proj/2026/28/cons_1
Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG)
Bern, 24. Juni 2026
Teilrevision des Postgesetzes (PG, SR 873.0)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht
Mit der Teilrevision des Postgesetzes werden die Voraussetzungen für eine Modernisierung der Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten geschaffen. Die Schweizerische Post kann künftig bei Erreichen gewisser Schwellenwerte eine Anpassung des Grundversorgungsauftrags beantragen.
Ausgangslage
Die Gewohnheiten von Bevölkerung und Unternehmen haben sich mit der Digitalisierung gewandelt. Die Nachfrage nach gewissen Dienstleistungen der Post wie der Zustellung von Briefen und Zeitungen oder Einzahlungen am Postschalter ist seit Jahren rückläufig und wird weiter zurückgehen. Damit die Grundversorgung gesellschaftlich und wirtschaftlich relevant bleibt, muss die Post ihr Angebot auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden ausrichten können. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 13. August 2025 die Eckwerte für eine Revision des Postgesetzes beschlossen.
Mit Inkrafttreten des revidierten Postgesetzes umfasst die Grundversorgung das heutige Angebot. Umfang und Qualität der Grundversorgung werden vorerst nicht reduziert. Die Post muss die Grundversorgung weiterhin eigenwirtschaftlich finanzieren. Sie kann künftig bei Erreichen gewisser Schwellenwerte eine Anpassung der Grundversorgung beantragen. Im Postgesetz wird ein Mechanismus für die Anpassung der Grundversorgung entlang des fortschreitenden Nachfragerückgangs verankert. Dieser Ansatz macht transparent, unter welchen Voraussetzungen eine Anpassung des geltenden Grundversorgungsumfangs in Erwägung gezogen werden kann. Der Bundesrat muss bei seinem Entscheid auch regionale Aspekte sowie die Bedürfnisse der Bevölkerung und Unternehmen berücksichtigen. Es wird zudem ein Mindestangebot festgelegt, das die Post in jedem Fall und unabhängig von der künftigen Nachfrageentwicklung anbieten muss. Die Anpassungen ziehen auch Änderungen in den Bereichen Aufsicht und Preisgestaltung nach sich.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Post ist stark von der digitalen Transformation betroffen. Die Gewohnheiten und Bedürfnisse von Bevölkerung und Unternehmen haben sich gewandelt. Die Briefmenge ist in den letzten zehn Jahren um einen Drittel gesunken, die Zeitungs- und Zeitschriftenmenge hat sich praktisch halbiert. Die Bareinzahlungen am Schalter sind im gleichen Zeitraum um zwei Drittel zurückgegangen. Diese Entwicklung wird sich aller Voraussicht nach fortsetzen. Die Post rechnet bis 2030 mit einem weiteren Rückgang des Briefvolumens um rund 30 Prozent. Die Bareinzahlungen dürften um weitere 40 bis 50 Prozent abnehmen. Damit die Grundversorgung gesellschaftlich und wirtschaftlich relevant bleibt, muss die Post ihr Angebot auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden ausrichten können.
Das Modell einer eigenwirtschaftlich finanzierten Grundversorgung verbunden mit unternehmerischen Freiheiten für die Post hat sich grundsätzlich bewährt. Dessen Fortführung erfordert jedoch regulatorische Anpassungen. Mit der sinkenden Nachfrage bei den Briefen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Dienstleistungen, die über das Poststellennetz abgewickelt werden, wird die Erfüllung der Grundversorgungsaufträge immer kostspieliger. Die Postbotinnen und Postboten müssen pro Brief grössere Distanzen zurücklegen, wenn sie auf ihren Zustelltouren weniger Briefe mitführen. Das Betreiben der Postfilialen ist mit Fixkosten verbunden, die unabhängig von der Kundenfrequenz anfallen. Deshalb führt der Mengenrückgang bei den Briefen und den Schaltergeschäften zu einem Anstieg der Stückkosten, ohne dass dies durch verhältnismässige Preismassnahmen kompensiert werden kann. Der Logistikmarkt wächst zwar aufgrund von E-Commerce, aber der Wettbewerb drückt auf die Margen.
Die Verpflichtung zur Grundversorgung verursachte bei der Post 2025 eine ökonomische Belastung in Höhe von insgesamt 364 Millionen Franken. Um diesen Betrag wäre das Betriebsergebnis der Post höher ausgefallen, wenn sie die Grundversorgung nicht hätte erbringen müssen. Die finanzielle Belastung dürfte bis 2030 auf bis zu 400 Millionen Franken pro Jahr steigen. Vor diesem Hintergrund wird die Post eine Grundversorgung im heutigen Umfang voraussichtlich nicht mehr aus eigener Kraft finanzieren können. Bevölkerung und Unternehmen soll auch in Zukunft flächendeckend eine angemessene Grundversorgung zur Verfügung stehen. Damit die Finanzierung nachhaltig gewährleistet ist, muss die Grundversorgung weiterentwickelt und mit den gewandelten Gewohnheiten und Bedürfnissen in Einklang gebracht werden.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Postgesetzes vom 17. Dezember 20101 (PG) wird die Grundversorgung das heutige Angebot umfassen. Umfang und Qualität der Grundversorgung werden vorerst nicht reduziert. Die Post muss die Grundversorgung weiterhin eigenwirtschaftlich finanzieren. In welchem Tempo und Umfang die Nachfrage bei den Briefen und Schaltergeschäften sinken wird, ist schwer abschätzbar. Der Trend in Richtung digitale Dienstleistungen ist jedoch unumkehrbar. Um sicherzustellen, dass keine Leistungen angeboten werden müssen, die nicht mehr den Bedürfnissen von Bevölkerung und Unternehmen entsprechen, und die Kosten für die Post ohne staatliche Abgeltung tragbar bleiben, muss sie ihr Angebot innert angemessener Frist an das veränderte Kundenverhalten anpassen können. Im PG wird ein Mechanismus für die Anpassung der Grundversorgung entlang des fortschreitenden Nachfragerückgangs verankert. Die Post kann künftig bei Erreichen gewisser Schwellenwerte eine Anpassung der Grundversorgung beantragen. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen eines ordentlichen Verordnungsgebungsverfahrens. Zudem wird ein Mindestumfang für die Grundversorgung festgelegt, den die Post in jedem Fall und unabhängig von der künftigen Nachfrageentwicklung anbieten muss.
Es wurden folgende Optionen geprüft und verworfen:
- Finanzierung durch den Bund: Der Bund hat nach Artikel 92 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 19992 (BV) für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Diesen Verfassungsauftrag muss er unabhängig von finanzpolitischen Erwägungen erfüllen. Falls die Post die Grundversorgung nicht mehr aus eigener Kraft erbringen könnte, stünde demnach der Bund in der Verantwortung. Es wurde deshalb geprüft, ob im PG eine gesetzliche Grundlage für eine finanzielle Abgeltung der Post durch den Bund geschaffen werden soll. Diese Option wurde verworfen. Die Post kann die Grundversorgung auch künftig eigenwirtschaftlich finanzieren, sofern ihr der regulatorische Rahmen eine Ausrichtung auf die Kundengewohnheiten und -bedürfnisse ermöglicht. Im Zentrum steht eine effiziente und bedürfnisorientierte Erbringung von Dienstleistungen, die weiterhin im Grundsatz verursachergerecht finanziert werden soll. Die Einführung neuer Subventionen steht diesem Ansinnen entgegen.
- Redimensionierung der Grundversorgung: Der Bund hat eine ausreichende Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten zu gewährleisten. Die Auffassung davon, was «ausreichend» bedeutet, wandelt sich im Laufe der Zeit. Grundsätzlich ist es am Gesetzgeber, den Verfassungsauftrag zu konkretisieren respektive den Inhalt und den Umfang der Grundversorgung zu bestimmen. Vor dem Hintergrund der Digitalisierung und der Herausforderungen der Post wurde eine Redimensionierung der Grundversorgung ab Inkrafttreten eines revidierten PG geprüft. Auch diese Option wurde verworfen. Die Grundversorgung soll nicht nur eine mini
male Versorgung in allen Landesteilen sicherstellen. Sie soll auch künftig dafür sorgen, dass die Qualität der Dienstleistungen in strukturschwachen oder entlegenen Gebieten mit jenen in Städten oder Agglomerationen vergleichbar ist.
- Quersubventionierungsverbot: Die Post darf nach Artikel 19 Absatz 1 PG die Erträge aus dem reservierten Dienst nicht zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der beiden Grundversorgungsaufträge verwenden. Das Quersubventionierungsverbot soll Wettbewerbsverzerrungen im Zusammenhang mit dem Monopol für Briefe bis 50 Gramm verhindern. Die Eidgenössische Finanzkontrolle erachtet die aktuelle Regelung als nicht zielführend und hat 2025 in einem Bericht3 eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen empfohlen. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung des PG geprüft und verworfen. Er erachtet das geltende Quersubventionierungsverbot als wirksam. Die Regelung nach Artikel 48 der Postverordnung vom 29. August 20124 (VPG) entspricht der internationalen Regulierungspraxis und ist wissenschaftlich fundiert. Sie stützt sich grundsätzlich auf eine anerkannte Definition einer wettbewerbsverzerrenden Quersubventionierung (sog. Faulhaber-Regel5). Die Anwendung des Konzepts ist in der Praxis aufgrund der Komplexität und teilweise nur als Annäherungswerte vorliegender Daten mit Herausforderungen verbunden. Es besteht aber ein breiter Konsens, dass Definitionen einer Quersubventionierung, die sich ausschliesslich auf gängige betriebswirtschaftliche Kennzahlen abstützen, keine geeignete Alternative sind. Unabhängig davon erachtet es der Bundesrat als zweckmässig, die Einzelheiten zum Quersubventionierungsverbot nach Artikel 19 Absatz 1 PG auch künftig auf Verordnungsstufe zu regeln. Den Bedenken von Parlament und Wirtschaft hinsichtlich des Ausbaus der Geschäftstätigkeit der Post ausserhalb der Grundversorgung wird mit der Vorlage zur Änderung des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 20106 (POG) Rechnung getragen. Im Zweckartikel wird präzisiert, welche Tätigkeiten die Post wahrnehmen darf und ein Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung des Unternehmenszwecks im Zusammenhang mit dem Erwerb einer wirtschaftlich relevanten Unternehmensbeteiligung durch die Eidgenössische Postkommission (Post Com) wird eingeführt.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 20247 zur Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt. Die Vorlage bezweckt, die Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten in der Schweiz zu modernisieren. Die Grundversorgung soll an die veränderten Bedürfnisse von Bevölkerung und Unternehmen angepasst werden.
Eidgenössische Finanzkontrolle (2025): Schweizerische Post AG: Modell der Kosten- und Leistungsrechnung. Abrufbar unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Berichte > Verkehr und Umwelt > EFK-24336 (Stand: 3.3.2026) 4 SR 783.01 Faulhaber, G. R. (1975). Cross-subsidization: pricing in public enterprises. The American Economic Review, 65(5), 966-977. 6 SR 783.1
7 BBl 2024 525
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Dieser Vorentwurf setzt die folgenden Vorstösse um:
- Motion 19.3039 Feller «Aufsicht der PostCom über die Einhaltung der Tarife der Brief- und Paketzustellung. Sicherstellen, dass der Wille des Gesetzgebers respektiert wird». Die Motion verlangt, dass der Bundesrat Massnahmen trifft, damit die PostCom die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen von Massensendungen von Briefen und Paketen überwacht, so wie es der Gesetzgeber bestimmt hat. Die Motion wurde im Nationalrat am 21. Juni respektive im Ständerat am 5. Dezember 2019 gemäss Antrag des Bundesrats angenommen.
- Motion 17.3013 Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N) «Die Aufsichtsinstrumente im Postbereich gesetzlich verankern». Die Aufsichtsinstrumente des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) sollen analog zu jenen der PostCom auf Gesetzesebene präzisiert und mit Durchsetzungsinstrumenten ergänzt werden. Die Motion wurde im Nationalrat am 30. Mai respektive im Ständerat am 30. November 2017 gemäss Antrag des Bundesrats angenommen.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
2.1 EU-Richtlinie
Auf EU‑Ebene bildet die Postrichtlinie8 den Rechtsrahmen für die postalische Grundversorgung. Sie enthält unter anderem gemeinsame Vorschriften zur Erbringung von Postdiensten und zur Bereitstellung einer Grundversorgung (sog. Universaldienst), nicht aber zum Zahlungsverkehr. Gestützt auf diese Richtlinie hat jeder Mitgliedstaat seine eigene Postgesetzgebung ausgestaltet. Da die Schweiz nicht der EU angehört, ist sie nicht an deren Richtlinien gebunden. Allerdings gelten hierzulande im Postbereich teils strengere Vorschriften als in den anderen europäischen Ländern.
Überall in Europa ist der Postmarkt einem tiefgreifenden Wandel unterworfen. Die Veränderungen, die sich in der Schweiz beobachten lassen, zeigen sich auch in den übrigen europäischen Ländern: Das Briefvolumen nimmt ab, die digitale Kommunikation gewinnt an Bedeutung, die Abonnementzahlen für gedruckte Zeitungen und Zeitschriften sinken und immer weniger Kundinnen und Kunden suchen Poststellen auf. Gleichzeitig ist bei der Zahl der beförderten Pakete ein leichter Anstieg festzustellen. Vor diesem Hintergrund startete die Europäische Kommission im Dezember 2025 im Hinblick
Richtlinie 97/67/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, geändert durch die Richtlinie 2002/39/EG und die Richtlinie 2008/6/EG, ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.
auf die Erarbeitung eines neuen Rechtsrahmens für Post- und Paketzustelldienste eine öffentliche Konsultation.9
2.2 Briefe
Die europäischen Staaten überarbeiten derzeit ihre Postgesetzgebungen mit dem Ziel, die Dienstleistungen verstärkt an den neuen Bedürfnissen und den veränderten Gewohnheiten der Konsumentinnen und Konsumenten auszurichten.
Anzahl Briefe pro Anzahl Briefe pro Anzahl Briefe pro Land Einwohner/-in 2018 Einwohner/-in 2022 Einwohner/-in 2024*
CH* 384 209 172 DE 193 157 124 SE 212 129 93 FR 162 113 80 AT 184 143 55 NO* 113 63 48 PL 39 27 21 DK 69 47 18 * Berechnung durch das BAKOM
Tabelle 1: Entwicklung der Anzahl Briefe pro Kopf; Quelle: ERGP10
Der Rückgang des Sendungsvolumens setzt dem Briefsektor sowohl in der Schweiz als auch in Europa stark zu. Die Anzahl Briefe pro Kopf nimmt seit einigen Jahren ab. Dieser Trend dürfte sich wohl kaum mehr umkehren (siehe Tab. 1).
