Abs. 2 Bst. f Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. Vgl. Art. 19a Abs. 2 Bst. f, i) und Art. 29a Abs. 2 Bst. f, i) Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt; s. auch OECD-leitfaden-fur-die-erfullung-der-sorgfaltspflicht-fur-verantwortungsvolles-unternehmerisches-handeln.pdf. S. auch erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.10. Art. 19a Abs. 2 Bst. f, ii) und Art. 29a Abs. 2 Bst. f, ii), Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.

des ursprünglichen Zustands usw.). Die negativen Auswirkungen umfassen sodann im Sinne der Inside-out-Perspektive alle gewissen und möglichen negativen Folgen der Tätigkeit des Unternehmens, inkl. Produkte und Dienstleistungen, auf Nachhaltigkeitsaspekte, aber auch die Folgen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen (Outside-in-Perspektive).

Die «Wertschöpfungskette» deckt die gesamte Wertschöpfungskette ab, d.h. die eigene Geschäftstätigkeit (inkl. Produkte und Dienstleistungen) des Unternehmens, aber insbesondere auch dessen gesamten Geschäftsbeziehungen und dessen Lieferketten, also die vor- und nachgelagerten Lieferketten (Upstream und Downstream). Dazu gehören auch die Tätigkeiten von Drittunternehmen, welche an der Finanzierung, Forschung und Entwicklung oder der Entsorgung der Produkte des berichterstattungspflichtigen Unternehmens beteiligt sind. Die im geltenden Recht enthaltene Einschränkung hinsichtlich der «Geschäftsbeziehungen» bzw. Lieferkette, die mit der Formulierung «wenn dies relevant und verhältnismässig ist» umschrieben wurde (vgl. Art. 964b Abs. 2 Ziff. 4 Bst. b OR), entfällt im VE-OR.

Weiter müssen unter dieser Bestimmung die «Massnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen» beschrieben werden, also die angewendeten Instrumente oder Prozesse, welche dazu dienen, mit negativen Auswirkungen umzugehen.

Absatz 3 Ziffer 8 (eine Beschreibung der Massnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen nach Ziffer 7, und des Erfolgs dieser Massnahmen):101

Nach dieser Bestimmung sind alle Massnahmen, d.h. sämtliche unternommenen Schritte des Unternehmens zu beschreiben, die dazu dienen, bereits eingetretene oder möglicherweise eintretende negative Auswirkungen oder Schäden zu mindern, beheben/beenden oder von Anfang an zu verhindern. Zu berichten ist auch über das Ergebnis der Massnahmen, d.h. ob sie erfolgreich oder erfolglos waren.

Absatz 3 Ziffer 9 (eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen):102

Mit den erwähnten «Risiken» sind sowohl finanzielle Risiken der Geschäftstätigkeit gemeint (negativer Ausgang eines Vorhabens mit Schadensfolge, Verlust, Misserfolg etc.), wie auch Risiken in Bezug auf die Einflüsse auf Nachhaltigkeitsaspekte (Umweltfaktoren, Sozialfaktoren [inkl. Arbeitnehmerbelange], Menschenrechtsfaktoren und

Art. 19a Abs. 2 Bst. f, iii), und Art. 29a Abs. 2 Bst. f, iii), Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. Art. 19a Abs. 2 Bst. g und Art. 29a Abs. 2 Bst. g Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.

Governance-Faktoren), inklusive Reputationsrisiken.103 Die Berichterstattung erfasst nicht nur die für die geschützten Rechtsgüter positiven Anstrengungen des Unternehmens, sondern auch die negativen Aktivitäten bzw. Unterlassungen.104

Absatz 3 Ziffer 10 (die relevanten Indikatoren in Bezug auf die Angaben gemäss Ziffern 1-9):105

Indikatoren sind Kenn- bzw. Messgrössen. Diese müssen sich in Bezug auf die vier Nachhaltigkeitsaspekte von Absatz 1 Ziffern 1-4 VE-OR beziehen auf: (i) das Geschäftsmodell/die Strategie, (ii) die Nachhaltigkeitsziele, (iii) die Rolle des obersten Leitungs-/Verwaltungsorgans, (iv) die Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit, (v) die Anreizsysteme des obersten Leitungs-/Verwaltungsorgans, (vi) die Sorgfaltsprüfung, (vii) die negativen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette, (viii) die getroffenen Massnahmen und (ix) die Beschreibung der Risiken (alle Angaben nach Abs. 3 Ziff. 1-9).106

Absatz 4:

Es kann auf die Ausführungen zu Absatz 3 Ziffer 7 hiervor verwiesen werden. Die Geschäftstätigkeit ist aus der Inside-out- und Outside-in-Perspektive zu betrachten (sämtliche tatsächlichen/denkbaren negativen Folgen der Tätigkeit des Unternehmens, inkl. Produkte und Dienstleistungen, auf Nachhaltigkeitsaspekte und die Folgen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen). Die «Wertschöpfungskette» umfasst sowohl die vorgelagerten wie auch die nachgelagerten Lieferketten des Unternehmens.

Absatz 5:

Diese Bestimmung verlangt die Einhaltung der in der Europäischen Union verwendeten Standards oder eines anderen gleichwertigen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Abs. 5 Satz 1). Beim «europäischen» Standard geht es um denjenigen der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Advisory S. auch erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.11. Vgl. ECKARD REHBINDER, Corporate Social Responsibility – von der gesellschaftspolitischen Forderung zur rechtlichen Verankerung, in: Corporate Social Responsibility (CSR), Die Richtlinie 2014/95/EU – Chancen und Herausforderungen, DEINER/SCHRADER/STOLL (Hrsg.), Gesellschaft und Nachhaltigkeit, Band 4, Kassel 2015, S. 24. Art. 19a Abs. 2 Bst. h und Art. 29a Abs. 2 Bst. h Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. S. auch erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.12.

Group, EFRAG)107 entwickelten bzw. sich in Entwicklung befindenden Standard, den European Sustainability Reporting Standards (ESRS)108. Die EU-Kommission hat diesen Standard am 31. Juli 2023 in einem delegierten Rechtsakt angenommen.109 Der Rat und das EU-Parlament haben sich am 7. Februar 2024 vorläufig auf eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf die Fristen für die Übernahme von Standards für Nachhaltigkeitsinformationen für bestimmte Branchen und bestimmte Unternehmen aus Drittländern geeinigt, die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Branchen und Unternehmen aus Drittstaaten um zwei Jahre zu verschieben.110 Das Parlament bestätigte am 10. April 2024 seine Einigung mit den EU-Regierungen über die Verschiebung der Annahme sektorspezifischer Nachhaltigkeitsberichtsstandards für EU-Unternehmen und allgemeiner Standards für Unternehmen aus Drittändern.111 Die Einigung muss noch formell vom Rat genehmigt werden.

Alternativ kann auch ein anderer gleichwertiger (nationaler oder internationaler) Standard angewendet werden, beispielsweise die IFRS Sustainability Disclosure Standards (IFRS SDS) des International Sustainability Standards Board (ISSB)112 als Basis-Standard mit Ergänzungen, um die doppelte Wesentlichkeit mittels den Standards der Global Reporting Initiative (GRI)113 abzubilden, sofern diese dem europäischen Standard gleichwertig sind. Derzeit ist noch nicht klar, ob die vorgenannten Regelwerke als gleichwertig qualifiziert werden könnten, da sie aktuell angepasst werden. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn keine bzw. nur minimale Abweichungen zu den ESRS in Bezug auf Anwendungsbereich, Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen, Genehmigung, Berichtsformat, doppelte Wesentlichkeit, Vergleichbarkeit usw. bestehen. Der gewählte gleichwertige Standard muss in seiner Gesamtheit für alle Vorgaben dieses Artikels übernommen werden (Abs. 5 Satz 2), sonst ergeben sich Schwierigkeiten, insbesondere bei der Prüfung der Berichte.

Home - EFRAG. First Set of draft ESRS - EFRAG. Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Council and Parliament agree to delay sustainability reporting for certain sectors and third-country companies by two years - Consilium (europa.eu). Sustainability reporting: MEPs approve delayed standards for some companies | News | European Parliament (europa.eu). IFRS - International Sustainability Standards Board. GRI - Standards (globalreporting.org).

Nach Absatz 5 Satz 2 der Bestimmung ist im Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte das angewendete Regelwerk ausdrücklich zu nennen.114 Auf jeden Fall müssen bei der Anwendung mindestens die Vorgaben des OR erfüllt sein.

Der letzte Satz der Bestimmung von Absatz 5 ermächtigt und beauftragt den Bundesrat, andere «gleichwertige Standards» in einer Verordnung zu bezeichnen (sobald solche existieren). Diese Bezeichnung ist abschliessend und erfolgt gemäss den oben genannten Kriterien.

Absatz 6:

Diese Bestimmung enthält eine Regelung zur «Konsolidierung im Konzern». Sie entspricht dem geltenden Recht.115 Wenn ein Unternehmen allein oder zusammen mit anderen Unternehmen ein oder mehrere andere in- oder ausländische Unternehmen kontrolliert, muss der Bericht alle diese – kontrollierten – (Tochter-) Unternehmen erfassen. Vorausgesetzt wird für das Vorliegen eines Konzerns eine Kontrolle im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 OR.116

Absatz 7:

Nach dieser Norm ist grundsätzlich das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan (bei der AG also der Verwaltungsrat) für die Wahl des Standards zuständig, sofern die Statuten keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder die Generalversammlung den Standard nicht festlegt. Eine gleichlautende Regelung ist für den Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung vorgesehen (s. Art. 962 Abs. 4 OR).

Absatz 8:

Gemäss dieser Bestimmung muss der Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte in einer Landessprache oder auf Englisch abgefasst werden. Eine identische Regelung enthält bereits das geltende Recht (vgl. Art. 964b Abs. 6 OR).

Art. 964cbis D. Prüfung

Vgl. im geltenden Recht Art. 964b Abs. 3 Satz 2 OR. Art. 964b Abs. 4 OR. S. erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.14.

Gemäss EU-Recht117 muss ein unabhängiger «Abschlussprüfer» oder eine unabhängige «Prüfgesellschaft» eine Bestätigung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung abgeben bzw. eine Prüfung derselben durchführen.118 Die EU-Mitgliedstaaten können weiter unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen (Konformitätsbewertungsstellen, KBS) gestatten, solche Bestätigungen durchzuführen, sofern sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.119

Artikel 964cbis Absatz 1 VE-OR sieht vor, dass Revisionsunternehmen oder Konformitätsbewertungsstellen (KBS)120 die Prüfung der Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte durchführen können bzw. müssen. Sollten in der EU die KBS nicht oder nur in wenigen Mitgliedsaaten zugelassen werden (die Richtlinie enthält ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten), stellt sich die Frage, ob die Schweiz ihrerseits mit der Zulassung der KBS zu weit ginge.

Absatz 1 Ziffer 1:

Lässt ein Unternehmen die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte durch ein Revisionsunternehmen prüfen, muss dieses zwingend die Voraussetzungen von Artikel 6a VE- RAG erfüllen (vgl. auch die Ausführungen zu dieser Bestimmung).

Unternehmen, die Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c VE-RAG sind, dürfen ihren Bericht mit den Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte somit nur durch ein Revisionsunternehmen prüfen lassen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) zugelassen ist.

Gesellschaften des öffentlichen Interesses (nach Art. 2 Bst. c RAG) sind Publikumsgesellschaften (im Sinne von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR)121, also v.a. börsenkotierte Gesellschaften und Gesellschaften, die Anleihensobligationen ausstehend haben, sowie Beaufsichtigte im Sinne von Art. 3 FINMAG, die nach Artikel 9a RAG eine zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Art. 24 FINMAG beauftragen müssen.122 Nach Artikel 3 Buchstabe a FINMAG unterstehen der Finanzmarktaufsicht Personen, die

Art. 34 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgründe Rz 60 ff. Art. 34 Abs. 4 Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 i.V.m. Art. 2 Ziff. 23 Richtlinie 2006/43/EG, wie durch die CSRD ergänzt. S. Art. 2 Bst. bbis VE-RAG. Vgl. Art. 2 Bst. c Ziff. 1 RAG. Vgl. Art. 2 Bst. c Ziff. 2 RAG.

eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung der FINMA benötigen, sowie die kollektiven Kapitalanlagen.