Dänemark verzeichnete eine massive Abnahme der Briefmenge. Die Zahl der Briefsendungen ist dort in den letzten 25 Jahren um etwa 90 Prozent gesunken.11 Aus diesem Grund hat Dänemark die Verpflichtung zur Briefzustellung an die Bevölkerung per 1. Januar 2026 aus dem Grundversorgungsauftrag gestrichen. Die Däninnen und Dänen können zwar weiterhin über Annahmestellen Briefe aufgeben, die vom privaten Anbieter Dansk Avis Omdeling (DAO) zugestellt werden. Da die Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner über einen digitalen Briefkasten und einen Internetzugang verfügt, will sich Dänemark auf die Paketzustellung konzentrieren, die einem harten
Europäische Kommission, 2025/26. Abrufbar unter: https://ec.europa.eu > Ihre Meinung zählt – Öffentliche Konsultationen und Rückmeldungen > Veröffentlichte Initiativen > Neuer Rechtsakt der EU über Zustelldienstleistungen – EU plant Reform der Postvorschriften > Öffentliche Konsultation (Stand: 17.2.2026) Report on core indicators for monitoring the European postal market, S. 46, ERGP (23). Abrufbar unter: https://ec.europa.eu > Sectors > Postal services > The European Regulators Group for Postal Services > ERGP documents (Stand: 17.2.2026) PostNord will deliver its final letter at the end of 2025: here’s what it means for you, Publikation, 2025. Abrufbar unter: https://www.postnord.dk (Stand: 17.2.2026)
Wettbewerb ausgesetzt ist.12 Die norwegische Regierung wiederum beabsichtigte, ihre Postgesetzgebung grundlegend zu revidieren. Das gesamte Zustellsystem sollte neu beurteilt werden: Briefe sollen nur noch einmal pro Woche nach Hause zugestellt werden. Wer seine Post öfter erhalten möchte, kann sie auf der Poststelle abholen. Mit dieser Massnahme wollte der Staat jährlich rund 1 Milliarde Kronen (ca. 80 Mio. Fr.) einsparen.13 Aufgrund des starken Widerstands im Rahmen der öffentlichen Konsultation machte die norwegische Regierung im März 2026 einen Rückzieher. Die zweitägliche Postzustellung wird beibehalten.14
2.3 Der digitale Brief
Während die Briefpost in ganz Europa rückläufig ist, entwickelt sich die digitale Kommunikation auf vielfältige Weise weiter. Im Jahr 2023 passte Frankreich seine Gesetzgebung an, damit die Bevölkerung Hybridpost versenden kann. Dieses neue Angebot ermöglicht es jeder Person, einen Brief zu verfassen, der – sofern er bis 19 Uhr an La Poste France übermittelt wird – am Folgetag ausgedruckt und zugestellt wird.15
In Polen hat die Post am 1. Januar 2025 ein System für die elektronische Zustellung von Postsendungen eingeführt. Die polnische Regierung hat angeordnet, dass alle administrativen Dokumente der Gemeinden und Steuerbehörden elektronisch zugestellt werden müssen. Für Personen, die ihre Post nicht digital empfangen möchten oder dazu nicht in der Lage sind, bietet die Poczta Polska einen hybriden Service public an. Die Sendungen werden automatisch ausgedruckt und der Empfängerin oder dem Empfänger auf herkömmlichem Weg zugestellt. Das neue Zustellsystem hatte 2025 allerdings einen schwierigen Start: So kam es unter anderem zu zahlreichen Unterbrüchen, einem Dienstausfall, Verzögerungen und Datenlecks.16
Dänemark hat die digitale Transformation früh eingeleitet und gilt als Vorreiter im Bereich Digitalisierung. Am 1. November 2013 machte Dänemark die digitale Post für Unternehmen obligatorisch, ein Jahr später auch für alle Einwohnerinnen und Einwohner
PostNord to discontinue handling mail in Denmark in 2026 – focusing exclusively on parcels, Publikation, 2025. Abrufbar unter: https://group.postnord.com > News & Media (Stand: 17.02.2026) Norwegian government proposes cutting mail delivery to once a week; veröffentlicht am 21.01.2026. Abrufbar unter: https://www.thelocal.no/ (Stand: 17.02.2026) https://www.regjeringen.no/ > Aktuelt > Pressemeldinger 18.02.2026 (Stand: 07.05.2026); Norway U-turns on plan to cut postal services to once a week, Publikation 2026. Abrufbar unter https://www.thelocal.no/ (Stand: 07.05.2026) Évolution de la gamme courrier au 1er janvier 2023; veröffentlicht am 30.12.2023. Abrufbar unter: https://www.lapostegroupe.com/fr > Actualité (Stand: 17.02.2026) The beginning of the end of paper notifications: e-Delivery for everyone; veröffentlicht am 12.3.2025. Abrufbar unter: https://www.poczta-
ab 15 Jahren.17 Mit dieser Gesetzgebung wurde der Rückgang des Briefvolumens nicht nur antizipiert, sondern gar beschleunigt. Der Papierbrief wurde damit entbehrlich. Gegenwärtig nutzen 95 Prozent der dänischen Bevölkerung digitale Dienste für die Kommunikation mit den Behörden.
2.4 Leerung der öffentlichen Briefkästen
Angesichts des abnehmenden Briefvolumens wird in den europäischen Staaten nicht nur die Zustellfrequenz angepasst oder infrage gestellt, sondern auch die Leerung der öffentlichen Briefkästen. In den Niederlanden hat die PostNL die Briefkastenleerung neu organisiert: 75 Prozent der öffentlichen Briefkästen werden tagsüber geleert, die übrigen 25 Prozent weiterhin zwischen 17 und 19 Uhr. Dadurch kann die PostNL Kosten sparen.18 Da die Briefzustellung in Dänemark nicht mehr Teil der Grundversorgung ist, wurden die 1500 roten öffentlichen Briefkästen im ganzen Land entfernt.19
2.5 Pakete
Der Paketmarkt verzeichnet sowohl in der Schweiz als auch in Europa ein starkes Wachstum. Der bestehende Wettbewerb sorgt in diesem Segment durch Druck auf die Preise und die Laufzeiten für eine gewisse Selbstregulierung. Die Grundversorgung im Bereich der Paketzustellung ist in den verschiedenen europäischen Ländern derzeit nicht Gegenstand einer Revision der Postgesetzgebung. Allerdings gehören Massensendungen von Paketen in zahlreichen Ländern in Europa nicht zur Grundversorgung, so etwa in Belgien, Frankreich, Deutschland und England.20
2.6 Poststellennetz
In ganz Europa nimmt die Kundenfrequenz in den Poststellen ab. In Frankreich hat sie sich in den Kontaktstellen zwischen 2008 und 2023 halbiert. Vor allem in ländlichen Gebieten geht die Zahl der Poststellen zurück. Die französische Post wandelt ihre Poststellen in Agenturen um, die längere Öffnungszeiten anbieten.21
In Deutschland ist die Deutsche Post durch ihren Grundversorgungsauftrag (Universaldienstauftrag) verpflichtet, mindestens 12 000 Filialen zu betreiben. Aufgrund der ersatzlosen Schliessung zahlreicher Agenturen oder eines Mangels an Personal darf die
Current legislation about Digital Post, publication – Digital Post became obligatory on 1 November 2013 for businesses and on 1 November 2014 for residents. Abrufbar unter: https://en.digst.dk > Systems > Digital Post > Current legislation about Digital Post (Stand: 17.02.2026) PostNL makes postbox collection more efficient, veröffentlicht am 08.01.2025. Abrufbar unter: https://newsroom.postnl.nl (Stand: 17.02.2026) PostNord will deliver its final letter at the end of 2025: Here's what it means for you, Publikation, 2025. Abrufbar unter: https://www.postnord.dk (Stand: 17.02.2026) Main developments in the postal sector (2017–2021) volume 1 : Main report, S. 88, Copenhagen Economics, November 2022. Abrufbar unter: https://copenhageneconomics.com > Publications (Stand: 17.02.2026) La trajectoire financière de La Poste, cour des comptes, 17.02.2025. Abrufbar unter: https://www.ccomptes.fr > Publications (Stand: 17.02.2026)
Deutsche Post diese Filialen seit 2025 durch Poststationen ersetzen, die mit Bildschirmen, Paket- und Brieffächern ausgestattet sind. An diesen Stationen kann die Kundschaft Briefe und Pakete aufgeben und Briefmarken kaufen und ausdrucken. Die Dienstleistungen sind rund um die Uhr und an sieben Tagen die Woche verfügbar. Bei Fragen kann montags bis samstags zu den vorgesehenen Zeiten eine persönliche Videoberatung in Anspruch genommen werden.22 Die Bundesnetzagentur muss die Umwandlung in Poststationen jedoch vorab genehmigen; diese gelten nach der neuen deutschen Postgesetzgebung als vollwertige Filialen.23
2.7 Anforderungen im Bereich der Zustellung
Die Schweiz besitzt im europäischen Vergleich die strengsten Vorgaben für die Briefzustellung und die Laufzeiten. In den meisten europäischen Ländern ist die Zustellung am Tag nach der Aufgabe keine zwingende Anforderung der Grundversorgung mehr. Selbst wenn eine Zustellung am Folgetag vorgesehen ist, sind die Laufzeitvorgaben weniger anspruchsvoll als in der Schweiz. Dabei ist zwischen den gesetzlichen Anforderungen und den von den Anbieterinnen von Postdiensten tatsächlich erreichten Werten zu unterscheiden. Im Jahr 2024 erreichte die Royal Mail die Laufzeitvorgaben für Briefe nicht (E+124: 77 % statt 93 %; E+325: 92,5 % statt 98 %) und wurde deshalb von der britischen Aufsichtsbehörde mit einer Busse von 21 Millionen Pfund belegt.26 Auch die schwedische Post konnte die gesetzlichen Anforderungen in den Jahren 2023 und 2024, wenn auch knapp, nicht erfüllen.27
2025 hat der Weltpostverein die Schweizerische Post zum neunten Mal in Folge zum besten Postunternehmen der Welt gewählt. Bewertet wurden 180 Länder.28 Die Post ist ihren Pflichten aus dem Grundversorgungsauftrag vollumfänglich nachgekommen. Die sehr hohen Zustellanforderungen sind sowohl für die Post als auch für die Nutzerinnen und Nutzer der entsprechenden Dienstleistungen mit Kosten verbunden. Die Schweiz gehört zu den Staaten mit einer besonders konservativen Postgesetzgebung.
Automaten ersetzen Filialen; veröffentlicht am 30.11.2025. Abrufbar unter: https://www.test.de > Deutsche Post (Stand: 17.02.2026) Gesetzliche Regelungen zur Postverordnung. Abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de > Fachthemen > Post > Regelungen zur Postversorgung (Stand: 17.02.2026) E+1: Zustellung am ersten dem Aufgabetag folgenden Werktag E+3: Zustellung bis am dritten dem Aufgabetag folgenden Werktag Ofcom fines Royal Mail £21m for missing its 2024/25 delivery targets, publication, 21.10.2025. Abrufbar unter: https://www.ofcom.org.uk/ > Post > Royal Mail (Stand: 17.02.2026) Swedish Postal Market 2025, Bericht vom 17.04.2025, S. 31. Abrufbar unter: https://pts.se/en > Post > Reler om postutdelning (Stand: 17.02.2026) State of the postal sector 2025, Bericht, S. 9, 70, UPU 08.09.2025. Abrufbar unter: https://www.upu.int/en > Universal Postal Union > Activities > Research & Publications > All publications (Stand: 17.02.2026)
Dänemark hingegen zählt zu den progressivsten Ländern Europas und verfolgt damit das Ziel, die Kosten im Postwesen zu senken.
2.8 Zahlungsverkehr
Anders als in der Schweiz gibt es in der EU keinen Grundversorgungsauftrag im Zahlungsverkehr, der von einer einzigen Anbieterin sichergestellt wird. Diese Dienstleistungen werden von Banken angeboten. Das Fehlen einer solchen Regelung in der Postrichtlinie bedeutet jedoch nicht, dass kein Bedarf besteht, ein Mindestangebot im Zahlungsverkehr sicherzustellen. So legt die Europäische Kommission in einer anderen Richtlinie fest, dass alle Bürgerinnen und Bürger der EU das Anrecht auf ein Basiskonto haben, die Gebühren für Zahlungskonten vergleichbar und der Wechsel des Zahlungskontos möglich sein müssen.29,30 Mit dem Recht auf ein Basiskonto soll gewährleistet werden, dass jede Person grundlegende Zahlungsverkehrsgeschäfte abwickeln und am Wirtschaftsleben teilnehmen kann. Deshalb soll das Basiskonto elementare Transaktionen des täglichen Lebens ermöglichen (Einzahlungen, Bargeldbezüge, Empfang und Beauftragung von Geldüberweisungen). Zum Basiskonto muss auch eine Debitkarte gehören. Das Konto muss nicht zwingend kostenlos sein; allerdings haben sich die Gebühren in einem angemessenen Rahmen zu bewegen. Im Gegensatz zu EU- Verordnungen sind EU-Richtlinien für die Mitgliedstaaten weder unmittelbar anwendbar noch unmittelbar verbindlich.
In einigen Ländern wie Frankreich31, Deutschland32, Belgien33 oder Italien34 besteht die Grundversorgung im Zahlungsverkehr in erster Linie im Recht auf ein Bank- oder Postkonto, mit dem grundlegende Bankdienstleistungen in Anspruch genommen werden können. Obwohl der bargeldlose Zahlungsverkehr in diesen Ländern an Bedeutung gewinnt, wird Bargeld von der Bevölkerung nach wie vor relativ häufig genutzt. In den
29 Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten,
den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Stand: 02.06.2026) 30 Zugang zu Bankkonten. Abrufbar unter https://finance.ec.europa.eu > Consumer finance > Retail financial services > Access to bank accounts
(Stand: 27.04.2026) https://www.banque-france.fr/fr > Stratégie monétaire > Moyens de paiements > La surveillance des moyens de paiements scritpuraux > Mandat (Stand: 05.05.2026) https://im-auftrag-der-gesellschaft.de/ >Kennzahlen > Kennzahlenbericht 2017 > Produkte > Service mit Nachhaltigkeitsbezug, Grundversorgung der Bürgerinnerinnen und Bürger (Stand: 02.06.2026) https://economie.fgov.be/fr > Themes > Services financiers > Services de paiement > Service universel (Stand: 02.06.2026) https://www.abi.it/en > Macro Trend > Regulation > Payments (Stand: 05.05.2026)
nordischen Ländern wie Norwegen35, Schweden36 oder Dänemark37 sind digitale Dienstleistungen weit verbreitet. Die Bevölkerung wickelt ihre Zahlungen vorwiegend digital ab. Dennoch wird über die Grundversorgung im Zahlungsverkehr garantiert, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner Zugang zu Bargeld haben. Barzahlungen bleiben somit ein staatlich garantiertes Recht.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Die Eckwerte des Vorentwurfs zur Revision des PG lauten wie folgt: - Die Kontinuität in der Grundversorgung bleibt gewährleistet. Die Vorgaben an die Post orientieren sich bei Inkrafttreten des revidierten PG am geltenden Recht. Der Umfang und die Qualität der Grundversorgung werden vorerst nicht reduziert (Art. 14 VE-PG und Art. 32 PG).
- Es wird eine flexible Anpassung der Grundversorgungsdienste an die zukünftigen, sich ändernden Bedürfnisse von Bevölkerung und Unternehmen sichergestellt. Im PG wird ein Mechanismus für die Anpassung des Grundversorgungsauftrags entlang des fortschreitenden Nachfragerückgangs verankert. Die Post kann künftig bei Unterschreiten gewisser Schwellenwerte (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften, Bareinzahlungen) einen Antrag auf eine Anpassung der Grundversorgung stellen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) prüft den Antrag. Der Bundesrat entscheidet, ob er die vorgeschlagenen Massnahmen mittels einer ordentlichen Änderung der Verordnung umsetzen
- Eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen entsprechend den Bedürfnissen von Bevölkerung und Unternehmen bleibt gewährleistet. Es wird ein Mindestumfang für die Grundversorgung im PG verankert, den die Post in jedem Fall und unabhängig vom Erreichen der Schwellenwerte anbieten muss (Art. 14b VE-PG und Art. 32 PG). Es ist eine etappierte Anpassung vom bestehenden Umfang der Grundversorgung zum künftigen Mindestumfang möglich. Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid die finanzielle Situation der Post.
Die Tabelle 2 vergleicht den bei Inkrafttreten des revidierten PG geltenden Umfang der Grundversorgung (definiert in PG und VPG) mit dem künftigen Mindestumfang. Die Darstellung unterscheidet nicht zwischen den Regelungsstufen PG und VPG. Bei
https://www.norges-bank.no/ > News & events > Publications > Retail Payment Services > Retail Payment Services 2024 (Stand: 05.05.2026) https://www.riksbank.se/en-gb > Payments & cash > Payments Report > Payments Report 2024 > The Riksbank’s work and policy > Everyone must be able to pay (Stand: 02.06.2026) https://www.nationalbanken.dk/ > News and knowledge > Publications and speeches > The role of cash in a society with low usage of cash (Stand: 05.05.2026)
Unterschreiten eines Schwellenwertes kann der Bundesrat den künftigen Mindestumfang auf Verordnungsstufe konkretisieren. Dies gilt beispielsweise für qualitative Vorgaben wie die Laufzeit oder den Zustellschluss für abonnierte Zeitungen in Gebieten ohne Frühzustellung.