Bei den «übrigen Unternehmen», also den Unternehmen, welche die Voraussetzungen der «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» des RAG nicht erfüllen (s. Art. 964a Ziff. 2 und Ziff. 3 VE-OR und Art. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 RAG), gelten weniger hohe Anforderungen an das Revisionsunternehmen. Diese «übrigen Unternehmen» müssen die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. den Bericht durch ein Revisionsunternehmen prüfen lassen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexperte zugelassen ist (Art. 964cbis Abs. 1 Ziff. 1 VE-OR i.V.m. Art. 6a Abs. 2 VE-RAG).

Absatz 1 Ziffer 2:

Nach Artikel 964cbis Absatz 1 Ziffer 2 VE-OR können Unternehmen ihre Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte durch Konformitätsbewertungsstellen KBS prüfen lassen, welche die Voraussetzungen von Artikel 6b VE-RAG erfüllen (vgl. auch die Ausführungen zu dieser Bestimmung).

Unternehmen, die Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c RAG sind (vgl. auch die Ausführungen zu Absatz 1 Ziffer 1), dürfen ihren Bericht mit den Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte somit nur durch eine Konformitätsbewertungsstelle prüfen lassen, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als staatlich beaufsichtigte Konformitätsbewertungsstelle nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) zugelassen ist.

Bei den «übrigen Unternehmen», also den Unternehmen, welche die Voraussetzungen der «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» des RAG nicht erfüllen (s. Art. 964a Ziff. 2 und Ziff. 3 VE-OR und Art. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 RAG), gelten weniger hohe Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle. Diese «übrigen Unternehmen» müssen die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. den Bericht durch eine Konformitätsbewertungsstelle prüfen lassen, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen ist (Art. 964cbis Abs. 1 Ziff. 1 VE-OR i.V.m. Art. 6b Abs. 2 VE- RAG).

Absatz 2:

Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, in einer Verordnung zu regeln, mit welcher Prüftiefe (positive/reasonable assurance oder negative assurance) die Prüfung durchgeführt werden muss. Dazu gehört insbesondere, ob geprüft wird, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte im Bericht unvollständig oder falsch sind (negative/limited assurance), oder ob geprüft wird, ob die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte im Bericht vollständig und richtig sind (positive/reasonable assurance). Der Bundesrat soll sich dabei an den internationalen Entwicklungen, namentlich am Recht der Europäischen Union orientieren, um international abgestimmt zu bleiben.

Absatz 3:

Der Wortlaut der Bestimmung von Artikel 964cbis VE-OR äussert sich nicht zur Frage, ob es sich bei der Prüfgesellschaft um die von der Generalversammlung gewählte Revisionsstelle handeln muss oder ob das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan (bei der AG der Verwaltungsrat) ad hoc eine Prüfgesellschaft, welche die Anforderungen an die Prüfung erfüllt, beauftragen darf. Somit sind beide Varianten denkbar. In der VSoTr wird für die Prüfung der Sorgfaltspflichten bei Konfliktmineralien auch keine Organeigenschaft des Revisionsunternehmens verlangt (vgl. Art. 964k Abs. 3 OR und Art. 16 VSoTr).

Nach Absatz 3 gelten die in den Ziffern 1-7 erwähnten Anforderungen an die Revisionsstelle sinngemäss auch für die mit der Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte beauftragten Revisionsunternehmen und Konformitätsbewertungsstellen. Gemeint ist damit das Vorliegen eines auftragsrechtlichen (Art. 394 ff. OR) Vertragsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Revisionsunternehmen oder der Konformitätsbewertungsstelle.

Ziffer 1:

Die Unabhängigkeit aller zur Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte zuständigen Revisionsunternehmen oder Konformitätsbewertungsstellen KBS richtet sich nach Artikel 728 OR und Artikel 11 RAG. Das Revisionsunternehmen oder die Konformitätsbewertungsstelle KBS muss demnach unabhängig und zur Prüfung befähigt sein; es bzw. sie muss sich das Prüfungsurteil objektiv bilden. Darunter fällt insbesondere auch das Verbot der Selbstprüfung (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 4 OR).123 Artikel 11 RAG stellt zusätzliche Anforderungen an die Unabhängigkeit auf für staatlich beaufsichtigte Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses (s. Art. 2 Bst. c RAG), also v.a. Publikumsgesellschaften, erbringen (insbesondere quantitatives Verbot wirtschaftlicher Abhängigkeit, Regelung hinsichtlich des Mitarbeiterwechsels zwischen Revisionsstelle und geprüftem Unternehmen).

Die Bestimmung gilt sowohl für die als Organ von der Generalversammlung gewählte Revisionsstelle wie auch für ein Revisionsunternehmen oder eine Konformitätsbewertungsstelle, die ad hoc vom Verwaltungsrat ausschliesslich mit der Prüfung der Angaben im Nachhaltigkeitsbericht beauftragt wurde.