Bereich Umgang der Grundversorgung bei In Mindestumfang der Grundversorgung krafttreten des revidierten PG Zugang - Betrieb eines landesweiten Netzes - Sicherstellung des Zugangs zu den an Zugangspunkten (Poststellen, Dienstleistungen der Grundversor Agenturen, Briefeinwürfe) gung Briefe - A-Brief (E+1) - Standard-Brief (E+2)
B-Brief (E+3)
Digitaler Brief (E+0) - Digitaler Brief (E+0)
Laufzeitvorgabe 90 %
Einzel- und Massensendungen - Einzel- und Massensendungen
Zustellung an mindestens 5 Wo - Zustellung an mindestens 3 Wochentagen chentagen
Zustellung in alle ganzjährig be - Zustellung in alle ganzjährig bewohnten Häuser wohnten Siedlungen Pakete - Priority-Paket (E+1) - Priority-Paket (E+1)
Economy-Paket (E+3)
Laufzeitvorgabe 90 %
Einzel- und Massensendungen - Einzelsendungen
Zustellung an mindestens 5 Wo - Zustellung an mindestens 5 Wochentagen chentagen
Zustellung in alle ganzjährig be - Zustellung in alle ganzjährig bewohnten Häuser wohnten Siedlungen Zeitungen - Zustellung von abonnierten Tages - Zustellung von abonnierten Tageszeitungen an 6 Wochentagen zeitungen an 5 Wochentagen
Zustellung abonnierter Tageszeitungen in Gebieten ohne Frühzustellung bis spätestens 12.30 Uhr
Laufzeitvorgabe 95 %
Zustellung in alle ganzjährig be - Zustellung in alle ganzjährig bewohnten Häuser wohnten Siedlungen Zahlungs - Zahlungsverkehrskonto - Zahlungsverkehrskonto verkehr - Einzahlung - Einzahlung
Auszahlung - Auszahlung
Barüberweisung auf Konto Dritter, - Überweisung unabhängig vom Bestehen einer Kontobeziehung Tabelle 2: Vergleich Umgang der Grundversorgung bei Inkrafttreten des revidierten PG mit Mindestumfang
Weiter sieht die Vorlage vor, die Aufsichts- und Vollzugsinstrumente des BAKOM ausdrücklich auf Gesetzesstufe zu verankern (Art. 33a-33c VE-PG). Zudem werden punktuelle Anpassungen vorgenommen, um den Anwendungsbereich des PG zu präzisieren bzw. den Vollzug des PG zu vereinfachen. Dazu gehören die Aufhebung der besonderen Geheimhaltungsvorschrift für die PostCom (Art. 27 PG) sowie die flexiblere Ausgestaltung der Behandlungsgebühr im Schlichtungsverfahren (Art. 29 VE-PG).
Im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Grundversorgung wird der digitale Brief gesetzlich verankert (Art. 14 Abs. 9 und 10 VE-PG). Das hybride Zustellsystem wurde bereits mit der am 19. Dezember 2025 verabschiedeten Teilrevision der VPG38, die am 1. April 2026 in Kraft getreten ist, in die Grundversorgung mit Postdiensten aufgenommen (Art. 35a ff. VPG). Es handelt sich um ein informationstechnisches System der Post, das elektronische und physische Zustellformen kombiniert. Die Nutzung dieses Angebots ist freiwillig. Das hybride Zustellsystem ermöglicht es, Sendungen in elektronischer Form zur Beförderung aufzugeben. Die Empfängerinnen und Empfänger, die keine elektronischen Sendungen empfangen wollen, erhalten weiterhin physische Briefe. Die Post produziert dazu aus elektronischen Sendungen physische Briefe und befördert diese auf dem traditionellen Postweg.
Schliesslich wird die gesetzliche Grundlage zu den Postdiensten in Notlagen überarbeitet und auf die Zahlungsverkehrsdienste erweitert (Art. 33d VE-PG). Für den Fall einer finanziellen Notlage der Erbringerin der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (heute PostFinance) wird eine separate Grundlage geschaffen
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Fragen zur Abstimmung von Aufgaben und Finanzen werden nach der Vernehmlassung eingehend analysiert.
3.3 Umsetzungsfragen
Für den Vollzug des Gesetzes ist der Bundesrat zuständig. Verschiedene Gesetzesbestimmungen werden zudem in der Verordnung weiter präzisiert werden. Dies ist in den Erläuterungen zu den betreffenden Artikeln (siehe Ziff. 4) ausgewiesen und wird dort entsprechend ausgeführt. Über die allgemeine Vollzugskompetenz des Bundesrats hinausgehende Rechtssetzungskompetenzen werden in Ziffer 6.7, Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen, ausgeführt.
Beim künftigen Mindestumfang gibt das PG beim Zugang lediglich vor, dass die Post den Zugang zu den Dienstleistungen der Grundversorgung sicherstellen muss. Es lässt offen, wie dieser konkret auszugestalten ist. Der Bundesrat wird gestützt auf Artikel 14 Absatz 8 PG Vorgaben erlassen, um eine angemessene, flächendeckende Versorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a PG zu gewährleisten (vgl. Art. 14b Abs. 3 VE-PG).
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 2 Einleitungssatz und Bst. g-k
Einleitungssatz
Die Anpassung des Einleitungssatzes betrifft nur den französischen Text.
Bst. g und h
Die Aufnahme der Begriffe Einzelsendungen und Massensendungen erfolgt im Zusammenhang mit den Anpassungen von Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 VE-PG.
Bst. i
Die Aufnahme des Begriffs der elektronischen Sendungen erfolgt im Zusammenhang mit der Aufnahme des digitalen Briefes in die Grundversorgung (Art. 14 Abs. 1, 9 und 10 VE-PG).
Bst. j und k
Die Begriffe Kurierpostsendungen und Expressbriefe werden neu im Gesetz umschrieben. Die Ergänzung dieser Definitionen steht im Zusammenhang mit der Neuregelung der Ausnahmen vom reservierten Dienst (Art. 18 Abs. 2 Bst. a VE-PG).
Art. 3 Abs. 2 erster Satz
Artikel 3 PG verpflichtet den Bundesrat, der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht über die Wirksamkeit des PG vorzulegen. Diese feste Periodizität hat sich in der Praxis als wenig zweckmässig erwiesen, da sich strukturelle Entwicklungen im Postmarkt und im Zahlungsverkehr meist über längere Zeiträume hinweg vollziehen. Evaluationen im Vierjahresrhythmus liefern deshalb häufig keinen ausreichenden Erkenntnisgewinn.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird auf eine feste Berichtsperiode in immer gleichen Abständen verzichtet. Der Bundesrat soll der Bundesversammlung weiterhin regelmässig, jedoch ohne gesetzlich festgelegten Rhythmus, Bericht erstatten. Damit bleibt der verfassungsrechtliche Evaluationsauftrag nach Artikel 170 BV gewahrt. Gleichzeitig wird eine flexiblere, bedarfsgerechte und effizientere Evaluation ermöglicht.
In Artikel 14a Absatz 4 VE-PG wird das UVEK neu verpflichtet, die Öffentlichkeit jährlich in geeigneter Form über die Mengenentwicklung und die finanzielle Situation in der Grundversorgung zu informieren.
Art. 10 Briefkästen und Briefkastenanlagen
Artikel 10 VE-PG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Bedingungen für Briefkästen und Briefkastenanlagen im Bereich von Hauszugängen, an der Zufahrt zu einer Überbauung oder an einem zentralen Ort in einer Überbauung zu regeln.
Für die Zustellung von Postsendungen muss die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Letztere fasst mehrere Briefkästen an einem Ort zusammen. Diese muss im Eingangsbereich eines Mehrfamilien- und Geschäftshauses, an der Zufahrt zu einem Quartier oder an einem anderen zentralen Ort in einer Überbauung errichtet werden. Die Zustellung in zentrale Briefkastenanlagen gilt als Hauszustellung im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 PG.
Mit zentralen Abgabestellen kann die Zustellung von Postsendungen für die Bevölkerung attraktiver gestaltet und gleichzeitig die Verkehrsbelastung gesenkt werden. Die Zustellung an einem zentralen und sicheren Ort vermindert das Risiko, dass Sendungen gestohlen werden, wenn die Empfängerin oder der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung abwesend ist. Die Zustellung in zentrale Briefkastenanlagen trägt zur Vereinfachung der Zustellung von Postsendungen bei. Die zentralen Abgabestellen leisten einen Beitrag, die Sendungen besser zu bündeln, die letzte Meile dank einer Reduktion der Anzahl Stopps effizienter zu gestalten.
Der Bundesrat wird die Einzelheiten betreffend den Standort, die Abmessungen und die Zugänglichkeit der Briefkastenanlagen zu einem späteren Zeitpunkt in der VPG regeln.
Art. 12
Die Bestimmung wird aufgehoben und in eine inhaltlich überarbeitete und auf den Bereich des Zahlungsverkehrs erweiterte Regelung überführt (vgl. hierzu Art. 33d VE-PG).
Art. 14 Abs. 1, 2 Einleitungssatz, 3 erster Satz, 9 und 10
Zu Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 und 10
Mit der am 19. Dezember 2025 verabschiedeten Teilrevision der VPG wurde ein hybrides Zustellsystem in die Grundversorgung aufgenommen. Entsprechend ist der Umfang der Beförderungspflicht auch auf Gesetzesstufe zu ergänzen.
Zu Abs. 2 Einleitungssatz
Die Anpassung des Einleitungssatzes betrifft nur den französischen Text.
Zu Abs. 3 erster Satz
Der Begriff Postsendung wird ersetzt durch die Aufzählung Briefe, Pakete und Zeitungen und Zeitschriften. Diese Anpassung ergibt sich daraus, dass in Absatz 1 die elektronischen Sendungen aufgenommen werden, Absatz 3 sich jedoch nur auf die Zustellung von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften bezieht.
Zu Abs. 9
Die Post schafft mit dem Aufbau und dem Betrieb einer technischen Infrastruktur sowie einer Informatik-Plattform die Grundlage für das hybride Zustellsystem. Darauf aufbauend muss sie die eigentlichen Dienstleistungen, wie das Annehmen, Sortieren, Zustellen und Aufbewahren elektronischer Sendungen, erbringen. Eine über das hybride Zustellsystem zu befördernde Sendung ist ein sowohl für Absenderinnen und Absender als auch Empfängerinnen und Empfänger freiwilliges Angebot. Das System muss so ausgestaltet sein, dass gewährleistet ist, dass die Empfängerinnen und Empfänger entscheiden, ob eine von der Absenderin oder dem Absender elektronisch aufgegebene Sendung ihnen elektronisch oder physisch zugestellt wird. Ist Letzteres der Fall, druckt die Post die Sendung aus und stellt sie der Empfängerin oder dem Empfänger physisch zu. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Dazu gehören der konkrete Leistungsumfang, die technische Abwicklung und die Anforderungen an den Datenschutz.
Zu Abs. 10
Die Post muss sich bei der Bearbeitung von Daten an die allgemeinen Prinzipien der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung halten. Behörden, Unternehmen und Privatpersonen sollen über das hybride Zustellsystem bedenkenlos besonders schützenswerte Personendaten und andere sensitive Inhalte übermitteln können. Deshalb müssen der Datenschutz und die Datensicherheit auf einem hohen Niveau gewährleistet sein. Die Post muss entsprechend dem Stand der Technik die Verfügbarkeit des hybriden Zustellsystems sowie die Vertraulichkeit, Integrität (Unversehrtheit der Daten), Authentizität (eindeutige Identifikation der Absenderinnen und Absender sowie der Empfängerinnen und Empfänger) und die Nichtabstreitbarkeit (Absenderinnen und Absender können gegenüber Dritten den Inhalt der Kommunikation belegen) der elektronischen Sendungen sicherstellen. Der Bundesrat regelt im Einzelnen, mit welchen Massnahmen die Post die Datensicherheit sicherstellen muss und wer die Einhaltung der damit verbundenen Vorgaben überprüft (vgl. Art. 35f VPG).
Art. 14a Schwellenwerte
Damit flexibel auf die seit Jahren rückläufige Nachfrage nach postalischen Dienstleistungen reagiert werden kann, wird ein Mechanismus zur Anpassung der Grundversorgung eingeführt. Die Grundversorgung soll weiterhin gewährleistet bleiben; gleichzeitig ist die eigenwirtschaftliche Finanzierung durch die Post zu sichern. Der Mechanismus stellt sicher, dass Anpassungen frühzeitig, transparent und nachvollziehbar ausgelöst werden können.
Zu Abs. 1
Wird im Vorjahr mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a-d genannten Schwellenwerte unterschritten, kann der Bundesrat von den Vorgaben nach Artikel 14 Absätze 1, 3 erster und zweiter Satz, 5 und 6 VE-PG abweichen. Der Bundesrat kann auch eine Anpassung der Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten anstossen, bevor die Schwellenwerte unterschritten werden. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen den Mindestumfang einhalten.
Bst. a–d
Die Post muss die vier Kennzahlen jährlich bis am 31. März im Rahmen der regulatorischen Berichterstattung gegenüber der PostCom (Bst. a-c) respektive dem BAKOM (Bst. d) ausweisen (Art. 60 und Art. 64 VPG). In den nachfolgenden Grafiken basiert die Prognose auf der Fortschreibung der durchschnittlichen Veränderungsrate der Jahre 2023 bis 2025. Die Kennzahlen und Schwellenwerte sind wie folgt definiert:
Bst. a
Die Anzahl der beförderten Briefe entspricht der Summe aus den Inlandsbriefen und aus den ins Ausland versendeten Briefen, welche die Post im Bereich der Grundversorgung nach Artikel 14 Absatz 1 PG innert Jahresfrist befördert. Der Schwellenwert für die Kennzahl beträgt 800 Millionen Sendungen. Die Post beförderte im Jahr 2025 nach obiger Definition 1,254 Milliarden Sendungen. Die Anzahl der beförderten Briefe ist in den letzten sechs Jahren um rund 5,6 Prozent pro Jahr gesunken.
Erster Schwellenwert: Briefe in der Grundversorgung
Anzahl beförderte Sendungen, in Mio. 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035
Menge historisch Projektion ab 2026 Schwellenwert = 800
Abbildung 1: Briefe in der Grundversorgung
Bst. b
Die Anzahl der beförderten Pakete ist definiert als die Summe aus den Inlandspaketen und aus den ins Ausland versendeten Paketen, die von der Post im Bereich der Grundversorgung nach Artikel 14 Absatz 1 PG innert Jahresfrist befördert werden. Der Schwellenwert für die Kennzahl beträgt 140 Millionen Sendungen. Die Post beförderte im Jahr 2025 nach obiger Definition 160 Millionen Sendungen. Die Anzahl der beförderten Pakete ist in den letzten sechs Jahren um rund 2,5 Prozent pro Jahr gestiegen. Da die Paketmenge von 2021 bis 2024 rückläufig war, führt die gewählte Methode zu einer sinkenden Prognose. Die Post geht jedoch davon aus, dass die Paketmenge in den nächsten Jahren kontinuierlich zunimmt.
Zweiter Schwellenwert: Pakete in der Grundversorgung
Anzahl beförderte Sendungen, in Mio. 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035
Menge historisch Projektion ab 2026 Schwellenwert = 140
Abbildung 2: Pakete in der Grundversorgung
Bst. c
Die Anzahl der in der Tageszustellung beförderten Zeitungen und Zeitschriften entspricht den Exemplaren abonnierter Zeitungen und Zeitschriften, welche die Post im Bereich der Grundversorgung nach Artikel 14 Absatz 1 PG innert Jahresfrist befördert. Der Schwellenwert für die Kennzahl beträgt 350 Millionen Exemplare. Die Post beförderte im Jahr 2025 nach obiger Definition 489 Millionen Exemplare. Die Anzahl der in der Tageszustellung beförderten Zeitungen und Zeitschriften ist in den letzten sechs Jahren um 3,6 Prozent pro Jahr gesunken.
Dritter Schwellenwert: Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszustellung
Anzahl beförderte Exemplare, in Mio.
2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035
Menge historisch Projektion ab 2026 Schwellenwert = 350
Abbildung 3: Zeitungen und Zeitschriften in der Tageszustellung
Bst. d
Die Anzahl der Bareinzahlungen ergibt sich aus der Addition der Bareinzahlungen auf das eigene Zahlungsverkehrskonto (Art. 43 Abs. 1 Bst. d VPG) und der Anweisungen zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten (Art. 43 Abs. 1 Bst. c VPG), die innert Jahresfrist am Schalter einer Poststelle, Postagentur oder an der Haustür (Hausservice) getätigt werden. Der Schwellenwert für die Kennzahl beträgt 24 Millionen Transaktionen. Die Post verzeichnete im Jahr 2025 nach obiger Definition 52 Millionen Transaktionen. Die Anzahl der Bareinzahlungen ist in den letzten sechs Jahren um rund 13,9 Prozent pro Jahr gesunken.