Ziffer 2:

Die Bestimmung verweist hinsichtlich der Berichterstattung durch die Revisionsunternehmen oder Konformitätsbewertungsstellen über die Nachhaltigkeitsberichte auf die Revisionsberichte nach Artikel 728b OR. Notwendig ist also eine umfassende Berichterstattung an (bei der AG) den Verwaltungsrat (Art. 728b Abs. 1 OR) und eine zusam-

Erläuternder Bericht Verordnung VSoTr, S. 44 f.

menfassende Berichterstattung an die Generalversammlung (Art. 728b Abs. 2 OR). Artikel 728b Absatz 2 OR bezieht sich auf den Prüfbericht (sog. Short Form Report) an die Generalversammlung, der als Basis für die Genehmigung des Nachhaltigkeitsberichts dient (Art. 964cter Abs. 2 VE-OR). Beide werden veröffentlicht (Art. 964cter Abs. 3 Ziff. 1 VE-OR). Artikel 728b Absatz 1 OR bezieht sich auf den Bericht an den Verwaltungsrat (sog. Long Form Report), als Basis für die Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Feststellungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung, das diesbezügliche interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung). Die Notwendigkeit der umfassenden Berichterstattung (Long Form Report) an den Verwaltungsrat ergibt sich aus dem erhöhten Informationsbedarf und der Überwachungsrolle des Verwaltungsrats. Dieser Bericht wird nicht veröffentlicht. Allerdings bedarf der Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte neben der Genehmigung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan auch der Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organs, bei der AG also der Generalversammlung, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres (Art. 964cter Abs. 2 VE-OR; für den Geschäftsbericht vgl. Art. 958 Abs. 3 OR). Die Genehmigung durch die Generalversammlung setzt das Vorliegen des vollständigen Berichts voraus. Der Beschluss der Generalversammlung ist bindend (keine Konsultativabstimmung).

Ziffer 3:

Die Bestimmung verweist hinsichtlich der Anzeigepflichten auf Artikel 728c Absatz 1 und 2 OR, d.h. diese gelten sinngemäss für die Revisionsunternehmen und Konformitätsbewertungsstellen, welche die Nachhaltigkeitsberichte prüfen. Werden also im Rahmen der Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement festgestellt, müssen diese dem Verwaltungsrat schriftlich gemeldet werden. Die Generalversammlung muss über Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten informiert werden, wenn (i) diese wesentlich sind, oder wenn (ii) der Verwaltungsrat aufgrund einer schriftlichen Meldung des Revisionsunternehmens bzw. der Konformitätsbewertungsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.

Ziffer 4:

Kraft des Verweises auf Artikel 730 Absätze 2-4 OR gelten die Anforderungen an die «Wahl der Revisionsstelle» (zulässige Rechtsformen, Finanzkontrollen der öffentlichen Hand, Sitzerfordernis) auch für die Revisionsunternehmen, welche die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte auf Mandatsbasis (Art. 394 ff. OR) durchführen und nicht als Revisionsstelle gewählt sind.

Ziffer 5:

Die Norm verweist hinsichtlich der Amtsdauer auf Artikel 730a OR, welcher die Amtsdauer (für ein bis maximal drei Geschäftsjahre mit Wiederwahlmöglichkeit) und weitere Aspekte regelt (Rotation des Mandatsleiters, Rücktritt, Abberufung durch die Generalversammlung).

Ziffer: 6:

Hinsichtlich der «Auskunft und Geheimhaltung», d.h. der Informationspflicht des Verwaltungsrats gegenüber der Revisionsstelle und des Revisionsgeheimnisses, kommt gestützt auf den Verweis in Ziffer 6 Artikel 730b OR sinngemäss zur Anwendung.

Ziffer 7:

Was die «Dokumentation» der Dienstleistungen und die «Aufbewahrung» der Berichte und wesentlichen Unterlagen betrifft, gilt Artikel 730c OR sinngemäss (Ziff. 7).

Absatz 4:

Die Bestimmungen zur Unabhängigkeit (vgl. vorstehend Absatz 3 Ziffer 1) gelten sinngemäss auch gegenüber Unternehmen, die im Rahmen der Lieferketten zur Berichterstattung über die Nachhaltigkeitsaspekte beitragen (vgl. vorne Art. 964c Abs. 3 Ziff. 7 VE-OR). Es ist damit insbesondere nicht zulässig, ein Unternehmen in der Lieferkette eines berichterstattungspflichtigen Unternehmens zu beraten und dann den Bericht über die Nachhaltigkeitsaspekte zu prüfen (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 4 OR).

Art. 964cter E. Format, Genehmigung, Veröffentlichung, Führung und Aufbewahrung

Absatz 1:

Wie die EU-Richtlinie124 verlangt die Bestimmung für die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte ein einheitliches elektronisches Berichtsformat. Um die Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte zu garantieren, muss ein elektronisches Berichtsformat nach einem international anerkannten Standard verwendet werden (namentlich dasjenige, welches die EU-Mitgliedstaaten verwenden).

Absatz 2:

Der Bericht bedarf der Genehmigung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan, bei der AG somit durch den Verwaltungsrat. Ferner ist die Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organs nötig, bei der AG diejenige der Generalversammlung. Dies entspricht den Vorgaben des geltenden Rechts (Art. 964c Abs. 1 OR). Der Beschluss der Generalversammlung ist bindend (keine Konsultativabstimmung).

Art. 29d Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.

Absatz 3:

Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan (bei der AG der Verwaltungsrat, bei der GmbH die Geschäftsführung) muss die umgehende elektronische Veröffentlichung des Berichts über die Nachhaltigkeitsaspekte und des Prüfberichts nach Genehmigung der Jahresrechnung sicherstellen (Ziff. 1). Mit «umgehend» sind maximal ca. zwei bis drei Wochen gemeint.

Die Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte müssen mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben (Ziff. 2).

Die Bestimmung von Absatz 3 ist notwendig, weil Artikel 958e OR (i) bei börsenkotierten Unternehmen nur entweder eine Publikation im SHAB oder die Herausgabe einer Ausfertigung der Jahresrechnung und (ii) bei den übrigen Unternehmen nur eine Herausgabe an Gläubiger mit schutzwürdigen Interessen vorsieht.

Absatz 4:

Die Bestimmung ist identische mit derjenigen von Artikel 964c Absatz 3 OR des geltenden Rechts, die hinsichtlich der «Führung und Aufbewahrung» des Berichts auf Artikel 958f OR verweist. Wie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind Kraft des Verweises auch die Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte und die Prüfberichte schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren (Art. 958f Abs. 2 OR).

Übergangsbestimmung:

Für die Geschäftsjahre, die bei Inkrafttreten laufen, und für die Geschäftsjahre, die in den ersten zwei Jahren nach dem Inkrafttreten beginnen, gilt das bisherige Recht. Der Bundesrat wird das Inkrafttreten bestimmen. Danach haben die Unternehmen nach der Übergangsbestimmung somit zwei Jahre Zeit, um sich an das neue Recht anzupassen. Während dieser zweijährigen Anpassungszeit gilt das bisherige (geltende) Recht.

Anhang

Änderung des Revisionsaufsichtsgesetzes RAG:

Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 (neu):

In dieser neuen Ziffer wird klargestellt, dass die durch die Revisionsunternehmen oder Konformitätsbewertungsstellen vorgenommenen Prüfungen nach Artikel 964cbis VE- OR auch unter die «Revisionsdienstleistungen» nach Artikel 2 Buchstabe a RAG fallen. Damit finden die Bestimmungen des RAG integral Anwendung.

Artikel 2 Buchstabe bbis (neu):

In dieser neuen Bestimmung des RAG werden die Konformitätsbewertungsstellen definiert. Es handelt sich dabei um im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen,

Personengesellschaften oder juristische Personen, die Konformitätsbewertungen erbringen. Das können z.B. solche nach dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG)125 sein.

2a. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen Die Artikel 6a und 6b VE-RAG stehen im Zusammenhang mit der neu vorgesehen Pflicht zur Prüfung des Berichts zu den Nachhaltigkeitsaspekten (s. Art. 964cbis VE- OR). Sie legen die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein Revisionsunternehmen oder eine Konformitätsbewertungsstelle von der RAB zugelassen wird zur Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. zur «Nachhaltigkeitsprüfung». In der Revisionsaufsichtsverordnung RAV126 wird entsprechendes Vollzugsrecht einzuführen sein. Gemäss Artikel 41 RAG hat der Bundesrat die Vollzugskompetenz. Deshalb ist im neuen Artikel 6a oder 6b RAG keine zusätzliche Delegationsnorm enthalten bzw. nötig. Im Vollzugsrecht soll sich der Bundesrat an den bisherigen Zulassungen für Prüfer in anderen Bereichen und an internationalen Entwicklungen, namentlich an den Vorgaben der EU, orientieren. Im Vollzugsrecht werden namentlich die Anforderungen an die ausreichende Führungsstruktur, Organisation und an das Fachwissen sowie die Praxiserfahrung zu regeln sein (zur Bestimmung der Prüftiefe wird der Bundesrat in Art. 964cbis Abs. 2 VE-OR ermächtigt). Für die Revisionsunternehmen und Konformitätsbewertungsstellen sollen gleich hohe Anforderungen gelten (level playing field; same business - same rules). Die Erfüllung der Voraussetzungen führt zur Erteilung der jeweiligen Sonderzulassung durch die RAB für die Nachhaltigkeitsprüfung. Die RAB kann die national oder international ankerkannten Standards zur Prüfung von Nachhaltigkeitsaspekten bezeichnen (Art. 16a Abs. 1 VE-RAG). Zu denken ist insbesondere an die künftigen ISSA 5000 Standards127 des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB)128. Art. 6a (neu) Revisionsunternehmen

Die neue Bestimmung legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein Revisionsunternehmen von der RAB zugelassen wird zur Prüfung der Berichte mit den Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. zur «Nachhaltigkeitsprüfung». Dabei wird unterschieden zwischen den «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» (nach Art. 964a Ziff. 1 VE-OR i.V.m. Art. 2 Bst. c RAG) und den «übrigen Gesellschaften» (vgl. Art. 964a Ziff. 2 und 3 VE-OR), also denjenigen, welche die Kriterien der Gesellschaften des öffentlichen Interesses (s. Art. 2 Bst. c RAG) nicht erfüllen (keine Börsenkotierung, keine Anleihensobligationen, keine FINMA-Beaufsichtigung etc.).

125 SR 946.51 Revisionsaufsichtsverordnung (RAV), SR 221.392.3 Understanding International Standard on Sustainability Assurance 5000 | IAASB. IAASB | IAASB.

Absatz 1:

Diese Bestimmung betrifft die Prüfung der Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. «Nachhaltigkeitsprüfung» (Art. 964cbis VE-OR) von Unternehmen nach Artikel 964a Ziffer 1 VE-OR (s. Art. 2 Bst. c RAG). Ein Revisionsunternehmen wird zu dieser Prüfung nur zugelassen, wenn es nach Artikel 9 Absatz 1 RAG als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen zugelassen (Bst. a) und (kumulativ) hierfür «ausreichend organisiert» ist (Bst. b).

Absatz 2:

Diese Norm betrifft die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. die «Nachhaltigkeitsprüfung» (Art. 964cbis VE-OR) von Unternehmen, bei denen es sich nicht um Gesellschaften des öffentlichen Interesses handelt (Art. 964a Ziff. 2 und Ziff. 3 VE-OR; s. Art. 2 Bst. c RAG e contrario). Ein Revisionsunternehmen wird zu dieser Prüfung zugelassen, wenn es nach Artikel 6 RAG als Revisionsexperte zugelassen ist (Bst. a) und (kumulativ) hierfür «ausreichend organisiert» ist (Bst. b).

Absatz 3:

In dieser Norm werden die Anforderungen an die «Leitung von Nachhaltigkeitsprüfungen» geregelt. Hierzu wird eine natürliche Person nur zugelassen, sofern sie (kumulativ) als Revisionsexpertin nach Artikel 4 RAG zugelassen ist (Bst. a) und über das nötige Fachwissen sowie die nötige Praxiserfahrung für die Nachhaltigkeitsprüfung (Bst. b) verfügt.