Vierter Schwellenwert: Bareinzahlungen
Anzahl Transaktionen, in Mio.
2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035
Transaktionen historisch Projektion ab 2026 Schwellenwert = 24
Abbildung 4: Bareinzahlungen
Zu Abs. 2
Der Bundesrat darf bei einer Anpassung der Grundversorgung den Mindestumfang nach Artikel 14b VE-PG nicht unterschreiten.
Zu Abs. 3
Die Post kann beim UVEK einen Antrag auf Anpassung des Grundversorgungsauftrags einreichen, wenn im Vorjahr mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Schwellenwerte unterschritten wird. Es wird kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Schwellenwert und den von der Post beantragten Massnahmen vorausgesetzt. Die Post ist nicht dazu verpflichtet, in jenem Bereich eine Anpassung der regulatorischen Vorgaben zu beantragen (z.B. Briefe), auf den sich der unterschrittene Schwellenwert respektive die Kennzahl bezieht (z.B. die Briefmenge nach Bst. a). Die Post kann grundsätzlich jede Massnahme oder Kombination von Massnahmen beantragen, die der Bundesrat unter Berücksichtigung des Mindestumfangs nach Artikel 14b VE-PG umsetzen kann und aus ihrer Sicht ein vorteilhaftes Kosten-Nutzen- Verhältnis aufweist.
Das UVEK prüft den Antrag der Post auf Vollständigkeit und Plausibilität, fordert gegebenenfalls Ergänzungen an und unterbreitet dem Bundesrat einen Bericht mit eigener Beurteilung und bei Bedarf Empfehlungen. Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des UVEK, ob eine Reduktion des Umfangs der Grundversorgung angemessen ist und beschliesst gegebenenfalls Massnahmen. Er berücksichtigt dabei einerseits die finanzielle Lage der Post und insbesondere die Entwicklung der Nettokosten der Grundversorgung. Andererseits achtet er unter anderem darauf, dass die regionalen Bedürfnisse angemessen berücksichtigt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass die Ballungszentren im Vergleich zu den ländlichen Gebieten zu viel Gewicht haben und die Grundversorgung zu früh angepasst wird.
Der Bundesrat ist nicht an den Antrag der Post gebunden und kann auch unabhängig von einem Antrag eine Anpassung des Grundversorgungsumfangs in die Vernehmlassung schicken, sofern er dies als notwendig erachtet.
Zu Abs. 4
Das UVEK informiert die Öffentlichkeit jährlich in geeigneter Form über die finanzielle Lage der Grundversorgung sowie über die Entwicklung der relevanten Nachfragemengen. Dadurch wird sichergestellt, dass Öffentlichkeit, Unternehmen und Politik frühzeitig über strukturelle Entwicklungen orientiert sind. Zeichnet sich das Erreichen des Schwellenwerts ab, informiert das UVEK rechtzeitig über mögliche Konsequenzen sowie über einen allfälligen Anpassungsbedarf.
Art. 14b Mindestumfang
Unterschreitet eine der Kennzahlen nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben a-d VE-PG den jeweiligen Schwellenwert, kann der Bundesrat den Grundversorgungsauftrag unter
Einhaltung des Mindestumfangs nach diesem Artikel anpassen. Er kann auch eine Anpassung der Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten anstossen, bevor die Schwellenwerte nach Artikel 14a VE-PG unterschritten werden. Es kann eine etappierte Anpassung der bestehenden Grundversorgung erfolgen. Die vorgeschlagenen Änderungen müssen den Mindestumfang einhalten.
Zu Abs. 1
Im Paketmarkt gewährleistet der Wettbewerb zwar grundsätzlich eine preiswerte, vielfältige und qualitativ gute Versorgung. Doch bei den Einzelsendungen würde ein Verzicht auf einen staatlichen Markteingriff vermutlich zu einem regionalen Gefälle im Versorgungsgrad führen. Deshalb gehört die Zustellung von Einzelsendungen an mindestens fünf Wochentagen zum Mindestumfang der Grundversorgung. Die Post wird für Einzelsendungen ein mit dem heutigen Priority-Paket vergleichbares Produkt anbieten müssen. Hingegen werden das heutige Economy-Paket und Massensendungen künftig nicht mehr zwingend zur Grundversorgung gehören. Die Post ist in diesem Bereich einer starken Konkurrenz ausgesetzt und muss zugleich die Vorgaben aus der Verpflichtung zur Grundversorgung erfüllen. Der Bundesrat kann künftig bei den Paketen die Grundversorgung auf Einzelsendungen beschränken. Die Post erhielte dadurch mehr Spielraum in der Angebotsgestaltung und Preissetzung für grosse Vertragskunden.
Bei den Briefen und elektronischen Sendungen umfasst der Mindestumfang weiterhin die Einzel- und Massensendungen.
Zu Abs. 2
Angesichts des stetigen Rückgangs der Briefmengen kann eine Reduktion der Zustellfrequenz angezeigt sein. Mit dem Rückgang der verschickten Briefmengen nimmt auch das Bedürfnis ab, jeden Tag Postsendungen erhalten zu können. Deshalb soll die wöchentliche Zustellfrequenz von aktuell fünf auf drei Wochentage herabgesetzt werden können. Dies würde es der Post ermöglichen, in der Grundversorgung anstelle des heutigen A- und B-Briefes einen Brief anzubieten, der am übernächsten Werktag nach der Aufgabe (E+239) zugestellt wird. Diese Anpassung dürfte für die überwiegende Mehrheit der Privatpersonen und Unternehmen kaum spürbar sein. Der Digitalisierungsprozess findet auch in den Randregionen statt, weshalb eine flächendeckende Lockerung der Vorgaben angemessen ist. Falls der Rückgang der Auflagenzahlen bei den Zeitungen anhält und die Verlage beispielsweise die (physische) Montagsausgabe, die in der Produktion sehr teuer ist, einstellen, könnte die Zustellfrequenz für abonnierte Tageszeitungen von sechs auf fünf Wochentage reduziert werden.
E+2: Zustellung bis am zweiten dem Aufgabetag folgenden Werktag
Zu Abs. 3
Das geltende PG verpflichtet die Post, ein flächendeckendes Poststellen- und Agenturnetz zu betreiben (sog. Infrastrukturauftrag). Die VPG legt mittels Erreichbarkeitsvorgaben fest, innerhalb welcher Zeitspanne die Poststellen und Agenturen erreichbar sein müssen. Die heute in der Verordnung geregelten Erreichbarkeitsvorgaben (Art. 33 und 44 VPG) gewährleisten, dass 90 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Poststelle oder eine Agentur innerhalb von 20 Minuten erreichen können.
Diese starren, an eine bestimmte Infrastruktur gebundenen Zugangsvorgaben werden mittelfristig überholt sein. Die Bedürfnisse und das Nutzungsverhalten haben sich in den letzten Jahren sehr stark gewandelt. Dienstleistungen werden schon heute zunehmend ohne Inanspruchnahme des Poststellenetzes genutzt. Die Nutzungssteigerung bei den digitalen Zahlungsverkehrsdiensten führt mittel- und langfristig zu einem geringeren Bedarf an physischen Kontaktstellen und dabei insbesondere an bedienten Schaltern. Dazu tragen auch neue Technologien bei, welche den Zugang zu den Dienstleistungen auch mobil und ohne persönliche Bedienung vor Ort gewährleisten. Die Definition des Zugangs über rein physische Kriterien wird mittel- und langfristig nicht mehr zeitgemäss sein.
Künftig soll deshalb nicht mehr eine bestimmte Infrastruktur im Fokus stehen, sondern der Zugang zu einer Dienstleistung und damit der Nutzen für die Kundinnen und Kunden. Die form- und technologieneutrale Vorgabe soll den Zugang für Private und Unternehmen zu den Dienstleistungen der Grundversorgung über stationäre oder mobile respektive bediente oder unbediente Zugangspunkte ermöglichen. Bei der Ausgestaltung des Zugangsnetzes müssen lokale und regionale Aspekte berücksichtigt werden.
Die Post muss auch in Zukunft einen angemessenen Zugang für alle Bevölkerungsteile und in allen Regionen gewährleisten. Dies bedingt auch weiterhin ein flächendeckendes Angebot an bedienten Zugangspunkten. Weiterhin sollen national einheitliche, aber technologieneutrale Vorgaben, die sich jedoch auf die Dienstleistung und nicht auf den Zugangstyp beziehen, gelten. Für Menschen mit einem erschwerten Zugang zur digitalen Welt bleibt ein physisches Angebot durch die Grundversorgung auch in Zukunft gewährleistet. Die Entkoppelung vom stationären Poststellen- und Agenturnetz ermöglicht, den Zugang vermehrt auch mit alternativen bedienten Zugangsformen wie dem Hausservice sicherzustellen.
Zu Abs. 4
Kommt es bei geplanten Schliessungen und Verlegungen von bedienten Zugangspunkten zwischen der Post und den betroffenen Gemeinden nicht zu einer Einigung, so können letztere nach geltendem Recht die PostCom anrufen (Art. 14 Abs. 6 PG). Die PostCom führt ein Verfahren durch und gibt eine Empfehlung zuhanden der Post ab. Mit dem Wegfall des Infrastrukturauftrags zugunsten eines form- und technologieneutralen Zugangs zu den Dienstleistungen der Grundversorgung fallen inskünftig auch das Schliessungsverfahren und die damit zusammenhängenden Aufgaben der
PostCom gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe f PG weg. Um die Kantone auch künftig in Entscheide der Post über die Ausgestaltung des Zugangsnetzes einzubeziehen, kann der Bundesrat ein Dialogverfahren zwischen Post und Kantonen vorsehen. Dabei orientiert er sich an dem heutigen Planungsdialog, welcher dem regelmässigen Austausch zwischen der Post und den Kantonen zur Planung und Koordination des Poststellen- und Agenturnetzes in ihrem Gebiet dient (Art. 33 Abs. 8 und Art. 44 Abs. 4 VPG).
Im Bereich Zahlungsverkehr gibt der Gesetzgeber lediglich vor, dass die Post eine landesweite Versorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherstellen muss. Die Erfüllung ist – anders als bei den Postdiensten – nicht an eine bestimmte physische Infrastruktur geknüpft. Damit verfügt der Verordnungsgeber über Spielraum, die Zahlungsverkehrsdienste entlang den relevanten Bedürfnissen auszugestalten. Kundenbedürfnisse im Zahlungsverkehr werden bereits heute weitgehend und zunehmend digital und damit ausserhalb des Poststellennetzes abgedeckt. Trotz dieser Entwicklungen spielt Bargeld in der Schweiz immer noch eine wichtige Rolle. Ein vollständiger Verzicht auf Barzahlungsdienste und damit verbunden auf physische Zugangspunkte erscheint zumindest aus heutiger Sicht noch nicht möglich. Der Bundesrat soll künftig im Einklang mit der tatsächlichen Nutzung seinen Spielraum nutzen, um einzelne Zahlungsverkehrsdienste neu zu definieren, einzuschränken oder aus der Grundversorgung herauszunehmen (vgl. dazu auch Art. 14a Abs. 1 Bst. d VE-PG). Dabei wird auch die Erweiterung um ein digitales Zahlungsmittel mit Online-Bezahlfunktion sowie das digitale Banking zu prüfen sein.
Art. 16 Abs. 2, 3 zweiter Satz, 4 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 8
Zu Abs. 2
Die Überwachung der Preisvorgaben für Postdienste der Grundversorgung obliegt verschiedenen Behörden. Während das PG der PostCom die Kontrolle der sektorspezifischen Vorgabe der Distanzunabhängigkeit zuweist, überprüft die Preisüberwachung, ob die Preise nach wirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt sind. Aus den geltenden Rechtsgrundlagen ergibt sich hingegen nicht, welche Behörde die Einhaltung der Vorgabe, dass die Preise für die Grundversorgung nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen sind, prüft. Die Motion 19.3039 beauftragt den Bundesrat, Massnahmen zu treffen, damit die PostCom die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen für Massensendungen von Briefen und Paketen überwacht, so wie es der Gesetzgeber bestimmt hat. Auslöser der Motion war der Umstand, dass die heutigen Grundlagen in Gesetz und Verordnung dies nicht eindeutig wiedergeben. Die Umsetzung der Motion erfordert Anpassungen sowohl auf Gesetzes- als auch auf Verordnungsstufe.
Die Vorgabe der Preissetzung nach einheitlichen Grundsätzen ist bereits in der Verfassung verankert.40 Ein zentraler Grund für die Geltung der einheitlichen Grundsätze in
Art. 92 Abs. 2 Satz 2 BV; vgl. dazu Biaggini, Bundesverfassung, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung (Ausgabe 2007), Art. 92
Rz. 11; Basler Kommentar BV (Ausgabe 2015) - Markus Kern. BV, Art. 92 Rz. 23
der Grundversorgung liegt im verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gemäss Artikel 8 Absatz 1 BV sowie in der Grundrechtsbindung der Erbringerin der Grundversorgung nach Artikel 35 Absatz 2 BV. Das Rechtsgleichheitsgebot besagt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Auf die Preissetzung bezogen bedeutet dies, dass sowohl die verwendeten Kriterien (Gewicht, Grösse, Art der Sendung) als auch deren Bemessung jeweils einheitlich sind. Der Grundsatz beinhaltet eine Gleichbehandlungspflicht gegenüber den unterschiedlichen Nutzerinnen und Nutzern.41 Er bedingt zwar nicht landesweit einheitliche Preise, setzt der Preisdifferenzierung jedoch Grenzen.42 So müssen nach einheitlichen Grundsätzen festgelegte Preise nicht zwingend distanzunabhängig sein. Diese schliessen sich gar bis zu einem gewissen Grad aus. So erfordern einheitliche, kostenorientierte Preiskriterien eine Berücksichtigung des Zustellortes, da dieser ein wesentlicher Kostentreiber ist.
Während das PG Distanzunabhängigkeit und Preisbildung nach einheitlichen Grundsätzen für Briefe und Pakete der Grundversorgung generell zum Standard erklärt (Art. 16 Abs. 2 PG), beschränkt die VPG deren Anwendung auf Einzelsendungen, nimmt also Massensendungen aus (Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. a VPG). Damit die unterschiedlichen Regelungen des PG und der VPG nicht mehr zu Unklarheiten führen, soll klar geregelt werden, dass sowohl die Preise für Einzel- als auch für Massensendungen nach einheitlichen Grundsätzen gebildet werden müssen und der Überprüfungsbefugnis der PostCom unterstehen. Dies erfordert Anpassungen in beiden Erlassen.
Das geltende PG definiert die Begriffe Einzelsendungen und Massensendungen nicht. Artikel 18 Absatz 3 PG hält für den reservierten Dienst lediglich fest, dass die Post mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren kann, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Einzelsendungen werden im PG nicht genannt. Die Einzel- und Massensendungen werden erst auf Verordnungsstufe definiert (Art. 29 Abs. 5 und 6 VPG). Damit klar geregelt werden kann, dass sich die Vorgabe zur Preisbildung nach einheitlichen Grundsätzen nicht nur auf Einzelsendungen, sondern auch auf Massensendungen bezieht, wird neu bereits auf Gesetzesstufe zwischen diesen beiden Sendungstypen differenziert. Entsprechend muss auch der Begriff Einzelsendung bereits im PG eingeführt werden (Art. 2 Bst. g VE-PG). Auf Verordnungsstufe wird sodann Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b VPG (Massensendungen) in den Verweis in Artikel 47 Absatz 2 VPG aufzunehmen sein.
Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe h PG muss die PostCom die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung überwachen. Dies bedeutet, dass die PostCom unter anderem die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu den Preisen für Massensendungen von Briefen und Paketen überwachen muss, insbesondere die Vorgabe zur Gleichbehandlung aller Kundinnen und Kunden der Post.
Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, SR 09.049, BBl 2009 5222 So zur Verfassungsvorgabe etwa BIAGGINI, a.a.o.
Die Streichung des zweiten Satzes stellt keine materielle Änderung dar. Die PostCom bleibt für die Überprüfung der Einhaltung der Distanzunabhängigkeit bei den Preisen für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland zuständig (vgl. Ausführungen zu Art. 22 Abs. 2 Bst. h VE-PG).