Art. 6b (neu) Konformitätsbewertungsstellen

Die neue Bestimmung legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit eine Konformitätsbewertungsstelle von der RAB zugelassen wird zur Prüfung der Berichte mit den Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. zur «Nachhaltigkeitsprüfung». Dabei wird unterschieden zwischen den «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» (nach Art. 964a Ziff. 1 VE-OR i.V.m. Art. 2 Bst. c RAG) und den «übrigen Gesellschaften» (vgl. Art. 964a Ziff. 2 und 3 VE-OR), also denjenigen, welche die Kriterien der Gesellschaften des öffentlichen Interesses (s. Art. 2 Bst. c RAG) nicht erfüllen (keine Börsenkotierung, keine Anleihensobligationen, keine FINMA-Beaufsichtigung etc.).

Absatz 1:

Eine Konformitätsbewertungsstelle wird für die Nachhaltigkeitsprüfung von Gesellschaften des öffentlichen Interesses (Art. 964a Ziff. 1 VE-OR) zugelassen und steht unter staatlicher Aufsicht, wenn (i) sichergestellt ist, dass alle Personen, die Nachhaltigkeitsprüfungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen (Bst. a), (ii) die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden, (iii) sie für die Prüfungen ausreichend organisiert ist (Bst. c), (iv) sie gewährleistet, dass sie die rechtlichen Pflichten einhält (Bst. d), und (v) sie für die Haftungsrisiken ausreichend versichert ist (Bst. e). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein

und entsprechen sinngemäss den Vorgaben an Revisionsunternehmen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Bst. d RAG, Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Bst. c RAG sowie Art. 6a Abs. 1 Bst. a und b VE-RAG). Mit der Führungsstruktur ist wie im geltenden Recht für die Revisionsunternehmen ein System zur Qualitätssicherung und zum Qualitätsmanagement gemeint (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b RAV). Unter dem Aspekt der ausreichenden Organisation ist denkbar, dass eine gewisse Mindestanzahl an Mandaten in der Nachhaltigkeitsprüfung innerhalb einer bestimmten Frist nach der Zulassung notwendig ist.

Absatz 2:

Eine Konformitätsbewertungsstelle wird für die Nachhaltigkeitsprüfung der übrigen Unternehmen (Art. 964a Ziff. 2 und 3 OR) zugelassen, wenn (i) sichergestellt ist, dass alle Personen, die Nachhaltigkeitsprüfungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen (Bst. a), (ii) die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden (Bst. b) und (iii) sie für die Prüfungen ausreichend organisiert ist (Bst. c). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein und entsprechen sinngemäss den Vorgaben an Revisionsunternehmen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d RAG, Art. 6a Abs. 1 Bst. d VE-RAG).

Absatz 3:

Eine Person wird für die Leitung von Nachhaltigkeitsprüfungen (leitende Prüferin oder leitender Prüfer) zugelassen, wenn sie (i) eine Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 RAG oder ein naturwissenschaftliches Universitäts- oder Fachhochschulstudium absolviert hat (Bst. a), (ii) über einen unbescholtenen Leumund verfügt (Bst. b) und (iii) das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Nachhaltigkeitsprüfung aufweist (Bst. c). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein und entsprechen sinngemäss den Vorgaben an zugelassene Revisionsexperten (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 RAG).

Absatz 4:

Nach dieser Bestimmung finden die Normen des Revisionsaufsichtsgesetzes RAG sinngemäss Anwendung auf die Konformitätsbewertungsstellen, auf die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans (z.B. der Verwaltungsrat bei einer AG) und des Geschäftsführungsorgans (z.B. Geschäftsleitung bei der AG) und für alle Personen, die an der Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen beteiligt sind. Bei der letzten Personengruppe spielt es keine Rolle, ob diese Personen auf der Basis eines Arbeitsvertrags oder Auftrags zur Nachhaltigkeitsprüfung beitragen.

Damit unterliegen die Konformitätsbewertungsstellen und die für sie tätigen Personen insbesondere den Pflichten für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (Art. 11 ff. RAG), den Bestimmungen für Zulassung und Aufsicht (Art. 15 ff. RAG), den Bestimmungen der Amts- und Rechtshilfe (Art. 22 ff. RAG) und den Strafbestimmungen (Art. 39 ff. RAG).

Artikel 16a Absatz 1:

Nach dieser Bestimmung müssen sich die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen (nach Art. 2 Bst. a Ziff. 1 RAG) an Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung halten. In dieser Bestimmung wird der Verweis auf Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 VE-RAG ergänzt. Damit wird sichergestellt, dass die RAB die Prüfstandards zur Nachhaltigkeitsprüfung bezeichnen kann.

Strafgesetzbuch StGB:

Art. 325ter:

In Artikel 325ter StGB müssen nur Verweise angepasst werden. In Absatz 1 Buchstabe a ist neu auf Artikel 964c VE-OR zu verweisen (anstatt auf Art. 964b OR) und in Absatz 1 Buchstabe b neu auf Artikel 964cter VE-OR (anstatt auf Art. 964c OR).

Für die Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte gilt die bereits bestehende Strafnorm von Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe abis RAG.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit der Zulassung und der Beaufsichtigung der Personen und Unternehmen, welche die Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte prüfen, wird die bereits seit 2007 existierende Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) beauftragt. Die RAB hat seither umfassende Erfahrungen in der Zulassung und Beaufsichtigung der Prüfbranche sammeln können. Die Zulassungs- und Aufsichtsstrukturen sind bereits weitgehend vorhanden und praktisch erprobt. Die RAB wird ihren Personalbestand den neuen Aufgaben anpassen müssen, wobei die Kosten ausschliesslich von den zugelassenen bzw. beaufsichtigten Personen und Unternehmen getragen werden (Art. 21 RAG).