Zu Abs. 3 zweiter Satz
Der Entwurf des Bundesrats aus dem Jahr 2009 sah bei den Anforderungen an die Zustellpreise von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften lediglich vor, dass diese wie alle Dienstleistungen der Grundversorgung distanzunabhängig sein müssen (Art. 15 Abs. 1 aPG43). Das Prinzip der Distanzunabhängigkeit besagt, dass die Preise unabhängig von der Distanz, über welche eine Sendung befördert wird, festgelegt werden. Es handelt sich um ein anerkanntes Prinzip der Grundversorgungspolitik, welches sicherstellt, dass Gebiete ausserhalb der Agglomerationen, für welche aufgrund von grösseren Distanzen und einer tieferen Bevölkerungsdichte höhere Kosten anfallen, nicht unterversorgt werden. Die Vorgabe, wonach die Preise für die Zeitungszustellung den Preisen in grösseren Agglomerationen entsprechen müssen, wurde erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung aufgenommen. Deren Tragweite sowie die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der grösseren Agglomeration ist nicht abschliessend geklärt. Vieles deutet darauf hin, dass mit der Vorgabe die Titel der ländlichen Lokal- und Regionalpresse von vergleichsweise günstigeren Zustellpreisen profitieren sollen und die Vorgabe damit einen pressepolitischen Zweck verfolgt. Die Materialien zum PG verdeutlichen, dass sich der Gesetzgeber der Tragweite der Vorgabe sowie der finanziellen Konsequenzen für die Post nicht vollständig bewusst war. Unabhängig von der exakten Bestimmung des Regelungsgehaltes ist es Tatsache, dass die der Post auferlegte Ausrichtung der Preisbildung an der Kostenstruktur in grösseren Agglomerationen zu einer Vergrösserung des Defizits bei der Zeitungszustellung (2025: 81 Mio. Fr.) führt und damit der Vorgabe der Preisbildung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zuwiderläuft. Gleichzeitig wird damit die eigenwirtschaftliche Erbringung der Grundversorgung gefährdet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb einzig im Zeitungsbereich von der Vorgabe der Wirtschaftlichkeit abgewichen werden soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der vorgesehene Ausbau der indirekten Presseförderung für die Medien positiv auswirkt. Die prekäre Situation wird dadurch entschärft. Eine Preisregulierung im Sinne der Agglomerationsvorgabe bedarf es daher nicht mehr. Die Bestimmung wird ersatzlos aufgehoben. Die Preise für die Zustellung von abonnierten
Zeitungen und Zeitschriften müssen den Vorgaben nach Artikel 16 Absatz 1 entsprechen.
Zu Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. b
Die indirekte Presseförderung ist derzeit an die Tageszustellung durch die Schweizerische Post geknüpft. Diese Vorgabe betrifft die Regional- und Lokalpresse (Bst. a) und die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse (Bst. b) gleichermassen. Zur Klarstellung wird
BBI 2009 5253
der Begriff Tageszustellung in Buchstabe b gestrichen und stattdessen im Einleitungssatz ergänzt. Es handelt sich um eine rein formale Anpassung. Der materielle Gehalt der Bestimmung bleibt unverändert.
Zu Abs. 8
Im geltenden PG ist vorgesehen, dass der Bundesrat für die Grundversorgung oder Teile davon Preisobergrenzen festlegen kann, wenn er dies für die Gewährleistung des in Artikel 92 BV verankerten Grundsatzes einer preiswerten Grundversorgung als notwendig erachtet. Der Bundesrat kann dann eine spezialgesetzliche Preisregulierung einführen und den Vollzug der PostCom übertragen. In diesem Fall würde die Zuständigkeit der Preisüberwachung automatisch entfallen respektive im Rahmen ihrer Rechte nach Artikel 14 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 198544 (PüG) angehört werden. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis seit Inkrafttreten am 1. Oktober 2012 keinen Gebrauch gemacht. Hingegen haben sich der Preisüberwacher und die Post seit dem Inkrafttreten des totalrevidierten PG 2010 in regelmässigen Abständen auf ein Preis- und Massnahmenpaket im Bereich der Brief- und Paketpost geeinigt. Zuletzt hat der Preisüberwacher festgehalten, dass die eigenwirtschaftliche Finanzierung der Grundversorgung die Post weiterhin vor Herausforderungen stelle. Die Post sei gefordert, den Mengenrückgang mit Briefen und Postschaltergeschäften mit Kosteneinsparungen und effizienzsteigernden Massnahmen aufzufangen. Die vereinbarten Preiserhöhungen würden die finanzielle Entwicklung, bedingt durch den strukturellen Wandel, nicht zu kompensieren vermögen. Mit Blick auf das gute Ergebnis 2024 würde die Post dennoch die Wirkung der Preismassnahmen in geeigneter Form an die Kundinnen und Kunden zurückgeben.45 Die finanzielle Situation bleibt auch mit den geplanten Änderungen angespannt. Auf die Möglichkeit zur Festlegung von Preisobergrenzen kann deshalb verzichtet werden.
Art. 18 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 3 zweiter und dritter Satz
Zu Abs. 2 Einleitungssatz
Die Anpassung des Einleitungssatzes betrifft nur den französischen Text.
Zu Abs. 2 Bst. a
Kurierpostsendungen und Expressbriefe sollen wie bisher nicht dem Monopol für Briefe bis 50 Gramm unterstehen. Im geltenden PG werden die beiden Formen von Postsendungen nicht namentlich genannt, sondern indirekt über den Preis definiert. Briefe sind aktuell vom reservierten Dienst ausgenommen, sofern deren Beförderung mindestens das Zweieinhalbfache des Preises kostet, den die Post für Briefe der schnellsten Kate
44 SR 942.20 Einvernehmliche Regelung (gemäss Art. 9 PüG) zwischen der Post und dem Preisüberwacher betreffend Preisanpassungen und einvernehmliche Massnahmen bis 31.12.2026 vom 3. Juli 2025. Abrufbar unter: www.pue.admin.ch > Themen > Infrastruktur > Post (Stand: 04.02.2026)
gorie der ersten Gewichts- und Formatstufe verlangt. Künftig sollen Kurierpostsendungen und Expressbriefe nicht mehr über den Preis definiert, sondern ausdrücklich vom Monopol ausgenommen werden:
- Als Kurierpostsendungen gelten Postsendungen, die eine Anbieterin von Kurierdiensten auf direktem oder nahezu direktem Weg von einer Absenderin oder einem Absender zu einer Empfängerin oder einem Empfänger transportiert. Kurierpostsendungen werden in der Regel bei der Absenderin oder dem Absender abgeholt. Sie werden ausserhalb einer netzbasierten Massenlogistik-Infrastruktur befördert. Namentlich entfällt der Prozess des Sortierens und die Zustellung erfolgt nicht im Rahmen standardisierter Routen.
- Als Expressbriefe gelten Briefe, die deutlich schneller befördert werden als die schnellste Briefkategorie der Grundversorgung (aktuell A-Brief) und die von einer Anbieterin von Postdiensten bis zu einem verbindlich zugesicherten Zeitpunkt zugestellt werden müssen. Dabei muss jeder einzelne Brief bis zum zugesicherten Zeitpunkt zugestellt werden und die Nichteinhaltung der Frist muss für die Anbieterin von Postdiensten negative Konsequenzen haben (z.B. Rückerstattung des Preises). Die Laufzeit eines Expressbriefes unterschreitet jene der schnellsten Briefkategorie der Grundversorgung deutlich. Briefe, die am Tag der Aufgabe oder über Nacht befördert werden, erfüllen dieses Kriterium grundsätzlich. Falls der heutige A-Brief dereinst nicht mehr zur Grundversorgung gehört, wird die neu schnellste Briefkategorie der Grundversorgung als Referenz herangezogen. Die Laufzeit eines Briefes unterschreitet jene der schnellsten Briefkategorie der Grundversorgung im Allgemeinen deutlich, wenn die Beförderung mindestens einen Tag weniger in Anspruch nimmt. Expressbriefe werden im Unterschied zu Kurierpostsendungen innerhalb der netzbasierten Massenlogistik-Infrastruktur befördert.
Die Neuregelung stellt keine materielle Änderung dar; sie soll im Hinblick auf eine allfällige Streichung des A-Briefes aus der Grundversorgung sicherstellen, dass Kurierpostsendungen und Expressbriefe auch in Zukunft nicht unter das Monopol für Briefe bis 50 Gramm fallen. Die PostCom beurteilt im Einzelfall, ob es sich bei einem Brief um eine Kurierpostsendung respektive einen Expressbrief handelt.
Stückgutsendungen gelten wie bisher nicht als Postsendungen und fallen nicht unter die Bestimmungen des PG. Stückgutsendungen unterscheiden sich von Paketen durch grössere Abmessungen und/oder ein höheres Gewicht. Sie werden üblicherweise auf Paletten oder in standardisierten Behältnissen wie Kisten oder Fässern transportiert.
Zu Abs. 3 zweiter und dritter Satz
In der Botschaft zum PG vom 20. Mai 2009 ist festgehalten, dass es zweckmässig ist, den Bundesrat zu verpflichten, für reservierte Dienste die Preise beziehungsweise Preisobergrenzen in der Verordnung festzulegen.46 Der Bundesrat hat sowohl beim Erlass der Verordnung als auch zu einem späteren Zeitpunkt darauf verzichtet. Zum einen ist die Festlegung von Preisobergrenzen ein sehr komplexes und aufwändiges
Unterfangen. Zum anderen hat die Post im heiklen Bereich des Monopols, obwohl sie rein rechtlich wohl frei wäre, die Preise nicht missbräuchlich erhöht. Die Preise sind Teil der einvernehmlichen Regelungen mit dem Preisüberwacher (vgl. Ausführungen zu Art. 16 Abs. 8 VE-PG) gewesen und werden es auch in Zukunft sein. Entsprechend werden der zweite und dritte Satz im Absatz 3 aufgehoben.
Art. 22 Abs. 2 Bst. h
Mit der expliziten Nennung der Massensendungen als Teil der Grundversorgung bereits auf Gesetzesstufe (Art. 16 Abs. 2 VE-PG) wird in Verbindung mit Artikel 22 Buchstabe h VE-PG gleichzeitig klargestellt, dass die Preisaufsicht der PostCom auch die Überprüfung der Vorgabe zur Preisfestsetzung nach einheitlichen Grundsätzen bei den Massensendungen umfasst. Die Überprüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Anzeige hin. Die PostCom prüft, ob die Post die Grundsätze der Preisbestimmung von Massensendungen gemäss Artikel 16 Absatz 2 VE-PG für Kundinnen und Kunden mit vergleichbaren Eigenschaften einheitlich anwendet. Die Post muss transparent aufzeigen, welche Grundsätze für die Gestaltung der Preissysteme verwendet werden und wie die einheitliche Anwendung sichergestellt wird. Von der Preisaufsicht durch die PostCom ist die Befugnis der Wettbewerbskommission (WEKO) gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199547 (KG) abzugrenzen. Während die sektorspezifische Vorgabe der Preisbildung nach einheitlichen Grundsätzen das grundversorgungspolitische Anliegen der rechtsgleichen Behandlung aller Kundinnen und Kunden verfolgt, geht es bei der Aufsicht der WEKO um den Schutz des wirksamen Wettbewerbs. Die WEKO wird dann tätig, wenn der Verdacht einer unzulässigen Verhaltensweise durch die Post als marktmächtiges oder relativ marktmächtiges Unternehmen im Raum steht. So untersuchte die WEKO zum Beispiel spezifisch die Geschäftskundenpreissysteme (CAPRI) für adressierte Briefsendungen. Im Fokus stand die Frage, ob die Preisdifferenzierung und die Marktstellung der Post zu einer Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen. Dabei hat die WEKO festgestellt, dass die Post in den Jahren 2009 bis 2011 im Bereich der nationalen Massenbriefsendungen über 50 Gramm eine marktbeherrschende Stellung hatte. Sie konstatierte, dass die Ausgestaltung und Anwendung des Preissystems der Post geeignet war, den wirksamen Wettbewerb zu beeinträchtigen, womit ein Verstoss gegen des KG vorlag.48 Während die PostCom Verstösse gegen den Grundsatz der Preisbildung nach einheitlichen Grundsätzen in der gesamten Grundversorgung überprüft, wird die WEKO nur dann zuständig, wenn es um tendenziell den Wettbewerb behindernde Verhaltensweisen durch Ausnützen der marktbeherrschenden Stellung im fraglichen Markt
geht. Bei Unklarheiten bezüglich Zuständigkeit ist ein Meinungsaustausch im Sinne von
47 SR 251 Medienmitteilung vom 18. Dezember 2017, WEKO sanktioniert Post im Bereich adressierter Briefsendungen. Abrufbar unter: www.news.admin.ch (Stand 06.05.2026).
Artikel 8 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196849 (VwVG) durchzuführen.
Neu wird in der Klammer auch auf Artikel 16 Absatz 3 VE-PG verwiesen. Die Prüfung der Distanzunabhängigkeit der Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften wird neu in die Aufsicht der PostCom integriert. Mit Aufhebung der Agglomerationsvorgabe (vgl. Ausführungen zu Art. 16 Abs. 3 VE-PG) verbleibt bei den Zeitungen und Zeitschriften als sektorspezifische Anforderung einzig die Vorgabe zu distanzunabhängigen Preisen (vgl. Art. 16 Abs. 1 VE-PG). Diese verfolgt ein grundversorgungspolitisches Anliegen. Es ist sachgerecht, diese ebenfalls der PostCom zur Überprüfung zuzuweisen. Damit ist die PostCom integral für sämtliche sektorspezifischen Preisvorgaben bei den Grundversorgungsdiensten zuständig (Distanzunabhängigkeit, einheitliche Grundsätze), während die Überprüfung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes (Kostendeckung, Angemessenheit) der Preisüberwachung obliegt.
Art. 27
Artikel 27 PG verpflichtet die PostCom zur Wahrung von Geschäfts- und Berufsgeheimnissen. Der Geltungsbereich dieser Bestimmung und deren Verhältnis zu der in Artikel 26 PG geregelten Amtshilfe haben in der Praxis Fragen aufgeworfen. Die Frage, ob Artikel 27 PG einen eigenständigen, über die allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften hinausgehenden Schutzbereich zu begründen vermag, kann verneint werden. Der Schutz vertraulicher Informationen ist bereits abschliessend im Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 193750 (StGB) geregelt. Artikel 162 (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses), Artikel 320 (Verletzung des Amtsgeheimnisses) und Artikel 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) gewährleisten den erforderlichen Geheimnisschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 65) begründen ausserstrafrechtliche Geheimhaltungsvorschriften keinen eigenständigen strafrechtlichen Schutzbereich.
Unklar war auch, ob die Bestimmung die Amtshilfe nach Artikel 26 PG beschränkt, indem der PostCom untersagt wird, anderen Behörden Geschäfts- und Berufsgeheimnisse enthaltende Akten weiterzugeben. Dies kann ebenfalls verneint werden. Die mit dem Vollzug des PG betrauten Behörden sowie weitere Bundesbehörden sind zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet. Die Übermittlung und Entgegennahme von Daten im Rahmen dieser Amtshilfe ist strafrechtlich zulässig. Hintergrund einer lediglich für die PostCom ins PG aufgenommenen Geheimhaltungspflicht war die Überlegung, dass die PostCom als Aufsichtsbehörde über die meldepflichtigen Anbieterinnen über den grössten Anteil an vertraulichen Informationen über die Anbieterinnen verfügt. Andere Gründe für eine ausschliesslich der PostCom aufzuerlegende spezialgesetzliche Geheimhaltungspflicht sind nicht ersichtlich. Die Geheimhaltung von den Behörden zur Kenntnis gebrachten geheimen Daten wird durch das allgemeine Amtsgeheimnis
49 SR 172.021 50 SR 311.0
(Art. 320 StGB) gewährleistet. Der dort verankerte Schutzbereich wird auch durch das Öffentlichkeitsprinzip nicht tangiert. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200451 (BGÖ) nimmt amtliche Dokumente dann vom Zugang aus, wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Angesichts des fehlenden Zusatznutzens und der Gefahr von Fehlinterpretationen wird Artikel 27 PG aufgehoben.
Art. 29
Zu Abs. 1
Die Anpassung ist rein sprachlicher Natur. Die PostCom hat den Auftrag, eine Schlichtungsstelle einzurichten. Sie kann Dritte damit beauftragen. Die Schlichtungsstelle muss in jedem Fall unabhängig sein, sowohl von der Aufsichtsbehörde als auch von den Anbieterinnen von Postdiensten.
Zu Abs. 2
Die Schlichtungsstelle stellt ein zentrales Instrument des Konsumentenschutzes dar. Sie soll dazu beitragen, die im Postmarkt regelmässig schwächere Position der Kundinnen und Kunden gegenüber den Anbieterinnen von Postdiensten zu stärken und einen niederschwelligen Zugang zu gewährleisten.
Der geltende Wortlaut von Artikel 29 PG spricht ausschliesslich von Kundinnen und Kunden. Unklar ist dabei, ob darunter auch Empfängerinnen und Empfänger von Postsendungen fallen, die selbst keinen Vertrag mit der Post oder einer anderen Postdienstanbieterin abgeschlossen haben.
Absatz 2 erweitert den Kreis der zur Anrufung der Schlichtungsstelle berechtigten Parteien. Neben den Anbieterinnen von Postdiensten (Bst. a) sowie Absenderinnen und Absendern von Postsendungen, die Postdienste vertraglich in Anspruch nehmen (Bst. b), können künftig auch Empfängerinnen und Empfänger, die selbst keinen Vertrag mit einer Anbieterin von Postdiensten abgeschlossen haben, die Schlichtungsstelle anrufen (Bst. c). Dies entspricht der bereits gelebten Praxis und trägt der tatsächlichen Betroffenheit dieser Personengruppen Rechnung.
Bei der ursprünglichen Gesetzesfassung stand der Konsumentenschutz klar im Vordergrund. In der Botschaft zum PG vom 20. Mai 2009 wurde betont, dass die Schlichtungsstelle ein wichtiges Element des Konsumentenschutzes darstellt und dazu dient, die regelmässig schwächere Marktposition der Kundschaft zu stärken.52 Mit dem starken Wachstum des E-Commerce rückt jedoch zunehmend auch die Rolle der Empfängerinnen und Empfänger in den Fokus, da diese häufig direkt von der Qualität der Post
51 SR 152.3 BBI 2009 5209, 5232
dienstleistungen betroffen sind. Weiter wurde hervorgehoben, dass den Konsumentinnen und Konsumenten eine Schlichtungsstelle zur Verfügung stehen soll, vor der ein transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren durchgeführt werden kann. Angesichts oftmals geringer Streitwerte lohnt sich der Gang vor Gericht häufig nicht, weshalb Betroffene auf die Durchführung ihrer Rechte verzichten würden, wenn keine alternative Streitbeilegung bestünde.
Aus konsumentenschutzrechtlicher Sicht gilt als Konsumentin respektive als Konsument grundsätzlich jede natürliche Person, die eine Leistung zu privaten Zwecken nachfragt, abnimmt oder empfängt. Entscheidend ist dabei nicht allein der formelle Vertragsabschluss, sondern die wirtschaftliche Funktion der Vertragsparteien sowie der private Zweck der empfangenen Leistung. Diese Auslegung entspricht sowohl der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Definition des Konsumenten im schweizerischen internationalen Privatrecht (Art. 120 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 198753, IPRG).
Empfängerinnen und Empfänger von Postsendungen sind regelmässig unmittelbar von der erbrachten Dienstleistung betroffen und verfügen über schutzwürdige Interessen, insbesondere bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Zustellung von Sendungen. Die Schlichtungsstelle Ombud-PostCom anerkennt bereits heute, dass nicht nur Absenderinnen und Absender, sondern auch Empfängerinnen und Empfänger zivilrechtliche Ansprüche geltend machen können, etwa wenn sie nachweisen, dass sie die bestellte Ware bereits bezahlt haben.
Zu Abs. 3
Die Behandlungsgebühr wird neu als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Nach geltendem Recht ist die Erhebung einer Behandlungsgebühr zwingend vorgesehen. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass diese Pflicht den Zugang zum Schlichtungsverfahren erschweren kann und der administrative Aufwand zur Gebührenerhebung häufig unverhältnismässig ist. Missbräuchliche Anrufungen treten demgegenüber nur in geringem Umfang auf. Die Schlichtungsstelle soll deshalb künftig selbst entscheiden können, ob im konkreten Fall eine Behandlungsgebühr erhoben wird. Damit erhält sie den notwendigen Ermessensspielraum, um dem Schutzbedürfnis der Parteien, der Komplexität des Verfahrens und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.
Art. 32a Finanzielle Notlage bei der Erbringerin der Grundversorgung
Zu Abs. 1
PostFinance ist nicht nur Trägerin der Grundversorgung im Zahlungsverkehr, sondern wurde von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) auch als systemrelevante Bank (sog. systemically important bank, SIB) bezeichnet. Eine Bank ist dann systemrelevant, wenn deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft erheblich schädigen kann (Art. 7 53 SR 291
Bankengesetz vom 8. November 193454, BankG). Eine finanzielle Notlage oder drohende finanzielle Notlage von PostFinance als SIB ist also immer dann von Absatz 1 erfasst, wenn der finanzielle Ausfall von PostFinance droht. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn begründete Besorgnis besteht, dass PostFinance überschuldet ist, ernsthafte Liquiditätsprobleme hat oder Eigenmittelvorschriften nicht mehr erfüllt (sog. Insolvenzgefahr nach Art. 25 Abs. 1 BankG).
Kernanliegen der bankenrechtlichen Too-big-to-fail Regulierung ist es, die mit dem Ausfall einer SIB verbundenen Risiken für die schweizerische Volkswirtschaft mit verschiedenen Massnahmen zu limitieren. Unter anderem müssen SIB sog. Notfallpläne erstellen (Art. 9 Abs. 2 Bst. d BankG). Notfallpläne werden bei Insolvenzgefahr einer SIB ausgelöst.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) verlangt, dass die SIB (inkl. PostFinance) im Rahmen der Notfallplanung bei der FINMA sowohl eine Primärstrategie (Restrukturierung) als auch eine Alternativstrategie (z.B. Marktaustritt) darlegen. Die Primärstrategie bezweckt die Sicherstellung der unterbruchfreien Weiterführung systemrelevanter Funktionen, ohne dass der Staat mit Steuergeldern eingreifen muss. Dies gilt auch für diejenigen Grundversorgungsdienste, die Teil der von der SNB bezeichneten bankenrechtlich systemrelevanten Funktionen sind. Für den Fall, dass die Primärstrategie scheitert, muss die Bank Alternativen – im Fall von PostFinance den geordneten Marktaustritt – darlegen können (Alternativstrategie). Bei einem geordneten und vollständigen Marktaustritt wäre PostFinance in der Konsequenz gänzlich von der Grundversorgung im Zahlungsverkehr entbunden. Dies würde jedoch mit der ihr obliegenden Pflicht zur Erfüllung des Grundversorgungsauftrags kollidieren.
Das geltende Postrecht bietet keine Handhabung zur Vereinbarkeit von postrechtlichen Vorgaben und finanzmarktrechtlicher Alternativstrategie. Diese Lücke soll mit der vorliegenden Bestimmung geschlossen werden.
Die vorliegende Gesetzesbestimmung schafft die Grundlage, dass der Bundesrat bei einer entsprechenden finanziellen Notlage von PostFinance, welche mit einer erheblichen Schädigung der Schweizer Volkswirtschaft einhergehen kann, adäquate Massnahmen ergreifen kann. Im Vordergrund stehen Einschränkungen bei der Grundversorgung im Zahlungsverkehr, etwa am bestehenden Umfang, bei der Einhaltung der Vorgaben zum Zugang sowie eine Übertragung des Auftrags oder Teile davon an eine Drittbank. Die Regelung ist so ausgestaltet, dass der Bundesrat über einen ausreichenden Handlungsspielraum verfügt, um im Einzelfall und in Abhängigkeit von der effektiven eingetretenen Notlage adäquat reagieren und bestimmen zu können, welche Zahlungsverkehrsdienste noch aufrechterhalten werden sollen, zu Gunsten von welchen Zielgruppen und unter welchen Bedingungen. Des Weiteren soll der Bundesrat zur Sicherung von Infrastrukturen des Zahlungsverkehrs, die für die Erbringung der Grundversorgung notwendig sind, Massnahmen treffen können. Diese umfassen beispiels
54 SR 952.0
weise technische Systeme und Netzwerke, die den sicheren und effizienten Geldtransfer ermöglichen. Dazu zählen etwa Clearing- und Abwicklungssysteme, Kartennetzwerke und Bankenplattformen. Sofern durch die finanzielle Notlage der PostFinance solche Infrastrukturen auszufallen drohen und sofern diese für die Grundversorgung erforderlich sind, kann der Bundesrat Massnahmen zur Sicherung solcher Infrastrukturen treffen.
Die Bestimmung regelt den spezifischen Fall einer die Grundversorgung im Zahlungsverkehr tangierenden finanziellen Notlage und ist damit lex specialis zu Artikel 33d VE-PG.
Zu den Abs. 2 und 3
In einer Notlage sollen auch Dritten Grundversorgungsaufgaben übertragen werden können. Entstehen den Dritten aus der Übertragung finanzielle Lasten, sollen diese gemildert oder ausgeglichen werden. Dazu kann der Bundesrat eine finanzielle Unterstützung gewähren. Dabei sind auch den Eigeninteressen und Vorteilen, welche den Akteuren durch die Übertragung von Grundversorgungaufgaben allenfalls entstehen, angemessen Rechnung zu tragen.
Mit dem Begriff finanzielle Unterstützung wird bewusst die Form der im Krisenfall geeigneten Unterstützung offengelassen. Zu denken ist insbesondere an Garantien, Darlehen, Kapitaleinschüsse oder Abgeltungen. Eine allfällige finanzielle Unterstützung darf nur im Rahmen der vom Parlament im Anwendungsfall bewilligten Mittel erfolgen.
Das UVEK regelt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) die finanzielle Unterstützung in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
Gliederungstitel vor Art. 33a 3a. Kapitel: Bundesamt für Kommunikation
Art. 33a Aufsicht
Zu Abs. 1
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, soweit dies nach diesem Gesetz oder den entsprechenden Ausführungsbestimmungen vorgesehen ist. Damit wird die bisher teilweise nur auf Verordnungsstufe geregelte Aufsichtskompetenz gesetzlich verankert und präzisiert (vgl. Art. 63 VPG).
Zu Abs. 2
Das BAKOM nimmt die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs wahr. Diese Zuständigkeit entspricht der bisherigen Aufgabenverteilung. Die Bestimmung ist nicht abschliessend formuliert, weitere Aufgaben können sich aus diesem Gesetz oder aus den Ausführungsbestimmungen ergeben.
Art. 33b Massnahmen
Zu Abs. 1
Zur Wahrung seiner Aufsichtsfunktion wird dem BAKOM die Kompetenz eingeräumt, die erforderlichen Entscheide zu treffen und anfechtbare Verfügungen zu erlassen. Damit verfügt das BAKOM über die notwendigen Vollzugsinstrumente, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wirksam sicherzustellen.
Im Rahmen der Aufsichtsfunktion nach Artikel 33a VE-PG überwacht das BAKOM die Erfüllung der Grundversorgung im Zahlungsverkehr durch die Post beziehungsweise PostFinance in Bezug auf Zugänglichkeit, Qualität und flächendeckende Bereitstellung der Zahlungsverkehrsdienste. Dazu zählen beispielsweise der Zugang zum Barzahlungsverkehr sowie der barrierefreie Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr für Menschen mit Behinderungen. Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so stehen ihm die Massnahmen nach Artikel 33b VE-PG zur Verfügung.
Demgegenüber liegt die finanzmarktrechtliche Aufsicht über die PostFinance AG ausschliesslich bei der FINMA gestützt auf das Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200755 (FINMAG). Diese umfasst namentlich die Überwachung der finanziellen Solidität, der Risikosteuerung, der Eigenmittelvorschriften sowie der Einhaltung der finanzmarktrechtlichen Bestimmungen. Zwischen den Zuständigkeiten von BAKOM und FINMA besteht somit keine inhaltliche Überschneidung. Die Aufgabenverteilung ist komplementär.
Zu Abs. 2
Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, kann es gegenüber der Anbieterin oder Erbringerin der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs die gesetzlich vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergreifen. Diese Massnahmen dienen insbesondere der Behebung festgestellter Mängel, der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie der Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen. Die Massnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmässigkeit und der Verhältnismässigkeit anzuordnen.
Zu Abs. 3
Für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Fälle statuiert Absatz 3 eine Mitteilungspflicht der verantwortlichen Anbieterin oder Erbringerin der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Diese hat dem BAKOM darzulegen, welche Massnahmen sie zur Behebung der Rechtsverletzung und zur Umsetzung der angeordneten Vorkehren ergriffen wurden. Dadurch wird sichergestellt, dass das BAKOM die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen überprüfen kann.
55 SR 956.1
Zu Abs. 4
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch das BAKOM findet ihre gesetzliche Grundlage in Absatz 4. Diese Bestimmung schafft eine klar gesetzliche Grundlage für die Gebührenpraxis und trägt dem Verursacherprinzip Rechnung.
Art. 33c Auskunftspflicht
Diesem Gesetz unterstellte Personen sind gegenüber dem BAKOM auskunftspflichtig. Sie müssen dem BAKOM die Auskünfte erteilen und die Unterlagen zur Verfügung stellen, welche für den Vollzug und die Evaluation des Gesetzes erforderlich sind. Die Auskunftspflicht ist eine wesentliche Voraussetzung für eine wirksame Aufsichtstätigkeit des BAKOM. Sie ermöglicht es der Aufsichtsbehörde, sich ein umfassendes Bild über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu verschaffen, allfällige Missstände frühzeitig zu erkennen und geeignete Massnahmen zu ergreifen. Die Pflicht beschränkt sich auf jene Informationen, welche zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind, und wahrt damit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Gliederungstitel vor 4. Kapitel 3b. Kapitel: Post- und Zahlungsverkehr in Notlagen
Art. 33d Notlagen
Zu Abs. 1
Der geltende Artikel 12 PG regelt den Postverkehr in ausserordentlichen Lagen. Der Regelungsgehalt wird in Artikel 28 VPG präzisiert. Die beiden Bestimmungen haben sich in der Vergangenheit, insbesondere während der Corona-Pandemie, hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs als unpräzise und in einer Krisensituation als kaum praktikabel erwiesen. Die Regelung wurde vor dem Hintergrund erlassen, dass schwere Katastrophen, insbesondere Naturereignisse, das ganze Land schwer in Mitleidenschaft ziehen und es für die Post unmöglich oder mit grossen Risiken verbunden sein kann, die Postdienste in vollem Umfang zu erbringen. Die geltende Bestimmung zielt nicht in erster Linie darauf ab, die Post von der Einhaltung der Grundversorgungsverpflichtung respektive von einzelnen damit verbundenen Vorgaben zu entbinden. Vielmehr bezweckt sie, dass auch in Notlagen der Postverkehr zumindest in Teilen aufrechterhalten oder aber eingeschränkt oder untersagt werden kann, wenn dies zum Schutz von Bevölkerung oder auch Mitarbeitenden der Anbieterin erforderlich ist (z.B. bei Seuchengefahr).56
In der Corona-Pandemie zeigte sich in verschiedener Hinsicht, dass Artikel 12 PG nur bedingt tauglich ist, um den Herausforderungen zu begegnen, mit denen die Post in einer Notlage konfrontiert sein kann. Die vollumfängliche Aufrechterhaltung respektive Einhaltung der Vorgaben zur Grundversorgung war zeitweise nicht mehr oder nur noch
BBI 2009 5217
unter erschwerten Bedingungen möglich. Die Hauptschwierigkeit betraf die abnehmende Ressourcenverfügbarkeit im PostNetz und in der Zustellung (krankheitsbedingte Abwesenheiten, Quarantäne, Risikogruppen, Betreuungspflichten). Demgegenüber wuchs in der gleichen Zeit die Paketpost exponentiell. Diese beiden Faktoren führten dazu, dass die Post die Einhaltung der Vorgaben zur Erreichbarkeit der Dienstleistungen im Post- und Zahlungsverkehr sowie die Laufzeiten bei Briefen, Paketen und Zeitungen nicht mehr überall und jederzeit sicherstellen konnte.