Die Pflichten gelten ausschliesslich für die betroffenen Unternehmen. Das gilt insbesondere auch für die neu eingeführte Pflicht, die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte im Bericht prüfen zu lassen.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Regelung hat keine personellen Auswirkungen auf die Kantone. Insbesondere werden durch die Gesetzesänderung in den Kantonen keine neuen (Aufsichts- oder Kontroll-) Behörden geschaffen. Die Pflichten gelten ausschliesslich für die betroffenen Unternehmen, die Behörden erhalten keine neuen Kompetenzen oder Verpflichtungen.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mit dieser Vorlage werden gemäss RFA rund 3'500 Unternehmen zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsberichten verpflichtet. Durch die Berichtspflicht entstehen den betroffenen Unternehmen Regulierungskosten. Die Unternehmen müssen Systeme zur Erhebung und Analyse von Daten einrichten. Und sie müssen Personal für die Erstellung der Berichte bereitstellen. Dabei werden viele Unternehmen auf externe Beratung angewiesen sein, was zu weiteren Kosten führt. Zudem verursacht die Pflicht, die Nachhaltigkeitsberichte von einem unabhängigen Prüfunternehmen prüfen zu lassen, weitere Kosten. Die Kosten werden gemäss RFA auf rund 620 Millionen Franken pro Jahr geschätzt.129 Davon entfallen mehr als die Hälfte auf die externe Prüfung.130 Dabei handelt es sich um eine grobe Schätzung der maximalen Kosten auf Basis einer dünnen Faktenlage. Ferner entstehen indirekte Kosten wie Compliance-Risiken, die nicht quantifiziert werden konnten. Denn Falschaussagen im Nachhaltigkeitsbericht können straf- und zivilrechtlich geahndet werden. Auch können wegen Verstössen gegen die Berichtspflicht Bussgelder verhängt werden. Diese Risiken entstehen laut RFA bei einem Nachvollzug und in geringerem Mass auch bereits im Referenzszenario (Status quo). Die Zulassung gleichwertiger Standards hat keine Auswirkungen, da es aktuell keine gleichwertigen Standards gibt.131 Es fallen verschiedene relevante Sowieso-Kosten an. So gibt es Unternehmen, die bereits freiwillig Nachhaltigkeitsberichte verfassen, die unter die OR-Bestimmungen fallen oder aufgrund der Drittstaatenregelung der CSRD sowieso nachkommen müssten. Die Kosten dieser Unternehmen würden bei einem teilweisen oder vollständigen Nachvollzug tiefer ausfallen als diejenigen von Unternehmen, die noch weniger für das Thema sensibilisiert sind. Nicht alle dieser Sowieso-Kosten konnten in der RFA quantifiziert und von den totalen Kosten abgezogen werden.132 Laut Schätzungen für die EU würden bei börsenkotierten Unternehmen, die unter die NFRD fielen, die Sowieso-Kosten 34% der gesamten einmaligen und wiederkehrenden Kosten ausmachen und 32% bei nicht-börsenkotierten Unternehmen.133

Bei den mittelbar betroffenen Unternehmen fallen Kosten von ca. 13 bis 61 Millionen Franken an.134 Laut RFA entstehen diese aber unabhängig davon, ob die Schweiz die EU-Regulierung nachvollzieht oder nicht. Hervorzuheben ist die geringe Belastung von KMU durch die CSRD (sowohl im Referenzszenario Status quo als auch bei einem

RFA, Zusammenfassung, vi, FN 2. Basis sind die angepassten, erhöhten Schwellenwerte. Auf der Basis der bisherigen Schwellenwerte werden die Kosten auf rund CHF 907 Mio. geschätzt, wovon rund CHF 580 Mio. auf die Kosten für die Prüfung entfallen. RFA, Ziff. 4.2.2., Ziff. 4.2.3., Ziff. 4.6 Tabelle 9. RFA, Zusammenfassung und Kapitel 4. RFA, Ziff. 4.2.2 RFA, Ziff. 4.2.2, Tabelle 17. RFA, Ziff. 7.1.1.

Nachvollzug). Erstens gilt die CSRD grundsätzlich nur für Grossunternehmen (nur börsenkotierte KMU wären betroffen). Nicht-börsenkotierte KMU sind nur mittelbar betroffen. Zweitens begrenzt die CSRD den Umfang der Informationen, die berichtspflichtige Unternehmen bei KMU einfordern dürfen. Drittens reduziert die Standardisierung den Aufwand bei KMU, indem sie die gleichen Nachhaltigkeitsinformationen an alle Kunden und Investoren weitergeben können.

Beim teilweisen Nachvollzug könnten die Regulierungskosten laut RFA deutlich reduziert werden, je nachdem, wie dieser ausgestaltet würde; am stärksten ins Gewicht fallen dürften die Kosten für die Prüfung der Berichte, die – wie erwähnt – mehr als die Hälfte der Gesamtkosten verursacht (siehe dazu Ausführungen im Kapitel 1.2).135

Die Anzahl der mittelbar betroffenen Unternehmen würde sich gemäss RFA bei einem teilweisen Nachvollzug nur geringfügig verändern, auch die Kosten blieben dieselben. Ein teilweiser Nachvollzug könnte zudem zu einer Schmälerung der obengenannten Vorteile (Beschränkung der Informationsforderungen, Standardisierung) führen. Der Verzicht auf die Drittstaatenregelung hätte demgegenüber keine signifikanten Auswirkungen.136

Die RFA geht von einem Nutzen (besserer Zugang zu den Finanzmärkten, bessere «Finanzielle Performance» etc.) für die Unternehmen, die Investoren, die Zivilgesellschaft, die öffentliche Hand und die Wissenschaft aus.137 Sie stellt dank dem Abbau von Informationsasymmetrien positive Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft fest.138 Dasselbe gilt für die Nachhaltigkeit (Verhaltensänderungen der Unternehmen, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen usw.). Gemäss RFA sind nur geringfügige Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Standortattraktivität zu erwarten.139 Der Vollzug wird als «wirksam» beurteilt, v.a. wegen der Prüfung der Berichte durch eine unabhängige Fachinstanz und bereits bestehender «Vollzugsstrukturen» (z.B. Zulassung und Aufsicht durch die RAB).140

Ob die Kosten oder die Nutzen des vollständigen Nachvollzugs der CSRD überwiegen, lässt sich laut der RFA nicht abschliessend beurteilen; die Nutzen lassen sich im Gegensatz zu den potenziellen Regulierungskosten nur schwer quantifizieren.141 Der

RFA, Ziff. 4.6., Ziff. 7.1.2. RFA, Ziff. 4.2.1. RFA, Ziff. 4.2.7., Ziff. 5.2.1. RFA, Ziff. 5.1.1, Ziff. 5.3., Ziff. 7.1.2. RFA, Ziff. 5.1.2. RFA, Ziff. 6.3 und Ziff. 6.4. RFA, Ziff. 7.1.2.