Für diese Herausforderungen sind die heute in Artikel 12 PG angedachten Massnahmen nicht adäquat oder zumindest nicht ausreichend. Auch die Möglichkeit, bei dieser Art von Krisen Dritte beizuziehen, erwies sich in der Vergangenheit als wenig praktikabel, zumal diese Dritten mit ähnlichen Problemen konfrontiert waren. Dennoch sollte dieser Regelungsgehalt beibehalten werden, da sich der Beizug von Dritten in anders gelagerten Notlagen womöglich als eine geeignete Massnahme erweisen könnte.
Hinzu kommt, dass die Bestimmung nur für den Postverkehr Anwendung findet, nicht jedoch für den Zahlungsverkehr. Doch auch der Grundversorgungsauftrag im Zahlungsverkehr kann in Krisensituationen tangiert sein und Massnahmen erforderlich machen, wie jüngst die Situation einer möglichen Strommangellage zeigte. Je nach Art der Notlage sind Konstellationen denkbar, in denen sowohl Post- als auch Zahlungsverkehrsdienste von einer Notlage gleichzeitig betroffen sind. Zu denken ist etwas an den Fall, dass eine Poststelle betroffen ist und damit auch der über diese abzuwickelnde Barzahlungsverkehr.
Der bestehende, systematisch bei den Postdiensten eingereihte Artikel 12 PG wird in ein neues Kapitel 3b ausgegliedert.
Der Bundesrat definiert, welche Ereignisse oder Kategorien von Ereignissen unter die hier zu regelnden Notlagen fallen. Er legt Kriterien für Ausmass und Art der Einschränkungen fest. Die Regelung soll so ausgestaltet werden, dass der Bundesrat über einen ausreichenden Handlungsspielraum verfügt, um im Einzelfall und in Abhängigkeit von der effektiv eingetretenen Notlage adäquat reagieren und bestimmen zu können, welche Zahlungsverkehrsdienste noch aufrechterhalten werden sollen, zu Gunsten von welchen Zielgruppen und unter welchen Bedingungen.
Denkbare durch den Bundesrat zu regelnde Ereignisse sind Katastrophen mit schweizweitem oder regionalem Charakter, umfassende Einschränkungen im Transportwesen (Strasse und Schiene), grossflächige Ausfälle der Stromversorgung oder der IT-Infrastruktur sowie schwere Epidemien. Nicht von der Bestimmung erfasst werden Szenarien, die lokal begrenzt oder durch die Post mit ihrem konzerneigenen Risikomanagement abgedeckt sind. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Post ausbedingt, die Erreichbarkeit nach Force Majeure-Regeln zu messen.
Der Begriff ausserordentliche Lage wird durch Notlage ersetzt. Nach geltendem Recht ist es dem Bundesrat gestützt auf Artikel 12 PG einzig möglich, in der ausserordentlichen Lage spezifische Massnahmen für die Postversorgung zu erlassen. Welche Ereignisse als ausserordentliche Lage im Sinne des PG zu betrachten sind, bestimmt
ebenfalls der Bundesrat. Der Begriff ausserordentliche Lage wird in verschiedenen Erlassen wie z.B. im Epidemiengesetz vom 28. September 201257 (EpG) verwendet und ist ausserhalb dieser Erlasse häufig nicht eindeutig. Es kommt hinzu, dass die Anknüpfung an einen Begriff nicht alle Fälle erfasst, die im Einzelfall eine Entbindung der Post von der vollumfänglichen Einhaltung der Grundversorgungspflicht rechtfertigen. So kann für die Post bereits ein Ereignis, welches der Bund noch als besondere Lage einstuft, eine schweizweit existenzielle Krise darstellen. Das Ausbedingen der Grundversorgung könnte also in spezifischen Situationen zu spät erfolgen. Die Sachüberschrift lautet neu Post- und Zahlungsverkehr in Notlagen.
Zu Abs. 2
Neu wird zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, dass die Post dem UVEK beantragen kann, sie von der Pflicht der Einhaltung der Vorgaben zu Zugang, Erreichbarkeit und Qualität nach den Artikeln 14 und 14b VE-PG oder Artikel 32 PG zu entbinden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten wie namentlich das Verfahren zur Antragstellung durch die Post, die Bestimmungen, von denen abgewichen werden kann sowie weitere, der Post in diesem Zusammenhang auferlegten Pflichten. Denkbar ist beispielsweise eine Informationspflicht der Post gegenüber dem UVEK im Sinne einer regelmässigen Lageberichterstattung.
Zu Abs. 3
Für die Erläuterungen wird auf Artikel 32a Absätze 2 und 3 VE-PG verwiesen.
Zu Abs. 4
Der Begriff ausserordentliche Lage wird durch Notlage ersetzt. Für die Erläuterungen wird auf Absatz 1 verwiesen.
Zu Abs. 5
Diese Regelung wurde unverändert von Artikel 12 Absatz 3 PG übernommen.
Art. 35
Der Bundesrat hat am 18. September 2015 in Erfüllung von Artikel 35 PG den Evaluationsbericht 2015 zu den Auswirkungen der Marktöffnung im Postbereich58 veröffentlicht. Artikel 35 PG wird daher aufgehoben.
57 SR 818.101 Evaluationsbericht 2015 zu den Auswirkungen der Marktöffnung im Postbereich. Bericht des Bundesrates vom 18. September 2015 in Erfüllung von Artikel 35 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (SR 783.0). Abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Post > Evaluation (Stand: 02.02.2026).
Art. 39
Mit der vorliegenden Revision wird das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 18. März 201659 (BÜPF) geändert. Die Änderung im BÜPF wird in Ziffer II (Anhang) geregelt. Weitere Änderungen sind nicht vorgesehen, womit Artikel 39 PG aufgehoben wird.
Art. 40
Im Rahmen der vorliegenden Revision befinden sich keine weiteren Gesetze oder Gesetzesänderungen gleichzeitig im Entstehungsprozess, welche dieselben Bestimmungen betreffen. Entsprechend sind keine Koordinationsbestimmungen erforderlich, weshalb Artikel 40 PG aufgehoben wird.
Ziffer II: Änderung eines anderen Erlasses (BÜPF)
Zu Gliederungstitel vor Art. 6 und Art. 6-8
Die Einführung der elektronischen Sendungen (Art. 2 Bst. i VE-PG) erfordert eine Anpassung folgender Bestimmungen: Im Gliederungstitel des 2. Abschnitts, in den Artikeln 6, 7 Buchstaben a und b sowie 8 Buchstabe a, b und e wird der Postverkehr hinzugefügt. Dazu wird der Begriff des Fernmeldeverkehrs durch des Post- und Fernmeldeverkehrs ersetzt. In den Artikeln 7 Buchstabe c und 8 Buchstabe c wird mit dem Ersetzen des Begriffs Fernmeldedienste(n) durch «Post- und Fernmeldedienste(n)» der Postverkehr ergänzt.
Somit dürfen Daten des Postverkehrs und Auskünfte über den Zugang sowie Angaben über Postdienste im Verarbeitungssystem des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) zu den in Artikel 7 BÜPF aufgeführten Zwecken bearbeitet werden. Randdaten des Postverkehrs werden weiterhin direkt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde geliefert (Art. 19 Abs. 1 BÜPF).
Art. 19 Abs. 1bis und 1ter
Nach Absatz 1bis werden elektronische Sendungen im Geltungsbereich des BÜPF als Fernmeldeverkehr und abgeleitete Kommunikationsdienste behandelt. Die Bestimmungen für Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD) sind sinngemäss auf die Post als Anbieterin elektronischer Sendungen anwendbar. Die Post gilt für diesen Postdienst regulatorisch weiterhin als Anbieterin von Postdiensten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a BÜPF.
59 SR 780.1
Das BÜPF enthält unterschiedliche Bestimmungen für den Postverkehr (4. Abschnitt, Art. 19-20) und den Fernmeldeverkehr (5.-7. Abschnitt, Art. 21-34). Elektronische Sendungen lassen sich nicht ohne Weiteres einer der beiden Kategorien zuordnen60. Die Beförderung von elektronischen Sendungen gilt zwar als Postdienst, wird aber nicht physisch, sondern gestützt auf einen Fernmeldedienst erbracht. Elektronische Sendungen gelten aus überwachungstechnischer Sicht als Fernmeldeverkehr und passen am besten zu den abgeleiteten Kommunikationsdiensten. Deshalb sind die Regelungen für abgeleitete Kommunikationsdienste und AAKD sinngemäss anwendbar.
Für elektronische Sendungen hat die Post daher die Pflichten einer AAKD zu erfüllen. Dies bedeutet, dass Artikel 22 BÜPF ebenfalls für Auskünfte über elektronische Sendungen gilt. Gemäss Artikel 22 Absatz 4 BÜPF kann der Bundesrat den AAKD zusätzliche Pflichten auferlegen, wenn sie Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten. Er kann die Post im Zusammenhang mit elektronischen Sendungen somit verpflichten, alle oder einen Teil der Angaben aufzubewahren und zu liefern, welche auch die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 BÜPF liefern müssen. Artikel 20 BÜPF (Informationen vor Anordnung einer Überwachung) bleibt für die übrigen Postdienste weiterhin anwendbar.
Auch Artikel 27 BÜPF über die Pflichten der AAKD ist auf elektronische Sendungen anwendbar. In der Ausgangslage haben die AAKD nur Duldungs- und Zusammenarbeitspflichten (Art. 27 Abs. 1 BÜPF) und sie müssen die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person auf Verlangen liefern (Art. 27 Abs. 2 BÜPF). Gemäss Artikel 27 Absatz 3 BÜPF kann der Bundesrat den AAKD zusätzliche Pflichten auferlegen, wenn sie Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten. Es handelt sich um alle oder einen Teil der in Artikel 26 BÜPF genannten Pflichten. Für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten geltende Bestimmungen des BÜPF sind diesfalls sinngemäss anwendbar. Die Einzelheiten werden in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen zum BÜPF geregelt. Der Bundesrat regelt für die elektronischen Sendungen insbesondere, welche standardisierten Auskünfte zu erteilen und welche Überwachungen anwendbar sind, welche Angaben zum Zweck der Identifikation während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während sechs Monaten nach deren Beendigung, welche Daten zum Zweck der Identifikation nur während sechs Monaten und welche Randdaten der elektronischen Sendungen während sechs Monaten aufbewahrt werden müssen (Art. 22 Abs. 4, Art. 27 Abs. 3 BÜPF). Im Übrigen ist anzumerken, dass im Falle der Auferlegung zusätzlicher Pflichten gemäss Artikel 22 und 27 BÜPF auch die Bestimmungen über die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft (Art. 32-34 BÜPF) für die Post sinngemäss anwendbar sind.
Siehe Botschaft BÜPF vom 27.02.2013 (BBl 2013 2683, 2730/2731): «Um zu bestimmen, welche Regelung auf die Überwachung des Verkehrs anwendbar ist, sollte für jeden neu entwickelten Dienst, wie zum Beispiel die elektronischen Postdienste, festgelegt werden, ob er einen Postdienst oder einen Fernmeldedienst darstellt. Für neuartige Dienste, die sowohl postalische als auch fernmeldetechnische Merkmale aufweisen, kann eine Anpassung der Ausführungsbestimmungen notwendig sein.»
Absatz 1ter sieht vor, dass die Post die Randdaten der elektronischen Sendungen auf Verlangen dem Dienst ÜPF liefert. Damit wird von Absatz 1 abgewichen, wonach die Randdaten des Postverkehrs direkt der anordnenden Behörde geliefert werden. Die Auskünfte und die Überwachungen betreffend elektronische Sendungen können über das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF effizient durchgeführt werden. Auch die elektronischen Sendungen profitieren von Datensicherheit, Qualitätssicherung, Hochverfügbarkeit der Systeme, effizienter Geschäftsabwicklung und -kontrolle, bewährten Prozessen der Fernmeldeüberwachung zwischen den Behörden, dem Dienst ÜPF und den Anbieterinnen sowie von der Erfahrung und dem Spezialwissen des Dienstes ÜPF.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Der Vorentwurf kann direkte finanzielle Auswirkungen auf den Bund haben. In einer Notlage kann der Bundesrat eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der vom Parlament bewilligten Mittel gewähren (vgl. Erläuterungen zu Art. 32a und 33d VE-PG).
Der Vorentwurf ermöglicht dem Bundesrat mittelfristig, dem Anstieg der Nettokosten der Grundversorgung entgegenzuwirken. Dabei handelt sich um die ökonomische Belastung, welche der Post aufgrund der Verpflichtung zur Grundversorgung auferlegt wird. Verharren die Nettokosten auf dem heutigen Niveau oder steigen weiter an, kann dies die eigenwirtschaftliche Finanzierung der Grundversorgung und längerfristig gar die Existenz der Post als Unternehmen gefährden. Ohne eine Anpassung des regulatorischen Rahmens könnte sich die Politik in einem Negativszenario veranlasst sehen, die Grundversorgung durch eine staatliche Abgeltung sicherzustellen. Der Vorentwurf schafft die Voraussetzungen für eine eigenwirtschaftliche Finanzierung der Grundversorgung und eine Stabilisierung der betriebswirtschaftlichen Situation der Post. Er stärkt zudem die Dividendenfähigkeit und das Steuersubstrat der Post.
Die Einführung einer Kann-Bestimmung für die Erhebung von Bearbeitungsgebühren (Art. 29 Abs. 3 VE-PG) hat keine finanziellen Auwirkungen auf den Bund.
Der Vorentwurf hat keine direkten personellen Auswirkungen auf den Bund.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Der Vorentwurf ermöglicht mittelfristig eine Anpassung der Grundversorgung an die sich wandelnden Bedürfnisse. Gewisse vom Bundesrat umgesetzte Massnahmen könnten entlegene oder dünn besiedelte Gegenden stärker betreffen als städtische Gebiete oder Agglomerationen, sofern die Versorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten aufgrund einer geringeren Nachfrage stärker auf den Mindestumfang nach Artikel 14b VE-PG ausgerichtet wird. Die Erreichbarkeit der Dienstleistungen der
Grundversorgung bleibt jedoch stets gewahrt, beispielsweise durch den Hausservice. Bei der Ausgestaltung des Zugangs müssen zudem lokale und regionale Aspekte berücksichtigt werden. Mit den national einheitlichen und strengen Qualitätsvorgaben im Paketbereich wird die Attraktivität der Randregionen als Wirtschafts- und Lebensräume gewahrt.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die postalische Grundversorgung ist in der Schweiz im internationalen Vergleich umfassend und qualitativ hochstehend. Der stetige Rückgang der Nachfrage nach gewissen Dienstleistungen der Grundversorgung (Briefmenge, Schaltergeschäfte, physische Zeitungen) belegt deren abnehmende Relevanz für Bevölkerung und Unternehmen. Die Bereitstellung dieser Dienstleistungen erfordert Arbeit und Kapital. Der Einsatz dieser knappen Ressourcen für immer weniger nachgefragte Dienstleistungen steht zunehmend in einem Missverhältnis zum gesamtwirtschaftlichen Nutzen. Eine Modernisierung der Grundversorgung ermöglicht eine Verwendung der Ressourcen für produktivere Zwecke und in der Folge eine Steigerung der volkswirtschaftlichen Effizienz.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Auswirkungen auf die Gesellschaft sind gering. Die Schritte zur Modernisierung der Grundversorgung erfolgen im Einklang mit der Entwicklung der Nachfrage. Für Menschen mit einem erschwerten Zugang zur digitalen Welt bleibt ein leicht reduziertes, aber zuverlässiges physisches Angebot durch die Grundversorgung jederzeit gewährleistet. Das hybride Zustellsystem bietet blinden und sehbehinderten Personen Vorteile gegenüber physischen Briefen. Digitale Inhalte können mit geringem Aufwand in akustische oder taktile Signale umgewandelt werden. Die Plattform der Post bietet zudem Personen mit weniger ausgeprägten digitalen Kompetenzen einen niederschwelligen Zugang zu einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Das Vorhaben wirkt sich insgesamt positiv auf die Umwelt aus. Durch kürzere Zustellzeiten für Briefe und Pakete könnten sowohl die Anzahl der Fahrten als auch die zurückgelegten Distanzen für den Transport und die Zustellung von Postsendungen verringert werden. Die Zustellung von Postsendungen in Briefkastenanlagen am Wohnort würde den sicheren Empfang der Sendungen gewährleisten und gleichzeitig die Belastungen in Wohngebieten sowie die Fahrtzeiten der Postdienstanbieterinnen reduzieren. Der wachsende Onlinehandel führt zu einer Zunahme des Lieferverkehrs und zu einer starken Belastung des Strassenverkehrs. Die damit verbundenen Herausforderungen wie Mehrverkehr durch wiederholte Zustellversuche, Behinderungen durch abgestellte Fahrzeuge könnten mit den Zustellanlagen am Domizil wirkungsvoll reduziert werden. Mit der Aufhebung der Pflicht zur Bereitstellung einer bestimmten Anzahl öffentlicher Briefeinwürfe liessen sich die Zustelltouren der Briefträgerinnen und Briefträger effizienter planen, wodurch sich auch die für die Leerung zurückgelegten Distanzen verkürzen würden. Die Aufnahme des hybriden Zustellsystems mit dem digitalen
Briefkasten in die Grundversorgung wird wahrscheinlich zu einer Zunahme der digitalen Kommunikation führen. Dieser gegenüber dem herkömmlichen E-Mail-Versand sicherere Kanal dürfte den bereits rückläufigen Trend beim Briefvolumen in den kommenden Jahren weiter verstärken. Dadurch werden die Treibhausgasemissionen, die Luftverschmutzung, der Energieverbrauch, die Lärmbelastung sowie die Wärmebelastung reduziert.
5.6 Auswirkungen auf die Post
Der Vorentwurf hat in mehrfacher Hinsicht Auswirkungen auf die Post. Mit dem Mechanismus zur Anpassung der Grundversorgung wird ein Instrument geschaffen, das es der Post ermöglichen soll, auf strukturelle Nachfragerückgänge bei postalischen Dienstleistungen frühzeitig zu reagieren. Dadurch kann die Planungs- und Rechtssicherheit der Post erhöht werden. Anpassungen des Grundversorgungsauftrags können rechtzeitig beantragt werden, bevor die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Grundversorgung wesentlich beeinträchtigt wird.
Das hybride Zustellsystem wurde mit der Teilrevision der VPG, welche am 1. April 2026 in Kraft getreten ist, in die Grundversorgung mit Postdiensten aufgenommen. Da die Post den digitalen Brief bereits anbietet, hat die Verankerung im PG keine unmittelbaren Kostenfolgen. Das Angebot befindet sich aktuell in der Einführungsphase und trägt noch nicht positiv zum Betriebsergebnis bei. Die Post rechnet in den kommenden Jahren mit einem starken Anstieg des Betriebsertrags und geht davon aus, dass das hybride Zustellsystem profitabel betrieben werden kann.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Das PG wie auch der Vorentwurf stützen sich auf Artikel 92 Absatz 2 BV, wonach der Bund für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten in allen Landesgegenden sorgt. Die Verfassung versteht unter Postdiensten sowohl die Brief- und Paketdienste als auch die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Den Bund trifft eine Gewährleistungsverantwortung für die vom Gesetzgeber als wesentlich erachteten Post- und Zahlungsverkehrsdienste. Der Begriff Grundversorgung ist kein starrer Begriff. Was in einer Gesellschaft als ausreichend erachtet wird, kann sich im Laufe der Zeit wandeln. Der Gesetzgeber trägt der Dynamik im Post- und Zahlungsverkehrswesen Rechnung, indem er den Inhalt der Grundversorgung von Zeit zu Zeit an die geänderten Bedürfnisse von Bevölkerung und Unternehmen anpasst.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der Vorentwurf ist mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die internationalen Verpflichtungen werden durch die Änderungen nicht berührt.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200261 (ParlG) sind alle wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegende Änderung des PG erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen die Artikel 32a und 33d VE-PG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmungen im Eintretensfall eine einmalige Subvention von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen können. Der neu geschaffene Artikel 32a VE-PG und der um den Zahlungsverkehr erweiterte Artikel 33d VE-PG werden somit der Ausgabenbremse unterstellt.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen
Äquivalenz Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist nicht tangiert.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Gemäss Artikel 32a und 33d VE-PG kann der Bundesrat in Notlagen Dritte mit der Erbringung von Grundversorgungsaufgaben beauftragen und sie für daraus entstehende Aufwände finanziell abgelten. Diese Möglichkeit besteht im geltenden PG bereits für den Postverkehr (Art. 12 PG). Bei der Ausweitung auf die Grundversorgung im Zahlungsverkehr (Art. 33d VE-PG) sowie auf eine finanzielle Krise von PostFinance (Art. 32a VE-PG) handelt sich es um neue Subventionsbestimmungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199062 (SuG).
6.6.1 Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele
Die BV trägt dem Bund auf, für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden zu sorgen (Art. 92 Abs. 2 BV). Zu diesen Diensten zählt auch der Zahlungsverkehr. Artikel 32a und 33d VE-PG zielen darauf ab, dass der Bund diese Gewährleistungsverantwortung auch in einer Notlage wahrnehmen kann (vgl. Erläuterungen zu Art. 32a und 33d VE-PG). Der Bundesrat soll in solchen Krisensituationen situativ adäquate Massnahmen treffen können, welche finanzielle Folgen haben können.
6.6.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention, Verfahren und
Dauer der Subventionsgewährung Die materielle und finanzielle Steuerung der Subventionen wird zum einen Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sein, welche zwischen dem UVEK (unter Einbezug der EFV) und dem Subventionsempfänger in der Notlage geschlossen wird. Das Verfahren der Subventionsgewährung wird sich an den Grundsätzen der Effizienz und Transparenz orientieren müssen. Zum andern wird die Steuerung der Subvention über ein Überprüfungskonzept erfolgen (Art. 25 SuG). Ein solches Konzept wird im Zeitpunkt der Subventionsgewährung zu erstellen sein. Die Subventionen sind auf die Dauer der Notlage befristet. In Bezug auf Notlagen gemäss Art. 32a VE-PG hängt die Dauer von den in der konkreten Krisensituation getroffenen bankenrechtlichen Aufsichtsmassnahmen ab.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Nach Artikel 182 Absatz 1 BV erlässt der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in Form einer Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Sofern weitere Vollzugsbestimmungen erforderlich sind, ergibt sich die Regelungskompetenz des Bundesrates aus seiner Vollzugskompetenz (Art. 182 Abs. 2 BV).
Im PG findet sich eine spezialgesetzliche allgemeine Vollzugskompetenz in Artikel 34. In folgenden Bereichen werden die über die allgemeine Vollzugskompetenz hinausgehenden Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat delegiert:
- Artikel 14 Absatz 9 und 10 VE-PG (hybrides Zustellsystem): Der Bundesrat ist der ihm delegierten Pflicht zur Regelung des hybriden Zustellsystems mit den per 1. April 2026 in Kraft getretenen Anpassungen der VPG nachgekommen.
- Artikel 14a Absatz 1 VE-PG (Schwellenwerte): Bei Erreichen gewisser Schwellenwerte kann der Bundesrat Vorgaben erlassen, die vom Umfang nach Artikel 14 VE-PG abweichen. Er ist dabei an den Mindestumfang nach Artikel 14b VE-PG gebunden.
- Artikel 14b Absatz 4 VE-PG (Dialogverfahren): Die Post muss bei der Ausgestaltung des Zugangs zu den Dienstleistungen lokale und regionale Gegebenheiten berücksichtigen. Den angemessenen Einbezug der Kantone kann der Bundesrat mittels Dialogverfahren regeln.
- Artikel 32a VE-PG (Finanzielle Notlage der Erbringerin der Grundversorgung): Dem Bundesrat wird die Kompetenz übertragen, in Notlagen die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die Grundversorgung im Zahlungsverkehr vollständig oder zumindest in Teilen aufrechterhalten werden kann. Dazu kann er die Grundversorgung einschränken, vorübergehend aussetzen oder auf Dritte übertragen. Er kann Massnahmen treffen zur Sicherung von Infrastrukturen des Zahlungsverkehrs, die für die Erbringung der Grundversorgung erforderlich sind (Abs. 1). Sodann regelt er die finanzielle Unterstützung im Rahmen der bewilligten Mittel (Abs. 2). Dazu gehören
die Unterstützungsleistung an die Erbringerin selbst oder die Abgeltung für die Leistungen von beigezogenen Dritten.
- Artikel 33d VE-PG (Notlagen Post- und Zahlungsverkehr): Der Bundesrat kann das UVEK neu ermächtigen, auf Antrag der Post diese vorübergehend vollständig oder teilweise von der Pflicht zur Einhaltung der Vorgaben zu Umfang, Zugang und Qualität zu entbinden. Er regelt im Einzelnen die Voraussetzungen zur Entbindung sowie das Verfahren zur Antragstellung.
6.8 Datenschutz
Das revidierte Gesetz verpflichtet die Post dazu, im Rahmen der Grundversorgung mit Postdiensten ein hybrides Zustellsystem anzubieten (Art. 14 Abs. 9 VE-PG) und in diesem Zusammenhang die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten (Art. 14 Abs. 10 VE-PG). Dies ist aktuell bereits in der Verordnung geregelt (Art. 35a und 35f VPG). Das hybride Zustellsystem wurde per 1. April 2026 in die Grundversorgung mit Postdiensten aufgenommen. Das BAKOM hatte in einer Risikovorprüfung festgestellt, dass die geplante umfangreiche Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führen wird. Die Post respektive deren Konzerngesellschaft ePost Service AG als Betreiberin der Plattform für das hybride Zustellsystem war deshalb verpflichtet, eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) gemäss Artikel 22 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202063 (DSG) durchzuführen. Die wichtigsten Risiken sowie die Massnahmen der Post zu deren Minimierung werden im Folgenden erörtert.
Unbefugter Zugriff: Eine Offenlegung vertraulicher Inhalte und Metadaten würde das Briefgeheimnis und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen erheblich verletzen. Um dies zu verhindern, werden sämtliche Daten während der Übertragung und Speicherung mandanten- und nutzerbasiert verschlüsselt. Die Schlüsselverwaltung erfolgt von der Plattform entkoppelt über ein unabhängiges Key-Management-System mit verteilter Schlüsselhoheit. Zugriffe auf das System und die Daten sind rollenbasiert geregelt und auf das notwendige Minimum beschränkt. Aufgrund dieser Massnahmen gilt ein unbefugter Zugriff als sehr unwahrscheinlich.
Datenverlust und Systemausfall: Der Verlust rechtserheblicher Dokumente oder Zustellnachweise sowie ein länger andauernder Systemausfall könnten gravierende Folgen haben. Deshalb setzt die Post hochverfügbare Speichersysteme ein. Die Daten werden mehrfach redundant gespeichert und regelmässig automatisiert gesichert. Für schwerwiegende Systemstörungen gibt es Notfall- und Wiederanlaufprozesse, die regelmässig geübt werden. Die Daten und Systeme sind über mehrere Standorte hinweg repliziert. Aufgrund dieser Vorkehrungen gilt ein Systemausfall, der länger als 24 Stunden dauert, als unwahrscheinlich. Ein Datenverlust gilt als sehr unwahrscheinlich.
63 SR 253.1
Rechtmässiger Zugriff einer ausländischen Behörde: Das hybride Zustellsystem wird auf einer Cloud-Infrastruktur eines europäischen Unternehmens betrieben, das Teil eines US-Konzerns ist. Trotz Datenstandort in der Schweiz könnten Gesetze mit extraterritorialer Wirkung fallbezogene Datenauslieferungsbefehle an ausländische Behörden auslösen. Die Plattform ist durch die Verschlüsselung der Daten gegen Zugriffe geschützt. Inhalte können nur mit Nutzerschlüsseln entschlüsselt und lesbar gemacht werden. Ein rechtmässiger Zugriff ausländischer Behörden auf elektronische Sendungen gilt als sehr unwahrscheinlich.
Verlust der Schweizer Cloud-Souveränität: Die Betreiberin der Cloud-Infrastruktur, auf der die Plattform betrieben wird, könnte von ausländischen Behörden zur Einschränkung oder Einstellung des Betriebs gezwungen werden. Dies könnte mit einer massiven und möglicherweise irreversiblen Beeinträchtigung der Persönlichkeits- und Grundrechte der betroffenen Personen einhergehen. Zur Reduktion systemischer Abhängigkeiten werden administrative Zugriffe technisch und organisatorisch strikt begrenzt, rollenbasiert gesteuert und vollständig protokolliert. Die Schlüsselhoheit verbleibt ausschliesslich bei den Absenderinnen und Absendern, den Empfängerinnen und Empfängern sowie der Post. Die Cloud-Betreiberin hat keinen Zugriff auf die Schlüssel. Diese technischen Massnahmen werden durch vertragliche Zusicherungen der Cloud- Betreiberin und organisatorische Kontrollmechanismen ergänzt. Der Verlust der Schweizer Cloud-Souveränität gilt als sehr unwahrscheinlich.
Identitätsdiebstahl und Übernahme des Benutzerkontos: Unbefugte könnten Benutzerkonten übernehmen und unter falscher Identität als Absenderin oder Absender auftreten. Der Versand elektronischer Sendungen im falschen Namen und die Täuschung von Empfängerinnen und Empfängern kann zu erheblichen Persönlichkeits- und Vermögensschäden führen. Um dies zu verhindern, setzt die Post starke Authentifizierungsmechanismen ein. Bei Auffälligkeiten können Benutzerkonten temporär gesperrt und weitere Verifikationsschritte ausgelöst werden. Identitätsdiebstähle und die Übernahme von Benutzerkonten gelten aufgrund dieser Massnahmen als unwahrscheinlich.
Systemisches Risiko: Die Ausweitung des Grundversorgungsauftrags auf die elektronische und hybride Zustellung schafft neue strukturelle Risiken für das Post- und Briefgeheimnis: vertrauliche Korrespondenz wird auf einer zentralen digitalen Plattform konzentriert; im Rahmen der technischen Verarbeitung liegen die Daten kurzzeitig in Klartext vor; die Abhängigkeit von ausländischen Cloud-Betreiberinnen nimmt zu; eine zentrale Plattform mit postalischen Inhalten erhöht das Angriffspotenzial. Zur Mitigation der systemischen Risiken wurden folgende Massnahmen umgesetzt: Inhaltsdaten liegen nur in einer gehärteten, isolierten und zugriffsgesicherten Umgebung sowie für eine technisch unumgänglich kurze Dauer im Klartext vor; die Plattform ist so gestaltet, dass Angreiferinnen oder Angreifer, die Zugriff auf einen Teil der Infrastruktur erlangen, keine entschlüsselten Inhalte lesen können; die Abhängigkeit von ausländischen Rechtsordnungen wird durch den Betrieb in der Schweiz und eine logische Trennung der Schlüsselverwaltung von der Cloud-Betreiberin minimiert; aufgrund der zentralen Bedeutung der Plattform für die Grundversorgung wird ein erweitertes Security Monitoring betrieben und es erfolgen regelmässig Penetrationstests sowie externe Sicherheitsaudits; wesentliche Änderungen an der Systemarchitektur, die das Post- und Brief
geheimnis berühren könnten, werden der PostCom vorab mitgeteilt. Ereignisse im Bereich der systemischen Risiken könnten zwar vereinzelt auftreten, gelten aufgrund der bestehenden Kontrollen jedoch als stark begrenzt.
Insgesamt kommt die Post in ihrer Risikobewertung zum Schluss, dass die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen des digitalen und hybriden Briefes aufgrund der von ihr umgesetzten Massnahmen kein hohes Restrisiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen im Sinne von Artikel 22 DSG darstellt.
Die Post kann im Zusammenhang mit dem hybriden Zustellsystem besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten. Personen, die Dienstleistungen der Grundversorgung in Anspruch nehmen, stehen nach Artikel 11 Absatz 1 POG in einem zivilrechtlichen Verhältnis mit der Post. Die Post handelt als Anbieterin des hybriden Zustellsystems somit privatrechtlich. Nach Artikel 40 DSG gelten folglich die Bestimmungen für die Datenbearbeitung durch private Personen. Eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn nach Artikel 34 DSG ist für die Bearbeitung von Personendaten durch die Post nicht erforderlich.