Grossteil der Regulierungskosten entsteht den berichtspflichtigen Unternehmen. Der Nutzen hingegen kommt grösstenteils der Allgemeinheit zugute. Dieser Umstand kann aber zumindest teilweise als «verursachergerecht» bewertet werden. Schliesslich geht es um die negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit, die das Handeln der Unternehmen hat.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeitsberichte werden von den Investorinnen und Anlegern genutzt, um Nachhaltigkeitsaspekte bei ihren Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen. Aber auch die Zivilgesellschaft, die öffentliche Hand (z.B. Regulierungsbehörden) und die Wissenschaft nutzen Nachhaltigkeitsberichte.

All diesen Nutzerinnen und Nutzern stünden bei einem Nachvollzug der CSRD gemäss RFA deutlich mehr Nachhaltigkeitsinformationen von Schweizer Unternehmen zur Verfügung: Rund 3'500 – statt nur 200 bis 340 Unternehmen im Referenzszenario (Status quo) – würden solche Informationen bereitstellen. Gleichzeitig würden der Umfang, die Vergleichbarkeit und die Verlässlichkeit der Nachhaltigkeitsinformationen steigen.

Gemäss RFA deutet die aktuelle Forschung darauf hin, dass sich Berichterstattungspflichten positiv auf die Nachhaltigkeit auswirken würden. So wird erwartet, dass eine Ausweitung der Berichterstattungspflichten zu folgenden positiven Wirkungen führen könnte:

• Verhaltensänderungen in den Unternehmen hin zu einer stärkeren Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten und -risiken: Die befragten Unternehmen berichten bspw., wie sie die erhobenen Nachhaltigkeitsinformationen nutzen, um die Ansatzpunkte zu identifizieren, an denen sich Treibhausgasemissionen am leichtesten reduzieren lassen. Studien zu treibhausgasbezogenen Berichtspflichten in den USA und Grossbritannien zeigen, dass Berichterstattungspflichten Emissionsreduktionen von 8% bis 18% verursachen können. Übertragen auf die Schweiz ergeben sich groben Schätzungen nach mögliche Emissionsreduktionen im Wert von rund 3 bis 33 Milliarden Franken pro Jahr. Das wäre ein Vielfaches der Regulierungskosten der Unternehmen.142 Allerdings sind bei den Regulierungskosten nicht die Kosten der Massnahmen einberechnet, die die Unternehmen ergreifen müssten, um ihre Treibhausgasemissionen zu reduzieren.

• Stärkung der Wettbewerbsposition von Unternehmen, die stärker auf Nachhaltigkeitsaspekte achten, unter anderem dadurch, dass sie einen besseren Kapitalzugang erhalten.

• Bessere Berücksichtigung von nachhaltigkeitsbezogenen Risiken, was die langfristige Performance der Unternehmen verbessert.

RFA, Ziff. 5.2.1., Tabelle 6.

• Bessere Berücksichtigung der Stakeholder-Interessen, was unter anderem Reputationsrisiken reduziert und mit einer besseren Unternehmensperformance verbunden wird.

Allerdings bestehen noch Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen der Berichterstattungspflicht auf die Nachhaltigkeit, namentlich Hindernisse bzw. nicht beabsichtigte Wirkungen wie beispielsweise (i) Interessenkonflikte (Shareholder Value vs. Nachhaltigkeitsaktivitäten), (ii) Leakage-Effekte (von Berichterstattungspflichtigen aufgegebene Tätigkeiten werden von nicht-berichtpflichtigen Unternehmen aufgegriffen), (iii) Greenwashing (rein «symbolische» Umsetzung der Pflichten, z.B. mittels Verwendung «verklausulierte[r]» Sprache) und (iv) Erschwernisse beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen.143

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

S. dazu die Ausführungen unter Ziffer 5.4 hiervor.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Entwurf stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in den Bereichen der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (Art. 95 Abs. 1 Bundesverfassung, BV144), des Zivil- und Zivilprozessrechts (Art. 122 BV) sowie des Strafrechts (Art. 123 BV).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Mit den in diesem Vorentwurf vorgeschlagenen Massnahmen entwickelt die Schweiz ihren Rechtsrahmen unter Berücksichtigung internationaler Trends weiter. Dabei wird insbesondere auf die Entwicklungen auf europäischer Ebene Bezug genommen (s. oben Ziff. 2). Nichtsdestotrotz hat die Schweiz im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung keine Verpflichtungen auf internationaler Ebene.

6.3 Erlassform

Es werden das OR, das RAG und das StGB geändert. Die Änderungen sind in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Gestützt auf die Ermächtigungsnorm

RFA, Ziff. 5.2.2 ff. und Ziff. 5.3. 144 SR 101

(Art. 964c Abs. 5 Satz 3 VE-OR) wird der Bundesrat in einer Verordnung die gleichwertigen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bezeichnen, sobald solche Standards existieren.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredites oder Zahlungsrahmens enthält.Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Der Vorentwurf führt zu keiner Änderung der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen oder der Erfüllung dieser Aufgaben.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Der Vorentwurf sieht keine Subvention vor.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss BV insbesondere das Erfordernis, dass wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV). Der Vorentwurf regelt daher den Rahmen, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat zu bewegen hat. Mit der Vorlage werden die folgenden neuen Rechtssetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert:

• Gemäss Artikel 964c Absatz 5 Satz 3 VE-OR ist der Bundesrat ermächtigt, andere dem europäischen Standard für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) entsprechende (gleichwertige) Standards in einer Verordnung zu bestimmen.

• Nach Artikel 964cbis Absatz 2 VE-OR legt der Bundesrat die Prüftiefe für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung fest.

6.8 Datenschutz

Die Vorlage betrifft keine Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz.